OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 26 Sch 1/20

26. Sch | REWIS RS 2020, 5824

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL VEREINE OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN SPORT HAFTUNG SCHIEDSGERICHTSBARKEIT SCHIEDRICHTERLICHES VERFAHREN OLG FRANKFURT BGH

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Gegenstand

Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs des ständigen Schiedsgerichts


Leitsatz

1. Das Ständige Schiedsgericht für die 3. Liga ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

2. Die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) widerspricht nicht dem ordre public interne.

Tenor

1. Der Antrag auf Aufhebung des in [X.] ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruchs des Ständigen Schiedsgerichts vom 25. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern ..., in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 29.400,00 festgesetzt.

Gründe

I.

[X.]ie [X.]en streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um die aus dem [X.] ausgegliederte [X.] mit der ersten ([X.] und der [X.]. [X.]ie erste ([X.] spielt in der seitens des Antragsgegners als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. [X.]er [X.] hält die Mehrheit der Stimmrechte in der [X.]. [X.]er Antragsgegner ist der [X.]achverband der Fußballverbände in [X.].

Zwischen den [X.]en wurde Anfang 2018 ein sog. [X.] geschlossen.

In § 1 dieses Vertrages ("Zuständigkeiten des [X.]s") heißt es u. a. wie folgt:

"(1) Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem [X.] und dem Teilnehmer, die sich insbesondere ergeben aus der Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtung des [X.] [X.], einschließlich des Bewerbungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit und die sich jeweils anschließende Spielzeit, aus der Betätigung in der [X.] und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Einrichtung zu benutzen, entscheidet das Ständige Schiedsgericht.

[X.]er [X.] ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung zur Teilnahme an der [X.] bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus der [X.].

(2) [X.]as Schiedsgericht ist insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen, die von Organen oder Beauftragten des [X.] gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind, auch gegebenenfalls zur Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen.

[...]

(5) [X.]as Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständigkeit gegeben ist. [X.]as Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Wirksamkeit dieses [X.]s und über die Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem [X.] stehen."

§ 3 des Vertrages ("Besetzung des Schiedsgerichts") lautet:

"(1) [X.]as Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. [X.]er Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] und vom [X.] in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher [X.]-Bundestag stattfindet, einvernehmlich bestimmt. Anhängige Verfahren bleiben hiervon unberührt.

Zwei Beisitzer werden vom [X.] benannt, je ein Beisitzer von den ersten Versammlungen der Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] in den Spielzeiten, während denen ein ordentlicher [X.]-Bundestag stattfindet, gewählt.

Eine Neubestimmung oder auch Abwahl ist jederzeit möglich und erforderlichenfalls auf Seiten der Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Versammlungen vorzunehmen.

(2) Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

[...]

(4) [X.]er Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung im jeweiligen Verfahren durch seinen ständigen Vertreter vertreten.

[X.]er [X.] und der Teilnehmer bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer.

Und in § 4 ("Anrufung des Schiedsgerichts") heißt es:

"[...]

(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. [X.]as Schiedsgericht kann im mündlichen oder schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden [X.]en rechtliches Gehör gewährt worden ist.

(4) [X.]er Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen und den [X.]en zu übersenden (§ 1054 ZPO)".

§ 7 ("Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte") lautet:

"Für alle im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren stehenden Entscheidungen und Funktionen der ordentlichen Gerichte gemäß § 1062 ZPO ist das [X.] zuständig".

Wegen der weiteren Einzelheiten des [X.]s wird auf die als Anlage [X.] zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen ([X.]. 53 ff. d. A.).

Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Entscheidung Nr. .../2018/2019 [X.]) belegte das Sportgericht des Antragsgegners die Antragstellerin wegen unsportlichen Verhaltens ihrer Anhänger in vier Fällen gemäß § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 9a Nr. 1 und 2 der [X.]-Rechts- und Verfahrensordnung mit einer "Geldstrafe" in Höhe von € 24.900,00. [X.]er Antragstellerin wurde nachgelassen, "hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu € 8.000,- für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden". Zugleich wurden der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt

In den Gründen des Urteils heißt es u. a. wie folgt:

"1. Kurz vor dem Meisterschaftsspiel der [X.] zwischen dem [X.] und der [X.]. Juli 2018 in [X.] wurden im [X.] Fanblock mindestens zehn pyrotechnische Gegenstände ([X.] Feuer) abgebrannt. [X.]er Spielbeginn verzögerte sich nicht. Eine Stadiondurchsage wurde veranlasst (Fall 1).

2. Vor und während des Spiels um den [X.]-Vereinspokal zwischen dem [X.] und dem [X.] am [X.]. August 2018 in [X.] wurden im [X.] Fanblock innerhalb des [X.] insgesamt mindestens 47 pyrotechnische Gegenstände abgebrannt: Vor dem Spiel, beim Einlaufen der Mannschaften, wurden im [X.] Fanblock mindestens acht [X.] Fackeln und fünf [X.] gezündet. [X.]er Anstoß verzögerte sich um zwei Minuten. In der 13. Spielminute wurde ein weiterer [X.] gezündet. In der 21. Spielminute, nach der Torerzielung für [X.], wurden im [X.] Fanblock fünf [X.] gezündet. [X.]er Wiederanpfiff nach der angesetzten Trinkpause verzögerte sich infolgedessen um mindestens eine Minute. In der 75. Spielminute wurden im [X.] Fanblock 20 [X.]inker und eine [X.] Fackel, in der 78. Spielminute erneut mindestens fünf [X.]inker sowie zwei [X.] Fackeln gezündet (Fall 2). In der 56., 82. und 83. Spielminute wurde aus dem [X.] Fanblock jeweils eine Papierrolle in Richtung des [X.] geworfen. [X.]er Schiedsrichterassistent wurde nicht getroffen (Fall 3).

