Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

2. Senat | REWIS RS 2018, 3668

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß


Leitsatz

1. Eine staatliche Volkszählung durch Auswertung vorhandener Register und ergänzende Individualbefragungen fällt unter Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG.

2. Soweit das Grundgesetz unmittelbar an die Zahl der Einwohner anknüpft, muss der Gesetzgeber ihre realitätsgerechte Ermittlung sicherstellen.

3. Bei der Regelung des Erhebungsverfahrens verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum. Er muss den an eine "gültige" Prognose zu stellenden Anforderungen genügen. Weitergehende prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehen hingegen nicht.

4. Soweit Rechtsstellung, Finanzkraft und Finanzbedarf der Kommunen von ihrer Einwohnerzahl beeinflusst werden, beruht dies typischerweise auf landesrechtlichen Regelungen des Kommunal- oder Kommunalfinanzverfassungsrechts. Ein dem Bund zurechenbarer Eingriff in ihre Rechtsstellung liegt darin nicht.

5. Das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verpflichten den Gesetzgeber grundsätzlich zu einer Gleichbehandlung nachgeordneter Hoheitsträger. Für den Bund gilt in Bezug auf die Länder insoweit ein föderatives, für Bund und Länder hinsichtlich der Kommunen ein interkommunales Gleichbehandlungsgebot. Gegen Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen durch den Bund sind Ländern und Kommunen grundsätzlich Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet.

6. Da es zum Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach einer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden, gelten für Volkszählungen Ausnahmen von den Erfordernissen einer konkreten Zweckumschreibung, vom Verbot, personenbezogene Daten auf Vorrat zu sammeln, sowie von den Anforderungen für Weitergabe und Verwertung (vgl. BVerfGE 65, 1 <47>).

7. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert die Prüfung, ob aufgrund der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaft Möglichkeiten einer grundrechtsschonenderen Datenerhebung bestehen.

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2 und 3 und § 19 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 ([X.] 2011) vom 8. Juli 2009 ([X.] 1781) sowie § 15 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011) vom 8. Dezember 2007 ([X.] 2808) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Absatz 2 der Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum [X.] 2011 (Stichprobenverordnung [X.] 2011) vom 25. Juni 2010 ([X.] 830) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

4. Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015, zuletzt verlängert durch Beschluss des Senats vom 14. Mai 2018, wird damit gegenstandslos.

Gründe

1

Die [X.] ri[X.]hten si[X.]h gegen Vors[X.]hriften, die die Vorbereitung und Dur[X.]hführung der zum Stand vom 9. Mai 2011 erhobenen Bevölkerungs-, [X.] (Zensus 2011), insbesondere die Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen, zum Gegenstand haben. Mit diesem Zensus wurde ein [X.] von einer traditionellen Volkszählung im Wege der Vollerhebung hin zu einer maßgebli[X.]h auf vorhandene Registerdaten gestützten Erhebung vorgenommen. Dieser [X.] steht im Mittelpunkt der dur[X.]h die Antragsteller geltend gema[X.]hten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken.

2

1. Der Zensus (Volkszählung) dient der Ermittlung von Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation als Grundlage der amtli[X.]hen Statistik; eine zentrale Aufgabe sol[X.]her Erhebungen ist die statistis[X.]he Ermittlung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]9).

3

Mit zunehmendem zeitli[X.]hen Abstand zu einer Volkszählung nimmt die Genauigkeit der auf ihrer Grundlage fortges[X.]hriebenen Bevölkerungszahlen (vgl. § 5 Abs. 1 Bevölkerungsstatistikgesetz - [X.]) und anderer auf ihr aufbauenden Statistiken immer weiter ab, so dass in regelmäßigen Intervallen neue Erhebungen dur[X.]hgeführt werden müssen, um verlässli[X.]he Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politis[X.]he und wirts[X.]haftli[X.]he Ents[X.]heidungen und Planungen sowie wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen zu erhalten (vgl. [X.] 222/07, [X.], 11; [X.]Dru[X.]ks 14/5736, [X.]0; [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 19; [X.], Neue Methode der Volkszählung. Der Test eines registergestützten Zensus, Wirts[X.]haft und Statistik, 5/2001, [X.]33 <333 f.>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <813>). Die letzte Vollerhebung fand in der ehemaligen [X.] im Jahre 1981 und in der [X.]republik [X.] im Jahre 1987 statt (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 19). Vor allem letztere war politis[X.]h umstritten und Gegenstand des Urteils des [X.] des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 15. Dezember 1983 ([X.] 65, 1 ff. - [X.] 1983).

4

Vor der hier verfahrensgegenständli[X.]hen Erhebung waren unter Einbeziehung des Statistis[X.]hen [X.]amtes (vgl. [X.], Volkszählung 2000 - oder was sonst?, S[X.]hriftenreihe Forum der [X.]statistik, [X.], 1992, [X.]03 ff.) und im Rahmen einer Anfang der 1990er Jahre eingeri[X.]hteten Arbeitsgruppe der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder Alternativen zu einer Volkszählung in der bisherigen Form der Vollerhebung dur[X.]h individuelle Befragungen untersu[X.]ht worden, die zunä[X.]hst ni[X.]ht als überlegen einges[X.]hätzt wurden (vgl. [X.], Von der Volkszählung 1987 zum registergestützten Zensus 2010?, Statistis[X.]he Analysen und Studien [X.], [X.], [X.]). Vor dem Hintergrund des [X.]s sowie aus Kosten- und Akzeptanzgründen wurde die Su[X.]he na[X.]h Alternativen glei[X.]hwohl fortgesetzt ([X.], Neue Methode der Volkszählung. Der Test eines registergestützten Zensus, Wirts[X.]haft und Statistik, 5/2001, [X.]33 <335>; [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <710>; kritis[X.]h etwa: [X.], in: [X.][X.] , Volkszählung 2001, 1999, [X.] 9 <11 f.>). So beauftragte die [X.] und -senatoren der Länder ([X.] - [X.]) am 21. November 1997 eine Arbeitsgruppe beim Statistis[X.]hen [X.]amt ("Gemeins[X.]haftsweiter Zensus 2001"), die mit Statistikexperten aus [X.] und [X.] besetzt sein sollte, damit, ein Konzept für einen registergestützten Zensus zu entwi[X.]keln (Bes[X.]hlussnieders[X.]hrift über die 150. Sitzung der [X.] und -senatoren der Länder am 21. November 1997 in [X.], zitiert na[X.]h [X.], Von der Volkszählung 1987 zum registergestützten Zensus 2010?, Statistis[X.]he Analysen und Studien [X.], [X.], [X.] <4>). Auf der Basis der von der Arbeitsgruppe entwi[X.]kelten Alternativmodelle bes[X.]hloss die [X.] am 19./20. November 1998 für künftige Zensus einen We[X.]hsel von der primärstatistis[X.]hen Vollerhebung zu hauptsä[X.]hli[X.]h registergestützter Datengewinnung (Bes[X.]hlussnieders[X.]hrift über die 153. Sitzung der [X.] und -senatoren der Länder am 19./20. November 1998 in [X.], zitiert na[X.]h [X.], Von der Volkszählung 1987 zum registergestützten Zensus 2010?, Statistis[X.]he Analysen und Studien [X.], [X.], [X.] <4>; vgl. [X.]Dru[X.]ks 14/5736, [X.]0). Dieser angekündigte [X.] wurde vom [X.]tag begrüßt (vgl. [X.]Dru[X.]ks 13/11168, [X.]).

5

2. Zur Vorbereitung der Umstellung wurde in den Jahren 2001 bis 2003 ein sogenannter Zensustest dur[X.]hgeführt, mit dem die Methode eines registergestützten Zensus erprobt und weiterentwi[X.]kelt werden sollte (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, [X.] beim Zensus 2011, 2011, [X.]; [X.]Dru[X.]ks 14/5736, [X.]0).

6

a) Re[X.]htsgrundlage hierfür war das Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus ([X.] - [X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] [X.]882). Wesentli[X.]he Ziele des Zensustests waren die Überprüfung der Qualität der Register und der Validität der ihnen zu entnehmenden Daten ([X.]), die Bewertung vers[X.]hiedener statistis[X.]her Verfahren ([X.]) und der Mögli[X.]hkeiten, Mehrfa[X.]hmeldungen zu überprüfen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 14/5736, [X.], 11 f.; [X.], Neue Methode der Volkszählung. Der Test eines registergestützten Zensus, Wirts[X.]haft und Statistik, 5/2001, [X.]33 <336 ff.>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <815 f.>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]0). Hierzu wurden die Daten von Registern mit den Ergebnissen vers[X.]hiedener Interviewbefragungen und einer postalis[X.]h dur[X.]hgeführten Gebäude- und Wohnungssti[X.]hprobe vergli[X.]hen und ausgewertet (Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <816>; [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <711>). [X.] sind vom Statistis[X.]hen [X.]amt aufbereitet worden (zitiert als: [X.], Ergebnisse des Zensustests).

7

b) Der Zensustest ergab bei den [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Fehlerquoten dur[X.]h Über- und [X.] und - bei typisierender Betra[X.]htung - einen Zusammenhang zwis[X.]hen der Qualität der Registerdaten und der [X.]größe (vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <711>). So waren Über- und [X.] in kleinen [X.]n - au[X.]h prozentual gesehen - seltener als in großen, wobei es generell mehr sogenannte "Karteilei[X.]hen" (Übererfassungen) als [X.] ([X.]) gab (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 40, 42 f., 56, 58, 60, 91, 96; [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, April 2011, [X.]7 <318>; dies., [X.] im Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, April 2014, [X.]29 <229>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <816, 817>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]7). Ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der im Rahmen des Zensustests als zusätzli[X.]hes Korrekturinstrument erprobten Befragungen im Zuge der Haushaltegenerierung ergab si[X.]h folgendes Bild (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 42, 91; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <816 ff.>):

[X.]größe (Einwohner): Fehlbestände: "Karteilei[X.]hen" (insgesamt): "Karteilei[X.]hen" ohne "temporäre": Dur[X.]h Mehrfa[X.]hfallprüfung geklärte "Karteilei[X.]hen": Verbleibende "Karteilei[X.]hen": Saldierte [X.]:
<10.000 1,3% 2,8% 2,0% 0,7% 1,4% 0,1%
10.000 - 50.000 1,3% 3,5% 2,5% 0,6% 1,9% 0,6%
50.000 - 100.000 2,1% Keine Angabe 2,4% 0,7% 1,7% -0,4%
50.000 - 800.000 2,1% 4,9% 3,4% 0,6% 2,8% 0,7%
alle >100.000 2,4% Keine Angabe 4,3% 0,6% 3,7% 1,3%
nur >800.000 3,0% 7,6% 6,0% 0,6% 5,4% 2,4%
[X.] 2,7% 8,1% 6,3% 0,5% 5,8% 3,1%
[X.] 2,9% 7,1% 6,0% 0,7% 5,4% 2,5%
[X.]weit 1,7% 4,1% 2,9% 0,6% 2,3% 0,6%
8

Na[X.]h Auffassung der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder hatte der Zensustest die Dur[X.]hführbarkeit eines registergestützten Zensus in [X.] bestätigt. Zudem stellte man fest, dass

· Übererfassungen dur[X.]h Aussonderung von (temporären) "Karteilei[X.]hen" mittels Auswertung einer zweiten (Register-)Datenlieferung zu einem späteren Sti[X.]htag ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 60, 107) und dur[X.]h eine Mehrfa[X.]hfallprüfung in Form einer Befragung der mehrfa[X.]h erfassten Personen ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 75, 84) s[X.]hrittweise reduziert werden können, wobei es mit den vorhandenen Instrumenten mögli[X.]h wäre, 95,02% der primärstatistis[X.]h bereinigten [X.] mas[X.]hinell und damit ohne Belastung der Bürger sowie mit deutli[X.]h reduziertem Kostenaufwand zu bereinigen ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]00);

· zur Aufde[X.]kung von [X.]n die Nutzung der Angaben der Gebäude- und Wohnungserhebung im Rahmen der sogenannten Haushaltegenerierung (d.h. insbesondere der Zuordnung der im [X.] erfassten Personen zu einem Haushalt, vgl. [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.]8) in Betra[X.]ht komme und dabei unplausible Fälle mit einer (weiteren) Befragung geklärt werden könnten;

· si[X.]h für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern der Anteil der "Karteilei[X.]hen" mit diesem Verfahren ([X.] und Befragung bei fehlender Plausibilität) auf 0,7% reduzieren ließe (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>; [X.], Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, [X.]). Simulationsre[X.]hnungen ergaben jedo[X.]h, dass dieses Verfahren nur für den Berei[X.]h der Ein- und Zweifamilienhäuser die gewüns[X.]hte Effektivität aufweise, im [X.] demgegenüber [X.] dagegen sprä[X.]hen (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] ff.; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>). In [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern ließe si[X.]h der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Anteil an "Karteilei[X.]hen" so am deutli[X.]hsten, auf 1,1%, reduzieren, da dort ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- und Zweifamilienhäusern lebt ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 271);

· die Registernutzung - zusätzli[X.]h zu Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der [X.] (vgl. dazu Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <821, 832>; Hin, [X.]: Stand der Vorbereitungsarbeiten in [X.] und auf [X.], [X.] 4/2006, [X.] <8>) - um primärstatistis[X.]he Verfahren ergänzt werden müsse, wenn sie als Grundlage der Ermittlung belastbarer amtli[X.]her Einwohnerzahlen dienen solle ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] f., 254, 312).

9

Die Erkenntnisse aus dem Zensustest deuteten zudem darauf hin, dass die in der Bevölkerungsforts[X.]hreibung ermittelte Einwohnerzahl der [X.]republik [X.] um mehr als 1,3 Millionen Personen überhöht gewesen sein dürfte ([X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]9, 21; [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] 88).

[X.]) Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wurden in der Arbeitsgruppe "Konzeption mögli[X.]her Modellvarianten" neben den Basisbausteinen eines registergestützten Zensus (insbesondere Abfrage und Verarbeitung von Daten der [X.], postalis[X.]he [X.], primärstatistis[X.]he Erhebung in [X.], Mehrfa[X.]hfallprüfung) vers[X.]hiedene Modelle von Ergänzungen dur[X.]h [X.] diskutiert (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <824 ff.>). Dabei wurde au[X.]h untersu[X.]ht, ob mit der Sti[X.]hprobe zusätzli[X.]he Merkmale erhoben werden könnten und ob dies in allen [X.]n ges[X.]hehen sollte (a.a.[X.], [X.] 827 f.). Der Umfang der Sti[X.]hprobe sollte daran ausgeri[X.]htet werden, dass der Saldo von "Karteilei[X.]hen" und [X.]n im Dur[X.]hs[X.]hnitt der [X.]n bei einer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit von 95% mit einem maximalen Fehler von +/- 1,0% ermittelt werden könne. Sofern mit der Sti[X.]hprobe weitere Merkmale erhoben würden, sollte der absolute Standardfehler auf allen [X.]n maximal 1,0 Prozentpunkte betragen (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]3 f., 315).

d) Vor diesem Hintergrund wurden die vergli[X.]henen Varianten wie folgt bewertet:

[X.]) Bei einer herkömmli[X.]hen Volkszählung im Wege der Vollerhebung, die Referenzmodell war, würden die amtli[X.]hen Einwohnerzahlen zwar na[X.]h einem einheitli[X.]hen Verfahren dur[X.]h flä[X.]hende[X.]kende Befragung und Zählung ermittelt. Fals[X.]he Ergebnisse könnten si[X.]h insoweit nur dur[X.]h eine fehlerhafte Handhabung des Verfahrens ergeben; allerdings wäre eine herkömmli[X.]he Vollerhebung deutli[X.]h teurer als die anderen Varianten (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] ff.; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <830 f.>).

Ein Kombinationsmodell aus registergestütztem Zensus für [X.]n mit weniger als 100.000 Einwohnern und herkömmli[X.]her Zählung für [X.]n mit 100.000 und mehr Einwohnern wurde zwar als deutli[X.]h kostengünstiger als eine herkömmli[X.]he Vollerhebung eingestuft. Die Vorteile des herkömmli[X.]hen Zensus könnten allerdings nur für einen kleinen Teil der [X.]n (82 Großstädte von 13.811 [X.]n mit einem Anteil von knapp 31% der Gesamtbevölkerung) genutzt werden. Zudem würden für die Ermittlung der Einwohnerzahlen unters[X.]hiedli[X.]he Verfahren angewandt, mit der Folge, dass die für [X.]n mit weniger als 100.000 Einwohnern festgestellten Einwohnerzahlen eine deutli[X.]h niedrigere Genauigkeit aufwiesen. Außerdem befür[X.]htete man in Großstädten Akzeptanzprobleme (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]1 f., 325; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <831>).

Bei einem registergestützten Zensus mit Sti[X.]hproben in allen [X.]n würden die amtli[X.]hen Einwohnerzahlen unter Anwendung einheitli[X.]her mathematis[X.]h-statistis[X.]her Verfahren hingegen au[X.]h mit glei[X.]her Genauigkeit ermittelt ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 325). Würde auss[X.]hließli[X.]h das [X.] zur Korrektur der [X.] genutzt, wäre dafür ein Sti[X.]hprobenumfang von 10,1 Millionen Personen erforderli[X.]h, davon 6,2 Millionen Personen in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern (a.a.[X.], [X.]7 f.). In kleinen [X.]n wäre bei diesem Modell ein hoher [X.] erforderli[X.]h, der in gut 2.000 [X.]n (nahe) bei 100% der Einwohner läge und einer Vollerhebung annähernd glei[X.]hkäme (a.a.[X.], [X.]).

Die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder empfahlen daher, Sti[X.]hproben nur in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern dur[X.]hzuführen. Da knapp 90% der [X.]n in [X.] weniger als 10.000 Einwohner aufwiesen, wäre die Anwendung von ergänzenden Sti[X.]hproben in diesen [X.]n mit einem beträ[X.]htli[X.]hen Kostenaufwand und mit einer weiteren Belastung der Bevölkerung verbunden. Zudem wiesen diese kleinen [X.]n die geringsten "Karteilei[X.]hen"- und Fehlbestandsraten auf. Au[X.]h sei hier die korrigierende Wirkung von Befragungen (im Ein- und Zweifamilienhausberei[X.]h) im Fall von konkreten Unstimmigkeiten am größten ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]54 f.).

[X.]) Mit Bli[X.]k auf die Erstre[X.]kung der Sti[X.]hprobe auf weitere Merkmale und eine Einbeziehung der (in den Registern der [X.]agentur für Arbeit ni[X.]ht erfassten) sonstigen Erwerbstätigen ergab si[X.]h folgendes Bild: Mit einer Erhöhung des Sti[X.]hprobenumfangs auf in diesem Falle 11,8 Millionen statt 10,1 Millionen Personen könnten belastbare Ergebnisse für alle [X.]n ab 10.000 Einwohnern na[X.]hgewiesen werden (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] f., 326). Wollte man die zusätzli[X.]hen Informationen nur für größere [X.]n (ab 10.000 Einwohnern) gewinnen, so wäre au[X.]h nur ein verhältnismäßig geringer Mehraufwand erforderli[X.]h, sollte dies für alle [X.]n ges[X.]hehen, müsste der Sti[X.]hprobenumfang auf 20,4 Millionen Personen in etwa verdoppelt werden, da eine Sti[X.]hprobe von 550 Adressen je [X.] benötigt wird (vgl. a.a.[X.], [X.]). Das hätte na[X.]h damaliger Eins[X.]hätzung einen finanziellen Mehraufwand von insgesamt 78 Millionen Euro erfordert (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 326; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <831>: 464 Millionen statt 386 Millionen Euro).

Soweit die ergänzende Sti[X.]hprobe ledigli[X.]h zur statistis[X.]hen Bereinigung von [X.]n eingesetzt wird, rei[X.]hte bei einer Sti[X.]hprobe nur in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern ein Sti[X.]hprobenumfang von 3,9 Millionen Personen aus. Hinzu kämen etwa 1,7 Millionen Personen (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]; [X.], Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, [X.]), die in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern leben und bei denen im Rahmen der Haushaltegenerierung wegen vom [X.] abwei[X.]hender Angaben bei der [X.] Rü[X.]kfragen dur[X.]hgeführt werden müssten. Der Umfang der Befragung läge bei dieser Variante mit rund 5,6 Millionen Personen immer no[X.]h deutli[X.]h unter der Variante von Sti[X.]hproben in allen [X.]n. Allerdings könnten bei dieser Variante die Einwohnerzahlen nur für [X.]n mit 10.000 und mehr Einwohnern (rund 1.500 [X.]n mit einem Anteil von 72% an der Gesamtbevölkerung) mit verglei[X.]hbarer (statistis[X.]her) Genauigkeit ermittelt werden, während für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern nur eine bes[X.]hränkte Verglei[X.]hbarkeit der Genauigkeit zu erzielen wäre. Insgesamt ging man davon aus, dass es in diesem Fall zu einer lei[X.]hten Unters[X.]hätzung der Einwohnerzahlen der kleinen [X.]n (dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he "Karteilei[X.]hen"-Rate: 0,7%; Fehlbestandsrate: 1,3%) kommen würde (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 327; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>), weil mit den im Zensustest erprobten Bereinigungsverfahren vor allem die Übererfassungen in den [X.] deutli[X.]h reduziert werden könnten, die [X.] dagegen kaum. Daher müssten für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern Verfahren zur Reduzierung der [X.] entwi[X.]kelt werden (vgl. [X.], Zusammenfassung der Ergebnisse des Zensustests, [X.]II f., 259 f., 327; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <832>; [X.], Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, [X.]).

Für die Erhebung und den Na[X.]hweis weiterer Merkmale ging man davon aus, dass der Sti[X.]hprobenumfang der ergänzenden Sti[X.]hprobe um 2 Millionen Personen auf 5,9 Millionen Personen erhöht werden müsste, zuzügli[X.]h der 1,7 Millionen Personen für die Befragung im Rahmen der Haushaltegenerierung in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.], 327). Für eine flä[X.]hende[X.]kende Bereitstellung insoweit hinrei[X.]hend zuverlässiger Ergebnisse für [X.], Regierungsbezirke und Länder sollten zusätzli[X.]h 0,3 Millionen Personen in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern befragt werden (vgl. au[X.]h a.a.[X.], [X.], 327). Der Kostenaufwand für diese erweiterte Modellvariante wurde mit einem Zuwa[X.]hs von 21 Millionen Euro auf dann 336 Millionen Euro verans[X.]hlagt, im Verglei[X.]h zu dem damit errei[X.]hbaren Informationszuwa[X.]hs jedo[X.]h als eher gering bewertet (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]7; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <832>).

[X.][X.]) Zusammenfassend gaben die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder im Wesentli[X.]hen folgende Empfehlungen für die Dur[X.]hführung eines künftigen Zensus (vgl. [X.], Zusammenfassung der Ergebnisse des Zensustests, [X.] f., 329 f.; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <832>):

· Der Zensus sollte registergestützt unter Rü[X.]kgriff auf Daten der [X.], der [X.]agentur für Arbeit sowie anderer Register der öffentli[X.]hen Verwaltung, verbunden mit einer postalis[X.]hen [X.] bei den Gebäudeeigentümern und Wohnungseigentümergemeins[X.]haften und ergänzt dur[X.]h weitere primärstatistis[X.]he Erhebungen, dur[X.]hgeführt werden.

· Die ergänzenden primärstatistis[X.]hen Erhebungen sollten aus folgenden Komponenten bestehen: Primärerhebungen bei den Verwaltern von [X.] und den Bewohnern von Studentenwohnheimen sowie primärstatistis[X.]he Kontrollerhebungen im Rahmen der Mehrfa[X.]hfallprüfung und Haushaltegenerierung; [X.] in allen [X.]n mit 10.000 und mehr Einwohnern zur statistis[X.]hen Korrektur der Über- und [X.] der aus den dortigen [X.] erhobenen Einwohnerzahlen. Dabei sollte in Kauf genommen werden, dass die Einwohnerzahlen je na[X.]h [X.]größe mit unters[X.]hiedli[X.]hen statistis[X.]hen Verfahren ermittelt würden. Die ergänzende Sti[X.]hprobe sollte zur Erhebung zusätzli[X.]her zensustypis[X.]her Merkmale genutzt werden, wobei der finanzielle und erhebungste[X.]hnis[X.]he Mehraufwand als gering einges[X.]hätzt wurde.

· S[X.]hließli[X.]h wurde empfohlen, umgehend mit den Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der Register, insbesondere der [X.] sowie der Datenbestände der [X.]agentur für Arbeit zu beginnen. Für die Vorarbeiten wurde wegen des Aufbaus der notwendigen Erhebungsinfrastruktur ein Vorlauf von mindestens [X.]n vor dem [X.] für erforderli[X.]h gehalten.

[X.] wurden der [X.] in ihrer Sitzung am 7./8. Juli 2004 vorgelegt. Diese setzte eine länderoffene [X.]-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des [X.]ministeriums des Innern ein, um vor einer endgültigen Wei[X.]henstellung für den Zensus 2011 bestimmte re[X.]htli[X.]he und fa[X.]hli[X.]he Aspekte no[X.]hmals zu überprüfen (Bes[X.]hlussnieders[X.]hrift über die 174. Sitzung der [X.] und -senatoren der Länder am 8. Juli 2004 in [X.], [X.]8). In ihrem Beri[X.]ht vom 20. September 2004 hat die Arbeitsgruppe die Empfehlung der statistis[X.]hen Ämter für einen registergestützten Zensus und das vorges[X.]hlagene [X.] bestätigt, Verbesserungsmögli[X.]hkeiten bei Registern dargestellt und entspre[X.]hende Vors[X.]hläge gema[X.]ht. Auf dieser Grundlage spra[X.]h si[X.]h die [X.] am 18./19. November 2004 für einen registergestützten Zensus aus (vgl. Stellungnahme der [X.]regierung vom 9. November 2016, [X.] f.).

e) Entspre[X.]hend der Empfehlung aus dem Zensustest, Verfahren zur Reduzierung der [X.] in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern zu entwi[X.]keln, wurde eine [X.]-Länder-Arbeitsgruppe eingeri[X.]htet und das [X.] mit einer Studie beauftragt (vgl. [X.], Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, [X.]). Da der Zensustest gezeigt hatte, dass es bei Gebäuden mit drei oder mehr bewohnten Wohnungen keine praktikablen Ansätze zur Identifizierung von [X.]n anhand der Daten der Haushaltegenerierung gibt, bes[X.]hränkten si[X.]h die Untersu[X.]hungen auf Ein- und Zweifamilienhäuser.

Dabei zeigte si[X.]h, dass fast 80% der "Karteilei[X.]hen" und 70% der [X.] an Adressen auftreten, an denen eine oder zwei bewohnte Wohnungen gemeldet sind (a.a.[X.], [X.]). Zudem ergab si[X.]h, dass si[X.]h dur[X.]h eine Befragung "unplausibler" Fälle in Einfamilienhäusern die "Karteilei[X.]hen" um 59% und die [X.] um 54,4% korrigieren ließen, bei Adressen mit zwei bewohnten Wohnungen jedo[X.]h nur um 43,5% der "Karteilei[X.]hen" und 39,1% der [X.] (a.a.[X.], [X.]16 f.). Bei einer Bes[X.]hränkung der primärstatistis[X.]hen Klärung auf Einfamilienhäuser wurde eine Reduktion der "Karteilei[X.]hen" von 2% um etwa 0,7 Prozentpunkte erre[X.]hnet, was in Kombination mit der Mehrfa[X.]hfallprüfung zu einer Rate von 0,84% "Karteilei[X.]hen" führte. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] ergab si[X.]h eine Verringerung um knapp 0,3 Prozentpunkte auf eine Rate von etwa 1% [X.]n. Bei Einbeziehung von Zweifamilienhäusern wären 500.000 Haushalte (knapp 1,67 Millionen Personen) statt 340.000 Haushalte (knapp 0,99 Millionen Personen) zu befragen, die Quote an "Karteilei[X.]hen" würde dann 0,72%, die der [X.] 0,87% betragen (a.a.[X.], [X.]7 f.). Daher wurde - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] - eine primärstatistis[X.]he Befragung an Adressen mit nur einer bewohnten Wohnung empfohlen (a.a.[X.], [X.]7).

f) Auf Grundlage dieser Untersu[X.]hungen ging die [X.]regierung davon aus, dass si[X.]h dur[X.]h eine Auswertung der [X.], der Daten der [X.]agentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentli[X.]hen Hand, eine postalis[X.]he Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümer, eine Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeins[X.]haftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnli[X.]hen Einri[X.]htungen sowie dur[X.]h Sti[X.]hproben zur Si[X.]herung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer Erhebungsmerkmale bei etwa 10% der Bevölkerung [X.] in erforderli[X.]her Qualität gewinnen lassen würden (vgl. [X.] 222/07, [X.]3). Am 29. August 2006 bes[X.]hloss das [X.]kabinett, im Jahre 2011 einen registergestützten Zensus dur[X.]hzuführen. 2007 wurde dur[X.]h Erlass des [X.]ministeriums des Innern eine "[X.]" eingesetzt, die aus neun Fa[X.]hwissens[X.]haftlern aus den Berei[X.]hen Statistik, Demographie, Soziologie, Geographie, Politikwissens[X.]haft, Volkswirts[X.]haftslehre und Datens[X.]hutz bestand. Sie wurde beauftragt, "die von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder entwi[X.]kelten Konzepte, Methoden und Verfahren für den registergestützten Zensus 2011, eins[X.]hließli[X.]h der ergänzenden Sti[X.]hprobe" zu prüfen, wissens[X.]haftli[X.]h zu bewerten, die entspre[X.]henden Umsetzungsarbeiten kritis[X.]h und konstruktiv zu begleiten sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen auszuspre[X.]hen (vgl. Pressemitteilung des [X.]ministeriums des Innern vom 14. September 2007). Sie konstituierte si[X.]h am 24. September 2007 (vgl. [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 G, [X.]).

3. Am 20. September 2007 bes[X.]hloss der [X.]tag (vgl. Deuts[X.]her [X.]tag, [X.]. 16/115, [X.]1924) das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus eins[X.]hließli[X.]h einer [X.] 2011 ([X.] 2011 - [X.]), mit Bes[X.]hluss vom 28. November 2007 wies er den Einspru[X.]h des [X.]rats (vgl. [X.] 759/07 ) zurü[X.]k (vgl. Deuts[X.]her [X.]tag, [X.]. 16/129, [X.]3563); das [X.] 2011 trat am 13. Dezember 2007 in [X.] I 2007, [X.]808).

a) [X.] regelt insbesondere den Aufbau eines [X.] und [X.]s dur[X.]h das Statistis[X.]he [X.]amt (§ 2 [X.]) zur Vorbereitung einer Volks-, [X.] im Wege der Auswertung von in Registern gespei[X.]herten Daten sowie ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus; vgl. § 1 [X.]). Das [X.] und [X.] sollte alle am [X.] existierenden Ans[X.]hriften mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften und damit alle Ans[X.]hriften, an denen si[X.]h zum [X.] zensusrelevante Gebäude befinden und zensusrelevante Personen leben, enthalten (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]6). Die Übermittlung von Daten dur[X.]h die Meldebehörden hierzu (vgl. [X.] 222/07, [X.]) ist in § 5 [X.] geregelt. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 11 [X.] genannten Merkmale sollten der Festlegung der Sti[X.]hprobenmethodik dienen (vgl. [X.] 222/07, [X.]). Die aus den [X.] ableitbaren Informationen, etwa über die Anzahl der mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Personen oder die Zahl der Personen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Familiennamen je Ans[X.]hrift, sollten es ermögli[X.]hen, die Sti[X.]hprobenauswahl mögli[X.]hst effizient zu gestalten. Für die endgültige Festlegung der geeigneten Merkmalskombination hielt der Gesetzgeber no[X.]h methodis[X.]he Untersu[X.]hungen auf der Grundlage der übermittelten Angaben für erforderli[X.]h. Hierzu sollten na[X.]h § 5 Abs. 4 [X.] die Merkmale na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 11 [X.] in einer getrennten [X.] gespei[X.]hert und bei Bedarf für methodis[X.]he Untersu[X.]hungen, deren Federführung gemäß § 3 [X.] beim Statistis[X.]hen [X.]amt liegen sollte, herangezogen werden (vgl. [X.] 222/07, [X.]5 ff.).

In § 15 [X.] finden si[X.]h Regelungen über die Lös[X.]hung von Daten. Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen des [X.]s von 1983 ([X.] 65, 1 <46 ff.>) Re[X.]hnung tragen, wona[X.]h die zur Identifizierung der Auskunftspfli[X.]htigen oder sonstiger Betroffener dienenden Daten zu lös[X.]hen sind, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik für [X.]zwe[X.]ke ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist. Die [X.] sollte daher ledigli[X.]h der Vorbereitung des Zensus 2011 dienen und spätestens mit Abs[X.]hluss der Vorbereitung gelös[X.]ht werden (§ 15 Abs. 2 [X.]), während das in § 15 Abs. 3 [X.] behandelte [X.] und [X.] für Vorbereitung und Dur[X.]hführung des Zensus verfügbar sein sollte (vgl. [X.] 222/07, [X.]3).

b) [X.] enthält - soweit von Bedeutung - folgende Regelungen:

§ 1 Anwendungsberei[X.]h

Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines [X.] und [X.]s zur Vorbereitung einer Volks-, [X.], die im Wege der Auswertung der in den [X.] und anderen Verwaltungsregistern gespei[X.]herten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 dur[X.]hgeführt werden soll.

§ 2 [X.] und [X.]

(1) Das Statistis[X.]he [X.]amt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein [X.] und [X.]. Die na[X.]h [X.]re[X.]ht für die Dur[X.]hführung der [X.]statistiken zuständigen Stellen (statistis[X.]he Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des [X.] und [X.]s mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.

(2) Das [X.] und [X.] dient

1. der Steuerung des Ablaufs der [X.] sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistis[X.]hen Erhebungen des Zensus,

2. zur Vorbereitung und als [X.] für die beim Zensus vorgesehenen [X.],

3. dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Dur[X.]hführung des Zensus die aus vers[X.]hiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und die in den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen,

4. der Entwi[X.]klung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistis[X.]hen Ergebnissen und der S[X.]haffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.

(3) Im [X.] und [X.] werden zu jeder Wohnans[X.]hrift folgende Angaben gespei[X.]hert:

1. Ordnungsnummer,

2. Postleitzahl,

3. Ort oder [X.],

4. Ortsteil oder [X.]teil,

5. Straße,

6. Hausnummer,

7. Ans[X.]hriftenzusatz,

8. Lage des Gebäudes,

9. Amtli[X.]her [X.]s[X.]hlüssel,

10. S[X.]hlüssel des Orts- oder [X.]teils,

11. S[X.]hlüssel der Straße,

12. [X.]eigener S[X.]hlüssel der Straße,

13. Koordinatenwerte eins[X.]hließli[X.]h Qualitätskennzei[X.]hen,

14. [X.]größenklasse,

15. Gebäudefunktion,

16. Gebäudestatus,

17. Anzahl der Wohnungen,

18. Anzahl bewohnter Wohnungen,

19. Personenzahl Hauptwohnung je Ans[X.]hrift,

20. Personenzahl Nebenwohnung je Ans[X.]hrift,

21. Anzahl der [X.] je Ans[X.]hrift,

22. Anzahl der Ausländer je Ans[X.]hrift,

23. Anzahl der sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten je Ans[X.]hrift,

24. Anzahl der Arbeitslosen je Ans[X.]hrift,

25. Kennzei[X.]hnung der Erhebungsstelle,

26. Sti[X.]hprobenkennzei[X.]hen,

27. Anzahl unters[X.]hiedli[X.]her Familiennamen je Ans[X.]hrift,

28. Fluktuationsrate je Ans[X.]hrift,

für Sondergebäude zusätzli[X.]h:

29. Art der Einri[X.]htung,

30. Name und Ans[X.]hriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,

31. Erhebungsverfahren bei [X.], Auskunftspfli[X.]htige für die [X.]:

32. Familienname und Vornamen oder Bezei[X.]hnung und

33. Ans[X.]hrift der jeweiligen Eigentümer, Er[X.]aubere[X.]htigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsbere[X.]htigten der Gebäude und Wohnungen.

(4) Das [X.] und [X.] muss für die Dur[X.]hführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein.

§ 3 Ortsverzei[X.]hnis

(1) Das Statistis[X.]he [X.]amt erstellt und führt ein von dem Register na[X.]h § 2 getrenntes Verzei[X.]hnis der Geburtsorte und Geburtsst[X.]ten (Ortsverzei[X.]hnis). Es wird von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder für die Dur[X.]hführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzei[X.]hnis werden gespei[X.]hert:

1. Geburtsorte,

2. Geburtsst[X.]ten,

3. Geburtsorte - Standesamt -,

4. [X.], aus denen Zuzüge erfolgt sind.

§ 4 Übermittlung von Daten dur[X.]h die Vermessungsbehörden

(1) Die na[X.]h [X.]re[X.]ht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen ([X.]) übermitteln dem [X.]amt für Kartographie und Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Ans[X.]hrift elektronis[X.]h Angaben zu folgenden Merkmalen mit Sti[X.]htag 1. April 2007:

1. Kennung Datensatz,

2. Eindeutige Datensatznummer,

3. Amtli[X.]her [X.]s[X.]hlüssel,

4. Von den [X.] vergebener S[X.]hlüssel des Orts- oder [X.]teils,

5. Von den [X.] vergebener S[X.]hlüssel der Straße,

6. Hausnummer,

7. Ans[X.]hriftenzusatz,

8. Koordinatenwerte eins[X.]hließli[X.]h Qualitätskennzei[X.]hen,

9. Name der Straße,

10. Postleitzahl,

11. Postalis[X.]her Ortsname eins[X.]hließli[X.]h Zusätze.

(2) Die [X.] übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen na[X.]h Absatz 1, die si[X.]h jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronis[X.]h bis zum 31. Juli eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das [X.]amt für Kartographie und Geodäsie.

(3) Das [X.]amt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben na[X.]h den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlü[X.]ken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronis[X.]h an das Statistis[X.]he [X.]amt.

§ 5 Übermittlung von Daten dur[X.]h die Meldebehörden

(1) Für den Aufbau des [X.] und [X.]s na[X.]h § 2 und des [X.] na[X.]h § 3 übermitteln die na[X.]h [X.]re[X.]ht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistis[X.]hen Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus den [X.] elektronis[X.]h die folgenden Angaben mit Sti[X.]htag 1. April 2008 innerhalb der folgenden vier Wo[X.]hen:

1. Gegenwärtige Ans[X.]hrift eins[X.]hließli[X.]h amtli[X.]her [X.]s[X.]hlüssel,

2. Sofern vorhanden, der gemeindeeigene S[X.]hlüssel der Straße,

3. Status der Wohnung na[X.]h alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,

4. Tag des Beziehens der Wohnung,

5. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,

6. Familienname,

7. St[X.]tsangehörigkeiten,

8. Vorherige Ans[X.]hrift,

9. Familienstand,

10. [X.],

11. Ges[X.]hle[X.]ht,

12. Geburtsort,

13. Geburtsst[X.]t,

14. Geburtsort - Standesamt -,

15. St[X.]t, aus dem der Zuzug erfolgt ist.

Die Angaben na[X.]h Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den statistis[X.]hen [X.]n unverzügli[X.]h von den Angaben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.

(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistis[X.]hen Ämtern der Länder aus den [X.] elektronis[X.]h die Angaben na[X.]h Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Sti[X.]htag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wo[X.]hen.

(3) Die statistis[X.]hen Ämter der Länder übermitteln die Angaben na[X.]h den Absätzen 1 und 2 spätestens a[X.]ht Wo[X.]hen na[X.]h dem jeweiligen Sti[X.]htag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronis[X.]h an das Statistis[X.]he [X.]amt.

(4) Die Angaben na[X.]h Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer [X.] beim Statistis[X.]hen [X.]amt gespei[X.]hert. Sie wird von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder für die Entwi[X.]klung von Sti[X.]hprobenplänen und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren verwendet.

§ 6 Übermittlung von Daten dur[X.]h die [X.]agentur für Arbeit

Die [X.]agentur für Arbeit übermittelt für die am 30. September 2007 sozialversi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistis[X.]hen [X.]amt zum 15. April 2008 elektronis[X.]h jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:

1. Wohnort eins[X.]hließli[X.]h Postleitzahl und amtli[X.]her [X.]s[X.]hlüssel,

2. Straße,

3. Hausnummer und Ans[X.]hriftenzusätze,

4. Status (bes[X.]häftigt oder arbeitslos).

(…)

§ 15 Lös[X.]hung

(1) Der Familienname na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelös[X.]ht, na[X.]hdem im Zuge der in § 7 geregelten [X.] und Auswertungen für jede Ans[X.]hrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unters[X.]hiedli[X.]hen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten na[X.]h § 6 werden na[X.]h der Erstellung des [X.] und [X.]s gelös[X.]ht.

(2) Die [X.] na[X.]h § 5 Abs. 4 wird zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt, spätestens am [X.] gelös[X.]ht.

(3) Das [X.] und [X.] na[X.]h § 2 wird zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt na[X.]h Abs[X.]hluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedo[X.]h se[X.]hs Jahre na[X.]h dem [X.], aufgelöst und die darin gespei[X.]herten Daten gelös[X.]ht.

[X.]) Die Fraktionen von [X.] und [X.]/[X.] im [X.] [X.]tag wie au[X.]h der [X.]rat hatten beantragt, das [X.] 2011 zur Si[X.]herung eines einheitli[X.]hen Vollzugs des Zensus um eine Regelung zu ergänzen, mit der Abwei[X.]hungen von den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 3 [X.] gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 [X.] hätten ausges[X.]hlossen werden sollen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/5525, [X.]3 f.; [X.]Dru[X.]ks 16/6455, [X.]; [X.]amt für Datenverarbeitung und Statistik [X.] in seiner Stellungnahme im Innenauss[X.]huss des [X.]tags zum [X.] [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 [X.], [X.]. Dieser Vors[X.]hlag wurde vom [X.]tag jedo[X.]h ni[X.]ht aufgegriffen.

4. Seit 2008 verpfli[X.]hten Art. 1, 3 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 des [X.] und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen ([X.] Nr. [X.] vom 13. August 2008, [X.]4 ff., im Folgenden: Verordnung <[X.]> Nr. 763/2008) die Mitgliedst[X.]ten der [X.], alle zehn Jahre, beginnend mit dem [X.], aufgrund gemeinsamer Regeln umfassende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Für die [X.] Statistiken ist die Verordnung ([X.]) Nr. 223/2009 des [X.] und des Rates vom 11. März 2009 über [X.] Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung ([X.], [X.]) Nr. 1101/2008 des [X.] und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspfli[X.]ht fallenden Informationen an das [X.], der Verordnung ([X.]) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeins[X.]haftsstatistiken und des Bes[X.]hlusses 89/382/[X.], [X.] des Rates zur Einsetzung eines Auss[X.]husses für das Statistis[X.]he Programm der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften ([X.] Nr. L 87 vom 31. März 2009, [X.]64 ff., im Folgenden: Verordnung <[X.]> Nr. 223/2009) zu bea[X.]hten, die unter anderem statistis[X.]he Grundsätze (Art. 2 Verordnung <[X.]> Nr. 223/2009) und Qualitätskriterien für die Erstellung [X.] Statistiken definiert (Art. 12 Verordnung <[X.]> Nr. 223/2009) und die Organisation [X.] Statistiken (Art. 4 ff., Art. 13 ff. Verordnung <[X.]> Nr. 223/2009) sowie Geheimhaltungspfli[X.]hten (Art. 20 ff. Verordnung <[X.]> Nr. 223/2009) regelt. Wahl und Ausgestaltung der Zensusmethodik sowie die dabei heranzuziehenden Datenquellen sind - anders als die zu erhebenden [X.] (Art. 3 i.V.m. dem Anhang der Verordnung <[X.]> Nr. 763/2008) - weitgehend den Mitgliedst[X.]ten überlassen (vgl. [X.](A)Dru[X.]ks 16(4) 255, [X.]; [X.], Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Glei[X.]hbehandlung, 2011, [X.]9; [X.], [X.], [X.]11 <112>; [X.], [X.] 2014, [X.]>). Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hstabe d der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 erlaubt insoweit ausdrü[X.]kli[X.]h eine Kombination aus registergestützten Zählungen und [X.]. S[X.]hließli[X.]h ma[X.]ht die Verordnung ([X.]) Nr. 1201/2009 der [X.] vom 30. November 2009 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 des [X.] und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die te[X.]hnis[X.]hen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen Vorgaben, um eine Verglei[X.]hbarkeit der bei Volks- und Wohnungszählungen erhobenen und an die [X.] übermittelten Daten zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 und Art. 1 der vorgenannten Verordnung). Bei der Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 sind zudem die Verordnung ([X.]) Nr. 519/2010 der [X.] vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistis[X.]hen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 des [X.] und des Rates ([X.] Nr. L 151 vom 17. Juni 2010, [X.] ff.) und die Verordnung ([X.]) Nr. 1151/2010 der [X.] vom 8. Dezember 2010 zur Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 des [X.] und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberi[X.]hte sowie das te[X.]hnis[X.]he Format der Datenübermittlung ([X.] Nr. L 324 vom 9. Dezember 2010, [X.] ff.) zu bea[X.]hten.

5. Am 24. April 2009 bes[X.]hloss der Deuts[X.]he [X.]tag (Deuts[X.]her [X.]tag, [X.]. 16/218, [X.]3808) das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 ([X.] 2011 - [X.] 2011); der [X.]rat stimmte diesem am 15. Mai 2009 zu ([X.]rat, [X.]. 858, [X.]85 f.; [X.] 375/09 ). Die Ausfertigung dur[X.]h den [X.]präsidenten erfolgte am 8. Juli 2009. Es ist am 16. Juli 2009 in [X.] getreten (vgl. [X.] [X.]781).

a) Soweit hier von Bedeutung, bestimmt das [X.] 2011:

§ 1 Art, Zwe[X.]ke und Beri[X.]htszeitpunkt des Zensus

(1) Die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder führen eine Bevölkerungs-, [X.] (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Beri[X.]htszeitpunkt) als [X.]statistik dur[X.]h.

