Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 8 AZR 848/13

8. Senat | REWIS RS 2017, 16581

STRAFRECHT LANDGERICHT MÜNCHEN I ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DISKRIMINIERUNG EUROPA- UND VÖLKERRECHT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) STRAFTATEN RECHTSANWÄLTE BETRUG KARRIERE BEWERBUNG RECHTSMISSBRAUCH HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT

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Gegenstand

Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Kausalitätsvermutung iSv. § 22 AGG - Stellenausschreibung - rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG - Rechtsmissbrauch


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision des [X.] im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 18. März 2013 - 7 Sa 1257/12 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anträge des [X.] zu 2. und zu 3. abgewiesen wurden.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen mehrerer Verstöße gegen das [X.] eine Entschädigung und [X.]chadensersatz zu zahlen und ob die [X.]eklagte zur Unterlassung verpflichtet ist.

2

Der im Jahr 1973 geborene Kläger bestand 1999 die Erste Juristische [X.]taatsprüfung in [X.] mit der [X.]esamtnote „befriedigend (6,58)“ und Ende 2001 die Zweite Juristische [X.]taatsprüfung, ebenfalls in [X.], mit der [X.]esamtnote „ausreichend (5,60)“. Nach einem Auslandsaufenthalt war er von August 2002 bis Mai 2003 als freier Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei und daneben als Lehrkraft tätig; daran anschließend betrieb er bis Dezember 2005 eine Rechtsanwaltskanzlei in [X.]. Von Januar 2006 bis Juni 2007 war der Kläger bei der D-Versicherungs-A[X.] angestellt, zunächst im Rahmen eines [X.] und sodann als leitender Angestellter. [X.]ährend des Jahres 2008 absolvierte er einen Masterstudiengang an der [X.], [X.], und erwarb im Dezember 2008 den Titel „Master of Laws (LLM) (Public Law)“. Nach seiner Rückkehr aus [X.] war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog vom 23. [X.]ebruar 2009 bis zum 3. Mai 2009 Leistungen der [X.]. Im ersten Halbjahr des Jahres 2009 bewarb er sich mehrfach erfolglos.

3

Die [X.]eklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Im März 2009 schrieb sie auf ihrer [X.]ebseite ein „Trainee-Programm 2009“ für die [X.]achrichtungen [X.]irtschaftswissenschaften, ([X.]irtschafts-)Mathematik, ([X.]irtschafts-)Informatik und Jura aus, das im August 2009 beginnen und zwölf Monate dauern sollte. In der Ausschreibung hieß es ua.:

        

Auswahlverfahren:

        

■       

Durchführung eines Interviews

        

■       

[X.] (eintägig) mit persönlichem Interview, Einzel- und [X.]ruppenübungen

                          
        

[X.]ir bieten Ihnen …

        

■       

ein maßgeschneidertes Trainee-Programm in verschiedenen Unternehmensbereichen

        

■       

gezielte Mitarbeit in Themen und Projekten des [X.]achbereichs, erweitert um [X.]tationen in ausgewählten [X.]chnittstellenbereichen im Innen- und Außendienst

        

■       

Kombination von „on the job“ Komponenten mit „off the job“ Komponenten (spezielle Trainings, [X.]achseminare, etc.)

        

■       

persönliche [X.]etreuung und individuelle [X.]örderung durch einen Paten

        

■       

[X.]estlegen individueller Entwicklungspläne

                 
        

Anforderungskriterien:

        

■       

einen sehr guten Hochschulabschluss in einer der oben genannten [X.]achrichtungen, der nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt

        

■       

qualifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung, z. [X.]. durch Ausbildung, Praktika oder [X.]erkstudententätigkeit

        

■       

[X.]ille, Verantwortung zu übernehmen und selbstständig zu arbeiten

        

■       

[X.]ähigkeit, analytisch und konzeptionell zu denken

        

■       

[X.]ereitschaft und [X.]ähigkeit, sich schnell in neue Themen einzudenken und aus Erfahrungen zu lernen

        

■       

[X.]paß in einem Team zu arbeiten, sich auf andere einzustellen und zu überzeugen

        

■       

[X.]lexibilität, sich auf unterschiedliche [X.]ituationen einzustellen

        

■       

als [X.]irtschaftswissenschaftler/in haben [X.]ie außerdem idealerweise in Ihren [X.]chwerpunkt im Versicherungsmanagement oder Rechnungswesen gesetzt

        

■       

Als Jurist haben [X.]ie beide [X.]taatsexamina erfolgreich abgelegt und verfügen zudem über eine arbeitsrechtliche Ausrichtung oder bringen medizinische Kenntnisse mit

        

■       

als Mathematiker/in verfügen [X.]ie idealerweise über eine versicherungsmathematische Ausrichtung.

        

…“    

        

4

Der Kläger bewarb sich mit [X.]chreiben vom 25. März 2009 auf „ Ihre [X.]telle für das Traineeprogramm 2009 , [X.]achrichtung: Jura“ wie folgt:

        

„[X.]ehr geehrte Damen und Herren,

        

mit großem Interesse habe ich auf Ihre Homepage gelesen, dass [X.]ie für Ihr 12-monatiges Traineeprogramm ab August diesen Jahres auch Absolventen der [X.]achrichtung Jura suchen. Da ich [X.] von Ihrem [X.]tellenprofil sehr angezogen fühle und ich bisher insbesondere die [X.]ereiche Arbeitsrecht und Versicherung in meiner beruflichen Laufbahn verbinden konnte, darf ich auf meine online eingereichten [X.]ewerbungsunterlagen verweisen.

        

Als ehemaliger [X.]chadenbüroleiter einer bedeutsamen Rechtsschutzversicherung verfüge ich bereits über [X.]ührungserfahrung im [X.]ereich der privaten Versicherungswirtschaft, da ich im Rahmen dieser Tätigkeit Personalverantwortung für fünf Volljuristen und drei [X.]ürokräfte hatte. Im Rahmen meiner mehr als fünfjährigen anwaltlichen Tätigkeit habe ich [X.] vorwiegend im [X.]ereich des Arbeitsrechts bewegt und absolviere derzeit auch den [X.]achanwaltskurs für Arbeitsrecht. Da ich ferner derzeit wegen des Todes meines [X.] ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat betreue, dass sich in viele [X.]ereich des Medizinrechts erstreckt, verfüge ich auch dort bereits über einen erweiterten Erfahrungshorizont. Durch meinen einjährigen Auslandsaufenthalt in [X.] habe ich den Titel ‚Master of Laws‘ erworben und befasste [X.] dort ebenfalls schwerpunktmäßig mit dem Arbeitsrecht.

