Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2019, Az. XI ZR 228/17

11. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8910

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter Versicherungsprämien


Leitsatz

1a. Tritt der Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein und erlöschen Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer auf Rückgewähr seiner darlehensfinanzierten Leistung und des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Darlehensvaluta kraft Gesetzes, kann der Darlehensgeber, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Unternehmer bestehen, den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensnehmer erlangt hat, im Wege der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch nehmen (Bestätigung von Senatsurteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Fortführung von Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36).

1b. Zur internationalen Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche des Darlehensgebers in diesen Fällen.

2. Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Bank macht gegen den beklagten Versicherer mit Sitz in [X.] Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften geltend.

2

Die Klägerin schloss mit verschiedenen Darlehensnehmern in den Jahren 2003 und 2004 [X.], die zur Finanzierung von Einmalzahlungen der Darlehensnehmer auf parallel abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge bei der [X.] dienten. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielten die von der [X.] verwandten "Policenbedingungen" folgenden Passus:

"Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in [X.], unterliegt der [X.]. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise unter diesem Vertrag ergeben."

3

Die Klägerin erbrachte die Versicherungsprämien auf ein Konto der [X.] bei der Filiale einer [X.] Großbank in [X.]. Nach dem Vortrag der Klägerin zwischen Juni und September 2011 widerriefen die Darlehensnehmer ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Verweis darauf, bei den Darlehensverträgen und den Versicherungsverträgen habe es sich um verbundene Verträge gehandelt. Die Klägerin schloss mit den Darlehensnehmern Vergleiche, die eine Verwertung der aus den Versicherungsverträgen resultierenden Ansprüche der Darlehensnehmer zugunsten der Klägerin und einen Teilverzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen vorsahen.

4

Ihre zunächst vor dem [X.] erhobene und später vom [X.] an das "international und örtlich zuständige" [X.] [X.] verwiesene Klage auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien abzüglich vereinnahmter Rückkaufswerte hat das [X.], nachdem es auf die Rüge der [X.] die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet hat, mangels internationaler Zuständigkeit der [X.] Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Erlass eines die Zulässigkeit der Klage aussprechenden Zwischenurteils weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die [X.] Gerichte seien, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei, international nicht zuständig. Der Verweisungsbeschluss des [X.] binde insoweit nicht. Nach Art. 2 und Art. 60 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezem[X.] 2000 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen ([X.] [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]; künftig: [X.] aF) seien vielmehr die Gerichte des [X.] zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in London habe.

8

Die Klägerin könne die Beklagte nicht an dem besonderen Gerichtsstand des [X.] nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] aF verklagen. Der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] aF verwandte Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" sei autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis auszulegen. Für das Vorliegen eines Vertrags bzw. von Ansprüchen aus einem Vertrag komme es maßgeblich darauf an, dass eine [X.] gegenü[X.] einer anderen [X.] freiwillig eine Verpflichtung eingegangen sei. Dies habe das [X.] in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsansprüche aus behaupteten Verbundgeschäften im Ergebnis zu Recht verneint. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit und für die rechtliche Einordnung der Verhältnisse der [X.]en sei auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Die Klägerin [X.]ufe sich darauf, dass die Darlehensnehmer die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten. Dies führe nach [X.] Recht zur Umwandlung des zwischen den [X.] bestehenden Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.

9

Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus dem gesetzlich vorgesehenen Eintreten der Klägerin in die Verträge zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) bzw. jetzt § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] folgten, hätten ihren Grund nicht in einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung einer der [X.]en. Sie ergäben sich vielmehr aus dem im Rahmen der [X.] zu unterstellenden Verbundcharakter der Verträge. Zwar habe sich die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin "freiwillig" auf ihre Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen, die den mit ihren Kunden abgeschlossenen Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen als "wirtschaftliche Einheit" mit dem Darlehensvertrag verbunden habe. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen, die primär dem Schutz der Darlehensnehmer dienten und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach sich ziehen könnten, [X.]uhten a[X.] auf dem Gesetz. Allein aus einer möglichen Kenntnis der [X.]en von den Folgen eines Verbundgeschäfts lasse sich keine Ü[X.]nahme einer Verpflichtung herleiten.

