Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020, Az. 1 BvR 2838/19

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 2932

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT VERJÄHRUNG KOMMUNEN EIGENTUM GRUNDBESITZ GEBÜHREN

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen über rückwirkendes Fachrecht (hier: § 8 Abs 7 S 2 KAG Bbg ) - § 19 Abs 1 S 3 KAG Bbg (juris: KAG BB) verfassungsgemäß - hier: keine Verletzung des Grundrechts auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch divergierende Zivilrechtsprechung in kommunalabgabenrechtlicher Sache in Abweichung von der Rspr des BVerfG bzw eines OVG - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig, iÜ unbegründet


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung eines staats- und amtshaftungsrechtlichen Anspruchs. Die Beschwerdeführer begehren im Ergebnis die Rückzahlung eines in der Vergangenheit gezahlten Beitrages für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in einem [X.]fall. Sie machen insbesondere geltend, das [X.] und der [X.] setzten sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über die Rechtsprechung des [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -) und des [X.] (vgl. nur das Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/[X.] -) hinweg. Der [X.] vertrete in der Frage der "[X.]" eine andere Auffassung als das [X.], was ihm − ebenso wie anderen Zivilgerichten − nach § 31 [X.]G verwehrt sei. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] sowie gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

2

Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (1.), im Übrigen unbegründet (2.).

3

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des [X.]s wenden. Es mangelt an der erforderlichen Beschwerdebefugnis.

4

a) aa) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.]G die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Beschwerdebefugnis). Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben (sog. Erfordernis der [X.]); er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. [X.]E 28, 151 <160>; 140, 42 <54 Rn. 48>; stRspr). Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht (vgl. [X.]E 8, 222 <224 f.>; 15, 283 <286>). [X.] sowie nachteilige oder als nachteilig empfundene Ausführungen in den Gründen einer Entscheidung allein begründen keine Beschwer. Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für die Verfassungsbeschwerde, da sie in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient. Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. [X.]E 8, 222 <224 f.>; 140, 42 <54 f. Rn. 48>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 8 f.).

5

[X.]) Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen hat das [X.] Verfassungsbeschwerden gegen die allein in den Gründen einer gerichtlichen Entscheidung liegende Belastung für möglich gehalten (vgl. [X.]E 140, 42 <55 f. Rn. 50 ff.>; dazu auch [X.], [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09 -, NJW 2016, [X.] Rn. 34 ff.>). Liegt − wie hier − keiner dieser Ausnahmefälle vor, dann kommt eine Beschwerdebefugnis nur unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze bei eigener, gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit in Betracht. Diese ist bei einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zwar grundsätzlich gegeben, so dass sie in der Regel keiner näheren Prüfung bedarf. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen ist demgegenüber geboten, wenn sich die Beschwer − wie vorliegend − aus anderen Umständen als dem für den Beschwerdeführer eigentlich günstigen Tenor ergeben soll (vgl. [X.]E 140, 42 <56 Rn. 54> und zuletzt [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. November 2018 - 1 BvR 1502/16 -, Rn. 7, 10 ff.).

6

Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist. Soweit das [X.] dazu Grundsätze anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. [X.]E 53, 30 <48>; 140, 42 <58 Rn. 60>). Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden muss eine Vorschrift − ohne dass es eines weiteren [X.] bedarf − in den Rechtskreis des Beschwerdeführers dergestalt einwirken, dass etwa konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes zu einem dort festgelegten [X.]punkt erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. [X.]E 53, 366 <389>; 140, 42 <58 Rn. 61>).

7

b) Hier mangelt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Unmittelbarkeit in der [X.] (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]G). In die Rechtsstellung der Beschwerdeführer wird angesichts des Erfolgs ihrer Revision und der damit verbundenen Rückverweisung an das [X.] erst durch das Ergehen des erneut klageabweisenden Urteils des [X.]s eingegriffen. Eine unmittelbare Betroffenheit durch das Urteil des [X.]s besteht daher nicht.

8

Eine andere Auffassung ist auch nicht vor dem Hintergrund der sich aus § 563 Abs. 2 ZPO ergebenden Bindungswirkung der Entscheidung des [X.]s für das Berufungsgericht gerechtfertigt. Mit ihr gingen zwar durchaus mittelbare Folgen für das weitere zivilgerichtliche Verfahren der Beschwerdeführer einher. Dass durch das den Beschwerdeführern im Tenor günstige Urteil des [X.]s bereits konkrete Rechtspositionen erlöschen oder eine zeitlich oder inhaltlich genau bestimmte Verpflichtung begründet würden, die bereits spürbare Rechtsfolgen mit sich brächten (vgl. [X.]E 140, 42 <58 Rn. 61>), kann hier allerdings nicht angenommen werden. Denn die Entscheidung des [X.]s hing nicht ausschließlich von der (möglicherweise bindenden) Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch den [X.] ab, sondern − wie sich an den Gründen der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zeigt − auch von weiteren rechtlichen Voraussetzungen.

