Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2019, Az. III ZR 42/19

3. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 2530

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT SCHADENSERSATZ USA UNTERNEHMEN DEUTSCHE TELEKOM GERICHTSKOSTEN INTERNATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT IZVR GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG/PROROGATION

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Gegenstand

Verpflichtung zur Klageerhebung am vereinbarten inländischen Gerichtsstand; Anspruch auf Ersatz der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bei Verletzung dieser Pflicht - Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung


Leitsatz

Schadensersatz, Gerichtsstandsvereinbarung

1. Die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands kann eine Verpflichtung begründen, Klagen nur an diesem Gerichtsstand zu erheben.

2. Verletzt eine Vertragspartei schuldhaft diese Verpflichtung durch die Klage vor einem US-amerikanischen Gericht, das die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abweist und entsprechend US-amerikanischem Prozessrecht ("American rule of costs") eine Kostenerstattung nicht anordnet, ist sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der anderen Partei die Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 26. Februar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte mit Sitz in [X.] begehrt von der in [X.] ansässigen Klägerin mit ihrer im [X.] allein noch verfahrensgegenständlichen Widerklage Schadensersatz wegen der Verletzung einer Gerichtsstandsvereinbarung durch Anrufung eines [X.] Gerichts in einem Vorprozess.

2

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen. Am 1. Oktober/11. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag, in dem sie sich wechselseitig verpflichteten, den Datenverkehr der jeweils anderen Partei an sogenannten [X.] aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darüber angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Übertragungskapazität an den [X.] innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen; finanzielle Gegenleistungen sah der Vertrag nicht vor. § 14 Abs. 3 des Vertrags bestimmt:

"This Agreement shall be subject to the law of the Federal Republic of Germany. [X.] shall be the place of jurisdiction.”

3

Nachdem die Klägerin in den ersten [X.] ein größeres Datenvolumen in das Netz der Beklagten einspeiste als umgekehrt, kam es zu Verhandlungen über die kostenlose Aufstockung von Übertragungskapazitäten zu Gunsten der Klägerin. Diese blieben ebenso erfolglos wie der Versuch der Klägerin, ihre Interessen durch die Einschaltung [X.] und [X.] Behörden durchzusetzen.

4

Im Jahr 2016 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte vor einem [X.] in [X.] (im Folgenden: [X.]), mit der sie die Einräumung zusätzlicher Kapazitäten begehrte, ohne sich ausdrücklich auf den Vertrag zu berufen. Die Beklagte verwahrte sich unter anderem gegen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und berief sich dabei auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Vorsorglich nahm sie auch zur Sache Stellung. Der [X.] wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit ab. Eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten ordnete das Gericht nicht an.

5

Die Klägerin hat mit der in erster Instanz rechtskräftig abgewiesenen Klage gestützt auf den Vertrag unter anderem die Aufstockung der Übertragungskapazitäten verlangt. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage Schadensersatz für die ihr in dem Verfahren vor dem [X.] entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sie auf 196.118,03 USD beziffert. Sie macht geltend, die Klägerin habe durch die Klage vor einem unzuständigen Gericht schuldhaft ihre Vertragspflichten verletzt.

6

Die Klägerin tritt dem entgegen und beruft sich darüber hinaus auf einen in § 6 des Vertrags enthaltenen Haftungsausschluss.

7

Das [X.] hat der auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen gerichteten Widerklage stattgegeben. Auf die hierauf beschränkte Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das O[X.]landesgericht.

A.

Das Berufungsgericht (BeckRS 2019, 5581) hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 278, 2[X.] [X.] i.V.m. der Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 Abs. 3 des [X.] oder aus §§ 823, 826 [X.]. In dem Vertrag sei zwar [X.] als ausschließlicher Gerichtsstand vorgesehen und die Klägerin habe dieser Verpflichtung durch die Klage in [X.] wegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Vertrag zuwidergehandelt. Die Klägerin sei dennoch nicht schadensersatzpflichtig. Eine dementsprechende materielle Verpflichtung lasse sich der Gerichtsstandsvereinbarung mangels konkreter Anknüpfungspunkte nicht entnehmen.

Zur Begründung eines solchen Anspruchs werde auf das zutreffende Interesse der [X.]en an einem solchen Schadensersatzanspruch abgestellt. [X.] sei, dass [X.] regelmäßig wesentlicher Bestandteil der [X.]verhandlungen seien und den [X.]en im Rechtsverkehr mit [X.] hohe, kraft Prozessrechts nicht erstattungsfähige Anwaltskosten vor Augen stünden. Angesichts des in [X.] möglichen "forum shopping" liege ein Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs nahe, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen.

Eine materiell-rechtliche Verpflichtung durch die Gerichtsstandsvereinbarung lasse sich allein aus dem Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs jedoch nicht begründen. Es bestehe der dogmatische Einwand, dass ein Schadensersatzanspruch ohne Primäranspruch nicht begründet werden könne. [X.] kämen nach ihrer Rechtsnatur materielle Wirkungen grundsätzlich nicht zu. Zur Begründung solcher Wirkungen bedürfe es der Bestimmung der sachlichen Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung. Allein aus ihrem Abschluss auf einen materiellen Haftungswillen zu schließen, sei nicht möglich. Eine materiell-rechtliche Vereinbarung könne nur an konkreten Anhaltspunkten festgemacht werden, welche hier fehlten. Weder dem [X.] noch den [X.]unterlagen sei zu entnehmen, dass der Gerichtsstandsvereinbarung die notwendige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen worden sei. Dafür sprächen weder Wortlaut noch die Begleitumstände. Anderes möge im Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beklagten in [X.] gelten; hierfür sei jedoch nichts ersichtlich.