Die rechtliche Einordnung des [X.]s nach [X.] Recht spreche gegen dessen vertragliche Natur. Das Rückabwicklungsverhältnis zwischen Darlehensge[X.] und Unternehmer unterstehe bei Fehlen vertraglicher Abreden dem Bereicherungsrecht und gewähre dem Darlehensge[X.] eine [X.]. Selbst wenn man den Anspruch des Darlehensge[X.]s gegen den Unternehmer aus einer analogen Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF ableite, komme man nicht zur Annahme eines vertragsähnlichen [X.], weil der Rückgriffsanspruch des Darlehensge[X.]s gegen den Unternehmer auch in diesem Falle nicht Folge einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung sei.

Gegen die Einordnung der Rechtsbeziehungen der [X.]en als vertragsähnlich streite im vorliegenden Fall auch, dass die Klägerin die Vertragsbeziehungen mit den Darlehensnehmern nicht rückabgewickelt, sondern mit den Darlehensnehmern Vergleiche abgeschlossen habe. Mit diesen Vergleichen hätten alle Ansprüche der [X.]en erledigt sein sollen, eine Abtretung von Ansprüchen der Darlehensnehmer gegen die Beklagte zugunsten der Klägerin sei nicht erfolgt. Durch diese Vergleiche seien die [X.] auf eine neue, von der gesetzlichen Regelung abweichende Grundlage gestellt worden.

Schließlich habe die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin zwar Kenntnis von der Finanzierung der Versicherungsprämien und dem gemeinsamen Vertriebssystem gehabt. Hieraus folge a[X.] keine wie auch immer geartete freiwillig eingegangene Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Rückabwicklung des [X.].

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Ü[X.]prüfung stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei an der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht durch den Verweisungsbeschluss des [X.] nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehindert. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO knüpft, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, an § 281 Abs. 1 ZPO an, der die örtliche und sachliche, nicht die internationale Zuständigkeit betrifft. Dass die örtliche und die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen miteinander verknüpft sein können, ändert nichts daran, dass bei der Frage der Prüfung der internationalen Zuständigkeit andere Regeln gelten als bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. schon [X.], Beschluss vom 14. Juni 1965 - [X.], [X.]Z 44, 46, 47 ff.). Entsprechend bindet die Auffassung des verweisenden Gerichts, [X.] Gerichte seien international zuständig, das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - [X.] 355/06, [X.] 2008, 217; außerdem BayObLG, [X.] 2001, 1449, 1451; [X.], NJW-RR 1989, 187, 188; [X.], [X.], 83, 84). Die internationale Zuständigkeit ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - [X.] 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn. 9, vom 28. Februar 2012 - [X.] 9/11, [X.], 747 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - [X.] 100/13, [X.], 1624 Rn. 21, jeweils mwN).

2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage der im Verhältnis der [X.]en zueinander anwendbaren Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 habe - richtig: während des gesamten Rechtsstreits (Senatsurteil vom 1. März 2011 - [X.] 48/10, [X.]Z 188, 373 Rn. 13 ff.) - kein [X.]r Gerichtsstand bestanden. Die Auslegung der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 im Sinne des vom Berufungsgericht erzielten Ergebnisses ist dabei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (künftig: Gerichtshof) derart offenkundig, dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V nicht bedarf ("acte clair" bzw. "acte [X.]"; vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 ["[X.]"]; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 ["Intermodal Transports"]; [X.], [X.], 525, 526; Senatsurteil vom 1. März 2011, aaO, Rn. 30).