9

2. Auch im Hinblick auf das angegriffene Urteil des [X.]s bleibt die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] vor. Insbesondere erweist sich der mittelbar angegriffene § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg als verfassungsgemäß (a). Darüber hinaus ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 [X.]) nicht verletzt (b).

a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.]) verletzt. Weder hat das [X.] die sich aus § 31 Abs. 1 [X.]G ergebende Bindungswirkung verkannt, noch war es an der Auslegung von Landesrecht gehindert, noch musste es der Rechtsprechung des [X.] zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. folgen (aa). Die bestehenden Auslegungsdivergenzen zwischen den Gerichtsbarkeiten verstoßen auch nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte ([X.]). Ebenso wenig verstößt die mittelbar angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (cc).

aa) Das [X.] hat die sich aus § 31 Abs. 1 [X.]G ergebende Bindungswirkung des [X.] vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 u.a. -) nicht in verfassungswidriger Weise missachtet. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes liegt nicht vor.

(1) (a) Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. [X.]E 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; 132, 302 <317 Rn. 41>; 133, 143 <158 Rn. 41>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (vgl. [X.]E 13, 261 <271>; 63, 215 <223>; 133, 143 <158 Rn. 41>).

(b) Besonderer Bedeutung kommt dabei der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 [X.]G zu, die im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit die Verbindlichkeit der Entscheidungen des [X.] vorsieht − darunter fallen auch stattgebende Kammerbeschlüsse nach § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Dezember 2004 - 1 BvR 2495/04 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 29). § 31 [X.]G bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des [X.]. Soweit das [X.] eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 [X.]G Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des [X.] gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. [X.]E 19, 377 <391 f.>; 40, 88 <93>).

Durch § 31 [X.]G sind alle Gerichte auch daran gehindert, eine verfassungswidrige Normauslegung weiterhin einer Entscheidung zugrunde zu legen. Tun sie es dennoch, so verstoßen sie gegen Art. 20 Abs. 3 [X.] und verletzen die Betroffenen in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, Rn. 73; vgl. auch [X.]E 40, 88 <94>; 42, 258 <260>; 115, 97 <108>; hierzu auch [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, Rn. 41 [Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] im Verwaltungsprozess]).

(c) Das [X.] entscheidet im Falle rückwirkenden Rechts allein über die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung, nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts, das der Gesetzgeber rückwirkend ändern wollte (vgl. [X.]E 135, 1 <18 f. Rn. 52 ff.>). Hält das [X.] die auf der fachgerichtlichen Auslegung des einfachen Rechts basierende Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der [X.] aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Die weitere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann ergeben, dass die Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich feststellen wollte. Dies bleibt jedoch eine Frage der Auslegung geltenden Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der [X.] obliegt (vgl. [X.]E 135, 1 <18 f. Rn. 54>).

(2) Danach verstößt die Entscheidung des [X.]s nicht gegen die sich aus § 31 Abs. 1 [X.]G ergebende Bindungswirkung der Entscheidung des [X.].

(a) Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass das [X.] in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (- 1 BvR 2961/14 u.a. -) − im Gegensatz zum [X.] und dem [X.] − von einer konstitutiven Änderung der Rechtslage durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. ausging ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, Rn. 47). Zu diesem Ergebnis ist das Gericht jedoch nur vor dem Hintergrund gelangt, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. von den Gerichten − konkret dem [X.] − in einem Sinn ausgelegt wurde, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden sollte ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -, Rn. 49 f.).

Insofern war es dem [X.] (und auch dem [X.]) nicht verwehrt, eine andere methodisch vertretbare Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vorzunehmen. Da sich das [X.] wie der [X.] auf die Auslegung des einfachen Rechts beschränkt hat, kommt der Entscheidung des [X.] diesbezüglich keine Bindungswirkung zu. Es hatte selbst keine verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vorgenommen, sondern an der plausiblen fachgerichtlichen Auslegung des Landesrechts durch die dafür zuständigen Landesverwaltungsgerichte angeknüpft.