Deliktische Ansprüche hat das Berufungsgericht verneint, weil in der Klage in [X.] weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung noch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen werden könne.

B.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Beklagte hat gegen die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 14 Abs. 3 des [X.]. Allerdings sind noch Feststellungen zur Höhe des geschuldeten Betrags erforderlich.

I.

Die Widerklage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 2018 - [X.], NJW 2019, 76 Rn. 20; vom 14. Novem[X.] 2017 - [X.], NJW-RR 2018, 290 Rn. 6, [X.]. [X.]; grundlegend Senat, Urteil vom 28. Novem[X.] 2002 - [X.], [X.]Z 153, 82, 84 ff), folgt gemäß Art. 25 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezem[X.] 2012 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 [X.], [X.]. 2016 Nr. L 264 S. 43 - [X.]) aus der von den [X.]en in § 14 Abs. 3 des [X.] getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Dass diese vor dem in Art. 66 Abs. 1 [X.] bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde, steht der Anwendbarkeit von Art. 25 [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2018 - [X.] aaO Rn. 21).

Die Klägerin erhebt gegen die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung ü[X.] die Widerklage auch keine Rügen.

2. Der Klage steht nicht die Entscheidung des [X.] Gerichts entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob ein nach § 328 ZPO anerkennungsfähiges ausländisches Urteil zur Unzulässigkeit der Klage führt (so [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 193; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 328 Rn. 37 f) oder nur zu einem Abweichungsverbot (so [X.], Urteile vom 26. Novem[X.] 1986 - [X.], NJW 1987, 1146 und vom 20. März 1964 - [X.], [X.], 1626; [X.] in [X.] aaO § 328 Rn. 15). Es fehlt [X.]eits an einer Entscheidung ü[X.] die streitgegenständliche - materiell-rechtliche - Forderung. Der [X.] hat ü[X.] den Kostenerstattungsanspruch nicht entschieden. Selbst wenn man mit der Klägerin in der unterbliebenen Zuerkennung einer Kostenerstattungspflicht eine positive Ablehnung einer solchen entsprechend der [X.] sähe, so beträfe diese Entscheidung nur einen prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht a[X.] die nunmehr streitgegenständliche vertragliche, verschuldensabhängige Schadensersatzforderung, die anderen Voraussetzungen unterliegt, so dass keine Bedenken bestünden, beide Ansprüche unabhängig voneinander geltend zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2013 - [X.], [X.]Z 197, 147 Rn. 16 [X.]).

II.

Die Widerklage ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - begründet.

1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]en ist [X.] Recht anzuwenden. Dies folgt aus der Rechtswahl der [X.]en. Diese Rechtswahl ist wirksam (Art. 27 Abs. 1 EG[X.] in der für den zwischen den [X.]en 2003 geschlossenen Vertrag maßgeblichen, bis 16. Dezem[X.] 2009 gültigen Fassung) und führt dazu, dass [X.] Recht einheitlich sowohl als lex fori als auch als sogenanntes Prorogationsstatut und schließlich auch als Recht des [X.] anwendbar i[X.] Nach [X.] Recht sind daher - jenseits der prozessrechtlichen Regelungen des Art. 25 [X.] - die Fragen der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. [X.], Urteile vom 25. März 2015 - [X.], NJW 2015, 2584 Rn. 49; vom 15. Februar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 141 Rn. 25 und vom 18. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2885, 2886), ihrer Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 1997 - [X.] aaO) und des Bestehens und des Inhalts hieraus folgender vertraglicher Sekundäransprüche (vgl. dazu [X.], Schadensersatz wegen der Verletzung einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung, 2017, S. 382 f [X.]; [X.] in Festschrift für [X.], 2012, [X.], 282) zu beurteilen.

2. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] auf Ersatz der Anwaltskosten aus dem Verfahren vor dem [X.]. Die Klägerin hat sich verpflichtet, Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich in [X.] geltend zu machen. Diese Pflicht hat sie durch die Klage vor dem [X.] schuldhaft verletzt (§ 280 Abs. 1 [X.]) und deshalb die entstandenen Kosten zu ersetzen (§ 249 Abs. 1 [X.]). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Gerichtsstandsvereinbarung um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung der [X.]en handelt.

a) § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ist nicht nur als Individualabrede, sondern auch als eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam in den Vertrag einbezogen. Soweit materiell-rechtliche Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen sind, richtet sich die Wirksamkeit der Einbeziehung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht nach Art. 25 [X.], sondern nach § 305 Abs. 2 und 3, §§ 305a, 305c Abs. 1 [X.]. Diese stellen jedoch - soweit hier von Bedeutung - keine weitergehenden Voraussetzungen auf, sodass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Einbeziehung der Gerichtsstandsvereinbarung in ihrem materiell-rechtlichen Gehalt (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung bejaht werden kann.

b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] begründete zwischen den [X.]en ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 [X.], das sie verpflichtete, Klagen aus dem Vertrag ausschließlich - abhängig vom Streitwert - vor dem Land- oder Amtsgericht [X.] zu erheben.

aa) Die Vereinbarung einer schadensersatzbewehrten Verpflichtung, ein bestimmtes Gericht anzurufen, ist rechtlich möglich.

