§ 184 GVG

1Die Gerichtssprache ist deutsch. 2Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2025 00:34

G. zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;

Verweise auf § 184 GVG

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