Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2018, Az. 2 BvR 2377/16

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 122

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT DATENSCHUTZ INTERNET TELEKOMMUNIKATION STRAFVERFAHREN VORRATSDATENSPEICHERUNG

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die [X.]beschwerde betrifft die Frage, ob der Anbieter eines E-Mail-Dienstes im Rahmen einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung verpflichtet ist, den Ermittlungsbehörden die [X.]protokolladressen (im Folgenden: IP-Adressen) der auf ihren A[X.]ount zugreifenden Kunden auch dann zu übermitteln, wenn er seinen Dienst aus Datenschutzgründen so organisiert hat, dass er diese nicht protokolliert.

2

1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 2009 als [X.] den E-Mail-Dienst "[X.]". Der Dienst wirbt mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten und sieht sich den Grundsätzen der Datensicherheit und der Datensparsamkeit verpflichtet. Er erhebt und speichert Daten nur dann, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder - aus seiner Sicht - gesetzlich vorgesehen ist.

3

2. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Nutzer des E-Mail-A[X.]ounts r…, von dem nur ein "Nickname" bekannt war, wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

4

3. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das [X.] auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 100b [X.] in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 ([X.]) die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe aller Daten, die auf den Servern von "[X.]" bezüglich des betreffenden E-Mail-A[X.]ounts elektronisch gespeichert sind, "sowie sämtlicher bezüglich dieses A[X.]ounts künftig anfallender Daten (Inhalts- und Verkehrsdaten nebst IP-Adressen, insbesondere auch bei den zukünftigen [X.] anfallender IP-Adressen)" an. Die zunächst bis zum 24. September 2016 befristete Maßnahme wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 19. September 2016 bis zum 24. November 2016 verlängert.

5

4. Am 28. Juli 2016 gab das [X.] dem Beschwerdeführer die angeordnete Überwachungsmaßnahme sowie den zu überwachenden A[X.]ount bekannt. Noch am selben Tag richtete der Beschwerdeführer die Telekommunikationsüberwachung ein und unterrichtete das [X.] hierüber. Der Beschwerdeführer wies jedoch darauf hin, dass Verkehrsdaten der Nutzer nicht "geloggt" würden und solche Daten inklusive der IP-Adressen deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

6

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gesetzlich verpflichtet sei, für die Dauer der Überwachungsmaßnahme die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu dem betreffenden A[X.]ount zu "loggen". Dem widersprach der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag. Die fraglichen IP-Adressen würden von "[X.]" nicht erhoben und seien auch nicht vorhanden. Eine Pflicht, technische Vorkehrungen zur Erhebung von Daten zu treffen, die allein für Überwachungszwecke benötigt würden und während des üblichen Geschäftsbetriebes nicht anfielen, bestünde nicht.

7

Daraufhin drohte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2016 an, die Verhängung von [X.] zu beantragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten allenfalls für die Vergangenheit gelten. Sie gingen jedoch für die Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit fehl. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Telekommunikationsüberwachung ergebe sich aus § 100b Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. und werde durch § 110 des [X.] (im Folgenden: [X.]), die Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (im Folgenden: [X.]) und die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (im Folgenden: TR [X.]) konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 und 2 [X.] habe der Verpflichtete der berechtigten Stelle eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Anlage abgewickelt werde, einschließlich der Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Auch aus der TR [X.] ergebe sich, dass die IP-Adressen als Teil der zugehörigen [X.] zusammen mit der vollständigen Kopie der zu überwachenden E-Mail übermittelt werden müssten. Dass die entsprechenden IP-Adressen zum Zeitpunkt des Abrufs oder Einstellens einer E-Mail oder eines sonstigen Zugriffs auf das Konto im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 [X.] vorhanden seien, sei unstreitig.

8

Der Annahme, die IP-Adressen seien "bei [X.]" vorhanden, widersprach der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2016 unter Darstellung seiner Systemstruktur. "[X.]" trenne sein internes Netz über ein sogenanntes [X.] ([X.]), bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen automatisiert durch andere ersetzt würden, aus Sicherheitsgründen strikt vom [X.] ab. Die IP-Adressen der Kunden würden daher bereits an den Außengrenzen des Systems verworfen und seien dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen. Ebenfalls am 2. August 2016 hinterlegte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Schutzschrift, in der er mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung einem Antrag auf Verhängung eines der in § 70 Abs. 1 [X.] genannten Ordnungsmittel entgegen trat.

9

5. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. August 2016 setze das [X.] ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, gegen den Beschwerdeführer fest. Aufgrund des Beschlusses vom 25. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, zukünftig die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu erheben. Seine [X.] zur retrograden Erhebung von Verbindungsdaten gingen fehl. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, seine technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Erhebung der Daten gewährleistet sei. Insbesondere aufgrund der erheblichen Bedeutung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens erscheine die Höhe des Ordnungsgeldes und der hilfsweise festgesetzten Ordnungshaft sehr moderat.