3. In der 15. Spielminute des Meisterschaftsspiels der [X.] zwischen [X.] und dem [X.] am [X.]. September 2018 in [X.] wurden aus dem [X.] Fanblock, bei einem Eckstoß für [X.], mindestens drei Gegenstände (u. a. Feuerzeug) in Richtung der Eckfahne geworfen (Fall 4).

[X.]iese Feststellungen sind unstreitig. [...]

[X.]ie (verschuldensunabhängige) Haftung der Vereine für das Fehlverhalten der ihnen zurechenbaren Anhänger ist dabei in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] geregelt. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich. [X.] bestimmt, dass der gastgebende Verein und der Gastverein ausdrücklich vor, während und nach dem Spiel im Stadionbereich für Zwischenfälle jeglicher Art, die von diesem Personenkreis verursacht worden sind, haften.

Bedenken gegen Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Haftungs- und Sanktionsregelungen bestehen nicht.

[X.]ie verschuldensunabhängige Haftung der Vereine ist bereits mehrfach vom [X.] ([X.]AS) und auf [X.] vom [X.] für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] bestätigt worden. Auch der [X.] hat diese Verbandsregelungen für zulässig erachtet [...]."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Sportgerichts des Antragsgegners wird auf die als Anlage [X.] zu den Akten gereichte Kopie des Urteils Bezug genommen ([X.]. 48 ff. d. A.).

[X.]ie Antragstellerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum [X.] des Antragsgegners ein. [X.]ieses wies die Berufung der Antragstellerin mit Urteil vom 8. Februar 2019 zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Entscheidung Nr. .../2018/2019 BG).

Zur Begründung führte das [X.] des Antragsgegners u. a. aus, dass die [X.]-Sportgerichtsbarkeit nicht dem Straf-, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen sei. Es handele sich hier um zivilrechtliche Sanktionen, die Vereine und Verbände in Ausübung der in Art. 9 Abs. 1 GG angelegten, vom Staat eingeräumten Teil-autonomie für innere Vorgänge, formell und materiell regeln und verhängen könnten. Soweit die Antragstellerin einwende, dass es keine Strafe ohne Verschulden geben dürfe, gehe dies schon deshalb fehl, weil es sich um keine Strafe im strafrechtlichen Sinn, sondern um eine vereinsrechtliche Sanktion handele. Zudem liege der Sanktion ein festgestelltes schuldhaftes Verhalten bestimmter Personen zugrunde. Es werde also nicht schuldloses Verhalten sanktioniert, sondern es finde eine Zurechnung des Verschuldens von Personen statt, dessen Verhalten der Berufungsführerin zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung fremden schuldhaften Fehlverhaltens sei dem [X.] Zivilrecht nicht fremd, wie dies etwa die §§ 278, 831 [X.] zeigten. [X.]ie Strafe sei auch verhältnismäßig. Sie entspreche den Beträgen, welche die [X.]-Sportgerichtsbarkeit bei vergleichbaren Verstößen regelmäßig ausgesprochen habe. Zudem könne ein Betrag bis fast zu einem [X.]rittel der ausgesprochenen Strafe für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen verwendet werden; er könne also direkt zur Verhütung relevanter Vorfälle eingesetzt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der einzelnen Vergehen lasse die festgelegte Sanktion es zu, dass gegen die persönlich verantwortlichen Störer Regress genommen werden könne. Ohne dass es darauf ankomme, sei noch darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung mindestens in den Fällen 1, 2 und 3 auch eine eigene Verschuldenshaftung der Antragstellerin vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des [X.]s des Antragsgegners wird auf die als Anlage [X.] zu den Akten gereichte Kopie des Urteils verwiesen ([X.]. 42 ff. d. A.).

[X.]ie Antragstellerin erhob sodann "Klage" gegen den Antragsgegner vor dem [X.]. Sie beantragte festzustellen, dass der Schiedsvertrag vom 21. März 2018 zwischen den [X.]en unwirksam sei. Hilfsweise beantragte die Antragstellerin, das Urteil des [X.]s vom 8. Februar 2019 aufzuheben und das Urteil des [X.]-Sportgerichts vom 25. Oktober 2018 dergestalt abzuändern, dass der Antrag des [X.]-Kontrollausschusses auf Bestrafung der Antragstellerin abgewiesen werde.

[X.]ie Sitzung des [X.]s für die [X.] fand am 12. September 2019 statt. Im Protokoll der Sitzung heißt es u. a.: "Bedenken gegen die Besetzung des Schiedsgerichts wurden nicht erhoben." Wegen der weiteren Einzelheiten des Protokolls wird auf die als Anlage AG 3 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen ([X.]. 107 f. d. A.).

Mit "Urteil" vom 25. November 2019 wies das Ständige Schiedsgericht für die [X.] die "Klage" der Antragstellerin ab.