(…)

(3) Der Zensus dient:

1. der Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen von [X.], [X.] und [X.]n und der Bereitstellung der Grundlage für die Forts[X.]hreibung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen für die [X.] zwis[X.]hen zwei Volkszählungen,

2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtli[X.]hen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politis[X.]he Ents[X.]heidungen von [X.], [X.] und [X.] auf den Gebieten Bevölkerung, Wirts[X.]haft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie

3. der Erfüllung der Beri[X.]htspfli[X.]hten na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 des [X.] und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl [X.] vom [X.], [X.]4).

§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen

(…)

(2) Die amtli[X.]he Einwohnerzahl einer [X.] ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren übli[X.]hen Aufenthaltsort in der [X.] haben. Der übli[X.]he Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie na[X.]h den meldere[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der [X.]wehr, der Polizeibehörden und des [X.] sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der St[X.]t des Aufenthaltes anzugeben.

(…)

§ 3 Übermittlung von Daten dur[X.]h die Meldebehörden und dur[X.]h oberste [X.]behörden

(1) Zur Aktualisierung des [X.] und [X.]s na[X.]h § 2 des [X.] 2011 vom 8. Dezember 2007 ([X.] [X.]808) sowie zur Vorbereitung und Dur[X.]hführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistis[X.]hen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronis[X.]h die folgenden Daten:

(…)

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten na[X.]h Absatz 1:

1. zum Sti[X.]htag 1. November 2010,

2. zum Beri[X.]htszeitpunkt,

3. zum Sti[X.]htag 9. August 2011

jeweils innerhalb von vier Wo[X.]hen na[X.]h den genannten [X.]punkten.

(…)

(5) Die na[X.]h Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als [X.] für die Dur[X.]hführung des Zensus erfasst.

(6) Von den na[X.]h Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten na[X.]h Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal [X.]), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal [X.]), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als [X.] erfasst.

(7) Die statistis[X.]hen Ämter der Länder übermitteln dem Statistis[X.]hen [X.]amt die Daten na[X.]h Absatz 1 na[X.]h Abs[X.]hluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens a[X.]ht Wo[X.]hen na[X.]h den in Absatz 2 genannten [X.]punkten.

(…)

§ 7 [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis

(1) Die statistis[X.]hen Ämter der Länder führen zum Beri[X.]htszeitpunkt eine [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis ([X.]) dur[X.]h. Die Erhebung dient:

1. in [X.]n mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der [X.] mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im [X.] verzei[X.]hnet sind, an der angegebenen Ans[X.]hrift wohnen oder ob an einer Wohnans[X.]hrift Personen wohnen, die ni[X.]ht im [X.] verzei[X.]hnet sind, und damit der Ermittlung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfa[X.]hen relativen Standardfehlers von hö[X.]hstens 0,5 Prozent,

2. in [X.]n mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen [X.]n sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der [X.] mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von [X.], die ni[X.]ht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfa[X.]hen absoluten Standardfehlers von hö[X.]hstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden [X.] oder der betreffenden Gebietseinheit; als [X.]n im Sinne dieser Vors[X.]hrift gelten au[X.]h die Verbandsgemeinden in [X.].

Die Feststellung umfasst ni[X.]ht die Beri[X.]htigung der aus den [X.] übernommenen Angaben zum [X.] der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderli[X.]he Sti[X.]hprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung ni[X.]ht übers[X.]hreiten. Die [X.]regierung legt zur Errei[X.]hung der Ziele des § 1 Abs. 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates das [X.] sowie den konkreten Sti[X.]hprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Re[X.]htsverordnung ist dem [X.]rat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) [X.] der Sti[X.]hprobe sind Ans[X.]hriften mit Wohnraum na[X.]h dem [X.] und [X.]. Beziehen si[X.]h Ans[X.]hriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem [X.]raum zwis[X.]hen der [X.] und dem Beri[X.]htszeitpunkt in das [X.] und [X.] aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Sti[X.]hprobe zu ziehen. [X.] na[X.]h den Sätzen 1 und 2 sind bei Ans[X.]hriften von Sonderberei[X.]hen nur na[X.]h Maßgabe von § 8 Abs. 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Sti[X.]hproben ges[X.]hi[X.]htet na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren auf der Grundlage des [X.] und [X.]s. Für die [X.] dürfen die in der [X.] na[X.]h § 5 Abs. 4 des [X.] 2011 gespei[X.]herten Angaben sowie die von den Meldebehörden na[X.]h § 3 Abs. 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinbli[X.]k auf die gemeinsame Errei[X.]hung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Sti[X.]hprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in [X.]n mit mindestens 10 000 Einwohnern auf [X.] der [X.], für [X.]n unter 10 000 Einwohnern auf [X.] der [X.] sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf [X.] von Teilen der [X.] mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200 000 Einwohnern; als [X.]n im Sinne dieser Vors[X.]hrift gelten au[X.]h die Verbandsgemeinden in [X.].

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1. [X.],

2. Ges[X.]hle[X.]ht,

3. St[X.]tsangehörigkeiten,

4. Monat und Jahr der Geburt,

5. Familienstand,

6. ni[X.]hteheli[X.]he Lebensgemeins[X.]haften,

7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil na[X.]h dem 31. Dezember 1955 na[X.]h [X.] zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in [X.] des Befragten oder des Elternteils,

8. Zahl der Personen im Haushalt,

(…)

(9. bis 19: Angaben zu Erwerbsbeteiligung, Beruf, Bildung, religiösem Bekenntnis)

(5) [X.] sind:

1. Familienname und Vornamen,

2. Ans[X.]hrift und Lage der Wohnung im Gebäude,

3. [X.] (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspfli[X.]htigen oder einer anderen für Rü[X.]kfragen zur Verfügung stehenden Person,

5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Wo[X.]he des Beri[X.]htszeitpunkts.

(6) Die [X.] haben die Befragung innerhalb von zwölf Wo[X.]hen na[X.]h dem Beri[X.]htszeitpunkt abzus[X.]hließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewi[X.]hen werden.

§ 8 Erhebungen an Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen

(1) Die statistis[X.]hen Ämter der Länder stellen für alle Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1. als Erhebungsmerkmale:

a) Monat und Jahr der Geburt,

b) Ges[X.]hle[X.]ht,

[X.]) Familienstand,

d) St[X.]tsangehörigkeiten,

e) Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,

f) Geburtsst[X.]t,

g) ob die Person unter der Ans[X.]hrift in einem Haushalt na[X.]h § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,

h) [X.],

2. als [X.]:

a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b) [X.] (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

[X.]) Geburtsort.

(2) Für die na[X.]h Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abglei[X.]h mit den na[X.]h § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistis[X.]hen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale na[X.]h § 8 Absatz 1, an wel[X.]hem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rü[X.]kmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderberei[X.]hen, die ni[X.]ht in einem Haushalt na[X.]h Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Bu[X.]hstabe g wohnen, werden die [X.] na[X.]h Absatz 1 Nummer 2 na[X.]h erfolgtem Abglei[X.]h unverzügli[X.]h gelös[X.]ht.

(4) In sensiblen Sonderberei[X.]hen werden bei der [X.] nur die Erhebungsmerkmale na[X.]h § 6 Absatz 2 und als [X.] die Familiennamen, die Vornamen, die Ans[X.]hriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspfli[X.]htigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderberei[X.]hen darf keine [X.] na[X.]h § 7 dur[X.]hgeführt werden. In den übrigen na[X.]h § 7 ausgewählten Sonderberei[X.]hen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen na[X.]h § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung

(1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografis[X.]hen und erwerbsstatistis[X.]hen Angaben führt das Statistis[X.]he [X.]amt die Datensätze na[X.]h den §§ 3 bis 5 unter Bea[X.]htung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersu[X.]hungen na[X.]h den §§ 8, 15 und 16 zusammen.

(2) Zur Feststellung von Über- und [X.] in den [X.] sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzli[X.]hen Merkmale aus der Erhebung na[X.]h § 7 führen die statistis[X.]hen Ämter der Länder die Daten na[X.]h Absatz 1 anhand des [X.] na[X.]h § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten na[X.]h § 7 zusammen.

(…)

§ 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung

(1) Die erhobenen Daten werden na[X.]h Maßgabe der folgenden Vors[X.]hriften zentral verarbeitet und aufbereitet.

(2) Das Statistis[X.]he [X.]amt ist für die Führung des [X.] und [X.]s im Rahmen der Dur[X.]hführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben na[X.]h § 2 des [X.] 2011 zuständig. Bei den [X.] na[X.]h § 9 sind die im [X.] und [X.] gespei[X.]herten Angaben zu nutzen.

(3) Das Statistis[X.]he [X.]amt stellt das [X.] für den Zensus bereit.

(4) Das Statistis[X.]he [X.]amt stellt die Informationste[X.]hnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden na[X.]h § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistis[X.]hen Registern na[X.]h den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden na[X.]h § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistis[X.]hen Angaben na[X.]h § 5 Satz 2 obliegt den statistis[X.]hen Ämtern der Länder. Die melde- und erwerbsstatistis[X.]hen Angaben werden mit dem [X.] und [X.] verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistis[X.]hen [X.]amt bereitgehalten wird. [X.] ist im Zusammenwirken mit den statistis[X.]hen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und [X.] erhebungsteilübergreifend dur[X.]h automatisierten Abglei[X.]h auf ihre S[X.]hlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fa[X.]hkonzepte sind abzustimmen.

(5) [X.] na[X.]h Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der [X.] ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwis[X.]hen den Angaben aus unters[X.]hiedli[X.]hen Erhebungsteilen, werden von den statistis[X.]hen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.

(6) Das Statistis[X.]he [X.]amt gewährt den statistis[X.]hen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben na[X.]h diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand na[X.]h Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statistis[X.]hen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Dur[X.]hführung und Aufbereitung der Angaben aus der [X.] sowie den Datenerhebungen na[X.]h den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.

(7) Die statistis[X.]hen Ämter der Länder nehmen die informationste[X.]hnis[X.]hen Aufgaben für die primärstatistis[X.]he Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben na[X.]h den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt au[X.]h für die Aufgabe na[X.]h § 9 Absatz 3. Verantwortli[X.]h für die Sti[X.]hproben und Erhebungen in [X.] (§§ 7 und 8) ist der [X.]betrieb Information und Te[X.]hnik [X.], für die [X.] (§ 6) das [X.], für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die [X.] das [X.] und Datenverarbeitung.

(8) Die datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verantwortung für die zentral gespei[X.]herten Daten trägt das na[X.]h den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistis[X.]he Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistis[X.]hen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben na[X.]h diesem Gesetz abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

(…)

§ 15 Mehrfa[X.]hfalluntersu[X.]hung

(1) Das Statistis[X.]he [X.]amt prüft anhand der von den Meldebehörden na[X.]h § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung ([X.]) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) [X.] in [X.]n mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistis[X.]hen [X.]amt mas[X.]hinell bereinigt. Maßgebli[X.]he Ents[X.]heidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der si[X.]h daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die [X.] na[X.]h § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und [X.] na[X.]h § 9 Absatz 2. Eine Rü[X.]kmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in [X.]n mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistis[X.]hen Ämter der Länder den [X.] zum Beri[X.]htszeitpunkt fest. Eine Rü[X.]kmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(4) Zur Feststellung des [X.] na[X.]h Absatz 3 erheben die statistis[X.]hen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

1. Erhebungsmerkmale:

a) Monat und Jahr der Geburt,

b) Ges[X.]hle[X.]ht,

[X.]) Familienstand,

d) St[X.]tsangehörigkeiten,

e) [X.] der betroffenen Person in Bezug auf jede Ans[X.]hrift,

2. [X.]:

a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b) [X.] (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

[X.]) Geburtsort,

d) Ans[X.]hriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten

Die statistis[X.]hen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Ans[X.]hriften mit nur einer bewohnten Wohnung in [X.]n mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Ans[X.]hriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

1. Erhebungsmerkmale:

a) Monat und Jahr der Geburt,

b) Ges[X.]hle[X.]ht,

[X.]) Familienstand,

d) [X.],

e) St[X.]tsangehörigkeiten,

f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,

2. [X.]:

a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,

b) [X.] (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),

[X.]) Ans[X.]hrift.

(…)

§ 19 Lös[X.]hung

(1) Die [X.] sind von den [X.] zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus § 22 Abs. 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu lös[X.]hen, sobald bei den statistis[X.]hen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und [X.] auf ihre S[X.]hlüssigkeit und Vollständigkeit abges[X.]hlossen ist. Sie sind spätestens [X.] na[X.]h dem Beri[X.]htszeitpunkt zu lös[X.]hen.

(2) Die [X.] sind na[X.]h Abs[X.]hluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens [X.] na[X.]h dem Beri[X.]htszeitpunkt zu verni[X.]hten.

(…)

b) Diesen Regelungen liegen - soweit hier von Bedeutung - folgende Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde:

[X.]) (1) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 begrenze die ergänzenden [X.]n zur statistis[X.]hen Korrektur von Über- und [X.] auf [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern. Diese Ents[X.]heidung beruhe auf den Ergebnissen und Empfehlungen des Zensustests. Dort sei festgestellt worden, dass Über- und [X.] in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern geringer seien als in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern. Au[X.]h sei der Saldo von beiden - gegenläufigen - Fehlern in kleineren [X.]n tendenziell geringer. Im Zensustest seien daher Modelle zur Fehlerkorrektur entwi[X.]kelt worden, die na[X.]h [X.]größen unters[X.]hieden. Die [X.] eigne si[X.]h besonders dazu, die Fehlerhäufigkeit für Über- und [X.] der [X.] in [X.]n ab 10.000 Einwohnern zu ermitteln, während si[X.]h für [X.]n unter 10.000 Einwohnern die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16 [X.] 2011) als das beste Instrument erwiesen habe, um [X.] mit einer verglei[X.]hbaren Genauigkeit zu ermitteln. Eine Fehlerkorrektur mittels [X.]n sei für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern ni[X.]ht geeignet, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Sti[X.]hprobenergebnisse nur bei einem erhebli[X.]h größeren Umfang der [X.] zu erzielen wären. Im Übrigen wiesen kleinere [X.]n tendenziell einen geringeren Anteil an Über- und [X.] in den [X.] auf (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Mit den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16 [X.] 2011 vorgesehenen Korrekturmethoden strebe der Gesetzgeber daher eine verglei[X.]hbare Genauigkeit an (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 44).

Die Bestimmung von [X.]teilen in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern und von Verbandsgemeinden in [X.] mit mindestens 10.000 Einwohnern als eigene Sti[X.]hprobenbasis- beziehungsweise Erhebungseinheit in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 gehe auf einen Vors[X.]hlag des [X.]rats zurü[X.]k, der regional differenzierte Informationen au[X.]h für Teile von Großstädten und für Gebiete mit überwiegend kleinen [X.]n zu gewinnen für fa[X.]hli[X.]h notwendig gehalten hatte (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]8; [X.] 3/09, [X.]7). Mit der Berü[X.]ksi[X.]htigung von Teilen größerer Städte würde mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absi[X.]herung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl geliefert. Na[X.]h den Ergebnissen des Zensustests sei für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der [X.] zu re[X.]hnen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]8; [X.] 3/09, [X.]7).

Die Gesetzesbegründung erläutert darüber hinaus, dass die [X.] als Zufallssti[X.]hprobe konzipiert sei, so dass jedes Element der Grundgesamtheit eine [X.]han[X.]e habe, in die Sti[X.]hprobe zu gelangen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 vorgesehene Genauigkeit bei der Ermittlung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl (einfa[X.]her relativer Standardfehler von hö[X.]hstens 0,5%) bedeute, dass mit 95%iger Si[X.]herheit der Unters[X.]hied zwis[X.]hen der festgestellten und der tatsä[X.]hli[X.]hen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1% der Registerbevölkerung dieser [X.] betrage (a.a.[X.], [X.]). Bei der Festlegung dieser Fehlerobergrenze gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die mit dem Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahlen die glei[X.]he Genauigkeit aufweisen würden wie die Ergebnisse früherer Volkszählungen. Au[X.]h die bei den Volkszählungen 1970 und 1987 ermittelten Einwohnerzahlen hätten Unter- und Übererfassungen aufgewiesen, die dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]he [X.] festgestellt worden seien (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.] f.; [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 E, [X.], 3; [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 G, [X.] ff.; [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)586 F, [X.]; [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.] 8; [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <715>).

Mit § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 wolle der Gesetzgeber verdeutli[X.]hen, dass es ihm bei der [X.] in erster Linie auf die Si[X.]herstellung der in § 7 Abs. 1 [X.] 2011 geregelten Qualitätsvorgaben ankomme, und zuglei[X.]h klarstellen, wie groß der zu erwartende Sti[X.]hprobenumfang sein werde (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). In diesem Zusammenhang sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der relative Standardfehler umso geringer ausfalle, je größer der Sti[X.]hprobenumfang ist und umgekehrt (vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <715>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]8). Diese We[X.]hselwirkung komme in § 7 [X.] 2011 dadur[X.]h zum Ausdru[X.]k, dass er den relativen Standardfehler ni[X.]ht exakt, sondern mit einem anzustrebenden Wert festgelegt hat, von dem der Gesetzgeber auf der Grundlage der Voruntersu[X.]hungen im Zensustest angenommen habe, dass er mit dem in der Sti[X.]hprobenverordnung konkret festzusetzenden Sti[X.]hprobenumfang ni[X.]ht übers[X.]hritten würde (vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <715>).

(2) Zur Festlegung des Sti[X.]hprobenumfangs wird ausgeführt, dass der exakte Sti[X.]hprobenumfang erst feststehen werde, wenn die Ergebnisse eines vom Statistis[X.]hen [X.]amt in Auftrag gegebenen Fors[X.]hungsprojekts zur Optimierung des [X.] vorlägen. Daher werde im [X.] 2011 insoweit nur eine Obergrenze festgelegt ([X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]).

Der [X.]rat hatte dagegen s[X.]hon im ersten Dur[X.]hgang eingewandt, es sei inkonsequent, den Umfang der [X.] zu begrenzen, wenn no[X.]h ni[X.]ht klar sei, ob dieser ausrei[X.]he, um belastbare Ergebnisse zu errei[X.]hen. Die Ents[X.]heidung über den Sti[X.]hprobenumfang könne erst getroffen werden, wenn die seinerzeit no[X.]h fehlenden, dur[X.]h das in Auftrag gegebene Fors[X.]hungsprojekt zu ermittelnden wissens[X.]haftli[X.]hen Grundlagen vorlägen. Erst dann seien Sti[X.]hprobenumfang und Sti[X.]hprobenqualität so festzulegen, dass die in § 1 Abs. 3 [X.] 2011 bes[X.]hriebenen Ziele des Zensus und die von der [X.]regierung selbst gesetzten Qualitätsvorgaben au[X.]h errei[X.]ht würden (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]3; [X.] 3/09, [X.]). Ähnli[X.]he Einwände erhob der [X.]rat im Hinbli[X.]k auf die Genauigkeit der zu gewinnenden Daten (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]0; [X.] 3/09, [X.]9). Er ging allerdings davon aus, dass seine Bedenken (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.] unter Verweis auf [X.] 8, 274 <325>; ebenso [X.] 3/1/09, [X.]0 und [X.] 3/09, [X.]9; vgl. au[X.]h [X.] 114/10, [X.]) hinsi[X.]htli[X.]h unzurei[X.]hender Regelung des [X.]s und des [X.] dur[X.]h die von ihm vorges[X.]hlagene, im ursprüngli[X.]hen Gesetzentwurf der [X.]regierung ni[X.]ht vorgesehene Verordnungsermä[X.]htigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 unter glei[X.]hzeitiger Strei[X.]hung der Regelung des maximalen Sti[X.]hprobenumfangs in § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 ausgeräumt würden (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]0 f.; [X.] 3/09, [X.]0).

In ihrer Gegenäußerung wies die [X.]regierung darauf hin, dass mit der Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 der Umfang der erforderli[X.]hen Sti[X.]hprobe aufgrund des statistis[X.]h-mathematis[X.]hen Zusammenhangs zwis[X.]hen Sti[X.]hprobenumfang und Sti[X.]hprobenqualität im Wesentli[X.]hen feststehe. Es sei angesi[X.]hts des zeitli[X.]hen Aufwands für die Vorbereitung des Zensus 2011 daher ni[X.]ht vertretbar, die gewüns[X.]hte Sti[X.]hprobenqualität und den Sti[X.]hprobenumfang - wie vom [X.]rat vorges[X.]hlagen - erst zusammen mit der Sti[X.]hprobenverordnung Anfang 2010 festzulegen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]1).

(3) Die Auswahl der Sti[X.]hprobe sollte ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung na[X.]h dem Zufallsprinzip erfolgen, wobei die Maßstäbe für die Auswahl (insbesondere S[X.]hi[X.]htung, Aufteilung des Sti[X.]hprobenumfangs auf die S[X.]hi[X.]hten, [X.]) dur[X.]h das sogenannte [X.] vorgegeben werden sollten. Dazu würden einige Basisinformationen über die Personen an den Ans[X.]hriften benötigt, wofür die [X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) und die Meldedaten (§ 3 Abs. 1 [X.] 2011) genutzt werden sollten. Die Sti[X.]hprobe sollte na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen sa[X.]hli[X.]hen Kriterien wie [X.]struktur, Anzahl der an einer Ans[X.]hrift gemeldeten Personen, Wohndauer et [X.]etera ges[X.]hi[X.]htet und optimiert, die Sti[X.]hprobengröße in regionaler und fa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht differenziert werden, um die [X.] für die [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern für alle Größenklassen von [X.]n zu erfüllen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Die Entwi[X.]klung des [X.] sollte si[X.]h dabei unter Berü[X.]ksi[X.]htigung neuester wissens[X.]haftli[X.]her Erkenntnisse an folgenden Grundsätzen orientieren (a.a.[X.], [X.] f.):

· Das [X.] sollte so festgelegt werden, dass die Ergebnisse für alle relevanten Teilgesamtheiten die in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 genannten Ziele mit den vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen na[X.]h allen vorliegenden Erkenntnissen erfüllten. Zur Aufde[X.]kung von Über- und [X.] stünden Informationen aus den [X.] von April 2008 sowie dem Zensustest zur Verfügung. Für die Erhebung der zusätzli[X.]hen Merkmale (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] 2011) sollten Informationen aus dem [X.] herangezogen werden. Dieser wird - zusätzli[X.]h zu Volkszählungen - in [X.] seit 1957, in ganz [X.] seit 1991 jährli[X.]h dur[X.]hgeführt. Dabei werden dur[X.]h individuelle Befragung eines Teils der Bevölkerung Informationen über die Bevölkerungsstruktur, die wirts[X.]haftli[X.]he und [X.] Lage der Bevölkerung, der Familien und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitssu[X.]he, Aus- und Weiterbildung, Wohnverhältnisse und Gesundheit erhoben.

· Da diese Daten nur in zusammengefasster Form vorlägen, das heißt ni[X.]ht für jede einzelne [X.], sollte in späteren Arbeitss[X.]hritten das Auswahl- und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren der [X.] anhand der umfassenderen Datengrundlage der erhobenen Sti[X.]hprobenergebnisse weiterentwi[X.]kelt und präzisiert werden.

· Das zu entwi[X.]kelnde Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren sollte weitestgehend kohärent sein, ho[X.]hgere[X.]hnete Ergebnisse der ni[X.]ht in [X.] enthaltenen Merkmale in der Summe mit den Auswertungen der [X.] übereinstimmen.

· Die Anzahl der einzubeziehenden Ans[X.]hriften hänge im Wesentli[X.]hen von den in § 7 Abs. 1 [X.] 2011 festgelegten Genauigkeitsanforderungen und der Variabilität der Merkmale in den Teilgesamtheiten ab (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]3).

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf sogenannte [X.] enthält § 15 [X.] 2011 eine weitere Regelung zur Korrektur der [X.] und differenziert dabei - ähnli[X.]h § 7 Abs. 1 [X.] 2011 - zwis[X.]hen kleineren und größeren [X.]n: In [X.]n ab 10.000 Einwohnern sollten die [X.] mas[X.]hinell bereinigt und die Ans[X.]hrift mit dem älteren Einzugsdatum gelös[X.]ht (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.] 2011), in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern der [X.] zum Beri[X.]htszeitpunkt mit Hilfe einer postalis[X.]hen Befragung geklärt werden (§ 15 Abs. 3 [X.] 2011; vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <712>).

[X.][X.]) In § 19 [X.] 2011 regelt das [X.] 2011 die Lös[X.]hung von im Rahmen des Zensus erhobenen Daten im Hinbli[X.]k auf [X.] und [X.]. Zur Bemessung der Fristen heißt es ledigli[X.]h, dass Absatz 1 die Regelung in § 12 Abs. 1 [X.] über die Trennung und Lös[X.]hung von [X.]n aufgreife und darüber hinaus eine Frist von [X.]n vorsehe sowie dass Absatz 2 die Verni[X.]htung der [X.] na[X.]h Abs[X.]hluss der Aufbereitung des Zensus vors[X.]hreibe, spätestens aber [X.] na[X.]h dem Beri[X.]htszeitpunkt (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Für an Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen erhobene Daten findet si[X.]h eine weitere Lös[X.]hungsregelung in § 8 Abs. 3 [X.] 2011. Hier ging der Gesetzgeber davon aus, dass die für Personen ohne eigene Haushaltsführung erhobenen [X.] ni[X.]ht mehr in die Haushaltegenerierung einfließen würden und daher bereits na[X.]h erfolgtem Abglei[X.]h mit dem [X.] gelös[X.]ht werden konnten (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]).

[X.]) Soweit der [X.]rat und die Fraktionen von [X.] und [X.]/[X.] im [X.] [X.]tag beantragt hatten, die Abwei[X.]hungsfestigkeit von § 3 Abs. 1, 2 und 7, § 5 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 6, 7 und 10, § 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und §§ 16, 17 [X.] 2011 vorzusehen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 68 f.; [X.]Dru[X.]ks 16/12711, [X.]2; [X.] 3/1/09, [X.]9 f.), wurde dies von der [X.]regierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass das [X.] 2011 mathematis[X.]h-statistis[X.]he Qualitätsvorgaben und ein umfangrei[X.]hes Instrumentarium enthalte, um die gebotene Einheitli[X.]hkeit si[X.]herzustellen. [X.] Verfahrensregelungen bedürfe es ni[X.]ht (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]2, 79).

Den Vors[X.]hlag, in § 17 [X.] 2011 den Erlass allgemeiner Verwaltungsvors[X.]hriften über Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards bei der Vorbereitung, Dur[X.]hführung und Aufbereitung des Zensus 2011 vorzusehen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]; [X.] 3/09, [X.] f.), lehnte die [X.]regierung unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 [X.] ab (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]7).

6. Die nähere Ausgestaltung der [X.] sollte na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers von einem Sti[X.]hprobenfors[X.]hungsprojekt wissens[X.]haftli[X.]h vorbereitet und begleitet werden (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 58, 71). Bei diesem Fors[X.]hungsprojekt handelte es si[X.]h um eine von der [X.] mit dem [X.] über dreieinhalb Jahre dur[X.]hgeführte Untersu[X.]hung, deren Gegenstand [X.] und [X.] für die [X.] war (vgl. [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.], 16; [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, April 2011, [X.]7 <317>). Ergebnisse und daraus abgeleitete Empfehlungen für den Zensus 2011 lagen im November 2010 in Form eines Abs[X.]hlussberi[X.]hts vor. Ein Zwis[X.]henberi[X.]ht datiert vom 8. Juli 2009.

Gegenstand des Fors[X.]hungsprojekts war die Frage, wie trotz struktureller Unters[X.]hiedli[X.]hkeit der [X.]n die Sti[X.]hprobenbasiseinheit (= regionale Einheit, aus der eine einzelne Sti[X.]hprobe im Rahmen des Gesamtvorgangs [X.] gezogen wird) definiert werden musste, um die gesetzli[X.]hen Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 einzuhalten.

Die gesetzli[X.]h vorgegebenen Präzisionsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011) sowie das Interesse an einem mögli[X.]hst geringen [X.] (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011), an einer Begrenzung der Kosten und einer ni[X.]ht zu großen Variation der Auswahlwahrs[X.]heinli[X.]hkeiten bildeten den Rahmen für die Su[X.]he na[X.]h einem optimalen [X.]. Dabei wurde berü[X.]ksi[X.]htigt, dass das Gesetz die Ziehung von Ans[X.]hriften vorsieht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2011) und insoweit auf das im Rahmen des [X.] 2011 erstellte Gebäude- und [X.] zurü[X.]kgreift. Die Sti[X.]hprobenbasiseinheiten wurden in Anlehnung an § 7 Abs. 1 [X.] 2011 daher in vier Typen eingeteilt:

Typ 0: [X.]teile ab 200.000 Einwohnern von [X.]n mit mindestens 400.000 Einwohnern

Typ 1: [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern, sofern sie ni[X.]ht zum Typ 0 gehören

Typ 2: Zusammenfassung kleiner [X.]n unter 10.000 Einwohnern innerhalb eines [X.]verbands beziehungsweise einer Verbandsgemeinde, sofern sie in der Summe mindestens 10.000 Einwohner haben

Typ 3: Zusammenfassung aller [X.]n eines [X.]s, die bis dahin no[X.]h keinem Typ zugeordnet wurden

Dies garantiere eine Zerlegung [X.]s in Sti[X.]hprobenbasiseinheiten, die bezügli[X.]h der Größe ni[X.]ht mehr stark variierten (vgl. [X.]/[X.] u.a., Zensus Sti[X.]hproben-Projekt. [X.] und Allokation des Sti[X.]hprobenumfangs für den Zensus 2011, Zwis[X.]henberi[X.]ht vom 8. Juli 2009, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.] 9).

Mit Bli[X.]k auf die gesetzli[X.]hen Präzisionsvorgaben mussten darüber hinaus die S[X.]hätzverfahren (= Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren) einbezogen werden. Die hierzu angestellten Untersu[X.]hungen legten die Verwendung ges[X.]hi[X.]hteter Zufallssti[X.]hproben nahe, wobei zwei Varianten getestet wurden: Die Bildung von na[X.]h Größe aufsteigend geordneten Ans[X.]hriftenklassen mit glei[X.]h vielen Ans[X.]hriften in jeder S[X.]hi[X.]ht einerseits und S[X.]hi[X.]hten mit glei[X.]her Personenzahl andererseits. Da si[X.]h bei der zweiten Variante eine höhere Effektivität ergab, empfahl das Fors[X.]hungsprojekt eine S[X.]hi[X.]htung in a[X.]ht S[X.]hi[X.]hten in personenglei[X.]her Allokation (vgl. [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.]).

Die S[X.]hi[X.]htung innerhalb eines [X.]s berü[X.]ksi[X.]htigte, dass eine Sti[X.]hprobe umso genauere Ergebnisse liefert, je mehr si[X.]h die befragten Personen bei den Merkmalen ähneln, die in der Sti[X.]hprobenerhebung erfragt werden, so dass eine mögli[X.]hst hohe Genauigkeit der Einwohnerzahl errei[X.]ht wird, wenn si[X.]h die Ans[X.]hriften einer S[X.]hi[X.]ht im Hinbli[X.]k auf ihre Größe ähneln. Zudem war im Zensustest na[X.]h Auffassung der statistis[X.]hen Fa[X.]hkreise deutli[X.]h geworden, dass die Häufigkeit von "Karteilei[X.]hen" und [X.]n in der Regel zunehme, je mehr Personen an einer Ans[X.]hrift lebten. Daher wurden die S[X.]hi[X.]hten auf der Basis von [X.] gebildet, wobei si[X.]h gezeigt hatte, dass die Einteilung in a[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Personenzahl glei[X.]h große S[X.]hi[X.]hten gute Ergebnisse liefere (vgl. [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]0).

Sodann wurden geeignete Teilsti[X.]hprobenumfänge (vgl. oben Rn. 40) ermittelt und vers[X.]hiedene S[X.]hätzmethoden analysiert. Dabei ging man davon aus, dass si[X.]h die festzustellende Einwohnerzahl aus den [X.]beständen zuzügli[X.]h ges[X.]hätzter [X.] und abzügli[X.]h ges[X.]hätzter "Karteilei[X.]hen" ergebe. Die im Rahmen der Sti[X.]hproben entde[X.]kten "Karteilei[X.]hen" und [X.] sollten in diesem Zusammenhang ni[X.]ht direkt ho[X.]hgere[X.]hnet werden. Vielmehr sollte zunä[X.]hst die Zahl der mit Hauptwohnsitz existenten (= in der Sti[X.]hprobe angetroffenen) und die Zahl der mit Hauptwohnsitz "p[X.]rigen" (= sowohl in der Sti[X.]hprobe angetroffenen als au[X.]h im [X.] gemeldeten) Personen ho[X.]hgere[X.]hnet werden. "Karteilei[X.]hen" sollten si[X.]h dabei aus der Differenz zwis[X.]hen [X.]bestand und "p[X.]rigen" Personen ergeben, [X.] aus der Differenz zwis[X.]hen bei der [X.] ermittelten existenten Personen und "p[X.]rigen" Personen (vgl. [X.]/[X.], [X.] im Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2014, [X.]29 <231>).

Es wurde zudem untersu[X.]ht, wel[X.]he Kombination von [X.] und S[X.]hätzern (= Ho[X.]hre[X.]hnungsmethoden) am geeignetsten ers[X.]hien (vgl. [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.] ff., 143): Für die S[X.]hätzung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl in großen Sti[X.]hprobenbasiseinheiten wurde der gruppierte verallgemeinerte Regressionss[X.]hätzer [X.]) empfohlen, für die S[X.]hätzung von "Karteilei[X.]hen" und [X.]n ein kombinierter x

Die Ergebnisse des Fors[X.]hungsprojekts wurden der [X.] zur wissens[X.]haftli[X.]hen Beguta[X.]htung vorgelegt ([X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <715>).

7. Die [X.]regierung erließ am 3. März 2010, gestützt auf § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011, die Verordnung über Verfahren und Umfang der [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis zum [X.] 2011 (Sti[X.]hprobenverordnung [X.] 2011 - [X.]). Der [X.]rat stimmte ihr gemäß Art. 80 Abs. 2 [X.] am 7. Mai 2010 zu (vgl. [X.]rat, [X.]. 869, [X.]34; [X.] 114/10, [X.]). Sie ist am 1. Juli 2010 in [X.] getreten (vgl. [X.], [X.] 830).

a) Dem Verordnungsgeber lagen die Ergebnisse des Fors[X.]hungsprojekts in Gestalt des Zwis[X.]henberi[X.]hts vom 8. Juli 2009 vor, der konkrete Empfehlungen zum [X.], zur Aufteilung der [X.], zur optimalen Verteilung des Sti[X.]hprobenumfangs und zur Einteilung der [X.] in a[X.]ht glei[X.]h starke S[X.]hi[X.]hten enthielt. In Übereinstimmung mit den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder sowie der wissens[X.]haftli[X.]hen [X.] ging die [X.]regierung davon aus, dass das Fors[X.]hungsprojekt ein Verfahrensmodell entwi[X.]kelt hatte, mit dem die Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 [X.] 2011 erfüllt werden konnten (vgl. [X.] 114/10, [X.]; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, [X.] beim Zensus 2011, 2011, [X.]3).

b) Die Verordnung über Verfahren und Umfang der [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis zum [X.] 2011 enthält - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - insbesondere folgende Regelungen:

§ 2 [X.]

(1) Das Statistis[X.]he [X.]amt legt den bundesweiten [X.] fest, zieht die Sti[X.]hproben na[X.]h § 7 Abs. 3 des [X.]es bundesweit jeweils am glei[X.]hen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Ans[X.]hriften.

(2) Bei der Erstellung des [X.]s und bei der [X.] sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistis[X.]hen [X.]amt in Auftrag gegebenen Fors[X.]hungsprojekt zur Entwi[X.]klung des [X.]s zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

(3) Für den [X.] und die [X.] ist Folgendes maßgebend:

1. [X.] ist der Bestand aller Ans[X.]hriften mit Wohnraum in dem na[X.]h § 2 des [X.] 2011 vom 8. Dezember 2007 ([X.] [X.]808) erstellten [X.] und [X.]. Die [X.] erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Ans[X.]hriften mit Wohnraum, die zwis[X.]hen der [X.] und dem Beri[X.]htszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das [X.] und [X.] aufgenommen werden, ist eine ergänzende Sti[X.]hprobe zu ziehen.

2. Der Bestand aller Ans[X.]hriften mit Wohnraum ist regional na[X.]h [X.]n zu gliedern. [X.] sind [X.]n mit mindestens 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern au[X.]h Teile der [X.] mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200 000 Einwohnern und die auf der [X.]bene zusammengefassten [X.]n unter 10 000 Einwohnern.

3. Für jedes [X.] ist der jeweilige [X.] zunä[X.]hst aufsteigend na[X.]h der Zahl der an der Ans[X.]hrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und ans[X.]hließend in a[X.]ht übers[X.]hneidungsfreie S[X.]hi[X.]hten mit etwa der glei[X.]hen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen na[X.]h § 8 Absatz 5 Satz 2 des [X.]es 2011 wird zusätzli[X.]h eine eigene S[X.]hi[X.]ht gebildet.

4. Innerhalb der S[X.]hi[X.]hten werden die Ans[X.]hriften na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren ausgewählt.

5. Das [X.] wird so ausgeri[X.]htet, dass für [X.]n unter 10 000 Einwohnern die glei[X.]he Auswahlwahrs[X.]heinli[X.]hkeit für alle Ans[X.]hriften und Personen gegeben ist.

§ 3 Sti[X.]hprobenumfang

(1) Auf Grund der in den [X.] übernommenen qualitätssi[X.]hernden Vorgaben erre[X.]hnet si[X.]h bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Ans[X.]hriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Sti[X.]hprobenbasis dur[X.]hgeführt werden. Der bundesweite Sti[X.]hprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtli[X.]he Einwohnerzahl zum Sti[X.]htag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung methodis[X.]h-statistis[X.]her Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 re[X.]hneris[X.]h folgende vorläufige Verteilung:

Land Ans[X.]hriften Sti[X.]hprobe Ans[X.]hriften gesamt Personen Sti[X.]hprobe Personen gesamt
BW 191 791 2 335 600 1 135 058 10 749 506
BY 216 204 2 889 523 1 185 080 12 519 728
BE 7 416 301 566 144 450 3 431 675
BB 58 519 631 278 304 654 2 522 493
HB 3 302 136 981 31 647 661 866
HH 5 868 247 069 77 736 1 772 100
HE 123 670 1 350 002 723 197 6 064 953
MV 26 355 374 758 155 469 1 664 356
NI 176 261 2 138 494 820 543 7 947 244
NW 243 411 3 777 691 1 519 479 17 933 064
RP 124 772 1 116 391 551 138 4 028 351
SL 31 118 298 507 132 526 1 030 324
SN 60 509 801 012 377 745 4 192 801
ST 47 747 560 792 253 682 2 381 872
SH 57 450 776 914 287 909 2 834 260
TH 34 803 514 430 199 688 2 267 763
D 1 409 196 (7,72%) 18 251 008 7 900 001 (9,65%) 82 002 356

[X.]) Es sei übli[X.]h, für den [X.] die [X.] in S[X.]hi[X.]hten aufzuteilen. Da das Sti[X.]hprobenfors[X.]hungsprojekt ein Modell mit a[X.]ht S[X.]hi[X.]hten empfohlen habe, werde aus dem [X.] und [X.] zunä[X.]hst der Gesamtbestand der Ans[X.]hriften mit Wohnungen regional na[X.]h Erhebungseinheiten gegliedert, dann der [X.] für jedes Gebiet zunä[X.]hst aufsteigend na[X.]h der Zahl der gemeldeten Personen geordnet und ans[X.]hließend in a[X.]ht Gruppen mit jeweils etwa glei[X.]h vielen Personen eingeteilt.

§ 2 [X.] regele das Auswahlverfahren und die [X.] des [X.]s und stelle si[X.]her, dass das Statistis[X.]he [X.]amt alles na[X.]hvollziehbar für jedes [X.] dokumentiere (vgl. [X.] 114/10, [X.]).

§ 3 [X.] lege den einheitli[X.]hen Sti[X.]htag entspre[X.]hend § 2 Abs. 6 [X.] 2011 auf den 31. Dezember 2009 und den Sti[X.]hprobenumfang entspre[X.]hend § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 auf 9,6% der Bevölkerung fest. Er folge damit den Empfehlungen des Fors[X.]hungsprojekts. Die konkrete [X.], die na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] zu einem einheitli[X.]hen Sti[X.]htag erfolgen solle, berü[X.]ksi[X.]htige den aktuellen Datenbestand des vom Statistis[X.]hen [X.]amt geführten [X.] und [X.]s und sehe na[X.]h § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2011 für zeitli[X.]h später erfolgende Neuzugänge mit Wohnraum eine ergänzende [X.] vor (vgl. [X.] 114/10, [X.] f.).

Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Dokumentation sollten sowohl das auf dem Fors[X.]hungsprojekt (§ 2 Abs. 2 [X.]) beruhende statistis[X.]he Verfahren der [X.] als au[X.]h die ausgewählten Ans[X.]hriften festgehalten werden, um na[X.]hvollziehbar zu dokumentieren, dass das angewandte [X.] ein bundeseinheitli[X.]hes Vorgehen gewährleiste und Sti[X.]hprobenumfang sowie Auswahlverfahren so ausgestaltet seien, dass die Qualitätsvorgaben na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 bis hin zur Kreis- und [X.]ebene eingehalten würden (vgl. [X.] 114/10, [X.]).

8. Der Vollzug des [X.]es 2011 oblag teils dem [X.] (Art. 86 f. [X.]), teils den [X.] (Art. 83 [X.]). Die Länder haben daher - mit Ausnahme des [X.], der insoweit Sonderregelungen in Art. 26 ff. [X.] kennt - spezielle Ausführungsgesetze zum [X.] 2011 erlassen, in denen unter anderem die Zuständigkeit für den Vollzug des [X.]es 2011, die Aufsi[X.]ht über örtli[X.]he Erhebungsstellen und [X.], die Datenübermittlung, das Widerspru[X.]hsverfahren sowie Vollstre[X.]kung und Kostentragung geregelt wurden.

9. Der Zensus 2011 wurde von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder mit Stand vom 9. Mai 2011 (Beri[X.]htszeitpunkt) dur[X.]hgeführt. Auf dieser Grundlage stellten die statistis[X.]hen [X.] die amtli[X.]hen Einwohnerzahlen der Länder und [X.]n fest.

a) Zur Vorbereitung der [X.] wurde der im [X.] und [X.] (§ 2 [X.]) enthaltene Bestand aller Ans[X.]hriften mit Wohnraum (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2011) - na[X.]h Entfernung der Ans[X.]hriften sensibler Sonderberei[X.]he (§ 2 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2011) - zunä[X.]hst gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 7 [X.] 2011, § 2 Abs. 3 Nr. 2 [X.] in [X.] gegliedert. Dana[X.]h wurden die Basiseinheiten - entspre[X.]hend § 2 Abs. 3 Nr. 3 [X.] - aufsteigend na[X.]h der Zahl der an der Ans[X.]hrift gemeldeten Personen jeweils in a[X.]ht S[X.]hi[X.]hten mit etwa glei[X.]h vielen Personen eingeteilt; für [X.] (§ 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2011) wurde zusätzli[X.]h eine neunte S[X.]hi[X.]ht gebildet. An den entspre[X.]henden Adressen wurden zwar [X.] dur[X.]hgeführt, jedo[X.]h nur, um zusätzli[X.]he Zensusmerkmale im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] 2011 zu erheben (§ 8 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2011; vgl. [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]0). Die Ermittlung der Einwohnerzahlen fand in diesem Berei[X.]h dur[X.]h gesonderte Erhebungen statt (§ 8 Abs. 1 und 2 [X.] 2011).

Die Aufteilung des Gesamtsti[X.]hprobenumfangs auf die Ans[X.]hriftens[X.]hi[X.]hten der [X.] 0 und 1 erfolgte na[X.]h einem komplexen mathematis[X.]hen Optimierungsverfahren für alle [X.] und [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern (vgl. [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]0 f.; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]). Um zu verhindern, dass die Anteile der pro S[X.]hi[X.]ht ausgewählten Ans[X.]hriften zu stark voneinander abwi[X.]hen und einzelne S[X.]hi[X.]hten folgli[X.]h sehr unters[X.]hiedli[X.]h gewi[X.]htet worden wären, waren vorab Grenzen für die Auswahlsätze (sog. "Box [X.]onstraints") festgelegt worden, die die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder und die Auftragnehmer des Fors[X.]hungsprojekts gemeinsam erarbeitet hatten (vgl. [X.]/[X.] u.a., Zensus Sti[X.]hproben-Projekt. [X.] und Allokation des Sti[X.]hprobenumfangs für den Zensus 2011, Zwis[X.]henberi[X.]ht vom 8. Juli 2009, [X.]; [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]1). Abhängig von der [X.]größe wurden die Begrenzungen für die Auswahlsätze in [X.]n mit 10.000 bis unter 30.000 Einwohnern auf zwis[X.]hen 5% und 50%, mit 30.000 bis unter 100.000 Einwohnern auf zwis[X.]hen 4% und 40% sowie ab 100.000 Einwohnern auf zwis[X.]hen 2% und 40% der Ans[X.]hriften festgelegt (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]). Dadur[X.]h sollte der Erkenntnis Re[X.]hnung getragen werden, dass größere [X.]n in der Regel einen kleinen [X.] benötigen, um eine mit kleineren [X.]n verglei[X.]hbare Präzision zu errei[X.]hen (vgl. [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2011, [X.]7 <322, 325>; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]).