(1) Ihr steht die Rechtsnatur der Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] handelt es sich bei der Vereinbarung eines (internationalen) Gerichtsstandes um einen materiell-rechtlichen Vertrag ü[X.] prozessrechtliche Beziehungen ([X.], Urteil vom 29. Februar 1968 - [X.], [X.]Z 49, 384, 386; seitdem [X.] Rspr. vgl. Senat, Urteil vom 24. Novem[X.] 1988 - [X.], NJW 1989, 1431, 1432; [X.], Urteile vom 18. März 1997 - [X.], NJW 1997, 2885, 2886; vom 20. Januar 1986 - [X.], NJW 1986, 1438, 1439; vom 17. Mai 1972 - [X.], [X.]Z 59, 23, 26; ebenso zum Schiedsvertrag [X.], Urteile vom 22. Mai 1967 - [X.], [X.]Z 48, 35, 46; vom 28. Novem[X.] 1963 - [X.], [X.]Z 40, 320, 322 und vom 30. Januar 1957 - [X.], [X.]Z 23, 198, 200). Ein [X.] muss nicht auf einen Gegenstand beschränkt sein. Es ist den [X.]en im Rahmen der [X.]freiheit ohne weiteres möglich, in einem Vertrag neben der Regelung rein prozessualer, in der Literatur so bezeichneter Verfügungswirkungen diese ergänzende materiell-rechtliche Verpflichtungen zu vereinbaren (ebenso: [X.] aaO S. 276; [X.] in Festschrift für [X.], 1987, [X.], 530 ff; [X.] in Festschrift für [X.], 1995, [X.], 307 f; Hu[X.] in Jayme, Kulturelle Identität und Internationales Privatrecht, 2003, [X.], 64; s. auch [X.] aaO S. 441 ff und [X.], Haftung wegen [X.] in [X.], 2001, [X.]). Es sind zwar Verfügungs- und Verpflichtungswirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung zu unterscheiden (vgl. [X.], Rechtsverhältnisse zwischen [X.], 1976, [X.]94; [X.], [X.], 1998, [X.] ff); dies zwingt a[X.] nicht zur Annahme, die Begründung dieser Wirkungen könne nicht gleichzeitig erfolgen (so auch [X.] aaO). Ähnlich verhält es sich etwa beim [X.], der materiell-rechtliche Wirkungen hat und zugleich - in der Regel unausgesprochen - prozessuale Wirkungen entfaltet.

Nichts Anderes gilt, selbst wenn man in der Gerichtsstandsvereinbarung im Ausgangspunkt einen reinen Prozessvertrag sieht (so grundlegend [X.], Vereinbarungen im Zivilprozeß, 1935, S. 40 und 100; ihm folgend u.a. [X.] in [X.] aaO § 38 Rn. 50; [X.] in Reithmann/[X.], Internationales [X.]recht, 8. Aufl., Rn. 8.8; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 38 Rn. 4, 52). Denn dies schließt es nicht aus, dass die [X.]en daneben materiell-rechtliche Verpflichtungen vereinbaren (allg. Auffassung, vgl. [X.] aaO S. 400 f; [X.] aaO S. 275; Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im [X.] und im internationalen Zivilprozeßrecht, 1967, S. 24; Nagel/[X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 230; [X.] in Li[X.] amicorum [X.], 2007, [X.], 80; Rosen[X.]g/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 18. Aufl., § 37 Rn. 24; [X.] aaO S. 531 f; beschränkt auf die Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung: MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., Art. 25 [X.] Ia-VO Rn. 100; [X.], [X.] 2009, 23, 27; [X.], [X.] 116 (2003), 130, 131; [X.] aaO S. 257 f; ähnlich auch [X.] in Festschrift für [X.], 1999, [X.], 335). Die methodische Abgrenzung von Prozessverträgen gegenü[X.] materiell-rechtlichen Verträgen steht daher der rechtlichen Zulässigkeit, solche vertraglichen Verpflichtungen zu begründen, nicht entgegen.

(2) Es bestehen auch keine Bedenken, einer Gerichtsstandsvereinbarung eine materiell-rechtliche Wirkung beizumessen, die ü[X.] diejenige ausschließlicher gesetzlicher Zuständigkeitsbestimmungen hinausgeht (zu Bedenken hiergegen im Hinblick auf nationale Zuständigkeitsbestimmungen: [X.], Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit, 1995, [X.]0; [X.] aaO S. 335; [X.] aaO S. 258). Denn zum einen haben die Regelungen der ausschließlichen Zuständigkeiten in der Zivilprozessordnung und der [X.] keine materiell-rechtliche Wirkung, sondern schränken die Privatautonomie nur im Hinblick auf die gerichtlichen Zuständigkeiten ein (vgl. auch [X.] aaO S. 276; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. zu Art. 4 [X.] Ia-VO Rn. 59). Zum anderen entfaltet sich die materiell-rechtliche Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich außerhalb des Anwendungs[X.]eichs der Zivilprozessordnung und der [X.]; [X.] sind damit ausgeschlossen.

(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Vereinbarung einer solchen Verpflichtung nicht entgegen, dass ein (gerichtlich durchsetzbarer) [X.] auf Unterlassung nicht wirksam vereinbart werden kann (so a[X.] auch [X.] in [X.] aaO Art. 25 [X.] Ia-VO Rn. 250; [X.]., [X.] 2009, 23, 30; [X.]. [X.]). Auch Verstöße gegen unselbständige, nicht einklagbare Nebenpflichten sind, gleichgültig, ob sie aus § 241 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] folgen, gemäß § 280 Abs. 1 [X.] schadensersatzbewehrt (siehe nur [X.]/Grüne[X.]g, [X.], 78. Aufl., § 280 Rn. 6, 12, 24).