        

Als ehemaliger leitender Angestellter und Rechtsanwalt bin ich es gewohnt Verantwortung zu übernehmen und selbständig zu arbeiten. Als absoluter ‚Teamplayer‘ bin ich wegen meiner umfangreichen Auslandserfahrungen in äußerstem Maße flexibel. Neue Themen reizen [X.] und insbesondere motiviert [X.], aus diesen Erfahrungen zu lernen.

        

[X.]ie gewinnen einen hoch motivierten Mitarbeiter, der gerne die [X.]elegenheit hätte [X.]ie in einem persönlichen [X.]espräch zu überzeugen.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

5

Mit E-Mail vom 19. April 2009 erteilte die [X.]eklagte dem Kläger eine Absage.

6

Im [X.]chreiben des [X.] an die [X.]eklagte vom 11. Juni 2009 heißt es:

        

„[X.]ehr geehrte Damen und Herren,

        

Am [X.] hatte ich [X.] online bei Ihnen für ein 12-monatiges Trainee-Programm beworben. [X.]ereits am 19.04.2009 habe ich von Ihnen eine Absage erhalten. Angesichts der Tatsache, dass ich wie maßgeschneidert auf Ihr [X.]tellenprofil passe, ist dies für [X.] nicht nachvollziehbar. In Ihrer [X.]tellenbeschreibung hatten [X.]ie jedoch erwähnt, dass sie [X.]ewerber ansprechen wollen, deren [X.]tudienabschluss nicht länger als 1 Jahr zurück liegt. Mein [X.]tudienabschluss liegt mittlerweile mehr als sieben Jahre zurück und ich verfüge über mindestens sechs Jahre [X.]erufserfahrung. Ich gehe daher davon aus, dass ich Ihnen für Ihr Trainee-Programm zu alt war. Jedenfalls haben [X.]ie mit der [X.]ormulierung, dass der [X.]tudienabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegen solle, die gesetzliche Vermutung geschaffen, dass das Alter bei der [X.]tellenbesetzung eine [X.]lle gespielt hat.

        

Ich mache daher Ansprüche wegen Altersdiskriminierung nach dem A[X.][X.] geltend wie folgt:

        

1.    

        

Ich darf [X.]ie hiermit auffordern, es künftig zu unterlassen [X.]ewerber für Ihr Unternehmen wegen Ihres Alters zu diskriminieren. Erfüllen können [X.]ie [X.] gegenüber diesen Anspruch, indem [X.]ie [X.] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen lassen, die geeignet ist, die [X.]iederholungsgefahr für die Zukunft zu vermeiden.

        

2.    

        

[X.]eiterhin mache ich gegen [X.]ie den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 A[X.][X.] geltend und darf [X.]ie daher auffordern, an [X.] [X.] 14.000,- zu zahlen. Ich gehe hierbei von vier [X.]ruttomonatsgehältern zu je [X.] 3.500,- aus. Da [X.] die zu erwartende Vergütung nicht bekannt ist, gehe ich vorliegend von einem Durchschnittsgehalt für einen Trainee aus. [X.]elbstverständlich behalte ich [X.] vor, eine wesentlich höhere Entschädigung geltend zu machen.

        

3.    

        

[X.]erner mache ich gegen [X.]ie den materiellen [X.]chadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 A[X.][X.] geltend, dessen Höhe ich derzeit nicht beziffern kann und erhebe diesen daher derzeit in unbestimmter Höhe. Ich darf [X.]ie daher auffordern, [X.] gegenüber den materiellen [X.]chadensersatzanspruch dem [X.]runde nach anzuerkennen.

        

[X.]ür die [X.]earbeitung meiner Anliegen habe ich [X.] den

        

26. Juni 2009

        

vorgemerkt. [X.]alls meine Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt sein sollten bzw. [X.] kein akzeptables Vergleichsangebot unterbreitet werden sollte, müssen [X.]ie mit rechtlichen [X.]chritten rechnen.

        

Angesichts der rechtlichen Vermutung der Diskriminierung obliegt Ihnen der [X.]egenbeweis dafür, dass das Alter bei der [X.]tellenbesetzung keine [X.]lle gespielt hat.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

7

Mit [X.]chreiben vom 29. Juni 2009 antwortete die [X.]eklagte dem Kläger wie folgt:

        

„…,     

        

mit [X.]chreiben vom [X.] hatten [X.]ie sich auf eine [X.]telle einer bzw. eines Trainee der [X.]achrichtung Jura beworben.

        

[X.]ir haben den Vorgang erneut überprüft und dabei festgestellt, dass Ihnen bedauerlicherweise mit Datum vom 19.04.2009 aus Versehen eine automatisch generierte Absage erteilt wurde, die so nicht unseren Intentionen entsprach.

        

[X.]ir laden [X.]ie hiermit ein,

        

am 7. Juli 2009

        

um 14.00 Uhr

        

in die J-[X.]traße (bitte beim Empfang melden)

        

in [X.]   

        

zu kommen, um mit uns gemeinsam über eine mögliche berufliche Zukunft bei R zu sprechen. Ihr [X.]esprächspartner wird der Unterzeichner sein.

        

[X.]ir würden uns freuen, wenn [X.]ie den vorgenannten Termin wahrnehmen könnten, und sehen Ihrer entsprechenden [X.]estätigung bis zum 1. Juli 2009 entgegen.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

8

Im [X.]chreiben des [X.] an die [X.]eklagte vom 30. Juni 2009 heißt es sodann:

        

„…,     

        

in der vorbenannten Angelegenheit beziehe ich [X.] auf Ihr [X.]chreiben vom 29.06.2009. Die [X.]eschichte von der automatisch generierten Absage würde ich Ihnen gerne glauben. Leider glaube ich jedoch nicht an den Zufall, dass dieser vorgebliche [X.]ehler gerade bei demjenigen [X.]ewerber erfolgte, der später Ansprüche wegen Diskriminierung geltend macht.

        

Ich schlage daher vor, dass wir nach Abschluss dieses Verfahrens über unsere Zukunft bei der [X.] sprechen. [X.]icherlich sind auch [X.]ie der Meinung, dass meine Karriere bei Ihnen nicht schon im Vorfeld durch einen andauernden Arbeitsgerichtsprozess belastet sein sollte.