6. Mit Schriftsatz vom 15. August 2016 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. August 2016 ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Nach Übersendung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft, die ihm zuvor nicht zugeleitet worden war, begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. August 2016 ergänzend. Es komme für die rechtliche Bewertung allein auf § 100g [X.] an, da diese Vorschrift sowohl für bereits angefallene als auch für zukünftig anfallende Verkehrsdaten gegenüber § 100a [X.] lex specialis sei. Die IP-Adressen fielen hier indes nicht unter den Begriff der Verkehrsdaten, da sie von "[X.]" nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt würden. Die Infrastrukturpflicht aus § 110 [X.] normiere ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung. Letztlich sei der [X.] auch deshalb rechtswidrig, weil er den Beschwerdeführer zu etwas zwingen wolle, was dieser nicht erfüllen könne. Der Beschwerdeführer habe die verlangten Daten nicht und könne sie auch nicht kurzfristig, sondern nur durch eine aufwändige Neustrukturierung seines [X.] erfassen. Etwaige Infrastrukturpflichten könnten aber nicht mithilfe eines Zwangsmittels der Strafprozessordnung durchgesetzt werden.

7. Das [X.] verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2016 als unbegründet. Das Gericht teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Allein der Einsatz der NAT-Technologie entbinde den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, eine vollständige Kopie der Telekommunikation inklusive der IP-Adressen zu übergeben. Die Verpflichtung ergebe sich aus § 100b Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F., § 110 [X.] sowie aus §§ 3, 5 und 7 [X.] "mit den dazu ergangenen Richtlinien". Die zu überwachende Telekommunikation bestehe nach § 5 [X.] aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Insoweit sei der Beschwerdeführer verpflichtet, der berechtigten Stelle eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereit zu stellen. Aufgrund des Beschlusses vom 25. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, gegebenenfalls die technischen Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu schaffen und die IP-Adressen möglichst vollständig zur Auswertung zu übergeben.

8. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer "gemäß § 33a [X.] Gegenvorstellung" gegen den Beschluss vom 1. September 2016. Der Beschluss setze sich mit wesentlichem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander und verletze dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem verkenne das [X.] den Aufwand und die zu erwartenden Folgen einer Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Erhebung der IP-Adressen der Kunden des Beschwerdeführers. Auf Grundlage eines nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung eingeholten Kostenvoranschlags sei bei einer Projektlaufzeit von zwölf Monaten und bei zurückhaltender Berechnung von einem Kostenvolumen von mindestens 80.000 Euro auszugehen.

9. Das [X.] legte den Schriftsatz als Gehörsrüge aus und wies diese mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurück. Die [X.] habe das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Damit scheide eine Anwendung des § 33a [X.] aus, da im Rahmen einer Gehörsrüge nicht geltend gemacht werden könne, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei.

10. Am 18. November 2016 teilte das [X.] dem Beschwerdeführer mit, dass die Überwachung des Anschlusses abgeschaltet werden könne. Das Ordnungsgeld wurde am 2. Januar 2017 bezahlt.

II.

Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den das Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts vom 9. August 2016 und die Beschwerdeentscheidung des [X.]s vom 1. September 2016. Er rügt eine Verletzung seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.]) sowie seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 [X.] (i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]), Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] und Art. 14 [X.].

Der Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte sei nicht gerechtfertigt, weil es an einer einfachgesetzlichen Grundlage fehle. Mit der Verhängung des Ordnungsgeldes und der Androhung von Ordnungshaft solle etwas erzwungen werden, zu dem der Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage (1.) und rechtlich nicht verpflichtet sei (2.). Im Übrigen sei die Festsetzung von Ordnungsgeld unverhältnismäßig (3.).

1. Aufgrund des verwendeten [X.] verfüge der Beschwerdeführer nicht über die Daten, zu deren Herausgabe er gezwungen werden solle. Im gesamten [X.] von "[X.]" lägen weder intern noch an den Außengrenzen IP-Adressen mit Nutzerbezug vor. Im Grenzbereich zwischen dem [X.] und den abgesicherten "[X.]"-Systemen träfen zahlreiche verschlüsselte und an die allgemeine IP-Adresse des Unternehmens gerichtete Zugriffsanfragen ein. Die Information, auf welches Postfach konkret zugegriffen werden solle, befinde sich innerhalb der verschlüsselten [X.] und könne von allen Komponenten im Grenz-/Übergangsbereich nicht aufgeschlossen werden. Nach Ausführung der gewünschten Aktion würden die Datenpakete wieder verschlüsselt und über dieselbe Verbindung wieder auf den Rückweg geschickt. An der Außengrenze des "[X.]"-Systems werde die ursprüngliche Verbindung mit der öffentlichen IP-Adresse festgestellt und das verschlüsselte Datenpaket dem Kunden via [X.] zugestellt. Der beschriebene Weiterleitungs- und [X.] sei weder dazu konzipiert noch in der Lage, die ihn durchlaufenden Inhalte zu filtern oder auszuwerten. "[X.]" müsste dafür seine Außengrenze zum [X.] komplett neu konzipieren.