Zur Begründung führte das Ständige Schiedsgericht für die [X.] u. a. aus, die von den beiden Instanzgerichten des [X.] getroffenen Entscheidungen stützten sich für ihre Verurteilung auf eine rechtswirksame Rechtsgrundlage der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 9a Nr. 1 und [X.] der [X.]-Rechts- und Verfahrensordnung und der Höhe nach auf eine zutreffende Bemessung des zu zahlenden Geldbetrages nach dem sog. "Strafzumessungsleitfaden Nr. 9" der Richtlinien für die Arbeit des [X.]-Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften. [X.]ie Zulässigkeit der sog. "Strict Liability" könne sich auf den Grundsatz der Verbandsautonomie stützen, der die Fußballverbände in [X.] unterlägen, und auf die sich die Befugnisse der Verbände gründeten. Überdies regelten Art. 72, 73, 74 Nr.1, 2, 3 des [X.]isziplinarkodex der [X.] eine verschuldensunabhängige Haftung der der [X.] angeschlossenen Verbände. Ebenso regele die [X.]-Rechtspflegeordnung als Regelwerk des [X.] [X.] (Art. 6, 11, 17). Wenn eine verbandsrechtliche Konsequenz nur nach dem eigenen Verschulden der Vereine möglich wäre, stünden den Verbänden nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung, da nur die Vereine, Funktionäre und Spieler, nicht aber die Zuschauer der vereinsrechtlichen [X.]isziplinarhoheit unterstünden. Im Ergebnis hieße dies, dass ohne festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung der Vereine Zuschauerausschreitungen häufig nicht geahndet werden könnten. [X.]ies würde zu einer Entwertung des vordringlichen Verbandsziels der Verhinderung von Gewalt und [X.]iskriminierung in und außerhalb der Fußballstadien führen. [X.]amit stelle die verschuldensunabhängige Haftung der Vereine für jegliche Zuschauerausschreitungen das einzige Mittel der Verbände dar, ihre innere Ordnung aufrechtzuerhalten und die Vereine im Sinne einer an oberster Stelle stehenden Prävention zu bewegen, alles Mögliche zu unternehmen, um Randale zu verhindern. [X.]ie derzeit noch gewählten Begrifflichkeiten in den Vorschriften des Verbandes in Anlehnung an das Strafrecht seien allerdings mitunter missverständlich und gäben aus Sicht des [X.]s Anlass zu einer Überlegung, wie man die Begrifflichkeiten dem dogmatischen Rechtsansatz des Zivilrechts anpassen könnte. Jedenfalls sei bei der Bemessung des ausgeurteilten Betrages keine unangemessen hohe Belastung der Antragstellerin zu erkennen, so dass für eine Herabsetzung objektiv unbilliger Sanktionen nach billigem Ermessen gemäß § 1 Abs. 2 des [X.]s kein Raum sei. [X.]ie angefochtenen Urteile des [X.]-Sportgerichts und des [X.]-[X.]s seien vom "Fall des unverschuldeten Vorfalls" ausgegangen. [X.]ies ergebe sich eindeutig daraus, dass bei Berechnung der ausgeurteilten Summe exakt und explizit die in der Richtlinie festgelegten Beträge zugrunde gelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des [X.]s für die [X.] wird auf die als Anlage [X.] zu den Akten gereichte Kopie des "Urteils" verwiesen ([X.]. 19 ff. d. A.).

[X.]ie Antragstellerin begehrt nunmehr die Aufhebung des als Urteils bezeichneten Schiedsspruchs des [X.]s für die [X.]. Sie macht geltend, der [X.] aus dem Jahre 2018 sei unwirksam, weil dieser seitens der Antragstellerin nicht freiwillig abgeschlossen worden sei. Maßgeblich seien "die strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit [X.]ick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht" des Antragsgegners im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung der [X.]. Eine Verhandlungsmöglichkeit habe aufgrund der Monopolstellung des Antragsgegners nicht existiert; insbesondere sei sie auch nicht angeboten worden. Stattdessen habe sich der Antragsgegner - um seinen Satzungszweck "Teilnahme an Fußballwettbewerben" nicht aufgeben zu müssen - genötigt gesehen, die ihm von dem Antragsgegner "gestellte" Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen. Erst danach, nämlich Mitte Juni 2018, also zehn Wochen nach Einreichung einer unterzeichneten Ausfertigung der Schiedsvereinbarung, habe entsprechend der Ablaufplanung des Antragsgegners die Spielberechtigung in der [X.] erteilt werden sollen. [X.]ie Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung am 14. Februar 2018 sei damit unter dem erdrückenden Zwang geschehen, eine existenzvernichtende Versagung der Spielberechtigung im Profifußball zu vermeiden, und zwar nur wenige Wochen vor Beginn der Saison 2018/2019. [X.]eshalb sei die Schiedsvereinbarung nicht freiwillig, sondern nur unter Einsatz faktischen Zwangs in der Form der vis compulsiva zustande gekommen. [X.]er Schiedsspruch habe diesen Vortrag der Antragstellerin unter Umgehung deren Beweisangebots höchst unzureichend gewürdigt. [X.]as Ständige Schiedsgericht sei zudem als Verbandsorgan grundsätzlich mit Verbandsfunktionären besetzt. [X.]as Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien sei daher nicht erfüllt; das Ständige Schiedsgericht sei daher kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff.,1066 ZPO.

Überdies gehe der angefochtene Schiedsspruch mit Leerformeln über den Vortrag der Antragstellerin "zu den vielfachen Verstößen gegen den ordre public, die Unzulässigkeit einer petitio principii sowie die dogmatisch und rechtsmethodisch unzulässige Gleichsetzung der Rechtsinstitute Haftung und Bestrafung, verbunden mit einer Verletzung von [X.]enkgesetzen der Logik, hinweg". So sei bereits kein haftungsauslösender Schaden zu verzeichnen; weder seien anlässlich der Vorfälle irgendwelche Sachen beschädigt worden noch sei eine Gesundheitsverletzung zu beklagen. [X.]ie Merkmale "unsportliches Verhalten" und "Anhänger" im Sinne des § 9a Nr. 1 und 2 der [X.]-Rechts- und Verfahrensordnung seien über Wortlaut und Wortsinn hinaus in einer nicht mehr rechtskonformen Weise ausgelegt worden. So habe man sich anscheinend nicht der Mühe unterzogen, die betreffenden Personen als "Anhänger" der Antragstellerin zu identifizieren. Allein die Tatsache, dass ein Gegenstand bei einem Auswärtsspiel aus dem Gästeblock geworfen worden sei, solle den Werfer als Anhänger des [X.] ausweisen. Nicht einmal schwache Indizien, wie das Tragen eines Schals des [X.] oder das Einstimmen in Fangesänge des [X.] seien dargelegt oder behauptet worden. Ungeachtet der gesicherten Kenntnis, dass in [X.] auch [X.]ritte, namentlich Anhänger der Heimmannschaft oder Gelegenheitszuschauer gelangt seien, sei fingiert worden, es handele sich um Anhänger des [X.]. Eine derartige Subsumtion unter den objektiven Tatbestand einer zur Bestrafung herangezogenen Norm sei rechtsstaatswidrig.