        

Ich schlage daher vor, dass [X.]ie die von [X.] geltend gemachten Ansprüche erfüllen, damit wir dann sehr rasch über meine Zukunft bei der [X.] sprechen können.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

9

Mit [X.]chreiben vom 28. Juli 2009 wandte sich der Kläger wie folgt erneut an die [X.]eklagte:

        

„…,     

        

in der vorbenannten Angelegenheit beziehe ich [X.] auf Ihr [X.]chreiben vom 22.07.2009. [X.]ie [X.]ie meiner [X.]ewerbung entnehmen können, war ich ursprünglich an einer sehr reizvollen [X.]telle in Ihrem Unternehmen interessiert. Da [X.]ie [X.] nunmehr wegen meines Alters bei der [X.]tellenvergabe diskriminiert haben, entnehmen [X.]ie meine Interessen nunmehr meinem ersten anwaltlichen [X.]chreiben, das die [X.]eltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Entschädigungsansprüchen und [X.]chadensersatzansprüchen beinhaltet.

        

[X.]ie werden doch nicht allen Ernstes der Auffassung sein, dass eine Diskriminierung durch eine rückwirkende Einladung zum Vorstellungsgespräch rückgängig gemacht werden kann. Die Unsachlichkeit Ihres letzten [X.]chreibens bestätigt [X.], dass [X.]ie [X.] offensichtlich nicht ernsthaft für eine [X.]telle vorgesehen haben und dass derzeit eine [X.]eschäftigung bei Ihnen keinen [X.]inn macht.

        

[X.]elbstverständlich könnte ich [X.] eine [X.]eschäftigung nach [X.]eendigung dieses Rechtsstreits bei Ihnen vorstellen, sofern [X.]ie endlich die Einsicht finden werden, dass Diskriminierung in unserer [X.]esellschaft nichts zu suchen hat sofern [X.]ie Vorkehrungen getroffen haben, dass in Ihrem Unternehmen Diskriminierungen nicht mehr auftreten werden.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

Die [X.]eklagte besetzte im [X.]achbereich Jura des ausgeschriebenen [X.] vier [X.]tellen. Die vier ausgewählten [X.]ewerberinnen haben im [X.] und [X.] Juristischen [X.]taatsexamen die folgenden Punktzahlen erreicht: [X.]: 9,41 und 7,69 Punkte; E: 8,05 und 8,06 Punkte; [X.]: 8,46 und 5,65 Punkte und [X.]: 6,0 und 5,72 Punkte. Insgesamt hatten sich für das Trainee-Programm im [X.]achbereich Jura 29 Männer und 34 [X.]rauen beworben.

Nachdem die [X.]eklagte im Verlauf des Rechtsstreits mit anwaltlichem [X.]chriftsatz vom 16. August 2010 mitgeteilt hatte, die [X.]tellen im [X.]achbereich Jura mit den [X.]ewerberinnen [X.], E, [X.] und [X.] besetzt zu haben, machte der Kläger mit [X.]chreiben vom 14. Oktober 2010 dieser gegenüber [X.]olgendes geltend:

        

„[X.]ehr geehrter Herr Kollege V,

        

in der obigen Angelegenheit haben [X.]ie mit [X.]chriftsatz vom 18.08.2010 vorgetragen, dass die streitgegenständlichen [X.]tellen mit vier weiblichen [X.]ewerberinnen besetzt worden seien. Auf [X.]rund der Tatsache, dass 100 % der [X.]tellen mit weiblichen [X.]ewerberinnen besetzt worden sind, haben [X.]ie für Ihre Mandantin die Vermutung geschaffen, dass auch das [X.]eschlecht bei der [X.]tellenbesetzung eine [X.]lle gespielt hat. …

        

Meine Ansprüche wegen [X.]eschlechtsdiskriminierung mache ich hiermit Ihrer Mandantin gegenüber explizit geltend und behalte [X.] vor, die Klage entsprechend zu erweitern, da schließlich jede Diskriminierung wegen eines bestimmten [X.] eine gesonderte Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt.

        

Die Tatsache der [X.]eschlechtsdiskriminierung dürfte die bisher rechtshängigen Ansprüche stützen bzw. eine weitergehende Entschädigung von einem [X.]ruttomonatsgehalt rechtfertigen.

        

Mit freundlichen [X.]rüßen

        

…“    

Mit [X.]chriftsatz vom 15. Oktober 2010 hat die [X.]eklagte eine Liste vorgelegt, in der in den Rubriken „Nachname“ und „Vorname“ neben den vier namentlich genannten erfolgreichen [X.]ewerberinnen weitere [X.]ewerber/innen anonymisiert aufgeführt sind. Die Liste enthält eine Reihe weiterer Rubriken: „M“ und „[X.]“ für männlich und weiblich, dort sind die [X.]ewerber/innen durchgehend mit Kreuzchen zugeordnet, „[X.]“ für [X.]ionalität, dort ist eine Zuordnung nur bezogen auf die vier erfolgreichen [X.]ewerberinnen vorgenommen, sowie die Rubrik „[X.]ebDatum“, die fast durchgehend ausgefüllt ist.

Mit seiner am 8. [X.]eptember 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 11. [X.]eptember 2009 zugestellten Klage hat der Kläger seine auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 A[X.][X.] iHv. mindestens 14.000,00 Euro, auf [X.]eststellung eines materiellen [X.]chadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 A[X.][X.] sowie auf Unterlassung gerichteten [X.]egehren - jeweils gestützt auf eine Diskriminierung wegen seines Alters - weiter verfolgt. Nachdem die [X.]eklagte eine - später für erledigt erklärte - [X.]iderklage erhoben hatte mit dem Antrag festzustellen, dass Ansprüche wegen einer [X.]eschlechtsdiskriminierung nicht bestehen, hat der Kläger mit seiner am 17. November 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 23. November 2010 zugestellten [X.] zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 A[X.][X.] wegen einer Diskriminierung wegen seines [X.]eschlechts iHv. mindestens 3.500,00 Euro geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte habe ihn wegen seines Alters und seines [X.]eschlechts benachteiligt. Er sei umfassend für die ausgeschriebene [X.]telle qualifiziert, insbesondere habe er medizinische Kenntnisse sowie eine arbeitsrechtliche Ausrichtung. Die [X.]eklagte habe jedoch mit der [X.]tellenanzeige eine Person gesucht, die über einen Hochschulabschluss verfügt, der „nicht länger als 1 Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“. Damit habe sie junge Menschen - hier: Juristen unter dreißig - gesucht und ältere, bereits berufserfahrene [X.]ewerber - wie ihn - diskriminiert. Ein Indiz dafür, dass er auch wegen seines [X.]eschlechts benachteiligt worden sei, liege in dem Umstand, dass bei zahlenmäßig annähernd gleicher Anzahl von [X.]ewerbungen von [X.]rauen und Männern ausschließlich [X.]rauen ausgewählt worden seien. Zudem seien zwei der eingestellten [X.]rauen weniger qualifiziert als er. Auch der Umstand, dass die [X.]ewerber/innen in der von der [X.]eklagten mit [X.]chriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei [X.]ericht eingereichten Liste nach dem [X.]eschlecht erfasst worden seien, sei ein Indiz für eine darauf bezogene Diskriminierung.