(b) Das [X.] hat sich in der Sache den Ausführungen des [X.]s angeschlossen und eine eigenständige, von den Verwaltungsgerichten abweichende Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vorgenommen. Verfassungsrechtlich ist diese Auslegung nicht zu beanstanden, auch wenn es sich vorliegend um die Auslegung von Landesrecht handelte, das bereits Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des [X.] gewesen ist, zu der die angegriffene Entscheidung des [X.]s im Widerspruch steht.

Das [X.] war nicht verpflichtet, sich der Rechtsprechung des [X.] anzuschließen, ohne dass es auf die Frage ankommt, inwieweit diese Möglichkeit vor dem Hintergrund der Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO überhaupt bestand. Die erfolgte Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] mag zwar die Rechtseinheit und damit die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Eine Verpflichtung des [X.]s, der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von Landesrecht zu folgen, besteht jedoch grundsätzlich weder einfach- noch verfassungsrechtlich (vgl. auch [X.]E 75, 329 <346>). Die Rechtspflege ist aufgrund der Unabhängigkeit [X.] (Art. 97 [X.]) konstitutionell uneinheitlich. Vor diesem Hintergrund konnten die Beschwerdeführer nicht erwarten, dass sich das [X.] die Rechtsprechung des [X.] zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. automatisch zu eigen macht (zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren vgl. auch [X.]E 78, 123 <126>).

Eine rechtswegübergreifende Bindung an die Entscheidung des [X.] kann zwar nach § 121 VwGO in Betracht kommen. Die [X.] nach § 121 VwGO bindet allerdings in persönlicher Hinsicht nur die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt. Hier sind weder die Beschwerdeführer mit den Beteiligten in den Verfahren vor dem [X.] identisch noch liegt derselbe Streitgegenstand vor. Vielmehr haben es die Beschwerdeführer unterlassen, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

[X.]) Dies führt zwar zu einer Auslegungsdivergenz zwischen den Gerichtsbarkeiten und damit einer der Rechtssicherheit durchaus abträglichen Konstellation. Ein subjektiv-rechtlich geschütztes Vertrauen auf Auslegungsübereinstimmung über einen Gerichtszweig hinweg, der im Falle des Staatshaftungsrechts zu einer ständigen Korrespondenz der Gerichte auf der Primär- und Sekundärebene des Rechtsschutzes führt, kann Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aber nicht entnommen werden. Das folgt nicht zuletzt aus Art. 95 Abs. 3 Satz 1 [X.], der einen Gemeinsamen Senat eigens zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nur zwischen den obersten Gerichtshöfen vorsieht. Dass vorliegend auf diesem Wege keine Einheitlichkeit der Rechtsprechung hergestellt werden kann, beruht allein darauf, dass dem [X.] als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des [X.] als Landesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entzogen ist.

cc) Auch soweit die Beschwerdeführer mittelbar § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg angreifen, erweist sich die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

(1) Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten ([X.]E 133, 143 <158 Rn. 41>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 -, Rn. 6).

Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch [X.] an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, [X.] zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt − unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens − in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten [X.]punkt zugekommen ist. Je weiter dieser [X.]punkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange [X.] nach [X.] an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der [X.]punkt des [X.]es, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der [X.] immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer [X.] Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss ([X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>).

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am [X.] und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von [X.] zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt ([X.]E 133, 143 <160 Rn. 46>).

Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, wie er eine zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die den Grundsätzen der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der [X.] nach Ablauf einer auf den Eintritt der [X.] bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der [X.] anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des [X.] erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den [X.]punkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in [X.] zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt. Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden ([X.]E 133, 143 <161 f. Rn. 50>).

(2) Die mittelbar angegriffene Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg steht mit diesen Maßstäben im Einklang, sowohl was die Hemmung der Frist infolge der [X.] (a), als auch die hieraus resultierende Maximalfrist von 25 Jahren anbelangt (b).

(a) Die gesetzgeberische Intention für § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg lag in der einmaligen Hemmung des Fristablaufs aufgrund der Sondersituation nach der Wiederherstellung der [X.]. Dem Land und den [X.] sollte eine zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt werden. Dies berücksichtige die umfassenden [X.] und die dabei auftretenden Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden und bei der Lösung des [X.]problems sowie des Erlasses wirksamen Satzungsrechts in einem neuen Land wie dem [X.] (vgl. [X.] 5/7642, S. 10 f.).