2. Eine Verpflichtung, die IP-Adressen an die Strafverfolgungsbehörden auszuleiten, bestehe nicht.

§ 100g [X.] als allein einschlägige Norm erlaube den Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung von Verkehrsdaten, so dass ein Rückgriff auf § 100a [X.] nicht mehr erforderlich, aber auch nicht mehr zulässig sei. Bei den in Rede stehenden Daten handle es sich aber nicht um Verkehrsdaten im Sinne des § 100g [X.], da der Beschwerdeführer sie nicht erhebe und, da er sie für eigene Zwecke nicht benötige, nach § 96 [X.] auch nicht erheben dürfe. Weder aus § 100g noch aus § 100b [X.] a.F. könne daher eine Pflicht des Beschwerdeführers abgeleitet werden, die fraglichen IP-Adressen auszuleiten.

Dies gelte selbst dann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung mit der Neuregelung des § 100g Abs. 1 [X.] im Jahre 2007 hätte normieren wollen. Denn angesichts des entgegenstehenden Wortlauts der Norm würde es jedenfalls an einer normenklaren einfachrechtlichen Eingriffsgrundlage fehlen. Im Übrigen habe der Gesetzgeber ohnehin nur eine Echtzeitüberwachung der Verkehrsdaten nach dem Vorbild des § 100a [X.] ermöglichen, nicht aber ein "Mehr" an Datenerhebung durch die Telekommunikationsanbieter erreichen wollen. Dass der Gesetzgeber mit § 100g Abs. 1 [X.] keine Pflicht des Telekommunikationsanbieters normieren wollte, Daten nur für [X.] zu erheben und zu speichern, ergebe sich schließlich auch aus der Gesetzesbegründung zu der im Jahre 2015 eingeführten modifizierten Form der Vorratsdatenspeicherung. Im Übrigen wäre eine Datenerhebungspflicht - dem sogenannten "[X.]" des [X.] folgend - gesondert und nicht in der Strafprozessordnung, sondern im [X.] zu regeln.

3. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht geeignet, um den damit verfolgten Zweck - die Ausleitung der IP-Adressen - zu erreichen. Der Beschwerdeführer könne die IP-Adressen nicht ausleiten. Der erforderliche Umbau des [X.] würde etwa zwölf Monate dauern. Zu diesem Zeitpunkt sei die konkrete Überwachungsmaßnahme bereits abgelaufen. Der Beschluss sei aber auch unangemessen, weil der Umbau lange dauern, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und die Sicherheitsstandards reduzieren würde.

III.

1. Zur [X.]beschwerde haben der [X.] beim [X.], die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die [X.], das [X.] in der Informationstechnik sowie die Bundesnetzagentur Stellung genommen.

a) Der [X.] beim [X.] hält die [X.]beschwerde für nicht erfolgversprechend.

Die Verpflichtung zur Ausleitung der IP-Adressen bei laufender Telekommunikationsüberwachung finde ihre rechtliche Grundlage nicht in § 100g Abs. 1 [X.], sondern in § 100a Abs. 1 [X.]. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Anders als bei § 100g [X.] seien Maßnahmen nach § 100a [X.] nicht auf bestimmte Datengruppen (Verkehrsdaten, Inhaltsdaten) beschränkt, sondern erfassten die gesamte "[X.]". § 110 [X.] verpflichte den Diensteanbieter, technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, wobei die Anforderungen durch die [X.] konkretisiert würden. Die "andere Adressierungsangabe" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] stelle bei [X.], wie sie der Beschwerdeführer anbiete, die IP-Adresse dar, die dem internetfähigen Endgerät, mit der der Kunde auf sein Postfach zugreifen wolle, zugewiesen sei. Dementsprechend sehe die TR [X.] die Übermittlung der IP-Adresse ausdrücklich vor.

Diese IP-Adresse sei bei dem Beschwerdeführer auch im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] vorhanden. Dass der Beschwerdeführer sie nicht für eigene Zwecke speichere, stehe dem nicht entgegen, denn für seine Dienstleistung sei er auf diese angewiesen und nutze sie. Ohne ihre Verarbeitung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die unter einer bestimmten E-Mail-Adresse abgewickelte Kommunikation dem richtigen Endgerät und damit dem Kunden zuzuordnen.