(4) Auch im Übrigen steht die Unvereinbarkeit von gerichtlich angeordneten Prozessführungsverboten (sogenannten anti-suit-injunctions) mit dem [X.]er Ü[X.]einkommen ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. Septem[X.] 1968 ([X.]l. II 1972 [X.]3 - EuGVÜ) und der [X.] der Vereinbarung von materiell-rechtlichen, einen Schadensersatzanspruch begründenden Verpflichtungen bezogen auf den Gerichtsstand nicht entgegen (zu Bedenken insoweit: [X.] in [X.] aaO Art. 25 [X.] Ia-VO Rn. 248 ff; [X.]., [X.] 2009, 23, 29 f; [X.], Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl., Rn. 861 ff; [X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 148). Zwar sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] "anti-suit-injunctions" mit dem EuGVÜ und der [X.] grundsätzlich unvereinbar ([X.], Urteil vom 27. April 2004 - [X.]/02 - Turner/Grovit, Slg. 2004, [X.], [X.] 2004, 468 zum EuGVÜ; Urteil vom 10. Februar 2009 - [X.]/07 - Allianz und [X.]/[X.], [X.], [X.], 700 zur [X.] aF; vgl. auch [X.] in [X.] aaO [X.]. zu Art. 4 [X.] Ia-VO Rn. [X.] [X.]). Der maßgebende Grund hierfür ist der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dessen wesentlicher Bestandteil es ist, dass die [X.], die allen Gerichten der [X.]- beziehungsweise Mitgliedstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden können sowie dass die Prüfung der Zuständigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen [X.]- oder Mitgliedstaats nicht gestattet ist ([X.], Urteile vom 27. April 2004 aaO Rn. 24 f und vom 10. Februar 2009 aaO Rn. 30). [X.] diese tragende Erwägung trifft im Verhältnis zu Drittstaaten, hier [X.], a[X.] nicht zu.

Ungeachtet dessen führen [X.] jedenfalls dann nicht zu einer vom Gerichtshof in den vorzitierten Entscheidungen missbilligten Ü[X.]prüfung der Entscheidung des derogierten Gerichts, wenn dieses selbst - in Kenntnis aller relevanten Umstände - seine Zuständigkeit verneint hat. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gerichtshof der [X.] durch seine Rechtsprechung die Privatautonomie der [X.]en beschränken wollte; dies gilt jedenfalls insoweit, wie die Schadensersatzpflicht an die Anrufung eines nicht mitgliedstaatlichen Gerichts geknüpft ist, das seine Unzuständigkeit - wie hier - erkannt hat (vgl. auch [X.] aaO S. 279 f).

Die vorstehenden Erwägungen stehen zur Ü[X.]zeugung des Senats mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. [X.], Urteile vom 6. Okto[X.] 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 und vom 9. Septem[X.] 2015 - [X.]/14 - [X.] u.a., [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff) erforderlichen Gewissheit fest, so dass zur Klärung der inmitten stehenden unionsrechtlichen Fragen ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 1, 3 A[X.]V nicht erforderlich i[X.]

[X.]) § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ist dahin auszulegen, dass er die [X.]en verpflichtet, eine Klage nur im Gerichtsstand [X.] zu erheben mit der Folge, dass widrigenfalls - jedenfalls soweit das derogierte Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat - der anderen [X.] die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu erstatten sind. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser [X.]bestimmung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder um eine Individualvereinbarung handelt, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat.

(1) Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, ist diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.]partnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden wird. Dabei sind die Vorstellungen und [X.] eines durchschnittlichen [X.]partners des Verwen[X.] zugrunde zu legen ([X.] Rspr., vgl. z.B. Senat, Urteile vom 7. Februar 2019 - [X.], [X.], 473 Rn. 24; vom 19. April 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 2117 Rn. 18; vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 201 Rn. 18 und vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 310 Rn. 14; [X.], Urteile vom 20. Januar 2016 - [X.]/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 und vom 21. April 2015 - [X.], [X.]Z 205, 83 Rn. 20; [X.]. [X.]). Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten [X.]partner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum [X.]schluss geführt und für einen verständigen und redlichen [X.]partner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des [X.] gegeben haben, dürfen [X.]ücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit jedoch nur Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwen[X.] schließen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2018 aaO [X.]).

Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt die Gerichtsstandsvereinbarung der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und ist vom Revisionsgericht selbst auszulegen (vgl. [X.] Rspr., s. nur Senat, Urteile vom 23. August 2018 - [X.], NJW 2019, 47 Rn. 16 und vom 5. Okto[X.] 2017 - [X.]/17, NJW 2018, 534 Rn. 16; [X.]. [X.]).

Nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ist die Vereinbarung des Gerichtsstands in § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] unter Abwägung der Interessen der beteiligten [X.] von einem redlichen und verständigen [X.]partner dahin zu verstehen, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die gemäß § 280 Abs. 1 [X.] sanktionierte schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sind, nicht an einem anderen Gerichtsstand als [X.] zu klagen. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MüKoZPO/[X.], 5. Aufl., Art. 25 [X.] Ia-VO Rn. 100; Eichel, [X.] im deutsch-[X.] Handelsverkehr, 2007, [X.] f; [X.], [X.] 2009, 23, 27; [X.], [X.] 116 (2003), 130, 131; [X.] aaO S. 257 f; ähnlich auch [X.] aaO S. 335) sind auch [X.], die eine Schadensersatzverpflichtung nicht ausdrücklich vorsehen, einer solchen Auslegung zugänglich ([X.] aaO S. 453, 462 ff, 468; so im Ergebnis auch [X.], Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 1122, 1718; [X.]. in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 207 f; [X.], [X.] mit [X.] Gerichten, 2008, [X.]67 f; Hau in [X.]/Hau/Thorn, Fälle zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl., [X.] f; [X.], Zur Systematik des [X.], 1967, [X.] ff; [X.] aaO [X.]f; [X.], [X.] Rechtsschutz gegen Verfahren vor ausländischen Gerichten, 1989, S. 67; [X.] in [X.] aaO [X.]. zu Art. 4 [X.] Ia-VO Rn. 57 ff; [X.], Schutz gegen Klagen im [X.], 2013, [X.] ff; [X.]/[X.] in [X.]/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Art. 25 VO ([X.]) Nr. 1215/2012 Rn. 294 ff; [X.], [X.] 2004, 809, 814 ff; Schlosser in Li[X.] amicorum [X.], 2007, [X.]11, 118; [X.] aaO S. 531 ff). Nach § 157 [X.] sind Verträge auszulegen; auch Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen ausgelegt werden (vgl. zB Senat, Urteil vom 1. Februar 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 486 Rn. 23). Ausgangspunkt der Auslegung ist zwar der Wortlaut. Eine Beschränkung der Auslegung auf den Wortlaut ist jedoch weder geboten noch zulässig (vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. April 2018 aaO Rn. 19). Vielmehr sind der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang zusätzlich zu [X.]ücksichtigen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Novem[X.] 2015 - [X.], [X.]Z 207, 358, 361 Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juli 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1697, 1701 Rn. 34 f zur ergänzenden Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, [X.]). Dass vorliegend die Auslegung der Vereinbarung eines Gerichtsstands in Rede steht, begründet keine Ausnahme von diesen Grundsätzen.

(a) Die Vereinbarung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts sowie eines Gerichtsstands bringt das Interesse beider [X.]en zum Ausdruck, Rechtsstreitigkeiten sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessualer Hinsicht planbar zu machen. Mit ihr wollen gerade die im internationalen Rechtsverkehr tätigen [X.]parteien Rechtssicherheit schaffen und - auch wirtschaftliche - Prozessrisiken [X.]echenbar machen (Eichel aaO [X.]). Sie bezwecken mit der Festlegung auf einen konkreten Gerichtsort die Auswahl eines bestimmten Gerichtsstands und wollen insbesondere ein nachträgliches forum shopping durch eine [X.]partei verhindern ([X.] aaO S. 53; [X.] aaO S. 84 f; [X.] aaO [X.]62; [X.], Schutz gegen Klagen im [X.], 2013, [X.]). Damit wird für die [X.]en vorhersehbar, wo sie im Streitfall ihr Recht suchen können und müssen ([X.] in Festschrift für [X.] aaO [X.]). Da zu dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]schlusses nicht absehbar ist, welche Seite gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen würde, sind die Interessen beider [X.]en insofern gleichgerichtet.

Um diese Berechenbarkeit zu gewährleisten, muss die Vereinbarung in § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] als ausschließliche verstanden werden. Dies ergibt sich [X.]eits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, auch wenn ein Begriff, der dem [X.] "ausschließlich" entspricht, nicht ausdrücklich enthalten i[X.] Die von der Klägerin selbst gemäß § 184 Satz 1 GVG vorgelegte Ü[X.]setzung von § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] lautet klar: "Gerichtsstand ist [X.]." Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht auch die Verwendung des Wortes "shall" in der [X.] Originalfassung nicht gegen die Vereinbarung einer Ausschließlichkeit. Der Begriff "shall" wird vielmehr regelmäßig nicht für eine Sollvorschrift verwendet, sondern bezeichnet einen unbedingten Befehl (vgl. [X.], 7. Aufl., "shall": "imperative or mandatory").

Dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ü[X.] die Ausschließlichkeit eines vereinbarten Gerichtsstands lässt sich dessen ungeachtet ohnehin kein Indiz gegen eine solche Abrede entnehmen. Es ist hinsichtlich der prozessualen Wirkung von [X.] nicht unüblich, dass die Ausschließlichkeit nicht im Wortlaut zum Ausdruck kommt, a[X.] gemeint ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 [X.]; Art. 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] aF).

A[X.] auch der Zweck von § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] gebietet die Auslegung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands. Ließe sie die Möglichkeit zu, einen Rechtsstreit vor ein anderes, namentlich ausländisches Gericht zu bringen, wären nicht nur die prozessualen Folgen unabsehbar, sondern zugleich stünde die zutreffende, in § 14 Abs. 3 Satz 1 des [X.] vereinbarte Anwendung des [X.] Rechts durch das hiermit nicht vertraute Gericht in Zweifel. Aus der Sicht eines verständigen und redlichen [X.]partners sollte daher die [X.] und [X.] im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht die Möglichkeit offenlassen, dass andere - etwa [X.] - Gerichte auf die Rechtsbeziehungen der [X.]parteien [X.] Recht anwenden sollten (vgl. auch [X.], Urteil vom 22. Februar 1999 - 8 U 255/97, BeckRS 1999, 13647 unter I.1.).