Je größer die Streuung (Varianz) der Ans[X.]hriftengröße ausfiel, desto größer war au[X.]h der Sti[X.]hprobenumfang (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]8). Im Ergebnis wurde damit für jede Ans[X.]hriftengrößenklasse in jedem [X.] - und damit für jede [X.] - ein individueller [X.] bere[X.]hnet, so dass es - au[X.]h innerhalb der einzelnen S[X.]hi[X.]hten und in verglei[X.]hbar großen [X.]n - zu unters[X.]hiedli[X.]hen [X.] kommen konnte, wenn diese sehr unters[X.]hiedli[X.]he Ans[X.]hriftenstrukturen aufwiesen (vgl. a.a.[X.], [X.]).

Der für die Aufteilung der Sti[X.]hprobenans[X.]hriften auf die S[X.]hi[X.]hten genutzte Algorithmus wurde von den Auftragnehmern des Fors[X.]hungsprojekts programmiert (vgl. [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2011, [X.]7 <323>).

Der in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Sti[X.]hprobenumfang von 9,6% der Bevölkerung wurde ni[X.]ht auf jedes einzelne Land oder jede einzelne [X.] bezogen eingehalten. Die Höhe des [X.] hing vielmehr von der Größe der [X.] ab (je größer, desto niedriger), weil die Qualität der S[X.]hätzung na[X.]h allgemeiner Auffassung ni[X.]ht vom prozentualen [X.] abhängt, sondern von der absoluten Zahl der erhobenen Einheiten (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]7). Die statistis[X.]hen Ämter verteilten den vom Gesetzgeber vorgegebenen Sti[X.]hprobenumfang daher auf die [X.]n mögli[X.]hst so, dass es überall zu einem mögli[X.]hst geringen relativen Standardfehler kam. Da die Größe der [X.]n in den einzelnen [X.] stark variiert, wurde in jedem Land ein anderer Prozentsatz der Einwohner befragt (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, [X.] beim Zensus 2011, 2011, [X.]3; [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2011, [X.]7 <325>; [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <714>).

Die Sti[X.]hprobe wurde vom Statistis[X.]hen [X.]amt zum Stand 1. September 2010 gezogen, Auswahlverfahren und einbezogene Ans[X.]hriften wurden dokumentiert (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 [X.]; vgl. au[X.]h Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]). Sodann wurden, na[X.]h Dur[X.]hführung einer Neuzugangs- und Ergänzungsziehung für na[X.]h dem Sti[X.]htag der Hauptziehung (1. September 2010) in das [X.] und [X.] gelangte sti[X.]hprobenrelevante Ans[X.]hriften, - soweit mögli[X.]h - alle an den gezogenen Ans[X.]hriften lebenden Personen dur[X.]h die statistis[X.]hen Ämter der Länder befragt, um die Zahl der tatsä[X.]hli[X.]h an der Ans[X.]hrift lebenden Personen und die zusätzli[X.]h benötigten Merkmale zu klären (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011).

Für [X.]n ab 10.000 Einwohnern wurden die auf Basis der Sti[X.]hprobe und einem si[X.]h ans[X.]hließenden Abglei[X.]h mit den Daten des [X.]s ermittelten Über- und [X.] in den Registern mittels des vom Fors[X.]hungsprojekt empfohlenen S[X.]hätzverfahrens (sog. GR[X.]-S[X.]hätzer) auf die gesamte [X.] ho[X.]hgere[X.]hnet (Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.] ff.).

In [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern wurden alle Personen, die an einer Ans[X.]hrift mit nur einer bewohnten Wohnung gemeldet waren oder angetroffen wurden und bei denen si[X.]h die Personendaten der beiden Datengrundlagen (d.h. die [X.]angaben und die Feststellungen im Rahmen der [X.]) unters[X.]hieden, zur Klärung der Unstimmigkeiten individuell befragt (Stellungnahme des Statistis[X.]hen [X.]amtes vom 7. November 2016, [X.]).

Die si[X.]h aus beiden Verfahren in Verbindung mit den Mehrfa[X.]hfallprüfungen na[X.]h § 15 [X.] 2011 sowie den [X.] in Sonderberei[X.]hen na[X.]h § 8 [X.] 2011 ergebenden Einwohnerzahlen waren Grundlage für die Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl dur[X.]h die statistis[X.]hen Ämter der Länder.

b) Im Ergebnis hat der Zensus 2011 für die [X.]republik [X.] eine Bevölkerung von 80.219.695 Personen ermittelt und damit 1.509.460 Personen weniger als die Bevölkerungsforts[X.]hreibung zum Stand 30. April 2011. In der Regel wurden in den Sti[X.]hproben mehr "Karteilei[X.]hen" als [X.] festgestellt (vgl. [X.]/[X.], [X.] im Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2014, [X.]29 <234>). In den [X.]st[X.]ten [X.] und [X.] war die negative Abwei[X.]hung vom Ergebnis der Bevölkerungsforts[X.]hreibung besonders ho[X.]h, besonders niedrig war sie mit 0,2% dagegen in [X.], dem Land mit dem größten Anteil kleiner [X.]n (vgl. [X.], [X.] 2014, [X.] <68>).

[X.]) Für die [X.] und das Land [X.] stellte das Amt für Statistik [X.]-Brandenburg, eine Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, erri[X.]htet dur[X.]h Art. 1 Abs. 1 des St[X.]tsvertrags zwis[X.]hen dem Land [X.] und dem [X.] über die Erri[X.]htung eines Amtes für Statistik [X.]-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl 2006, [X.]0), die Einwohnerzahl dur[X.]h Bes[X.]heid vom 3. Juni 2013 fest (vgl. dazu §§ 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des [X.]es 2011 im Land [X.] vom 1. Dezember 2010 ). Gegen diesen Bes[X.]heid, der die amtli[X.]he Einwohnerzahl im Verglei[X.]h zu den auf der Grundlage der Volkszählungen von 1981 und 1987 fortges[X.]hriebenen Zahlen um [X.]ir[X.]a 180.000 Einwohner na[X.]h unten korrigierte, hat das Land [X.] Widerspru[X.]h eingelegt, über den bislang ni[X.]ht ents[X.]hieden ist.

[X.]) Für die Freie und Hansestadt [X.] hat das [X.] für [X.] und [X.], ebenfalls eine Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts, erri[X.]htet dur[X.]h § 1 Abs. 1 des St[X.]tsvertrags zwis[X.]hen der Freien und Hansestadt [X.] und dem Land [X.] über die Erri[X.]htung eines gemeinsamen [X.] als re[X.]htsfähige Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts vom 27. August 2003 (HmbGVBl 2003, [X.], 544), die amtli[X.]he Einwohnerzahl mit Bes[X.]heid vom 10. Juni 2013 festgestellt. Dabei wurde die amtli[X.]he Einwohnerzahl im Verglei[X.]h zu den auf der Grundlage der Volkszählung 1987 fortges[X.]hriebenen Zahlen um 82.833 Personen niedriger festgesetzt und die dem [X.] zu entnehmende Zahl um 54.945 Personen na[X.]h unten korrigiert. Au[X.]h die Freie und Hansestadt [X.] hat gegen diesen Bes[X.]heid Widerspru[X.]h eingelegt. Zuglei[X.]h hat sie ein Eilverfahren gemäß § 123 VwGO angestrengt, das darauf geri[X.]htet war, die sie betreffenden Daten über den 9. Mai 2015 hinaus separat zu spei[X.]hern und aufzubewahren. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (vgl. VG [X.], Bes[X.]hluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 -, juris).

[X.][X.]) Den Bes[X.]heiden des Amtes für Statistik [X.]-Brandenburg und des [X.] für [X.] und [X.] lagen Datenblätter bei, denen die S[X.]hi[X.]htung in den einzelnen [X.]n ([X.]bezirken), der Sti[X.]hprobenumfang in den jeweiligen S[X.]hi[X.]hten und die im Rahmen der [X.] in den einzelnen S[X.]hi[X.]hten jeweils festgestellten [X.], "Karteilei[X.]hen", "p[X.]rigen" und existenten Personen entnommen werden konnten.

dd) Mit dem Zensus 2011 wurde na[X.]h Auffassung der statistis[X.]hen Fa[X.]hkreise zwar für das [X.]gebiet insgesamt das anzustrebende Qualitätsziel eines einfa[X.]hen relativen Standardfehlers von hö[X.]hstens 0,5% bei der Feststellung der Einwohnerzahl (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011) erfüllt (vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <714>); bei der Mehrzahl der [X.]n (63%) sowie im Mittelwert aller [X.]n (0,56%) wurde der Wert indes übers[X.]hritten ([X.], Qualitätsberi[X.]ht Zensus na[X.]h § 17 [X.] 2011, [X.]; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 76). Als mögli[X.]her Grund wird angeführt, dass die aus dem Zensustest abgeleiteten Annahmen zur [X.]struktur bei kleineren Ans[X.]hriften strukturell ni[X.]ht den erwarteten Verhältnissen zum [X.] entspro[X.]hen haben (so etwa [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <714 f.>).

1. Der Antrag des [X.]s von [X.] (Antragsteller zu [X.]) auf Dur[X.]hführung einer abstrakten Normenkontrolle ri[X.]htet si[X.]h gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 19 [X.] 2011 sowie gegen § 2 Abs. 2 und 3 [X.].

a) § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.], da Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der Verordnungsermä[X.]htigung zur Regelung des [X.]s unzurei[X.]hend bestimmt seien. Es habe insbesondere keine mathematis[X.]h-statistis[X.]hen Qualitätsvorgaben im Gesetz gegeben. Deren Festlegung sei vielmehr ohne ausrei[X.]hende Vorgaben auf die [X.]regierung delegiert worden. § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 sei ferner mit dem [X.] und dem [X.]svorbehalt (Art. 20 Abs. 3 [X.]) unvereinbar, insbesondere mit den re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen [X.] der Klarheit, Wahrheit, Widerspru[X.]hsfreiheit, Vollziehbarkeit und Transparenz sowie dem Bestimmtheitsgebot. Entgegen der Vorgaben des [X.]s vom 15. Dezember 1983 seien statistis[X.]h-naturwissens[X.]haftli[X.]he Erkenntnisse ni[X.]ht lege [X.] ermittelt und vom Gesetzgeber bewertet worden. Im Gesetzgebungsverfahren seien Normklarheit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit nur in Bezug auf den Datens[X.]hutz, ni[X.]ht aber hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]n und Länder diskutiert worden. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 sei au[X.]h zu unbestimmt, weil die Errei[X.]hung eines einfa[X.]hen relativen Standardfehlers von hö[X.]hstens 0,5% dana[X.]h nur "angestrebt" werde. Besonders s[X.]hwer wiege, dass kleine [X.]n hiervon ausgenommen worden seien und für sie daher keine verglei[X.]hbare Ergebnisgenauigkeit existiere. Die Dur[X.]hführung des Zensus 2011 habe gezeigt, dass tatsä[X.]hli[X.]h - wie vorhersehbar - in großem Umfang wesentli[X.]h höhere einfa[X.]he relative Standardfehler aufgetreten seien.

§ 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 verstoße au[X.]h gegen die Re[X.]htsweggarantie und Verfahrensgrundsätze zur Gewährung eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes. Die gegenüber den [X.]n ergangenen Bes[X.]heide der statistis[X.]hen [X.] entzögen si[X.]h mangels Kodifikation und Na[X.]hvollziehbarkeit der Methode geri[X.]htli[X.]her Überprüfbarkeit. Akteneinsi[X.]ht könne ni[X.]ht gewährt werden, die statistis[X.]hen [X.] seien ni[X.]ht in der Lage, den [X.] streiterhebli[X.]he Akten, Urkunden oder elektronis[X.]he Dateien vorzulegen. [X.] sei zudem, dass das Gesetz Fehlerkorrekturen auss[X.]hließe.

§ 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 sei ferner mit den Re[X.]hten der [X.]n und Länder auf interkommunale (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 [X.]) beziehungsweise interföderale Glei[X.]hbehandlung (Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 107 [X.]) unvereinbar, weil er kein transparentes, na[X.]hvollziehbares und geri[X.]htli[X.]h überprüfbares Verfahren zur Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen [X.]. Gemäß § 7 Abs. 1 [X.] 2011 seien zudem [X.]ir[X.]a 9.500 [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern ohne na[X.]hvollziehbaren Grund aus dem [X.] ausgenommen worden. Damit seien sie besser behandelt worden als die großen Städte, insbesondere die [X.]st[X.]ten [X.] und [X.]. § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 verstoße s[X.]hließli[X.]h gegen die Gewährleistungspfli[X.]ht des [X.] für die Finanzausstattung von [X.]n und [X.] aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 107 [X.].

b) Die in § 19 [X.] 2011 enthaltene Anordnung, sämtli[X.]he [X.] zu verni[X.]hten, sei mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 [X.] unvereinbar. Die statistis[X.]hen [X.] könnten ihre (materielle) Beweislast für die Ri[X.]htigkeit der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen ni[X.]ht mehr erfüllen, so dass die Feststellungsbes[X.]heide aufzuheben seien und der Zensus 2011 für das gesamte [X.]gebiet wertlos würde. Der Vollzug der [X.] würde hingegen den Re[X.]htss[X.]hutz der [X.]n gegen die Feststellung ihrer amtli[X.]hen Einwohnerzahlen beseitigen. § 19 [X.] 2011 sei au[X.]h deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber die Auswirkungen auf die [X.]n ni[X.]ht abgewogen habe.

[X.]) Die Sti[X.]hprobenverordnung sei s[X.]hon wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 [X.] ni[X.]htig, ihre Regelungen seien in si[X.]h widersprü[X.]hli[X.]h und zu unbestimmt.

Es fehlten ni[X.]ht nur jegli[X.]he statistis[X.]h-naturwissens[X.]haftli[X.]he Voraussetzungen für die Regelung des [X.]s. Ein sol[X.]her habe weder während des Gesetzgebungsverfahrens no[X.]h bei der Dur[X.]hführung des Zensus 2011 vorgelegen; irgendwie na[X.]hvollziehbare, na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigende Qualitätsvorgaben aus dem Fors[X.]hungsprojekt habe es ni[X.]ht gegeben. Das [X.] sei zudem ni[X.]ht bundeseinheitli[X.]h dur[X.]hgeführt worden, so dass der Zensus 2011 keine valide Feststellung der Einwohnerzahlen habe treffen können.

§ 2 Abs. 2 und 3 [X.] sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] unvereinbar, da das [X.] 2011 keine Ermä[X.]htigung zur Subdelegation enthalte. Die gesamte Normsetzung im Rahmen des Zensus sei an die Exekutive und ein von dieser beauftragtes privates Fors[X.]hungsprojekt delegiert worden, das bei Erlass der Norm no[X.]h ni[X.]ht einmal existiert habe. Die Verordnung selbst habe [X.], [X.] und Qualitätsvorgaben des Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahrens ni[X.]ht geregelt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das [X.] und den [X.]svorbehalt (Art. 20 Abs. 3 [X.]), insbesondere die Gebote der Klarheit, Wahrheit, Widerspru[X.]hsfreiheit, Vollziehbarkeit und Transparenz sowie das Bestimmtheitsgebot. Das Fors[X.]hungsprojekt enthalte - entgegen § 2 Abs. 2 [X.] - keine Qualitätsvorgaben, sondern ledigli[X.]h die Darlegung des Standes der Fors[X.]hung, ungeklärter Fragen zur Methode und Dur[X.]hführung des [X.]s sowie Empfehlungen zu Methoden.

Verletzt seien zudem - ebenso wie dur[X.]h die Ermä[X.]htigungsnorm - Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 [X.], die Gebote interföderaler und interkommunaler Glei[X.]hbehandlung sowie Art. 107 und Art. 28 Abs. 2 [X.].

2. Der Antrag des [X.]s der Freien und Hansestadt [X.] (Antragsteller zu I[X.]) ri[X.]htet si[X.]h gegen § 7 Abs. 1 und 2 (a), gegen § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 (b), gegen § 8 Abs. 3, § 19 [X.] 2011 und § 15 [X.] ([X.]) sowie gegen § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 [X.] (d).

a) § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 [X.] verstießen gegen Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 [X.]. Das Gesetz regele Methodik und "Design" der Sti[X.]hprobe ni[X.]ht selbst, sondern überlasse dies der Exekutive. Wie Grundre[X.]htskollisionen fielen au[X.]h Kollisionen mit subjektiven Re[X.]htspositionen von Gebietskörpers[X.]haften mit [X.]rang - etwa deren einwohnerabhängige steuerli[X.]he Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 5 bis 7 [X.]) - unter die Wesentli[X.]hkeitsdoktrin. Auf jeden Fall verstoße § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Angesi[X.]hts der Bedeutung des Verfahrens und der - im Gegensatz zu si[X.]h dynamis[X.]h entwi[X.]kelnden Berei[X.]hen stehenden - Einmaligkeit einer Einwohnererhebung zu einem bestimmten Beri[X.]htszeitpunkt sei eine exakte Regelung vorab geboten und au[X.]h mögli[X.]h gewesen. Im Übrigen habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht für Volkszählungen die Festlegung einer fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]h fundierten Methode verlangt, die geeignet sei, zu mögli[X.]hst genauen Ergebnissen zu gelangen; daran fehle es. Es fehlten au[X.]h Regelungen über Folgen der Verletzung von Qualitätszielen, zur Behandlung sti[X.]hprobenbedingter systematis[X.]her Fehler und zur Korrektur ni[X.]ht sti[X.]hprobenbedingter Fehler (etwa Aufbereitungsfehler oder Antwortausfälle). Zudem sei die "angestrebte Genauigkeit eines einfa[X.]hen relativen Standardfehlers von 0,5%" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011) unklar.

§ 7 [X.] 2011 sei au[X.]h wegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 2 [X.] verfassungswidrig. Unters[X.]hiedli[X.]hen Vollzugsmögli[X.]hkeiten in den [X.] hätte dur[X.]h Erlass allgemeiner Verwaltungsvors[X.]hriften begegnet werden können, wie dies der [X.]rat vorges[X.]hlagen habe.

Das [X.] verstoße gegen das föderale und interkommunale Glei[X.]hbehandlungsgebot aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.], weil es [X.]n unters[X.]hiedli[X.]her Größe unglei[X.]h behandle. Dieser Methodenbru[X.]h sei mit den Ergebnissen des Zensustests ni[X.]ht zu begründen, zumal si[X.]h die Annahme höherer [X.] in größeren [X.]n ni[X.]ht verifizieren lasse. Eine Notwendigkeit für die Anwendung unters[X.]hiedli[X.]her Methoden habe ni[X.]ht bestanden, die Trennlinie bei 10.000 Einwohnern beruhe auss[X.]hließli[X.]h auf [X.] und sei daher willkürli[X.]h. Dies setze si[X.]h auf [X.] der Länder fort, wo diejenigen begünstigt würden, die viele kleinere [X.]n und wenige große Städte aufwiesen. Besonders bena[X.]hteiligt seien die Antragsteller als [X.]st[X.]ten ohne separate [X.]n.

Die gewählte Methode des Zensus verstoße au[X.]h gegen Vorgaben der Finanzverfassung. Der Einwohnermaßstab gewährleiste hier - für die Beteiligten unverfügbar - Verglei[X.]hbarkeit und bilde zwar ni[X.]ht den einzigen, wohl aber den einfa[X.]hsten und transparentesten Maßstab für die Verteilung begrenzter Mittel. § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 verpfli[X.]hteten zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h darauf, die im Zensus ermittelten amtli[X.]hen Einwohnerzahlen au[X.]h im Finanzausglei[X.]h zu verwenden. Es entspre[X.]he jedo[X.]h dem übli[X.]hen Vorgehen, die Zahlen der - auf den Zensusergebnissen basierenden - Bevölkerungsforts[X.]hreibung zugrunde zu legen.

b) Au[X.]h die in § 15 [X.] 2011 angeordnete Mehrfa[X.]hfallprüfung enthalte eine ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Unglei[X.]hbehandlung. Während § 15 Abs. 2 [X.] 2011 in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern eine Zuordnung na[X.]h der Reihenfolge des [X.] vorsehe, sei in kleinen [X.]n der tatsä[X.]hli[X.]he [X.] zu ermitteln gewesen (§ 15 Abs. 3 [X.] 2011). Einen re[X.]htfertigenden Grund für diese Differenzierung gebe es ni[X.]ht.

[X.]) [X.]widrig seien ferner § 8 Abs. 3 und § 19 [X.] 2011 sowie § 15 [X.], weil dur[X.]h diese Lös[X.]hungsregelungen der Anspru[X.]h von [X.] und [X.]n auf die "ri[X.]htige" Festsetzung ihrer Einwohnerzahl unterlaufen werde. Die [X.]n könnten die sie betreffenden Daten ni[X.]ht einsehen oder prüfen, Einsi[X.]htnahmen würden ihnen unter Berufung auf das [X.] (§ 16 [X.]) verweigert. Da die Einwohnerzahl im Wege einer S[X.]hätzung ermittelt würde, sei eine vollständige Überprüfung auf Sa[X.]hri[X.]htigkeit zwar von vornherein ausges[X.]hlossen; ob die Sti[X.]hproben ordnungsgemäß gezogen und umgesetzt worden seien, ließe si[X.]h jedo[X.]h überprüfen. Wo Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht entgegenstehe, stehe [X.] und [X.] zumindest ein Anspru[X.]h auf Plausibilisierung der Erkenntnisse zu.

d) Die [X.]widrigkeit von § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 führe zur [X.]widrigkeit au[X.]h der Sti[X.]hprobenverordnung; diese sei allerdings au[X.]h für si[X.]h betra[X.]htet verfassungswidrig. [X.] und Sti[X.]hprobenumfang würden weder im Gesetz no[X.]h in der Verordnung hinrei[X.]hend geregelt. Stattdessen enthalte § 2 [X.] einen Auftrag an das Statistis[X.]he [X.]amt und verweise ohne weitere Konkretisierung auf ein "Fors[X.]hungsprojekt". Den Sti[X.]hprobenumfang regele § 3 Abs. 1 [X.] ledigli[X.]h bundesweit, für die Gebiete der Länder treffe § 3 Abs. 2 [X.] eine bloß vorläufige Festlegung, die in der Folge ni[X.]ht eingehalten worden sei. Na[X.]hvollziehbare Dokumentationen seien ebenfalls ni[X.]ht angefertigt worden. All dies sei mit re[X.]htsst[X.]tli[X.]hen Grundsätzen unvereinbar.

1. Die [X.]regierung hält die Anträge für unbegründet.

a) Die Ermittlung der Einwohnerzahl sei ein anspru[X.]hsvolles statistis[X.]hes Unterfangen, der "wahre Wert" für einen Sti[X.]htag wegen unvermeidbarer Fehler bei keiner Zählung ermittelbar. Zwar könnten Fehlerquellen statistis[X.]h beherrs[X.]hbar gema[X.]ht werden; zur Feststellung der ri[X.]htigen Einwohnerzahl führe dies jedo[X.]h ni[X.]ht. Insoweit sei die Feststellung der Einwohnerzahl stets Ergebnis statistis[X.]her Modellbildung, ni[X.]ht eines s[X.]hli[X.]hten Zählvorgangs.

Die Auswertung des Zensustests habe ergeben, dass ein registergestütztes Verfahren mögli[X.]h sei. Da dabei auffallende Unters[X.]hiede zwis[X.]hen der [X.] von [X.]n mit mehr oder weniger als 10.000 Einwohnern festgestellt worden seien, hätten die statistis[X.]hen Ämter von [X.] und [X.] vorges[X.]hlagen, die Registernutzung zur Ermittlung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl um primärstatistis[X.]he Verfahren zu ergänzen und dabei na[X.]h [X.]größe zu differenzieren. Auf dieser Grundlage sei das Verfahren für den Zensus 2011 entwi[X.]kelt worden, wobei die Arbeiten dur[X.]h die [X.] und das Fors[X.]hungsprojekt begleitet worden seien. Der Zwis[X.]henberi[X.]ht des Fors[X.]hungsprojekts habe bei der Ausgestaltung der Sti[X.]hprobenverordnung Berü[X.]ksi[X.]htigung gefunden; weitere Ergebnisse seien fortlaufend berü[X.]ksi[X.]htigt worden.

Zwis[X.]hen 2001 und 2011 seien umfangrei[X.]he Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der [X.] und der Datenbestände der [X.]agentur für Arbeit ergriffen worden. Die im Rahmen des [X.] zur Änderung des Meldere[X.]htsrahmengesetzes vom 28. August 2000 ges[X.]haffene Regelung zur Ri[X.]htigkeit und Vollständigkeit des [X.]s (§ 4a [X.]) sei bis zum 1. August 2000 von den [X.] umgesetzt worden (§ 23 Abs. 2 [X.]). Mit dem Gesetz zur Änderung des Meldere[X.]htsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25. März 2002 seien die erforderli[X.]hen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationste[X.]hnologien im Meldewesen ges[X.]haffen worden. Mit Art. 7 des [X.] zur Änderung steuerli[X.]her Vors[X.]hriften vom 15. Dezember 2003 sei die Vergabe eines [X.] an jeden Steuerpfli[X.]htigen geregelt worden. Dies habe einen bundesweiten Abglei[X.]h der in den [X.] gespei[X.]herten Daten ermögli[X.]ht, so dass Dubletten und andere Unstimmigkeiten hätten bereinigt werden können. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Meldere[X.]htsrahmengesetzes vom 25. August 2004 habe festgelegt, dass die Rü[X.]kmeldungen zwis[X.]hen den Meldebehörden bei Umzügen ab 1. Januar 2007 nur no[X.]h elektronis[X.]h erfolgen dürften. Damit habe die Aktualität der [X.] verbessert und gewährleistet werden sollen, dass die Abs[X.]haffung der Abmeldung für [X.] ohne Informationsverluste erfolgen konnte. Zuglei[X.]h sei die flä[X.]hende[X.]kende elektronis[X.]he Vernetzung der [X.] realisiert worden, die [X.] habe vermeiden sollen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinien der [X.] vom 19. August 2007 sei die Übermittlung ausländerre[X.]htli[X.]h relevanter Daten von den Ausländerbehörden an die Meldebehörden geregelt worden, darunter eine Unterri[X.]htungspfli[X.]ht der Ausländerbehörden und ein gegenseitiger Datenaustaus[X.]h, um Differenzen zwis[X.]hen den Datenbeständen zu erkennen und zu bereinigen.

b) Die angegriffenen Vors[X.]hriften genügten den Anforderungen der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei insoweit au[X.]h, dass Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst ri[X.]htig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür na[X.]h Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügten. Der Bli[X.]k auf die Funktionsgere[X.]htigkeit der Aufgabenverteilung führe zur Unters[X.]heidung zwis[X.]hen zentralen normativen Wei[X.]henstellungen und te[X.]hnis[X.]h-sa[X.]hverständigen Detailregelungen: Während erstere dem [X.] vorbehalten seien, könnten Vorgaben, die si[X.]h dur[X.]h ein hohes Maß an Te[X.]hnizität und Abhängigkeit von Expertise auszei[X.]hnen, der Exekutive überlassen werden.

Neben der detaillierten Ausgestaltung der Eingriffe in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung würden au[X.]h alle anderen wesentli[X.]hen Fragen im Gesetz geregelt. Der Aufteilung der Regelungsgegenstände zwis[X.]hen Gesetzgeber, Verordnungsgeber und statistis[X.]hen Ämtern liege eine funktionsadäquate Abs[X.]hi[X.]htung zugrunde. § 7 Abs. 1 [X.] 2011 gebe das statistis[X.]he Qualitätsziel vor, § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 den Ri[X.]htwert für den maximalen Sti[X.]hprobenumfang und § 7 Abs. 3 [X.] 2011 die Vorgaben für die [X.]. Fragen des [X.] wiesen einen so hohen Grad an Abhängigkeit von fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her Expertise auf, dass ihre Zuweisung an die Exekutive zulässig, wenn ni[X.]ht geboten sei. Als "Frage der St[X.]tsführung", die "in Rede und Gegenrede von einzelnen Abgeordneten zu erörtern" sei, lasse si[X.]h die Ausgestaltung des statistis[X.]hen [X.] ni[X.]ht qualifizieren. Dass § 7 [X.] 2011 den Anforderungen der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin genüge, belege au[X.]h der Verglei[X.]h mit anderen Statistikgesetzen und Regelungsberei[X.]hen, etwa beim Einsatz unbestimmter Re[X.]htsbegriffe im Umweltre[X.]ht.

Das gelte au[X.]h für die Ermä[X.]htigungsnorm des § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011, die die te[X.]hnis[X.]hen Fragen des [X.]s und des Sti[X.]hprobenumfangs der sa[X.]hverständigen Exekutive zuweise, die Konkretisierung jedo[X.]h an wesentli[X.]he E[X.]kwerte wie Genauigkeit und maximalen Sti[X.]hprobenumfang binde. Mit der Festlegung des [X.] steuere der Gesetzgeber die weitere Methodenentwi[X.]klung; gesetzeskonform seien nur [X.], die die Einhaltung des [X.] erwarten ließen. Dass der Gesetzgeber ledigli[X.]h das anzustrebende Qualitätsziel sowie eine Obergrenze beim Sti[X.]hprobenumfang vorgegeben habe, sei Ausdru[X.]k sinnvoller Arbeitsteilung. Da Qualitätsziel und Sti[X.]hprobenumfang voneinander abhingen, wäre eine verbindli[X.]he Festlegung vorab ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen, weil die statistis[X.]he Qualität stets nur ex post ermittelt werden könne.

§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 genüge au[X.]h den Anforderungen des Art. 80 [X.], der als Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts darauf angelegt sei, die Re[X.]htsetzung dur[X.]h die Exekutive na[X.]hvollziehbar auf eine parlamentaris[X.]he Willensäußerung zurü[X.]kzuführen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Programmierung na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß hingen von Regelungsgegenstand und Intensität der Maßnahme ab. Für den Gegenstand Statistik biete das [X.] allerdings keine Orientierung, weil dieses ganz auf die Re[X.]htfertigung des Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ausgeri[X.]htet sei. Soweit dort davon die Rede sei, dass für "die Funktionsfähigkeit der amtli[X.]hen Statistik (…) ein mögli[X.]hst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig" sei, folge hieraus kein selbständiges [X.]gebot.

Aus der Bedeutung des [X.] ergäben si[X.]h keine strengeren Anforderungen an die gesetzli[X.]he Determinierung. Die Ermä[X.]htigung beziehe si[X.]h von vornherein nur auf das methodis[X.]he Design eines Korrekturme[X.]hanismus im Rahmen des registergestützten [X.]. Die fa[X.]hstatistis[X.]h zusammenhängenden Parameter des Sti[X.]hprobenumfangs und des [X.] bildeten zudem einen engen gesetzli[X.]hen Rahmen.

[X.]) Das [X.] 2011 und die Sti[X.]hprobenverordnung genügten au[X.]h dem allgemeinen Bestimmtheitsgebot, das in Art. 80 Abs. 1 [X.] eine spezifis[X.]he Konkretisierung erfahren habe. Dort verwendete Begriffe wie "einfa[X.]her relativer Standardfehler", "[X.]" oder "Sti[X.]hprobenumfang" hätten einen klaren fa[X.]hli[X.]hen Bedeutungsgehalt. Damit bestehe s[X.]hon auf [X.] des Gesetzes eine für die Dur[X.]hführung des Zensus dur[X.]h das Statistis[X.]he [X.]amt ausrei[X.]hende Regelungsdi[X.]hte. Es sei unbedenkli[X.]h, dass der Sti[X.]hprobenumfang auf [X.] der Länder nur vorläufig festgelegt worden sei. Eine endgültige Festlegung habe insoweit ni[X.]ht erfolgen können, weil den statistis[X.]hen Ämtern bei Inkrafttreten der Sti[X.]hprobenverordnung die für die Verteilung maßgebli[X.]he amtli[X.]he Einwohnerzahl zum Sti[X.]htag 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 Satz 3 [X.]) sowie der [X.] zum 1. September 2010 (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 [X.]) no[X.]h ni[X.]ht vorgelegen hätten. Empfehlungen zum Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren seien bei Erlass der Verordnung no[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h gewesen. Entspre[X.]hendes gelte für die in § 2 Abs. 2 [X.] angeordnete Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ergebnisse des Fors[X.]hungsprojekts.

§ 2 [X.] enthalte au[X.]h keine na[X.]h Art. 80 Abs. 1 [X.] unzulässige Subdelegation an das Statistis[X.]he [X.]amt oder Private.

d) Die angegriffenen Vors[X.]hriften des [X.]es 2011 seien mit den [X.] der Glei[X.]hbehandlung der Länder und [X.]n (Art. 20 Abs. 1 [X.] bzw. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]) vereinbar, die prozeduralen Unglei[X.]hbehandlungen gere[X.]htfertigt.

[X.]) Die Differenzierung zwis[X.]hen [X.]n mit mindestens beziehungsweise weniger als 10.000 Einwohnern diene der Minimierung des Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Gesetzgeber habe den Ansatz eines registergestützten Verfahrens gewählt, um entspre[X.]hend den Vorgaben des [X.]s den besonders intensiven Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung bei einer Vollerhebung zu vermeiden. [X.] sei aus einer Erprobung sowie umfangrei[X.]hen, mehrjährigen und wissens[X.]haftli[X.]h begleiteten Arbeiten hervorgegangen und mit einer deutli[X.]h geringeren Zahl an Befragungen ausgekommen. Glei[X.]hzeitig sei die Verarbeitung von Daten aus Registern zu Zensuszwe[X.]ken grundre[X.]htss[X.]honend ausgestaltet worden. Die Vorzugswürdigkeit des gewählten Verfahrens werde dadur[X.]h verstärkt, dass eine Vollerhebung angesi[X.]hts der fehlenden Akzeptanz in der Bevölkerung trotz des s[X.]hwerwiegenden Grundre[X.]htseingriffs nur eine hö[X.]hst ungewisse Ergebnisgenauigkeit hätte gewährleisten können.

Mit abnehmender [X.]größe könne eine Sti[X.]hprobenerhebung ihre Zwe[X.]ke aus methodis[X.]hen Gründen allerdings nur erfüllen, wenn sie si[X.]h einer Vollerhebung annähere. Daher knüpfe die alternative Befragung na[X.]h § 16 [X.] 2011 für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern an das Vorliegen von Unstimmigkeiten an. Eine Studie des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik und Datenverarbeitung habe für die in den Anwendungsberei[X.]h von § 16 [X.] 2011 fallenden [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern und die Methode der primärstatistis[X.]hen Bereinigung zudem einen Saldo von "Karteilei[X.]hen" und [X.]n von nur 0,17% ermittelt. Der Umfang der zu [X.] Personen sei mit nur 1,7 Millionen bere[X.]hnet worden, so dass insgesamt 4,2 Millionen Personen weniger hätten befragt werden müssen als bei einer flä[X.]hende[X.]kenden Sti[X.]hprobe.

Die Grenzziehung bei 10.000 Einwohnern sei zwar ni[X.]ht zwingend, aber plausibel gewesen. Das gewählte Vorgehen habe überdies weniger Kosten verursa[X.]ht als eine Vollerhebung und denno[X.]h zu im Wesentli[X.]hen verglei[X.]hbaren Ergebnissen geführt. Dur[X.]h die spätere Verwendung der Einwohnerzahlen ergäben si[X.]h keine besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit der Differenzierung. Der Zensus 2011 ziele in erster Linie auf die Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahl von [X.] und [X.]n sowie weiterer Erhebungsmerkmale. Die Einwohnerzahl werde allein in Art. 29 [X.], für die Zuweisung von Stimmen der Länder im [X.]rat (Art. 59 [X.]) und für den [X.] (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 [X.]) relevant. Soweit ihre Verwendung für Länder und [X.]n darüber hinaus von Bedeutung sei, beruhe dies auf vom [X.] 2011 zu unters[X.]heidenden gesetzli[X.]hen Anordnungen. Aus den Grundsätzen der Systemgere[X.]htigkeit und der Folgeri[X.]htigkeit ließen si[X.]h ebenfalls keine weitergehenden Anforderungen ableiten.

[X.]) Die Differenzierung bei der Mehrfa[X.]hfallprüfung gemäß § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 sei verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h. Die mas[X.]hinelle Korrektur in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern (§ 15 Abs. 2 [X.] 2011) beruhe auf der typisierenden Annahme, dass der spätere Registereintrag der für die tatsä[X.]hli[X.]he Lage am Sti[X.]htag in der Regel maßgebli[X.]h sei, so dass die jeweils frühere Meldung gelös[X.]ht wurde. Um au[X.]h die Fälle zu erfassen, in denen diese Annahme ni[X.]ht zutreffe, sei mit der Korrektursti[X.]hprobe automatis[X.]h ein statistis[X.]hes "Si[X.]herheitsnetz" gezogen worden. Für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern sei au[X.]h für die Mehrfa[X.]hfallprüfung dagegen ein Befragungsverfahren gewählt worden. Im Ergebnis seien mit beiden Verfahren [X.] vollständig korrigiert worden.

[X.][X.]) Soweit die Gebote der föderativen und interkommunalen Glei[X.]hbehandlung Transparenz gegenüber [X.] und [X.]n verlangten, sei eine Verletzung des [X.] ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Das Methodendesign sei dur[X.]h das Statistis[X.]he [X.]amt im Benehmen mit den [X.]n entwi[X.]kelt worden. Zudem seien die Länder am Re[X.]htsetzungsverfahren des [X.]es 2011 und der Sti[X.]hprobenverordnung intensiv beteiligt gewesen.

e) Die angegriffenen Vors[X.]hriften verstießen au[X.]h ni[X.]ht gegen den Anspru[X.]h von [X.] und [X.] auf aufgabenadäquate Finanzausstattung. Sie regelten diese weder selbst no[X.]h beeinträ[X.]htigten sie entspre[X.]hende Ansprü[X.]he in re[X.]htli[X.]h relevanter Weise. Dass der [X.] von den in Art. 84 Abs. 1 Satz 5 und Art. 84 Abs. 2 [X.] eröffneten Mögli[X.]hkeiten keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht habe, sei für die [X.]mäßigkeit der angegriffenen Vors[X.]hriften ohne Bedeutung.

f) Die Lös[X.]hungsregelungen seien mit dem Gebot effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes vereinbar. Es sei s[X.]hon zweifelhaft, ob si[X.]h Länder und [X.] als juristis[X.]he Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts überhaupt auf Art. 19 Abs. 4 [X.] berufen könnten; soweit si[X.]h ein derartiger Anspru[X.]h au[X.]h aus dem [X.]st[X.]tsprinzip oder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] ergeben könne, sei er ni[X.]ht s[X.]hrankenlos. Die Lös[X.]hungsregelungen des [X.]es 2011 und des [X.] stellten jedenfalls einen angemessenen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Re[X.]htss[X.]hutzinteresse der Gebietskörpers[X.]haften, dem Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung und dem verfassungsre[X.]htli[X.]h legitimen Belang der Funktionsfähigkeit der amtli[X.]hen Statistik dar.

[X.]) Die von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 4 Nr. 2 und § 16 Nr. 2 [X.] 2011 geforderte Erhebung und Spei[X.]herung personenbezogener Daten sei ein erhebli[X.]her Eingriff in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung, zu dessen Begrenzung es klarer Lös[X.]hungsregelungen und einer mögli[X.]hst frühzeitigen Lös[X.]hung bedürfe. Eine Anknüpfung der Lös[X.]hungsfristen an die re[X.]htskräftige Feststellung der Einwohnerzahlen würde die Spei[X.]herung der Daten aller Betroffenen bis zur Re[X.]htskraft der letzten geri[X.]htli[X.]hen Einzelents[X.]heidung erforderli[X.]h ma[X.]hen und den Eingriff in das Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] erhebli[X.]h vertiefen.

Die mit einer frühzeitigen Lös[X.]hung verbundenen Kontrolls[X.]hwierigkeiten würden dadur[X.]h kompensiert, dass für die betroffenen S[X.]hritte Qualitätssi[X.]herungsmaßnahmen vorges[X.]hrieben seien. Darüber hinaus seien Fehlerquellen im Verfahren minimiert worden. Eine höhere Kontrollgenauigkeit lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h weitere [X.]abglei[X.]he oder ähnli[X.]he Registerzugriffe erzielen, denn diese seien zwis[X.]henzeitli[X.]h fortges[X.]hrieben worden und bildeten den maßgebli[X.]hen Sti[X.]htag ni[X.]ht mehr ab. Im Übrigen stünde das sogenannte Rü[X.]kspielverbot einem Abglei[X.]h mit den [X.] et [X.]etera entgegen.

[X.]) Eine neue Festsetzung der Einwohnerzahl einer einzelnen [X.] setze regelmäßig eine Neuerhebung voraus und damit einen wesentli[X.]hen Teil eines neuen Zensus. Über die Einwohnerzahl zum [X.] 2011 könne damit aber keine Aussage getroffen werden. Au[X.]h eine Forts[X.]hreibung der Meldedaten komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil es si[X.]h dabei um Daten minderer Güte handele.

[X.][X.]) Diese Eigenarten einer Volkszählung führten glei[X.]hwohl ni[X.]ht zu einem Leerlaufen der Re[X.]htss[X.]hutzinteressen von [X.] und [X.]. Eine Beri[X.]htigung festgestellter Re[X.]henfehler sei ebenso mögli[X.]h wie die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle der verwendeten Erhebungsmethode und ihrer Anwendung im Einzelfall. So könnten etwa die Zahl der Sti[X.]hprobenans[X.]hriften oder der Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen in einer [X.] au[X.]h ohne zeitli[X.]he Begrenzung anhand der ni[X.]ht zu lös[X.]henden Daten ausgewertet werden. Au[X.]h lasse si[X.]h kontrollieren, ob Vorkehrungen zur Qualitätssi[X.]herung in den statistis[X.]hen Verfahren eingehalten worden seien. Die Lös[X.]hung der [X.] und [X.] verhindere allenfalls die Überprüfung der ersten Verfahrenss[X.]hritte im [X.].

2. Das Statistis[X.]he [X.]amt hat erläutert, dass der Zensustest die Dur[X.]hführbarkeit eines kombinierten Zensus aus [X.] und primärstatistis[X.]hen Erhebungen ergeben habe. Auf dieser Grundlage habe für den Zensus 2011 ein Verfahren vorges[X.]hlagen werden können, das im Verglei[X.]h zu einer Vollerhebung zu einem geringeren Eingriff in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung führe, deutli[X.]h kostengünstiger sei und eine verglei[X.]hbare Qualität wie eine Vollerhebung gewährleiste.

a) Die [X.] habe auss[X.]hließli[X.]h auf Bausteine zurü[X.]kgegriffen, die im Zensustest 2001 erfolgrei[X.]h erprobt und für den Zensus 2011 empfohlen worden seien. Wo die konkrete Ausgestaltung no[X.]h offen gelassen oder Na[X.]hbesserungsbedarf gesehen worden sei, sei dur[X.]h das na[X.]hfolgende Fors[X.]hungsprojekt sowie die Arbeiten der [X.]-Länder-Arbeitsgemeins[X.]haft "Haushaltegenerierung, [X.], fa[X.]hli[X.]he S[X.]hnittstellenkoordination" eine hinrei[X.]hende Ertü[X.]htigung der Korrekturinstrumente erfolgt. Das Fors[X.]hungsprojekt habe gezeigt, dass die Qualitätsvorgaben au[X.]h bei Annahme einer hohen Streuung der Merkmale in den Ans[X.]hriften mit wenigen Ausnahmen erfüllt seien und bei einer Auswahl von 10% der Bevölkerung errei[X.]ht würden. Die im Zensustest zugrunde gelegten Verglei[X.]hsgruppen für [X.]größenklassen seien in der Arbeitsgruppe "Gemeins[X.]haftsweiter Zensus 2001" dur[X.]h Statistikexpertinnen und -experten aus [X.] und [X.] erarbeitet worden. Dabei habe man si[X.]h an Größenklassen für [X.]n orientiert, die au[X.]h in anderen Statistiken verwendet würden. Mit einer umfangrei[X.]hen Studie des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik und in einer [X.]-Länder-Arbeitsgruppe sei die Befragung im Rahmen der Haushaltegenerierung als Korrekturinstrument weiterentwi[X.]kelt worden. Dies habe für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern eine Korrektur des dublettenbereinigten [X.]bestandes um -0,2% erwarten lassen.

[X.] sei eine grundsätzli[X.]h geeignete und den aktuellen statistis[X.]hen Standards entspre[X.]hende Methode zur Ermittlung der Einwohnerzahl. Seine Bausteine seien im Zensustest erprobt, als grundsätzli[X.]h geeignet empfohlen sowie daran anknüpfend weiterentwi[X.]kelt und ausgestaltet worden. Die [X.] folge den Empfehlungen aus dem Zensustest, das [X.] sei im Rahmen des Fors[X.]hungsprojekts konzipiert, bei der Erstellung des [X.]s und der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt worden und in die Sti[X.]hprobenverordnung eingeflossen.

b) Das gewählte Verfahren habe si[X.]h au[X.]h aus heutiger Si[X.]ht bewährt, in der Zwis[X.]henzeit vorgenommene Qualitätsbeurteilungen seien dur[X.]hweg positiv ausgefallen. Zwar habe der vom [X.]ministerium des Innern beauftragte [X.] eine Anglei[X.]hung der Verfahren für große und kleine [X.]n empfohlen. Dies beruhe jedo[X.]h ni[X.]ht auf einer methodis[X.]hen Notwendigkeit, sondern auf dem Bestreben, die Ergebnisse eines registergestützten Zensus bei den [X.] besser vermitteln zu können.

[X.]) Insgesamt gehe die Entwi[X.]klung au[X.]h in der [X.] hin zu einer verstärkten Registernutzung für Zensuszwe[X.]ke. Na[X.]h einer 2014 dur[X.]hgeführten Abfrage planten ledigli[X.]h 8 von 27 antwortenden Mitgliedst[X.]ten no[X.]h traditionelle [X.], 13 ein kombiniertes Verfahren und 6 einen (rein) registerbasierten Zensus. Zwar habe es nur in [X.] Korrekturen der Registerinformationen mittels eines statistis[X.]hen Verfahrens gegeben; Grund dafür sei jedo[X.]h, dass [X.] ni[X.]ht auf einen zentralen Registerbestand zurü[X.]kgreifen könne und eine Ermittlung der Einwohnerzahlen angesi[X.]hts der ni[X.]ht ausrei[X.]henden Qualität der kommunalen [X.] ohne Korrekturmaßnahmen ni[X.]ht mögli[X.]h sei.

