Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 257/15

8. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16766

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EUGVVO IZVR GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG/PROROGATION LUGANOER ÜBEREINKOMMEN

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Gegenstand

Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer Übereinkommens


Leitsatz

Zur Wahrung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a des revidierten Luganer Übereinkommens geregelten Schriftformerfordernisses bedarf es nicht notwendig einer Unterschrift aller Vertragsschließenden. Es genügt eine Niederlegung der Gerichtsstandsabrede in Textform, wenn sich aus den Gesamtumständen (Unterschrift nur des Käufers unter den bereits ausgehandelten und anschließend beiderseits zeitnah vollzogenen Vertrag) sicher ergibt, dass es sich bei den zu dieser Einigung abgegebenen Willenserklärungen um einen von den Vertragsschließenden autorisierten Text handelt (Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014, IX ZR 194/13, WM 2014, 534 Rn. 9).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in [X.] unter anderem einen Handel mit Pferden. Dazu gehört nach ihrem Handelsregistereintrag auch der Import und Export von Pferden. Auf ihrer in das [X.] eingestellten Homepage "[X.].             .ch" sind als Kontakt lediglich ihre [X.] Adresse und Telefonnummer ohne Auslandskennung oder -vorwahl angegeben. Ebenso wenig findet sich dort sonst ein Bezug zu [X.]. Allerdings kann die Homepage in [X.] über Suchmaschinen beziehungsweise Telefon- und Branchenbücher oder Webverzeichnisse aufgefunden werden.

2

Die in [X.] ansässige Klägerin wurde auf die Beklagte über deren [X.]seite aufmerksam und bahnte wegen ihres Interesses an einem Pferdekauf den Kontakt mit dieser durch E-Mail an. Mitte April 2011 reiste sie zur Beklagten in die [X.], um das von ihr später erworbene Pferd zunächst reiterlich zu erproben. Im [X.] daran einigten sich die Parteien nach erfolgreich durchgeführter Ankaufsuntersuchung auf einen Kaufpreis von 15.200 €. In dem nach Vorliegen des positiven Untersuchungsergebnisses gefertigten, aus lediglich eineinhalb Seiten bestehenden schriftlichen "[X.]" vom 1. Mai 2011, der unter anderem vorsieht, dass der Transport des Pferdes zum Käufer vom Verkäufer übernommen wird, heißt es abschließend:

"[…]Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Verkäufers.

Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten."

3

Beide Vertragsausfertigungen enthalten allerdings nur die Unterschrift der Klägerin.

4

Nachdem die Beklagte das Pferd Ende Juni 2011 vereinbarungsgemäß zur Klägerin nach [X.] geliefert hatte, begehrte diese Mitte August 2011 Nacherfüllung und trat anschließend mit der Behauptung vom Kaufvertrag zurück, das Pferd leide an einer bereits aus den Röntgenbildern der Ankaufsuntersuchung ersichtlichen Gelenksarthrose, die mittlerweile zu einer chronischen, die Eignung als Reitpferd ausschließenden Lahmheit des Tieres geführt habe.

5

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 15.200 €, [X.] um [X.] gegen Rückübereignung des gekauften Pferdes nebst Papieren, den Ersatz aufgelaufener Tierhaltungskosten von insgesamt 11.852,09 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.023,16 €, jeweils nebst Zinsen, sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiterer notwendiger Tierhaltungskosten und des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Pferdes vor dem [X.] erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen auf entsprechende Rüge der Beklagten wegen einer mangelnden internationalen Zuständigkeit [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO ausgespro[X.]henen Berufungszurü[X.]kweisung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

8

Die internationale Zuständigkeit [X.] Geri[X.]hte, die si[X.]h im Streitfall gemäß Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a des [X.] ([X.]) na[X.]h diesem Übereinkommen beurteile, sei aufgrund der von den [X.]en im Kaufvertrag na[X.]h Maßgabe des Art. 23 [X.] getroffenen [X.], die wirksam eine auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeit [X.] Geri[X.]hte begründet habe, ni[X.]ht gegeben. Die denno[X.]h angerufenen [X.] Geri[X.]hte hätten si[X.]h daher gemäß Art. 26 Abs. 1 [X.] für international unzuständig erklären müssen.

9

Insoweit stehe au[X.]h die fehlende Unters[X.]hrift der [X.]n unter die Kaufvertragsausfertigungen dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] aufgestellten S[X.]hriftformerfordernis ni[X.]ht entgegen, da eine s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarung im Sinne dieser Vors[X.]hrift ledigli[X.]h erfordere, dass jede [X.] ihre Willenserklärung s[X.]hriftli[X.]h abgebe. Dies könne - abwei[X.]hend von § 126 Abs. 2 [X.] - au[X.]h in getrennten S[X.]hriftstü[X.]ken ges[X.]hehen, sofern aus ihnen die inhaltli[X.]he Übereinstimmung beider Erklärungen hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervorgehe. Na[X.]h Art. 23 Abs. 2 [X.] genüge sogar die elektronis[X.]he Übermittlung, die keine hands[X.]hriftli[X.]hen Unterzei[X.]hnungen ermögli[X.]he. Vor diesem Hintergrund müssten die s[X.]hriftli[X.]hen Erklärungen au[X.]h ni[X.]ht unters[X.]hrieben sein, sofern die Identität der erklärenden Personen feststehe.