Eine Rechtfertigung sei weder für die [X.]enachteiligung wegen des Alters noch für die wegen des [X.]eschlechts gegeben. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das von der [X.]eklagten ausgeschriebene Trainee-Programm nicht auf eine nur befristete [X.]eschäftigung angelegt sei, sondern - wie jedenfalls Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft allgemein - der Rekrutierung geeigneten [X.]ührungskräftenachwuchses diene, der nach Abschluss des Programms regelmäßig in entsprechenden [X.]ührungspositionen tätig werde.

[X.]ein Verlangen nach Entschädigung und [X.]chadensersatz sei nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Er habe sich im fraglichen Zeitraum nach seiner Rückkehr aus dem Ausland und angesichts seiner Arbeitslosigkeit neu orientieren müssen und sich deshalb vielfach und auf unterschiedliche [X.]tellen beworben, so auch bei der [X.]eklagten. Die Einladung der [X.]eklagten zum Vorstellungsgespräch sei nicht ernsthaft gewesen; die [X.]eklagte habe hiermit nur die Abwendung von Ansprüchen nach dem A[X.][X.] bezweckt. Er habe die Einladung auch nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur für den angedachten Termin nicht angenommen, um zunächst die [X.]rage der Diskriminierung zu klären. Im Übrigen sei eine Einstellung angesichts eines schwelenden Rechtsstreits auch wenig wahrscheinlich, jedenfalls wäre mit einer schnellen arbeitgeberseitigen [X.]eendigung eines gleichwohl geschlossenen Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu rechnen gewesen.

Angesichts seiner besonderen Eignung für die ausgeschriebene Position sei die Höhe der Entschädigung nicht nach § 15 Abs. 2 [X.]atz 2 A[X.][X.] auf drei geschätzte [X.]ruttomonatsentgelte à 3.500,00 Euro begrenzt. Zusätzlich sei wegen der Diskriminierung wegen des [X.]eschlechts eine weitere Entschädigung in Höhe eines geschätzten [X.]ruttomonatsverdienstes von 3.500,00 Euro zu zahlen. Im Hinblick auf den von ihm geforderten Ersatz materieller [X.]chäden sei davon auszugehen, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestünde. [X.]chließlich habe er auch einen Unterlassungsanspruch, wobei die Diskriminierung in der Vergangenheit eine [X.]iederholungsgefahr indiziere.

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden [X.]all der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, [X.]tellenbewerber im Allgemeinen und insbesondere den Kläger im Auswahlverfahren für eine [X.]telle als Trainee/Jurist wegen ihres/seines Alters zu benachteiligen;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des [X.]erichts gestellt wird, mindestens jedoch 14.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]siszinssatz hieraus seit dem 27. Juni 2009 zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen [X.]chäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung bei der [X.]eklagten vom 19. April 2009 entstanden sind und künftig entstehen werden;

        

4.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn eine weitere angemessene Entschädigung in [X.]eld, deren Höhe in das Ermessen des [X.]erichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.500,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]siszinssatz hieraus seit dem 23. November 2010 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, das Verlangen des [X.] nach ua. Entschädigung und [X.]chadensersatz sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt. Der Kläger habe sich bei ihr nicht mit dem Ziel beworben, die [X.]telle zu erhalten. Vielmehr sei es ihm nur darum gegangen, eine Ablehnung zu provozieren und Ansprüche nach dem A[X.][X.] geltend zu machen. Dies werde durch mehrere Umstände belegt. [X.]o sei das [X.]ewerbungsanschreiben bewusst so formuliert worden, dass eine Ablehnung provoziert werde. Auch der Umstand, dass der Kläger die Einladung zum Vorstellungsgespräch abgelehnt habe, belege die ausschließlich auf Erlangung einer Entschädigung gerichtete Intention des [X.]. Dafür spreche auch, dass der Kläger sich nachweislich mehrmals - wie die von ihr, der [X.]eklagten, aufgeführten [X.]älle zeigten - gerade auf ihm diskriminierend erscheinende [X.]tellenanzeigen beworben und im [X.] Ansprüche nach dem A[X.][X.] geltend gemacht habe. Die wahre Intention des [X.] zeige sich zudem daran, dass er sich im Rechtsstreit nicht nur auf eine Diskriminierung wegen eines, sondern wegen zweier Merkmale i[X.]v. § 1 A[X.][X.] berufe und er in der Vergangenheit auch schon Entschädigungsansprüche nach dem A[X.][X.] gegenüber einem Diskothekenbetreiber geltend gemacht habe, nachdem ihm als [X.] der Einlass verwehrt worden sei.

Die [X.]tellenausschreibung habe sich ausdrücklich an Personen gerichtet, die beruflich noch nicht festgelegt seien. Dies seien zwar in der Regel jüngere [X.]ewerber und [X.]ewerberinnen. Eine dadurch gegebene mittelbare [X.]enachteiligung sei jedoch gerechtfertigt, wenn ein Unternehmen - wie hier - ein Interesse daran habe, Personen einzustellen, die beruflich noch nicht festgelegt seien, um diese durch ein Trainee-Programm auf die zu ihnen passende Aufgabe im Unternehmen vorzubereiten. [X.]erufseinsteiger seien zudem generell noch lernfähig und formbar, weshalb es in ihrem berechtigten unternehmerischen Interesse liege, die Ausschreibung auf solche Personen zu beziehen.