Die Methoden zur Korrektur von [X.]n in §§ 7 und 16 [X.] 2011 seien im Na[X.]hgang zum Zensus 2011 dur[X.]h das Statistis[X.]he [X.]amt evaluiert worden, wobei der tatsä[X.]hli[X.]he Bereinigungseffekt der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten mit [X.]ir[X.]a -0,2% den Erwartungen des Zensustests entspro[X.]hen habe. Mit der [X.] wäre die Einwohnerzahl mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h -1,1% allerdings stärker na[X.]h unten korrigiert worden, was aber immer no[X.]h unter dem Korrekturbedarf in großen [X.]n liege ([X.]a. -1,5%). Soweit statistis[X.]he [X.] im Na[X.]hgang des Zensus 2011 unter Nutzung der [X.] ebenfalls Untersu[X.]hungen zur Wirksamkeit und mögli[X.]hen Ertü[X.]htigung der Befragungen zur Klärung von Unstimmigkeiten angestellt hätten, hätten sie festgestellt, dass si[X.]h diese ni[X.]ht so ertü[X.]htigen ließen, dass sie den erhöhten Korrekturbedarf ausglei[X.]hen könnten. Untersu[X.]hungen des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik zeigten etwa, dass eine Ausweitung der Befragung auf Ans[X.]hriften mit mehr als einer bewohnten Wohnung keinen ausrei[X.]henden [X.] in kleinen [X.]n erwarten lasse, unter anderem weil der überwiegende Teil der [X.] an Ans[X.]hriften vorliege, die beim Abglei[X.]h der [X.] mit dem [X.] ni[X.]ht als unplausibel auffielen. Analysen des [X.]betriebs Information und Te[X.]hnik [X.] zeigten zudem, dass au[X.]h ein We[X.]hsel von der 10.000-Einwohner-Grenze zu einer "strukturellen" Grenze wie dem Anteil an Einfamilienhäusern keine hinrei[X.]hende Ertü[X.]htigung der Befragung ermögli[X.]he.

Die Befragung zur Klärung des Wohnsitzes na[X.]h § 15 Abs. 3 [X.] 2011 mit dem Ziel der Bereinigung von [X.]n in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern habe ergeben, dass [X.] erfolgrei[X.]h korrigiert werden könnten, do[X.]h stünden Aufwand und Belastung der Auskunftspfli[X.]htigen in keinem Verhältnis zum Nutzen. Ein entspre[X.]hendes Ergebnis lasse si[X.]h au[X.]h mas[X.]hinell errei[X.]hen. Beide Verfahren hätten insoweit die glei[X.]he Wirkung und eine Ents[X.]heidung für das eine oder andere keine Auswirkung auf die Qualität der Ermittlung.

d) Ob die Trennung von Hilfs- und [X.] rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden könne, hänge davon ab, ob bei der Trennung ein jedem Datensatz eindeutig zuzuordnender Identifikator verwendet worden sei.

Das Statistis[X.]he [X.]amt habe die [X.] na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011, für die es na[X.]h § 12 Abs. 8 [X.] 2011 die datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verantwortung trage, bereits gelös[X.]ht. Dies könne ni[X.]ht mehr rü[X.]kgängig gema[X.]ht werden. Im Datenpool [X.] sei unmittelbar na[X.]h der [X.] mit der Lös[X.]hung von Datenbeständen begonnen worden. Das [X.] trage gemäß § 12 Abs. 7 und 8 [X.] 2011 die datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verantwortung für die [X.] und die Haushaltegenerierung. Dafür sei es methodis[X.]h erforderli[X.]h gewesen, Hilfs- und Erhebungsmerkmale ni[X.]ht zu trennen. Um einerseits der gesetzli[X.]hen Lös[X.]hungspfli[X.]ht na[X.]h § 19 [X.] 2011 na[X.]hzukommen und andererseits eine eventuelle spätere geri[X.]htli[X.]he Kontrolle si[X.]herzustellen, habe si[X.]h das [X.] dazu ents[X.]hlossen, die gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Lös[X.]hung der Daten zwar vorzunehmen, jedo[X.]h eine vers[X.]hlüsselte Si[X.]herungskopie zu erstellen und diese auf einem externen Datenspei[X.]her abzulegen. In dem vers[X.]hlüsselten Datenbestand seien die [X.] zusammen mit den [X.] no[X.]h vorhanden. Eine Wiederherstellung des Bestandes sei allerdings sehr aufwändig. Zudem enthalte das Datenmaterial ni[X.]ht alle im Rahmen des Zensus 2011 vorgenommenen Korrekturs[X.]hritte, so dass eine vollständige Überprüfung der einzelnen Korrekturmaßnahmen ni[X.]ht mehr mögli[X.]h sei. Für die [X.] sei die Lös[X.]hung der [X.] gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2011 re[X.]htzeitig vor Ablauf der [X.] abges[X.]hlossen worden. Diese enthalte seither nur no[X.]h Erhebungsmerkmale und keine [X.]. Eine Wiederherstellung der [X.] anhand des vers[X.]hlüsselten Datenbestands der Haushaltegenerierung sei insoweit zwar ni[X.]ht ausges[X.]hlossen; die Erstellung des konsolidierten [X.]bestandes, die Dublettensu[X.]he und -bereinigung sowie die Anbindung primärstatistis[X.]her [X.] an das [X.] seien aber ni[X.]ht mehr reproduzierbar.

Mit der einstweiligen Anordnung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 26. August 2015 (vgl. [X.] 140, 99) sowie den einstweiligen Anordnungen mehrerer Verwaltungsgeri[X.]hte seien die Lös[X.]hungen - soweit ni[X.]ht s[X.]hon vollzogen - zwar ausgesetzt worden. Eine vollständige Reproduktion der für die Ermittlung der Einwohnerzahlen erforderli[X.]hen Zahlen sei glei[X.]hwohl ni[X.]ht mehr mögli[X.]h. Ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbar seien aufgrund des [X.]ablaufs au[X.]h alle Primärerhebungen (Sonderberei[X.]hs-Vollerhebung, Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten, [X.]). Dies gelte im Übrigen au[X.]h bei einer traditionellen Volkszählung in Form einer Vollerhebung.

Die [X.] na[X.]h § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 2011 für die in § 8 Abs. 3 [X.] 2011 genannten Sonderberei[X.]he seien s[X.]hließli[X.]h im Juli 2012 gelös[X.]ht worden und die Ermittlung der Einwohnerzahlen für diese Sonderberei[X.]he daher ni[X.]ht mehr na[X.]hvollziehbar.

e) Die Angaben na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 6 [X.] hätten dazu gedient, die Modellierung des [X.] zu optimieren, seien na[X.]h Ermittlung der Anzahl unters[X.]hiedli[X.]her Familiennamen gelös[X.]ht worden und hätten keinen Einfluss auf die Ermittlung der Einwohnerzahl und ihre Na[X.]hvollziehbarkeit. Die Daten na[X.]h § 6 [X.] seien ins [X.] und [X.] integriert und dana[X.]h gelös[X.]ht worden und hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Na[X.]hvollziehbarkeit der ermittelten Einwohnerzahl. Zwar seien Teile der [X.]lieferung vom April 2008 verwendet worden, um die [X.] (§ 5 Abs. 4 [X.]) aufzubauen, auf deren Grundlage das [X.] für den Zensus 2011 getestet und festgelegt worden sei. Die Umsetzung des [X.] sei aber auf Basis der im Zensus selbst zur Verfügung stehenden Daten und Informationen erfolgt, so dass die [X.] keinen Einfluss auf die Ermittlung der Einwohnerzahl gehabt haben könne. Das [X.] und [X.] (§ 2 [X.]) sei zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt gelös[X.]ht worden. Aufgrund geri[X.]htli[X.]her Vorgaben sei allerdings eine Si[X.]herungskopie erstellt worden, die gesondert verwahrt werde. Die na[X.]hvollziehbare Ermittlung der Einwohnerzahlen könnte dur[X.]h diese Informationen jedo[X.]h allenfalls unterstützt, ni[X.]ht aber direkt abgeleitet werden, da hier keine personenbezogenen Daten abgelegt seien.

3. Die Antragsteller haben mit S[X.]hriftsätzen vom 7. April 2017 (Antragsteller zu [X.]) beziehungsweise vom 15. März 2017 (Antragsteller zu I[X.]) ihr tatsä[X.]hli[X.]hes und re[X.]htli[X.]hes Vorbringen weiter vertieft. Die [X.]regierung hat hierzu mit S[X.]hriftsatz vom 17. September 2017 no[X.]hmals Stellung genommen.

Auf gesonderten Antrag des Antragstellers zu [X.] vom 12. August 2015 hat der [X.] § 19 [X.] 2011 mit Bes[X.]hluss vom 26. August 2015 bis zur Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he, längstens für die Dauer von se[X.]hs Monaten, außer Vollzug gesetzt. Die einstweilige Anordnung wurde jeweils mit Bes[X.]hlüssen vom 15. Februar 2016, 20. Juli 2016, 22. Dezember 2016, 13. Juni 2017, 1. Dezember 2017 und 14. Mai 2018 wiederholt.

Der [X.] hat am 24. Oktober 2017 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt, in der die Verfahrensbeteiligten ihr Vorbringen weiter vertieft und ergänzt haben. Als sa[X.]hkundige Auskunftspersonen zu Vorbereitung und Dur[X.]hführung der Erhebung sowie zu Fragen der fa[X.]hstatistis[X.]hen Vertretbarkeit der den angegriffenen Normen zugrunde liegenden Annahmen hat der [X.] den Präsidenten des Statistis[X.]hen [X.]amtes, Herrn [X.], den Präsidenten des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik, Herrn Dr. [X.]s Gößl, als Vertreterin der [X.] Statistis[X.]hen Gesells[X.]haft Frau Prof. Dr. [X.], Herrn Prof. Dr. Ralf [X.] sowie - auf Anregung der Antragsteller - Herrn Prof. Dr. [X.] und [X.] angehört.

Der [X.] hat über die vorliegenden Anträge in der aus dem Rubrum ersi[X.]htli[X.]hen Besetzung zu ents[X.]heiden. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass er über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 26. August 2015, am 15. Februar 2016 und am 20. Juli 2016 in der Besetzung dur[X.]h den Präsidenten sowie [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.], am 22. Dezember 2016, und am 13. Juni 2017 in seiner vollen Besetzung sowie am 1. Dezember 2017 und am 14. Mai 2018 ohne die Ri[X.]hterin [X.] ents[X.]hieden hat. Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts handelt es si[X.]h bei Hauptsa[X.]heverfahren und Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um eigenständige Sa[X.]hen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.], so dass das Hinzutrittsverbot insoweit ni[X.]ht gilt (vgl. [X.] 142, 5 <8 Rn. 8>; [X.], Einstweilige Anordnung vom 1. Dezember 2017 - 2 [X.] -, juris, Rn. 2).

Da [X.] und die Ri[X.]hterin [X.] im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung am 24. Oktober 2017 verhindert waren, muss die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he ohne ihre Mitwirkung ergehen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Die [X.] sind bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung ([X.]) zulässig (I[X.]).

Die Anträge ri[X.]hten si[X.]h in der Sa[X.]he gegen § 15 [X.], § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 19 [X.] 2011 sowie § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2 [X.], soweit sie das Verfahren zur Ermittlung amtli[X.]her Einwohnerzahlen der Länder und [X.]n und zur Bereitstellung der Grundlage für die Forts[X.]hreibung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen für die [X.] zwis[X.]hen zwei Volkszählungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2011) zum Gegenstand haben.

Soweit die Anträge im Hinbli[X.]k auf § 7 [X.] 2011 ausdrü[X.]kli[X.]h nur die [X.]widrigkeit der Abs. 1 und 2 rügen, ist ihnen zu entnehmen, dass sie die Vors[X.]hrift insoweit zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung stellen wollen, als sie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur für [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern eine [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis vorsieht und die konkrete Ausgestaltung des [X.]s in Abs. 2 Satz 2 dem Verordnungsgeber überlässt. Insoweit geht es ihnen ni[X.]ht nur um die [X.]mäßigkeit von § 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011, sondern au[X.]h um § 7 Abs. 3 [X.] 2011, der aus ihrer Si[X.]ht nur unzurei[X.]hende Vorgaben für die Ausgestaltung des [X.]s und die konkretisierende Re[X.]htsverordnung enthält.

1. Die Antragsteller sind angesi[X.]hts des objektiven [X.]harakters des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 13 Nr. 6, § 76 Abs. 1 [X.]) in Bezug auf [X.]re[X.]ht unabhängig davon antragsbere[X.]htigt, ob sie der zur Prüfung gestellten Norm im [X.]rat zugestimmt haben (vgl. [X.] 101, 158 <213>; 122, 1 <17>; 127, 165 <190>). Der [X.] von [X.] (vgl. Art. 55 Abs. 1 [X.]) und der [X.] der Freien und Hansestadt [X.] (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 [X.]) sind daher im Hinbli[X.]k auf alle angegriffenen Regelungen des [X.] 2011, des [X.]es 2011 und der Sti[X.]hprobenverordnung 2011 antragsbere[X.]htigt.

2. Ein objektives [X.] im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und § 76 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 6, 104 <110>; 52, 63 <80>; 88, 203 <334>; 96, 133 <137>; 100, 249 <257>; 101, 1 <30>; 103, 111 <124>; 106, 244 <250>; 108, 169 <178>; 110, 33 <44 f.>; 113, 167 <193>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>; 128, 1 <32>; stRspr) ist ebenfalls zu bejahen. Es wird s[X.]hon dadur[X.]h indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpfli[X.]htetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem [X.]re[X.]ht überzeugt ist und eine diesbezügli[X.]he Feststellung beim [X.]verfassungsgeri[X.]ht beantragt (vgl. [X.] 52, 63 <80>; 96, 133 <137>; 103, 111 <124>; 106, 244 <250 f.>; 119, 394 <409>; 127, 293 <319>). Dies gilt grundsätzli[X.]h au[X.]h dann, wenn die Norm außer [X.] getreten oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist (vgl. [X.] 5, 25 <28>; 20, 56 <93 f.>; 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 119, 394 <410>; 127, 293 <319>). Das objektive [X.] entfällt ledigli[X.]h dann, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinem denkbaren Gesi[X.]htspunkt mehr Re[X.]htswirkungen ausgehen können (vgl. [X.] 97, 198 <213 f.>; 100, 249 <257>; 110, 33 <45>; 113, 167 <193>; 119, 394 <410>; 127, 293 <319>; stRspr).

Dass der Zensus 2011 und seine Vorbereitung bereits abges[X.]hlossen sind, führt ni[X.]ht dazu, dass die zugrunde liegenden Normen keine Re[X.]htswirkungen mehr entfalten. Die verfahrensgegenständli[X.]hen Normen bilden na[X.]h wie vor die Grundlage für die im Rahmen des Zensus 2011 festgestellten und seither fortges[X.]hriebenen Einwohnerzahlen von [X.], [X.] und [X.]n und für die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der im Rahmen des Zensus 2011 festgestellten Einwohnerzahlen in no[X.]h anhängigen Re[X.]htsstreitigkeiten.

Dem Antrag des Antragstellers zu I[X.] fehlt das objektive [X.] au[X.]h ni[X.]ht deshalb (teilweise), weil der Antragsteller zu [X.] ein (teilweise) gegenstandsglei[X.]hes Normenkontrollverfahren s[X.]hon früher eingeleitet hat. Denn dieses hat bislang no[X.]h keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Klarstellung herbeiführen können (vgl. [X.] 101, 158 <160 f., 213>).

Die abstrakte Normenkontrolle ist ni[X.]ht subsidiär gegenüber anderen Mögli[X.]hkeiten der Antragsteller, die gerügten [X.]verstöße zu beseitigen (vgl. [X.] 8, 104 <110>; 20, 56 <95>). Daher mussten diese vor Einleitung des Verfahrens au[X.]h ni[X.]ht den Ausgang der von ihnen ebenfalls angestrengten fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzverfahren gegen die ihre Einwohnerzahl feststellenden Bes[X.]heide abwarten.

Die Anträge sind unbegründet.

Die angegriffenen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften sind formell verfassungsgemäß. Der dur[X.]h das [X.] 2011 sowie das [X.] 2011 angeordnete Zensus 2011 fällt unter die Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die Statistik für [X.]zwe[X.]ke im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 [X.]. Der [X.] war daher für den Erlass der die Vorbereitung und Dur[X.]hführung des Zensus 2011 regelnden Gesetze zuständig.

Unter Statistik im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 [X.] ist die Erhebung, Sammlung, Darstellung und Auswertung von Daten und Fakten im Wege methodis[X.]hen Vorgehens für st[X.]tli[X.]he Zwe[X.]ke zu verstehen (vgl. [X.], in: v. Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 73 Rn. 47; Wittre[X.]k, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 73 Rn. 79; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 121). Eine Statistik erfolgt dann "für [X.]zwe[X.]ke", wenn sie objektiv der Erfüllung einer [X.]aufgabe dient (vgl. [X.] 8, 104 <119>; 65, 1 <39>).

Eine st[X.]tli[X.]he Volkszählung dur[X.]h Auswertung vorhandener Register und ergänzende Individualbefragungen unterfällt dem vorgenannten Statistikbegriff (vgl. [X.] 65, 1 <39>) und dient au[X.]h Zwe[X.]ken des [X.].

Das folgt allerdings no[X.]h ni[X.]ht aus dem in § 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] 2011 geregelten Zwe[X.]k des Zensus, die Beri[X.]htspfli[X.]hten na[X.]h der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 zu erfüllen. Au[X.]h wenn Art. 1, 3 und 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 die Mitgliedst[X.]ten verpfli[X.]hten, der [X.]-[X.] alle zehn Jahre bestimmte Bevölkerungsdaten zu übermitteln, so sagt dies do[X.]h ni[X.]hts darüber aus, wel[X.]he [X.] im föderalen St[X.]tsaufbau der [X.]republik [X.] für die Übermittlung der entspre[X.]henden Daten zuständig ist. Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie der Mitgliedst[X.]ten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 7. Januar 2004, [X.], [X.]-201/02, [X.]:[X.]:2004:12, Rn. 65 ff.; Urteil vom 3. September 2009, Fallimento Olimpi[X.]lub, [X.]-2/08, [X.]:[X.]:2009:506, Rn. 24).

Die auf der Grundlage des Zensus 2011 erhobenen und ermittelten Daten dienen jedo[X.]h dadur[X.]h der Erfüllung von Aufgaben des [X.], dass sie Informationen über die Einwohnerzahlen von [X.], [X.] und [X.]n und damit die Bevölkerung der [X.]republik [X.] sowie über weitere Strukturdaten auf den Gebieten Bevölkerung, Wirts[X.]haft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt liefern. Auf ihrer Grundlage werden politis[X.]he Ents[X.]heidungen des [X.], die an bestehende Entwi[X.]klungen auf diesen Gebieten anknüpfen und insoweit steuernd eingreifen wollen, überhaupt erst mögli[X.]h (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] 2011). § 1 Abs. 1 [X.] 2011 bezei[X.]hnet den Zensus vor diesem Hintergrund zu Re[X.]ht als [X.]statistik, wobei § 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 [X.] diesen Begriff näher konkretisieren.

Dass die im Rahmen des Zensus 2011 gewonnenen Informationen au[X.]h für Planungsprozesse und politis[X.]he Ents[X.]heidungen der Länder und [X.] herangezogen werden, steht seiner Einordnung als Statistik für [X.]zwe[X.]ke ni[X.]ht entgegen. In Programmen für [X.]statistiken kann au[X.]h statistis[X.]hen Bedürfnissen der Länder Re[X.]hnung getragen werden, da si[X.]h Gesetzes-, Verwaltungs- und Planungszuständigkeiten von [X.] und [X.] vielfältig übers[X.]hneiden (vgl. [X.] 65, 1 <39>) und eine Trennung der objektiven Statistikzwe[X.]ke insoweit ni[X.]ht praktikabel ist (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 73 Rn. 123). Dies gilt unabhängig davon, dass Länder und [X.], die st[X.]tsorganisationsre[X.]htli[X.]h Teil der Länder sind (vgl. [X.] 86, 148 <215, 218 f.>), für ihre Zwe[X.]ke und ihre Aufgabenberei[X.]he ni[X.]ht an die in einer "Statistik für [X.]zwe[X.]ke" erhobenen Daten gebunden sind - im Rahmen ihrer Kompetenzen - dur[X.]haus eigene, themenglei[X.]he Statistiken erstellen und verwenden können.

Maßstäbe für die materielle verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung der angegriffenen Regelungen ergeben si[X.]h vor allem aus der Bedeutung der Einwohnerzahlen für einzelne Regelungen des Grundgesetzes (1), dem Demokratie- und [X.] sowie Art. 80 Abs. 1 [X.] (2), dem föderativen und interkommunalen Glei[X.]hbehandlungsgebot (3), den Anforderungen an die Gewährung von Re[X.]htss[X.]hutz zugunsten von [X.] und [X.]n (4) sowie dem Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung der vom Zensus 2011 betroffenen Bürger (5).

1. Das Grundgesetz misst der Einwohnerzahl der Länder in einzelnen Regelungen eine spezifis[X.]he Bedeutung zu (a). Insoweit muss der Gesetzgeber eine hinrei[X.]hend realitätsnahe Ermittlung [X.]n (b). Dabei muss insbesondere die Verfahrensgestaltung den an eine "gültige" Prognose zu stellenden Anforderungen genügen ([X.]). Soweit sonstige Regelungen des [X.]- und [X.]re[X.]hts an die Einwohnerzahl anknüpfen, vermag dies keine verglei[X.]hbare verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung zu begründen; das gilt au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (d).

a) Das Grundgesetz misst der Einwohnerzahl für die Stimmenanzahl der Länder im [X.]rat ([X.]), ihre Stellung im [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]h ([X.]) sowie die Anforderungen, unter denen sie einer Neugliederung unterzogen werden können ([X.][X.]), eine spezifis[X.]he Bedeutung zu.

[X.]) Na[X.]h Art. 51 Abs. 2 [X.] haben die Länder mindestens drei Stimmen im [X.]rat, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern vier, Länder mit mehr als se[X.]hs Millionen Einwohnern fünf und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern se[X.]hs Stimmen. In der Sa[X.]he bringt die Verfassung damit zum Ausdru[X.]k, dass si[X.]h das Stimmgewi[X.]ht der Länder im Prinzip an der Bevölkerungszahl orientiert. Der [X.]rat hat hierzu in § 27 seiner Ges[X.]häftsordnung bestimmt, dass der Stimmenzahl die Ergebnisse der amtli[X.]hen Bevölkerungsforts[X.]hreibung zugrunde zu legen sind, sofern ni[X.]ht Ergebnisse einer amtli[X.]hen Volkszählung vorliegen. Na[X.]h § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2011 ist der jeweils letzte Zensus au[X.]h Grundlage der Forts[X.]hreibung.

Da s[X.]hon eine geringfügige Vers[X.]hiebung der Einwohnerzahlen Auswirkungen auf die Stimmenzahl eines [X.] haben kann, lässt si[X.]h aus der "abgestuften" Glei[X.]hheit der Länder in Art. 51 Abs. 2 [X.] [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 51 Rn. 20 f.; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 51 Rn. 16) die verfassungsre[X.]htli[X.]he Notwendigkeit einer den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen angenäherten Bestimmung der Einwohnerzahlen der Länder ableiten.

[X.]) Au[X.]h die Finanzverfassung setzt mit Bli[X.]k auf den [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]h ersi[X.]htli[X.]h realitätsnahe Einwohnerzahlen voraus, und zwar unabhängig von der zum 20. Juli 2017 erfolgten Änderung von Art. 107 [X.] (dur[X.]h Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017, [X.] [X.]347). Im [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]h spielt die Einwohnerzahl von [X.] und [X.]n an mehreren Stellen eine Rolle.

(1) Zwar ist für die horizontale Verteilung der der Ländergesamtheit gemäß Art. 106 [X.] zugewiesenen [X.] gemäß Art. 107 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzli[X.]h das "örtli[X.]he Aufkommen" zugrunde zu legen (vgl. [X.] 72, 330 <384>; 101, 158 <221>; 116, 327 <379>). Dieser Maßstab gilt allerdings nur für die [X.]steuern im Sinne von Art. 106 Abs. 2 [X.] und den Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körpers[X.]haftsteuer.

(2) Der Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird den [X.] demgegenüber grundsätzli[X.]h na[X.]h Maßgabe der Einwohnerzahl zugeteilt (Art. 107 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Damit soll dur[X.]h typisierende Anknüpfung an einen Dur[X.]hs[X.]hnittskonsum (vgl. [X.], in: Sa[X.]hs, [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 14 f.) dem Grundsatz des "örtli[X.]hen Aufkommens" Re[X.]hnung getragen und glei[X.]hzeitig ein Bedarfselement in die Verteilung eingeführt werden (vgl. [X.] 72, 330 <384 f.>; 101, 158 <221>; 116, 327 <379>).

Abwei[X.]hend davon ermä[X.]htigt Art. 107 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz [X.] den Gesetzgeber no[X.]h bis zum 31. Dezember 2019 (Art. 143g [X.]), vom Anteil der Ländergesamtheit an der Umsatzsteuer bis zu ein Viertel als Ergänzungsanteile für sol[X.]he Länder vorzusehen, deren Einnahmen aus [X.]steuern, Einkommensteuer, Körpers[X.]haftsteuer und dem Betrag na[X.]h Art. 106b [X.] unter Einbeziehung der Steuerkraft der Grunderwerbsteuer je Einwohner unter dem Dur[X.]hs[X.]hnitt der Länder liegen (sog. Umsatzsteuervorwegausglei[X.]h). Bei der Bestimmung des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Einnahmeanteils knüpft au[X.]h Art. 107 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h an die Einwohnerzahl der Länder an und setzt damit deren realitätsnahe Ermittlung voraus.

(3) Na[X.]h Art. 107 Abs. 2 [X.] ist der [X.]gesetzgeber verpfli[X.]htet, die Voraussetzungen für die Dur[X.]hführung eines (sekundären horizontalen) Länderfinanzausglei[X.]hs zu s[X.]haffen, sobald und soweit si[X.]h ergibt, dass zwis[X.]hen der Finanzkraft der Länder unangemessen große Unters[X.]hiede bestehen (vgl. [X.]/[X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 23). Damit sollen die Ergebnisse der primären Steuerertragsverteilung zwis[X.]hen den [X.] korrigiert werden, soweit sie unangemessen ers[X.]heinen (vgl. [X.] 72, 330 <386 f.>; 86, 148 <214>, 101, 158 <221>; 116, 327 <380>).

Maßstab für diesen Ausglei[X.]h sind die Einkünfte der Länder pro Kopf und damit mittelbar wiederum die jeweilige Einwohnerzahl (§ 6 Abs. 2 Satz 2, § 9 [X.] 2001). Dieser Rü[X.]kgriff liegt nahe und ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s wiederholt gebilligt worden (vgl. [X.] 72, 330 <400 f.>; 86, 148 <238 f.>; 101, 158 <223>), weil dadur[X.]h ein Finanzkraftverglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] mögli[X.]h wird, der - ausgehend von der typisierenden, allerdings ni[X.]ht zwingenden Annahme, dass in ganz [X.] mit derselben Summe au[X.]h ein einheitli[X.]hes Niveau öffentli[X.]her Leistungen finanziert werden kann (vgl. [X.], Der Finanzausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und [X.], 1997, [X.]9) - von ländereigenen Prioritäts- oder Dringli[X.]hkeitsents[X.]heidungen unabhängig ist und eine allen [X.] glei[X.]hermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. [X.] 72, 330 <400 ff.>; 86, 148 <239>; 101, 158 <223, 228 f.>). Au[X.]h die für [X.]st[X.]ten und dünn besiedelte Flä[X.]henländer vorgesehene Einwohnergewi[X.]htung (§ 9 Abs. 2 und 3 [X.] 2001) setzt eine hinrei[X.]hend genaue Ermittlung der Einwohnerzahlen voraus. Die Zugrundelegung der Finanzkraft pro Einwohner entspri[X.]ht au[X.]h dem Gebot der föderativen Glei[X.]hbehandlung (vgl. [X.] 86, 148 <236 f.>; 101, 158 <230>).

Bei den Regelungen des Maßstäbe- wie des Finanzausglei[X.]hsgesetzes handelt es si[X.]h streng genommen zwar um selbständige Anknüpfungsents[X.]heidungen des Gesetzgebers ohne [X.]rang. Art. 107 Abs. 2 [X.] setzt indes mit der Verwendung unbestimmter Re[X.]htsbegriffe wie "Finanzkraft", "Finanzbedarf", "Ausglei[X.]h" und "Angemessenheit" einen Finanzkraftverglei[X.]h zwis[X.]hen den [X.] voraus, der au[X.]h einen Verglei[X.]hsmaßstab benötigt. Dass es si[X.]h dabei naheliegenderweise um das - gegebenenfalls zu modifizierende - Einwohnerkriterium handelt, entspri[X.]ht der [X.] seit der Weimarer [X.]sverfassung (vgl. [X.], Internationaler Verglei[X.]h der öffentli[X.]hen Ausgaben, 1932, [X.] ff.; [X.], in: Ans[X.]hütz/[X.], Handbu[X.]h des [X.] St[X.]tsre[X.]hts, Bd. 1, 1930, [X.]35 ff.; [X.], Der künftige Finanzausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.], [X.] und [X.]n, 1932, [X.]62 ff.; sowie [X.], Der bundesst[X.]tli[X.]he Finanzausglei[X.]h in [X.], 1999, [X.]5 f.; [X.], Der Finanzausglei[X.]h im [X.]st[X.]t, 1981, [X.]15 f., 120). Dieses Kriterium war dem [X.]geber von 1948/49 ebenso geläufig wie dem verfassungsändernden Gesetzgeber seitdem (vgl. etwa [X.]Dru[X.]ks II/480, [X.]. 130 ff., 146) und liegt au[X.]h den aktuellen Regelungen des Art. 107 Abs. 2 [X.] zugrunde (vgl. [X.] 72, 330 <400 f.>; 86, 148 <239>; 101, 158 <223, 228 f.>; vgl. [X.], Der Finanzausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und [X.], 1997, [X.]8 f.; [X.]/[X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rn. 36).

(4) Art. 107 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.F. beziehungsweise Art. 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 [X.] n.F. ermögli[X.]ht s[X.]hließli[X.]h Ergänzungszuweisungen des [X.] für leistungss[X.]hwa[X.]he Länder (vgl. [X.] 101, 158 <232>), wofür es ebenfalls auf das Verhältnis von Finanzkraft und Aufgabenlast ankommt (vgl. [X.] 72, 330 <402 f.>; 101, 158 <224>; 116, 327 <380, 384>). Au[X.]h insoweit hat der Gesetzgeber - mit Nuan[X.]en im Detail - die Einwohnerzahl der Länder dur[X.]hwegs maßgebli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt: In §§ 10 f. [X.] 2001 und § 11 [X.] 2001 knüpft er jeweils an die unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Finanzkraft als Voraussetzung für [X.]ergänzungszuweisungen an und nimmt damit die Einwohnerzahl mittelbar in Bezug. Au[X.]h Sonderbedarfs-[X.]ergänzungszuweisungen für Kosten politis[X.]her Führung kommen na[X.]h § 12 [X.] 2001 nur in Betra[X.]ht, wenn ein Land im Hinbli[X.]k auf seine Einwohnerzahl mit sol[X.]hen Kosten überproportional belastet ist.

(5) Die Einwohnerzahl spielt ferner eine Rolle, soweit es um die Verteilung der Lasten aus unionsre[X.]htli[X.]hen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an die Haushaltsdisziplin geht. Art. 109 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz [X.] bestimmt insoweit, dass die Ländergesamtheit solidaris[X.]h 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entspre[X.]hend ihrer Einwohnerzahl trägt.

[X.][X.]) Im Hinbli[X.]k auf [X.] des [X.]gebiets knüpft s[X.]hließli[X.]h Art. 29 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 [X.] an die Einwohnerzahl der betroffenen Gebiete an und bestimmt diese damit zu einer verfassungsunmittelbaren Voraussetzung für die [X.]. Die Grenze von einer Million Einwohnern in Art. 29 Abs. 4 [X.] bes[X.]hränkt dabei die Mögli[X.]hkeit eines Volksbegehrens auf Verfle[X.]htungsräume mit einem Mindestmaß an Bedeutung (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 29 Rn. 77 ; vgl. au[X.]h den Ablehnungsbes[X.]heid des [X.]ministers des Innern vom 16. März 1994 - VI 1-110 920/15 - im Verfahren 2 [X.] 1/94, wiedergegeben in [X.] 96, 139 <143>), während die 50.000-Einwohner-Grenze in Art. 29 Abs. 7 Satz 1 [X.] eine Art Geringfügigkeitss[X.]hwelle (vgl. [X.], in: [X.]er Kommentar, [X.], Art. 29 Rn. 79, [X.]. 309 ; Wollens[X.]hläger, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 29 Rn. 33) normiert. Insoweit kommen au[X.]h Gebietsteile innerhalb der Länder als Anknüpfungspunkt für die zur Ausfüllung des Tatbestands notwendige Feststellung von Einwohnerzahlen in Betra[X.]ht. Dass die dabei verwendeten Zahlen hinrei[X.]hend genau ermittelt sind, setzt das Grundgesetz voraus. Davon geht au[X.]h der einfa[X.]he Gesetzgeber aus, der in § 18 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksents[X.]heid, Volksbegehren und Volksbefragung na[X.]h Art. 29 Abs. 6 des Grundgesetzes ([X.] 1979 [X.]317) ohne Weiteres an die grundgesetzli[X.]h vorgegebene Zahl von einer Million Einwohnern anknüpft (mit Bli[X.]k auf § 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder na[X.]h Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber eine Anpassung an die 1994 vorgenommene [X.]änderung hingegen bislang ni[X.]ht vorgenommen).

b) Soweit das Grundgesetz unmittelbar an die Einwohnerzahlen anknüpft, impliziert dies die Verpfli[X.]htung des [X.], für die Bereitstellung eines geeigneten und realitätsgere[X.]hten [X.] zu sorgen. In diesem Sinne hat der [X.] für Zwe[X.]ke des [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]hs etwa ein Abstellen auf die "tatsä[X.]hli[X.]he" Einwohnerzahl als Regelfall und Abwei[X.]hungen hiervon als re[X.]htfertigungsbedürftig angesehen (vgl. [X.] 86, 148 <239>). Und im S[X.]hrifttum wird Art. 107 Abs. 1 Satz 4 [X.] ri[X.]htigerweise das Verbot einer - von der tatsä[X.]hli[X.]hen Einwohnerzahl abwei[X.]henden - einfa[X.]hgesetzli[X.]hen Einwohnergewi[X.]htung entnommen (vgl. [X.], Der Finanzausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und [X.], 1997, [X.]29; [X.], in: [X.]er Kommentar, [X.]0, Art. 107 Rn. 152 ).

Au[X.]h wenn eine ausdrü[X.]kli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Regelung, die den [X.] - wie Art. I Se[X.]. 3 Satz 2 US-Verfassung - zur Dur[X.]hführung von Volkszählungen oder zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder verpfli[X.]htete, fehlt, so ziehen die verfassungsunmittelbaren Anknüpfungen an die Einwohnerzahlen do[X.]h eine derartige Verpfli[X.]htung des [X.]gesetzgebers na[X.]h si[X.]h. Aus der Gesamts[X.]hau der vom Grundgesetz vorgegebenen - insbesondere der finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen - Anknüpfungen folgt grundsätzli[X.]h ein [X.]auftrag an den [X.], die insoweit erforderli[X.]hen Einwohnerzahlen der Länder zu ermitteln.

Soweit die amtli[X.]hen Einwohnerzahlen unmittelbar verfassungsrelevant sind, muss der Gesetzgeber deren realitätsgere[X.]hte Ermittlung [X.]n. Er muss deshalb insbesondere die für deren Ermittlung erforderli[X.]hen Grundlagen s[X.]haffen, ohne die eine realitätsnahe Ermittlung s[X.]hon angesi[X.]hts des Eingriffs[X.]harakters der Erhebung und der mangelnden Freiwilligkeit eines Teils der Bevölkerung aussi[X.]htslos ers[X.]heint. In der Sa[X.]he erfordert dies die bundesgesetzli[X.]he Regelung eines den Zwe[X.]ken der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anknüpfungen genügenden Ermittlungsverfahrens sowie die Si[X.]herstellung seiner ordnungsgemäßen Dur[X.]hführung.

Die Ermittlung der "wahren" oder "ri[X.]htigen" Einwohnerzahl fordert die Verfassung dagegen s[X.]hon deshalb ni[X.]ht, weil na[X.]h einhelliger Auffassung der insoweit maßgebli[X.]hen statistis[X.]hen Wissens[X.]haft kein praktis[X.]h dur[X.]hführbares Verfahren die Gewähr hierfür bieten kann (vgl. insbesondere die Ausführungen des Präsidenten der S[X.]hweizeris[X.]hen [X.]statistikkommission in der Anhörung im Gesetzgebungsverfahren zum [X.] (vgl. [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 F, [X.] ff.). Alle insoweit denkbaren Verfahren sind mit Unsi[X.]herheiten und Ungenauigkeiten behaftet und fehleranfällig. Vor diesem Hintergrund kann es allein um das zur Erfüllung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]ke notwendige Maß an Genauigkeit gehen, so dass si[X.]h die Pfli[X.]ht des Gesetzgebers darauf bes[X.]hränkt, die für ein zur Ermittlung realitätsgere[X.]hter Einwohnerzahlen geeignetes Verfahren erforderli[X.]hen Regelungen zu erlassen.

Die dargestellten verfassungsunmittelbaren Anknüpfungen an die Einwohnerzahl enthalten selbst keine Maßstäbe für deren Genauigkeit oder das Verfahren ihrer Ermittlung. Diese lassen si[X.]h jedo[X.]h aus Ziel und Zwe[X.]k der Anknüpfung ableiten. Während die Stimmverteilung im [X.]rat na[X.]h Art. 51 Abs. 2 Satz 2 [X.] jedenfalls eine grobe, an das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.] angelehnte Gewi[X.]htung der Länder bei ihrer Mitwirkung an der Gesetzgebung und Verwaltung des [X.] sowie in Angelegenheiten der [X.] (Art. 50 [X.]) [X.]n will, dient die Einwohnerzahl der Länder im Rahmen des [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]hs als zentraler Maßstab für die Verteilung des Steueraufkommens, die Ermittlung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs und damit für die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene aufgabenadäquate Finanzausstattung von [X.] und [X.] (vgl. [X.] 72, 330 <384 f., 400 f.>; 86, 148 <238 f.>; 101, 158 <221, 223, 228 f.>; [X.], Die horizontale Steuerverteilung gem. Art. 107 Absatz 1 des Grundgesetzes, 1997, [X.]07 ff., 220 ff., 231 ff.; [X.], Der Finanzausglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und [X.], 1997, [X.]28 f., 579). Hieraus folgt die Notwendigkeit, das zu regelnde Verfahren auf die Ermittlung mögli[X.]hst angenäherter und bundesweit mit verglei[X.]hbarer Genauigkeit ermittelter Einwohnerzahlen auszuri[X.]hten. Dementspre[X.]hend hat der [X.] in seiner jüngeren Re[X.]htspre[X.]hung zur sogenannten Einwohnerveredelung bei [X.]st[X.]ten und dünn besiedelten Flä[X.]henländern den Gesetzgeber verpfli[X.]htet, si[X.]h auf empiris[X.]h ermittelbare und sa[X.]hli[X.]h na[X.]hvollziehbare objektive Gesi[X.]htspunkte zu stützen (vgl. [X.] 72, 330 <415 f.>; 86, 148 <236, 239>; 101, 158 <230 ff.>).

Der [X.] trägt ferner eine Mitverantwortung dafür, dass das von ihm vorgesehene Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl der Länder ordnungsgemäß dur[X.]hgeführt wird. Dazu steht der [X.]regierung gegebenenfalls au[X.]h das Instrumentarium des Art. 84 Abs. 2 bis 5 [X.] zur Verfügung.

[X.]) Bei der Regelung des [X.] verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraum ([X.]). Dabei muss der Gesetzgeber den an eine gültige Prognose zu stellenden Anforderungen genügen ([X.]). Weitergehende prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren bestehen hingegen ni[X.]ht ([X.][X.]).

[X.]) Die Regelung des [X.] stellt eine komplexe Abwägungsents[X.]heidung dar, die mit einem substantiellen Gestaltungs- und Ents[X.]heidungsspielraum für den Gesetzgeber verbunden ist. Bei der Ausgestaltung des [X.] hat der Gesetzgeber vielfältige Zielkonflikte zu lösen, namentli[X.]h zwis[X.]hen dem verfassungskräftigen Anspru[X.]h der Länder auf eine realitätsgere[X.]hte [X.], dem dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]ht der Auskunftsverpfli[X.]hteten auf informationelle Selbstbestimmung, dem Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot und dem [X.]bedarf.

S[X.]hon den Begriffen des Einwohners und der Einwohnerzahl eignet eine gewisse Uns[X.]härfe und Konkretisierungsbedürftigkeit (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 29 Rn. 77 ). Zudem ist, wie Art. 4 Abs. 1 Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 und die in anderen [X.] angewandten Verfahren der Volkszählung (vgl. etwa [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 F, [X.] f.) zeigen, eine Vielzahl von methodis[X.]hen Herangehensweisen denkbar. Dabei dürften die Auswirkungen einer einzelnen Festlegung auf das Gesamtergebnis ni[X.]ht ohne Weiteres voraussehbar sein. So kann etwa eine Erhöhung der Zahl der Befragungen zwar die Genauigkeit der Sti[X.]hprobe verbessern; sie erhöht jedo[X.]h au[X.]h das Risiko von [X.]. Ähnli[X.]h ambivalent wirkt die zeitli[X.]he Planung und Dur[X.]hführung der Erhebung.

Bei der Beurteilung des gewählten Mittels sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Eins[X.]hätzung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Risiken oder Gefahren steht dem Gesetzgeber, abhängig von der Eigenart des in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]hs, seinen Mögli[X.]hkeiten, si[X.]h ein hinrei[X.]hend si[X.]heres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Re[X.]htsgüter, ein Eins[X.]hätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. [X.] 77, 170 <215>; 88, 203 <262>; 90, 145 <173>). Die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolle kann dabei von einer bloßen Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltli[X.]hen Kontrolle rei[X.]hen (vgl. [X.] 50, 290 <332 f.>, m.w.N.; 123, 186 <241>). Je höher si[X.]h die Komplexität einer Materie dabei ausnimmt, desto größer ist der Eins[X.]hätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. [X.] 122, 1 <34>).

[X.]) Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers für ein registergestütztes [X.] weist im Hinbli[X.]k auf die unters[X.]hiedli[X.]hen Parameter der Dur[X.]hführung ([X.], Verwaltungskapazität der Behörden, Kooperationsbereits[X.]haft der Bevölkerung et[X.].) sowie die erforderli[X.]he Beurteilung fa[X.]hbehördli[X.]her und -wissens[X.]haftli[X.]her Erkenntnisse und Empfehlungen prognostis[X.]hen [X.]harakter auf. Im Regelfall genügt der Gesetzgeber den damit verbundenen Anforderungen, wenn er die ihm zugängli[X.]hen Erkenntnisquellen auss[X.]höpft, um die voraussi[X.]htli[X.]hen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie mögli[X.]h abs[X.]hätzen zu können und einen Verstoß gegen [X.]re[X.]ht zu vermeiden (vgl. [X.] 50, 290 <333 f.>; 57, 139 <160>; 65, 1 <55>). Dies setzt eine Einbeziehung und Auswertung sa[X.]hverständiger Eins[X.]hätzungen voraus. Äußere oder vom Gesetzgeber zu vertretende Umstände wie [X.]not oder unzurei[X.]hende Sa[X.]hverhaltsermittlung sind grundsätzli[X.]h ni[X.]ht geeignet, den Prognosespielraum zu erweitern (vgl. [X.] 71, 364 <392>; 106, 62 <151>).

Ob der gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung eine gültige Prognose zugrunde liegt, ist grundsätzli[X.]h aus einer ex-ante-Perspektive im Hinbli[X.]k auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismögli[X.]hkeiten zu beurteilen. Die Prognose wird ni[X.]ht dadur[X.]h ungültig und verfassungswidrig, dass sie si[X.]h im Na[X.]hhinein als fals[X.]h erweist (vgl. [X.] 25, 1 <12 f.>). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein (vgl. [X.] 119, 181 <236 f.>). Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen Sa[X.]hgebieten au[X.]h neue Konzepte praktis[X.]h erproben und Erfahrungen sammeln (vgl. [X.] 78, 249 <288>; 85, 80 <92>; 89, 365 <379>; 113, 167 <234>).

Kehrseite des [X.] ist eine mögli[X.]he Na[X.]hbesserungspfli[X.]ht (vgl. [X.] 57, 139 <162>; 89, 365 <378 ff.>; 113, 167 <234>). Au[X.]h na[X.]h dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwi[X.]klung beoba[X.]hten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls si[X.]h herausstellt, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder ni[X.]ht mehr zutreffen (vgl. [X.] 56, 54 <79>; 65, 1 <56>; 88, 203 <309 f.>; 95, 267 <313>; 107, 266 <296>; 111, 333 <360>; 132, 334 <358 Rn. 67>; 143, 216 <244 Rn. 71>; stRspr). Au[X.]h wenn si[X.]h Beoba[X.]htungs- und Na[X.]hbesserungspfli[X.]hten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er si[X.]h der Kenntnisnahme entspre[X.]hender Umstände do[X.]h ni[X.]ht bewusst vers[X.]hließen. Im Gesetzesvollzug na[X.]hträgli[X.]h erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissens[X.]haftli[X.]hen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderli[X.]h ma[X.]hen.

