Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN DISKRIMINIERUNG DATENSCHUTZ LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN MEDIEN MEINUNGSFREIHEIT PERSÖNLICHKEITSRECHT AUSKUNFTSRECHT SOCIAL MEDIA NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE DSGVO ÄUSSERUNGSRECHT UNTERLASSUNGSKLAGE BERUFUNG FESTSTELLUNGSKLAGE STREITWERT BERUFUNGSSUMME NICHTVERMÖGENSRECHTLICHE STREITIGKEIT WERT DES BESCHWERDEGEGENSTANDS ZUSTÄNDIGKEITSSTREITWERT KOSTENRECHT STREITWERTFESTSETZUNG QUALIFIKATIONSFESTSTELLUNGSANTRAG LITIGATION Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D