Dieses Werk ist nicht mehr in Kraft

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Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sind in einem neuen Gesetz Telekommunikations- Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) zusammengeführt worden.

§ 94 TKG

Einwilligung im elektronischen Verfahren

Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1.
der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2.
die Einwilligung protokolliert wird,
3.
der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4.
der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 9. Dezember 2021 10:13

Außer Kraft...
Diese Norm ist nicht mehr in Kraft! Die Datenschutzbestimmungen des TMG und des TKG, einschließlich der Bestimmungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses, sind in einem neuen Gesetz Telekommunikations- Telemedien-Datenschutzgesetz (<a href="/gesetze/ttdsg/" alt="ttdsg öffnen">TTDSG</a>) zusammengeführt worden.

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.5.2021 I 1122

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