Na[X.]hbesserungspfli[X.]hten s[X.]heiden allerdings grundsätzli[X.]h dort aus, wo si[X.]h gesetzli[X.]he Regelungen in einem einmaligen Vollzug ers[X.]höpfen, au[X.]h wenn sie in den Ergebnissen ihres Vollzugs fortwirken. Stellt si[X.]h bei einer sol[X.]hen Regelung die Fehlerhaftigkeit der Prognose heraus, so können Beoba[X.]htungspfli[X.]hten des Gesetzgebers regelmäßig nur für die Ausgestaltung von Na[X.]hfolgeregelungen Bedeutung erlangen und für die Gültigkeit der Prognose, auf der diese beruhen.

[X.][X.]) Besondere prozedurale Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren oder entspre[X.]hende [X.]en des Gesetzgebers bestehen im vorliegenden Zusammenhang dagegen ni[X.]ht. Soweit die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts wie au[X.]h der [X.]verfassungsgeri[X.]hte im Berei[X.]h des Finanzausglei[X.]hs (vgl. [X.] 72, 330 <403 ff.>; [X.] BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, [X.]351 <1357 f.>; [X.], Ents[X.]heidung vom 28. November 2007 - [X.]. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, [X.]72 <176 ff.>; [X.], Urteil vom 18. Dezember 1997 - [X.]GBbg 47/96 -, [X.] 1998, [X.]95 <196 f.>; [X.][X.], Urteil vom 21. Mai 2013 - [X.]. 2361 -, NVwZ 2013, [X.]151 <1153>; Nds[X.], Bes[X.]hluss vom 15. August 1995 - [X.] 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, [X.]5 <587 f.>; Nds[X.], Urteil vom 25. November 1997 - [X.] 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, [X.]29 <530 f.>; [X.] [X.], Urteil vom 10. Mai 2016 - [X.] 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPf[X.], Urteil vom 14. Februar 2012 - [X.] 3/11 -, NVwZ 2012, [X.]034 <1036 f.>; [X.] SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - [X.] 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; Thür[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, [X.]5 <671>), von [X.]n (vgl. [X.] 86, 90 <108 ff.>; RhPf[X.], Urteil vom 18. März 2016 - [X.] 9/14 -, juris, Rn. 109; Sä[X.]hs[X.], Urteil vom 25. November 2005 - [X.]. 119-VIII-04 -, [X.] 2006, [X.]69 <169 f.>; Thür[X.], Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, [X.]39 <644 f.>), [X.] (vgl. [X.] 95, 1 <22 f.>) und bei der Bezifferung grundre[X.]htli[X.]h gewährleisteter Leistungsansprü[X.]he (vgl. [X.] 125, 175 <226>; 137, 34 <75>; vgl. [X.] BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 [X.] -, juris, Rn. 130 f.) oder in [X.] (vgl. [X.] 130, 263 <300 ff.>; 139, 64 <126 f. Rn. 129 f.>; 140, 240 <296 Rn. 112 f.>; 145, 1 <13 Rn. 28 f.>; 145, 304 <326 Rn. 68>) besondere Anforderungen an die [X.] im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typis[X.]herweise die gesetzli[X.]he Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Re[X.]hte, die ohne entspre[X.]hende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen. Das ist beim Zensus ni[X.]ht der Fall. Hier werden weder unbestimmte [X.]begriffe in Zahlen oder Werte "übersetzt" no[X.]h materiell exekutivis[X.]he Planungsents[X.]heidungen getroffen.

d) Soweit darüber hinaus [X.]gesetze oder [X.]re[X.]ht an die Einwohnerzahl anknüpfen, ist damit keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung verbunden ([X.]). Das gilt insbesondere für das Kommunalre[X.]ht ([X.]).

[X.]) Regelungen des [X.]- und des [X.]re[X.]hts knüpfen vielfältig an die Einwohnerzahl von Gebietskörpers[X.]haften an - etwa beim Wahlre[X.]ht, bei Status und Organisation der [X.] oder der Besoldung kommunaler Wahlbeamter (vgl. [X.], Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Glei[X.]hbehandlung, 2011, [X.]6). Eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung ist damit jedo[X.]h ni[X.]ht verbunden. Angesi[X.]hts der Vielzahl von Regelungen, in denen an die Einwohnerzahl angeknüpft wird oder eine sol[X.]he Anknüpfung mögli[X.]h ers[X.]heint, wären einheitli[X.]he Anforderungen an die Genauigkeit der Ermittlung der Einwohnerzahl und ihre verfahrensmäßigen Absi[X.]herungen au[X.]h ni[X.]ht sinnvoll bestimmbar.

So lassen si[X.]h au[X.]h aus der Bedeutung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen für die Wahlkreiseinteilung keine spezifis[X.]hen Anforderungen an einen Zensus oder eine Volkszählung herleiten. Zwar fordert Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass die Größe der Wahlkreise in etwa verglei[X.]hbar ist, da die Erfolgs[X.]han[X.]e der Erststimmen von der Größe der Wahlkreise abhängt (vgl. [X.] 95, 335 <353, 363>; 130, 212 <230, 234 ff.>); wel[X.]he Anforderungen si[X.]h an die Genauigkeit der [X.] ergeben, dürfte von der gesetzli[X.]hen Ausgestaltung des Wahlsystems abhängen. Bei einer personalisierten Verhältniswahl, wie sie dem derzeitigen Wahlre[X.]ht zugrunde liegt, dürften die Spielräume des Gesetzgebers größer sein als bei einem reinen Mehrheitswahlre[X.]ht (vgl. [X.] 13, 127 <128>; 16, 130 <136, 139 f.>; 95, 335 <354, 363 f.>; 131, 316 <355 f., 361>).

[X.]) Au[X.]h die Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]) begründet keine besonderen Anforderungen an die Gestaltung einer Volkszählung.

(1) Zwar hat der verfassungsändernde Gesetzgeber des Jahres 1997 dur[X.]h die Einfügung von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz [X.] klargestellt, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung au[X.]h die finanzielle Eigenverantwortung der [X.] umfasst (vgl. [X.]Dru[X.]ks 12/6000, [X.]6, 48 sowie [X.] 101, 158 <230>; 120, 1 <25 f.>; 125, 141 <159 f.>; [X.], Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Glei[X.]hbehandlung, 2011, [X.]). Der [X.] hat daher wiederholt festgestellt, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] den St[X.]t verpfli[X.]htet, den [X.] gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. [X.] 138, 1 <19 Rn. 53>; [X.], Urteil vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris, Rn. 78). Diese Aufgabe trifft jedo[X.]h zuvörderst die Länder.

Im zweistufigen [X.]st[X.]t des Grundgesetzes sind die [X.] - unbes[X.]hadet ihrer finanzverfassungsre[X.]htli[X.]hen Absi[X.]herung dur[X.]h Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis 8 [X.] - grundsätzli[X.]h Teil der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 9 [X.]; [X.] 39, 96 <109>; 119, 331 <364>; 137, 108 <147>). Ihre Aufgaben und ihr Finanzgebaren werden den [X.] zugere[X.]hnet ([X.] 137, 108 <147 Rn. 90>). Soweit Re[X.]htsstellung, Finanzkraft und Finanzbedarf der [X.] daher von ihrer Einwohnerzahl beeinflusst werden (vgl. etwa [X.], [X.] 2014, [X.] <67>), beruht dies typis[X.]herweise auf landesre[X.]htli[X.]hen Regelungen des Kommunal- oder Kommunalfinanzverfassungsre[X.]hts. Ein dem [X.] zure[X.]henbarer Eingriff in ihre Re[X.]htsstellung liegt darin ni[X.]ht.

Dies wird ni[X.]ht zuletzt dadur[X.]h unterstri[X.]hen, dass Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 [X.] dem [X.] ledigli[X.]h die Statistik für [X.]zwe[X.]ke zuweist, während na[X.]h Art. 30 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 [X.] die Kompetenz zur Regelung und Dur[X.]hführung statistis[X.]her Erhebungen für ihre eigenen Zwe[X.]ke bei den [X.] verbleibt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 70 Rn. 109 ). Sie haben au[X.]h eigene Statistikgesetze erlassen (vgl. etwa Bayeris[X.]hes Statistikgesetz <[X.]> vom 10. August 1990, GVBl 1990, [X.]70). Die grundgesetzli[X.]he Kompetenzverteilung legt daher nahe, dass die Statistikbehörden der Länder für eigene (Verwaltungs-)Zwe[X.]ke au[X.]h eigene Erhebungen anstellen. Au[X.]h wenn die Praxis dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet ist, dass die Länder wegen des hohen Aufwandes und der fa[X.]hli[X.]hen und grundre[X.]htli[X.]hen Hürden au[X.]h für ihre eigenen Angelegenheiten auf die vom [X.] ermittelten Daten zurü[X.]kgreifen (vgl. etwa [X.]/[X.]e/Lü[X.]k, Synoptis[X.]he Darstellung der kommunalen Finanzausglei[X.]hssysteme der Länder aus finanzwissens[X.]haftli[X.]her Perspektive, Studie im Auftrag des [X.]re[X.]hnungshofs Me[X.]klenburg-Vorpommern, August 2013, [X.]1), ma[X.]ht dies die in Rede stehenden Regelungen do[X.]h ni[X.]ht zum Bestandteil des [X.]re[X.]hts.

(2) An der fehlenden Verantwortli[X.]hkeit des [X.] für die einfa[X.]hgesetzli[X.]h vermittelten Folgen des Zensus ändert der Umstand ni[X.]hts, dass die statistis[X.]hen Ämter der Länder auf der Grundlage der Ausführungsgesetze zum [X.] 2011 amtli[X.]he Einwohnerzahlen der [X.]n gegenüber diesen festgestellt haben (vgl. § 2 AG[X.] 2011 ; Art. 26 Abs. 2 [X.]; § 2 [X.]; § 1 Abs. 3 ZensusAGBbg; § 2 [X.] ; § 1 [X.]is[X.]hes Gesetz zur Ausführung des [X.]es 2011; § 2 [X.]is[X.]hes Ausführungsgesetz zum [X.] 2011; § 2 [X.] M-V; § 1 Abs. 2 Nds. AG [X.] 2011; § 2 Satz 1 [X.] 2011 AG [X.]; § 2 [X.]gesetz zur Ausführung des [X.]es 2011 ; § 2 Gesetz Nr. 1713 zur Ausführung des [X.]es 2011 ; § 1 Abs. 3 Sä[X.]hs[X.]AG; § 1 Abs. 4 [X.] LSA; § 2 [X.]AG ; § 2 ThürAG[X.] 2011).

Zwar sind die [X.]n insoweit Adressaten von Verwaltungsakten, deren Inhalt dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften des [X.]es 2011 ents[X.]heidend determiniert wird. Das [X.] 2011 regelt jedo[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htsverhältnisse zwis[X.]hen den [X.] und dem [X.] oder Dritten und greift s[X.]hon deshalb ni[X.]ht in das von Art. 28 Abs. 2 [X.] garantierte Re[X.]ht auf kommunale Selbstverwaltung ein (a.A. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 1987 - [X.] -, NJW 1988, [X.] 988; [X.], Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 29; [X.], Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Glei[X.]hbehandlung, 2011, [X.] ff.; [X.], [X.] 2014, [X.]>). Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htsstellung der [X.]n und [X.] wird dur[X.]h die bundesgesetzli[X.]hen Regelungen des Zensus 2011 daher allenfalls reflexhaft berührt. Soweit (landesre[X.]htli[X.]he) Regelungen an diese Zahlen anknüpfen, ges[X.]hieht dies auf der Grundlage autonomer Ents[X.]heidung des [X.]gesetzgebers.

Au[X.]h die Dur[X.]hführung des kommunalen Finanzausglei[X.]hs ist Sa[X.]he der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 [X.]; [X.] 86, 148 <218 f.>) und wird vom [X.]verfassungsre[X.]ht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 [X.]; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 Sä[X.]hsVerf; Art. 93 [X.]; Art. 58 [X.]; Art. 49 Abs. 6 [X.]; Thür[X.], Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137). Gegen die Länder ri[X.]htet si[X.]h - sollte er von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 [X.] umfasst und ni[X.]ht ledigli[X.]h landesverfassungsre[X.]htli[X.]h verbürgt sein - daher au[X.]h der Anspru[X.]h auf finanzielle Mindestausstattung, aufgabenangemessene Finanzausstattung oder einen Mehrbelastungsausglei[X.]h (vgl. [X.] 26, 172 <181>; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 136 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 14, 85 ; S[X.]hwarz, in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 106 Rn. 115). Werden die im Rahmen des Zensus ermittelten Zahlen als Grundlage für die Erfüllung von [X.]aufgaben herangezogen, trägt der [X.]gesetzgeber dafür die Verantwortung (vgl. z.B. Art. 122 [X.] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 [X.], Art. 23a Bay[X.]; § 143 Satz 1 [X.] BW; § 148 Abs. 1 [X.]HGO; § 4 Abs. 7 GO NW; § 128 [X.] i.V.m. § 37 Abs. 1 ThürKWG). Er ist grundsätzli[X.]h frei, Zweifeln an der für die Zwe[X.]ke der jeweiligen Anknüpfung hinrei[X.]hend genauen Ermittlung der Einwohnerzahlen in seinem Zuständigkeitsberei[X.]h zu begegnen. Dies wird teilweise au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h so gehandhabt. § 29 Abs. 1 L[X.] RP vom 30. November 1999 (GVBl 1999, [X.]5) etwa hebt allein auf na[X.]h meldere[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften ermittelte Einwohnerzahlen ab und gibt damit dem zentralen [X.] des [X.] den Vorzug gegenüber der Bevölkerungsforts[X.]hreibung na[X.]h bundesre[X.]htli[X.]hen Regeln.

[X.][X.]) Dass die Verwaltungsgeri[X.]hte für Klagen von [X.]n gegen die Feststellung der Einwohnerzahlen aufgrund von Volkszählungen die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO und damit au[X.]h die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung in eigenen Re[X.]hten bejaht haben (vgl. [X.]. [X.], Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 1, 29 und 34; ni[X.]ht beanstandet bzw. vorausgesetzt von [X.], Bes[X.]hluss vom 17. März 1992 - 7 [X.]/92 -, juris, Rn. 3; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 24. September 1992 - 7 [X.] 33/91 -, juris; Bay[X.], Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 [X.]/244 -, juris, Rn. 29), zwingt jedenfalls ni[X.]ht zu der Annahme, die Regelungen des [X.]es 2011 berührten die Re[X.]htsstellung der [X.].

2. Demokratie- (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]) und Re[X.]htsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) gebieten, dass der Gesetzgeber die wesentli[X.]hen Fragen selbst regelt (a). Für eine Delegation auf den Verordnungsgeber sind die damit verbundenen Bestimmtheitsanforderungen in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h normiert (b). Art. 80 [X.] enthält zudem weitere Anforderungen an eine abgeleitete Re[X.]htsetzung ([X.]).

a) In der Ordnung des Grundgesetzes trifft die grundlegenden Ents[X.]heidungen das vom Volk gewählte [X.]. In ständiger Re[X.]htspre[X.]hung hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht daher aus grundre[X.]htli[X.]hen Gesetzesvorbehalten und dem Re[X.]htsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 [X.]) andererseits die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Berei[X.]hen die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen selbst zu treffen (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 77, 170 <230 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114 Rn. 102>).

[X.]) Die Ents[X.]heidung wesentli[X.]her Fragen ist vor diesem Hintergrund dem parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber vorbehalten (vgl. [X.] 45, 400 <417 f.>; 47, 46 <78 ff.>; 48, 210 <221>; 49, 89 <126 f.>; 58, 257 <269 ff.>; 61, 260 <275>; 83, 130 <142, 151 f.>; 101, 1 <34>; 108, 282 <311>; 136, 69 <114 Rn. 102>; 139, 19 <45 Rn. 52>). Damit soll gewährleistet werden, dass Ents[X.]heidungen von besonderer Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentli[X.]hkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundre[X.]htseingriffen in öffentli[X.]her Debatte zu klären. [X.] ist ein Verfahren, das si[X.]h dur[X.]h Transparenz auszei[X.]hnet und das die Beteiligung der parlamentaris[X.]hen Opposition gewährleistet (vgl. [X.] 139, 19 <46 Rn. 53>).

Wann und inwieweit es einer Regelung dur[X.]h den Gesetzgeber bedarf, lässt si[X.]h nur mit Bli[X.]k auf den jeweiligen Sa[X.]hberei[X.]h und auf die Eigenart des betroffenen [X.] bestimmen. [X.]re[X.]htli[X.]he Anhaltspunkte sind dabei die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] und die Grundre[X.]hte (vgl. [X.] 40, 237 <248 ff.>; 49, 89 <127>; 95, 267 <307 f.>; 98, 218 <251>; 136, 69 <114 Rn. 102>; 139, 19 <45 Rn. 52>).

"Wesentli[X.]h" bedeutet dana[X.]h zum einen "wesentli[X.]h für die Verwirkli[X.]hung der Grundre[X.]hte" (vgl. [X.] 47, 46 <79>; 98, 218 <251>; 139, 19 <45 Rn. 52>). Eine Pfli[X.]ht des Gesetzgebers, die für den fragli[X.]hen Lebensberei[X.]h erforderli[X.]hen Leitlinien selbst zu bestimmen, kann insbesondere dann bestehen, wenn miteinander konkurrierende Freiheitsre[X.]hte aufeinandertreffen, deren Grenzen fließend und nur s[X.]hwer auszuma[X.]hen sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die betroffenen Grundre[X.]hte na[X.]h dem Wortlaut der Verfassung vorbehaltlos gewährleistet sind und eine Regelung, wel[X.]he diesen Lebensberei[X.]h ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten S[X.]hranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpfli[X.]htet, die S[X.]hranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie sie für die Ausübung dieser Freiheitsre[X.]hte erforderli[X.]h sind (vgl. [X.] 6, 32 <42>; 20, 150 <157 f.>; 80, 137 <161>; 83, 130 <142>; 108, 282 <311>; 139, 19 <46 Rn. 53>). Der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpfli[X.]htet, die für St[X.]t und Gesells[X.]haft von erhebli[X.]her Bedeutung sind. Die Tatsa[X.]he, dass eine Frage politis[X.]h umstritten ist, führt für si[X.]h genommen allerdings no[X.]h ni[X.]ht dazu, dass die entspre[X.]hende Regelung au[X.]h als "wesentli[X.]h" verstanden werden müsste (vgl. [X.] 49, 89 <126>; 98, 218 <251>; 139, 19 <45 f. Rn. 52>).

[X.]) Die Qualifikation einer Regelung als "wesentli[X.]h" hat typis[X.]herweise ein Verbot der [X.] und ein Gebot größerer Regelungsdi[X.]hte dur[X.]h den parlamentaris[X.]hen Gesetzgeber zur Folge (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 37). Damit werden ergänzende Regelungen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung zwar ni[X.]ht völlig ausges[X.]hlossen; die wesentli[X.]hen Ents[X.]heidungen müssen jedo[X.]h in einem formellen Gesetz enthalten sein (vgl. [X.] 136, 69 <113 ff. Rn. 102 ff.>; sowie insbesondere für den Anwendungsberei[X.]h von Art. 103 Abs. 2 [X.] vgl. [X.] 143, 38 <57 f. Rn. 47>).

Die Wesentli[X.]hkeitsdoktrin enthält insoweit au[X.]h Vorgaben für die Frage, in wel[X.]hem Umfang (vgl. [X.] 34, 165 <192 f.>; 49, 89 <127, 129>; 83, 130 <142>; 101, 1 <34>; 139, 19 <47 Rn. 54>) und in wel[X.]her Bestimmtheit der Gesetzgeber selbst tätig werden muss (vgl. [X.] 83, 130 <152>; 101, 1 <34>; 123, 39 <78>). Das Bestimmtheitsgebot stellt si[X.]her, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und dass die Geri[X.]hte eine wirksame Re[X.]htskontrolle dur[X.]hführen können. Bestimmtheit und Klarheit der Norm erlauben es ferner, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger si[X.]h auf mögli[X.]he belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. [X.] 110, 33 <52 ff.>; 113, 348 <375 ff.>; 120, 378 <407 f.>; 133, 277 <336 Rn. 140>; 141, 220 <265 Rn. 94>; 145, 20 <69 Rn. 125>). Der Grad der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Bestimmtheit hängt dabei von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]hs und von den Umständen ab, die zu der gesetzli[X.]hen Regelung geführt haben (vgl. [X.] 28, 175 <183>; 131, 268 <307>; 134, 33 <81 f. Rn. 112>; 143, 38 <55 Rn. 41>). Dabei sind die Bedeutung des [X.] und die Intensität der dur[X.]h die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundre[X.]htseingriffe ebenso zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 86, 288 <311>; 93, 213 <238>; 102, 254 <337>; 131, 88 <123>; 133, 277 <336 f. Rn. 140>; 145, 20 <69 Rn. 125>) wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm (vgl. [X.] 128, 282 <317 f.>) sowie deren konkretes Bedürfnis, si[X.]h auf die Normanwendung einstellen zu können. Keinesfalls rei[X.]ht der an [X.] und Detailgrad anzulegende Maßstab so weit, dass der re[X.]htst[X.]tli[X.]he Zwe[X.]k des [X.], die Vorhersehbarkeit der Re[X.]htsordnung zu stärken, in sein Gegenteil verkehrt würde (vgl. au[X.]h [X.] 49, 89 <137>).

[X.][X.]) Das Grundgesetz kennt allerdings keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden [X.]svorbehalts (vgl. [X.] 68, 1 <86 f.>; 98, 218 <251 f.>; 139, 19 <46 Rn. 53>). Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte organisatoris[X.]he und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt au[X.]h darauf ab, dass st[X.]tli[X.]he Ents[X.]heidungen mögli[X.]hst ri[X.]htig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür na[X.]h ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Vor diesem Hintergrund kann au[X.]h die Komplexität der zu regelnden Sa[X.]hverhalte den Umfang der Regelungspfli[X.]ht des Gesetzgebers begrenzen (vgl. [X.] 79, 106 <120>).

b) Die Anforderungen der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin werden dur[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] näher konkretisiert ([X.]). Zur Operationalisierung seiner Anforderungen sind unters[X.]hiedli[X.]he Formeln entwi[X.]kelt worden, die si[X.]h einer generalisierenden Anwendung jedo[X.]h entziehen ([X.]).

[X.]) Die Anforderungen der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin werden dur[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] näher konkretisiert (vgl. [X.] 7, 282 <301 f.>; 40, 237 <249 f.>; 49, 89 <126 f.>; 58, 257 <278>; 80, 1 <20 f.>; 139, 19 <47 Rn. 54 f.>). Mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] verwehrt das Grundgesetz dem [X.] - in bewusster Abkehr von der Weimarer [X.] -, si[X.]h seiner Verantwortung als gesetzgebende Körpers[X.]haft zu entäußern (vgl. [X.] 1, 14 <59 f.>; stRspr). Wenn das [X.] die Exekutive zum Verordnungserlass ermä[X.]htigt, soll es die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedenken und diese na[X.]h Tendenz und Programm so genau umreißen, dass s[X.]hon aus der Ermä[X.]htigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. [X.] 1, 14 <60>; 23, 62 <73>; 34, 52 <60>; 41, 251 <265 f.>; 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 78, 249 <272>; 113, 167 <269>; 139, 19 <47 Rn. 55>; 143, 38 <60 Rn. 54>). Das [X.] darf si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine Blankoermä[X.]htigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entma[X.]hten. Es muss - entspre[X.]hend dem Grundsatz der Gewaltenteilung - stets Herr der Gesetzgebung bleiben (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 13, 29). Indem Art. 80 [X.] die Rü[X.]kbindung exekutiver Re[X.]htsetzung an die Legislative si[X.]hert, stellt er si[X.]h als berei[X.]hsspezifis[X.]he Konkretisierung des Re[X.]htsst[X.]ts-, Gewaltenteilungs- (vgl. [X.] 18, 52 <59>; 20, 251 <258>; 34, 52 <60>; 41, 251 <266>; 55, 207 <226>) und Demokratieprinzips dar (vgl. [X.] 34, 52 <60>; 41, 251 <266>; 55, 207 <226>; [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 14, 32; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 15; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 117; [X.], in: [X.]er Kommentar, [X.], Art. 80 Abs. 1 Rn. 265 ff. ; [X.], in: v. Mün[X.]h/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 80 Rn. 4).

Eine wesentli[X.]he Ents[X.]heidung setzt eine hinrei[X.]hende Regelungsdi[X.]hte und in der Regel eine na[X.]h Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß hinrei[X.]hend bestimmte Ermä[X.]htigung voraus, so dass si[X.]h die Anforderungen von Wesentli[X.]hkeitsdoktrin und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] insoweit de[X.]ken dürften (vgl. [X.] 58, 257 <274, 277>; 83, 130 <151 f.>; 91, 148 <162 ff.>; 101, 1 <33>; 123, 39 <78>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] gilt allerdings au[X.]h für Ents[X.]heidungen, die ni[X.]ht unter die Wesentli[X.]hkeitsdoktrin fallen (vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 38, 41).

[X.]) Na[X.]h Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] müssen Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß einer Ermä[X.]htigung im Gesetz bestimmt werden. Diese Begriffe lassen si[X.]h ni[X.]ht strikt voneinander abgrenzen; ihre Gehalte übers[X.]hneiden si[X.]h und sind insgesamt dur[X.]h eine gewisse Wertungsoffenheit geprägt. Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß einer konkreten Ermä[X.]htigungsnorm ergänzen, dur[X.]hdringen und erläutern einander und ergeben erst auf diese Weise den vollen Sinngehalt der Norm (vgl. [X.] 38, 348 <357 f.>). Sie sind daher ni[X.]ht als isoliert na[X.]hprüfbare Anforderungen zu verstehen, sondern in ihrer Gesamtheit als Gebot hinrei[X.]hender Bestimmtheit (vgl. [X.] 38, 348 <357>; 55, 207 <226>; 137, 108 <180 Rn. 171>).

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll unter anderem gewährleisten, dass der parlamentaris[X.]he Gesetzgeber dur[X.]h die Ermä[X.]htigung selbst ents[X.]heidet, wel[X.]he Fragen dur[X.]h Re[X.]htsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer sol[X.]hen Regelung festlegen und angeben, wel[X.]hem Ziel sie dienen soll (sog. Selbstents[X.]heidungsvorbehalt). Der Gesetzgeber muss der ermä[X.]htigten Stelle darüber hinaus ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermä[X.]htigung verwirkli[X.]ht werden soll (sog. Programmfestsetzungspfli[X.]ht). S[X.]hließli[X.]h soll bereits aufgrund der Ermä[X.]htigung vorhersehbar sein, in wel[X.]hen Fällen und mit wel[X.]her Tendenz von ihr Gebrau[X.]h gema[X.]ht werden wird und wel[X.]hen Inhalt die aufgrund der Ermä[X.]htigung erlassenen Verordnungen haben können, so dass si[X.]h die [X.] mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (sog. Vorhersehbarkeitsgebot, vgl. [X.] 1, 14 <60>; 2, 307 <334>; 139, 19 <47 Rn. 55>; stRspr).

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt dagegen ni[X.]ht, dass die Ermä[X.]htigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend mögli[X.]h gefasst ist. Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß der Ermä[X.]htigung müssen au[X.]h ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedo[X.]h dur[X.]h Auslegung des ermä[X.]htigenden Gesetzes zu ermitteln sein (vgl. [X.] 8, 274 <307>; 143, 38 <60 Rn. 55>; stRspr). Das Erfordernis der hinrei[X.]henden Bestimmtheit gesetzli[X.]her Ermä[X.]htigungen verwehrt es dem Gesetzgeber daher ni[X.]ht, in der Ermä[X.]htigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Re[X.]htsbegriffe zu verwenden (vgl. [X.] 101, 1 <32>; 106, 1 <19>). Vielmehr genügt es, dass si[X.]h die gesetzli[X.]hen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln ers[X.]hließen lassen, insbesondere aus dem Zwe[X.]k, dem Sinnzusammenhang und der Vorges[X.]hi[X.]hte des (gesamten) Gesetzes (vgl. [X.] 8, 274 <307>; 143, 38 <60 Rn. 55>; stRspr). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbietet es daher ni[X.]ht, dass zur näheren Bestimmung einer Verordnungsermä[X.]htigung au[X.]h Re[X.]htsakte außerhalb der Ermä[X.]htigung herangezogen werden, eins[X.]hließli[X.]h der Bestimmungen anderer Normgeber. Inhalt, Zwe[X.]k und Ausmaß einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung können daher au[X.]h anhand von Re[X.]htsakten außerhalb der eigentli[X.]hen Verordnungsermä[X.]htigung, insbesondere mit Hilfe von Verweisungen oder Bezugnahmen bestimmt werden (vgl. [X.] 29, 198 <210>; 143, 38 <61 f. Rn. 58>).

Das im konkreten Fall erforderli[X.]he Maß an Bestimmtheit hängt daneben von der Eigenart des zu regelnden Sa[X.]hverhalts ab, insbesondere davon, in wel[X.]hem Umfang dieser einer genaueren begriffli[X.]hen Ums[X.]hreibung überhaupt zugängli[X.]h ist (vgl. [X.] 56, 1 <13>). Ist dies ni[X.]ht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sa[X.]hberei[X.]hs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen ras[X.]her und einfa[X.]her auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. [X.] 101, 1 <35>; 143, 38 <60 f. Rn. 57>). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssa[X.]hverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse sind etwa geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfa[X.]h gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssa[X.]hverhalten. Dies ermögli[X.]ht sa[X.]hgere[X.]hte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen des Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. [X.] 58, 257 <278>; 80, 1 <22>; [X.]E 89, 121 <131>).

Der Gesetzgeber kann Gestaltungsspielräume für die Verwaltung au[X.]h mit Bli[X.]k auf den Vollzug vorsehen, etwa dur[X.]h die Verwendung unbestimmter Re[X.]htsbegriffe und die Einräumung von Ermessen. Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist eine herkömmli[X.]he und anerkannte Aufgabe der Re[X.]htsanwendungsorgane. Ents[X.]heidend ist insoweit, dass si[X.]h die betreffenden Normen dur[X.]h Auslegung hinrei[X.]hend konkretisieren lassen und verbleibende Ungewissheiten ni[X.]ht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet werden (vgl. [X.] 21, 73 <79 f.>; 118, 168 <188>; 120, 274 <316>; 131, 88 <120, 125>; 133, 277 <355 f. Rn. 181>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris, Rn. 125; stRspr).

[X.]) Soweit der Gesetzgeber der Exekutive die Befugnis zur Regelung von Sa[X.]hverhalten dur[X.]h Re[X.]htsverordnung einräumt, sind Anforderungen an die Weiterübertragung der Regelungsbefugnis ([X.]) sowie die dur[X.]h die Ermä[X.]htigungsgrundlage gezogenen Grenzen ([X.]) zu bea[X.]hten.

[X.]) Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] erlaubt die Weiterübertragung der erteilten Verordnungsermä[X.]htigung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung. Voraussetzung hierfür ist jedo[X.]h, dass der Gesetzgeber eine sol[X.]he Subdelegation ausdrü[X.]kli[X.]h zugelassen hat (vgl. hierzu [X.] 91, 148 <165>) oder sie dem Gesetz sonst hinrei[X.]hend deutli[X.]h zu entnehmen ist. Dabei grenzt Art. 80 Abs. 1 Satz 4 [X.] den Kreis derer, die Delegatare einer Subdelegation sein können, ni[X.]ht weiter ein.

Eine Subdelegation liegt allerdings nur dann vor, wenn au[X.]h die Befugnis zum Erlass einer Re[X.]htsverordnung übertragen wird. Dies ist ni[X.]ht der Fall, wenn der Verordnungsgeber ledigli[X.]h ein Tätigwerden Dritter, zum Beispiel au[X.]h Privater, ermögli[X.]ht oder deren konsultative Einbindung in ein behördli[X.]hes Verfahren vorsieht.

[X.]) Zwar stellt Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] Anforderungen unmittelbar nur an das ermä[X.]htigende Gesetz (vgl. [X.] 101, 1 <30>). Eine Re[X.]htsverordnung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 [X.] glei[X.]hwohl nur, wenn sie si[X.]h in den Grenzen der (wirksamen) gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung hält; andernfalls würde Art. 80 Abs. 1 [X.] unterlaufen ([X.] 136, 69 <92 Rn. 45>). Die Frage, ob eine Verordnung von der in Anspru[X.]h genommenen Ermä[X.]htigungsgrundlage gede[X.]kt ist, hat daher verfassungsre[X.]htli[X.]he Relevanz (vgl. [X.] 106, 1 <12>; 136, 69 <92 Rn. 45>).

3. Das [X.]st[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 1 [X.]) und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]) in Verbindung mit dem [X.] (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.]) verpfli[X.]hten den Gesetzgeber grundsätzli[X.]h zu einer Glei[X.]hbehandlung na[X.]hgeordneter Hoheitsträger (vgl. [X.] 23, 353 <372>; 86, 148 <251>; 101, 158 <230>). Für den [X.] gilt in Bezug auf die Länder insoweit ein föderatives (a), für [X.] und Länder hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] ein interkommunales Glei[X.]hbehandlungsgebot (b).

a) Das Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung ist in der bundesst[X.]tli[X.]hen Ordnung des Grundgesetzes anerkannt (vgl. [X.] 72, 330 <331 f., 404>; 119, 394 <410 f.>; 122, 1 <38>). In dieser Ordnung besitzen die Länder zwar St[X.]tsqualität; sie sind dem [X.] jedo[X.]h untergeordnet und in die bundesst[X.]tli[X.]he Solidargemeins[X.]haft eingebunden. Es ist grundsätzli[X.]h Aufgabe des [X.] - als [X.]geber, verfassungsändernder oder einfa[X.]her Gesetzgeber -, die bundesst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsverhältnisse näher auszugestalten.

Das Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung lässt eine unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung einzelner Länder nur zu, wenn sie dur[X.]h Sa[X.]hgründe gere[X.]htfertigt ist (vgl. [X.] 39, 96 <119 f., 124>; 86, 148 <236 f., 275>). Das entspri[X.]ht der Sa[X.]he na[X.]h einem Willkürverbot (vgl. [X.] 23, 353 <373 f.>; 86, 148 <251>; Grzeszi[X.]k, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 20 Teil 4 Rn. 117 ; [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 140). Allerdings kann der Gesetzgeber verpfli[X.]htet sein, eine Unglei[X.]hbehandlung zu begründen und damit (geri[X.]htli[X.]h) kontrollierbar zu ma[X.]hen (vgl. [X.] 72, 330 <405 f.>; 101, 158 <225>; 116, 327 <382>; 122, 1 <38>).

b) Ferner folgt aus Art. 28 Abs. 2 [X.] ein an den Gesetzgeber von [X.] und [X.] geri[X.]htetes Gebot interkommunaler Glei[X.]hbehandlung. Dieses verbietet es, einzelne [X.]n aufgrund sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht vertretbarer Differenzierungen zu bena[X.]hteiligen oder zu bevorzugen. Zwar kommt dem Gesetzgeber insofern ein weiter Eins[X.]hätzungs- und Beurteilungsspielraum zu. Das Gebot der interkommunalen Glei[X.]hbehandlung wird jedo[X.]h verletzt, wenn für die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung kein sa[X.]hli[X.]her Grund ersi[X.]htli[X.]h ist. [X.]- und [X.]gesetzgeber sind daher verpfli[X.]htet, Begünstigungen und Vorteile na[X.]h einheitli[X.]hen, sa[X.]hli[X.]h vertretbaren Maßstäben auf die [X.] zu verteilen; dabei dürfen au[X.]h die Modalitäten des Verteilungssystems ni[X.]ht zu willkürli[X.]hen Ergebnissen führen (vgl. [X.] 137, 138 <154 f. Rn. 108>).

Das Gebot interkommunaler Glei[X.]hbehandlung fordert eine glei[X.]hmäßige Verteilung knapper Mittel oder Güter zwis[X.]hen konkurrierenden [X.]. Materielle Re[X.]hte der [X.] werden dabei typis[X.]herweise auf einen Anspru[X.]h auf [X.]han[X.]engere[X.]hte Teilhabe am [X.] reduziert, wobei die sa[X.]hgere[X.]hte, re[X.]htswahrende und faire Ausgestaltung des Verfahrens der Minderung der Eingriffsintensität dient. Prozedurale Vorkehrungen sind au[X.]h dort erforderli[X.]h, wo eine na[X.]hgelagerte geri[X.]htli[X.]he Kontrolle etwaige Re[X.]htsverletzungen ni[X.]ht mehr korrigieren kann. Dieser aus der Grundre[X.]htsdogmatik entlehnte Gedanke gilt au[X.]h für den Gewährleistungsberei[X.]h von Art. 28 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 137, 108 <156 Rn. 112>; [X.], Das kommunale Selbstverwaltungsre[X.]ht, 2007, [X.]5 ff.).

4. Gegen Beeinträ[X.]htigungen ihrer Re[X.]htspositionen dur[X.]h den [X.] sind [X.] und [X.] grundsätzli[X.]h Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten eröffnet. Für den Anspru[X.]h auf föderative Glei[X.]hbehandlung folgt dies unmittelbar aus Art. 20 Abs. 1 [X.] (a), für das Re[X.]ht der [X.] auf interkommunale Glei[X.]hbehandlung aus der subjektiven Re[X.]htsstellungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 [X.] (b).

a) Soweit das Re[X.]ht der Länder auf föderative Glei[X.]hbehandlung rei[X.]ht, ist ihm au[X.]h ein im [X.]st[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 1 [X.]) wurzelnder Anspru[X.]h auf (verfassungs-)geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung eigen. Andernfalls wäre dieses Re[X.]ht im Streitfall ni[X.]ht dur[X.]hsetzbar und insofern nutzlos (vgl. [X.], in: [X.]/Kir[X.]hhof, [X.], 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 136). Eines Rü[X.]kgriffs auf die Re[X.]htss[X.]hutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] bedarf es insoweit ni[X.]ht. Die Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes dient der Dur[X.]hsetzung von Re[X.]hten natürli[X.]her und juristis[X.]her Personen des Privatre[X.]hts und findet auf Gebietskörpers[X.]haften und deren Organe grundsätzli[X.]h keine Anwendung ([X.] 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <105>; 129, 108 <118>; vgl. Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 95).

b) Den [X.] garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 [X.] unter anderem au[X.]h das Re[X.]ht, Eingriffe in den Gewährleistungsberei[X.]h von Art. 28 Abs. 2 [X.] mit Hilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprü[X.]hen dur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen (sog. subjektive Re[X.]htsstellungsgarantie, vgl. [X.] 140, 99 <109 f. Rn. 19>; Dreier, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 94; S[X.]hwarz, in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 158 f.; [X.], in: [X.], Besonderes Verwaltungsre[X.]ht, 15. Aufl. 2013, [X.]. Rn. 47 ff.). Das interkommunale Glei[X.]hbehandlungsgebot ist Teil der dur[X.]h Art. 28 Abs. 2 [X.] gewährleisteten subjektiven Re[X.]htsstellungsgarantie der [X.]. [X.]n und [X.]verbände können si[X.]h deshalb gegenüber dem St[X.]t auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht wie vor den Fa[X.]hgeri[X.]hten rügen (vgl. [X.] 23, 353 <372 f.>; 26, 228 <244>; 76, 107 <119>; 83, 363 <393>; 137, 108 <155 Rn. 109>; 138, 1 <14 Rn. 39>; [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 56).

5. Bei Datenerhebungen zu statistis[X.]hen Zwe[X.]ken sind s[X.]hließli[X.]h die aus dem Re[X.]ht der betroffenen Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.]) folgenden Maßgaben zu berü[X.]ksi[X.]htigen (a). Zwar kann dieses Grundre[X.]ht im Interesse des Gemeinwohls einges[X.]hränkt werden (b); dies setzt im Interesse eines effektiven Grundre[X.]htss[X.]hutzes jedo[X.]h organisatoris[X.]he und verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen des Gesetzgebers voraus ([X.]). Für statistis[X.]he Datenerhebungen ergeben si[X.]h insoweit besondere Maßstäbe (d), zu denen au[X.]h die Su[X.]he na[X.]h grundre[X.]htss[X.]honenderen Alternativen gehört (e).

a) Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts umfasst das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] abgeleitete allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht au[X.]h die Befugnis des Einzelnen, grundsätzli[X.]h selbst zu ents[X.]heiden, wann und innerhalb wel[X.]her Grenzen persönli[X.]he Lebenssa[X.]hverhalte offenbart werden (vgl. [X.] 35, 202 <220>; 65, 1 <41 ff.>; 128, 1 <42>). Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung setzt die freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit daher den S[X.]hutz des Einzelnen gegen eine unbegrenzte Erhebung, Spei[X.]herung, Verwendung und Weitergabe seiner persönli[X.]hen Daten voraus. Vor diesem Hintergrund gewährleistet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] als Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis jedes Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönli[X.]hen Daten zu bestimmen (vgl. [X.] 65, 1 <43>; 128, 1 <42>; 130, 1 <35>; 130, 151 <183>; 142, 234 <251 Rn. 30>; stRspr). Der S[X.]hutz dieses Re[X.]hts erstre[X.]kt si[X.]h auf alle Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, und damit au[X.]h auf Basisdaten wie Namen und Ans[X.]hrift (vgl. [X.] 65, 1 <45>; 128, 1 <44 f.>; 130, 151 <183 f.>).

b) Das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hrankenlos gewährleistet. [X.] des unantastbaren Kernberei[X.]hs privater Lebensgestaltung (vgl. hierzu [X.] 27, 344 <350 f.>; 120, 274 <335>; 130, 1 <22>; 141, 220 <276 Rn. 120, 278 Rn. 124>) kann es auf der Grundlage eines Gesetzes bes[X.]hränkt werden, sofern dies im überwiegenden Allgemeininteresse liegt, si[X.]h Voraussetzungen und Umfang der Bes[X.]hränkungen klar und für den Bürger erkennbar aus dem Gesetz ergeben und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. [X.] 65, 1 <44>; 141, 220 <264 f. Rn. 91, 93 f.>).

[X.]) Mit Bli[X.]k auf die besonderen Gefährdungen, die si[X.]h dur[X.]h die Nutzung der automatisierten Datenverarbeitung ergeben, hat der Gesetzgeber darüber hinaus organisatoris[X.]he und verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen zu treffen, die einer Verletzung des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung entgegenwirken (vgl. [X.] 53, 30 <65>; 65, 1 <44>; 141, 220 <275 ff. Rn. 117 f., 126 ff., 134 ff.>). Wie weit das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Gesetzgeber zu derartigen Regelungen zwingen, hängt - wie die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Ermä[X.]htigungsgrundlage und deren Bestimmtheit (vgl. [X.] 120, 378 <408>; 133, 277 <336 f. Rn. 140>) - vom Gewi[X.]ht des Eingriffs ab, das heißt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis sowie der Gefahr des Missbrau[X.]hs (vgl. [X.] 65, 1 <45 f.>; 141, 220 <269 Rn. 105, 271 Rn. 110>). Dabei ist zu unters[X.]heiden zwis[X.]hen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, ni[X.]ht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden, und sol[X.]hen, die für statistis[X.]he Zwe[X.]ke bestimmt sind und anonym ausgewertet werden (vgl. [X.] 27, 1 <7>; 65, 1 <45>; 120, 378 <399>). Ebenso ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Erhebung, Spei[X.]herung und Verwendung personenbezogener Daten in der Regel vers[X.]hiedene, wenn au[X.]h aufeinander aufbauende Eingriffe in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. [X.] 65, 1 <43>; 130, 151 <184>; 141, 220 <261 Rn. 80, 323 Rn. 274, 327 Rn. 285>).

Eine angemessene Verfahrensgestaltung erfordert unter anderem, dass bei der Spei[X.]herung und Nutzung personenbezogener Daten Transparenz, aufsi[X.]htli[X.]he Kontrolle und ein effektiver Re[X.]htss[X.]hutz si[X.]hergestellt werden (vgl. [X.] 133, 277 <365 f. Rn. 204 f.>; 141, 220 <282 ff. Rn. 134 ff.>). Au[X.]h ist ein organisatoris[X.]her oder verfahrensre[X.]htli[X.]her S[X.]hutz gegen Zwe[X.]kentfremdung dur[X.]h [X.] und Verwertungsverbote erforderli[X.]h (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 84, 239 <280>). Als weitere S[X.]hutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Lös[X.]hungspfli[X.]hten wesentli[X.]h (vgl. [X.] 65, 1 <46>; 113, 29 <58>; 100, 313 <361>; 120, 351 <360 ff.>; 141, 220 <285 f. Rn. 144>). Die erhobenen Daten sind zu lös[X.]hen, sobald sie für die festgelegten Zwe[X.]ke oder den geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz der Betroffenen ni[X.]ht mehr benötigt werden (vgl. [X.] 100, 313 <362>; 113, 29 <58>; 120, 378 ; 125, 260 <332 f.>; 141, 220 <285 f. Rn. 144>).

d) Für eine Datenerhebung und -verarbeitung für statistis[X.]he Zwe[X.]kegelten besondere Anforderungen. Da es zum - vom [X.]geber vorausgesetzten - Wesen der Statistik gehört, dass die Daten na[X.]h einer statistis[X.]hen Aufbereitung für die vers[X.]hiedensten, ni[X.]ht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden, gelten für Volkszählungen Ausnahmen von den Erfordernissen einer konkreten Zwe[X.]kums[X.]hreibung, vom Verbot, personenbezogene Daten auf Vorrat zu sammeln, sowie von den Anforderungen für Weitergabe und Verwertung (vgl. [X.] 65, 1 <47>).

