Aktenzeichen III ZR 52/12

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.07.2013

Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der betroffenen Forderung bis zur Vorlage des Gutachtens; Übergang der zur Bemessung der geschuldeten Leistung erforderlichen Tatsachenfeststellung auf das Gericht

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