Die angegriffenen [X.] seien auf Grundlage rechtmäßiger Grundanordnungen zur Telekommunikationsüberwachung formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die Festsetzung des moderat bemessenen Ordnungsgeldes sei auch nicht unverhältnismäßig. Dass der Beschwerdeführer eine Infrastruktur implementiert habe, die ihm derzeit die Ausleitung der verlangten Daten unmöglich mache, weil er sich selbst für sie gleichsam blind gemacht habe, entbinde ihn nicht von der gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] mit Ordnungs- und Zwangsmitteln belegten Pflicht zur Ausleitung.

b) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die [X.] äußerte mit Blick auf die "Überwachungs-Gesamtrechnung" Bedenken, soweit Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden sollten, ihre Datenverarbeitungsprozesse über das nach dem [X.] erforderliche Maß hinaus umzugestalten.

c) Das [X.] in der Informationstechnik äußerte sich zu den technischen Gegebenheiten des vom Beschwerdeführer verwendeten [X.].

d) Die Bundesnetzagentur äußerte die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Ausleitung der IP-Adressen seiner Kunden tatsächlich und rechtlich möglich sei und seinerseits die Verpflichtung zu einer entsprechenden Umstrukturierung seiner Infrastruktur bestehe.

2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

IV.

Den zusammen mit der [X.]beschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 abgelehnt.

V.

Die [X.]beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, denn die [X.]beschwerde ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

1. Soweit sich die [X.]beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts vom 9. August 2016 richtet, ist sie unzulässig. Das [X.] hatte als Beschwerdegericht eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (vgl. § 308 Abs. 2, § 309 Abs. 2 [X.]) und hat dies auch getan. Seine Entscheidung tritt daher an die Stelle der Entscheidung des Amtsgerichts; diese ist prozessual überholt (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 17. April 2015 - 2 BvR 1986/14 -, juris, Rn. 10 und vom 8. November 2017 - 2 BvR 2129/16 -, juris, Rn. 11, beide m.w.N.).

2. Soweit sich die [X.]beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Zwar greift die Festsetzung des Ordnungsgeldes in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] geschützte Freiheit der Berufsausübung des Beschwerdeführers ein (a). Die Annahme des [X.]s, der Eingriff sei durch § 70 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 [X.], § 100b Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und den einschlägigen Vorschriften der [X.] gerechtfertigt, ist jedoch von [X.] wegen nicht zu beanstanden (b).

a) Die Festsetzung des Ordnungsgeldes greift in die Berufsausübungsfreiheit ein. Den durch § 70 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 100b Abs. 3 [X.] a.F. sanktionierten Normen des [X.] und der [X.] kommt, soweit sie für Telekommunikationsdienstleister Vorhaltungspflichten statuieren, eine objektiv berufsregelnde Tendenz zu (vgl. zu diesem Erfordernis [X.]E 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>; 129, 208 <266 f.>; stRspr), da sie diesen technische und organisatorische Vorgaben für die Einrichtung ihres Betriebes machen (vgl. [X.], Beschluss vom 20. August 2015 - StB 7/15 -, juris, Rn. 7; Bär, in: [X.], [X.], § 100b Rn. 14a [Juni 2016]; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl. 2017, Rn. [X.]; siehe auch [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 28). Eine Berufswahlregelung liegt dagegen nicht vor; insbesondere wird dem Beschwerdeführer eine sinnvolle Ausübung seines Berufs nicht faktisch unmöglich gemacht (vgl. zu Anonymisierungsdiensten [X.]E 125, 260 <359>).

b) Die Annahme des [X.]s, der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. [X.]E 73, 280 <295>; 80, 1 <20>). Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. [X.]E 87, 287 <317>; 98, 49 <60>). Dies bedeutet nicht, dass sich die [X.] ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. [X.]E 19, 17 <30>; 58, 257 <277>; 62, 203 <210>; 80, 1 <20 f.>; 82, 209 <224>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. April 2014 - 1 BvR 2160/11 -, juris, Rn. 20).

Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist dabei Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches [X.]recht verletzt ist (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; 34, 369 <379>). Ein etwaiger Fehler der Fachgerichte muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <127 f.>).

bb) Danach ist ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die Vorschriften über die Mitwirkungs- und Vorhaltungspflichten von Telekommunikationsdienstanbietern (§ 100b Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 [X.]) in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgelegt; sie durften ohne [X.]verstoß davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Pflichten verstoßen hat (1). Von der ihnen in diesen Fällen gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeräumten Möglichkeit, die in § 70 Abs. 1 Satz 2 [X.] bezeichneten Ordnungsmittel festzusetzen, haben sie zudem in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (2).

(1) Die Fachgerichte durften ohne [X.]verstoß davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, den Ermittlungsbehörden die am überwachten A[X.]ount vom Zeitpunkt der Anordnung an anfallenden externen IP-Adressen zur Verfügung zu stellen, weil die Überwachung der Telekommuni-kation im Sinne von § 100a [X.] nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der fraglichen IP-Adressen erfasst (a). Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung des [X.]s, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] verpflichtet ist, seinen Betrieb so zu gestalten, dass er diese - bei ihm vorhandenen - IP-Adressen im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Überwachung der Telekommunikation bereitstellen kann, von [X.] wegen nichts zu erinnern (b). Aus § 100g [X.] ergibt sich nichts anderes (c).