Das sei hier der Fall. Denn der Vertragstext des unstreitig von den [X.]en übereinstimmend ges[X.]hlossenen Vertrages ma[X.]he deutli[X.]h, dass die [X.] die Verkäuferin sei und ebenso wie die Klägerin, die den Vertragstext au[X.]h als Käuferin unters[X.]hrieben habe, die darin enthaltenen - s[X.]hriftli[X.]hen - Erklärungen habe abgeben wollen. Der Vertrag enthalte damit eindeutig zuglei[X.]h eine s[X.]hriftli[X.]he Erklärung der [X.]n, die Geri[X.]htsstandsvereinbarung s[X.]hließen zu wollen.

Die Geri[X.]htsstandsvereinbarung sei au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] unzulässig. Für die dana[X.]h erforderli[X.]he Feststellung, ob die [X.] als Gewerbetreibende angesehen werden könne, die ihre Tätigkeit im Sinne dieser Vors[X.]hrift auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers - hier der in [X.] ansässigen Klägerin - ausgeri[X.]htet habe, sei zu prüfen, ob vor einem mögli[X.]hen Vertragss[X.]hluss mit dem Verbrau[X.]her aus der Website der [X.]n und ihrer gesamten Tätigkeit hervorgehe, dass sie mit Verbrau[X.]hern im Wohnsitzstaat der Klägerin oder anderen Mitgliedstaaten der [X.] zu Vertragsabs[X.]hlüssen bereit sei. Von den dazu in der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs der [X.] herausgearbeiteten Anhaltspunkten (internationaler Charakter der Tätigkeit, Anfahrtsbes[X.]hreibungen von anderen Mitgliedstaaten zum Ges[X.]häftssitz des Gewerbetreibenden, Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Währung als der im [X.] des Gewerbetreibenden übli[X.]herweise verwendeten Spra[X.]he oder Währung, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, Verwendung eines anderen Domainnamens oberster Stufe als desjenigen des [X.]s des Gewerbetreibenden, Erwähnung einer internationalen Kunds[X.]haft, die si[X.]h aus in vers[X.]hiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt) liege im Streitfall keiner vor. Im Gegenteil sei die Homepage au[X.]h im Zusammenhang mit den zusätzli[X.]h angebotenen Dienstleistungen ersi[X.]htli[X.]h auf eine lokal oder regional ansässige Kunds[X.]haft ausgeri[X.]htet.

Dass die [X.] Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst getätigt habe, um in [X.] wohnenden Verbrau[X.]hern den Zugang zu ihrer Website zu erlei[X.]htern, habe die insoweit beweisbelastete Klägerin ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Bei den von ihr aufgeführten Websites, auf denen si[X.]h die Adresse der [X.]n zum Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses befunden habe, handele es si[X.]h um Su[X.]hmas[X.]hinen oder Verzei[X.]hnisse, bei denen die [X.] ni[X.]ht selbst habe tätig werden müssen, um darin erwähnt zu werden. Ebenso wenig habe die Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen, dass die [X.] selbst etwas unternommen habe, um bei dem Betreiber der Internetseite "e.               .de" erwähnt zu werden.

Für die erforderli[X.]he internationale Ausri[X.]htung genüge es ebenfalls ni[X.]ht, dass der Ges[X.]häftszwe[X.]k der [X.]n im Handelsregister mit "Import und Export" angegeben sei. Daraus gehe ni[X.]ht hervor, dass sie gerade au[X.]h mit Verbrau[X.]hern und ni[X.]ht nur mit Händlern, und zwar insbesondere in [X.], Ges[X.]häfte tätigen wolle, zumal sie auf ihrer Homepage den Begriff Export ni[X.]ht erwähne. Dass der Ges[X.]häftsführer der [X.]n angebli[X.]h erklärt habe, s[X.]hon viele Pferde na[X.]h [X.] verkauft zu haben, sage ni[X.]hts darüber aus, ob diese Verkäufe ni[X.]ht auf Initiative der jeweiligen Käufer erfolgt seien, so dass diese Äußerungen kein Ausri[X.]hten der Tätigkeit na[X.]h [X.] belegten. Das gelte genauso für die Tatsa[X.]he, dass die [X.] bereit gewesen sei, den Kaufpreis in [X.] zu akzeptieren.

II.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand, so dass die Revision zurü[X.]kzuweisen ist.

Eine internationale Zuständigkeit [X.] Geri[X.]hte bestimmt si[X.]h für die im Dezember 2012 anhängig gewordene Klage aufgrund von Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 Bu[X.]hst. a des seit dem 1. Januar 2011 zwis[X.]hen [X.] und der [X.] in [X.] stehenden (revidierten) [X.] über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen vom 30. Oktober 2007 ([X.]. [X.] 2009 L 147 S. 5; [X.]) na[X.]h den in diesem Übereinkommen getroffenen Regelungen. Dana[X.]h wären [X.] Geri[X.]hte zwar an si[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des Erfüllungsortes (Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. a, b 1. Spiegelstri[X.]h [X.]) zur Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits berufen. Das Berufungsgeri[X.]ht ist jedo[X.]h re[X.]htsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Zuständigkeit dur[X.]h eine na[X.]h Maßgabe von Art. 23 Abs. 1 [X.] wirksam vereinbarte Zuständigkeit [X.] Geri[X.]hte, wel[X.]he na[X.]h dessen Satz 2 im Zweifel eine auss[X.]hließli[X.]he ist, verdrängt wird, ohne dass dem ein gemäß Art. 17, 23 Abs. 5 [X.] seinerseits wiederum vorrangiger [X.] Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstand im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 1 [X.] entgegen steht.

1. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] bestimmt, dass eine na[X.]h dieser Vors[X.]hrift zuständigkeitsbegründende Geri[X.]htsstandsvereinbarung s[X.]hriftli[X.]h oder mündli[X.]h mit s[X.]hriftli[X.]her Bestätigung ges[X.]hlossen sein muss. Diese Anforderungen hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler als gegeben angesehen und die im s[X.]hriftli[X.]hen Kaufvertrag der [X.]en vom 1. Mai 2011 getroffene, auf den [X.] (Wohn-) Sitz der [X.]n lautende Geri[X.]htsstandsvereinbarung trotz der unterbliebenen Vertragsunterzei[X.]hnung dur[X.]h die [X.] für wirksam era[X.]htet.

a) Ohne Erfolg ma[X.]ht die Revisionserwiderung allerdings geltend, dass die Frage na[X.]h dem Erfordernis einer beiderseitigen Unters[X.]hrift im Streitfall s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h sei, weil die [X.] na[X.]h den getroffenen Feststellungen, wona[X.]h si[X.]h die [X.]en im [X.] an die Erprobung des Pferdes dur[X.]h die Klägerin "bei 15.200 € handelseinig" geworden seien, jedenfalls die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] alternativ zugelassene "halbe S[X.]hriftli[X.]hkeit" (mündli[X.]he Geri[X.]htsstandsvereinbarung mit s[X.]hriftli[X.]her Bestätigung) wahre. Das trifft ni[X.]ht den Kern.

Die in dieser Alternative geregelte Bestätigungsform setzt nämli[X.]h voraus, dass die Bestätigung ledigli[X.]h einen ihr zeitli[X.]h vorausgegangenen mündli[X.]hen Vertragss[X.]hluss der [X.]en mit einer Einigung gerade au[X.]h über den Geri[X.]htsstand dokumentiert ([X.], Urteil vom 19. Juni 1984 - [X.]. 71/83, [X.] 1984, 909 Rn. 19 - [X.]; [X.]surteil vom 9. März 1994 - [X.], NJW 1994, 2699 unter [X.] (2) b; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2016, Verfahrensre[X.]ht für internationale Verträge; Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Geri[X.]htsstands- und S[X.]hiedsvereinbarungen Rn. 355 mwN). Ein sol[X.]her Ablauf, der dur[X.]h eine der mündli[X.]hen Einigung zeitli[X.]h na[X.]hfolgende s[X.]hriftli[X.]he Bestätigung dur[X.]h eine der Vertragsparteien gekennzei[X.]hnet ist, wird jedo[X.]h von den Feststellungen, auf die si[X.]h die Revisionserwiderung bezieht, ni[X.]ht getragen. Dana[X.]h haben die [X.]en vielmehr die erzielte Einigung im [X.] an das zuvor erzielte positive Ergebnis einer Ankaufsuntersu[X.]hung gemeinsam s[X.]hriftli[X.]h fixiert, wobei ledigli[X.]h die Klägerin die darüber erstellten und auf eine Unters[X.]hrift beider [X.]en angelegten Vertragsausfertigungen unterzei[X.]hnet hat.

b) Die Frage, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a EuGVVO geforderte S[X.]hriftli[X.]hkeit der Geri[X.]htsstandsvereinbarung nur dur[X.]h die Unters[X.]hriftsform gewahrt werden kann oder ob au[X.]h eine si[X.]her dur[X.]h einen dahin gehenden [X.]willen getragene Textform genügt, ist ni[X.]ht unumstritten.

(1) Das [X.] S[X.]hrifttum steht dem Erfordernis einer Unters[X.]hriftsform mehrheitli[X.]h ablehnend gegenüber und versteht das losgelöst von nationalen Vorstellungen autonom zu interpretierende S[X.]hriftformerfordernis allein im Sinne einer textli[X.]hen Niederlegung der Vereinbarung, wobei das Vorhandensein einer Unters[X.]hrift oder einer Paraphe ledigli[X.]h als ein besonderer Beleg für die Authentizität der Erklärung angesehen wird (z.B. [X.]/[X.], aaO Rn. 348; [X.] in Reithmann/[X.], Internationales Vertragsre[X.]ht, 8. Aufl., Rn. 8.60; [X.]/Mankowski, [X.]päis[X.]hes Zivilprozess- und Kollisionsre[X.]ht, 4. Aufl., Art. 25 [X.] Rn. 88 ff.; S[X.]hlosser in S[X.]hlosser/[X.], [X.]-Zivilprozessre[X.]ht, 4. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 19; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.]/Kodek/[X.], [X.]päis[X.]hes Geri[X.]htsstands- und Vollstre[X.]kungsre[X.]ht, 4. Aufl., Art. 25 Rn. 63 mwN zu in glei[X.]he Ri[X.]htung argumentierendem [X.] S[X.]hrifttum). Andere Stimmen sehen dagegen bei einem s[X.]hriftli[X.]hen Abs[X.]hluss die beiderseitige Unters[X.]hrift als zur Erfüllung des S[X.]hriftformerfordernisses na[X.]h Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a EuGVVO konstitutiv an, soweit ni[X.]ht bei besonderen Übermittlungsformen (z.B. Telegramm, Telex, Telefax oder Teletext) eine Unters[X.]hriftsleistung auss[X.]heidet ([X.], 4. Aufl., Art. 23 [X.] Rn. 32; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 13. Aufl., Art. 25 EuGVVO nF Rn. 9; [X.], 7. Aufl., Art. 25 EuGVVO Rn. 24, 26).