Auch eine Diskriminierung wegen des [X.]eschlechts liege nicht vor. Innerhalb des für sie, die [X.]eklagte, interessanten „Altersrahmens“ seien nur noch 14 der 29 männlichen [X.]ewerber verblieben und 28 der 34 [X.]ewerberinnen. [X.]ie habe im Auswahlverfahren zunächst eine Auswahl nach dem Alter getroffen, dann nach den Examensnoten und sonstigen Qualifikationen. Danach seien unter den nach dem Alter in [X.]rage kommenden [X.]ewerbern/innen mehr [X.]rauen als Männer gewesen. Drei der ausgewählten [X.]ewerberinnen seien bereits nach den Examensnoten besser gewesen als der Kläger; die weitere [X.]ewerberin habe zusätzliche Qualifikationen aufweisen können, nämlich ua. einen Magisterabschluss mit 9,27 Punkten. In der mit [X.]chriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei [X.]ericht eingereichten [X.]ewerberliste seien personenbezogene Daten, wie das [X.]eschlecht, lediglich zu Identifizierungs- und Unterscheidungszwecken erfasst.

Der Kläger sei auch deshalb abgelehnt worden, weil Volljuristen nach einer internen Personalrichtlinie bei ihr nur tätig werden dürften, wenn sie keine Anwaltszulassung innehätten. Im Übrigen sei der Kläger für die ausgeschriebene [X.]telle nicht qualifiziert, da er nicht über den in der Ausschreibung geforderten sehr guten Hochschulabschluss verfüge.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte [X.]erufung des [X.] mit Urteil vom 16. Januar 2012 (- 7 [X.]a 615/11 -) zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] hin hat der [X.]enat mit [X.]eschluss vom 23. August 2012 (- 8 [X.] -) die Entscheidung des [X.]s wegen einer Verletzung des Anspruchs des [X.] auf rechtliches [X.]ehör aufgehoben und die [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] mit Urteil vom 18. März 2013 (- 7 [X.]a 1257/12 -) erneut zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom [X.]enat mit [X.]eschluss vom 26. [X.]eptember 2013 (- 8 [X.] 559/13 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Der [X.]enat hat den [X.]erichtshof der [X.] mit [X.]eschluss vom 18. Juni 2015 (- 8 [X.] (A) -) um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) über folgende [X.]ragen ersucht:

        

„1. [X.]ind Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. a) der Richtlinie 2000/78/E[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der [X.]leichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf und Art. 14 Abs. 1 [X.]uchst. a) der Richtlinie 2006/54/E[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des [X.]rundsatzes der Chancengleichheit und [X.]leichbehandlung von Männern und [X.]rauen in Arbeits- und [X.]eschäftigungsfragen (Neufassung) dahin gehend auszulegen,

        

dass auch derjenige ‚Zugang zur [X.]eschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit‘ sucht, aus dessen [X.]ewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und [X.]eschäftigung, sondern nur der [X.]tatus als [X.]ewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

        

2. [X.]alls die erste [X.]rage bejaht wird:

        

Kann eine [X.]ituation, in der der [X.]tatus als [X.]ewerber nicht im Hinblick auf eine Einstellung und [X.]eschäftigung, sondern zwecks [X.]eltendmachung von Entschädigungsansprüchen erreicht wurde, nach [X.] als Rechtsmissbrauch bewertet werden?“

Der [X.]erichtshof der [X.] hat mit Urteil vom 28. Juli 2016 (- [X.]/15 -) erkannt:

        

„Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. a der Richtlinie 2000/78/E[X.] des Rates vom 27. November 2000 zur [X.]estlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der [X.]leichbehandlung in [X.]eschäftigung und [X.]eruf und Art. 14 Abs. 1 [X.]uchst. a der Richtlinie 2006/54/E[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des [X.]rundsatzes der Chancengleichheit und [X.]leichbehandlung von Männern und [X.]rauen in Arbeits- und [X.]eschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass eine [X.]ituation, in der eine Person mit ihrer [X.]tellenbewerbung nicht die betreffende [X.]telle erhalten, sondern nur den formalen [X.]tatus als [X.]ewerber erlangen möchte, und zwar mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen, nicht unter den [X.]egriff ‚Zugang zur [X.]eschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit‘ im [X.]inne dieser [X.]estimmungen fällt und, wenn die nach [X.] erforderlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Rechtsmissbrauch bewertet werden kann.“

Die Parteien halten nach der Vorabentscheidung des [X.]erichtshofs der [X.] an ihren Anträgen fest.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. [X.]oweit der Kläger die [X.] mit dem Antrag zu 1. auf Unterlassung und mit dem Antrag zu 4. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer Benachteiligung wegen seines [X.]eschlechts in Anspruch nimmt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat das [X.] die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision ist hingegen insoweit begründet, als der Kläger mit dem Antrag zu 2. von der [X.]n eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer Benachteiligung wegen seines Alters verlangt und mit dem Antrag zu 3. - in der gebotenen Auslegung - die [X.]eststellung begehrt, dass die [X.] ihm nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Ersatz sämtlicher materieller [X.]chäden verpflichtet ist, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung entstanden sind und künftig entstehen werden. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Berufung des [X.] insoweit nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderen [X.]rund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässigen Klageanträge zu 2. und zu 3. begründet sind, kann vom [X.] aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen nicht abschließend beurteilt werden; den [X.]en ist zudem [X.]elegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit, als die Anträge des [X.] zu 2. und zu 3. abgewiesen wurden und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO).

A. [X.]oweit der Kläger die [X.] mit dem Antrag zu 1. auf Unterlassung und mit dem Antrag zu 4. auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer Benachteiligung wegen seines [X.]eschlechts in Anspruch nimmt, ist die Revision unbegründet.

I. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag zu 1. ist unzulässig, er genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit des Antrags zu 1. ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.]. [X.] 30. April 2015 - I [X.]/13 - Rn. 9 mwN; 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Rn. 12 mwN; 10. [X.]ebr[X.]r 2011 - I ZR 164/09 - Rn. 16 mwN; vgl. ferner etwa [X.] 27. Juli 2010 - 3 [X.] - Rn. 17).

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass [X.]egenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des [X.]erichts (§ 308 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ([X.]. [X.] 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - Rn. 29 mwN; 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13; 4. November 2010 - I ZR 118/09 - Rn. 11 mwN). Aus diesem [X.]rund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines [X.]esetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des [X.]esetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert ([X.]. [X.] 21. Mai 2015 - I ZR 183/13 - Rn. 13 mwN; 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 - Rn. 10 mwN; 16. November 2006 - I [X.] - Rn. 16 mwN).