(a) Die - verfassungskonforme (vgl. [X.]E 129, 208) - Vorschrift des § 100a [X.] ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Der Begriff der Telekommunikation wird von der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung verfassungsrechtlich zulässig unter Rückgriff auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 22 [X.] bestimmt. "Telekommunikation" ist danach der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Vor dem Hintergrund dieses "weiten" Telekommunikationsbegriffs unterfällt der Zugriff auf E-Mail-Kommunikation, jedenfalls soweit es sich um die Übertragung der Nachricht vom Gerät des Absenders über dessen Mailserver auf den Mailserver des E-Mail-Providers und um den späteren Abruf der Nachricht durch den Empfänger handelt, unstrittig dem Anwendungsbereich des § 100a [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 100a Rn. 6b; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 16 ff.; Bär, in: [X.], [X.] § 100a Rn. 28 [Juni 2016]; [X.], in: [X.], [X.], § 100a Rn. 54 [1. Januar 2018]; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 100a Rn. 36; [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 73; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl. 2017, Rn. 2482a; [X.], [X.], [X.] 593 <596>; zum Zugriff auf E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, vgl. [X.]E 124, 43).

Dabei ist zu beachten, dass sich die nähere Auslegung des Begriffs "Telekommunikation" im Rahmen des § 100a [X.] insbesondere auch an dem grundrechtlichen Schutz des von der Überwachung Betroffenen durch Art. 10 [X.] orientieren muss, denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch [X.]E 100, 313 <358 f.>; 113, 348 <364 ff.>; 129, 208 <240 ff.>; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 4; Bär, in: [X.], [X.] § 100a Rn. 10 [Juni 2016]; kritisch [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 100a Rn. 38 ff.). Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 [X.] sind aber nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst (vgl. [X.]E 129, 208 <240 f.>). Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. [X.]E 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>; 129, 208 <241>). Art. 10 Abs. 1 [X.] umfasst dabei sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungs- und Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. [X.]E 107, 299 <322>; 129, 208 <241>).

Aber auch unter Einbeziehung dieses Schutzinhalts in die Auslegung von § 100a [X.] ist gegen die Auffassung, die Überwachung der Telekommunikation gemäß § 100a [X.] betreffe auch die (früher als Verbindungsdaten bezeichneten) Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 [X.], soweit diese im Rahmen der zu überwachenden Telekommunikation anfallen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 14, 57; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl. 2017, Rn. 2482a; siehe auch [X.]E 107, 299 <314 ff.>), verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Zu den Verkehrsdaten in diesem Sinne gehören auch und gerade die anfallenden IP-Adressen. Diese werden dementsprechend in § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.] - der die Verkehrsdaten, die vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben werden dürfen, abschließend bestimmt - als Nummern (vgl. § 3 Nr. 13 [X.]) der beteiligten Anschlüsse oder Einrichtungen aufgeführt (vgl. BTDrucks 15/2316, [X.] 89 - zum damaligen § 94 [X.] -; [X.], in: Beck'scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 96 Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.]/Scherer/ Graulich, [X.], 2. Aufl. 2015, § 96 Rn. 6 f.; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 5; zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu den Verkehrsdaten vgl. [X.]E 130, 151 <181 ff.>; [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.] -, juris, Rn. 22 ff.). Dynamische oder statische IP-Adressen, mit denen die Kunden eines Anbieters von [X.] mit ihren internetfähigen Endgeräten auf ihren E-Mail-A[X.]ount zugreifen wollen, unterfallen daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 100a [X.] (vgl. auch [X.], Beschluss vom 20. August 2015 - StB 7/15 -, juris).

(b) Der Umstand, dass die Überwachung des [X.] im Rahmen einer Anordnung nach § 100a [X.] auch die bezeichneten IP-Adressen umfasst, bedeutet allerdings nicht schon zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Betreiber einer Telekommunikationsanlage verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, um den Ermittlungsbehörden auch und gerade diese IP-Adressen zur Verfügung zu stellen. § 100b Abs. 3 Satz 2 [X.] a.F. verweist insoweit auf die Vorschriften des [X.] und der [X.].