Die Datenerhebung und -verarbeitung zu statistis[X.]hen Zwe[X.]ken darf allerdings nur als Hilfe zur Erfüllung öffentli[X.]her Aufgaben erfolgen. Au[X.]h darf ni[X.]ht jede Angabe verlangt werden; vielmehr muss geprüft werden, ob das Ziel der Erhebung ni[X.]ht au[X.]h dur[X.]h eine anonymisierte Ermittlung errei[X.]ht werden kann. Darüber hinaus bedarf es besonderer Vorkehrungen für die Dur[X.]hführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung, da die Daten während der Erhebung und au[X.]h no[X.]h na[X.]h der Spei[X.]herung zumindest teilweise individualisierbar bleiben. Zu den verfahrensre[X.]htli[X.]hen Vorkehrungen zum S[X.]hutz des Re[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmögli[X.]hen [X.]punkt gelös[X.]ht und bis zu diesem [X.]punkt Namen und Ans[X.]hrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Vers[X.]hluss gehalten werden (vgl. [X.] 65, 1 <59>; 140, 99 <111 f. Rn. 21>). S[X.]hließli[X.]h bedarf es wirksamer Abs[X.]hottungsregelungen na[X.]h außen. S[X.]hon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistis[X.]hen Zwe[X.]ken erhobenen Einzelangaben geboten, solange no[X.]h ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist ([X.]); das glei[X.]he gilt für das Gebot einer mögli[X.]hst frühzeitigen (faktis[X.]hen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. [X.] 65, 1 <49>). Im Übrigen gefährdet eine Weiterleitung von zu statistis[X.]hen Zwe[X.]ken erhobenen personenbezogenen Daten gegen den Willen oder ohne Kenntnis der Betroffenen die amtli[X.]he Statistik selbst. Für deren Funktionsfähigkeit ist ein mögli[X.]hst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheit der erhobenen Daten erforderli[X.]h, der nur errei[X.]ht werden kann, wenn bei den Auskunftspfli[X.]htigen das notwendige Vertrauen in die Abs[X.]hottung der für statistis[X.]he Zwe[X.]ke erhobenen Daten besteht (vgl. [X.] 65, 1 <50>).

Im [X.] hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht die Erhebung von Daten zu auss[X.]hließli[X.]h statistis[X.]hen Zwe[X.]ken für verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h gehalten, wenn sie na[X.]h ihrer Anonymisierung oder statistis[X.]hen Aufbereitung von den statistis[X.]hen Ämtern anderen st[X.]tli[X.]hen Organen oder sonstigen Stellen zur Verfügung gestellt werden (vgl. [X.] 65, 1 <51>). Eine Übermittlung weder anonymisierter no[X.]h statistis[X.]h aufbereiteter, also no[X.]h personenbezogener Daten zum Zwe[X.]ke des [X.] stellt si[X.]h dagegen als unzulässiger Eingriff in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung dar (vgl. [X.] 65, 1 <51 f., 61>). Der im [X.] 1983 vorgesehene [X.]abglei[X.]h war daher unzulässig (vgl. [X.] 65, 1 <64 f.>). In der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung ist hieraus der - häufig als "Rü[X.]kspielverbot" bezei[X.]hnete - S[X.]hluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Re[X.]htsbehelfsverfahren, die auf einen sol[X.]hen Abglei[X.]h hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. [X.]. [X.], Urteil vom 19. September 1991 - 6 UE 2588/89, NVwZ 1993, [X.]97 <498>; Bay[X.], Urteil vom 21. Dezember 1994 - 4 [X.].244 -, juris, Rn. 37; [X.], Urteil vom 6. November 2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; [X.], Bes[X.]hluss vom 21. April 2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15; [X.], Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 277). Dies steht au[X.]h einer Akteneinsi[X.]ht in ni[X.]ht anonymisierte [X.] und deren unmittelbarer geri[X.]htli[X.]her Überprüfung entgegen.

e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert s[X.]hließli[X.]h die Prüfung, ob aufgrund der Fortentwi[X.]klung der statistis[X.]hen Wissens[X.]haft Mögli[X.]hkeiten einer grundre[X.]htss[X.]honenderen Datenerhebung bestehen. Veränderte Umstände können den Gesetzgeber zur Na[X.]hbesserung ursprüngli[X.]h verfassungsgemäßer Regelungen verpfli[X.]hten (vgl. [X.] 56, 54 <78 f.>; 65, 1 <56>; allgemein dazu jüngst [X.] 143, 216 <240 Rn. 56 ff.>).

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ist mit Bli[X.]k auf das [X.] 1983 davon ausgegangen, dass Sti[X.]hproben auf freiwilliger Basis oder eine Kombination von Voll- und Sti[X.]hprobenerhebung eine traditionelle Volkszählung ni[X.]ht ersetzen konnten. Es hat dem Gesetzgeber jedo[X.]h aufgegeben, si[X.]h vor künftigen Ents[X.]heidungen über die Dur[X.]hführung einer Volkszählung mit dem dann errei[X.]hten Stand der Methodendiskussion auseinanderzusetzen und festzustellen, ob eine Totalerhebung no[X.]h verhältnismäßig ist (vgl. [X.] 65, 1 <56>).

Na[X.]h diesen Maßstäben sind die angegriffenen Vors[X.]hriften des [X.]es 2011 und des [X.] 2011 mit dem Grundgesetz vereinbar. § 7 Abs. 1 bis 3 [X.] 2011 verstößt weder gegen die si[X.]h aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] ergebenden Anforderungen der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin no[X.]h gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] (1). Die dort sowie in § 15 Abs. 2 und 3, § 16 [X.] 2011 angeordneten Verfahren zur Korrektur von Unri[X.]htigkeiten der [X.]daten genügen den Anforderungen, die si[X.]h aus der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Radizierung der Einwohnerzahlen an eine gültige Prognose ergeben (2). Eine mit den Vors[X.]hriften des [X.]es 2011 über die Korrektur von [X.]n entlang der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle mögli[X.]herweise verbundene Unglei[X.]hbehandlung von [X.] verstößt ni[X.]ht gegen das Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung (3). Die angegriffenen Vors[X.]hriften verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (4) und verletzen weder verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Interessen der Länder no[X.]h der [X.] an einer (verfassungs-)geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle sie belastender Maßnahmen (5).

1. Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung von § 7 Abs. 1 bis 3 [X.] 2011, der die wesentli[X.]hen Grundlagen für die [X.], das Programm der Sti[X.]hprobenverordnung und den Verwaltungsvollzug enthält, muss den Bedingungen eines Zensus Re[X.]hnung tragen (a). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung im Hinbli[X.]k auf Regelungsdi[X.]hte und Bestimmtheit ni[X.]ht zu beanstanden (b). Dies gilt au[X.]h, soweit die nähere Ausgestaltung des Verfahrens im Rahmen des Vollzugs getroffen werden musste ([X.]).

a) Aus den Bedingungen eines Zensus ergeben si[X.]h keine erhöhten Bestimmtheitsanforderungen an die gesetzli[X.]he Ausgestaltung eines [X.]es. Die angegriffenen Bestimmungen über die [X.] bilden einen zusammenhängenden Regelungskomplex, der in seiner Gesamtheit sowie im Zusammenspiel mit weiteren Vors[X.]hriften die Vorgaben des Gesetzgebers für die Entwi[X.]klung des [X.]s und die dabei verbleibenden Gestaltungsmögli[X.]hkeiten festlegt. Dem Interesse an einer realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen wird dabei dur[X.]h das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel einer hinrei[X.]hend genauen, mit einer Vollerhebung verglei[X.]hbaren Erhebung Re[X.]hnung getragen (vgl. etwa [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]).

[X.]) Zwar stellt die Dur[X.]hführung der [X.] für die Betroffenen - s[X.]hon angesi[X.]hts der Zahl und der Sensibilität der na[X.]h § 7 Abs. 4 und 5 [X.] 2011 erfassten Erhebungs- und [X.] - einen ni[X.]ht unerhebli[X.]hen Eingriff in deren Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Mit Bli[X.]k auf den Zwe[X.]k der Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist jedo[X.]h zum einen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Sti[X.]hprobe si[X.]h ledigli[X.]h auf [X.]ir[X.]a 10% der Bevölkerung erstre[X.]kt und dass sie zum anderen als eine auf einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren beruhende Auswahl für die Betroffenen ni[X.]ht konkret vorhersehbar sein kann. Es liegt daher au[X.]h ni[X.]ht nahe, dass die Betroffenen ihr Verhalten an der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit ausri[X.]hten, befragt zu werden.

Länder und [X.] sind in den Re[X.]htsverhältnissen zu den von der Erhebung Betroffenen ni[X.]ht mit eigenen Re[X.]htspositionen ausgestattete und den Bürgern glei[X.]hgeordnete Dritte, deren konkurrierender Freiheitsgebrau[X.]h dur[X.]h eine Erhöhung der Bestimmtheitsanforderungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen wäre. Sie sind vielmehr integraler Teil des St[X.]tsaufbaus (vgl. - für die [X.] - [X.] 73, 118 <191>; 83, 37 <54>; 107, 1 <11>; 138, 1 <18 Rn. 52>) und der grundre[X.]htsverpfli[X.]hteten öffentli[X.]hen Gewalt (vgl. [X.] 128, 226 <244>; [X.], Urteil des Zweiten [X.]s vom 7. November 2017 - 2 [X.] -, juris, Rn. 238 f.; Bes[X.]hluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26) und als sol[X.]her gehalten, die Na[X.]hteile einer mögli[X.]hst grundre[X.]htss[X.]honenden Ermittlung der Einwohnerzahlen hinzunehmen.

[X.]) Vor allem aber spre[X.]hen berei[X.]hsspezifis[X.]he Besonderheiten der Statistik gegen erhöhte Bestimmtheitsanforderungen an die gesetzli[X.]he Ausgestaltung des Zensus 2011. Der Zensus 2011 ist das Ergebnis eines über ein Jahrzehnt angelegten komplexen Prozesses, in dem normative und fa[X.]hli[X.]he Anforderungen kontinuierli[X.]h miteinander abgegli[X.]hen worden sind und der Spielraum des Gesetzgebers hinsi[X.]htli[X.]h der verfahrensre[X.]htli[X.]hen Ausgestaltung na[X.]h und na[X.]h verengt wurde. Diese Pfadabhängigkeit prägt au[X.]h Auslegung und Anwendung des [X.]es 2011:

(1) Mit dem [X.] 2011 sollte die Grundlage für einen registergestützten Zensus im [X.] und damit für eine Momentaufnahme der Bevölkerungsstruktur ges[X.]haffen werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzli[X.]hen Regelungen, insbesondere aus den in § 12 [X.] 2011 zusammengefassten Bestimmungen zur zentralen Datenverarbeitung und -aufbereitung, ergibt si[X.]h, dass der Vollzug des Zensus 2011 als ein einmaliges, in einem engen zeitli[X.]hen Rahmen ablaufendes gemeinsames und koordiniertes Projekt angelegt war, dessen Dur[X.]hführung nur auf der Grundlage einer kontinuierli[X.]hen Zusammenarbeit der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder mögli[X.]h war. Angesi[X.]hts des Projekt[X.]harakters des Zensus 2011 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass aufgrund fortlaufender Abstimmung der Sa[X.]hverstand aller Statistikbehörden in die [X.] einfließen und dadur[X.]h jedenfalls die Einhaltung allgemein anerkannter statistikfa[X.]hli[X.]her Standards errei[X.]ht würde, zumal au[X.]h für die übrigen [X.]statistiken die Si[X.]herstellung der Einhaltung fa[X.]hli[X.]her Qualitätsstandards dur[X.]h verwaltungsinterne Regelungen auf Grundlage der Aufgabenzuweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfolgt.

(2) Die Dur[X.]hführung eines registergestützten Zensus erfordert eine Bewertung mathematis[X.]h-statistis[X.]her Verfahren, wobei Aussagen zu Vor- und Na[X.]hteilen von Alternativen vor der tatsä[X.]hli[X.]hen Dur[X.]hführung wegen des ungesi[X.]herten Erkenntnisstandes nur vorläufig mögli[X.]h sind (vgl. [X.] 101, 1 <35>). Der Gesetzgeber ist in einer derartigen Situation verpfli[X.]htet, die ihm zugängli[X.]hen Erkenntnisquellen zur Bewertung der unters[X.]hiedli[X.]hen Verfahren auszus[X.]höpfen, um deren Auswirkungen so zuverlässig wie mögli[X.]h abs[X.]hätzen zu können (vgl. [X.] 50, 290 <333 ff.>). Er muss si[X.]h die erforderli[X.]hen Erkenntnisquellen so re[X.]htzeitig bes[X.]haffen und auswerten, dass er auf dieser Grundlage selbst ein Programm für die beabsi[X.]htigte Regelung festlegen kann. Vor künftigen Ents[X.]heidungen für eine Erhebung der Bevölkerungszahl muss er si[X.]h mit dem errei[X.]hten Stand der Diskussion über Methoden der Informationserhebung und -verarbeitung auseinandersetzen, die si[X.]h stetig weiterentwi[X.]kelnden Methoden der amtli[X.]hen Statistik und Sozialfors[X.]hung berü[X.]ksi[X.]htigen und die ihm zugängli[X.]hen Erkenntnisquellen auss[X.]höpfen, um die ungewissen Auswirkungen eines Gesetzes so zuverlässig wie mögli[X.]h abs[X.]hätzen zu können (vgl. [X.] 65, 1 <55>). Dass si[X.]h die auf der Grundlage der dem Gesetzgeber zugängli[X.]hen Erkenntnisquellen angestellte Prognose später als unzutreffend erweisen kann, ändert daran ni[X.]hts.

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Zensustest gab es zum [X.]punkt des Gesetzesbes[X.]hlusses in [X.]n der amtli[X.]hen Statistik bereits konkretisierte Vorstellungen über die im Rahmen der Erhebung zu verwendenden Methoden und mögli[X.]he Ri[X.]htungen für ihre Fortentwi[X.]klung. Diese waren au[X.]h dem Gesetzgeber zugängli[X.]h. Wesentli[X.]he Elemente des späteren [X.] waren in ihren Grundzügen bereits Teil der auf der Grundlage des [X.]es dur[X.]hgeführten Erhebung (vgl. Stellungnahme des Statistis[X.]hen [X.]amtes vom 7. November 2016, [X.] f.). Aus der Si[X.]ht des Gesetzgebers wie au[X.]h der mit der Erhebung betrauten Behörden war damit s[X.]hon aus Gründen der Pfadabhängigkeit und des [X.]ablaufs einerseits die Bandbreite mögli[X.]her Verfahrensgestaltungen begrenzt. Andererseits konnten die Beteiligten insbesondere im Zusammenhang mit der Entwi[X.]klung und Dur[X.]hführung von [X.] auf die bereits vorliegenden Erfahrungen des Zensustests und anderer von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder dur[X.]hgeführter Erhebungen - wie etwa des [X.] - zurü[X.]kgreifen.

(3) Die - oben unter (2) - ges[X.]hilderten Aufgaben darf der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h ni[X.]ht gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den Verordnungsgeber delegieren. Allerdings kann er au[X.]h bei der Regelung eines punktuellen Sa[X.]hverhaltes - wenn dies zur sa[X.]hgemäßen Bewältigung des [X.] erforderli[X.]h ist - befugt sein, die Berü[X.]ksi[X.]htigung von Erkenntnissen, die erst im Verfahrensablauf gewonnen werden oder die aus fa[X.]hli[X.]hen Gründen erst zu einem na[X.]h dem Regelungszeitpunkt liegenden [X.]punkt ermittelt werden können, auf den Verordnungsgeber zu delegieren oder die Verwaltung hiermit zu betrauen.

So beruhte das endgültige [X.] auf wissens[X.]haftli[X.]hen Untersu[X.]hungen anhand der gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 [X.] erst im Jahre 2008 vorliegenden Daten der [X.] sowie den na[X.]h § 3 [X.] 2011 erhobenen Daten der Meldebehörden. Gesetz- und Verordnungsgeber haben den als [X.] für die Sti[X.]hprobe maßgebli[X.]hen Datenbestand - die [X.] für die Sti[X.]hprobe (Bevölkerungszahlen zum 31. Dezember 2009) und den maßgebli[X.]hen [X.] (Sti[X.]htag 1. September 2010 gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) - so festgelegt, dass sie erst während des [X.] gewonnen wurden, obwohl sie teilweise Voraussetzung für die endgültige Festlegung des [X.]s waren (vgl. Stellungnahme der [X.]regierung vom 9. November 2016, [X.]1). Denn von der Verwendung mögli[X.]hst nahe am [X.] liegender Ausgangsdaten erwartete man si[X.]h eine Verbesserung der Qualität von Sti[X.]hproben- und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren sowie der Realitätsnähe ihrer Ergebnisse (vgl. [X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]2, [X.]. 11).

[X.][X.]) Die unionsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung zur Dur[X.]hführung einer Volkszählung (Verordnung <[X.]> Nr. 763/2008) entbindet grundsätzli[X.]h ni[X.]ht von den Anforderungen aus Art. 20 Abs. 1 bis 3 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] (offen gelassen in [X.] 45, 142 <166>; vgl. [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 43; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Bd. 5, Art. 80 Rn. 115 ; a.[X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 37; S[X.]heuing, Re[X.]htsprobleme bei der Dur[X.]hsetzung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts in der [X.]republik [X.], in: [X.]-Graff/[X.] , Europäis[X.]hes öffentli[X.]hes Re[X.]ht: ausgewählte Beiträge, 2006, [X.]67 <472>). Ein besonderer [X.]dru[X.]k ergab si[X.]h aus dem dur[X.]h die Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 gesetzten [X.]punkt für den Zensus 2011 ni[X.]ht. Es war daher Aufgabe des Gesetzgebers, die für den Erlass eines Gesetzes erforderli[X.]hen Vorbereitungen so früh zu beginnen, dass diese au[X.]h re[X.]htzeitig vor Erlass des Gesetzes abges[X.]hlossen werden konnten und die nötigen Erkenntnisse für den Erlass eines hinrei[X.]hend bestimmten Gesetzes vorlagen.

(1) Bereits für die Jahrtausendwende 2000/2001 hatte die [X.] den Mitgliedst[X.]ten eine Volkszählung nahe- (vgl. [X.] 222/07, [X.]2; [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]9) und 1996 einen (Vor-)Entwurf für eine Verordnung zur Einführung eines unionsweiten Zensus vorgelegt (Statistis[X.]hes Amt der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften: Vors[X.]hlag für eine Verordnung des Rates über die Dur[X.]hführung der allgemeinen Zählungen der Bevölkerung und der Wohnungen im Jahr 2001, Frühjahr 1996 , zitiert na[X.]h: [X.], in: [X.][X.] , Volkszählung 2001, 1999, [X.]6 <31>; vgl. [X.]/Fürnrohr, BayVBl 2014, [X.]09 <710>). Vor diesem Hintergrund bes[X.]hloss die [X.] s[X.]hon Ende 1998, bei einem künftigen Zensus einen [X.] von einer primärstatistis[X.]hen Vollerhebung zu einer hauptsä[X.]hli[X.]h registergestützten Datengewinnung vorzunehmen.

(2) Au[X.]h wenn eine Bes[X.]hleunigung des gesamten Verfahrens aus heutiger Si[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ers[X.]heint, ist unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der zahlrei[X.]hen Arbeitss[X.]hritte bei der Vorbereitung und Dur[X.]hführung des registergestützten Zensus do[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass das Normsetzungsverfahren unter einem seine Ordnungsmäßigkeit in Frage stellenden [X.]dru[X.]k gestanden hätte. Hinzu kommt, dass gerade zur Gewährleistung einer höheren Genauigkeit der Ergebnisse zum Teil bewusst auf nahe am Sti[X.]htag liegende Daten - etwa des [X.] und [X.]s und die für das Verfahren von den Meldebehörden übermittelten Daten - zurü[X.]kgegriffen wurde, deren Ermittlung ni[X.]ht beliebig in das Vorfeld der Erhebung vers[X.]hoben werden konnte und in der Folge au[X.]h eine Weiterverarbeitung zu einem na[X.]h dem Erlass des [X.]es 2011 liegenden [X.]punkt erforderli[X.]h ma[X.]hte, etwa bei der endgültigen Festlegung des [X.] (vgl. oben Rn. 63 ff.).

dd) Es entspri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h der im Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 [X.]) angelegten Zielsetzung funktionsgere[X.]hter Aufgabenverteilung, st[X.]tli[X.]he Ents[X.]heidungen den Organen zuzuordnen, die dafür na[X.]h Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise am besten geeignet sind. Au[X.]h im Rahmen einer ni[X.]ht auf dynamis[X.]he Fortentwi[X.]klung angelegten Re[X.]htsmaterie ist der Gesetzgeber ni[X.]ht gehalten, jedes behördli[X.]he Handeln bis ins Einzelne vorzubestimmen. Je stärker eine Festlegung dur[X.]h einen hohen Grad an Te[X.]hnizität geprägt wird, je mehr sie dur[X.]h äußere - sa[X.]hverständig feststellbare - Umstände und die gesetzli[X.]hen Zielvorgaben begrenzt ist und je weniger sie mit einem Spielraum zur eigenen Gewi[X.]htung widerstreitender Interessen einhergeht, desto eher kann sie auf den Verordnungsgeber übertragen oder der eigenverantwortli[X.]hen Verfahrensgestaltung im Rahmen des Vollzugs überlassen werden. Die besondere Transparenz (vgl. dazu [X.] 85, 386 <403 f.>; 95, 267 <307 f.>; 130, 318 <344>; 131, 152 <205 f.>) und diskursive Rationalität, auf die das parlamentaris[X.]he Verfahren angelegt ist, können bei kleinteiligen te[X.]hnis[X.]hen Festlegungen nur bedingt errei[X.]ht werden. Au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Funktionsfähigkeit des [X.]s kann die vom Gesetzgeber selbst zu leistende Regelungsdi[X.]hte ni[X.]ht unbegrenzt ausgedehnt werden (vgl. etwa [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/Star[X.]k, [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 20 Abs. 3 Rn. 274).

Bei der Regelung stark te[X.]hnis[X.]h geprägter Sa[X.]hverhalte darf si[X.]h der Gesetzgeber im Grundsatz darauf bes[X.]hränken, hinrei[X.]hend genaue Zielvorgaben zu ma[X.]hen. Er muss ledigli[X.]h diejenigen Regelungen erlassen, aus denen ein bestimmt umrissenes Handlungsprogramm für die Exekutive abgeleitet werden kann und die die erforderli[X.]hen Abwägungsents[X.]heidungen hinsi[X.]htli[X.]h konkurrierender Re[X.]htspositionen enthalten. Die fa[X.]hli[X.]h-te[X.]hnis[X.]hen, die Zielvorgaben na[X.]hvollziehenden, Konkretisierungen kann er demgegenüber dem Verordnungsgeber und gegebenenfalls au[X.]h den Vollzugsbehörden überlassen. Bei den Einzelheiten eines [X.] handelt es si[X.]h um dermaßen stark te[X.]hnis[X.]h geprägte Sa[X.]hverhalte, deren te[X.]hnis[X.]he Konkretisierung dem Verordnungsgeber überlassen werden darf (vgl. [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 F, [X.]3). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat eine Verlagerung auf den Vollzug au[X.]h für Statistiken, die den Inhalt gesetzli[X.]her Regelungen beeinflussen können, daher mehrfa[X.]h implizit akzeptiert (vgl. [X.] 113, 167 <250 ff.> - § 267 Abs. 3, § 268 [X.]; 125, 175 <235 ff.> - [X.]; 137, 34 <82> - § 28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII).

b) § 7 Abs. 1 bis 3 [X.] 2011 enthält in Verbindung mit dem [X.] 2011 die wesentli[X.]hen Festlegungen für die [X.], für das Programm der Sti[X.]hprobenverordnung und das Verwaltungsverfahren. Er regelt insbesondere Erhebungsgegenstand, Sti[X.]hprobenbasiseinheiten, [X.], die Gliederung na[X.]h dem [X.] und [X.], den Umgang mit Sonderberei[X.]hen, die ergänzende Sti[X.]hprobe, den Sti[X.]hprobenumfang, die Verwendung ges[X.]hi[X.]hteter Sti[X.]hproben mit Auswahl na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren sowie die Nutzung von Daten aus der [X.] und dem [X.].

[X.]) Bereits im [X.] 2011 finden si[X.]h einzelne Vorgaben im Hinbli[X.]k auf das Verfahren der [X.]. So hat der Gesetzgeber in § 5 [X.] Regelungen über die Entwi[X.]klung der Sti[X.]hprobenpläne und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren getroffen. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] wurden die in der sogenannten [X.] gespei[X.]herten Daten von den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder für die Entwi[X.]klung von Sti[X.]hprobenplänen und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren verwendet. Na[X.]h der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber bereits zu diesem [X.]punkt davon aus, dass Details der Sti[X.]hprobenmodellierung ledigli[X.]h dur[X.]h methodis[X.]he Untersu[X.]hungen anhand von im Rahmen der Zensusvorbereitung zu erhebenden Daten festgelegt werden konnten und dass die Federführung hierfür bereits na[X.]h § 3 [X.] beim Statistis[X.]hen [X.]amt liegen sollte (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/5525, [X.]7). S[X.]hon daran zeigt si[X.]h die gesetzgeberis[X.]he Konzeption aufeinander aufbauender S[X.]hritte zur Dur[X.]hführung eines registergestützten Zensus und insbesondere die frühzeitige Billigung der in diesem Zusammenhang notwendigen Zuweisung eines Teils der Ents[X.]heidungen an die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder.

[X.]) § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 sowie § 7 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 [X.] 2011 ist zu entnehmen, dass das [X.] in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für [X.]teile mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200.000 Einwohnern der Feststellung von Über- und [X.] in den [X.] dienen sollte. Diese Fehler sollten statistis[X.]h korrigiert und die amtli[X.]he Einwohnerzahl der Städte beziehungsweise [X.]n auf dieser Grundlage ermittelt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 [X.] 2011; vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Mit dem [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 [X.] 2011 sollten in [X.]n ab 10.000 Einwohnern, in Verbandsgemeinden in [X.], in [X.]n sowie in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern für [X.]teile mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200.000 Einwohnern weitere, vorhandenen Registern ni[X.]ht zu entnehmende Merkmale erhoben werden, die für das Gesamtsystem der amtli[X.]hen Statistik und für politis[X.]he Ents[X.]heidungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 [X.] 2011) sowie zur Erfüllung unionsre[X.]htli[X.]her Verpfli[X.]htungen aus der Verordnung ([X.]) Nr. 763/2008 benötigt wurden (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 [X.] 2011; vgl. [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255, [X.]; [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 [X.], [X.]; [X.], [X.], [X.]17 <617, 621 f.>). Erhebungs- und [X.] sind in § 7 Abs. 4 und 5 [X.] 2011 festgelegt.

[X.][X.]) Die gesetzli[X.]hen Festlegungen - insbesondere zum anzustrebenden Sti[X.]hprobenfehler und zum Sti[X.]hprobenumfang (§ 7 Abs. 1 und 2 [X.] 2011) - legen au[X.]h die Verfahrenss[X.]hritte hinrei[X.]hend deutli[X.]h fest.

So gibt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 eine (angestrebte) maximal zulässige Fehlerquote für den Sti[X.]hprobenfehler vor, mit der die amtli[X.]he Einwohnerzahl und die ni[X.]ht aus Verwaltungsregistern gewinnbaren Zensusmerkmale mit Hilfe des [X.]s ermittelt werden sollen. Dabei hat der Gesetzgeber die anzustrebende Genauigkeit in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 s[X.]hon dem Wortlaut na[X.]h auf die genannten Erhebungseinheiten bezogen. Diese Genauigkeit sollte mit einem Sti[X.]hprobenumfang von maximal 10% der Bevölkerung errei[X.]ht werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011). Dem Wort "soll" sowie § 7 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2011 ist zudem zu entnehmen, dass die angestrebte Genauigkeit der dur[X.]h die [X.] zu ermittelnden Informationen bei der Ausgestaltung des [X.]s Vorrang gegenüber einem mögli[X.]hst geringen Sti[X.]hprobenumfang haben sollte. Hieraus lässt si[X.]h bereits eine allgemeine Leitlinie für die Entwi[X.]klung der weiteren erforderli[X.]hen Verfahrenss[X.]hritte ableiten:

Diese mussten die [X.] zu erwartende Einhaltung der Fehlergrenzen von 0,5 beziehungsweise 1% (§ 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011) mit dem zur Verfügung stehenden Sti[X.]hprobenumfang [X.]n. Die Verknüpfung der "Soll"-Vorgabe na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 mit dem Qualitätsziel ma[X.]ht dabei deutli[X.]h, dass eine Übers[X.]hreitung des festgelegten maximalen Sti[X.]hprobenumfangs nur in dem vom Gesetzgeber für unwahrs[X.]heinli[X.]h era[X.]hteten Fall erfolgen durfte, dass eine Einhaltung der [X.] anders ni[X.]ht errei[X.]hbar gewesen wäre. Eine Reduzierung des Sti[X.]hprobenumfangs war im Gegenzug nur so weit mögli[X.]h, wie no[X.]h eine gültige Prognose über die Einhaltung der Genauigkeitsvorgabe angestellt werden konnte.

Aus der Sollvorgabe für den Sti[X.]hprobenumfang lässt si[X.]h ferner entnehmen, dass eine Reduzierung des Sti[X.]hprobenumfangs dur[X.]h den Zus[X.]hnitt des [X.] zwar zulässig, gegenüber der Einhaltung der Genauigkeitsvorgabe aber na[X.]hrangig sein sollte; der Gesetzgeber hat einer Absenkung des Sti[X.]hprobenumfangs damit eine dur[X.]h ni[X.]ht beliebig gestaltbare fa[X.]hli[X.]he und tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten bestimmte - verhältnismäßig enge - untere Grenze gezogen. Diese Leitlinien haben - wie die sa[X.]hverständigen Auskunftspersonen Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegt haben - einen engen Rahmen für die abs[X.]hließende sa[X.]hverständige Konkretisierung des Verfahrens der [X.] gebildet.

dd) § 7 [X.] 2011 enthält darüber hinaus eine Reihe weiterer inhaltli[X.]her Vorgaben für das [X.], die den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 maßgebli[X.]h begrenzt haben. So hat der Gesetzgeber den mögli[X.]hst ni[X.]ht zu übers[X.]hreitenden Sti[X.]hprobenumfang mit 10% der Bevölkerung bestimmt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011). Sti[X.]hprobenbasiseinheiten sollten in Städten mit mehr als 400.000 Einwohnern [X.]teile mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 200.000 Einwohnern, in sonstigen [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern die [X.]n selbst, in den Verbandsgemeinden in [X.] ab 10.000 Einwohnern die Verbandsgemeinde sowie für alle anderen [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern die [X.] sein. Für das [X.] mussten die [X.]n daher diesen Kategorien zugeordnet werden.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2011 bestimmt darüber hinaus, dass [X.] Ans[X.]hriften mit Wohnraum na[X.]h dem [X.] und [X.] - ni[X.]ht etwa Personen, einzelne Wohnungen oder ähnli[X.]hes - sein sollten. Daraus ergab si[X.]h wiederum, dass die einzelnen Erhebungseinheiten in Ans[X.]hriften mit Wohnraum na[X.]h dem [X.] und [X.] gegliedert werden mussten. Bei Ans[X.]hriften von sensiblen Sonderberei[X.]hen s[X.]hloss § 7 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 [X.] 2011 [X.] aus, so dass diese Ans[X.]hriften aus dem [X.] ausgesondert werden mussten.

Aus § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2011 folgt außerdem, dass für Ans[X.]hriften von Neuzugängen mit Wohnraum, die zwis[X.]hen der (ersten) [X.] und dem Beri[X.]htszeitpunkt in das [X.] und [X.] aufgenommen wurden, eine ergänzende Sti[X.]hprobe zu ziehen war.

§ 7 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2011 bestimmt die Ziehung der Ans[X.]hriften, an denen die Bewohner individuell befragt werden sollten, ferner, dass diese ges[X.]hi[X.]htet na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren auf der Grundlage des [X.] und [X.]s zu erfolgen hatte. Dem ist zu entnehmen, dass die in den jeweiligen Sti[X.]hprobenbasiseinheiten enthaltenen Ans[X.]hriften vor der [X.] in S[X.]hi[X.]hten zu unterteilen waren, aus denen dann na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren die Sti[X.]hproben gezogen werden sollten. Zuglei[X.]h wurde die Nutzung von Angaben aus der [X.] und der von den Meldebehörden gemäß § 3 Abs. 1 [X.] 2011 übermittelten Daten vorgesehen (§ 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] 2011; vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Für die S[X.]hi[X.]htung der Erhebungseinheiten benennt die Gesetzesbegründung unters[X.]hiedli[X.]he Kriterien und erläutert, dass, obglei[X.]h aufgrund des Zufallsverfahrens jedes Element der Grundgesamtheit eine [X.]han[X.]e haben solle, ausgewählt zu werden (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]), die Festlegung der Sti[X.]hprobengröße ni[X.]ht zu einem für alle [X.]n einheitli[X.]hen [X.] führen sollte, sondern dass sie in regionaler und fa[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht - insbesondere im Hinbli[X.]k auf die Variabilität der Merkmale in den Erhebungseinheiten (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]3) - differenziert und optimiert werden sollte, um die [X.] des Gesetzes zu erfüllen (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]).

Das Verfahren zur Ho[X.]hre[X.]hnung der mittels [X.] erhobenen Informationen auf die Gesamtbevölkerung wird im [X.] 2011 zwar ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt. Seine Notwendigkeit ergibt si[X.]h jedo[X.]h bereits aus der Anordnung eines [X.]s. Aus der Gesetzesbegründung folgt zudem, dass das zu entwi[X.]kelnde Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren bezogen auf die beiden Zwe[X.]ke der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 kohärent sein sollte (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]3).

[X.]) Soweit das Verfahren zur Ausgestaltung der [X.] na[X.]h dem Vorstehenden no[X.]h der Konkretisierung dur[X.]h den Verordnungsgeber bedurfte oder Spielräume für den Verwaltungsvollzug enthält, betrifft dies keine Festlegungen, die einer Regelung dur[X.]h den Gesetzgeber bedurft hätten.

[X.]) Zwar lässt si[X.]h aus § 7 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 [X.] 2011 ni[X.]ht eindeutig entnehmen, ob die Ans[X.]hriften von sensiblen Sonderberei[X.]hen bereits vor der [X.] aus den Erhebungseinheiten auszusondern waren oder für den Fall, dass sie gezogen wurden, eine (Ersatz-)Ans[X.]hrift zu ziehen war. Dies betrifft jedo[X.]h ledigli[X.]h ein Detail der Verfahrensgestaltung, das keine spürbare Auswirkung auf das Ergebnis haben konnte.

Soweit dagegen geltend gema[X.]ht wird, dass aus dem Gesetz ni[X.]ht ableitbar sei, ob die Mehrfa[X.]hfalluntersu[X.]hung im Sinne von § 15 Abs. 2 [X.] 2011 bereits vor Ziehung der Sti[X.]hproben oder erst dana[X.]h, aber vor Abs[X.]hluss des [X.]s dur[X.]hzuführen war, kann § 9 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 entnommen werden, dass Daten aus der Sti[X.]hprobe mit den Ergebnissen der Mehrfa[X.]hfallprüfung na[X.]h § 15 [X.] 2011 zusammengeführt werden sollten und der Datenbestand na[X.]h der Mehrfa[X.]hfallprüfung die Grundlage für die Feststellung von Über- und [X.] bilden sollte (§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011). Dies wird in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 [X.] konkretisiert, der den für die primäre Ziehung maßgebli[X.]hen Datenbestand des [X.] und [X.]s auf den 1. September 2010 festlegt, das heißt auf einen [X.]punkt, der vor dem Beri[X.]htszeitpunkt und den für die Mehrfa[X.]hfallprüfung herangezogenen [X.]beständen lag.

[X.]) Die Vorgabe einer ledigli[X.]h "angestrebten" Genauigkeit in § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2011 führt ni[X.]ht zu einer unzulässigen Unbestimmtheit der Vors[X.]hrift. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 6 [X.] 2011 erheben die Genauigkeit des [X.]s zu [X.] des gesamten Verfahrens (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Dass Werte hierbei ledigli[X.]h "angestrebt" werden, ist der Verwendung des gewählten statistis[X.]hen Verfahrens inhärent und bedeutet ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber insoweit ledigli[X.]h unverbindli[X.]he Vorgaben aufgestellt hätte. Da es allein um eine prognostis[X.]he Begrenzung systembedingter Fehler geht, kann die tatsä[X.]hli[X.]he Fehlerquote aus fa[X.]hli[X.]hen Gründen ni[X.]ht [X.] bestimmt werden, sondern - wie au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung gezeigt hat - notwendigerweise erst auf der Grundlage der tatsä[X.]hli[X.]h erhobenen Daten (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.] f.). Die mündli[X.]he Verhandlung hat insoweit deutli[X.]h gema[X.]ht, dass eine glei[X.]hzeitige feste Vorgabe von Sti[X.]hprobenumfang und relativem Standardfehler das registergestützte [X.] praktis[X.]h unmögli[X.]h gema[X.]ht hätte und dass die gewählte Vorgehensweise fa[X.]hli[X.]h übli[X.]h ist.

Bei der Festlegung der anzustrebenden Genauigkeit hat si[X.]h der Gesetzgeber zudem an (konventionellen) Volkszählungen orientiert und berü[X.]ksi[X.]htigt, dass neben dem Zufallsfehler eine Reihe sonstiger Fehlerquellen besteht (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Diese waren im Voraus jedo[X.]h kaum zu prognostizieren und konnten allenfalls grob ges[X.]hätzt werden. Der Gesetzgeber ist wegen der - vergli[X.]hen mit früheren [X.] - erhebli[X.]hen Reduzierung der Befragungen, der Mögli[X.]hkeit einer besseren S[X.]hulung der [X.] oder genauerer statistikinterner Plausibilitätsprüfungen jedenfalls von einer Verringerung der ni[X.]ht sti[X.]hprobenbedingten systemis[X.]hen Fehlerquellen ausgegangen. Ausweisli[X.]h der Gesetzesbegründung ist er ferner davon ausgegangen, dass dur[X.]h die seinerzeit no[X.]h ausstehende Optimierung des [X.] keine bedeutenden Abwei[X.]hungen vom Sti[X.]hprobenumfang mehr eintreten würden (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Das haben § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] und der Vollzug im Ergebnis bestätigt.

Zudem greift das [X.] 2011 in § 3 Abs. 7, § 12 Abs. 4 und 5 und § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 die allgemeinen statistis[X.]hen Qualitätssi[X.]herungsme[X.]hanismen implizit auf. Die Festlegung weiterer Qualitätsvorgaben lag vor diesem Hintergrund fern. Eine Regelung, die die statistis[X.]hen Ämter bei der Vorbereitung und Dur[X.]hführung der [X.] an die allgemein anerkannten Standards der statistis[X.]hen Wissens[X.]haft gebunden und verpfli[X.]htet hätte, mögli[X.]he Fehlerquellen zu berü[X.]ksi[X.]htigen und erkannte Fehler zu korrigieren, wäre über eine Paraphrasierung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ni[X.]ht hinausgegangen. Eine Auflistung denkbarer Fehlerquellen oder zu deren Vermeidung vorzusehender Maßnahmen lag angesi[X.]hts der vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen ni[X.]ht nahe.

[X.][X.]) Au[X.]h die gesetzli[X.]he Regelung der S[X.]hi[X.]htung von Erhebungseinheiten im Rahmen der Sti[X.]hprobenauswahl na[X.]h § 7 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2011 und das Fehlen weiterer Regelungen zur Verteilung des Sti[X.]hprobenumfangs auf die S[X.]hi[X.]hten sind im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.

Zwar enthält das Gesetz keine ausdrü[X.]kli[X.]hen Vorgaben für die bei der S[X.]hi[X.]htung zugrunde zu legenden Kriterien sowie die Anzahl der S[X.]hi[X.]hten. Au[X.]h die Gesetzesbegründung spri[X.]ht nur denkbare Kriterien - [X.]strukturen, Anzahl der an einer Ans[X.]hrift gemeldeten Personen, Wohndauer - an (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Die konkrete Konfiguration der S[X.]hi[X.]htung sollte dagegen auf der Grundlage des vom Statistis[X.]hen [X.]amt in Auftrag gegebenen, bei Erlass des [X.]es 2011 no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Fors[X.]hungsprojekts zur Optimierung des [X.] erfolgen ([X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Der Gesetzgeber ist indes bereits bei Erlass des [X.] 2011 von einer S[X.]hi[X.]htung der [X.] ausgegangen und hat in § 5 Abs. 4 [X.] die Spei[X.]herung konkreter hierfür in Betra[X.]ht kommender Merkmale in der sogenannten [X.] angeordnet. Dadur[X.]h waren die für die S[X.]hi[X.]htung in Betra[X.]ht kommenden Anknüpfungsmerkmale bei Erlass des [X.]es 2011 begrenzt. Dur[X.]h die Vorgaben für die angestrebte Genauigkeit des [X.]s (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011) und die maximale Sti[X.]hprobengröße (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011) wurde der verbleibende Spielraum weiter bes[X.]hränkt. Au[X.]h war eine S[X.]hi[X.]htung in Abhängigkeit von [X.]- und Adressgröße bereits in den Empfehlungen aufgrund des Zensustests angelegt (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]5) und trägt der allgemeinen Erfahrung Re[X.]hnung, dass die Zahl von [X.]n mit der Zahl der an einer Ans[X.]hrift gemeldeten Personen steigt (vgl. [X.], Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Glei[X.]hbehandlung, 2011, [X.]2).

Dass die "Ans[X.]hriftengröße" letztli[X.]h au[X.]h als maßgebli[X.]hes Kriterium ausgewählt und die Anzahl der S[X.]hi[X.]hten dur[X.]h den Verordnungsgeber auf a[X.]ht festgelegt wurde, stellt vor diesem Hintergrund ledigli[X.]h die folgeri[X.]htige Umsetzung eines in der gesetzli[X.]hen Regelung bereits hinrei[X.]hend vorgezei[X.]hneten S[X.]hritts dar.

Die Verteilung des Sti[X.]hprobenumfangs auf die S[X.]hi[X.]hten erfolgte dur[X.]h ein komplexes statistis[X.]hes Optimierungsverfahren ([X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]1; vgl. [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, 2011, [X.]7 <320 ff.>). Dabei waren die Informationen zur Ans[X.]hriftengröße aus dem [X.] und [X.] und die Varianz innerhalb der [X.] und S[X.]hi[X.]hten von zentraler Bedeutung.

Als Gegenstand einer parlamentaris[X.]hen Abwägungsents[X.]heidung ist die konkrete Gestaltung der S[X.]hi[X.]htung und des [X.]s praktis[X.]h kaum vorstellbar. Die Ausführungen der sa[X.]hverständigen Auskunftspersonen Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] haben vielmehr gezeigt, dass eine no[X.]h umfangrei[X.]here gesetzli[X.]he Determinierung der Sti[X.]hprobe jedenfalls aus der Si[X.]ht der an der Vorbereitung der Erhebung Beteiligten kaum denkbar gewesen ist. Sie hätte es au[X.]h ausges[X.]hlossen, während des Verfahrens gewonnene neue Erkenntnisse zu berü[X.]ksi[X.]htigen, und letztli[X.]h die Genauigkeit der Ergebnisse beeinträ[X.]htigt.

dd) Keinen Einwänden begegnet es ferner, dass die Auswahl der einzelnen Sti[X.]hproben na[X.]h § 7 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2011 mittels eines "mathematis[X.]hen Zufallsverfahrens" zu erfolgen hatte. Dieses Zufallsverfahren wird zwar weder im Gesetz no[X.]h in der Gesetzesbegründung näher spezifiziert. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Erlass des [X.]es 2011 davon ausging, dass insoweit die Ergebnisse des vom Statistis[X.]hen [X.]amt in Auftrag gegebenen Fors[X.]hungsprojekts zur Optimierung des [X.] abgewartet werden sollten (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Au[X.]h dabei handelt es si[X.]h jedo[X.]h ledigli[X.]h um eine te[X.]hnis[X.]he Festlegung, die in einem untrennbaren Gesamtzusammenhang mit dem [X.] stand und mit deren Regelung jedenfalls kein wesentli[X.]her Spielraum zur Gestaltung und Interessenabwägung mehr verbunden war.

ee) Dass si[X.]h das [X.] 2011 ni[X.]ht bereits auf ein Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren für die im Rahmen des [X.]s erzielten Ergebnisse festlegt, ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Notwendigkeit eines sol[X.]hen Verfahrens ergibt si[X.]h allerdings zwingend aus der Festlegung des Gesetzgebers auf ein [X.]. Aus der Gesetzesbegründung ist zudem ersi[X.]htli[X.]h, dass das zu "entwi[X.]kelnde" Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren weitestgehend kohärent sein sollte, so dass die ho[X.]hgere[X.]hneten Ergebnisse der beiden in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 [X.] 2011 festgelegten Kategorien - amtli[X.]he Einwohnerzahlen und die ni[X.]ht aus Verwaltungsregistern zu gewinnenden Merkmale - übereinstimmen sollten. Dadur[X.]h wurde der Spielraum für die Auswahl des Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahrens ebenso begrenzt wie dur[X.]h die Vorgabe, dass die Ho[X.]hre[X.]hnung auf einer ges[X.]hi[X.]hteten Zufallssti[X.]hprobe mit begrenztem Umfang aufbauen und vorgegebene Fehlergrenzen einhalten musste. Das rei[X.]ht im Hinbli[X.]k auf Bestimmtheit und Regelungsdi[X.]hte aus.