(b) § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] ist dahin auszulegen, dass die Verletzung dieser Pflicht nach § 280 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Schadensersatz begründet.

(aa) Der dargestellte Zweck, Streitigkeiten ü[X.] die Zuständigkeit und damit auch unnötige Kosten für die Anrufung eines unzuständigen Gerichts zu vermeiden, kann, wenn er durch die Anrufung eines Gerichts unter Verstoß gegen die Vereinbarung konterkariert wird, nur dadurch verwirklicht werden, dass der dadurch belasteten [X.] ein Anspruch auf Kostenerstattung zugestanden wird.

([X.]) Mit der umfassenden Vereinbarung [X.] Rechts in § 14 Abs. 3 des [X.], das heißt sowohl des materiellen als auch des Prozessrechts, haben die [X.]en ü[X.]dies sowohl den Grundsatz anerkannt, dass eine Nichtbeachtung vertraglicher Pflichten, namentlich auch die pflichtwidrige Anrufung eines Gerichts, einen Ersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 [X.] begründen kann (vgl. Rosen[X.]g/[X.]/[X.] aaO § 2 Rn. 19), als auch das Prinzip, dass eine in einem [X.] unterliegende [X.] der anderen zur Erstattung der zur Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verpflichtet ist (vgl. § 91 ZPO), und zwar sogar dann, wenn die Rechtsverteidigung lediglich im Hinblick auf die Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erfolgreich war (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). §§ 91 und 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entfalten keine Sperrwirkung hinsichtlich eines materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann vielmehr neben dem prozessrechtlichen auch ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Ersatz von Prozesskosten bestehen (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 22. Novem[X.] 2001 - [X.], NJW 2002, 680 [X.]). Besteht, wie hier, ein prozessrechtlicher Erstattungsanspruch mangels inländischen [X.] nicht, kann ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 280 Abs. 1 [X.] zum Tragen kommen.

Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichtende [X.]verletzung gesehen werden, weil zum einen andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde und zum anderen der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (vgl. [X.], Urteile vom 20. April 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 3441 Rn. 17; vom 16. Januar 2009 - [X.], [X.]Z 179, 238 Rn. 12; vom 12. Novem[X.] 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 315, 316 f. und vom 7. März 1956 - [X.]/54, [X.]Z 20, 169, 172).

Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, die [X.]pflicht, ausschließlich vor dem Gerichtsstand in [X.] zu klagen, sei schadensersatzbewehrt. Die nach diesen Grundsätzen geltenden Einschränkungen der Schadensersatzverpflichtung einer Prozesspartei unterliegen nach ihrem Sinn und Zweck ihrerseits einer Begrenzung hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung von Kosten des Rechtsstreits. Die vorgenannten Zwecke der Beschränkung der Schadensersatzverpflichtung für die Erhebung einer un[X.]echtigten Klage erfassen nicht die Risiken, die der Kläger unabhängig von der etwaigen materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit seiner Klageerhebung nach dem Prozessrecht stets zu tragen hat. Denn Risiken, die jeder Klageerhebung innewohnen, bewirken keine verfassungsrechtlich bedenkliche Einschränkung des Zugangs zu den staatlichen Gerichten. Dies betrifft insbesondere die sich aus §§ 91 ff ZPO ergebenden Kostenfolgen, die allein an das Unterliegen einer [X.] anknüpfen. Es besteht dementsprechend nach den Zwecken der oben genannten Prinzipien kein Grund dafür, eine [X.], die unter Verstoß gegen die Vereinbarung eines inländischen Gerichtsstands ein ausländisches Gericht anruft, vor den (materiell-rechtlichen) Kostenfolgen zu schützen, die sie bei einem reinen Inlandssachverhalt - unabhängig von der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens - im Fall ihres Unterliegens nach dem Prozessrecht zu tragen hätte (ähnlich [X.], Schutz gegen Klagen im [X.] aaO S. 441).

([X.]) Auch praktische Interessen der [X.]en sprechen dafür, die Verletzung der Klausel durch einen (materiell-rechtlichen) Schadensersatzanspruch zu bewehren. Denn eine nur prozessual wirkende Klausel schränkt die Möglichkeit, ein unzuständiges Gericht anzurufen, rechtlich und tatsächlich nicht wirksam ein. Ansonsten belastete sie bei der Anrufung eines Gerichts in einer Rechtsordnung ohne prozessuale Kostenerstattungspflicht und außerhalb des Geltungs[X.]eichs der [X.] die die Gerichtsstandsvereinbarung missachtende [X.] nur mit dem (durch die in [X.] zulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars noch abzumildernden) [X.], während die andere [X.] weitgehend schutzlos i[X.] Die daraus folgende Schutzbedürftigkeit ausschließlicher [X.] wird durch Art. 31 Abs. 2 und 3 [X.] bestätigt (vgl. Erwägungsgrund 22), der allerdings nur einen beschränkten, hier nicht einschlägigen Anwendungs[X.]eich hat. Auch der Schutz des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auf den im Schrifttum teilweise verwiesen wird (vgl. [X.] aaO [X.]0), greift dann nicht, wenn die beklagte [X.] ü[X.] ausländisches Vermögen verfügt (vgl. [X.] aaO S. 335).