(2) In der Spru[X.]hpraxis der [X.] Oberlandesgeri[X.]hte wird überwiegend die Auffassung vertreten, s[X.]hriftli[X.]h im Sinne der genannten Bestimmungen bedeute, dass jeweils eine von beiden [X.]en hands[X.]hriftli[X.]h unterzei[X.]hnete Willenserklärung vorliegen müsse, wobei ledigli[X.]h dahinstehen könne, ob si[X.]h die Erklärungen in einer einheitli[X.]hen Vertragsurkunde befänden oder si[X.]h auf zwei getrennte S[X.]hriftstü[X.]ke verteilten ([X.], [X.], 97 f.; [X.], [X.] 2009, 2282, 2284; [X.], [X.] 2013, 155, 156). Dagegen ist das [X.] (NJW-RR 2010, 1004) - wie im Streitfall das Berufungsgeri[X.]ht - der Ansi[X.]ht, dass zur Wahrung der erforderli[X.]hen S[X.]hriftform ein S[X.]hriftwe[X.]hsel oder die Übermittlung von Kopien der S[X.]hriftstü[X.]ke ausrei[X.]he. Eine Unters[X.]hrift sei dabei ni[X.]ht erforderli[X.]h, vielmehr genüge es, dass die Identität der hinter den Erklärungen stehenden Personen feststehe.

Der [X.] hat zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.]. 1 EuGVÜ/[X.] aF ausgespro[X.]hen, dass eine s[X.]hriftli[X.]he Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vorliegt, wenn jede [X.] ihre Willenserklärung s[X.]hriftli[X.]h abgegeben hat, was abwei[X.]hend von § 126 Abs. 2 [X.] au[X.]h in getrennten S[X.]hriftstü[X.]ken ges[X.]hehen kann, sofern aus ihnen die inhaltli[X.]he Übereinstimmung beider Erklärungen hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervorgeht. Zuglei[X.]h hat er aber darauf hingewiesen, dass na[X.]h ganz überwiegender Auffassung die Übermittlung dur[X.]h moderne Kommunikationsmittel, wel[X.]he keine hands[X.]hriftli[X.]hen Unterzei[X.]hnungen ermögli[X.]hen, genügt. Die Frage, inwieweit die Unters[X.]hrift au[X.]h darüber hinaus verzi[X.]htbar ist, hat er als im dortigen Streitfall ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h offen gelassen, allerdings bemerkt, dass jedenfalls nur dann von einer s[X.]hriftli[X.]hen Willenserklärung die Rede sein kann, wenn sie in einem si[X.]htbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt ([X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.], NJW 2001, 1731 unter I[X.]).

Hieran anknüpfend hat der [X.] in weiteren Ents[X.]heidungen zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. a [X.] aF beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] ausgeführt, dass das S[X.]hriftformerfordernis ni[X.]ht s[X.]hon dann erfüllt ist, wenn die [X.], zu deren Lasten die vorgesehene Geri[X.]htsstandsvereinbarung geht, eine von der anderen [X.] einseitig vorformulierte Erklärung unters[X.]hrieben zurü[X.]ksendet, na[X.]hdem sie vom Inhalt der darin unter anderem enthaltenen Klausel Kenntnis erlangt hat. Denn eine sol[X.]he Betra[X.]htungsweise wäre mit dem Sinn und Zwe[X.]k des S[X.]hriftformerfordernisses ni[X.]ht zu vereinbaren, weil dies zur Folge hätte, dass eine s[X.]hriftli[X.]he Geri[X.]htsstandsvereinbarung in der Regel s[X.]hon dann zu bejahen wäre, wenn ein entspre[X.]hender Textentwurf dem anderen Teil ohne eigene Unters[X.]hrift übersandt und von jenem unterzei[X.]hnet zurü[X.]kgegeben worden ist ([X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - [X.], [X.], 1049 unter I[X.] b; Bes[X.]hluss vom 16. Januar 2014 - [X.], [X.], 534 Rn. 9).