Soweit es das Verwenden von Pyrotechnik betreffe, sei die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Anhänger" als rechtsfehlerhaft zu rügen. Menschen, die in einem Fußballstadion Pyrotechnik zündeten, um diese in gegnerische [X.]ocks zu befördern, all dies mit dem Wissen und Wollen, dass der veranstaltende [X.]lub mit empfindlichen Geldstrafen des Antragsgegners belegt werde, seien im Wortsinne keine Anhänger des Vereins. Es handele sich stattdessen um [X.], die ihr rücksichtsloses Geltungsbedürfnis auslebten.

Sowohl nach "allein rechtmäßiger Auslegung" als auch nach Wortsinn und Wortlaut der Norm seien "Anhänger" eines [X.]lubs vielmehr solche Menschen, die sich mit einer [X.] identifizierten, diese unterstützten und insbesondere Schaden wie Strafe von ihrem Verein abhalten wollten. Rechtsfehlerhaft übersähen die angefochtenen Entscheidungen überdies die [X.] einer "ungefährlichen" Verwendung von Pyrotechnik, beispielsweise in der [X.], bei Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern und eben auch bei Fußballspielen: Es sei für [X.]ritte ungefährlich, "wenn ein [X.] mittlerer Art und Güte von einem Menschen verwendet [werde], dessen Hand das [X.] nicht" verlasse.

Überdies werde der Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" von den angefochtenen Entscheidungen rechtsfehlerhaft missachtet. Auch das Übermaßverbot sei verletzt. Eine generalpräventive Bestrafung eines Unschuldigen könne in einem Rechtsstaat niemals legitim sein. [X.]arüber hinaus werde ausdrücklich bestritten, dass der Antragsgegner mit der inkriminierten [X.] den Zweck verfolge, die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen von Gegenständen zu unterbinden. [X.]ie von ihm praktizierte [X.] zeige keinerlei Wirkung. [X.]as Bestrafen von Vereinen für das Verhalten angeblicher Anhänger sei nicht geeignet, generalpräventive Wirkung zu entfalten. [X.]er Antragsgegner habe sich jedoch über die Jahre hinweg mit der hier angefochtenen [X.] eine gewaltige Einnahmequelle geschaffen. Auch existierten durchaus mildere Mittel, die sogar besser geeignet seien, der Gefährlichkeit der Verwendung von Pyrotechnik wirksam entgegenzuwirken, etwa eine Regelung, in ausgewiesen Schutzzonen die Verwendung von Pyrotechnik - gegebenenfalls zeitlich beschränkt - zu gestatten. [X.]er angefochtene Schiedsspruch setze sich auch mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag der Antragstellerin erkennbar nicht auseinander und sei auch deshalb aufzuheben.

[X.]arüber hinaus gelinge es dem Antragsgegner seit Jahren nicht, bei dem von ihm veranstalteten Pokalendspiel in [X.] die Verwendung von Pyrotechnik oder das Werfen mit Gegenständen zurückzudrängen oder gar zu unterbinden. [X.]aher fehle dem Antragsgegner bei Beachtung der "tu-quoque-[X.]oktrin" jegliche Legitimation und jegliche Kompetenz, die Antragstellerin mit den streitgegenständlichen "Sanktionen" zu bestrafen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf deren Schriftsätze, insbesondere diejenigen vom 20. Januar 2020 ([X.]. 1 ff. d. A.) und vom 20. April 2020 ([X.]. 124 ff. d. A.) Bezug genommen.

[X.]ie Antragstellerin beantragt,

den in [X.] ergangenen und als Urteil bezeichneten Schiedsspruch des [X.]s des Antragsgegners vom 22. November 2019, erlassen von den Schiedsrichtern ... in Sachen der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aufzuheben,

[X.]er Antragsgegner beantragt,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Angriffe der Antragstellerin nicht geeignet seien, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen. [X.]as Schiedsgericht sei weder unzuständig gewesen noch führe der Schiedsspruch zu einem Ergebnis, welches der öffentlichen Ordnung (ordre public) wi[X.]preche.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Antragsgegners wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 19. Februar 2020 ([X.]. 65 ff. d. A.) verwiesen.

II.

[X.]er Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO). [X.]ie [X.]en haben sich im Hinblick auf die nach § 1063 Abs. 2 ZPO ansonsten grundsätzlich obligatorische mündliche Verhandlung mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. § 128 Abs. 2 ZPO findet auch auf Aufhebungsverfahren Anwendung (in diesem Sinne etwa auch [X.], Beschluss vom 31.10.2016 - I-8 Sch 1/16 -, juris; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl. 2017, § 128, [X.]. 16).

III.

[X.]er Aufhebungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2).

1. [X.]as [X.] ist gemäß den §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung des inländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache zuständig, da der Schiedsspruch in [X.] als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen wurde.

Es liegt auch ein abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.

Ob der [X.] wirksam ist und ob das Ständige Schiedsgericht für die [X.] ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO ist, bedarf im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags keiner Klärung.