Die besonderen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der [X.] hat das [X.] bereits in unterschiedlichen Kontexten gewürdigt und dabei den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum anerkannt (vgl. [X.]E 95, 1 <23 f.>; 95, 267 <313>; 148, 69 <119 Rn. 122>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juli 1993 - 1 BvR 504/93 -, Rn. 9 f.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. September 1997 - 1 BvR 647/91 -, Rn. 43). Die Argumentation der Beschwerdeführer, in Wahrheit sei von einer Beitragserhebung gegenüber "altangeschlossenen Grundstücken" zunächst nicht aufgrund struktureller oder organisatorischer Defizite, sondern allein aus politischen Gründen abgesehen worden, vermag diese gesetzgeberisch legitimen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Sie betrifft die Beweggründe von Kommunalverwaltungen, lässt aber keine Rückschlüsse auf einen nur vorgeschobenen Willen des Gesetzgebers zu. Dieser hielt sich mit seinen Erwägungen in dem ohnehin weiten Gestaltungsspielraum, der ihm im Bereich der Beitragserhebung zum Ausgleich von Vorteilen zukommt (vgl. [X.]E 133, 143 <160 Rn. 46>).

(b) Auch die Tatsache, dass die Beitragserhebung aufgrund des Zusammenspiels von Satz 1 und 3 des § 19 Abs. 1 KAG Bbg bis zu 25 Jahre nach dem Entstehen der [X.] beziehungsweise bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2015 möglich war, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dar.

(aa) Die verfassungsgerichtlichen Ausführungen, wonach ein Zustand kritisch zu sehen sei, in dem die Verjährung "unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen [X.] beginnen" kann ([X.]E 133, 143 <161 Rn. 47>), sind im Kontext der konkreten Entscheidung zu lesen. Dort hatte sich der [X.] Gesetzgeber für ein Modell entschieden, bei dem sich der Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschieben ließ. Mit der Formulierung wurde auf die potentiell unbegrenzte Dauer der Ungewissheit für Betroffene hingewiesen; eine absolute Obergrenze wurde damit nicht ausgesprochen. Im Gegenteil weist die Entscheidung gerade auf die gesetzgeberische Option einer Verjährungshemmung hin (vgl. [X.]E 133, 143 <161 f. Rn. 50>).

Ob die in jedem Fall notwendige zeitliche Obergrenze adäquat bemessen ist, stellt eine primär dem Gesetzgeber überantwortete Frage dar, wobei dieser einen weiten Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Ausgleichs zwischen allgemeinen Interessen und dem Interesse der in Anspruch zu nehmenden Bürgerinnen und Bürger hat. Je weiter aber der anspruchsbegründende [X.]punkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge ([X.]E 133, 143 <159 f. Rn. 45>).

([X.]) Die Möglichkeit einer Beitragserhebung über insgesamt 25 Jahre hält sich in Anbetracht der Sondersituation der neuen Länder und angesichts des in die Zukunft fortwirkenden Vorteils eines [X.]es an [X.] noch im Rahmen gesetzgeberischer Einschätzung. Eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Entscheidung einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner (vgl. [X.]E 133, 143 <157 f. Rn. 40>) liegt § 19 Abs. 1 KAG Bbg damit nicht zugrunde, zumal aus § 18 Satz 1 KAG Bbg folgt, dass diese Vorschrift nur für [X.] Anwendung findet. § 19 Abs. 1 KAG Bbg stellt auch keine unzulässige Rückwirkungsentscheidung des [X.] Gesetzgebers dar.

b) Die angegriffene Entscheidung des [X.]s verstößt auch nicht gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 [X.] ergebende Willkürverbot.

aa) Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind zwar Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen; ein verfassungsrechtliches Eingreifen gegenüber den Entscheidungen der Fachgerichte kommt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.]) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. [X.]E 74, 102 <127>; stRspr). Ein solcher Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.]E 4, 1 <7>; 87, 273 <278 f.>; stRspr).

[X.]) Die Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch die Zivilgerichte erscheint zwar nicht zwingend. Die Grenze zur Willkür im Sinne vorgenannter Maßstäbe ist jedoch nicht überschritten.

Auch der Umstand, dass das [X.] der Rechtsprechung des [X.] nicht gefolgt ist, begründet nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 [X.]. Beruht die abweichende Entscheidung verschiedener Behörden oder Gerichte zu denselben Rechtsvorschriften auf einer verschiedenartigen Rechtsauslegung, so liegt darin grundsätzlich noch keine Verletzung des Grundrechts der Gleichheit vor dem Gesetz. Willkür im Sinne der genannten Maßstäbe ist hier nicht erkennbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2838/19

01.07.2020

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 19. November 2019, Az: 2 U 21/17, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 27.06.1991, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 17.12.2003, § 19 Abs 1 S 3 KAG BB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 01.07.2020, Az. 1 BvR 2838/19 (REWIS RS 2020, 2932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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