(3) In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] hat si[X.]h einerseits der [X.] [X.] zu Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, einer Vorläuferregelung zu Art. 23 EuGVVO aF/Art. 25 EuGVVO und Art. 23 [X.], dahin geäußert, dass eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung ni[X.]ht den formellen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ entspre[X.]he, wenn der Vertrag, in dem sie enthalten ist, zwar von den [X.]en ausgeführt, aber nur von einer [X.] unterzei[X.]hnet worden sei (Ents[X.]heidung vom 20. April 2004 - 7503, unalex Re[X.]htspre[X.]hung [X.] - Tekna/[X.]). Demgegenüber vertritt der [X.] Oberste Geri[X.]htshof (im Folgenden: Oberster Geri[X.]htshof) in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung die Auffassung, dass die von Art. 17 [X.] aF beziehungsweise Art. 23 EuGVVO aF geforderte S[X.]hriftli[X.]hkeit keine allseitige Unters[X.]hrift dur[X.]h die [X.]en verlangt, sondern dass in Fällen, in denen in einer die Geri[X.]htsstandsvereinbarung enthaltenden einheitli[X.]hen Urkunde zwar - wie hier - die Unters[X.]hrift jenes Teils fehlt, von dem die Urkunde stammt, in denen dessen Identität aber feststeht, die Geri[X.]htsstandsvereinbarung au[X.]h dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie (nur) vom anderen Teil im Sinne der Zustimmung unterfertigt ist (Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, RIS-Justiz [X.]; vom 2. Oktober 2003 - 6 Ob 176/03f, RIS-Justiz RS0109865; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, RIS-Justiz [X.]). Dies entspri[X.]ht etwa au[X.]h der Si[X.]htweise des [X.] zu Art. 17 EuGVÜ (Ents[X.]heidung vom 27. Mai 2008 - 428/2008, unalex Re[X.]htspre[X.]hung [X.]) und des [X.] [X.]s zu Art. 17 [X.] aF (Urteil vom 13. Mai 2005, [X.], 401), wel[X.]hes in einer weiteren Ents[X.]heidung zuglei[X.]h klargestellt hat, dass der in der S[X.]hriftform dokumentierte tatsä[X.]hli[X.]he Konsens der Vertragsparteien zur Erfüllung der Formerfordernisse bereits im Moment der s[X.]hriftli[X.]hen Fixierung oder davor bestanden haben muss (Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, unalex Re[X.]htspre[X.]hung [X.], S. 4).

(4) Der Geri[X.]htshof der [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) hat si[X.]h zwar zu den Anforderungen, die an das genannte S[X.]hriftformerfordernis im Einzelnen zu stellen sind, no[X.]h ni[X.]ht geäußert. Er hat jedo[X.]h in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 [X.]/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Geri[X.]htsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsä[X.]hli[X.]he Vorliegen einer Willenseinigung zwis[X.]hen den [X.]en über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Geri[X.]hts für auftau[X.]hende Streitigkeiten dahin si[X.]herzustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutli[X.]h zum Ausdru[X.]k gekommen sein muss ([X.], Urteile vom 21. Mai 2015 - [X.]/14, [X.] 2015, 432 Rn. 29 f. - [X.]/[X.].[X.]; vom 20. April 2016 - [X.]/13, [X.] 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment [X.]/Ossi; jeweils mwN). Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwis[X.]hen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsä[X.]hli[X.]h feststehen ([X.], Urteil vom 21. Mai 2015 - [X.]/14, aaO Rn. 29 mwN - [X.]/Cars OnTheWeb.[X.]), so dass die Vertragsparteien dur[X.]h die textli[X.]he Fixierung der Einigung ni[X.]ht zuletzt au[X.]h davor ges[X.]hützt werden, dass unbemerkt [X.] in den Vertrag einfließen ([X.], Urteile vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02, [X.] 2004, 289 Rn. 50 [X.]/[X.]; vom 20. April 2016 - [X.]/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment [X.]/Ossi).

Diese Zielsetzungen haben in verglei[X.]hbarer Weise sowohl das [X.] [X.] ([X.] 2014, 254, 256; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO) als au[X.]h der Oberste Geri[X.]htshof (Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, RIS-Justiz RS0109865; jeweils mwN) sowie in ähnli[X.]hem Zusammenhang au[X.]h der [X.] (vgl. [X.]surteil vom 25. März 2015 - [X.], [X.], 1580 Rn. 31) in den Vordergrund ihrer Überlegungen zur Beurteilung der Anforderungen an das [X.] und/oder S[X.]hriftformerfordernis gestellt.

[X.]) Der [X.] sieht na[X.]h den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Auslegung des in Art. 23 Abs. 1 [X.]/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO geregelten S[X.]hriftformerfordernisses, wie sie in Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs sowie des [X.]n Obersten Geri[X.]htshofs und des [X.] [X.]s entwi[X.]kelt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitli[X.]he Auslegung des [X.] 2007 und den ständigen Auss[X.]huss, [X.]. [X.] 2009 L 147 S. 29; im Folgenden: Protokoll), das in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] geregelte S[X.]hriftformerfordernis im Streitfall ungea[X.]htet der unterbliebenen Unters[X.]hrift der [X.]n unter den gemeinsam ausgehandelten Kaufvertrag vom 1. Mai 2011 der [X.]en als gewahrt an.