2. [X.]er Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist in der Sache jedoch unbegründet.

a. Mit dem Anfang 2018 abgeschlossenen [X.] haben die [X.]en eine Schiedsgerichtsvereinbarung im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO getroffen. [X.]as Ständige Schiedsgericht für die [X.] ist auch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und nicht lediglich ein Verbandsgericht oder eine sonstige Streitschlichtungsstelle (in diesem Sinne in Bezug auf das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.] bereits Senat, Beschluss vom 13.06.2013 - 26 [X.] 6/13 -, juris).

Ein "echtes" Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, liegt allerdings nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2268 m. w. N.). [X.]as Ständige Schiedsgericht für die [X.] stellt eine solche unabhängige und neutrale Instanz dar. Es ist, an[X.] als ein Verbands- oder Vereinsgericht, nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert. So verfügt es beispielsweise über eine eigene Geschäftsstelle (§ 4 Abs. 1 des [X.]s).

Auch an der Unabhängigkeit des [X.]s für die [X.] bestehen keine Zweifel. An der für die Einordnung als "echtes" Schiedsgericht erforderlichen hinreichenden Unabhängigkeit fehlt es dann, wenn die Mitglieder des [X.] allein oder überwiegend von einer [X.] bestimmt werden oder wenn die Streitbeteiligten keinen paritätischen Einfluss auf die Besetzung des [X.] haben (vgl. etwa [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2268 f.; Beschluss vom 09.05.2018 - [X.]/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). [X.]er Einfluss der [X.]en auf die Besetzung des den Streitfall entscheidenden [X.] des [X.] für die [X.] ist jedoch paritätisch. [X.]enn beide Seiten (der Antragsgegner auf der einen und die Vereine und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite) nominieren insgesamt jeweils zwei Beisitzer (§ 3 Abs. 1 [X.]. 2 des [X.]es), von denen wiederum beide Seiten "für das jeweils laufende Verfahren einen der von ihnen benannten Beisitzer" benennen (§ 3 Abs. 4 [X.]. 2 des [X.]es). [X.]er Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von beiden Seiten "einvernehmlich bestimmt" (§ 3 Abs. 1 [X.]. 1 des [X.]es).

[X.]er Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO, die bei inländischen [X.]n für den Fall eines strukturellen Übergewichts einer [X.] bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein besonderes, fristgebundenes Verfahren vorsieht, kann überdies entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führt. Vielmehr scheidet eine Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO nur dann aus, wenn das Schiedsgericht satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das "Schiedsverfahren" auf ein Richten des [X.] in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2269; Beschluss vom 09.05.2018 - [X.]/17 -, NJW-RR 2018, 1402, 1403). [X.]avon kann hier angesichts der zitierten Bestimmungen des [X.]s keine Rede sein.

[X.]er [X.] der [X.]en erfasst auch den hier in Rede stehenden Sachverhalt, da das Schiedsgericht nach § 1 Abs. 2 des Vertrages "insbesondere zur Entscheidung über Sanktionen berufen" ist, "die von Organen oder Beauftragten des [X.] gegenüber dem Teilnehmer verhängt worden sind".

b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der [X.] der [X.]en auch wirksam.

[X.]er [X.] ist am Maßstab des § 19 [X.] zu messen. [X.]iese Prüfung hat durch den erkennenden Senat zu erfolgen. [X.]ie in § 1062 ZPO geregelte Zuständigkeit gilt auch dann ohne Modifikationen, wenn kartellrechtliche Fragen anstehen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 14.03.2019 - 26 Sch 10/18 -, [X.], 38, 40; [X.], in: [X.]/[X.] (Hrsg.), ZPO, 17. Aufl. 2020, § 1062 ZPO, [X.]. 2; [X.], in: [X.]. (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2019, § 1062 ZPO, [X.]. 2; [X.], in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1062, [X.]. 6). Im Übrigen werden kartellrechtliche Vorfragen typischerweise durch Einwendungen einer der [X.]en gegen die Wirksamkeit des Vertrages aufgeworfen. [X.]abei genügt allerdings nicht jeder - auch noch so abwegige - Hinweis auf einen kartellrechtlichen Anspruch oder Einwand. Vielmehr ist eine Zuständigkeit der Kartellgerichte für einen Rechtsstreit nach dem Zweck des [X.] und der Art. 101 f. AEUV nur gerechtfertigt, wenn eine [X.] durch ausreichenden Tatsachenvortrag einen kartellrechtlich relevanten, entscheidungserheblichen Sachverhalt darlegt (vgl. etwa [X.], Urteil vom 29.06.2017 - 8 [X.] -, NJW 2018, 184, 185; [X.], Beschluss vom 29.07.2011 - 32 SA 57/11 -, [X.], 1112, 1115; OLG [X.], Beschluss vom 16.12.2010 - 11 AR 3/10 -, [X.], 415, 417; Beschluss vom 26.11.2018 - 8 U 168/17 -, juris). Auch daran fehlt es hier. Eine Zuständigkeit des Kartellsenats des [X.] kommt daher nicht in Betracht.

Jedenfalls verstößt der [X.] nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 [X.], was nach § 134 [X.] zur Nichtigkeit führen würde. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Antragsgegner den Abschluss einer Schiedsvereinbarung verlangt hat, wäre das Verlangen nach einer derartigen Vereinbarung, die das Ständige Schiedsgerichts für die [X.] als Schiedsgericht vorsieht, jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und wi[X.]präche nicht den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen. Insbesondere stünde ein derartiges Verlangen nicht im Wi[X.]pruch zu dem Anspruch der Antragstellerin auf Justizgewährung, zu ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und zu ihren Rechten aus Art. 6 [X.]. [X.]amit scheidet auch eine Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung nach § 138 [X.] aus.