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] besteht für Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen. Die grundlegenden technischen Anforderungen und organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen regelt dabei die auf Grundlage der Ermächtigung in § 110 Abs. 2 [X.] erlassene [X.]. Danach unterliegt auch der Beschwerdeführer der Vorhaltungsverpflichtung; dass die in § 3 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Arten von Telekommunikationsanlagen eingreifen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Umfang der bereitzustellenden Daten bestimmt sich nach § 5 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 [X.]. Gemäß § 5 Abs. 1 [X.] besteht die zu überwachende Telekommunikation - dem weiten Telekommunikationsbegriff des § 100a [X.] entsprechend - aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Verpflichtete eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird. Als Teil dieser Überwachungskopie hat der Verpflichtete gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 [X.] schließlich auch die bei ihm vorhandenen Daten über eine gewählte Rufnummer oder eine andere Adressierungsangabe bereitzustellen. Nach dem Sprachgebrauch des [X.] unterfallen die bei einer Telekommunikation anfallenden IP-Adressen dabei ohne weiteres dem Begriff "andere Adressierungsangabe", denn sie dienen gerade der Adressierung, also der Erreichung oder dem Auffinden eines bestimmten Ziels im [X.]. So unterfallen IP-Adressen - wie bereits dargelegt - der Legaldefinition des § 3 Nr. 13 [X.], wonach Nummern im Sinne des [X.] Zeichenfolgen sind, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2011 - 13 [X.]/11 -, juris, Rn. 13 ff.; [X.]/ Stamm, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 35; [X.], in: Beck'scher [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 3 Nr. 49; [X.], in: [X.]/[X.]/ Scherer/Graulich, [X.], 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 79; [X.], in: [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 38; vgl. auch BTDrucks 16/2581, [X.] 22).

Fraglich könnte vorliegend allenfalls sein, ob die IP-Adressen beim Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorhanden sind. Der Beschwerdeführer macht mit seiner [X.]beschwerde unter Hinweis auf seine Systemstruktur geltend, er verfüge über die öffentlichen IP-Adressen seiner Kunden nicht. Im gesamten [X.] von "[X.]" lägen weder intern noch an den Außengrenzen (namentlich am [X.]) IP-Adressen mit Nutzerbezug vor. Dies ist indes in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Schon aus der von ihm beschriebenen Systemstruktur ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen IP-Adressen seiner Kunden wenigstens für die Dauer der Kommunikation speichern muss, da er ansonsten die abgerufenen Datenpakete seinen Kunden gar nicht übersenden könnte. Dies steht im Einklang mit der Stellungnahme des [X.] in der Informationstechnik, wonach die Software auf dem [X.] in der Lage sein müsse, für die Gesamtdauer einer Verbindung die internen Verbindungsdaten den externen Verbindungsdaten zuzuordnen, weil sonst eine erfolgreiche Kommunikation nicht möglich sei. Dementsprechend räumt der Beschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des [X.] in der Informationstechnik ein, dass die IP-Adressen in den programminternen Datenstrukturen gespeichert werden. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit dieser seinen Angaben nach "flüchtigen" Speicherung die öffentlichen IP-Adressen gemäß § 3 Abs. 3 BDSG erhebt (vgl. hierzu [X.], in: [X.], BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 102 ff.). Jedenfalls fallen die Daten beim Zugriff auf den überwachten E-Mail-A[X.]ount an, sind der Telekommunikationsanlage des Beschwerdeführers wenigstens zeitweise bekannt und werden von dieser auch zur Herstellung einer erfolgreichen Kommunikation mit dem anfragenden Kunden benutzt. Es ist daher jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar anzunehmen, die Daten seien beim Beschwerdeführer vorhanden und von diesem als Teil der vollständigen Kopie der überwachten, über seine Telekommunikationsanlage abgewickelten Telekommunikation bereitzustellen.

Dass der Beschwerdeführer auf die externen IP-Adressen - derzeit - nicht zugreifen kann, steht dem nicht entgegen. Denn dies liegt nicht daran, dass die Daten an sich nicht vorhanden wären, sondern allein daran, dass sich der Beschwerdeführer aus Datenschutzgründen dazu entschlossen hat, diese vor seinen internen Systemen zu verbergen und sie nicht zu protokollieren. Das Unterlassen einer entsprechenden Protokollierung ist indes nicht zwangsläufig mit dem Einsatz eines [X.]s verbunden, sondern allein dem vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Geschäfts- und Systemmodell geschuldet. Dies wird nicht nur vom [X.] in der Informationstechnik in seiner Stellungnahme bestätigt, welches eine entsprechende Protokollierung sogar empfiehlt, sondern wird zudem durch den Vortrag des Beschwerdeführers belegt, wonach er sein System, wenn auch mit nicht unerheblichem technischen und finanziellen Aufwand, entsprechend umgestalten könnte.

Das [X.] hat in diesem Zusammenhang nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Systemaufbau unter [X.] vorzugswürdig erscheint. Es hat nur darüber zu entscheiden, ob die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben durch die Fachgerichte Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Rechtsauffassung des [X.]s lässt nach den obigen Darlegungen jedoch weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen spezifisches [X.]recht erkennen. Zwar erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, ein datenschutzoptimiertes und daher für viele Nutzer attraktives Geschäftsmodell anzubieten, auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 [X.] grundsätzlich durchaus schützenswert. Dies kann ihn jedoch nicht von den im Rahmen einer vertretbaren Auslegung gewonnenen Vorgaben des [X.] und der [X.], die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen (vgl. [X.]E 133, 168 <199 Rn. 57>; stRspr), entbinden.

Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die bereitzustellenden Daten nach der im Rahmen der Neubekanntmachung der [X.] vom 11. Juli 2017 neu eingefügten Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 [X.] nunmehr ausdrücklich auch auf die der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten bekannten öffentlichen IP-Adressen der beteiligten Nutzer erstrecken. Denn diese Neuregelung lässt jedenfalls keinen verfassungsrechtlich zwingenden Schluss darauf zu, dass die fraglichen IP-Adressen bislang aus dem Kreis der bereitzustellenden Daten ausgenommen gewesen wären. Vielmehr kommt dem neu eingefügten § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 [X.] ersichtlich eine klarstellende Funktion zu. Denn ausweislich der Entwurfsbegründung der Bundesregierung sollten damit die Festlegungen der TR [X.] und die diesen Festlegungen zugrundeliegenden Standards des [X.] (die sogenannten ETSI-Standards) für die Überwachung von internetbasierten Telekommunikationsdiensten "rechtlich abgesichert" werden. Diese [X.] bereits jetzt vor, dass im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme neben anderen Daten auch die jeweilige [X.]protokoll-Adresse mitzuteilen sei (vgl. hierzu die Anlagen [X.] und [X.] zur TR [X.]). In der Praxis würden diese Anforderungen durch die betroffenen Telekommunikationsunternehmen bereits erfüllt (vgl. [X.] 243/17, [X.] 26).

(c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verdrängt § 100g Abs. 1 [X.], soweit die ([X.] betroffen ist, die Vorschrift des § 100a [X.] nicht. Zwar hat der Gesetzgeber diese Vorschrift in der Fassung des [X.] und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 (BGBl I [X.] 3198) in Anlehnung an § 100a [X.] als allgemeine und umfassende Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten ausgestaltet (vgl. BTDrucks 16/5846, [X.] 50). Ziel war dabei allerdings, die bisherige Gleichbehandlung von Verkehrsdaten und Daten über den Inhalt einer Telekommunikation, deren Echtzeiterhebung nur unter den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b [X.] in der damaligen Fassung zulässig war, zu überwinden. Dies deshalb, weil eine mögliche Beschränkung der Echtzeiterhebung von Verkehrsdaten entsprechend § 100a [X.] aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsintensität nicht geboten sei (vgl. BTDrucks 16/5846 a.a.[X.]). Schon dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 100g Abs. 1 [X.] den Anwendungsbereich des § 100a [X.] einschränken wollte. Vielmehr wollte er eine im Vergleich zu § 100a [X.] mit seinen deutlich strengeren [X.] erleichterte Zugriffsmöglichkeit auf Verkehrsdaten schaffen. § 100g Abs. 1 [X.] tritt daher für den Zugriff auf Verkehrsdaten, soweit es zukünftige Telekommunikation beziehungsweise deren Echtzeiterhebung betrifft, neben den weiter anwendbaren § 100a [X.] (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 24; [X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 59; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl. 2017, Rn. 2482a; vgl. auch [X.], [X.] 2007, [X.] 336 <341>). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Begründung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I [X.] 2218) ergibt sich nichts anderes. Die angegebenen Fundstellen enthalten nur eine allgemeine Umschreibung des Anwendungsbereichs der Norm ohne dass erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Anwendungsbereich des § 100a [X.] beschränken wollte (vgl. BTDrucks 18/5088, [X.] 27, 31).

(2) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes im konkreten Fall ist von [X.] wegen ebenfalls nichts zu erinnern.

(a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegen vor.

Gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] können gegen den Diensteanbieter im Falle der Weigerung, seinen Pflichten nachzukommen, die in § 70 [X.] bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel, also insbesondere Ordnungsgeld und - ersatzweise - Ordnungshaft, festgesetzt werden. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Juli 2016 war der Beschwerdeführer verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden die angeordnete Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die von ihm für diesen Fall zu treffenden Vorkehrungen umfassten - wie dargelegt - auch die Übermittlung der beim Beschwerdeführer künftig auflaufenden IP-Adressen, mit denen auf die in der Anordnung bezeichnete Kennung zugegriffen wird. Diese waren vom Beschwerdeführer als Teil der vollständigen Kopie der von der Anordnung betroffenen Telekommunikation bereitzustellen, ohne dass dies von [X.] wegen zu beanstanden wäre.

Gegen diese Pflicht hat der Beschwerdeführer verstoßen. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden sind nicht erkennbar. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Handeln in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden hätte, was der Verhängung eines Ordnungsgeldes entgegenstehen könnte (vgl. [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 95 Rn. 31 m.w.N.), macht er nicht geltend. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Einrichtung seines Systems zu den gegenständlichen, sein Unternehmen unmittelbar und spezifisch betreffenden Rechtsfragen verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat eingeholt und auf diesen vertraut hätte (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 2. Februar 2000 - 1 StR 597/99 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2017 - [X.] -, juris, Rn. 28 ff.). Gegen ihn durfte daher im Rahmen des den Gerichten insoweit eingeräumten Ermessens ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigebracht werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 6 [X.]StGB).