2. Danach genügt der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag, „es … zu unterlassen, [X.]tellenbewerber im Allgemeinen und insbesondere den Kläger im Auswahlverfahren für eine [X.]telle als Trainee/Jurist wegen ihres/seines Alters zu benachteiligen“ nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag gibt lediglich den Wortlaut von [X.]. §§ 1 und 7 [X.] wieder, ohne dass erkennbar wäre, welche konkrete/n Handlung/en insoweit als Verletzungshandlung/en anzusehen und von der [X.]n zu unterlassen sind. Im [X.]all einer stattgebenden Entscheidung bliebe es demnach im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen zu entscheiden, was der [X.]n verboten ist und was nicht. Darauf, ob der Kläger auch insoweit ein Rechtsschutzinteresse hat, als er Unterlassung auch bezogen auf „[X.]tellenbewerber im Allgemeinen“ begehrt, was zweifelhaft ist, kommt es nach alledem nicht an.

II. [X.]oweit der Kläger mit dem Antrag zu 4. von der [X.]n eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer Benachteiligung wegen seines [X.]eschlechts verlangt, hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. Zwar durfte das [X.] den Antrag zu 4. nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der zulässige Antrag zu 4. sei unbegründet, erweist sich jedoch aus einem anderen [X.]rund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).

1. Das [X.] durfte den Antrag zu 4. nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

a) Das [X.] hat angenommen, der Kläger habe gegen die [X.] keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände die Vermutung begründen könnten, der Kläger sei in unzulässiger Weise wegen seines [X.]eschlechts benachteiligt worden. Wie die Prüfung einer etwaigen Diskriminierung wegen des Alters des [X.] ergeben habe, habe die [X.] ihn in zulässiger Weise bereits deshalb aus dem Kreis der aussichtsreichen Bewerber ausnehmen dürfen, weil er eine [X.]rundvoraussetzung der [X.]tellenausschreibung, nämlich einen zeitlich nahen [X.]tudienabschluss, nicht erfülle. Die faktische Ungleichbehandlung von Bewerbern, deren [X.]tudienabschluss schon länger als ein Jahr zurückliege und die nach der statistischen Wahrscheinlichkeit älter als solche mit nahem Examen seien, sei nämlich durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Da der Kläger sich danach nicht mehr im Kreis der für eine weitere Auswahl in [X.]rage kommenden Bewerber befunden habe, bei denen allein eine Ungleichbehandlung wegen des [X.]eschlechts in [X.]rage kommen könne, sei eine Diskriminierung wegen des [X.]eschlechts von vornherein ausgeschlossen.

b) Diese Annahme des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat insoweit die Regelungssystematik des [X.] und dabei insbesondere den Bedeutungsgehalt von § 4 [X.] verkannt.

aa) Nach der [X.]ystematik des [X.] ist jede Benachteiligung im Hinblick auf jeden der in § 1 [X.] aufgeführten einzelnen [X.]ründe gesondert zu überprüfen. Dies findet seine Bestätigung in § 4 [X.], der die unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer [X.]ründe i[X.]v. § 1 [X.] regelt. Nach § 4 [X.] kann eine unterschiedliche Behandlung, die wegen mehrerer der in § 1 [X.] genannten [X.]ründe erfolgt, nach den §§ 8 bis 10 und § 20 [X.] nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese [X.]ründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. § 4 [X.] schafft dabei allerdings keine neue, aus der Kombination mehrerer dieser [X.]ründe resultierende Diskriminierungskategorie, die sich dann feststellen ließe, wenn eine Diskriminierung wegen dieser [X.]ründe - einzeln betrachtet - nicht nachgewiesen ist. Die Vorschrift berücksichtigt vielmehr den Umstand, dass bestimmte Personengruppen typischerweise der [X.]efahr der Benachteiligung aus mehreren [X.]ründen i[X.]v. § 1 [X.] ausgesetzt sind und stellt klar, dass jede Ungleichbehandlung für sich auf ihre Rechtfertigung hin zu prüfen ist. Ist eine unterschiedliche Behandlung möglicherweise im Hinblick auf einen der in § 1 [X.] genannten [X.]ründe gerechtfertigt, liegt darin nicht zugleich die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen eines anderen in § 1 [X.] genannten - ebenfalls vorliegenden - [X.]rundes ([X.]. 16/1780 [X.]. 33). In dieser Auslegung entspricht § 4 [X.] den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. [X.] 24. November 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 79 ff.).

bb) Danach durfte das [X.] eine etwaige Diskriminierung des [X.] wegen des [X.]eschlechts nicht mit der Begründung verneinen, die Ungleichbehandlung älterer Bewerber sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, weshalb die [X.] ihn in zulässiger Weise aus dem Kreis der aussichtsreichen Bewerber, bei denen allein eine Ungleichbehandlung wegen des [X.]eschlechts in [X.]rage kommen könne, habe ausnehmen dürfen. Vielmehr hätte das [X.] gesondert prüfen müssen, ob eine etwaige Benachteiligung des [X.] wegen seines [X.]eschlechts gerechtfertigt war.

2. Die Annahme des [X.]s, der Antrag zu 4. sei unbegründet, stellt sich allerdings aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] aufgrund einer Benachteiligung wegen seines [X.]eschlechts, da er - obgleich ihn insoweit die Darlegungslast trifft - schon keine Indizien i[X.]v. § 22 [X.] für eine solche Diskriminierung dargetan hat.

a) Zwar wurde der Kläger dadurch, dass er von der [X.]n nicht eingestellt wurde, unmittelbar i[X.]v. § 3 Abs. 1 [X.] benachteiligt. Er hat durch die Nichteinstellung eine weniger günstige Behandlung i[X.]v. § 3 Abs. 1 [X.] erfahren als die letztlich eingestellten Bewerberinnen.

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass er die unmittelbare Benachteiligung wegen seines [X.]eschlechts erfahren hat. Er hat keine Indizien i[X.]v. § 22 [X.] vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem [X.]eschlecht der nach § 7 Abs. 1 [X.] erforderliche Kausalzusammenhang bestand. Der Kläger hat sich insoweit ausschließlich darauf gestützt, die [X.] habe - wie die mit [X.]chriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei [X.]ericht eingereichte Liste zeige - bei der Datenerhebung eine Differenzierung nach dem [X.]eschlecht vorgenommen, sie habe bei ungefähr gleicher Anzahl von Bewerbungen von [X.]rauen und Männern ausschließlich [X.]rauen ausgewählt und habe schließlich [X.]rauen eingestellt, die im Vergleich mit ihm weniger q[X.]lifiziert gewesen seien. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Vermutung i[X.]v. § 22 [X.] zu begründen, dass er wegen seines [X.]eschlechts diskriminiert wurde.

aa) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 [X.] sowohl unmittelbare (§ 3 Abs. 1 [X.]) als auch mittelbare (§ 3 Abs. 2 [X.]) Benachteiligungen verbietet.