a) Im Verhältnis der [X.]en zueinander ist die Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 maßgeblich. Das Verfahren ist nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76, 66 [X.] aF) und vor dem Ende ihrer zeitlichen Anwendbarkeit am 10. Januar 2015 (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung [[X.]] Nr. 1215/2012 des [X.] und des Rates vom 12. Dezem[X.] 2012 ü[X.] die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], [X.] [X.] 2012 Nr. L 351, [X.]; künftig auch: [X.] nF), eingeleitet worden. Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 [X.] nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem [X.], NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; [X.], Urteil vom 15. Dezem[X.] 2016 - [X.], [X.], 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - [X.], [X.], 1658 Rn. 9; [X.], 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23). Nach Art. 1 Abs. 1 und 3 [X.] aF sind ihr sachlicher und räumlicher Geltungs[X.]eich eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - [X.] 9/11, [X.], 747 Rn. 13).

b) Aus der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, der der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist (vgl. [X.], Urteile vom 22. April 2009 - [X.], NJW 2009, 2606 Rn. 13 und vom 29. Novem[X.] 2011 - [X.] 172/11, [X.], 36 Rn. 12), keine Zuständigkeit der [X.] Gerichte.

aa) Eine Zuständigkeit [X.]r Gerichte folgt schon deshalb nicht aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b [X.] aF, weil die Klägerin nicht Inha[X.]in von Forderungen der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien geworden ist.

(1) Die Klägerin ist nicht aufgrund eines [X.] mit den Darlehensnehmern Inha[X.]in von Forderungen gegen die Beklagte geworden. Unbeschadet dessen, dass - die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF wie von der Klägerin vorgetragen unterstellt - solche Ansprüche der Darlehensnehmer, die Gegenstand einer Abtretung hätten sein können, nicht bestanden (dazu sogleich unter 2), hat das Berufungsgericht festgestellt, die Darlehensnehmer hätten der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten. Die Revision geht selbst davon aus, zu einem rechtsgeschäftlichen Erwerb solcher Ansprüche sei es nicht gekommen.

(2) Die Klägerin hat solche Ansprüche auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsü[X.]gangs erlangt.

Die Klägerin behauptet, die nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, Art. 8 [X.]VVG in der bis zum 16. Dezem[X.] 2009 geltenden Fassung [X.] Recht unterworfenen Versicherungsverträge (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. Juni 2016 - [X.]/15, [X.]Z 210, 277 Rn. 20) seien mit den [X.] Recht unterliegenden Darlehensverträgen verbunden gewesen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - [X.] 406/13, [X.]Z 205, 249 Rn. 21 ff.).

Dies als richtig unterstellt, fand zwar § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF im Verhältnis der Klägerin als Darlehensge[X.]in zu den Darlehensnehmern Anwendung (Senatsurteile vom 15. Dezem[X.] 2009 - [X.] 45/09, [X.]Z 184, 1 Rn. 39 und vom 18. Januar 2011 - [X.] 356/09, [X.], 451 Rn. 25). Daraus resultierte a[X.], was sich nach [X.] Recht richtet (vgl. Art. 15 [X.]VVG und Art. 33 Abs. 3 [X.][X.] in der jeweils bis zum 16. Dezem[X.] 2009 geltenden Fassung; jetzt Art. 15 der Verordnung [[X.]] Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 ü[X.] das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], [X.] [X.] Nr. L 177, [X.], [X.]. [X.] [X.] 2009 Nr. L 309, [X.]), kein gesetzlicher Ü[X.]gang der Ansprüche der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien. Vielmehr erloschen solche Ansprüche und Ansprüche der Klägerin gegen die Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehen kraft Gesetzes durch Verrechnung, soweit die Darlehensvaluta der Beklagten als Leistung der Darlehensnehmer auf ihre Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zugeflossen war (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - [X.] 356/09, [X.], 451 Rn. 25; [X.], Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 179 Rn. 32, 34 und 36). Weil mit dem Eintritt der Klägerin der Anspruch der Darlehensnehmer gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Versicherungsprämie erlosch, waren Forderungen auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien, die Gegenstand eines gesetzlichen Forderungsü[X.]gangs hätten sein können, nicht mehr vorhanden. [X.] wurde mit dem Eintritt der Klägerin nach § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenü[X.] den Darlehensnehmern frei.