Vor diesem Hintergrund konnte die konkrete Konfiguration des Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahrens dem Verwaltungsvollzug überlassen werden. Au[X.]h wenn das gewählte Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren (der sog. GR[X.]-S[X.]hätzer) für das konkrete Ergebnis der [X.] eine Rolle gespielt hat, ist seine Auswahl do[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Erfüllung der gesetzli[X.]h vorgegebenen Parameter erfolgt. In der mündli[X.]hen Verhandlung haben Prof. Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] dargelegt, dass es si[X.]h bei den geprüften Ho[X.]hre[X.]hnungsmethoden ("S[X.]hätzer") um in der Fa[X.]hwelt teilweise seit Jahrzehnten bekannte und erprobte Verfahren handelt, die für das konkrete Verfahren ledigli[X.]h anzupassen und weiterzuentwi[X.]keln waren. So seien auf der Grundlage der gesetzli[X.]hen Zielvorgaben nur no[X.]h äußerst geringe Spielräume bei der Wahl des Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahrens verblieben.

ff) Soweit die Antragsteller bemängeln, dass keine detaillierten gesetzli[X.]hen Regelungen darüber getroffen worden seien, wie die ergänzende Sti[X.]hprobe na[X.]h § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2011 ablaufen sollte, insbesondere ob und gegebenenfalls na[X.]h wel[X.]hen Kriterien hierfür au[X.]h eine S[X.]hi[X.]htung stattfinden und wie groß der Sti[X.]hprobenumfang sein sollte, begegnet dies s[X.]hon deshalb keinen Bedenken, weil si[X.]h dieser Teil der Sti[X.]hprobe allein auf die Neuzugänge an mögli[X.]hen Sti[X.]hprobenadressen bezog, die notwendigerweise erst in engem zeitli[X.]hen Zusammenhang mit dem Beri[X.]htszeitpunkt angefallen sind (vgl. [X.]/[X.], Wirts[X.]haft und Statistik, 2014, [X.]51 <151 f.>). Die Regelung der ergänzenden Sti[X.]hprobe setzte Kenntnisse voraus, die erst im Laufe des Vollzugs überhaupt ermittelbar waren, und konnte daher ni[X.]ht zu einem früheren [X.]punkt erfolgen. Ein Verzi[X.]ht auf diese Daten hätte demgegenüber die Vollständigkeit der [X.] beeinträ[X.]htigt. Zudem durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die Anzahl der hinzukommenden Adressen zahlenmäßig erhebli[X.]h hinter der Sti[X.]hprobengesamtheit zurü[X.]kbleiben würde. Tatsä[X.]hli[X.]h betraf die ergänzende Sti[X.]hprobe weniger als 1% der in die Sti[X.]hprobe gelangten Ans[X.]hriften (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, [X.]).

gg) Die Vors[X.]hriften über die [X.] enthalten au[X.]h eine hinrei[X.]hende Festlegung von Zuständigkeit und Verfahren bei der Dur[X.]hführung des Zensus 2011. Diese oblag na[X.]h § 1 Abs. 1 [X.] 2011 den statistis[X.]hen Ämtern des [X.] und der Länder, die dabei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] die [X.] für die Entwi[X.]klung von Sti[X.]hprobenplänen und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren verwenden sollten. Die Federführung für die methodis[X.]hen Untersu[X.]hungen zur Festlegung der Sti[X.]hprobengestaltung sollte beim Statistis[X.]hen [X.]amt liegen (vgl. [X.] 222/07, [X.]5 ff.). Die Dur[X.]hführung der [X.] selbst war na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2011 Sa[X.]he der statistis[X.]hen Ämter der Länder, während das Statistis[X.]he [X.]amt na[X.]h § 12 Abs. 2 [X.] 2011 und § 2 [X.] für die Führung des [X.] und [X.]s und - wegen der notwendigerweise zentralen Verteilung des bundesweiten Sti[X.]hprobenumfangs auf die einzelnen [X.] und S[X.]hi[X.]hten - au[X.]h für die Vorbereitung und Ziehung der Sti[X.]hproben zuständig war (vgl. au[X.]h § 2 Abs. 1 [X.]).

hh) Soweit die endgültige zahlenmäßige Festlegung des Sti[X.]hprobenumfangs auf den Verordnungsgeber delegiert worden ist, ist au[X.]h dies ni[X.]ht zu beanstanden. § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 entspri[X.]ht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Hinbli[X.]k auf die inhaltli[X.]hen Vorgaben zur Ausgestaltung des [X.]s.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 [X.] 2011 ist zu entnehmen, dass die amtli[X.]he Einwohnerzahl und bestimmte, ni[X.]ht aus den Verwaltungsregistern gewinnbare Zensusmerkmale dur[X.]h das [X.] festgestellt werden sollten. Die Genauigkeit dieser Ermittlung wird zu [X.] für das [X.] erklärt, und für das [X.] finden si[X.]h Vorgaben darüber, wel[X.]he Genauigkeit dabei angestrebt wurde. Für den Fall, dass die [X.] anders ni[X.]ht errei[X.]hbar gewesen wären, ließ § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2011 eine Ausweitung des maximalen Sti[X.]hprobenumfangs ausnahmsweise zu ("soll"). Hinsi[X.]htli[X.]h der Methodik des [X.]s bes[X.]hränkt si[X.]h das [X.] 2011 auf die Vorgabe der Erhebungs- und [X.] sowie die Benennung der Verfahrenselemente der S[X.]hi[X.]htung der Erhebungseinheiten, der Auswahl der einzelnen Sti[X.]hproben - das heißt von Ans[X.]hriften mit Wohnraum na[X.]h dem [X.] und [X.] - na[X.]h einem mathematis[X.]hen Zufallsverfahren; zudem verweist es auf die Ausgestaltungsmaxime der (angestrebten) Ergebnisgenauigkeit (§ 7 Abs. 3 Satz 6 [X.] 2011). Glei[X.]hzeitig heißt es in der Gesetzesbegründung, dass das konkrete [X.] erst auf der Grundlage des zum [X.]punkt seines Erlasses no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen, vom Statistis[X.]hen [X.]amt in Auftrag gegebenen Fors[X.]hungsprojekts zur Optimierung des [X.] festgelegt werden könne, womit vorausgesetzt wird, dass die endgültige Festlegung des Sti[X.]hprobenumfangs erst aufgrund der sa[X.]hverständigen Ergebnisse des Fors[X.]hungsprojekts erfolgen konnte.

ii) Es verstößt entgegen der Ansi[X.]ht des Antragstellers zu I[X.] au[X.]h ni[X.]ht gegen die Verfassung, dass der Gesetzgeber weder eine Abwei[X.]hungsfestigkeit des Gesetzes gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 [X.] vorgesehen no[X.]h eine Pfli[X.]ht der [X.]regierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvors[X.]hriften gemäß Art. 84 Abs. 2 [X.] in das Gesetz aufgenommen hat. Selbst wenn man eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]ht zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvors[X.]hriften unterstellen wollte, folgt hieraus keine Notwendigkeit, eine diese Verpfli[X.]htung ledigli[X.]h wiederholende Regelung in das Gesetz aufzunehmen. Ob in der tatsä[X.]hli[X.]hen Dur[X.]hführung ein einheitli[X.]hes Verfahren hinrei[X.]hend si[X.]hergestellt war und auf wel[X.]hem Wege dies ges[X.]hehen ist, mag die Re[X.]htmäßigkeit des Vollzugs betreffen, ni[X.]ht aber die verfassungsre[X.]htli[X.]he Würdigung der verfahrensgegenständli[X.]hen Normen. Der Gesetzgeber war daher au[X.]h ni[X.]ht gehalten, die Anträge von [X.] und [X.]/[X.] wie au[X.]h des [X.]rats ([X.]Dru[X.]ks 16/5525, [X.]3 f.; [X.]Dru[X.]ks 16/6455, [X.]) aufzugreifen.

jj) § 7 Abs. 1 bis 3 [X.] 2011 werden den Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 bis 3 und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] na[X.]h alledem gere[X.]ht.Die Vors[X.]hrift weist eine den Vorgaben der Wesentli[X.]hkeitsdoktrin entspre[X.]hende Regelungsdi[X.]hte auf; hierdur[X.]h werden zuglei[X.]h die aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleitenden Anforderungen für die in § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 enthaltene Verordnungsermä[X.]htigung gewahrt. Die für den Verordnungsgeber und den Vollzug dur[X.]h die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder hierna[X.]h no[X.]h verbleibenden S[X.]hritte stellen si[X.]h - trotz vers[X.]hiedener Ausgestaltungsmögli[X.]hkeiten - als Optimierungsprozess vorwiegend te[X.]hnis[X.]her Details auf der Grundlage einer sa[X.]hverständigen Beurteilung der über die Sti[X.]hprobengesamtheit vor der Ziehung vorhandenen Informationen dar. Aufgrund des engen inhaltli[X.]hen Zusammenhangs der Verfahrensgestaltung im Hinbli[X.]k auf das Verhältnis von S[X.]hi[X.]htung, Verfahren der [X.] und Ho[X.]hre[X.]hnungsverfahren untereinander und mit erst im [X.] erkennbar werdenden Tatsa[X.]hen war eine umfassende Detailregelung des [X.] dur[X.]h den Gesetzgeber praktis[X.]h ausges[X.]hlossen.

Eine mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Verwendung der von den Antragstellern teilweise für unklar gehaltenen Begriffe, insbesondere des "einfa[X.]hen relativen Standardfehlers" und des "[X.]s". Insoweit nimmt das Gesetz ledigli[X.]h im fa[X.]hli[X.]hen Spra[X.]hgebrau[X.]h verwendete Begriffe auf, die außerdem bereits dur[X.]h die Pfadabhängigkeit im Rahmen der konkreten Verfahrensentwi[X.]klung für die am Vollzug der Regelung Beteiligten hinrei[X.]hend konturiert waren.

Ein Verglei[X.]h mit anderen - etwa dur[X.]h das [X.]gesetz - angeordneten statistis[X.]hen Erhebungen belegt zudem eine erhebli[X.]h höhere Regelungsdi[X.]hte des [X.]es 2011. In den dortigen Regelungen finden si[X.]h neben Verweisen auf das [X.]statistikgesetz regelmäßig vor allem allgemein gehaltene Bestimmungen über die Art der Erhebung, ihre Periodizität, ihre Erhebungsmerkmale und mitunter Hö[X.]hstumfänge für zu erhebende Sti[X.]hproben.

2. Die dur[X.]h § 7 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 2 und 3 Alt. 1 [X.] 2011 angeordneten Verfahren zur Korrektur von Unri[X.]htigkeiten der [X.]daten im Rahmen der Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen der großen [X.]n genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (a). Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Eins[X.]hätzungs- und Gestaltungsspielraum zu (b), dessen Grenzen er bea[X.]htet hat ([X.]). Im Na[X.]hhinein erkennbar gewordene Abwei[X.]hungen von der Prognose hinsi[X.]htli[X.]h der Taugli[X.]hkeit der eingesetzten Instrumente zur Fehlerkorrektur stellen deren Gültigkeit ni[X.]ht in Frage (d), müssen bei der Regelung zukünftiger Erhebungen jedo[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden (e).

a) Eine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügende Ermittlung der Einwohnerzahlen setzt ein Verfahren voraus, das einen hinrei[X.]henden Bezug des Ergebnisses zur Realität erwarten lässt. Andernfalls würde den an die Einwohnerzahl anknüpfenden Bestimmungen der Verfassung in Art. 29, Art. 51 Abs. 2 und Art. 107 [X.] und den hinter ihnen stehenden Wertungen der Boden entzogen.

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit seiner Anknüpfung an die für traditionelle [X.] zu erwartende Genauigkeit der Einwohnerzahlenfeststellung den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspro[X.]hen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vollerhebung als traditionelle [X.] au[X.]h die Vorstellungen des [X.] im Hinbli[X.]k auf die Genauigkeit der Ermittlung der von ihm vorausgesetzten Einwohnerzahlen geprägt hat. Daher kann von einem neuen mathematis[X.]h-statistis[X.]hen Verfahren jedenfalls ni[X.]ht mehr verlangt werden als von der wesentli[X.]h aufwendigeren Vollerhebung.

Die Begründung des Gesetzentwurfs bringt insoweit die Absi[X.]ht des Gesetzgebers zum Ausdru[X.]k, si[X.]h bei der von ihm angestrebten Genauigkeit des [X.] an derjenigen einer Vollerhebung zu orientieren (vgl. etwa [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Dieses Ziel prägte ersi[X.]htli[X.]h bereits die auf der Grundlage des Zensustests formulierten Empfehlungen, an die das parlamentaris[X.]he Verfahren angeknüpft hat. Die Begründung zeigt ferner, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 allein den Sti[X.]hprobenzufallsfehler adressiert hat; glei[X.]hzeitig hat er au[X.]h deutli[X.]h gema[X.]ht, dass ihm die Mögli[X.]hkeit zusätzli[X.]her Fehlerquellen zwar bewusst war, er aber davon ausging, dass diese aufgrund der geringeren Zahl der Befragungen deutli[X.]h niedriger ausfallen würden als bei einer Vollerhebung.

Das Ausmaß dieser sogenannten "systematis[X.]hen Fehler" wurde bei den Volkszählungen 1970 und 1987 dur[X.]h na[X.]hträgli[X.]he [X.] festgestellt. Bei der Volkszählung 1970 wurden für das [X.]gebiet insgesamt ein Untererfassungsfehler von 1,4% und ein Übererfassungsfehler von 0,8% ermittelt ([X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]. Die Gesetzesbegründung gibt für 1970 insoweit Gesamtfehler von -1,7% und +0,8% an. Ein Verglei[X.]h mit ähnli[X.]hen Erhebungen in anderen [X.] zeige außerdem, dass mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Untererfassungsquoten von ein bis zu zwei Prozent zu re[X.]hnen sei (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Die Festlegung des einfa[X.]hen relativen Standardfehlers von 0,5% hat na[X.]h der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption für den Regelfall von 95% der [X.]en eine Abwei[X.]hung in Höhe von hö[X.]hstens 1% (bezogen auf die Registerbevölkerung) von der tatsä[X.]hli[X.]hen Einwohnerzahl zur Folge. Selbst unter Berü[X.]ksi[X.]htigung zusätzli[X.]her systematis[X.]her Fehlerquellen bleibt dies im Rahmen der au[X.]h bei [X.] typis[X.]herweise auftretenden Verzerrungen.

Soweit von den Antragstellern Fehler bei der Dur[X.]hführung der primärstatistis[X.]hen Erhebungen (non-response-Error, Messfehler) sowie bei der Weiterverarbeitung der Daten (Prozessfehler) ins Feld geführt werden, handelt es si[X.]h dabei um Mängel, die ni[X.]ht nur bei Dur[X.]hführung eines registergestützten Zensus auftreten. Ihnen kann jedo[X.]h dur[X.]h statistikimmanente Qualitätssi[X.]herungsme[X.]hanismen entgegengewirkt werden, wovon au[X.]h der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise ausgegangen ist. Das gilt insbesondere für den sogenannten "[X.]overage error", der im Wesentli[X.]hen die Vollständigkeit des [X.] und [X.]s betrifft. Dass der Gesetzgeber bei Erlass der angegriffenen Vors[X.]hriften mit einer einen ordnungsgemäßen Zensus auss[X.]hließenden Fehlerhaftigkeit dieses Registers hätte re[X.]hnen müssen, ist ni[X.]ht erkennbar.

b) Das Gebot, eine hinrei[X.]hend genaue Ermittlung der Einwohnerzahl zu einem bestimmten Sti[X.]htag na[X.]h einem re[X.]htli[X.]h geregelten Verfahren vorzunehmen, stellt eine komplexe Gestaltungsaufgabe dar und kollidiert mit re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Interessen anderer Beteiligter. Eine sol[X.]he Regelung ist daher notwendigerweise mit einer Abwägung unters[X.]hiedli[X.]her Belange verbunden, bei der dem Gesetzgeber ein Eins[X.]hätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt. Sowohl die Auswahl des Verfahrenstypus als au[X.]h die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens müssen unters[X.]hiedli[X.]he Gesi[X.]htspunkte wie Genauigkeit, die Erforderli[X.]hkeit von Grundre[X.]htseingriffen oder den Ressour[X.]enaufwand berü[X.]ksi[X.]htigen. Dabei darf der Gesetzgeber Verwaltungsaufwand, der in keinem angemessenen Verhältnis zur errei[X.]hbaren Verbesserung der Genauigkeit der statistis[X.]hen Ergebnisse steht, vermeiden. Au[X.]h muss er die zukünftige Methodenentwi[X.]klung daraufhin beoba[X.]hten, ob sie grundre[X.]htss[X.]honendere Verfahren ermögli[X.]ht (vgl. [X.] 65, 1 <55 f.>).

Eine klare Überlegenheit der Vollerhebung gegenüber einer registergestützten Erhebung ist na[X.]h dem gegenwärtigen Stand der statistis[X.]hen Wissens[X.]haft ni[X.]ht feststellbar. Sie kann zwar eine verhältnismäßig hohe und wenig verzerrte Genauigkeit der Einwohnerzahlermittlung [X.]n, da sie ein einheitli[X.]hes Verfahren über den ganzen Erhebungsberei[X.]h anwendet und eine bloße Auszählung der primärstatistis[X.]h erhobenen Ergebnisse verfahrensmäßig geringe Komplexität aufweist (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.] ff.). Demgegenüber birgt das registergestützte Verfahren dur[X.]h die Verwendung von vorhandenen Daten aus Verwaltungsregistern und dur[X.]h die Zufälligkeiten der Sti[X.]hprobe zwar zusätzli[X.]he Fehlerquellen; es weist aber au[X.]h die Genauigkeit erhöhende Vorzüge auf. So kommt es bei [X.] erfahrungsgemäß zu Ungenauigkeiten im Rahmen der primärstatistis[X.]hen Befragungen, zu im Massenges[X.]häft ni[X.]ht vermeidbaren Komplikationen sowie zu S[X.]hwierigkeiten bei der Gewährleistung der Einheitli[X.]hkeit des Verfahrens und der hinrei[X.]henden S[X.]hulung einer größeren Zahl von [X.] (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]2). Au[X.]h der aufgrund der Zahl der Befragungen größere [X.]bedarf kann die Sti[X.]htagsnähe der erhobenen Daten und damit die Genauigkeit der Erhebung gegenüber einer sti[X.]hprobenbasierten Erhebung beeinträ[X.]htigen.

Vor allem aber ist das gewählte Verfahren mit erhebli[X.]h geringeren Belastungen der Befragten in ihren dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ges[X.]hützten Interessen verbunden. Das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung kann dur[X.]h die im Rahmen einer Vollerhebung vorgenommenen umfassenden persönli[X.]hen Befragungen der gesamten Bevölkerung zu allen [X.] besonders intensiv beeinträ[X.]htigt werden. Zwar beinhaltet die registergestützte Erhebung au[X.]h Eingriffe in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung, soweit sie Datenübermittlungen aus Verwaltungsregistern vorsieht. Diese sind jedo[X.]h von erhebli[X.]h geringerem Gewi[X.]ht als die unmittelbare Befragung, weil sie ledigli[X.]h Daten betrifft, die in Registern vorliegen und insoweit bereits erhoben wurden. Im Rahmen einer Vollerhebung werden die Daten zudem regelmäßig in Anwesenheit des [X.] erhoben, was die Kenntnisnahme von Umständen aus dem persönli[X.]hen Berei[X.]h mit si[X.]h bringen kann, die ni[X.]ht Gegenstand der Erhebung sind. Hinzu kommt, dass die Zahl der mit den personenbezogenen Daten in Kontakt kommenden Personen im st[X.]tli[X.]hen Berei[X.]h für die registergestützten Zensuselemente erhebli[X.]h geringer ist. Weder müssen [X.] die ursprüngli[X.]hen [X.] generieren, no[X.]h sind deren Transport, Auswertung und Übernahme in die statistikinterne Datenverarbeitung erforderli[X.]h, was die Mögli[X.]hkeiten zum - au[X.]h versehentli[X.]hen - unsa[X.]hgemäßen Umgang mit den betroffenen Daten erhebli[X.]h reduziert. Die übermittelten Registerdaten befinden si[X.]h zudem ab der Übermittlung im besonders abges[X.]hirmten Berei[X.]h der amtli[X.]hen Statistik. Spätere Verarbeitungss[X.]hritte innerhalb dieses Berei[X.]hs fügen dem - eine Abs[X.]hirmung dur[X.]h [X.] und Rü[X.]kspielverbot vorausgesetzt - keine zusätzli[X.]he Beeinträ[X.]htigung hinzu. Diese grundre[X.]htss[X.]honendere Verfahrensweise ermögli[X.]ht - wie au[X.]h die praktis[X.]he Erfahrung mit dem verfahrensgegenständli[X.]hen Zensus 2011 gezeigt hat - eine höhere Akzeptanz der Bevölkerung, was das Risiko von fehlerhaften oder unvollständigen Antworten sowie von Antwortverweigerungen verringert und damit glei[X.]hzeitig die Präzision der Erhebung verbessert. Der Genauigkeit der Einwohnerzahlermittlung können dabei au[X.]h verfahrenste[X.]hnis[X.]he Differenzierungen dienen. So hat der Gesetzgeber auf die im Zensustest festgestellte besonders hohe Fehlerdi[X.]hte an Adressen mit [X.] (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]2) dadur[X.]h reagiert, dass er an diesen Adressen in Abwei[X.]hung vom allgemeinen Verfahren [X.] vorgesehen hat.

Angesi[X.]hts der Glei[X.]hwertigkeit von Vollerhebung und registergestütztem Zensus aus fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht lässt das Unionsre[X.]ht den Mitgliedst[X.]ten ausdrü[X.]kli[X.]h die Wahl zwis[X.]hen beiden Vorgehensweisen sowie kombinierten Methoden (Art. 4 Abs. 1 VO <[X.]> Nr. 763/2008). Zahlrei[X.]he [X.] haben si[X.]h daher ebenfalls für einen registergestützten Zensus ents[X.]hieden. So ist etwa in Frankrei[X.]h bereits seit geraumer [X.] ein Verfahren im Einsatz, das auf der Kombination von [X.] und Sti[X.]hproben basiert und si[X.]h für die Differenzierung der Methoden ebenfalls an der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle orientiert (vgl. [X.], [X.] 6/2006, [X.]2 <14 f.>).

[X.]) Die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers für das mit dem [X.] 2011 geregelte Verfahren eines registergestützten Zensus beruht au[X.]h auf einer gültigen Prognose.

[X.]) Sowohl Dauer und Umfang der im Vorfeld und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommenen Ermittlungen als au[X.]h die verarbeiteten Informationen gehen über ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes Gesetzgebungsverfahren erhebli[X.]h hinaus. Diskussion und Entwi[X.]klung des registergestützten Zensus erstre[X.]kten si[X.]h über mehr als zehn Jahre. Der politis[X.]hen Ents[X.]heidung für seine Erprobung war bereits eine längere Diskussion vorangegangen, die si[X.]h ausführli[X.]h mit den Vor- und Na[X.]hteilen vers[X.]hiedener Modelle befasst hatte. Im Ans[X.]hluss an die politis[X.]hen Grundsatzents[X.]heidungen in den Jahren 1997/98 wurde mit dem Zensustest eine - mit erhebli[X.]hem finanziellen und personellen Aufwand betriebene - empiris[X.]he Untersu[X.]hung eines entspre[X.]henden Modells vorgenommen, wobei vers[X.]hiedene Verfahrenselemente sowie die Eignung der Register für eine sol[X.]he Erhebung erprobt wurden. Auf dieser Grundlage wurden vers[X.]hiedene Modelle vergli[X.]hen und letztli[X.]h eine Empfehlung für eine Erhebungsmethode - ergänzt dur[X.]h konkrete Hinweise auf no[X.]h weiter zu entwi[X.]kelnde Verfahrenselemente - abgegeben, die in weiten Teilen dem letztli[X.]h verwirkli[X.]hten Modell entspra[X.]h.

Im Rahmen der Vorbereitungen des Zensus 2011 gab es außerdem eine wissens[X.]haftli[X.]he Begleitung dur[X.]h eine mit unabhängigen Fa[X.]hwissens[X.]haftlern besetzte [X.] sowie zwei Sa[X.]hverständigenanhörungen in den Gesetzgebungsverfahren. Es fanden insgesamt 18 Sitzungen der [X.] statt, wel[X.]he au[X.]h mehrfa[X.]h die Erörterung des Sti[X.]hprobenfors[X.]hungsprojekts zum Gegenstand hatten, unter anderem am 5. Juni 2008, also no[X.]h deutli[X.]h im Vorfeld des Gesetzesbes[X.]hlusses vom 24. April 2009. Dem Gesetzgeber stand überdies die Expertise der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder zur Verfügung, wel[X.]he das gesamte Verfahren begleitet haben. Insoweit haben die Präsidenten des Statistis[X.]hen [X.]amtes und des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik in der mündli[X.]hen Verhandlung übereinstimmend betont, dass die maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidungen zur Verfahrensgestaltung im Verbund aller statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder getroffen und in insgesamt elf [X.]-Länder-Arbeitsgruppen - teilweise unter Beteiligung von Vertretern der amtli[X.]hen Statistik auf kommunaler [X.] - vorbereitet worden seien. Letztli[X.]h seien keine wesentli[X.]hen streitigen Punkte geblieben. Im [X.]rat oder dur[X.]h einzelne Sa[X.]hverständige vorgebra[X.]hte Einwände im Detail änderten daran ni[X.]hts.

[X.]) Soweit der Gesetzgeber, auf die Erfahrungen des Zensustests aufbauend, davon ausgegangen ist, dass si[X.]h auf die dort untersu[X.]hte Weise - bei Fortentwi[X.]klung des Verfahrens - [X.] in der erforderli[X.]hen Qualität gewinnen ließen, ist dies ni[X.]ht zu beanstanden. Sämtli[X.]he Bausteine des registergestützten Zensus 2011 - mit Ausnahme der abs[X.]hließenden Verfahren zur [X.]korrektur na[X.]h § 7 und § 16 [X.] 2011 - waren bereits im Rahmen des Zensustests erprobt und als grundsätzli[X.]h geeignet einges[X.]hätzt worden. Diese Eins[X.]hätzung erfolgte zwar unter der Bedingung, dass die Qualität der [X.] und der Datenbestände der [X.]agentur für Arbeit verbessert würde (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <824, 832>; Hin, [X.]: Stand der Vorbereitungsarbeiten in [X.] und auf [X.], [X.] 4/2006, [X.] <8>; Smigo[X.], Anforderungen an das Meldere[X.]ht zur [X.]ertü[X.]htigung vor dem Hintergrund des Paradigmenwe[X.]hsels hin zu einem registergestützten Zensus, Statistik und Informationsmanagement, Monatsheft 11/2008, [X.]6 <326>). Dass und wel[X.]he Maßnahmen zur Steigerung der [X.]qualität und zur Verbesserung der Qualität der Datenbestände der [X.]agentur für Arbeit ergriffen worden sind, hat die [X.]regierung in ihrer Stellungnahme aber dargelegt.

Der Gesetzgeber war ni[X.]ht gehalten, das vollständige Verfahren erst in einer weiteren, für den Verwaltungsvollzug ni[X.]ht verwertbaren, Testerhebung zu untersu[X.]hen. Mit dem Zensustest lag für weite Teile des letztli[X.]h verwirkli[X.]hten Verfahrens eine sol[X.]he Erprobung bereits vor. [X.] und deren Auswertung sind für die amtli[X.]he Statistik au[X.]h keine neue oder ungewöhnli[X.]he Aufgabe, sondern werden regelmäßig in einer Reihe von bundesgesetzli[X.]h geregelten Statistiken - insbesondere für den [X.] - beanstandungsfrei eingesetzt. Daher konnte der Gesetzgeber grundsätzli[X.]h darauf vertrauen, dass die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder - gegebenenfalls mit Unterstützung externen Sa[X.]hverstands - zur Entwi[X.]klung eines geeigneten Verfahrens in der Lage sind.

[X.][X.]) Die zur [X.]korrektur entwi[X.]kelten ergänzenden Verfahren durfte der Gesetzgeber auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für geeignet halten, die Einwohnerzahl hinrei[X.]hend genau zu ermitteln. Das gilt au[X.]h für die Kombination zweier Methoden.

Das gilt zunä[X.]hst für das in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern zum Einsatz gebra[X.]hte Verfahren der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten na[X.]h § 16 [X.] 2011. Dieses war dur[X.]h die Befragungen im Rahmen der [X.] bereits vorgezei[X.]hnet. Dabei ließen die erhobenen Daten s[X.]hon na[X.]h Abs[X.]hluss der Mehrfa[X.]hfallprüfung nur no[X.]h geringen Korrekturbedarf erwarten. Die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]quoten für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern lagen bereits in der Größenordnung der bei [X.] zu erwartenden [X.] (1,4% Übererfassungen, 1,3% [X.]). Daher wurden unter Hinzunahme der neu entwi[X.]kelten Methode in § 16 [X.] 2011 gegenüber [X.] verglei[X.]hbare Werte von 0,84% Übererfassungen und 1% [X.] erwartet.

Im Hinbli[X.]k auf das für [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern zum Einsatz gebra[X.]hte [X.] konnte si[X.]h der Gesetzgeber zunä[X.]hst auf die prinzipielle Eins[X.]hätzung der amtli[X.]hen Statistik berufen, die ein derartiges Verfahren als für die Korrektur von [X.]n generell geeignet einges[X.]hätzt hatte. Auf Grundlage des Zensustests lag zudem nahe, dass eine mit der für die kleinen [X.]n vorgesehenen verglei[X.]hbare Befragung für größere [X.]n keine hinrei[X.]hende Korrektur von [X.]n bewirken würde. Der Zensustest hatte au[X.]h indiziert, dass mas[X.]hinelle Mehrfa[X.]hfallprüfungen für große [X.]n hinrei[X.]hend genaue Ergebnisse liefern konnten. Für die Beherrs[X.]hung des Sti[X.]hprobenzufallsfehlers wurde mit der Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2011 Vorsorge getroffen.

d) Im Na[X.]hhinein erkennbar gewordene Abwei[X.]hungen von der gesetzgeberis[X.]hen Prognose stellen deren Gültigkeit ni[X.]ht in Frage. Die na[X.]h Abs[X.]hluss des Zensus 2011 vorgenommene amtli[X.]he Evaluation spri[X.]ht vielmehr für einen hohen Grad der Zielerrei[X.]hung.

Für eine Vielzahl von [X.]n haben si[X.]h bei der Dur[X.]hführung der Sti[X.]hprobe allerdings Abwei[X.]hungen von dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 niedergelegten Wert von hö[X.]hstens 0,5% ergeben: Dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h lag der tatsä[X.]hli[X.]he Abwei[X.]hungswert bei 0,56% ([X.], Qualitätsberi[X.]ht Zensus na[X.]h § 17 [X.] 2011, [X.]). Diese Abwei[X.]hung errei[X.]ht freili[X.]h no[X.]h kein Ausmaß, das die Gültigkeit der gesetzgeberis[X.]hen Prognose in Frage stellen würde. Zu gravierenden Abwei[X.]hungen (über 1%) kam es au[X.]h auf [X.]ebene nur in verhältnismäßig wenigen Fällen.

Soweit die Antragsteller ferner einen stark verzerrenden Effekt dur[X.]h den [X.] an der 10.000-Einwohner-Grenze rügen, mag dies im Hinbli[X.]k auf zukünftige Erhebungen Anlass zu Korrekturen sein. Die Gültigkeit der dem [X.] 2011 zugrunde liegenden Prognose wird dadur[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht in Frage gestellt, zumal eine spätere Untersu[X.]hung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die behauptete Verzerrung für Länder mit zentralem [X.] ni[X.]ht na[X.]hweisbar ist (vgl. [X.], Warum im Zensus die Ergebnisse der Sti[X.]hprobenmethode keine Bena[X.]hteiligung der großen [X.]n darstellen: Eine Detektivarbeit, S[X.]hool of Business & E[X.]onomi[X.]s: E[X.]onomi[X.]s, No. 2015/24, [X.]0). Letzteres ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die von den Antragstellern beanstandeten Effekte mögli[X.]herweise (au[X.]h) auf der Aussagekraft der [X.] beruhen können, der Gesetzgeber damit jedo[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres re[X.]hnen musste.

Mittlerweile hat das Statistis[X.]he [X.]amt die Ergebnisse der [X.] sowie den na[X.]h § 17 Abs. 5 [X.] 2011 zu erstellenden Qualitätsberi[X.]ht veröffentli[X.]ht ([X.], Qualitätsberi[X.]ht Zensus na[X.]h § 17 [X.] 2011). In [X.] wurde eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Übererfassung von 0,24% in kleinen [X.]n und von 0,6% in großen [X.]n festgestellt ([X.], Qualitätsberi[X.]ht Zensus na[X.]h § 17 [X.] 2011, [X.]0 f.). Das belegt, dass si[X.]h die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Abwei[X.]hungen in verglei[X.]hbaren oder unterhalb der für [X.] in der Vergangenheit festgestellten Größenordnungen bewegt haben. Der Qualitätsberi[X.]ht stellt Übereinstimmungsquoten von dur[X.]hgängig über 90% fest und bes[X.]heinigt den Existenzfeststellungen dur[X.]h die [X.] außerdem eine gute Qualität ([X.], Qualitätsberi[X.]ht Zensus na[X.]h § 17 [X.] 2011, [X.]4). Für die Zukunft empfiehlt die Evaluation allerdings ein einheitli[X.]hes Verfahren zur Korrektur von [X.]n.

e) Dass die dem [X.] 2011 zugrunde liegende Prognose gültig ist, entbindet den Gesetzgeber indes ni[X.]ht davon, bei der Gestaltung zukünftiger Volkszählungen die Erfahrungen mit dem verfahrensgegenständli[X.]hen Zensus zu berü[X.]ksi[X.]htigen und die Erforderli[X.]hkeit von Anpassungen zu prüfen.

3. Die unters[X.]hiedli[X.]he Regelung der in §§ 7 und 16 sowie in § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 normierten Verfahren zur Korrektur von [X.]n entlang der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle ist am Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung, ni[X.]ht jedo[X.]h am interkommunalen Glei[X.]hbehandlungsgebot zu messen (a). Soweit sie das Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung beeinträ[X.]htigen sollte (b), ist sie sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ([X.]). Für ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zu einer sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung und deshalb bereits zur [X.]widrigkeit des Gesetzes führen könnte, ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h (d). Der Gesetzgeber ist allerdings verpfli[X.]htet, die bestehende Unglei[X.]hbehandlung im Hinbli[X.]k auf zukünftige [X.] zu überprüfen (e).

a) Die in den angegriffenen Vors[X.]hriften enthaltene Differenzierung im Verfahren für die Ermittlung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen entlang der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle kann in den [X.] zu unters[X.]hiedli[X.]h hohen [X.] bei der Über- und Untererfassung führen, da si[X.]h die Bevölkerungsstruktur der Länder teilweise erhebli[X.]h unters[X.]heidet (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]8; [X.] 3/09, [X.]7). Da die dur[X.]h den Zensus ermittelten Einwohnerzahlen Auswirkungen auf die Re[X.]htsstellung der Länder insbesondere im Berei[X.]h des [X.]-Länder-Finanzausglei[X.]hs haben (vgl. oben Rn. 154 ff.), ist diese Differenzierung deshalb am Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung (Art. 20 Abs. 1 [X.]) zu messen.

Das aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 [X.]) abgeleitete interkommunale Glei[X.]hbehandlungsgebot ist für den vorliegenden Zusammenhang dagegen ohne Belang, denn es setzt voraus, dass die in Rede stehende Regelung die kommunale Selbstverwaltung - dem Gesetzgeber zure[X.]henbar - beeinträ[X.]htigt. Daran fehlt es jedo[X.]h. Zwar war ein Ziel des Zensus 2011 au[X.]h die Ermittlung amtli[X.]her Einwohnerzahlen für kommunale Gebietskörpers[X.]haften. Damit wurden jedo[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htsverhältnisse der [X.]n (und [X.]) geregelt, sondern den [X.] ledigli[X.]h mögli[X.]he Anknüpfungstatsa[X.]hen für ihre in eigener Verantwortung vorgenommenen Regelungen der kommunalen Re[X.]htsverhältnisse zur Verfügung gestellt (vgl. oben Rn. 182 ff.).

b) In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 15 Abs. 2 [X.] 2011 sieht das Gesetz für [X.]n ab 10.000 Einwohnern Verfahren vor, die von denjenigen für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern abwei[X.]hen. Diese Differenzierung kann mittelbar eine re[X.]htfertigungsbedürftige Unglei[X.]hbehandlung der Länder bewirken.

In [X.]n ab 10.000 Einwohnern erfolgte die Korrektur von [X.]n gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 mittels der [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis unter Einbeziehung aller Ans[X.]hriften. Dagegen sieht § 16 [X.] 2011 für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern eine Individualbefragung aller Personen vor, die an Ans[X.]hriften mit nur einer bewohnten Wohnung leben und bei denen si[X.]h - zum Beispiel aufgrund der im Rahmen der [X.] erhobenen Daten oder weil sie anhand ihrer Meldedaten keiner Wohnung zuzuordnen sind (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]) - Unstimmigkeiten im Hinbli[X.]k auf die Ri[X.]htigkeit der Registerdaten ergeben haben (§ 16 [X.] 2011).

Gemäß § 15 Abs. 3 [X.] 2011 war - neben der für alle [X.]größen vorgesehenen Befragung nur mit Nebenwohnsitz gemeldeter Personen - in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern zur Klärung von sogenannten [X.]n eine Individualbefragung all der Personen vorzunehmen, die ausweisli[X.]h der [X.]daten mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet waren. Derartige [X.] wurden in [X.]n mit mehr als 10.000 Einwohnern gemäß § 15 Abs. 2 [X.] 2011 mas[X.]hinell bereinigt, indem die Wohnung, in die die Person ausweisli[X.]h der Registerdaten zuletzt eingezogen war, als alleinige Hauptwohnung behandelt wurde.

Diese Differenzierungen behandeln zwar die Länder ni[X.]ht unglei[X.]h, weil die Anwendung des S[X.]hwellenwertes auf ihre jeweiligen [X.]n in identis[X.]her Weise erfolgt. Im Rahmen eines Verfahrens, dessen Ziel die Ermittlung verglei[X.]hbarer Ergebnisse ist, stellt die Anwendung unters[X.]hiedli[X.]her Methoden jedo[X.]h dann eine re[X.]htfertigungsbedürftige Unglei[X.]hbehandlung dar, wenn ni[X.]ht nur geringfügige Auswirkungen auf die Verglei[X.]hbarkeit der Ergebnisse naheliegend ers[X.]heinen. In der Tat kann si[X.]h die Differenzierung in der Verfahrensgestaltung auf die einzelnen Länder unters[X.]hiedli[X.]h auswirken, da si[X.]h der Anteil der in großen und kleinen [X.]n lebenden Bevölkerung aufgrund der unters[X.]hiedli[X.]hen Siedlungsstruktur in den [X.] zum Teil erhebli[X.]h unters[X.]heidet (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]; [X.] 3/1/09, [X.]8; [X.] 3/09, [X.]7) und die Genauigkeit beider Verfahren jedenfalls ni[X.]ht identis[X.]h ist. Die Differenzierung im Verfahren kann daher mittelbar zu einer re[X.]htfertigungsbedürftigen Unglei[X.]hbehandlung einzelner Länder führen.

[X.]) Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 angelegte Unters[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] entlang der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle ist jedo[X.]h gere[X.]htfertigt, weil sie aus sa[X.]hli[X.]hen Gründen erfolgte und jedenfalls bei der gebotenen ex-ante-Betra[X.]htung zu hinrei[X.]hend verglei[X.]hbaren Ergebnissen zu kommen verspra[X.]h. Dies gilt sowohl für die Verfahren zur Korrektur von [X.]n na[X.]h § 7 und § 16 [X.] 2011 ([X.]) als au[X.]h für die unters[X.]hiedli[X.]hen Verfahren der Mehrfa[X.]hfalluntersu[X.]hung na[X.]h § 15 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 [X.] 2011 ([X.]). Der Gesetzgeber hat au[X.]h die zahlenmäßige Festlegung der Grenze für die Verfahrensdifferenzierung ni[X.]ht willkürli[X.]h getroffen ([X.][X.]).

[X.]) Die Differenzierung zwis[X.]hen der Anwendung der [X.] na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 und der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten na[X.]h § 16 [X.]2011 ist im Ergebnis gere[X.]htfertigt. Die Erwägungen des Gesetzgebers beruhen auf einer hinrei[X.]henden Tatsa[X.]hengrundlage (1) und der Heranziehung sa[X.]hli[X.]her Gründe (2). Die Prognose des Gesetzgebers ist insoweit ni[X.]ht zu beanstanden (3).

(1) Der Gesetzgeber ist von der grundsätzli[X.]hen Eignung beider Verfahren zur Ermittlung von wirkli[X.]hkeitsnahen Einwohnerzahlen ausgegangen und hat si[X.]h dabei vornehmli[X.]h auf die Ergebnisse des Zensustests gestützt (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 44). Dieser hatte die Varianten einer Vollerhebung, einer Kombination von registergestütztem Zensus für [X.]n mit weniger als 100.000 Einwohnern und einer Vollerhebung in [X.]n mit mehr als 100.000 Einwohnern, einem registergestützten Zensus mit Sti[X.]hproben in allen [X.]n und einem registergestützten Zensus mit Sti[X.]hproben nur in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern untersu[X.]ht und die letzte Variante empfohlen. Es hatte si[X.]h gezeigt, dass Über- und [X.] wie au[X.]h der Saldo zwis[X.]hen beiden gegenläufigen Fehlern in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern im Dur[X.]hs[X.]hnitt geringer waren als in größeren [X.]n. Zudem hatte si[X.]h eine allgemeine Tendenz der - au[X.]h relativen - Zunahme von [X.]n bei steigender Einwohnerzahl ergeben. Au[X.]h Mögli[X.]hkeiten, die Genauigkeit des registergestützten Zensus zu verbessern, unter anderem dur[X.]h die Ergänzung um eine Sti[X.]hprobenerhebung, wurden erörtert. Geprüft wurde ferner, ob mit einer Sti[X.]hprobe au[X.]h weitere Merkmale erhoben werden konnten. Für die Methodendifferenzierung spra[X.]h ferner, dass für die Gewinnung zusätzli[X.]her Informationen aufgrund der Sti[X.]hprobe in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern nur ein verhältnismäßig geringer Mehraufwand erforderli[X.]h war, während eine Erstre[X.]kung auf alle [X.]n eine Verdoppelung des Sti[X.]hprobenumfangs erfordert hätte. Eine denkbare Eins[X.]hränkung der Verglei[X.]hbarkeit der Genauigkeit bei den festgestellten Einwohnerzahlen zwis[X.]hen den [X.]n musste na[X.]h Auffassung der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder hingenommen werden. Da man im Dur[X.]hs[X.]hnitt hierdur[X.]h eine lei[X.]hte Unters[X.]hätzung der Einwohnerzahlen der kleinen [X.]n erwartete, sollten no[X.]h Verfahren zur Reduzierung von [X.] in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern entwi[X.]kelt werden (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <832>). Mit Bli[X.]k auf die individuelle Befragung bei Unstimmigkeiten ergab si[X.]h, dass dieses Verfahren nur für den Berei[X.]h von Ein- und Zweifamilienhäusern einen akzeptablen Wirkungsgrad aufweist und der damit errei[X.]hbare Bereinigungseffekt für die [X.]n unter 10.000 Einwohnern eine deutli[X.]he Absenkung der [X.] bewirkt, da dort ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- oder Zweifamilienhäusern wohnt (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>). Glei[X.]hzeitig wiesen die Ergebnisse des Zensustests darauf hin, dass dieses Verfahren in [X.]n ab 10.000 Einwohnern ni[X.]ht mehr sinnvoll zum Einsatz gebra[X.]ht werden konnte.

Der Gesetzgeber hat dieses Ergebnis des Zensustests in § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 aufgegriffen und den registergestützten Zensus in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern um ein [X.] ergänzt, das au[X.]h der Ermittlung zusätzli[X.]her Zensusmerkmale diente. Glei[X.]hzeitig sah er in § 16 [X.] 2011 für [X.]n unter 10.000 Einwohnern eine Individualbefragung zur Klärung von Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Angaben im Rahmen der [X.] und den Registerdaten vor (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.], 44). Dass entgegen der Empfehlung des Zensustests Zweifamilienhäuser, also Ans[X.]hriften mit zwei bewohnten Wohnungen, ni[X.]ht in das [X.] na[X.]h § 16 [X.] 2011 einbezogen wurden, begründete er unter Hinweis auf eine Simulationsbere[X.]hnung des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik in der Sa[X.]he damit, dass die Einbeziehung des Berei[X.]hs der Zweifamilienhäuser gegenüber der vorgesehenen Bes[X.]hränkung nur eine geringfügige Verbesserung der Über- (0,72% statt 0,84%) und [X.] (0,87% statt 1%) sowie einen erhebli[X.]hen Befragungsmehraufwand ergeben habe (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]), ohne zu einer merkli[X.]hen Änderung im saldierten [X.] zu führen.

(2) Die Verwendung unters[X.]hiedli[X.]her Verfahren zur Korrektur von Über- und [X.] in den [X.] gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16 [X.] 2011 ers[X.]heint vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Erkenntnisstandes jedenfalls vertretbar.Die in der mündli[X.]hen Verhandlung befragten sa[X.]hverständigen Auskunftspersonen haben ausgeführt, dass das Ziel einer wesentli[X.]hen Reduktion des Verwaltungsaufwands, vor allem aber einer geringeren Belastung der Bevölkerung dur[X.]h primärstatistis[X.]he Befragungen ohne eine entspre[X.]hende Grenze für die Anwendung des [X.]s ni[X.]ht errei[X.]hbar gewesen wäre. Wäre das [X.] auf sämtli[X.]he [X.]n erstre[X.]kt worden, wäre es organisatoris[X.]h und te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht mehr handha[X.]ar gewesen.