(1) Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] erfasst allerdings nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten [X.]rund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der betreffende [X.]rund i[X.]v. § 1 [X.] das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist; er muss nicht - gewissermaßen als vorherrschender Beweggrund, Hauptmotiv oder „Triebfeder“ des Verhaltens - handlungsleitend oder bewusstseinsdominant gewesen sein; vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an einen [X.]rund i[X.]v. § 1 [X.] anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 62; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 53, [X.]E 155, 149; 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 34 mwN).

(2) § 22 [X.] sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den (haftungsbegründenden) Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des [X.]es und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im [X.]treitfall die eine [X.] Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 [X.] genannten [X.]ründe vermuten lassen, trägt nach § 22 [X.] die andere [X.] die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum [X.]chutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149).

(a) Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines der in § 1 [X.] genannten [X.]ründe erfolgt ist (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer [X.]esamtwürdigung des [X.]achverhalts zu berücksichtigen ([X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.]] Rn. 50; vgl. auch [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 42, 44 f.; [X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 31 mwN).

(b) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere [X.] die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der [X.]leichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist (vgl. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 85; 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.]] Rn. 55 mwN; 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 32 , [X.]lg. 2008, [X.]; [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 24; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 54 mwN, [X.]E 155, 149). Hierfür gilt jedoch das [X.] des sog. [X.]. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten [X.]ründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 63 mwN; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - aaO).

bb) Danach hat der Kläger schon keine (hinreichenden) Indizien i[X.]v. § 22 [X.] vorgetragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und seinem [X.]eschlecht der nach § 7 Abs. 1 [X.] erforderliche Kausalzusammenhang bestand.

(1) Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die [X.] bei ungefähr gleicher Anzahl von Bewerbungen von [X.]rauen und Männern ausschließlich [X.]rauen ausgewählt habe, die zum Teil geringer q[X.]lifiziert seien als er, lässt im vorliegenden [X.]all ohne weitere Anhaltspunkte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Kläger wegen seines [X.]eschlechts benachteiligt wurde.

(a) [X.]oweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung statistischer Daten in einem Rechtsstreit wegen einer verbotenen Diskriminierung hinweist, trifft es zwar zu, dass im Rahmen der richterlichen Würdigung des [X.]achverhalts [X.]. Ergebnisse von [X.]tatistiken einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Benachteiligung „wegen“ eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes darstellen können (vgl. die [X.]esetzesbegründung zu § 22 [X.], [X.]. 16/1780 [X.]. 47, sowie [X.] 22. Juli 2010 - 8 [X.] - Rn. 68). Unabhängig von der [X.]rage, ob empirische Daten im Einzelfall unter methodischen [X.]esichtspunkten - [X.]. bezogen auf die Datenmenge - überhaupt ausreichend aussagekräftig sind (vgl. zu den Anforderungen: [X.] 9. [X.]ebr[X.]r 1999 - C-167/97 - [[X.] und [X.]] Rn. 62, [X.]lg. 1999, [X.]; 27. Oktober 1993 - [X.]/92 - [[X.]] Rn. 17, [X.]lg. 1993, [X.]), kommt es allerdings zudem jeweils darauf an, ob sie für eine bestimmte [X.]it[X.]tion überhaupt einschlägig sind bzw. welche Deutung sie erlauben.

(b) Allein der Umstand, dass die [X.] bei ungefähr gleicher Anzahl von Bewerbungen von [X.]rauen und Männern ausschließlich [X.]rauen ausgewählt hat, lässt hier nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass der Kläger wegen seines [X.]eschlechts nicht ausgewählt wurde.

Dieser Umstand allein kann mehrere Erklärungen haben. Insoweit ist es ebenso gut denkbar, dass es sich bei den ausgewählten Bewerberinnen unabhängig vom [X.]eschlecht schlicht um die - aus [X.]icht der [X.]n - vier insgesamt am besten geeigneten Bewerber/innen handelte. Was die in den [X.]taatsexamina erzielten Noten anbelangt, trifft dies im Vergleich zum Kläger auf drei der ausgewählten Bewerberinnen auch ohne Weiteres zu. Während der Kläger die Erste Juristische [X.]taatsprüfung mit der [X.]esamtnote „befriedigend (6,58)“ und die Zweite Juristische [X.]taatsprüfung mit der [X.]esamtnote „ausreichend (5,60)“ bestanden hatte, hatten [X.] im Ersten [X.]taatsexamen 9,41 Punkte sowie im [X.] [X.]taatsexamen 7,69 Punkte, E in der [X.] 8,05 Punkte sowie in der [X.] [X.]taatsprüfung 8,06 Punkte und B im Ersten [X.]taatsexamen 8,46 Punkte sowie im [X.] [X.]taatsexamen 5,65 Punkte erzielt.

[X.]oweit der Kläger im Hinblick auf die vierte erfolgreiche Mitbewerberin ausführt, diese habe in den [X.]taatsexamina schlechtere Abschlüsse erzielt als er, ändert dies nichts. Die Examensergebnisse des [X.] und der von ihm als „schlechter“ benannten erfolgreichen Mitbewerberin [X.] liegen bereits sehr eng beieinander. [X.] hatte zwar das Erste [X.]taatsexamen mit 6,0 Punkten und damit etwas schlechter als der Kläger bestanden; sie hatte allerdings in der [X.] [X.]taatsprüfung 5,72 Punkte erzielt und damit geringfügig besser abgeschnitten als der Kläger. Wenn die [X.] in dieser [X.]it[X.]tion einer zusätzlichen Q[X.]lifikation der Mitbewerberin [X.] ein größeres [X.]ewicht beigemessen hat als den weiteren Q[X.]lifikationen des [X.], ist dies nicht zu beanstanden. Die [X.] ist als private Arbeitgeberin nicht an die Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 [X.][X.] gebunden und war deshalb nicht verpflichtet, ihre Auswahlentscheidung ausschließlich nach den Kriterien der „Bestenauslese“ auf der [X.]rundlage des - hier: in der [X.]tellenausschreibung - veröffentlichten Anforderungsprofils zu treffen (zur Bindung des öffentlichen Arbeitgebers an das festgelegte Anforderungsprofil: vgl. etwa [X.] 21. [X.]ebr[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 144, 275; 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 29 f.; 16. [X.]ebr[X.]r 2012 - 8 [X.] - Rn. 36 f.; 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 24, [X.]E 131, 232). Aus diesem [X.]rund war sie nicht gehindert, auch etwaige Zusatzq[X.]lifikationen der Bewerber/innen, die in der [X.]tellenausschreibung nicht genannt waren, bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und unterschiedlich zu gewichten.