(1) Ob eine Geri[X.]htsstandsvereinbarung na[X.]h Art. 23 Abs. 1 [X.] beziehungsweise Art. 25 Abs. 1 EuGVVO wirksam zustande gekommen ist, ist dur[X.]h autonome Auslegung der in diesen Bestimmungen aufgeführten Merkmale ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Anforderungen und Begriffsverständnisse der einzelnen nationalen Re[X.]hte zu ermitteln ([X.], Urteil vom 10. März 1992 - [X.]/89, NJW 1992, 1671 Rn. 13 f. - [X.]; [X.]surteil vom 25. März 2015 - [X.], aaO Rn. 31; Oberster Geri[X.]htshof, Bes[X.]hluss vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; [X.]s [X.], BGE 139 III, 345, 347; Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO S. 3; jeweils mwN). Dabei ist ein S[X.]hriftformverständnis, wie es etwa aus § 126 Abs. 1 [X.], § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder § 886 Satz 1 [X.]s A[X.] im Sinne einer Unters[X.]hriftsform beziehungsweise aus § 104 Abs. 1 Satz 2 der [X.]n Jurisdiktionsnorm (im Folgenden: [X.]) im Sinne einer Urkundsform hervorgeht, keineswegs zwingend. Das gilt umso mehr, als es für das S[X.]hriftformerfordernis bei Geri[X.]htsstandsvereinbarungen ohnehin keinen einheitli[X.]hen Standard unter den dur[X.]h das Übereinkommen gebundenen [X.] gibt, wie etwa das Textformverständnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]s IPRG zeigt, wona[X.]h einer S[X.]hriftli[X.]hkeit jede andere Form der Übermittlung glei[X.]hgestellt ist, die den Na[X.]hweis der Vereinbarung dur[X.]h Text ermögli[X.]ht. Dementspre[X.]hend hat si[X.]h der Oberste Geri[X.]htshof in seiner zu Art. 17 [X.] aF und Art. 23 EuGVVO aF ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung mit Re[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht an ein S[X.]hriftformverständnis gebunden gesehen, wie es seinem innerstaatli[X.]hen Re[X.]ht in § 886 Satz 1 [X.]s A[X.], § 104 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrunde liegt (vgl. Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 22. Januar 2009 - 2 Ob 159/08h, RIS-Justiz RS0014511).

(2) Bei dem autonom aus dem hier anwendbaren [X.] Übereinkommen in größtmögli[X.]her Konkordanz mit den in Art. 64 Abs. 1 [X.] genannten Re[X.]htsakten (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls) zu bestimmenden Anforderungen an das im Streit stehende S[X.]hriftformerfordernis kann einerseits - das zeigt au[X.]h ein Bli[X.]k auf die in Art. 23 Abs. 2 [X.] aufgestellten Erfordernisse einer textli[X.]hen Aufzei[X.]henbarkeit der dort geregelten Vereinbarungen - für die von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] geforderte S[X.]hriftli[X.]hkeit aus Gründen der Re[X.]htssi[X.]herheit und Re[X.]htsklarheit ni[X.]ht auf eine textli[X.]he Fixierung der Geri[X.]htsstandsvereinbarung verzi[X.]htet werden. Andererseits werden aber die mit dem S[X.]hriftformerfordernis erstrebten Zwe[X.]ke, nämli[X.]h den Umfang der Willenseinigung klarzustellen und dur[X.]h deren textli[X.]he Fixierung die Vertragsparteien davor zu s[X.]hützen, dass unbemerkt [X.] in den Vertrag einfließen, mit denen sie ni[X.]ht ohne Weiteres re[X.]hnen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2003 - [X.]/02, aaO Rn. 50 [X.]/[X.]; [X.]s [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 - 4A_149/2013, aaO; Oberster Geri[X.]htshof, Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 7. Februar 2007 - 2 Ob 280/05y, aaO; jeweils mwN), s[X.]hon dann errei[X.]ht, wenn die Identität der am [X.] sowie die Authentizität und E[X.]htheit ihrer in der Vertragsurkunde fixierten Erklärungen feststehen (Oberster Geri[X.]htshof, Bes[X.]hluss vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; [X.]/Mankowski, aaO Rn. 88; [X.] in Reithmann/[X.], aaO).

Diesem Verständnis folgt im Übrigen unübersehbar au[X.]h die über die Fassung des Art. 17 EuGVÜ hinausgehende Erweiterung des na[X.]hfolgenden Art. 23 EuGVVO aF um die in dessen Absatz 2 aufgenommene Bestimmung, wona[X.]h elektronis[X.]he Mitteilungen, die eine dauerhafte Aufzei[X.]hnung der Vereinbarung ermögli[X.]hen, der S[X.]hriftform glei[X.]hgestellt worden sind (vgl. dazu die Begründung des Vors[X.]hlags der [X.], [X.]] 348 endg., [X.]. 534/99 S. 19). Spätestens diese Glei[X.]hstellung belegt die Maßgebli[X.]hkeit der Textform, sofern die Vertragsparteien deren Inhalt hinrei[X.]hend autorisiert haben. Ohnehin ging au[X.]h zuvor s[X.]hon das Verständnis zum S[X.]hriftformerfordernis na[X.]h Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Bu[X.]hst. a EuGVÜ/[X.] aF dahin, dass diesem sogar bei einer Übermittlung der Vertragserklärungen dur[X.]h moderne Kommunikationsmittel, wel[X.]he keine hands[X.]hriftli[X.]hen Unterzei[X.]hnungen ermögli[X.]hen, genügt war (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2001 - [X.], aaO).