Die Bes[X.]hränkung der [X.] auf [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern ermögli[X.]hte neben einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes insbesondere die Vers[X.]honung weiter Teile der Bevölkerung von erhebli[X.]hen Grundre[X.]htseingriffen dur[X.]h die geringere Zahl der zu [X.] Personen. Na[X.]h den im Rahmen des Zensustests geltenden Annahmen war insoweit von einer Reduktion von 11,8 Millionen auf 7,6 Millionen Personen auszugehen (vgl. [X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]30; Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <827 f., 833>). Dagegen hätte eine Ausdehnung der [X.] auf [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern dort besonders hohe - häufig weit über dem [X.]dur[X.]hs[X.]hnitt liegende - Auswahlsätze zur Folge gehabt (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <827>). Damit wäre das Risiko der Erfassung in kleinen [X.]n no[X.]h weiter vergrößert worden. In einzelnen [X.]n wären der Sa[X.]he na[X.]h weitgehend vollständige Datensätze ges[X.]haffen und der zufällige [X.]harakter der Erfassung für die Einzelnen damit praktis[X.]h aufgehoben worden, was sowohl im Hinbli[X.]k auf das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung als au[X.]h für die Akzeptanz der Erhebung problematis[X.]h ers[X.]hien. Dass [X.] si[X.]h prinzipiell für die Registerkorrektur in kleinen [X.]n ni[X.]ht eignen würden und dass die Methode na[X.]h § 16 [X.] 2011 na[X.]h den Ergebnissen des Zensustests in den kleinen [X.]n eine hohe Anglei[X.]hung der Ergebnisse an die Realität erwarten ließ, wurde demgegenüber im [X.] des Gesetzgebungsverfahrens na[X.]h dem Ergebnis der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht in Zweifel gezogen; na[X.]h den Ausführungen des Präsidenten des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik in der mündli[X.]hen Verhandlung waren die letztli[X.]h zum Einsatz gekommenen Regelungen zur Klärung von Unstimmigkeiten und der damit verbundenen primärstatistis[X.]hen Mehrfa[X.]hfallprüfung zwis[X.]hen den statistis[X.]hen Ämtern von [X.] und [X.] ni[X.]ht umstritten.

Sa[X.]hgere[X.]ht ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h die zusätzli[X.]he Erwägung des Gesetzgebers, dass ein dur[X.]h die Bes[X.]hränkung des [X.]s verringerter Erhebungsumfang - etwa dur[X.]h bessere S[X.]hulungsmögli[X.]hkeiten der [X.] oder zusätzli[X.]he Mögli[X.]hkeiten zur Korrektur von Fehlern - eine, vergli[X.]hen mit der Totalerhebung, höhere Ergebnisqualität der primärstatistis[X.]h erhobenen Daten erwarten lasse (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]). Der Gesetzgeber ist au[X.]h insoweit ersi[X.]htli[X.]h Eins[X.]hätzungen gefolgt, die auf Erfahrungswerten der amtli[X.]hen Statistik beruhen.

(3) Mit der Eins[X.]hätzung, dass die na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2011 und § 16 [X.] 2011 vorgesehenen Verfahren zur Aufde[X.]kung von Über- und [X.] eine Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder erwarten lassen, die eine der Funktionsfähigkeit der amtli[X.]hen Statistik entspre[X.]hende Genauigkeit errei[X.]ht, hat der Gesetzgeber den ihm zukommenden Prognosespielraum ni[X.]ht übers[X.]hritten. Der Differenzierung lag ersi[X.]htli[X.]h die Vorstellung zugrunde, dass die je na[X.]h [X.]größe unters[X.]hiedli[X.]hen Verfahren zur Korrektur von Fehlern in den [X.] trotz unters[X.]hiedli[X.]her [X.]struktur in den [X.] geeignet waren, deren Einwohnerzahlen zumindest in verglei[X.]hbarer Genauigkeit zu bestimmen. Den im Rahmen des Zensustests angestellten Methodenverglei[X.]hen lassen si[X.]h Aussagen zur glei[X.]hen statistis[X.]hen Genauigkeit der Ermittlung der Einwohnerzahlen in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern dur[X.]h das [X.] und zur angegli[X.]henen Genauigkeit der Ermittlung der Einwohnerzahlen in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern dur[X.]h eine Individualbefragung im Fall von Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Angaben im Rahmen der [X.] und den Registerdaten im Ein- und Zweifamilienhausberei[X.]h entnehmen. Damit ist zwar ni[X.]ht festgestellt, dass dur[X.]h die Korrektur der [X.] mittels eines [X.]s in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern die Einwohnerzahl mit identis[X.]her mathematis[X.]her Genauigkeit ermittelt werden kann wie mittels einer Individualbefragung im Fall von Unstimmigkeiten in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern. Der Zensustest hatte vielmehr ergeben, dass für die [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern eine einges[X.]hränkte Verglei[X.]hbarkeit der festgestellten Einwohnerzahlen hingenommen werden müsse und es im Dur[X.]hs[X.]hnitt dieser [X.]n zu einer geringen Unters[X.]hätzung der Einwohnerzahlen kommen dürfte, weshalb insoweit no[X.]h Verfahren zur Reduzierung der [X.] entwi[X.]kelt werden sollten (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <832>). Andererseits ergaben si[X.]h aber gerade keine Anhaltspunkte für eine signifikante Übers[X.]hätzung der Einwohnerzahlen kleiner [X.]n.

Die Anordnung des Verfahrens na[X.]h § 16 [X.] 2011 beruht auf fa[X.]hstatistis[X.]hen Empfehlungen auf der Grundlage hierfür dur[X.]hgeführter Bere[X.]hnungen (vgl. Stellungnahme des Statistis[X.]hen [X.]amtes vom 7. November 2016, [X.] und Anlage 2 zur Stellungnahme), die in der Sa[X.]he ni[X.]ht zu beanstanden sind. Hinzu kommt die Annahme einer hinrei[X.]henden Verglei[X.]hbarkeit der Ergebnisse beider Verfahren aufgrund der Ergebnisse des Zensustests, die na[X.]h der Bewertung dur[X.]h die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder darauf hindeuteten, dass für die [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern die Fehlerrate der Register bereits ohne Sti[X.]hprobe auf ein akzeptables Maß gesenkt werden könne (Stellungnahme des Statistis[X.]hen [X.]amtes vom 7. November 2016, Anlage 1 [X.]). Glei[X.]hes gilt mit Bli[X.]k auf das [X.] für [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern. Diese Wertung wird dur[X.]h die fa[X.]hli[X.]he Expertise der statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder unterstützt.

Keinen Bedenken begegnet es s[X.]hließli[X.]h, dass der Gesetzgeber - insoweit abwei[X.]hend von den Empfehlungen des Zensustests - die Individualbefragung gemäß § 16 [X.] 2011 auf den Einfamilienhausberei[X.]h bes[X.]hränkt hat. Diese Abwei[X.]hung hat er in der Gesetzesbegründung mit einer Bezugnahme auf Untersu[X.]hungen des Bayeris[X.]hen [X.]amtes für Statistik na[X.]hvollziehbar begründet. Diese hatten ergeben, dass si[X.]h die zusätzli[X.]h aufgede[X.]kten Über- und [X.] im Ergebnis (nahezu) ausgli[X.]hen, so dass bei einem Verzi[X.]ht auf deren Korrektur allenfalls eine geringfügige Auswirkung auf das Ergebnis erwartet wurde.

Soweit eine Verzerrung der Ergebnisgenauigkeit na[X.]h dem damaligen Stand in der Tat ni[X.]ht völlig auszus[X.]hließen war, ändert dies ni[X.]hts an der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung. Zum einen war sie gering, weil der überwiegende Teil der Bevölkerung au[X.]h in den Flä[X.]henländern in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern lebt und daher der [X.] unterfiel. Na[X.]h dem dem Zensustest zugrunde liegenden [X.]bestand zum 5. Dezember 2001 waren nur knapp 23 Millionen Deuts[X.]he mit Hauptwohnung in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern gemeldet, was einem Anteil von weniger als einem Drittel der Bevölkerung der Flä[X.]henländer entspra[X.]h; dieser dürfte zwis[X.]hen 2001 und 2011 weiter zurü[X.]kgegangen sein. Zum anderen hat der Gesetzgeber für die Länder mit überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Bevölkerungsanteil in besonders großen [X.]n mögli[X.]he negative Auswirkungen dadur[X.]h begrenzt, dass in [X.]n mit mehr als 400.000 Einwohnern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 7 [X.] 2011 [X.]teile mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 200.000 Einwohnern als eigenständige [X.] vorgesehen wurden. Das ermögli[X.]hte eine bessere Anpassung der Sti[X.]hprobe an die [X.]struktur und im Ergebnis au[X.]h eine Absenkung des Sti[X.]hprobenzufallsfehlers (vgl. Präsident des Statistis[X.]hen [X.]amtes [X.], [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)586 [X.], [X.] f.). Von vornherein war damit ein einfa[X.]her relativer Standardfehler erhebli[X.]h unterhalb der für andere [X.]n ab 10.000 Einwohnern vorgegebenen Hö[X.]hstgrenze von 0,5% zu erwarten. Diese Erwartung hat si[X.]h au[X.]h erfüllt. So betrug der einfa[X.]he relative Standardfehler für [X.] 0,13%, für die [X.]gemeinde [X.] als Teil der Freien Hansestadt [X.] 0,26% sowie für [X.] 0,21% (vgl. Tabelle "Genauigkeit der Ergebnisse der [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl ").

Verbleibende, aus der Methodendifferenzierung resultierende Verzerrungen hat der Gesetzgeber, soweit sie auf der Grundlage der beim [X.] vorliegenden Erkenntnisse vorhersehbar waren, aus den ges[X.]hilderten Gründen in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise in Kauf genommen (vgl. [X.], [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)586 B, [X.] ff.; Präsident des Statistis[X.]hen [X.]amtes [X.], [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)586 [X.], [X.] ff.; [X.]amt für Datenverarbeitung und Statistik [X.], [X.](A)Dru[X.]ks 16(4)255 [X.], [X.] ff.). Au[X.]h bei [X.] lassen si[X.]h im Übrigen derartige Verzerrungen ni[X.]ht vollständig auss[X.]hließen. So wurden - wie bereits ausgeführt - bei der Volkszählung 1970 für das [X.]gebiet insgesamt eine Untererfassung von 1,4% und eine Übererfassung von 0,8% ermittelt ([X.], [X.] beim Zensus 2011. Erläuterungen zum [X.], 2010, [X.]. Dabei sind erhebli[X.]h größere regionale Streuungen ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, wie die [X.]regierung unter Bezugnahme auf Erfahrungen mit [X.] in [X.] und dem Vereinigten Königrei[X.]h dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund können jedenfalls na[X.]hträgli[X.]h festgestellte Verzerrungen in einer Größenordnung von 1 bis 1,5% für si[X.]h genommen no[X.]h ni[X.]ht als dur[X.]hgreifendes Indiz für eine aus der ex-ante-Perspektive willkürli[X.]he Unglei[X.]hbehandlung angesehen werden.

Dass die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten na[X.]h den Erkenntnissen der Auswertung der Zensuserhebung einen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h um 0,9 Prozentpunkte geringeren [X.] hatte als die hypothetis[X.]h dur[X.]h eine Ausdehnung der Sti[X.]hprobe auf die [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern bewirkte Korrektur, stellt diese Eins[X.]hätzung ebenso wenig in Frage wie die Tatsa[X.]he, dass na[X.]hträgli[X.]he Untersu[X.]hungen der statistis[X.]hen [X.] bislang keine Ansatzpunkte für eine "Ertü[X.]htigung" dieser Methode erbringen konnten. Na[X.]h den Ausführungen der sa[X.]hkundigen Dritten in der mündli[X.]hen Verhandlung hat die Befragung na[X.]h § 16 [X.] 2011 im Dur[X.]hs[X.]hnitt die na[X.]h dem Zensustest erwarteten Ergebnisse erbra[X.]ht; das Defizit an Korrekturwirkung beruht demgegenüber auf Umständen, die für den Gesetzgeber ni[X.]ht vorhersehbar waren.

[X.]) Für die unters[X.]hiedli[X.]he Regelung der Mehrfa[X.]hfallprüfung in § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011gelten verglei[X.]hbare Erwägungen.

Der Gesetzgeber hat die Verwendung unters[X.]hiedli[X.]her Methoden zur Korrektur von [X.]n in § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 damit begründet, dass für Personen mit mehr als einer Wohnung oder Hauptwohnung, die in [X.]n mit mindestens 10.000 Einwohnern gemeldet sind, eine Überprüfung im Rahmen der [X.] genüge (vgl. [X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]3), und hat damit im Ausgangspunkt konsequent an die Verfahrensdifferenzierung na[X.]h § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16 [X.] 2011 angeknüpft. Er ist ersi[X.]htli[X.]h davon ausgegangen, dass die Differenzierung im Rahmen der Mehrfa[X.]hfallprüfung einer verglei[X.]hbaren realitätsgere[X.]hten Ermittlung der Einwohnerzahlen ni[X.]ht entgegensteht, da die Differenzierung der zur Korrektur von [X.]n eingesetzten Verfahren ni[X.]ht zu einer wesentli[X.]hen Verfäls[X.]hung des Ergebnisses führen würde ([X.]Dru[X.]ks 16/12219, [X.]3), und dass daher auf die bei Erstre[X.]kung des Verfahrens na[X.]h § 15 Abs. 3 [X.] 2011 auf die größeren [X.]n erforderli[X.]hen zusätzli[X.]hen Befragungen verzi[X.]htet werden könne.

Das ist ni[X.]ht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand na[X.]h den Ergebnissen des Zensustests vor Augen, dass für die [X.]n unterhalb der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle im Wesentli[X.]hen das dort erprobte Verfahren verwendet werden konnte, das eine individuelle Mehrfa[X.]hfallprüfung beinhaltete und auf dieser Grundlage als prinzipiell geeignet einges[X.]hätzt wurde, während für die größeren [X.]n eine umfassende [X.]korrektur im [X.] erfolgen musste. Vor diesem Hintergrund durfte er davon ausgehen, dass für beide Verfahren ein jeweils passendes Verfahren zur Mehrfa[X.]hfallprüfung vorzusehen war und dass in [X.]n ab 10.000 Einwohnern mit Bli[X.]k auf das vorgesehene, alle [X.] betreffende [X.] eine Prüfung von [X.]n dur[X.]h individuelle Befragung für das Gesamtergebnis eine geringere Rolle spielen und einen geringeren Beitrag zur Genauigkeit leisten würde. Die Bewertung des Zensustests hatte insbesondere au[X.]h ergeben, dass der weitaus größte Teil der in der Mehrfa[X.]hfallprüfung auffällig gewordenen Fälle ohne Rü[X.]kfragen bei den Bürgern geklärt werden konnte und telefonis[X.]he oder postalis[X.]he Rü[X.]kfragen zur Personenfeststellung nur bei einem kleinen Teil der entde[X.]kten Mehrfa[X.]heintragungen erforderli[X.]h waren (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>). Na[X.]h fa[X.]hstatistis[X.]her Eins[X.]hätzung konnten 95,02% der primärstatistis[X.]h zu erfassenden [X.] au[X.]h mas[X.]hinell bereinigt werden ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]00). Die Evaluation des Zensus 2011 bestätigt diese Eins[X.]hätzung. So hat ein Verglei[X.]h zwis[X.]hen einer Befragung zur Bereinigung von [X.]n mit einer parallel vorgenommenen mas[X.]hinellen Klärung na[X.]h Auskunft des statistis[X.]hen [X.]amtes eine Übereinstimmung von 99,1% ergeben. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse gibt es au[X.]h im Na[X.]hhinein keine Anhaltspunkte dafür, dass dur[X.]h die Methodendifferenzierung im Rahmen der Mehrfa[X.]hfallüberprüfung na[X.]h § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 mit einer nennenswerten Verzerrung der Ergebnisgenauigkeit zwis[X.]hen [X.]n ab und unterhalb der 10.000-Einwohner-S[X.]hwelle gere[X.]hnet werden musste.

[X.][X.]) Au[X.]h die Festlegung der maßgebli[X.]hen S[X.]hwelle für die Methodendifferenzierung auf 10.000 Einwohner beruht auf sa[X.]hli[X.]hen Erwägungen.

Der Zensustest hat [X.]quoten für [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern, mit von 10.000 bis unter 50.000 Einwohnern, mit ab 50.000 bis weniger als 800.000 Einwohnern und mit ab 800.000 Einwohnern ermittelt. Zudem sind den Auswertungen [X.]quoten für einen Berei[X.]h von 50.000 bis 100.000 Einwohnern zu entnehmen. Auf dieser Grundlage haben die statistis[X.]hen Ämter des [X.] und der Länder insbesondere die Ergänzung des registergestützten Zensus um [X.] in allen [X.]n sowie in [X.]n ab 10.000 Einwohnern untersu[X.]ht und dabei letzteres empfohlen.

Zwar wurde bei der Untersu[X.]hung der Fehlerquoten der [X.] in Abhängigkeit von der [X.]größe erst ab der Gruppe von 50.000 bis unter 800.000 Einwohnern eine deutli[X.]he Steigerung der Fehlerquoten festgestellt, während diese beim Verglei[X.]h mit [X.]n ab 10.000, aber unter 50.000 Einwohnern erkennbar weniger ausgeprägt war. Zudem lagen ni[X.]ht nur bei [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern, sondern au[X.]h bei [X.]n ab 10.000 bis unter 50.000 Einwohnern die saldierten Fehlerquoten no[X.]h unter dem [X.]dur[X.]hs[X.]hnitt und errei[X.]hten erst bei [X.]n mit mehr als 100.000 Einwohnern überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Werte. [X.] belegen glei[X.]hwohl die vom Gesetzgeber in Bezug genommene Annahme einer positiven Korrelation zwis[X.]hen [X.]größe und (unbereinigten) [X.]quoten - insbesondere im Hinbli[X.]k auf Übererfassungen (sog. "Karteilei[X.]hen"). Eine positive Korrelation lässt si[X.]h ebenso - wenn au[X.]h in geringerem Umfang - für die Fehlbestandsquoten feststellen. Der Gesetzgeber hat ferner berü[X.]ksi[X.]htigt, dass si[X.]h eine Sti[X.]hprobenerhebung bei abnehmender [X.]größe immer mehr einer Totalerhebung annähern muss, um hinrei[X.]hend genaue Ergebnisse liefern zu können. Eine Ausweitung der Sti[X.]hprobe auf die [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern hätte daher na[X.]h damaliger Bewertung eine Ausweitung des Sti[X.]hprobenumfangs auf 11,8 Millionen (statt 7,6 Millionen) Personen zur Folge gehabt. Hinzu kommt, dass die Methode der Individualbefragungen gerade jenseits der Grenze von 10.000 Einwohnern als ungeeignet einges[X.]hätzt wurde.

Der Gesetzgeber ist ferner na[X.]hvollziehbar davon ausgegangen, dass jedenfalls im Dur[X.]hs[X.]hnitt ein erhebli[X.]h geringerer Korrekturbedarf der [X.] in [X.]n mit weniger als 10.000 Einwohnern bestand. Die vorgelegten Ergebnisse ließen im unbereinigten [X.]bestand auf einen Zusammenhang zwis[X.]hen [X.]größe und [X.] und "Karteilei[X.]hen"-Raten s[X.]hließen ([X.], Ergebnisse des Zensustests, [X.]4 ff.). Ferner ergab si[X.]h für diese [X.]n na[X.]h der Mehrfa[X.]hfallprüfung ein besonders günstiger Saldo von "Karteilei[X.]hen" und [X.]n (vgl. Statistis[X.]he Ämter des [X.] und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirts[X.]haft und Statistik, 8/2004, [X.] 813 <818>).

Die Grenzziehung bei 10.000 Einwohnern beruhte somit auf hinrei[X.]henden tatsä[X.]hli[X.]hen Ansatzpunkten. Dass au[X.]h eine andere Grenzziehung denkbar gewesen wäre, stellt dies ni[X.]ht in Frage.

d) Für ein strukturelles Vollzugsdefizit, das zur [X.]widrigkeit bereits des Gesetzes wegen einer dadur[X.]h verursa[X.]hten ni[X.]ht gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung führen könnte, ist ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Dabei ist au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Länder in den Zensus 2011 über ihre zuständigen Behörden eng eingebunden waren und ein sol[X.]hes Defizit vor allem in ihrem Zuständigkeitsberei[X.]h aufgetreten sein müsste.

Von Anfang an standen den [X.] ausrei[X.]hende Kontroll- und Mitwirkungsmögli[X.]hkeiten zu Gebote, um ihre Interessen an einem ordnungsgemäßen Vollzug des [X.] 2011 zu wahren. Der Vollzug lag im Wesentli[X.]hen in ihren Händen (Art. 83 f. [X.]). Dies gilt au[X.]h für die Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen von [X.] und [X.]n und die Bestimmung der dafür zuständigen Behörden. Sie haben eigene Gesetze zur Ausführung des [X.]es 2011 erlassen und darin unter anderem Regelungen über die Feststellung der amtli[X.]hen Einwohnerzahlen der [X.]n (in den [X.]st[X.]ten: der Bezirke) und des [X.] getroffen (vgl. § 2 AG[X.] 2011 ; Art. 26 Abs. 2 [X.]; § 2 [X.]; § 1 Abs. 3 ZensusAGBbg; § 2 [X.] ; § 1 [X.]is[X.]hes Gesetz zur Ausführung des [X.]es 2011; § 2 [X.]is[X.]hes Ausführungsgesetz zum [X.] 2011; § 2 [X.] M-V; § 1 Abs. 2 Nds. AG [X.] 2011; § 2 Satz 1 [X.] 2011 AG [X.]; § 2 [X.]gesetz zur Ausführung des [X.]es 2011 ; § 2 Gesetz Nr. 1713 zur Ausführung des [X.]es 2011 ; § 1 Abs. 3 Sä[X.]hs[X.]AG; § 1 Abs. 4 [X.] LSA; § 2 [X.]AG ; § 2 ThürAG[X.] 2011). Ihnen obliegt die Führung der [X.], die eine wesentli[X.]he Grundlage des registergestützten Zensus 2011 bildeten, eins[X.]hließli[X.]h der Bestimmung der hierfür zuständigen Behörden (vgl. § 1 Abs. 1 [X.] in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung, nunmehr geregelt in § 1 [X.]). Sie hatten es daher in der Hand, dur[X.]h Weisungen oder im Rahmen der Kommunalaufsi[X.]ht dafür zu sorgen, dass diese Register ordnungsgemäß und so realitätsnah wie re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h geführt wurden.

Für den Aufbau des [X.] und [X.]s hatten die Meldebehörden den statistis[X.]hen [X.]n und diese dem Statistis[X.]hen [X.]amt bestimmte Daten aus den [X.] zu übermitteln (§ 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.]). Die statistis[X.]hen [X.] konnten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] au[X.]h auf die das jeweilige Land betreffenden, zusammengeführten Daten der Vermessungsämter, der [X.] und der [X.]agentur für Arbeit zugreifen, diese Daten auf ihre Vollzähligkeit und S[X.]hlüssigkeit überprüfen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]), mögli[X.]herweise fehlerhafte Daten dur[X.]h die Meldebehörden no[X.]hmals prüfen lassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und dabei Korrekturen vornehmen, die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 [X.] an das Statistis[X.]he [X.]amt übermittelt wurden. Darüber hinaus konnten sie die aus unters[X.]hiedli[X.]hen Registern im [X.] und [X.] zusammengestellten Ans[X.]hriften daraufhin überprüfen, ob es si[X.]h dabei tatsä[X.]hli[X.]h um Ans[X.]hriften mit Wohnraum handelte (§ 14 [X.] 2011). S[X.]hließli[X.]h lieferten sie dem Statistis[X.]hen [X.]amt zur Aktualisierung des von ihm geführten [X.] und [X.]s weitere Daten aus den [X.] zu (§ 3 Abs. 1 und 2 [X.] 2011), die no[X.]hmals auf ihre Vollzähligkeit und Vollständigkeit überprüft werden konnten (§ 3 Abs. 7 [X.] 2011). Die Länder haben insofern intensiv an Aufbau (§ 2 [X.]) und Aktualisierung (§ 3 [X.] 2011) des [X.] und [X.]s mitgewirkt. Auf dessen Grundlage wurden unter anderem die zu [X.] Personen ausgewählt, der Ablauf aller primärstatistis[X.]hen Erhebungen gesteuert und die in den Zensus 2011 einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf ihre Vollzähligkeit überprüft (§ 2 Abs. 2 [X.]).

Die Länder hatten au[X.]h die Kontrolle über alle erforderli[X.]hen Befragungen und primärstatistis[X.]hen Erhebungen im Vollzug des [X.] 2011. Die statistis[X.]hen Ämter der Länder haben die [X.] dur[X.]hgeführt (§ 6 [X.] 2011). Den [X.] stand es dabei frei, für die notwendigen Befragungen (spezielle) Erhebungsstellen einzuri[X.]hten oder [X.] einzusetzen (§§ 10 und 11 [X.] 2011); sie konnten so für die Gesetzeskonformität des Vollzugs sorgen. Das gilt au[X.]h für die Dur[X.]hführung der [X.] auf Sti[X.]hprobenbasis (§ 7 [X.] 2011), die Ermittlung der Einwohnerzahlen an Ans[X.]hriften mit Sonderberei[X.]hen (§ 8 [X.] 2011), die Befragung im Rahmen der Mehrfa[X.]hfalluntersu[X.]hung und zur Ermittlung der Hauptwohnung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 [X.] 2011 und die Befragung gemäß § 16 [X.] 2011. Die inhaltli[X.]he Ri[X.]htigkeit der primärstatistis[X.]hen Befunde lag somit im Verantwortungsberei[X.]h der Länder. Gegen Fehler bei der Übernahme der Daten gab es statistikinterne Kontrollmaßnahmen wie die in § 19 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2011 vorausgesetzte Überprüfung auf Plausibilität und Vollständigkeit.

Außerhalb des Verantwortungsberei[X.]hs der Länder liegende Kontrolllü[X.]ken sind daher nur mit Bli[X.]k auf die zentralisierten Vorgänge denkbar: Die konkrete [X.] fand ohne Beteiligung der Länder beim Statistis[X.]hen [X.]amt statt; sie war "ledigli[X.]h" zu dokumentieren (§ 2 Abs. 1 [X.]). Dasselbe gilt für die Ermittlung der [X.] gemäß § 15 Abs. 1 [X.] 2011 und deren mas[X.]hinelle Bereinigung gemäß § 15 Abs. 2 [X.] 2011. Es ist jedo[X.]h weder ersi[X.]htli[X.]h, dass die Statistikbehörden der Länder Zweifel an der Na[X.]hvollziehbarkeit der Verfahrenss[X.]hritte geäußert hätten, no[X.]h, dass entspre[X.]hende Na[X.]hfragen ni[X.]ht innerhalb des Berei[X.]hs der amtli[X.]hen Statistik hätten geklärt werden können.

e) Die vor allem auf der Grundlage der Ergebnisse des Zensustests gere[X.]htfertigte Methodendifferenzierung bei der Bereinigung von [X.]n (§§ 7 und 16 [X.] 2011) und der Mehrfa[X.]hfallprüfung (§ 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011) entbindet den Gesetzgeber allerdings für die Regelung zukünftiger Erhebungen ni[X.]ht davon, ihm zwis[X.]henzeitli[X.]h zur Kenntnis gelangte Informationen - insbesondere aus der Evaluation des verfahrensgegenständli[X.]hen Zensus 2011 - auszuwerten und sie daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass zu einer abwei[X.]henden Bewertung ihrer Eignung zur Ermittlung verglei[X.]hbarer und realitätsgere[X.]hter Einwohnerzahlen der Länder geben.

4. Die angegriffenen Vors[X.]hriften verstoßen ferner ni[X.]ht gegen das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das [X.] 2011 ermä[X.]htigt zu Eingriffen in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung. Es war Grundlage dafür, dass vorhandene personenbezogene Registerdaten über die Einwohner der [X.]republik [X.] in ni[X.]ht anonymisierter Form an die Statistis[X.]hen [X.] weitergeleitet, dort jedenfalls zunä[X.]hst weiterhin in ni[X.]ht anonymisierter Form verarbeitet und ausgewertet wurden und ein Teil der Einwohner - unter anderem im Rahmen der [X.] gemäß § 7 Abs. 1 [X.] 2011 - zu einzelnen Aspekten seiner persönli[X.]hen Verhältnisse befragt wurde.

Re[X.]htsgrundlage für die Datenerhebung im Rahmen der [X.] war § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 und 5 [X.] 2011, während § 7 Abs. 1 bis 3 [X.] 2011 vor allem die Auswahl der Befragten und die Weiterverarbeitung betraf. Soweit die nähere Ausgestaltung der Sti[X.]hprobenauswahl ni[X.]ht bereits in der gesetzli[X.]hen Regelung enthalten ist, sondern erst dur[X.]h die Sti[X.]hprobenverordnung und das auf ihr aufbauende [X.] konkretisiert wurde, berührt dies Zwe[X.]k und Gegenstand der Datenerhebung ni[X.]ht. Au[X.]h die Vorhersehbarkeit des Eingriffs ist auf der Grundlage der Hö[X.]hstvorgabe von 1% der Bevölkerung na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.] 2011 no[X.]h hinrei[X.]hend gewahrt. Die Zufälligkeit der Auswahl na[X.]h einem mathematis[X.]hen Verfahren ist - wie oben ausgeführt - bereits auf der Grundlage der gesetzli[X.]hen Regelung si[X.]hergestellt, ebenso die Bes[X.]hränkung des Sti[X.]hprobenumfangs. Die weitere Entwi[X.]klung des [X.]s war in inhaltli[X.]her Hinsi[X.]ht au[X.]h dur[X.]h die gesetzli[X.]he Regelung hinrei[X.]hend vorgezei[X.]hnet (vgl. oben Rn. 244 ff.). Ebenfalls hinrei[X.]hend bestimmt geregelt sind die in den Befragungen na[X.]h § 15 Abs. 3 und 4 sowie § 16 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 beziehungsweise Abs. 7 [X.] 2011 liegenden Eingriffe.

Der mit dem Zensus 2011 verbundene Eingriff in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung war geeignet, erforderli[X.]h und zumutbar. Hierbei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass für die Aussagekraft der amtli[X.]hen Statistik ein mögli[X.]hst hoher Grad an Genauigkeit der erhobenen Daten erforderli[X.]h ist (vgl. [X.] 65, 1 <50>). Das gewählte [X.] garantierte auf der einen Seite den erforderli[X.]hen Grad an Genauigkeit und Realitätsgere[X.]htigkeit (vgl. oben Rn. 285 f.), begrenzte aber auf der anderen Seite dadur[X.]h, dass es gegenüber einer Vollerhebung die Zahl der zu [X.] Personen mögli[X.]hst gering hielt (vgl. oben Rn. 312 f.), Eingriffe in das Grundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung auf ein mögli[X.]hst geringes Maß.

5. Dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften werden s[X.]hließli[X.]h weder verfassungsmäßige Re[X.]htss[X.]hutzinteressen der Länder (a) no[X.]h der [X.] (b) verletzt.

a) Soweit das Grundgesetz für den [X.] eine Pfli[X.]ht zur realitätsgere[X.]hten Ermittlung der Bevölkerungszahlen enthält, folgt aus dem [X.]st[X.]tsprinzip des Art. 20 Abs. 1 [X.] zumindest ein Anspru[X.]h der Länder auf föderative Glei[X.]hbehandlung dur[X.]h den [X.]gesetzgeber ([X.]), ni[X.]ht jedo[X.]h ein subjektives Re[X.]ht auf einen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wahrenden Vollzug ([X.]). Weitergehender Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeiten bedarf es von [X.] wegen ni[X.]ht ([X.][X.]).

[X.]) Die angegriffenen Regelungen, insbesondere die Lös[X.]hungsvors[X.]hriften der § 15 [X.], § 8 Abs. 3 und § 19 [X.] 2011 sind ni[X.]ht geeignet, das aus Art. 20 Abs. 1 [X.] folgende Re[X.]ht der Länder auf föderative Glei[X.]hbehandlung und ihren (akzessoris[X.]hen) Anspru[X.]h auf (verfassungs-)geri[X.]htli[X.]he Dur[X.]hsetzung dieses Gebots (vgl. Rn. 217) zu verletzen.

Sie betreffen ni[X.]ht die Verfahrensgestaltung des registergestützten Zensus, sondern den weiteren Umgang mit den im Vollzug erhobenen Daten und haben daher keinen unmittelbaren Bezug zum Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung. Die im Rahmen der § 8 Abs. 3 und § 19 [X.] 2011 zu lös[X.]henden [X.] und [X.] beziehen si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf Ergebnisse von primärstatistis[X.]hen Erhebungen und Datenübermittlungen, die im Verantwortungsberei[X.]h der Länder dur[X.]hzuführen waren. Die im Rahmen der Erstellung des [X.] und [X.]s und der Sti[X.]hprobenbasisdatei verarbeiteten und von § 15 [X.] erfassten Daten wurden ebenso - im Wesentli[X.]hen - von den statistis[X.]hen [X.]n sowie den Melde- und Vermessungsbehörden der Länder geliefert. Mangels Verletzung des Gebots der föderativen Glei[X.]hbehandlung dur[X.]h die § 7 Abs. 1 bis 3, § 15 Abs. 2 und 3 [X.] 2011 werden die Daten au[X.]h ni[X.]ht längerfristig benötigt, um den Anspru[X.]h der Länder auf Dur[X.]hsetzung dieses Gebots zu realisieren.

Soweit die Antragsteller daneben geltend ma[X.]hen, es bestünden auf die Ausgestaltung des Verfahrens insgesamt zurü[X.]kzuführende S[X.]hwierigkeiten mit der Na[X.]hvollziehbarkeit der Ergebnisse und ihnen würde die Einsi[X.]ht in bestimmte Verfahrensabs[X.]hnitte betreffende Informationen verweigert, ist s[X.]hon ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass es si[X.]h dabei um eine unmittelbare Folge der Vors[X.]hriften des [X.]es 2011 handelt. Diese enthalten offensi[X.]htli[X.]h keine Regelung darüber, wel[X.]he Aufzei[X.]hnungen im Rahmen der Akteneinsi[X.]ht im Verwaltungsverfahren zugängli[X.]h gema[X.]ht werden können, und stehen au[X.]h einer Anonymisierung von Unterlagen ni[X.]ht entgegen. Der Antragsteller zu I[X.] trägt selbst vor, dass ihm Akteneinsi[X.]ht auf der Grundlage von § 16 [X.] verweigert werde (vgl. Antrag des [X.]s der Freien und Hansestadt [X.] vom 17. Dezember 2015, [X.]5). Soweit der Antragsteller zu [X.] Beeinträ[X.]htigungen verwaltungsverfahrensre[X.]htli[X.]her und verwaltungsprozessualer Begründungs- und Akteneinsi[X.]htsre[X.]hte geltend ma[X.]ht (Antrag vom 22. Juli 2015, [X.]3 ff.), ist deren Bes[X.]hränkung dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften ebenfalls ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die entspre[X.]henden Fragestellungen betreffen im Wesentli[X.]hen die Re[X.]htmäßigkeit des Vollzugs der angegriffenen Vors[X.]hriften sowie den Umfang der im Verwaltungs- und verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren bestehenden Akteneinsi[X.]htsre[X.]hte.

[X.]) Fehler in der Dur[X.]hführung des Zensus 2011 sind grundsätzli[X.]h ni[X.]ht geeignet, das Re[X.]ht der Länder auf föderative Glei[X.]hbehandlung zu beeinträ[X.]htigen. Allein dem Vollzug und seiner Kontrolle aber dienen die angegriffenen Lös[X.]hungsvors[X.]hriften der § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und 2 [X.] 2011 und § 15 [X.]. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspru[X.]h lässt si[X.]h aus dem Gebot föderativer Glei[X.]hbehandlung - wie aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz au[X.]h (vgl. [X.] 132, 195 <235 Rn. 95>; 135, 317 <388 Rn. 130>) - dagegen ebenso wenig ableiten wie ein hierauf geri[X.]hteter Anspru[X.]h auf Re[X.]htss[X.]hutz.

[X.][X.]) Dass den [X.] grundsätzli[X.]h kein fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]her Re[X.]htss[X.]hutz gegen die Feststellung ihrer Einwohnerzahl zur Verfügung steht, ist verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h.Die Feststellung der Einwohnerzahlen ist dur[X.]h Behörden der Länder erfolgt. Es gehörte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten daher zu ihren Aufgaben, bei der Erhebung Re[X.]htmäßigkeit und Einheitli[X.]hkeit des Vollzugs si[X.]herzustellen.

b) Die angegriffenen Lös[X.]hungsregelungen verstoßen au[X.]h ni[X.]ht gegen Art. 28 Abs. 2 [X.].

Soweit es si[X.]h - wie bei den Antragstellern - um [X.]st[X.]ten handelt, sind sie ni[X.]ht Träger der Garantie kommunaler Selbstverwaltung. Ihre Stellung als [X.] wird in dem vorliegend allein maßgebli[X.]hen Re[X.]htsverhältnis zum [X.] dur[X.]h ihren st[X.]tsre[X.]htli[X.]hen Status als Länder vollständig überlagert (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 28 Abs. 2 Rn. 15 ; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl. 2016, Art. 28 Rn. 33).

Die anderen [X.] werden hingegen ni[X.]ht in ihrer dur[X.]h Art. 28 Abs. 2 [X.] ges[X.]hützten Re[X.]htsstellung beeinträ[X.]htigt. Wie oben dargelegt, regelt das [X.] 2011 weder die Re[X.]htsverhältnisse der [X.] zum [X.] no[X.]h zu den [X.]. Insofern können au[X.]h die hier in Rede stehenden Lös[X.]hungsvors[X.]hriften keine Auswirkungen auf die subjektive Re[X.]htsstellungsgarantie der [X.] haben.

Soweit die angegriffenen Lös[X.]hungsregelungen glei[X.]hwohl den Re[X.]htss[X.]hutz gegen die auf der Grundlage des [X.]es 2011 erlassenen Verwaltungsakte ers[X.]hweren, beruht dies auf den Ausführungsgesetzen der Länder, die si[X.]h dur[X.]hgängig dafür ents[X.]hieden haben, die auf der Grundlage des [X.]es 2011 ermittelten Einwohnerzahlen gegenüber ihren [X.]n dur[X.]h Verwaltungsakte festzustellen, und die an diese Feststellung zum Teil weitrei[X.]hende Re[X.]htsfolgen knüpfen.

§ 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 [X.] genügen den für sie geltenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Die Vors[X.]hriften der Sti[X.]hprobenverordnung entspre[X.]hen den Vorgaben der Ermä[X.]htigungsgrundlage (1). Sie beinhalten keine unzulässige Subdelegation an die Verwaltung oder Private (2). § 2 Abs. 2 [X.] verstößt darüber hinaus au[X.]h ni[X.]ht gegen Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.] (3).

1. Die angegriffenen Vors[X.]hriften der Sti[X.]hprobenverordnung halten si[X.]h im Rahmen der Ermä[X.]htigungsgrundlage.

Na[X.]h § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2011 legt der Verordnungsgeber "den konkreten Sti[X.]hprobenumfang" fest. Aus dem systematis[X.]hen Zusammenhang zu Satz 1 ergibt si[X.]h zudem, dass si[X.]h die Ermä[X.]htigung auf den bundesweiten Sti[X.]hprobenumfang bezieht. Diese Ermä[X.]htigung hat der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 1 [X.] in Anspru[X.]h genommen; au[X.]h soweit in § 3 Abs. 2 [X.] eine Verteilung des Sti[X.]hprobenumfangs auf die Länder vorgenommen wird, handelt es si[X.]h um eine konkretisierende Ents[X.]heidung des Verordnungsgebers über den Sti[X.]hprobenumfang auf der Basis der zu diesem [X.]punkt verfügbaren Daten. Im Übrigen erfolgte die endgültige Verteilung der Sti[X.]hprobe auf die [X.]n (und damit au[X.]h die Länder) auf der Grundlage des im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Datenbestandes, der na[X.]h dem gesetzli[X.]hen Verfahrenskonzept zum [X.]punkt des Erlasses der Sti[X.]hprobenverordnung no[X.]h ni[X.]ht vorliegen konnte (vgl. [X.] 114/10, [X.] f.).

Au[X.]h die in § 2 Abs. 3 [X.] getroffenen Einzelregelungen sind als nähere Ausgestaltung des in § 7 [X.] 2011 angelegten [X.]s von der Ermä[X.]htigungsgrundlage gede[X.]kt. Sie wiederholen im Wesentli[X.]hen das gesetzli[X.]he Regelungsprogramm und gestalten das in § 7 [X.] 2011 geregelte [X.] näher aus. Vor allem aber enthalten sie keine Delegation der Verordnungsermä[X.]htigung auf das Statistis[X.]he [X.]amt, au[X.]h wenn na[X.]h § 2 Abs. 1 [X.] einzelne Aspekte des Verfahrens erst im Rahmen des Vollzugs endgültig festgelegt werden sollten.

Die Ermä[X.]htigung zur Regelung des "[X.]s" beinhaltet ni[X.]ht die Festlegung, dass sämtli[X.]he Einzelheiten der [X.] und ihrer Dur[X.]hführung unmittelbar in der Verordnung geregelt werden mussten. Der systematis[X.]he Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 [X.] 2011 und § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] zeigt vielmehr, dass die detaillierte Ausgestaltung des [X.]s dem Statistis[X.]hen [X.]amt verbleiben sollte. Zudem hat der Gesetzgeber dur[X.]h die Vorgabe, den Entwurf der Verordnung bis zum 15. März 2010 dem [X.]rat zuzuleiten (§ 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2011), deutli[X.]h gema[X.]ht, dass eine abs[X.]hließende Regelung aller Details dur[X.]h den Verordnungsgeber ni[X.]ht mögli[X.]h und ni[X.]ht sinnvoll war.

Die für das Statistis[X.]he [X.]amt verbleibenden weiteren Konkretisierungen betrafen - wie dargelegt - ledigli[X.]h te[X.]hnis[X.]he Details der Sa[X.]hverhaltsermittlung, wie sie au[X.]h sonst dem Verwaltungsvollzug überlassen werden. Da Vorhersehbarkeit und Intensität des Eingriffs in das Re[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung ni[X.]ht ents[X.]heidend dur[X.]h den Regelungsgegenstand der Sti[X.]hprobenverordnung geprägt werden (vgl. Rn. 231), war eine präzisere Festlegung dur[X.]h die Sti[X.]hprobenverordnung ni[X.]ht erforderli[X.]h.

2. Die Bezugnahme in § 2 Abs. 2 [X.] auf das für die Optimierung und Konfiguration des Zensus 2011 zentrale Fors[X.]hungsprojekt stellt keine - ohne hinrei[X.]hende gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung verfassungswidrige - Subdelegation von Regelungsbefugnissen auf Private dar, denn sie s[X.]hreibt ledigli[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung von dur[X.]h das Fors[X.]hungsprojekt guta[X.]hterli[X.]h festgestellten Tatsa[X.]hen und Wertungen bei der Ents[X.]heidung des Statistis[X.]hen [X.]amtes vor.

3. § 2 Abs. 2 [X.] verstößt s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gegen das aus dem Demokratie- und Re[X.]htsst[X.]tsprinzip abgeleitete Gebot der Klarheit und Widerspru[X.]hsfreiheit gesetzli[X.]her Regelungen (Art. 20 Abs. 1 bis 3 [X.]). Na[X.]h dieser Bestimmung waren bei Erstellung des [X.]s und der [X.] die Qualitätsvorgaben aus dem Fors[X.]hungsprojekt zur Entwi[X.]klung des [X.]s zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dabei handelte es si[X.]h um eine über dreieinhalb Jahre (vgl. [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.]) dur[X.]hgeführte Untersu[X.]hung, deren Gegenstand [X.] und [X.] für die [X.] waren (vgl. [X.]/[X.], Das [X.] der [X.] des Zensus 2011, Wirts[X.]haft und Statistik, April 2011, [X.]7 <317>; sowie [X.]/[X.] u.a., Sti[X.]hprobenoptimierung und S[X.]hätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissens[X.]haft, [X.], 2012, [X.], 16) und deren Ergebnisse sowie die daraus abgeleiteten Empfehlungen für den Zensus 2011 in Form eines Abs[X.]hlussberi[X.]hts bereits im November 2010 vorlagen. Im Hinbli[X.]k auf die Einmaligkeit der Beguta[X.]htung, die bereits zum [X.]punkt des Bes[X.]hlusses des [X.]es 2011 erfolgte Beauftragung des Fors[X.]hungsprojekts und die im [X.] der für den Vollzug der Regelung zuständigen Behörden bestehende Kenntnis hierüber war eine detailliertere Regelung zur Identität des Guta[X.]htens und zum Inhalt des Auftrags ni[X.]ht geboten.

Meta

2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

19.09.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvF

vorgehend BVerfG, 26. August 2015, Az: 2 BvF 1/15, Einstweilige Anordnung

Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 51 Abs 2 GG, Art 73 Abs 1 Nr 11 GG, Art 80 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 4 GG, Art 84 Abs 1 S 5 GG, Art 84 Abs 2 GG, EGV 1201/2009, EGV 223/2009, EGV 763/2008, EUV 1151/2010, EUV 519/2010, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV, § 3 Abs 2 StichprobenV, § 7 Abs 1 ZensG 2011, § 7 Abs 2 ZensG 2011, § 7 Abs 3 ZensG 2011, § 8 Abs 3 ZensG 2011, § 15 Abs 2 ZensG 2011, § 15 Abs 3 ZensG 2011, § 19 ZensG 2011, § 15 ZensVorbG 2011

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 19.09.2018, Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 (REWIS RS 2018, 3668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3668


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, 19.09.2018.


Az. 2 BvF 1/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 14.05.2018.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 01.12.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 13.06.2017.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 22.12.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 20.07.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 15.02.2016.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvF 1/15, 26.08.2015.


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