Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.06.2015, Az. 2 BvR 740/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2015, 10258

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Keine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG bei Ausschluss aller Kammermitglieder und ihrer Stellvertreter aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers - hier: wiederholte Verfassungsbeschwerde in selber Sache und Strafanzeigen gegen Richterschaft bzw Gerichtsbedienstete - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen Entscheidungen über einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie gegen Entscheidungen des [X.] über frühere [X.] des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Präsidenten des [X.] und die [X.]innen und [X.] des [X.] Gaier, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.], die fünf von ihm im Jahr 2014 erhobene [X.] nicht zur Entscheidung angenommen hatten, und einige am [X.] tätige Beamtinnen und Beamte Strafanzeige wegen Manipulation, Veränderung und Umschreibung aller von ihm eingereichten [X.] erstattet. Er ist der Ansicht, das [X.] habe die Gegenstände der von ihm erhobenen [X.] verändert und diese in von ihm nicht gewollte [X.] umgewandelt. Zudem seien die Kammern des [X.], die über seine [X.] entschieden hätten, unzutreffend besetzt beziehungsweise nie tatsächlich mit den [X.] befasst gewesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt hatten, hat er - nicht anwaltlich vertreten und ohne nähere Begründung - die gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO beantragt. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen; auch seine Anhörungsrüge wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

2

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 [X.] und Art. 97 [X.] durch die Entscheidungen des [X.] sowie eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 [X.] durch die Entscheidungen des [X.] über seine früheren [X.]. Gleichzeitig lehnte er mehrere am [X.] tätige Beamtinnen und Beamte wegen Befangenheit ab.

3

1. Die Verfassungsbeschwerde, der offensichtlich keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte nicht angezeigt ist. Sie ist unzulässig.

4

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen über die früheren [X.] richtet, wahrt sie offensichtlich nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Darüber hinaus sind Entscheidungen des [X.] kein tauglicher Gegenstand neuer [X.]. Sie sind keine Akte öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 1, 89 <90>; stRspr).

5

b) Unabhängig davon genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]. Sie legt die Möglichkeit einer Verletzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts nicht substantiiert dar (vgl. [X.] 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 11, 192 <198>; 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>; stRspr).

6

So geht sie insbesondere nicht auf den konkreten Schutzbereich der als verletzt gerügten Rechte ein und erläutert nicht, inwiefern die angegriffenen Entscheidungen in diesen eingreifen. Sie setzt sich nicht argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen des [X.] auseinander und beschränkt sich weitgehend auf den pauschalen Vorwurf ihrer Rechtswidrigkeit aus nicht näher erörterten politischen Gründen.

7

2. Die Verwerfung des [X.] gegen mehrere am [X.] tätige Beamtinnen und Beamte kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die abgelehnten Personen sind von vornherein nicht als [X.]innen beziehungsweise [X.] des [X.] zur Entscheidung in diesem Verfahren berufen und können daher nicht gemäß § 19 Abs. 1 [X.] abgelehnt werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).

8

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Personen (vgl. [X.] 11, 1 <3>). Über offensichtlich unzulässige und insofern missbräuchliche Ablehnungsgesuche muss nicht förmlich entschieden werden (vgl. [X.] 11, 343 <348>).

9

3. Die [X.] des [X.] [X.], [X.] und [X.] sind von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren [X.] ausgeschlossen.

a) Zwar sind der Präsident des [X.] und die [X.]innen und [X.] des [X.] Gaier, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] wegen Beteiligung an der Sache kraft Gesetzes von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen, weil sie in den vom [X.] eingeleiteten und nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Entscheidung berufen waren (vgl. [X.] 47, 105 <108 f.>) und weil der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nun ihre Strafverfolgung begehrt. Insoweit sind sie von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren unmittelbar rechtlich betroffen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2005, § 18 Rn. 16).

b) Die [X.] des nach den Regelungen des [X.] für die Entscheidung über [X.] in [X.] zuständigen [X.] des [X.] wäre damit in ihrer Stammbesetzung ebenso beschlussunfähig wie in ihrer Besetzung durch die jeweils zur Vertretung berufenen Senatsmitglieder.

Weder das [X.]gesetz noch die Geschäftsordnung des [X.] oder die Geschäftsverteilungspläne der Senate für das [X.] enthalten für diesen Fall jedoch Regelungen. § 19 Abs. 4 [X.] ist - unabhängig davon, dass auch Mitglieder des [X.] gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im vorliegenden Verfahren von der Ausübung des [X.]amts ausgeschlossen wären - insoweit nicht analog anwendbar (vgl. [X.] 79, 127 <140 f., 161>; 79, 311 <326, 357>; 83, 363 <374, 395>; 102, 347 <369>). § 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt zudem nur für Verfahren von besonderer Dringlichkeit, die hier offensichtlich nicht gegeben ist.

Über die vorliegende Verfassungsbeschwerde könnte daher entsprechend den gesetzlichen Regelungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des [X.] aufgrund eines Wechsels von mindestens drei seiner Mitglieder nicht entschieden werden; bis dahin wäre dem Beschwerdeführer der von ihm begehrte verfassungsgerichtliche Rechtsschutz zu verweigern.

c) Diese offensichtliche Lücke im Verfassungsprozessrecht kann jedoch durch eine analoge Anwendung von § 19 [X.] geschlossen werden.