Zwar garantiert der [X.], der aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, den Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07 -, [X.]E 122, 248, 270 f.). Auf diesen Zugang zu staatlichen Gerichten kann jedoch zu Gunsten einer Schiedsgerichtsbarkeit verzichtet werden, sofern die Unterwerfung der [X.]en unter die Schiedsvereinbarung und der damit verbundene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans freiwillig erfolgt ist (vgl. [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

Im Streitfall hat sich die Antragstellerin dem [X.] freiwillig unterworfen.

Ein unfreiwilliger Verzicht auf die Grundrechtsausübung liegt dann vor, wenn physische oder psychische Gewalt, zum Beispiel durch [X.]rohung mit einem empfindlichen Übel ausgeübt wird, wenn der Verzichtende getäuscht wird, wenn er sich der Tragweite und Bedeutung seiner Erklärung nicht bewusst ist oder wenn es gar an der (bewussten) Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.). Ist der Verzicht auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in einer vertraglichen Vereinbarung enthalten, ist diese das maßgebliche rechtliche Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen. [X.]ie Vertragspartner bestimmen damit selbst, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. [X.]er zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. etwa [X.], Urteil vom 06.02.2001 - 1 BvR 12/92 -, [X.]E 103, 89, 100). Im Fall einer vertraglichen Vereinbarung liegt daher vom Grundsatz her die erforderliche Freiwilligkeit vor (vgl. [X.], Urteil vom 07.06.2016 - [X.] -, NJW 2016, 2266, 2271 m. w. N.).

So verhält es sich auch hier. [X.]er Abschluss eines [X.]es war kein zwingendes rechtliches Erfordernis für eine Zulassung zur [X.]. In § 6 Nr. 4 Abs. 3 des [X.]-Statuts [X.] (Anlage [X.], [X.]. 104 f. d. A.) heißt es lediglich, dass der Abschluss eines [X.] "vorgesehen" sei. [X.]avon sprachlich klar abgrenzt werden in § 6 [X.], in § 6 Nr. 3 und in § 6 Nr. 4 Abs. 1 und 2 echte Zulässigkeitsvoraussetzungen (rechtliche Unabhängigkeit, sportliche Qualifikation, fristgerechte Bewerbung, Unterwerfung unter die Bestimmungen des Statuts) normiert. Nur auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen bezieht sich auch § 6 Nr. 5 des [X.]-Statuts [X.], nach dem "der betreffende Verein bzw. Kapitalgesellschaft die Zulassung zur [X.] nicht erhalten" kann, wenn "eine der genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt" wird (in diesem Sinne auch der Vortrag des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, s. S. 3 f. der [X.], [X.]. 67 f. d. A.).

Selbst wenn man dies - zu Unrecht - an[X.] beurteilen und annehmen wollte, dass im Streitfall die Entscheidung der Antragstellerin zugunsten der Unterzeichnung des [X.]s fremdbestimmt gewesen sei, weil der Antragsgegner in der Bundesrepublik [X.] im Zusammenhang mit der Veranstaltung von [X.] über ein Monopol verfüge, fehlte es hier an einem Missbrauch der Marktmacht des Antragsgegners im Sinne des § 19 [X.] (vgl. auch [X.], [X.] 2013, 15, 18).

[X.]er Wirksamkeit des [X.]s stehen auch die Rechte der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht entgegen.

Art. 6 Abs. 1 [X.] sieht vor, dass jede Person das Recht hat, dass Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden. Genauso wie der grundgesetzliche [X.] ist auch dieses Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten allerdings verzichtbar. Insbesondere kann die Zuständigkeit staatlicher Gerichte in [X.] ausgeschlossen werden, wenn die Schiedsvereinbarung freiwillig, erlaubt und eindeutig ist, das Schiedsverfahren entsprechend den Garantien in Art. 6 [X.] ausgestaltet ist und die Aufhebung von [X.] bei [X.] durch staatliche Gerichte möglich ist (vgl. etwa [X.], Urteil vom 28.10.2010 - 1643/06 [X.]. 48 - [X.]/[X.]; [X.]ourt of Appeal ([X.]ivil [X.]ivision), Urteil vom 21.03.2007 - [X.]/2006/0713/[X.]HANF - ([X.] vs. [X.]. & Another), [X.]. 44 ff.). [X.]iese Voraussetzungen sind im Streitfall - wie dargelegt - erfüllt.

[X.]er Wirksamkeit des [X.]s stehen auch die §§ 305 ff. [X.] nicht entgegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Klauseln jeweils um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, fehlt es jedenfalls an einer unangemessenen Benachteiligung der Antragstellerin durch diese Klauseln des [X.]s.

c. Auch die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 [X.] lit. b ZPO sind im Streitfall nicht gegeben.

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 [X.] lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) wi[X.]pricht.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt im Streitfall ein derartiger Wi[X.]pruch nicht vor. Insbesondere verstößt die Anwendung der in § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] geregelten Verbandsstrafenhaftung nicht gegen den (internen) ordre public.

Richtig ist zwar, dass es sich insoweit um eine "strict liability", also eine objektive Kausalhaftung für ein Fehlverhalten [X.]ritter handelt (vgl. etwa [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 240; [X.], Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, [X.]). § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] stellt dabei eine Zurechnungsnorm für ein schuldhaftes Verhalten der Anhänger des Vereins und der Personen dar, die sich in seinem Geschäfts- und [X.] aufhalten (vgl. etwa [X.], Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 177).

Verbandsstrafen lassen sich aber prinzipiell über die verfassungsrechtlich verbürgte Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) legitimieren. [X.]iese garantiert den Verbänden eine weitreichende Autonomie in Fragen der Satzungsgestaltung (Satzungsautonomie), der Konzeption der Wettbewerbe und der inneren Organisation ([X.]). [X.]azu gehört auch die Regelung der Verbandsgewalt und der Maßnahmen, welche die Organe des [X.] und der [X.] treffen können (vgl. etwa [X.], Urteil vom [X.] -, [X.]Z 29, 352, 355 ff.).