(3) Bei diesem am Zwe[X.]k der s[X.]hriftli[X.]hen Fixierung einer Geri[X.]htsstandsvereinbarung orientierten und ni[X.]ht über Gebühr verselbständigten S[X.]hriftli[X.]hkeitsverständnis stellt si[X.]h das Vorhandensein eigenhändiger Unters[X.]hriften der [X.]en unter eine sol[X.]he Vereinbarung deshalb zwar als praktis[X.]h unwiderlegbares Indiz für das Vorhandensein und den Umfang der jedenfalls zum Zeitpunkt der Fixierung erzielten Willenseinigung und damit das wirksame Zustandekommen dieser Abrede dar ([X.]/Mankowski, aaO, Rn. 89; ähnli[X.]h [X.]/[X.], aaO; jeweils mwN), ohne dass es no[X.]h zusätzli[X.]h darauf ankommt, ob die [X.]en das so [X.] au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h (in vollem Umfang) gelesen und damit zur Kenntnis genommen haben ([X.]s [X.], BGE 139 III 345, 349 mwN).

Jedo[X.]h erfordert die genannte Zwe[X.]kri[X.]htung bei einer wie im Streitfall s[X.]hriftli[X.]h fixierten Vertragsurkunde ni[X.]ht zwingend die Unters[X.]hrift beider [X.]en. Es genügt vielmehr, wenn - korrespondierend zu der von der Klägerin in ihrer Unters[X.]hrift unter die Vertragsurkunde zum Ausdru[X.]k kommenden Identifizierung mit ihren Vertragserklärungen - die [X.] den gemeinsam ausgehandelten Vertrag na[X.]h den getroffenen Feststellungen ans[X.]hließend zeitnah seinem Wortlaut gemäß dadur[X.]h in Vollzug gesetzt hat, dass sie na[X.]h einer der s[X.]hriftli[X.]hen Vertragsfixierung abspra[X.]hegemäß vorangegangenen Ankaufsuntersu[X.]hung das Pferd dem Vereinbarten entspre[X.]hend bei der Klägerin in [X.] angeliefert hat, wel[X.]he ihrerseits vereinbarungsgemäß den Kaufpreis entri[X.]htet hat. Insofern ist die bes[X.]hriebene we[X.]hselseitige Vertragsdur[X.]hführung jedenfalls geeignet, gerade au[X.]h seitens der [X.]n die erzielte [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der sie begünstigenden [X.] in einer Weise zu belegen, die dem Zwe[X.]k des S[X.]hriftformerfordernisses und dem damit einhergehenden Bedürfnis na[X.]h Re[X.]htsklarheit und Re[X.]htssi[X.]herheit gere[X.]ht wird (vgl. Oberster Geri[X.]htshof, Bes[X.]hlüsse vom 28. April 2000 - 1 Ob 358/99z, aaO; vom 23. Januar 2013 - 3 Ob 200/12a, aaO).

2. Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Revision weiter dagegen, dass das Berufungsgeri[X.]ht das Bestehen eines vorrangigen [X.] Verbrau[X.]hergeri[X.]htsstands im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Art. 16 Abs. 1 [X.] verneint hat.

a) Die zu diesem Zwe[X.]k zu beantwortende Frage, ob die [X.] ihren Pferdehandel in der von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderten Weise auf irgendeinem Wege auf [X.] oder auf mehrere [X.] eins[X.]hließli[X.]h [X.]s ausgeri[X.]htet hat, setzt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht haben muss, Ges[X.]häftsbeziehungen zu Verbrau[X.]hern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrau[X.]hers, herzustellen. Das erfordert wiederum die Feststellung, ob vor dem mögli[X.]hen Vertragss[X.]hluss mit dem betreffenden Verbrau[X.]her Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Ges[X.]häfte mit Verbrau[X.]hern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten, darunter dem des betreffenden Verbrau[X.]hers, wohnhaft sind, und zwar in dem Sinne, dass er zu einem Vertragss[X.]hluss mit diesen Verbrau[X.]hern bereit war ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, NJW 2011, 505 Rn. 75 f. - [X.] und [X.]).

Insofern hat der Geri[X.]htshof allerdings klargestellt, dass zu derartigen Anhaltspunkten weder die bloße Angabe der elektronis[X.]hen oder geographis[X.]hen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Webseite no[X.]h die Angabe seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl gehören. Denn sol[X.]he Angaben sind au[X.]h erforderli[X.]h, um einem inländis[X.]hen Verbrau[X.]her die Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden zu ermögli[X.]hen, und deshalb in dem zu prüfenden re[X.]htli[X.]hen Rahmen indifferent ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, aaO Rn. 77 - [X.] und [X.]). Zu dem von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] geforderten Ausri[X.]hten hat der Geri[X.]htshof vielmehr einen offenkundigen Ausdru[X.]k des Willens gefordert, Verbrau[X.]her in einem bestimmten anderen Staat als Kunden zu gewinnen, und zu diesen offenkundigen, vom Berufungsgeri[X.]ht im Einzelnen abgehandelten Ausdru[X.]ksformen die Angabe des Gewerbetreibenden gere[X.]hnet, seine Produkte in bestimmten namentli[X.]h genannten anderen (Mitglieds-)[X.] anzubieten. Dem hat der Geri[X.]htshof die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Su[X.]hmas[X.]hine glei[X.]hgestellt, um in vers[X.]hiedenen anderen (Mitglieds-)[X.] Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des Gewerbetreibenden zu erlei[X.]htern ([X.], Urteil vom 7. Dezember 2010 - [X.]/08 und [X.]/09, aaO Rn. 80 f. - [X.] und [X.]).