(b) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro war auch nicht unverhältnismäßig.

(aa) Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die Verhängung des Ordnungsgeldes sei nicht geeignet gewesen, den Zweck - die Ausleitung der IP-Adressen - zu erreichen, weil der erforderliche Umbau seines [X.] etwa zwölf Monate gedauert hätte und zu diesem Zeitpunkt die konkrete Überwachungsmaßnahme bereits abgelaufen gewesen sei, verkennt er die Funktion von Ordnungsgeld und Ordnungshaft. [X.] kommt sowohl eine präventive als auch eine repressive Funktion zu: Sie dienen zwar einerseits dazu, den Betroffenen anzuhalten, seine verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Andererseits handelt es sich aber auch um strafähnliche Sanktionen, die an einen vorangegangenen Ordnungsverstoß anknüpfen (vgl. nur [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 26. Aufl. 2008, Anhang zu § 51 Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend bleiben sie auch dann aufrechterhalten, wenn eine präventive Wirkung nicht mehr erreichbar ist, insbesondere, weil der Betroffene in den Fällen des § 95 [X.] den Gegenstand nachträglich herausgibt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl. 2018, § 95 Rn. 9; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl. 2013, § 95 Rn. 4; [X.]/[X.], in: SK-[X.], 5. Aufl. 2016, § 95 Rn. 32 m.w.N.; [X.], [X.] der [X.], 10. Aufl. 2017, Rn. 2328). Nichts anderes kann in den Fällen des § 100b Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] gelten.

(bb) Die Festsetzung der bezeichneten Ordnungsmittel war angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, auch erforderlich. Dass die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der sich aus § 110 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit der [X.] ergebenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu einer Höhe von 500.000 Euro festsetzen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]), steht dem nicht entgegen. Denn die Festsetzung von Zwangsgeldern dient allein der Durchsetzung der gesetzlichen Vorhaltungsverpflichtungen und betrifft die gesetzeswidrige Einrichtung des Betriebs im Allgemeinen, während durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 [X.] a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 [X.] - wie dargelegt - jedenfalls auch ein Pflichtverstoß im konkreten Strafverfahren sanktioniert werden soll. Die Vorschriften dienen daher unterschiedlichen Zwecken und stehen nebeneinander. Insbesondere kann der Umstand, dass ein Diensteanbieter seinen Betrieb von vornherein nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einrichtet, ihn nicht von der Verhängung strafprozessualer Ordnungsmittel befreien.

([X.]) Die Verhängung des Ordnungsgeldes war schließlich verhältnismäßig im engeren Sinn. Gemäß dem Übermaßverbot darf die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. [X.]E 90, 145 <173>; 109, 279 <349 ff.>; 118, 168 <195 f.>; stRspr). Bei der gebotenen Gesamtabwägung muss die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten der Maßnahme gewahrt sein (vgl. [X.]E 90, 145 <173>; 120, 224 <241>).

Eine unzumutbare Belastung für den Beschwerdeführer ist hier nicht erkennbar. Das festgesetzte Ordnungsgeld selbst war mit 500 Euro nicht übermäßig hoch bemessen und gefährdet den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in wirtschaftlicher Hinsicht nicht. Allerdings wird dadurch ein Pflichtverstoß sanktioniert, den der Beschwerdeführer nur durch erhebliche, zeit- und kostenintensive Umbauarbeiten hätte vermeiden können und für die Zukunft vermeiden kann. Dies ist aber lediglich eine Folge der vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Systemstruktur, die verhindert, dass er seinen Mitwirkungspflichten als Telekommunikationsanbieter nachkommen kann. Diese haben die Fachgerichte - wie dargelegt (vgl. oben [X.])) - in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den gesetzlichen Vorschriften entnommen. Allein die Wahl eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells kann den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung dieser Pflichten suspendieren. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen haben (vgl. [X.]E 125, 260 <359 ff.>). Dass die damit verbundenen Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2377/16

20.12.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Stuttgart, 1. September 2016, Az: 19 Qs 48/16, Beschluss

Art 10 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 70 Abs 1 S 2 StPO, § 95 Abs 2 S 1 StPO, § 100a StPO, § 100b Abs 3 S 3 StPO vom 17.07.2015, § 100g Abs 1 StPO, § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 TKG 2004, § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 TKÜV 2005, § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 TKÜV 2005, § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 TKÜV 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20.12.2018, Az. 2 BvR 2377/16 (REWIS RS 2018, 122)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 584 REWIS RS 2018, 122

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2377/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ordnungsgeld iHv 500 Euro zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht eines …


StB 7/15 (Bundesgerichtshof)

Anordnung zur Auskunftserteilung über dynamische IP-Adressen: Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Telekommunikationsdienstleisters; Filterung nach den …


1 BvQ 42/15 (Bundesverfassungsgericht)

Anträge auf Außerkraftsetzung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht …


1 BvR 229/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - …


1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (Bundesverfassungsgericht)

Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.