Diese Schutzbedürftigkeit hat sich im vorliegenden - durchaus typischen - Fall gezeigt. Denn der [X.] hat zwar die Gerichtsstandsvereinbarung anerkannt und die Klage auf die Unzuständigkeitsrüge der Beklagten hin abgewiesen. Gleichwohl sind dieser erhebliche Kosten für die Rechtsverteidigung im [X.] entstanden, die sie prozessual aufgrund der [X.] nicht erstattet bekommen hat (vgl. auch [X.] aaO S. 440; [X.] aaO [X.]67 f; [X.] aaO S. 335; [X.], [X.] 2004, 809, 816). Eine materiell-rechtlich verpflichtende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung ist daher dort erforderlich, wo allein verfügende Wirkungen versagen (vgl. auch [X.] aaO S. 276; [X.] aaO S. 531 ff; [X.] aaO S. 467 f). Auch diese vermag zwar die tatsächliche Möglichkeit einer Klage vor einem unzuständigen Gericht nicht auszuräumen, gewährt a[X.] wenigstens einen Ausgleich in Form des Schadensersatzes und kann dadurch mittelbar die Beachtung der Gerichtsstandsvereinbarung befördern.

Dies hat letztlich auch das Berufungsgericht nicht verkannt, indem es das Bedürfnis eines Schadensersatzanspruchs, um der Gerichtsstandsvereinbarung angemessene Wirkung beizumessen, erkannt hat. Es hat dieses Bedürfnis jedoch rechtsfehlerhaft nicht für die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung als relevant angesehen.

([X.]) Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil die Klausel gegenü[X.] einem US-[X.] international tätigen Großunternehmen - wie der Klägerin - verwendet worden i[X.] Auch wenn man - mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts - zugunsten der Klägerin annimmt, dass die (objektive) Sichtweise des Unternehmens maßgeblich ist, weil dieses der durchschnittliche [X.] ist, so ergäbe sich nichts Anderes. Vereinbart ein solches Unternehmen bewusst die Anwendung [X.] Rechts, ist es aus seiner objektiv erkennbaren Sicht ausgeschlossen, dass es sich darauf verlassen durfte, bei Verstößen gegen die [X.] nach der "[X.]" nicht für die Kosten der Rechtsverteidigung des Gegners zu haften.

(2) Handelt es sich bei § 14 Abs. 3 des [X.] um eine Individualvereinbarung, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auslegung individueller Erklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet das Revisionsgericht a[X.] dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 [X.]) vorgenommen wurde. Hierzu gehört auch, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck und die Interessenlage der [X.]en zu [X.]ücksichtigen, ferner die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ([X.] Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], [X.], 1452, 1460 Rn. 79 [X.]). Dem wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die die dargestellte Interessenlage der [X.]en nicht hinreichend [X.]ücksichtigt, nicht gerecht.

Der Senat kann die hiernach notwendige Auslegung selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. u.a. Senat, Urteile vom 2. Februar 2006 - [X.], [X.], 871 Rn. 11 und vom 5. Okto[X.] 2006 - [X.], [X.], 3777 Rn. 12; [X.], Urteile vom 4. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 214, 217 und vom 17. Februar 1993 - [X.], [X.]Z 121, 284, 289). Anhaltspunkte dafür, dass der für die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß § 133 [X.] maßgebliche Wille der [X.]en (vgl. [X.], Urteil vom 14. Novem[X.] 2018 - [X.], [X.], 19 Rn. 19 und 29) von dem für die Auslegung als Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde zu legenden objektiven, typischen [X.]willen abwiche, liegen nicht vor. Es gelten daher die dargestellten Erwägungen entsprechend.

[X.]) Die Pflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.], Klagen aus diesem ausschließlich im Gerichtsstand [X.] zu erheben, hat die Klägerin verletzt, indem sie vor dem [X.] geklagt hat. Der dort geltend gemachte Anspruch auf kostenfreie Schaffung zusätzlicher Ü[X.]tragungskapazitäten fiel unter die Gerichtsstandsvereinbarung. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend und in Ü[X.]einstimmung mit der Entscheidung des [X.] festgestellt. Folgerichtig hat die Klägerin einen solchen Anspruch in ihrer Klage vor dem Landgericht [X.] aus dem Vertrag hergeleitet.

[X.]) Die Klägerin hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich entlasten könnte (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Unter Berücksichtigung des Sachvortrags in den Vorinstanzen und des Vorbringens der [X.]en im [X.] ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten, so dass der Senat eine auch insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen kann.

(1) Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, nach [X.] Rechtsverständnis sei es naheliegend und vertretbar gewesen, die Gerichtsstandsvereinbarung wegen der neuen, nicht in den Vertrag mit einbezogenen [X.] als nicht einschlägig zu erachten. Davon seien ihre [X.] Rechtsanwälte ausgegangen und hätten ein Vorgehen in [X.] empfohlen. Weiter hat sie im Berufungsverfahren vorgetragen, dass aufgrund des Bezugs zu [X.] die Erwartung bestanden habe, das Rechtsverhältnis dem [X.] Recht zu unterwerfen, und unter Anwendung dessen die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich als aussichtsreich angesehen worden sei.

(2) Das vermag die Klägerin nicht zu entlasten. Sie hat jedenfalls fahrlässig gehandelt, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen hat (§ 276 Abs. 2 [X.]), wobei sie sich ein Verschulden ihrer US-[X.] Rechtsanwälte zurechnen lassen muss (§ 278 [X.]).