Nach der Konzeption des [X.] Rechts, das auch auf die außervertraglichen Beziehungen der [X.]en Anwendung findet (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 31 der Verordnung [[X.]] Nr. 864/2007 des [X.] und des Rates vom 11. Juli 2007 ü[X.] das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [[X.]], [X.] [X.] Nr. 199 S. 40, [X.]. [X.] [X.] 2012 Nr. L 310, [X.]), erlangt der Unternehmer diese Befreiung "in sonstiger Weise" kraft gesetzlicher Anordnung auf Kosten des Darlehensge[X.]s und - sofern es wie hier an einer Vereinbarung zwischen dem Darlehensge[X.] und dem Unternehmer ü[X.] den internen Ausgleich fehlt - ohne Rechtsgrund. Das Gesetz selbst verzichtet in § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF auf eine Rückabwicklung entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 179 Rn. 35; [X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 358 Rn. 74; Soergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 358 Rn. 88; BeckOGK/Rosenkranz, [X.], Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128). Folglich kann der Darlehensge[X.] den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, im Wege der [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] in Anspruch nehmen (vgl. [X.], Urteile vom 6. Dezem[X.] 1979 - [X.], [X.], 159, 161, vom 29. März 1984 - [X.], [X.]Z 91, 9, 19 und vom 17. Septem[X.] 1996 - [X.] 164/95, [X.]Z 133, 254, 263 f.; [X.]/[X.], Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 358 [X.] Rn. 87; [X.]/Grüne[X.]g, [X.], 78. Aufl., § 358 Rn. 21). Diese zum finanzierten Abzahlungskauf und zum [X.] entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze finden entgegen den Einwänden der Revision aufgrund der in § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF besonders ausgestalteten Rechtswirkungen ohne Rücksicht darauf weiter Anwendung, dass der Widerruf der Darlehensnehmer nicht mehr zur endgültigen Unwirksamkeit der Verträge, sondern nur noch zu deren Rückabwicklung ex nunc führt.

Die § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF bzw. § 358 Abs. 4 Satz 5 [X.] zugrundeliegende Konstruktion mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Gesetzge[X.] davon ausging, zwischen dem Darlehensge[X.] und dem Unternehmer bestünden regelmäßig vertragliche Beziehungen, aus denen sich die Grundsätze des internen Rückgriffs des Darlehensge[X.]s ergäben (vgl. schon BT-Drucks. 11/5462, S. 24; [X.], [X.] Nr. 6/1991, [X.]). Im Umkehrschluss folgt a[X.] weder aus dem Wortlaut dieser Regelungen noch aus ihrer systematischen Stellung, ihrem auf den Schutz des Verbrauchers vor einer Aufspaltung des [X.] gerichteten Zweck (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 23; Senatsurteile vom 10. März 2009 - [X.] 33/08, [X.]Z 180, 123 Rn. 26 und vom 18. Januar 2011 - [X.] 356/09, [X.], 451 Rn. 25; [X.] [X.]/[X.], 49. Edition, § 358 Rn. 73; BeckOGK/Rosenkranz, [X.], Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128.2) oder aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass Forderungsrechte des Verbrauchers zum Zwecke des Rückgriffs als fortbestehend fingiert werden und der Darlehensge[X.] im Verhältnis zum Unternehmer mangels anderweitiger Vereinbarung in solche Forderungsrechte einrückt. § 358 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF kann nicht ü[X.] seinen Wortlaut hinaus auf das Verhältnis des Darlehensge[X.]s zum Unternehmer entsprechend angewandt werden (so a[X.] MünchKomm[X.]/Ha[X.]sack, 8. Aufl., § 358 Rn. 96; zum alten Recht auch [X.], [X.] Nr. 6/1991, [X.]; [X.], Verbraucherkreditgesetz und [X.], 1994, Rn. 263 a.E.). Eine Regelungslücke besteht nicht. Im Verhältnis zwischen Darlehensge[X.] und Unternehmer fehlt es ü[X.]dies an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Deshalb entspricht es - soweit Ansprüche des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag anders als die hier streitigen fortbestehen - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Darlehensge[X.] solche Rechte nur im Wege der rechtsgeschäftlichen Abtretung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - [X.] 254/15, [X.]Z 211, 189 Rn. 18).