[X.]ie Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] wi[X.]pricht auch nicht etwa wegen eines etwaigen Verstoßes gegen den [X.] (nulla poena sine culpa) dem ordre public interne.

[X.]er [X.] findet hier keine unmittelbare Anwendung. Zwar gilt dieser nicht nur für Kriminalstrafen, sondern auch für strafähnliche Sanktionen für sonstiges Unrecht (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25.10.1966 - 2 BvR 506/63 -. [X.]E 20, 323, 332 ff.). [X.] ist eine Maßnahme freilich nicht schon dann, wenn sie mit einer Einbuße an Freiheit oder Vermögen verbunden ist und damit faktisch die Wirkung eines Übels entfaltet (s. [X.], Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, [X.]E 110, 1, 14). Vereinsgerichte ahnden - selbst wenn von "Strafen" die Rede ist - kein kriminelles Unrecht (vgl. [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 241). Sie sprechen insbesondere kein Unwerturteil "im Namen des Volkes" gegen den Verein aus, sondern erschöpfen sich in der Verhängung wirtschaftlicher Nachteile und damit privatrechtlicher Sanktionen (s. [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 241; [X.], Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, S. 197; vgl. auch [X.]/[X.]AS, Schiedsspruch vom 03.06.2003 - 2002/A/423 - [X.] vs. [X.] :"Its objective is not to punish the club as such, which may have done nothing wrong, but to ensure that the club assumes responsibility for offences committed by its supporters").Vereins- und Verbandsgerichte maßen sich damit keine öffentliche Strafgewalt an, so dass das Heranziehen der für diese geltenden Gewährleistungen verfehlt ist (s. [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 241). Sinn und Zweck der Sanktionierung eines Vereins im Falle von Zuschauerausschreitungen o. ä. ist es vielmehr lediglich, den Verein dazu anzuhalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf seine Anhängerschaft einzuwirken, um künftige drohende Zuschauerausschreitungen o. ä. zu verhindern und so die von seinen Anhängern für den Wettkampfbetrieb ausgehende Gefahr abzustellen (s. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.] (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, [X.], 152 f.).

Auch bei den Verbandsstrafen in mancherlei Hinsicht ähnlichen Vertragsstrafen steht es den [X.]en im Ausgangspunkt frei, auf das aus dem Tatbestandsmerkmal des Verzugs abgeleitete Verschuldenserfordernis zugunsten des Strafgläubigers zu verzichten (vgl. etwa [X.], Urteil vom 29.06.1972 - II ZR 101/70 -, NJW 1972, 1893, 1895; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.] (Hrsg.), [X.], 4. Aufl. 2019, § 339, [X.]. 7; [X.], in: [X.].[X.], Stand: 01.03.2020, § 339, [X.]. 133; [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 241). Entsprechendes hat für Verbandsstrafen zu gelten.

[X.]ass die Verbandsstrafenhaftung des § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] dem ordre public interne nicht wi[X.]pricht, belegt auch ein [X.]ick in das Recht der Gefährdungshaftungstatbestände. [X.]er Betreiber einer Gefahrenquelle hat für das mit ihr einhergehende Risiko einzustehen, unabhängig davon, welche Person an der [X.] beteiligt ist (vgl. etwa [X.]/[X.], Bürgerliches Recht, 25. Aufl. 2015, [X.]. 778). So haftet etwa der Halter eines Kraftfahrzeugs - vorbehaltlich des Eingreifens der Ausnahme des § 7 Abs. 3 StVG - unabhängig davon, wer gefahren ist. [X.]ieser Gedanke ist auf Sportvereine übertragbar: Aus der verbandsrechtlich ermöglichten Teilnahme am Spielbetrieb erwachsen ihnen finanzielle Vorteile, so dass umgekehrt ein verbandsrechtliches Einstehen für aus dieser Teilnahme erwachsenen Gefahren nicht unbillig ist (vgl. Räker, [X.] 2013, 46, 47; [X.]/[X.]/Wolf, [X.], 237, 242; [X.], [X.], 2016, S. 114 f.).

Es wi[X.]pricht auch nicht dem ordre public interne, dass nach § 9a Nr. 1 der der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] Vereine und Tochtergesellschaften u. a. für das Verhalten ihrer "Anhänger" verantwortlich sind. [X.]er Begriff des "Anhängers" (supporter) ist hinreichend trennscharf und in der sportgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert worden, indem etwa auf die Positionierung der betreffenden Person im Stadion (Heim- oder Gästeblock) oder das Tragen von Trikots, Schals oder ähnlichen Kleidungsstücken, die auf einen bestimmten Verein hindeuten, abgestellt worden ist (vgl. etwa [X.]/[X.]/[X.], Russian Journal of [X.]omparative Law 5 (2018), 135, 136 ff.; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.] (Hrsg.), Sport und Recht, 2008, [X.], 134 f.; [X.], Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, [X.] ff.). Ob insoweit ein anderes Ergebnis begründbar wäre, wenn es um die Verantwortlichkeit eines Vereins gemäß § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] für ein Verhalten von Anhängern weit außerhalb des Stadions (etwa bei [X.] in einem Zug auf dem Anreiseweg) ginge, kann offenbleiben, da derartige Verfehlungen hier nicht in Rede stehen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann ein Wi[X.]pruch zum ordre public interne auch nicht mit dem Hinweis auf die angebliche Ungeeignetheit der Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in [X.] begründet werden. § 9a Nr. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung des [X.] wirkt auf die Vereine als Anreiz, ihre Bemühungen um das Verhindern von Fehlverhalten ihrer Anhänger zu optimieren (vgl. Räker, [X.] 2013, 46, 47; [X.], [X.], 2016, [X.]; [X.], Zuschauerausschreitungen und Verbandssanktionen im Fußball, 2011, [X.]). Zudem mögen einige Anhänger ihr Verhalten zwar nicht aus Respekt vor der Rechtsordnung zu zügeln bereit sein, möglicherweise aber sehr wohl aus Rücksicht auf ihren Lieblingsverein (s. Räker, [X.] 2013, 46, 47), denn es ist weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballvereinen im [X.] an [X.] im [X.] auferlegt werden (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 22.09.2016 - [X.] -, NJW 2016, 3715, 3716). Vor diesem Hintergrund ist die Einstandspflicht der Vereine für ihre Anhänger zur Eindämmung des Gebrauchs von Pyrotechnik in [X.] keineswegs ungeeignet (in diesem Sinne etwa auch [X.], [X.], 261, 263: "[X.]ie Wirksamkeit solcher Verbandsstrafen [...] ist nämlich mittlerweile weitgehend anerkannt").

