Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.06.2017, Az. 2 BvF 1/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 9643

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011) vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Mit Beschlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016 und 22. Dezember 2016 wurde die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 jeweils für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G).

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 26. August 2015 verwiesen.

3

Die mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wiederholte einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 tritt mit Ablauf des 22. Juni 2017 außer [X.] (§ 32 Abs. 6 Satz 1 [X.]G). Da das Normenkontrollverfahren nach wie vor anhängig ist, mit einer Entscheidung in der Hauptsache trotz derzeit laufender Vorbereitung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung unverändert gegeben sind, ist eine weitere Wiederholung der einstweiligen Anordnung vom 26. August 2015 (§ 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G) spätestens zum 22. Juni 2017 angezeigt. Insoweit wird ebenfalls auf den Beschluss vom 26. August 2015 Bezug genommen.

Meta

2 BvF 1/15

13.06.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 13.06.2017, Az. 2 BvF 1/15 (REWIS RS 2017, 9643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9643 BVerfGE 149, 48-50 REWIS RS 2017, 9643 BVerfGE 145, 346-347 REWIS RS 2017, 9643 BVerfGE 147, 251-253 REWIS RS 2017, 9643 BVerfGE 144, 18-19 REWIS RS 2017, 9643 BVerfGE 140, 99-114 REWIS RS 2017, 9643


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, 19.09.2018.


Az. 2 BvF 1/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 14.05.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 01.12.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 13.06.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 22.12.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 20.07.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 15.02.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 26.08.2015.


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