Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.07.2013
Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der betroffenen Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens; Übergang der zur Bemessung der geschuldeten Leistung erforderlichen Tatsachenfeststellung auf das Gericht