Im Rahmen von § 19 [X.] ist die pauschale Ablehnung von [X.]innen und [X.]n unzulässig (vgl. [X.] 46, 200 <200>) und hat daher keinen Einfluss auf die Besetzung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers. Dies gewährleistet, dass offensichtlich missbräuchliche Ablehnungsgesuche die Beschlussfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers von vornherein nicht zu beeinflussen vermögen. Dieselbe Interessenlage besteht im Fall des Ausschlusses aller [X.]innen und [X.] des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des [X.] kraft Gesetzes, soweit der Ausschluss ebenfalls auf ein offensichtlich missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht. Andernfalls könnte ein Beschwerdeführer durch ein derartiges Verhalten genauso wie durch missbräuchliche Ablehnungsgesuche die Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des [X.] herbeiführen und dessen Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. § 18 und § 19 [X.] dienen demselben Ziel, die [X.]bank von solchen [X.]innen und [X.]n freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt oder den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten und deshalb am Ausgang des Verfahrens uninteressierten [X.] gegenüberstehen (vgl. [X.] 21, 139 <145 f.>; 46, 34 <37>). Vor diesem Hintergrund werden beispielsweise die in § 18 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] genannten Aspekte als nicht geeignet angesehen, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] zu begründen (vgl. [X.] 82, 30 <38>; 88, 17 <23>; 101, 122 <125>; 102, 192 <195>; 108, 122 <126>). Die §§ 18 f. [X.] sind nicht dazu bestimmt, Beschwerdeführern die missbräuchliche Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers zu ermöglichen. Diese den Regelungen in §§ 18 f. [X.] zugrundeliegenden gemeinsamen Wertungen sprechen dafür, die Fälle eines Ausschlusses aller [X.]innen und [X.] eines Senats gemäß § 18 Abs. 1 [X.], die auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgehen, im Ergebnis ebenso zu behandeln wie die Fälle der pauschalen und missbräuchlichen Ablehnung aller [X.]innen und [X.] eines Senats.

Die in § 18 Abs. 1 [X.] genannten Ausschlusstatbestände finden daher auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers keine Anwendung, wenn dies zur Beschlussunfähigkeit des allein zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers des [X.] führt. Dafür spricht auch die in anderen Fällen, in denen das an sich zuständige Gericht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 [X.] beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] entsprechenden Entscheidung gehindert ist, angenommene Notkompetenz an sich [X.] Gerichte (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 5 Verg 2/99 -, juris, Rn. 30; VG München, Beschluss vom 4. März 2015 - M 25 E 15.303 -, juris, Rn. 22). Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass in diesen Fällen eine Entscheidung des an sich unzuständigen Gerichts dem Anspruch des [X.] auf Rechtsschutz eher entspricht als eine Zurückstellung seines Rechtsschutzgesuchs, über das dadurch nicht in einer dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechenden Weise entschieden werden könnte.

d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, nachdem von ihm erhobene [X.] durch nicht mit einer Begründung versehene Beschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, Strafanzeige unter anderem gegen die an diesen Verfahren beteiligten [X.]innen und [X.] des [X.] erstattet. Er wirft ihnen Manipulation seiner [X.], fehlende Prüfung derselben und einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung vor. Aus seinem Vortrag, insbesondere aus der Erhebung einer erneuten Verfassungsbeschwerde gegen die bereits ergangenen Nichtannahmeentscheidungen, ergibt sich, dass er sich auch mit den Strafanzeigen gegen die [X.]innen und [X.] des [X.] in der Sache gegen die Nichtannahme seiner früheren [X.] wenden will. In Form der Strafanzeigen wiederholt er die früheren, nicht angenommenen [X.] gleichsam in neuem Gewand. Dies ist allgemein als missbräuchlich einzustufen (vgl. [X.]K 10, 94 <97>). Daher und aufgrund der andernfalls gegebenen Beschlussunfähigkeit des zur Entscheidung berufenen [X.] des [X.] ist der Ausschlussgrund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] hier als nicht erfüllt anzusehen.

4. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € beruht auf § 34 Abs. 2 [X.].

Nach dieser Vorschrift kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. [X.]K 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, [X.]). Aufgabe des [X.] ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das [X.] kann es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose [X.] behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. [X.]K 10, 94 <97>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 <1953>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6). Dies gilt namentlich dann, wenn eine bereits abgelehnte Verfassungsbeschwerde lediglich in ein neues Gewand gekleidet wiederholt wird (vgl. [X.]K 10, 94 <97>).

Nach diesen Maßstäben ist die Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich anzusehen. Jedem Einsichtigen wäre ohne Schwierigkeiten erkennbar gewesen, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über frühere [X.] offensichtlich unstatthaft und verfristet ist. Jeder Einsichtige hätte zudem erkannt, dass die vorliegende Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise genügt und damit offensichtlich unzulässig ist. Der pauschale Vorwurf der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen und bloße Unterstellungen genügen den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] offensichtlich nicht. Eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme der Arbeitskapazität behindert das [X.] bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hinzukommt, dass sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde als Wiederholung früherer [X.] in neuem Gewande darstellt, deren Nichtannahme der Beschwerdeführer offensichtlich nicht akzeptieren will. Dies ist - wie bereits erläutert - als missbräuchlich einzustufen (vgl. [X.]K 10, 94 <97>).

Von einer weiteren Begründung wird - insbesondere im Hinblick auf die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 740/15

07.06.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Karlsruhe, 9. März 2015, Az: 1 Ws 52/15, Beschluss

§ 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 07.06.2015, Az. 2 BvR 740/15 (REWIS RS 2015, 10258)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3642 REWIS RS 2015, 10258


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 740/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 740/15, 28.10.2015.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 740/15, 07.06.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 871/16

1 BvR 2324/16

Zitiert

2 BvR 1430/11

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