Nichtannahmebeschluss: Zu den Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten eines Telekommunikationsdienstleistungsanbieters bzgl einer Telekommunikationsüberwachung gem § 100a StPO - "Telekommunikation" iSd § 100a StPO umfasst auch IP-Adressen als Verkehrsdaten - Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten gem § 100b StPO aF, § 110 TKG 2004, §§ 5, 7 TKÜV 2005 erstrecken sich auch bei Verwendung eines NAT-Lastverteilers auf IP-Adressspeicherung - § 100a StPO neben § 100g StPO im Falle der Echtzeit-TKÜ anwendbar - strafprozessuale Ordnungsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkung- und Vorhaltungspflichten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ÖffnenAblehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Ordnungsgeld iHv 500 Euro zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht eines E-Mail-Providers zu TKÜ-Maßnahmen (§§ 100a, 100b StPO) kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG - fehlende wirtschaftlicher Gefährdung des Betroffenen, fehlende Wiederholungsgefahr
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