b) Das Vorliegen derartiger, vom Geri[X.]htshof für aussagekräftig era[X.]hteter Anhaltspunkte hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler verneint. Die dagegen erhobenen [X.] der Revision greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

(1) Soweit die Revision ein erforderli[X.]hes Ausri[X.]hten dur[X.]h das Auftau[X.]hen eines - inhaltli[X.]h jedo[X.]h unübersehbar ni[X.]ht international, sondern eher regional ausgeri[X.]hteten - Werbeblattes der [X.]n im [X.] Internetportal "e.                      .de" als belegt ansehen will, kann sie damit ni[X.]ht dur[X.]hdringen. Denn die [X.] hat - was die Revision übersieht - unter ([X.] näher vorgetragen, dass es si[X.]h um einen von ihr in einem [X.] Portal veröffentli[X.]hten Text handele, den das [X.] Portal ohne dahingehenden Auftrag übernommen habe. Demgegenüber hat si[X.]h die Klägerin auf ein s[X.]hli[X.]htes Bestreiten mit Ni[X.]htwissen bes[X.]hränkt und Beweise ni[X.]ht angetreten.

Damit ist sie für die Feststellung einer zuständigkeitsbegründenden Relevanz des von ihr vorgetragenen Umstandes beweisfällig geblieben. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des als Ausnahmetatbestand eng auszulegenden Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] liegt - wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat - grundsätzli[X.]h bei dem Verbrau[X.]her. Daher geht es au[X.]h zu dessen Lasten, wenn si[X.]h - wie hier - die Voraussetzungen des erforderli[X.]hen Ausri[X.]htens ni[X.]ht oder ni[X.]ht hinrei[X.]hend feststellen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - [X.], [X.], 1840 Rn. 26 mwN).

(2) Soweit die Revision der von ihr unter Beweis gestellten Erklärung des Ges[X.]häftsführers der [X.]n zu Pferdeverkäufen na[X.]h [X.] eine indizielle Bedeutung für das erforderli[X.]he Ausri[X.]hten beilegen will, sind die Vorinstanzen diesem Umstand ni[X.]ht na[X.]hgegangen, weil sie ihm re[X.]htsfehlerfrei bereits ni[X.]ht die erforderli[X.]he indizielle Aussagekraft entnommen haben. Der [X.] hat die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

3. Einer Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.] zur Vorabents[X.]heidung gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 A[X.]V hinsi[X.]htli[X.]h des S[X.]hriftform-erfordernisses na[X.]h Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Bu[X.]hst. a [X.] bedarf es ni[X.]ht. Ob eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs über die Auslegung von Gemeins[X.]haftsre[X.]ht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits erforderli[X.]h ist, ents[X.]heidet das jeweilige nationale Geri[X.]ht selbst ([X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.]/10, NVwZ 2013, 347 Rn. 53 mwN - Krizan; [X.]surteile vom 12. Oktober 2016 - [X.], [X.], 476 Rn. 51; vom 6. Mai 2015 - [X.], [X.]Z 205, 228 Rn. 33). Die Vorlagepfli[X.]ht letztinstanzli[X.]her Geri[X.]hte der Mitgliedsstaaten entfällt aber, wenn die gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung dur[X.]h den Geri[X.]htshof war ("a[X.]te é[X.]lairé") oder wenn die ri[X.]htige Anwendung des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("a[X.]te [X.]lair"; vgl. nur [X.], Urteile vom 15. September 2005 - [X.]/03 - Slg. 2005, [X.], Rn. 33 - [X.]; vom 9. September 2015 - [X.]/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. - [X.] u.a.; [X.]surteil vom 12. Oktober 2016 - [X.], aaO; jeweils mwN). Letzteres ist hier - wie vorstehend unter II 1 [X.] dargestellt - spätestens seit der - vorliegend anwendbaren - revidierten Fassung des [X.] mit der Ergänzung des Art. 23 [X.] um dessen Abs. 2, wona[X.]h bereits elektronis[X.]he Übermittlungen in Textform genügen, der Fall.

Dr. Milger      

        

Dr. A[X.]hilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Kosziol      

        

Meta

VIII ZR 257/15

25.01.2017

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 13. Oktober 2015, Az: 24 U 111/15

Art 23 Abs 1 S 3 Buchst a VollstrZustÜbk 2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 257/15 (REWIS RS 2017, 16766)

Papier­fundstellen: WM2017,1770 REWIS RS 2017, 16766

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