[X.]) Die Zuständigkeit [X.]r Gerichte ist auch nicht nach der gegenü[X.] Art. 2 Abs. 1 [X.] aF und Art. 5 Abs. 1 [X.] aF vorrangigen ([X.], [X.], 1540 Rn. 25 [[X.]"]; [X.] 2018, 226 Rn. 39 ["[X.] und [X.]"]) Regelung des Art. 23 [X.] aF eröffnet.

(1) Dafür, die [X.]en hätten - wie für deren Beachtlichkeit geboten ([X.], [X.], 1700 Rn. 37 ["[X.]"]; [X.] 2018, 226 Rn. 34 und 38 ["[X.] und [X.]"]) - in einer Art. 23 Abs. 1 [X.] aF genügenden Form unmittelbar eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte begründete, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; die Revision trägt entsprechendes nicht vor.

(2) Die Klägerin kann auch nicht aus abgeleitetem Recht eine zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für sich in Anspruch nehmen.

(aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte [X.] ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands ([X.], [X.], 1540 Rn. 24 [[X.]"]; [X.], 1700 Rn. 28 ["[X.]"]) unwirksam ([X.], [X.], 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]).

([X.]) Im Übrigen könnte die Klägerin auch aus einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nichts für sich herleiten.

Eine [X.] gilt nur für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, das Anlass ihrer Vereinbarung war ([X.], NJW 2019, 349 Rn. 22 ["[X.]"]). Der Anwendungs[X.]eich des Art. 23 [X.] aF beschränkt sich auf Fälle, in denen die [X.]en einen Gerichtsstand vereinbart haben. Die Vereinbarung rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird ([X.], [X.], 1540 Rn. 26 [[X.]"]; [X.], 1747 Rn. 24 ["Profit Investment SIM"]). Demgemäß gewährleisten die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 [X.] aF, dass die Einigung tatsächlich feststeht ([X.], [X.], 1700 Rn. 37 ["[X.]"]). Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene [X.] ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den [X.]en entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben ([X.], [X.] 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; [X.], 2043 Rn. 64 ["[X.] Hydrogen Peroxide"]; [X.] 2018, 226 Rn. 35 ["[X.] und [X.]"]).

Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise auch im Verhältnis zu einem [X.] Anwendung finden, sofern er, was die nationalen Gerichte zu entscheiden haben, nach dem anwendbaren - hier nach [X.] - Recht in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist und die Möglichkeit hatte, von der Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu erlangen (vgl. [X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 24 f. und 30 ["[X.]"]; [X.], 2043 Rn. 65 ["[X.] Hydrogen Peroxide"]; [X.], 1747 Rn. 31 ff. ["Profit Investment SIM"]). Die Klägerin ist indessen nicht in das Recht der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien eingetreten. Solche Ansprüche sind vielmehr erloschen. Der Klägerin stehen nach ihrem eigenen Vortrag bei richtiger rechtlicher Bewertung lediglich [X.]eicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu, auf die die oben genannten Grundsätze keine Anwendung finden.

cc) Schließlich ergibt sich die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus Art. 5 Nr. 1 [X.] aF.

(1) Allerdings scheitert die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 [X.] aF zugunsten der Klägerin nicht daran, dass nach Art. 8 [X.] aF die Regelungen ü[X.] die Zuständigkeit in [X.] vorrangig sind. Ein Vorrang der Art. 8 ff. [X.] aF bestünde nur, wenn die Klägerin von den Darlehensnehmern abgeleitete Ansprüche geltend machte. Das ist bei richtiger rechtlicher Betrachtung nicht der Fall. Im direkten Verhältnis der [X.]en zueinander finden die Art. 8 ff. [X.] aF keine Anwendung, so dass ihnen auch kein Anwendungsvorrang zukommt.