Das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]en wurde durch den Vertrag begründet, mit dem sie sich wechselseitig verpflichtet haben, den Datenverkehr der [X.]eils anderen [X.] an sogenannten [X.]n aufzunehmen, in ihrem Netzwerk an die darü[X.] angeschlossenen Kunden weiter zu transportieren und dabei für die erforderliche Ü[X.]tragungskapazität an den Knotenpunkten innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen (§§ 1, 2 des [X.]). Sonstige vertragliche Beziehungen haben die [X.]en nicht begründet. Ansprüche auf eine (kostenlose) Aufstockung von Ü[X.]tragungskapazitäten konnten sich daher zwischen den [X.]en allein aus dem Vertrag ergeben, in dem sie zugleich einen ausschließlichen internationalen Gerichtsstand vereinbart haben. Dafür, dass dies der Klägerin nicht erkennbar gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr zeigen ihre Ausführungen, dass sie sich von der Klage in [X.] - und der dort unterlassenen Vorlage des [X.] - vorrangig die - ebenfalls vertragswidrige - Anwendung des für sie möglicherweise günstigeren US-[X.] Rechts erhofft hatte, nachdem ihr Vorgehen bei [X.] und [X.] Behörden erfolglos geblieben war. [X.]so war ihr erkennbar, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch materielle Wirkungen entfalten kann (vgl. [X.] 2. b) [X.]) (1) (b) ([X.])).

ee) Die Haftung der Klägerin ist durch § 6 des [X.] nicht ausgeschlossen. Diese Klausel, deren Auslegung der Senat aus den genannten Gründen selbst vornehmen kann, bezieht sich allein auf die technische Durchführung des [X.]. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da auch hier keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich dafür sind, dass der wirkliche [X.]wille (§§ 133, 157 [X.]) von dem objektivierten abweicht.

Der Wortlaut ("Any liability of the Parties shall be excluded to the greatest extent possible; in particular, neither Party guarantees to the other Party or the customers thereof the error-free and uninterrupted use of the respective backbone network. [X.], the Parties shall only be liable within the framework of the due care that they apply in their own affairs. [X.] §§ 9 and 11 of this Agreement.") ist nicht eindeutig. Zwar verweist die Klausel auf jegliche Haftung ("any liability"); das nachfolgende Beispiel zeigt a[X.], dass sich die Klausel - nicht ausschließlich, a[X.] im Besonderen - auf Beeinträchtigungen beim Gebrauch ("error-free and uninterrupted use") des [X.]eiligen Netzwerks bezieht. Die dann folgende Beschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten ("due care that they apply in their own affairs") fügt sich mit der Verpflichtung, die aus dem Netzwerk des [X.]partners kommenden Daten zum Nutzen auch der eigenen Kunden an diese weiterzuleiten, ohne weitere Gegenleistungen erbringen zu müssen. So ergibt sich mit dem Haftungsausschluss ein in sich stimmiges Regelungssystem, nach dem sich die [X.]en durch den Vertrag keine zusätzlichen Belastungen - ü[X.] die Gewährung der Nutzung des [X.]eiligen Netzwerks und des Zugangs hierzu hinaus - auferlegt haben. Dagegen besteht kein Zusammenhang des Haftungsausschlusses mit der in § 14 Abs. 3 Satz 2 des [X.] inhaltlich getrennt unter "[X.]" stipulierten Nebenpflicht, deren Erfüllung nicht in einem Gegenleistungsverhältnis steht, sondern deren Beachtung von der Willkür der einzelnen [X.] abhängt. Eine diesbezügliche Haftungsfreizeichnung würde - wie ausgeführt - die im bei[X.]eitigen Interesse liegende Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung konterkarieren.

3. Da danach ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) reif. Das Berufungsgericht wird noch Feststellungen zu treffen haben in Bezug auf die Einwendung der Klägerin, die vorsorgliche Einlassung der Beklagten zur Sache vor dem [X.] sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte danach nicht den Ersatz sämtlicher Anwaltskosten verlangen kann. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach [X.]m Recht, da der Rechtsstreit in [X.] geführt wurde und der Vertrag zwischen der Beklagten und ihren hierfür beauftragten Rechtsanwälten dem dortigen Recht unterlag. Insbesondere wird zu klären sein, ob ein Rechtsanwalt nach dem maßgeblichen US-[X.] Recht - wie in [X.] - verpflichtet ist, den "sichersten Weg" zu gehen, um das von seinem Mandanten erstrebte Ziel zu erreichen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezem[X.] 2002 - [X.], NVwZ 2003, 1409 Rn. 13; [X.], Urteil vom 10. März 2011 - [X.], NJW 2011, 2649 Rn. 11; s. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2017, § 675 Rn. [X.] [X.]), und daher gehalten ist, ihn ungeachtet einer Zuständigkeitsrüge - vorsorglich - auch in der Sache gegen die geltend gemachten Ansprüche zu verteidigen (vgl. auch [X.], Urteil vom 28. Juni 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1241, 1242).

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]     

      

Reiter     

      

Lie[X.]t

      

Böttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 42/19

17.10.2019

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 26. Februar 2019, Az: 3 U 159/17, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 91 ZPO, §§ 91ff ZPO, Art 27 Abs 1 BGBEG, Art 25 EUV 1215/2012

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2019, Az. III ZR 42/19 (REWIS RS 2019, 2530)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 273-274 WM2020,847 REWIS RS 2019, 2530


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 42/19

Bundesgerichtshof, III ZR 42/19, 17.10.2019.


Az. 3 U 159/17

Oberlandesgericht Köln, 3 U 159/17, 26.02.2019.


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