Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. 2 BvC 32/19

2. Senat | REWIS RS 2020, 3017

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Gegenstand

Feststellung der ordnungsgemäßen Besetzung des Zweiten Senats - Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit - Verwerfung der vom Beschwerdeführer erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde


Tenor

Der [X.] des [X.] ist ordnungsgemäß besetzt.

Die [X.] gegen den Präsidenten [X.], die Vizepräsidentin König, die Richter [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] und den ehemaligen Präsidenten [X.] werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. [X.] ist ordnungsgemäß besetzt (a). Die [X.] sind offensichtlich unzulässig (b).

2

a) Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken gegen die Wahlen des Präsidenten [X.], der [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], des ehemaligen Präsidenten [X.] sowie des ehemaligen [X.]s [X.] und der Vortrag zur fehlenden Wahl der weiteren benannten Gerichtsangehörigen (Direktor, Leiter der Abteilung [X.], Wissenschaftliche Mitarbeiter) sind als Besetzungsrüge auszulegen, der der Erfolg zu versagen ist.

3

aa) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. [X.] 65, 152 <154>; 131, 230 <233>). Die [X.] [X.], [X.] und [X.] sind vorliegend von der Teilnahme an der Prüfung nicht ausgeschlossen. Zwar erfolgt die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts regelmäßig ohne Beteiligung des [X.]s, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft erscheint (vgl. [X.] 82, 286 <298>; 131, 230 <233>). Dies gilt auch dann, wenn die Ordnungsgemäßheit seiner Wahl in Frage gestellt wird (vgl. [X.] 131, 230 <233>). Ausnahmsweise ist dies jedoch - ebenso wie bei der Entscheidung über offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 11, 1 <3>; 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12>) - nicht der Fall, wenn eine Besetzungsrüge von vornherein offensichtlich ungeeignet ist, Zweifel an der Besetzung des Gerichts zu begründen (vgl. Kliegel, in: [X.], [X.], 2018, § 19 Rn. 59).

4

bb) So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Vortrag nicht ansatzweise ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung auf.

5

(1) Hinsichtlich des Präsidenten [X.], der [X.] [X.], [X.] und [X.], des ehemaligen Präsidenten [X.] und des ehemaligen [X.]s [X.] vermag die Besetzungsrüge schon deshalb offensichtlich nicht durchzugreifen, weil diese [X.] vorliegend nicht zur Entscheidung berufen sind (vgl. hierzu auch [X.] 144, 20 <157 Rn. 399>). Das Gleiche gilt im Hinblick auf die weiteren benannten Gerichtsangehörigen, deren fehlende Wahl der Beschwerdeführer angreift.

6

(2) Soweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen die Wahl der [X.] [X.], [X.] und [X.] durch den Bundesrat vorbringt, sind auch diese nicht ansatzweise geeignet, Zweifel an der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesrat - wie der Beschwerdeführer in der Sache vorträgt - zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl verfassungswidrig besetzt gewesen wäre.

7

b) Darüber hinaus erweisen sich die diversen [X.] des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig.

8

aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. [X.] 11, 1 <3>; [X.]K 8, 59 <60>).

9

bb) So liegt der Fall hinsichtlich der [X.] hier.

(1) Soweit der Beschwerdeführer den Präsidenten [X.] und den ehemaligen Präsidenten [X.] ablehnt, ist dies offensichtlich unzulässig. Beide sind im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) zur Mitwirkung berufen (vgl. hierzu auch [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Januar 2020 - 2 BvR 198/18 -, Rn. 3).

(2) Soweit der Beschwerdeführer in der Sache die Ablehnung der Vizepräsidentin König sowie der [X.] [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] auf ihre - in jeweils unterschiedlichen Konstellationen erfolgte - Mitwirkung an vorherigen von ihm initiierten Verfahren zu vergleichbaren Rechtsfragen stützt, lässt auch dies einen Ablehnungsgrund nicht ansatzweise erkennen. Weder die Beteiligung an einem vorangegangenen Verfahren zu ähnlichen Rechtsfragen (vgl. [X.]K 8, 59 <60>) noch die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfahren desselben Beschwerdeführers (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3) ist ein Grund, der für sich genommen geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines [X.]s des [X.] zu begründen. Das Gleiche gilt auch, wenn diese Umstände kumulativ vorliegen. Der Beschwerdeführer legt keine Umstände dar, die hier zu einer anderen Bewertung führen könnten.

(3) Auch die darüber hinaus vorgetragenen Gründe für das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] [X.] sind evident nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Tätigkeiten des [X.]s [X.] (insbesondere Ministerpräsident des [X.], Landtags- und Bundestagsabgeordneter) und die herangezogene Parteimitgliedschaft. Weder aus der bloßen vorhergehenden Tätigkeit eines [X.]s (vgl. [X.] 42, 88 <90>) noch aus dessen Parteizugehörigkeit (vgl. [X.] 11, 1 <3>; 43, 126 <128>) kann eine Besorgnis der Befangenheit abgeleitet werden. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer sich in der Sache auf die im Berichterstatterschreiben getätigten Äußerungen stützt, um die Befangenheit des [X.]s [X.] zu belegen. Das Schreiben gibt dessen vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen [X.] getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.] 4, 143 <144>; 42, 88 <90>). Auch die vom Beschwerdeführer angeführte namentliche Bezeichnung des [X.]s [X.] in der angegriffenen Entscheidung des [X.] stellt ersichtlich keinen Ablehnungsgrund dar. Sie erfolgt lediglich im Rahmen der Wiedergabe des [X.]. Schließlich sind die sonstigen angeführten Umstände (insbesondere Verfahrensführung, Nutzung der Post zur Versendung des Berichterstatterschreibens) ebenfalls nicht ansatzweise geeignet, um Zweifel an der Unparteilichkeit des [X.]s [X.] hervorzurufen.

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 6. August 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 [X.] wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 32/19

06.10.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 7 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.10.2020, Az. 2 BvC 32/19 (REWIS RS 2020, 3017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3017

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