(2) Gegenstand des Rechtsstreits bilden a[X.] nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag nach Art. 5 Nr. 1 [X.] aF.

Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen ([X.], [X.]. 1992, [X.] Rn. 10 ["[X.]"]; [X.]. 2004, [X.] Rn. 22 ["[X.]"]; [X.] 2013, 292 Rn. 45 ["[X.]"]; [X.], 1456 Rn. 37 ["[X.]"]; [X.], 1747 Rn. 53 ["Profit Investment SIM"]; NJW 2018, 2105 Rn. 58 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 38 ["Feniks"]; Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - [X.] 9/11, [X.], 747 Rn. 16). Er setzt eine von einer [X.] gegenü[X.] einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus ([X.], [X.]. 1992, [X.] Rn. 15 ["[X.]"]; [X.]. 2004, [X.] Rn. 24["[X.]"]; [X.], 1456 Rn. 39 ["[X.]"]; NJW 2018, 2105 Rn. 60 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 39 ["Feniks"]). Bei einer Klage auf Erstattung [X.] gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den [X.]en nicht gezahlt worden wäre und kein [X.] bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem [X.] und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden ([X.], [X.], 1747 Rn. 55 ["Profit Investment SIM"]).

Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt es indessen an der Erfüllung einer Verpflichtung, die die Beklagte gegenü[X.] der Klägerin freiwillig eingegangen wäre. Die geltend gemachten Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - [X.], [X.]Z 132, 105, 108 ff.), deren Ausgestaltung das Unionsrecht dem nationalen Gesetzge[X.] nicht nur für das hier intertemporal anwendbare Recht, sondern auch später zur autonomen Regelung ü[X.]lassen hat (vgl. Erwägungsgrund [9] der Richtlinie 2008/48/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. April 2008 ü[X.] [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, [X.] [X.] Nr. L 133, [X.]6), stehen in keinem Kausalzusammenhang zu einer zwischen den [X.]en bestehenden Vertragsbeziehung. Sie [X.] vielmehr auf einer im Verhältnis der [X.]en zueinander [X.]en Mehrung des Vermögens der Beklagten infolge einer in den Beziehungen der Klägerin zu den Darlehensnehmern gründenden gesetzlichen Anordnung. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts trifft daher zu, sofern sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Rückabwicklung eines Kausalverhältnisses zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien beziehe, sondern den [X.]eicherungsrechtlichen Durchgriff auf einen [X.] zum Gegenstand habe, zu dem der Anspruchsteller keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhalte, handele es sich nicht um einen Anspruch aus Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a [X.] aF.

Dass sich die Beklagte möglicherweise bewusst auf eine Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen hat, die eine wirtschaftliche Einheit von Darlehensvertrag und Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung hergestellt haben mochte, ändert daran nichts. Eine vertragliche Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ([X.], [X.]. 2004, [X.] Rn. 24 ff. ["[X.]"]), Verbindlichkeiten gegenü[X.] [X.] zulasten der Beklagten zu begründen, lag darin nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte, wie sie in den Vorinstanzen richtig ausgeführt hat, in diesem Fall lediglich bewusst einem gesetzlichen Rückgriffsrisiko ausgesetzt.

Ellen[X.]ger     

      

Joeres     

      

Matthias

      

Menges     

      

Tolkmitt     

      

Meta

XI ZR 228/17

26.03.2019

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 24. Februar 2017, Az: 10 U 112/16

§ 358 Abs 4 S 3 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, Art 5 Nr 1 EGV 44/2001, § 281 Abs 1 S 1 ZPO, § 281 Abs 2 S 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.03.2019, Az. XI ZR 228/17 (REWIS RS 2019, 8910)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1000-1001 WM2019,1107 NJW 2019, 2780 REWIS RS 2019, 8910

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