Zumindest indiziell gegen einen Wi[X.]pruch zum ordre public interne spricht auch, dass sowohl in der [X.] als auch in der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit die Zulässigkeit dieser und vergleichbarer Normen, nach denen der Verein für ein schuldhaftes Verhalten der Zuschauer einzustehen hat, anerkannt ist (vgl. etwa Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der [X.], Schiedsspruch vom 14.05.2013, [X.] 2013, 200; [X.]/[X.]AS, Schiedsspruch vom 20.04.2007 - [X.]AS 2007/A/1217 - [X.] vs. [X.], [X.] 2007, 164; s. auch [X.], Versäumnisurteil vom 22.09.2016 - [X.] -, NJW 2016, 3715, 3717).

[X.]as Ständige Schiedsgericht für die [X.] hat auch nicht gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 07.06.2018 - [X.]/17 -, [X.] 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 - [X.] -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom [X.] - 26 Sch 17/18 -, juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass [X.] das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11.11.1982 - [X.]/81 -,NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, [X.] 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 - 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom [X.] - 26 Sch 17/18 -, juris; [X.], in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, [X.]. 5).

[X.]as Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein ([X.], die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das ([X.] dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die ([X.]e das von ihnen entgegengenommene [X.]vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das ([X.] in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des Tatsachenvortrags einer [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des ([X.]s unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. [X.]agegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das ([X.] mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinan[X.]etzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des ([X.]s, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 09.02.2012 - [X.] -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 - [X.] -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das ([X.] Sachvortrag einer [X.] in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 13.07.2017 - [X.] -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris).

Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift unter "[X.]" die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör rügt, handelt es sich in erster Linie um den Vorwurf gegenüber dem [X.] für die [X.], dass dieses - ebenso wie zuvor die [X.]-Sportgerichte - nicht den Rechtsansichten der Antragstellerin gefolgt ist. [X.]ies begründet jedoch nicht die Verletzung des Gehörsrechts.

Auch soweit die Antragstellerin die Anwendung von § 9a Nr. 1 der [X.]-Rechts- und Verfahrensordnung in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal "Anhänger" der Sache nach als willkürlich rügt, ist ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 [X.] lit. b ZPO wegen eines etwaigen ordre public-Verstoßes nicht feststellbar.

[X.]as Willkürverbot ergibt sich als verfassungsrechtliche Anforderung an Entscheidungen staatlicher Gerichte aus dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch danach, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. [X.]abei ist die Beurteilung anhand objektiver Kriterien zu treffen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14.09.2011 - 2 BvR 449/11 -, NJW 2012, 141, 142; Senat, Beschluss vom [X.] - 26 Sch 17/18 -, juris).

Für das schiedsgerichtliche Verfahren gehören die Grundrechte zum [X.] des ordre public interne (vgl. Senat, Beschluss vom [X.] - 26 Sch 17/18 -, juris, m. w. N.). Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot kann damit bei [X.] einen Verstoß gegen den ordre public bilden und zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 [X.] lit. b ZPO führen. Zu beachten ist allerdings, dass das Willkürverbot wegen des im Aufhebungsverfahren geltenden Verbots der [X.] (vgl. dazu [X.], in: [X.], ZPO, 33. Aufl. 2020, § 105, [X.]. 47 und 74) nicht dazu dienen kann, die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts in vollem Umfange zu überprüfen und aus einer etwaigen sachlichen Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund herzuleiten. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Willkürverbots in Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten verfassungsgerichtlichen Judikatur auf Fälle zu beschränken, in denen sich der Schluss auf eine durch sachfremde Erwägungen begründete Rechtsanwendung aufdrängt und daher ein Missbrauch der [X.] naheliegt.

Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Rechtsprechung der [X.] sowie der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit keine willkürliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Anhänger" durch das Ständige Schiedsgericht für die [X.] vor. [X.]ass das Schiedsgericht der Sache nach von der Positionierung der handelnden Personen jeweils im "[X.] Fanblock" darauf geschlossen hat, dass es sich um Anhänger des [X.] handelt, stellt zumindest keine willkürliche Rechtsanwendung dar.

3. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

4. [X.]ie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der im Streit stehenden Sanktion.

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Meta

26 Sch 1/20

23.06.2020

OLG Frankfurt 26. Sch

Beschluss

Sachgebiet: Sch

Zitier­vorschlag: OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.06.2020, Az. 26 Sch 1/20 (REWIS RS 2020, 5824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 5824


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 54/20

Bundesgerichtshof, I ZB 54/20, 04.11.2021.


Az. 26 Sch 1/20

OLG Frankfurt, 26 Sch 1/20, 23.06.2020.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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