Auch der Umstand, dass die [X.] in der [X.]tellenausschreibung einen sehr guten Hochschulabschluss ausdrücklich als Anforderungskriterium genannt hat und keine der erfolgreichen Mitbewerberinnen über einen solchen Abschluss verfügt, führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit wirkt sich vielmehr aus, dass Anforderungsprofile in [X.]tellenanzeigen häufig Q[X.]lifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erfolgreichen Bewerbung sind (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 32 mwN).

Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die [X.] nicht von [X.]esetzes wegen gehalten war, freie [X.]tellen bei gleicher Anzahl von Bewerbungen von [X.]rauen und Männern in dem entsprechenden Verhältnis zu besetzen und dass es auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, wonach offene [X.]tellen bei - annähernd - hälftiger Bewerbung von [X.]rauen und Männern regelmäßig in einem entsprechenden Verhältnis besetzt werden.

(2) Weitere Umstände, die die Vermutung i[X.]v. § 22 [X.] begründen könnten, er sei wegen seines [X.]eschlechts benachteiligt worden, hat der Kläger nicht dargetan. [X.]oweit er geltend macht, die [X.] habe bei der Datenerhebung nach dem [X.]eschlecht differenziert und dies auf die in der von der [X.]n mit [X.]chriftsatz vom 15. Oktober 2010 bei [X.]ericht eingereichten Liste enthaltene Rubrik „M“ und „W“ stützt, kann er hieraus nichts zu seinen [X.]unsten ableiten. Es spricht viel dafür, dass die [X.] diese Liste nicht im [X.], sondern erst während des vorliegenden Rechtsstreits für Zwecke dieses Rechtsstreits erstellt hat. Dies wird dadurch belegt, dass die vier ausgewählten Bewerberinnen namentlich eingetragen sind, hingegen für die nicht ausgewählten Bewerber/innen in den Rubriken „Nachname“ und „Vorname“ jeweils „[X.]“ eingetragen ist. Aber auch dann, wenn die [X.] im [X.] einen nicht anonymisierten Vorläufer dieser Liste erstellt haben sollte, würde sich allein aus der Erhebung der Angaben zum [X.]eschlecht der Bewerber/innen nichts dafür ergeben, dass dieses als Kriterium der Auswahl (mit) herangezogen wurde. [X.]o ist die Liste schon nicht im Hinblick auf die Angaben in den Rubriken „M“ und „W“ geordnet. Allein die Datenerhebung durch eine Zuordnung der Bewerber/innen zu den Rubriken „M“ und „W“ lässt - unabhängig davon, ob die Daten lediglich zu Identifizierungs- und [X.] erfasst wurden, wie die [X.] behauptet - nicht darauf schließen, dass überhaupt eine Präferenz für ein [X.]eschlecht bestand.

(3) Auch aus einer [X.]esamtwürdigung der von dem Kläger für eine Diskriminierung wegen seines [X.]eschlechts vorgetragenen Umstände ergibt sich nichts Abweichendes.

B. Die Revision ist insoweit begründet, als der Kläger mit dem Antrag zu 2. von der [X.]n eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] wegen einer Benachteiligung wegen seines Alters verlangt und mit dem Antrag zu 3. - in der gebotenen Auslegung - die [X.]eststellung begehrt, dass die [X.] ihm nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Ersatz sämtlicher materieller [X.]chäden verpflichtet ist, die ihm aufgrund der unterlassenen Einstellung entstanden sind und künftig entstehen werden. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte die Berufung des [X.] insoweit nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich insoweit auch nicht aus einem anderen [X.]rund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Ob und ggf. in welchem Umfang die zulässigen Klageanträge zu 2. und zu 3. begründet sind, kann vom [X.] aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen nicht abschließend beurteilt werden; den [X.]en ist zudem [X.]elegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) im Kostenpunkt und im Übrigen insoweit, als die Anträge des [X.] zu 2. und zu 3. abgewiesen wurden, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO).

I. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durften die Anträge zu 2. und zu 3. nicht abgewiesen werden. Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass das in der [X.]tellenausschreibung der [X.]n enthaltene Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“ Personen wegen des in § 1 [X.] genannten [X.]rundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]. Allerdings hält die Annahme des [X.]s, dass diese Anforderung gerechtfertigt i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sei, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das [X.] hat angenommen, die faktische Ungleichbehandlung von Bewerbern, deren [X.]tudienabschluss schon länger als ein Jahr zurückliege und die nach der statistischen Wahrscheinlichkeit älter als solche mit nahem Examen seien, sei durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Personen, die ihren akademischen Abschluss erst kurz vor dem Einstellungstermin gemacht hätten, seien noch nicht von einschlägiger Berufserfahrung vorgeprägt; sie verfügten über besondere Offenheit und sehr frische Erinnerung an die im [X.]tudium und in der praktischen Ausbildung geführten wissenschaftlichen Diskussionen. Wenn die [X.] ihr Trainee-Programm, in dem sie den Trainees die Möglichkeit bieten wolle, in die verschiedenen Bereiche juristischer Tätigkeit in einem großen Versicherungsunternehmen Einblick zu nehmen, auf Berufseinsteiger beschränke, die üblicherweise noch unter 30 Jahre alt seien, so sei dies gerechtfertigt. Diese Beschränkung sei auch erforderlich: Nur wenn tatsächlich alle [X.] in gleicher Weise unerfahren seien und „frisch von der [X.]“ kämen, sei das beabsichtigte Ziel, erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines [X.] anzubieten, tatsächlich gewährleistet. Hätte die [X.] die Voraussetzungen dahin ausgeweitet, dass vom Anforderungsprofil auch solche Personen umfasst würden, die zwar schon berufstätig seien, aber noch kein vergleichbares Trainee-Programm durchlaufen hätten, wäre gerade nicht gewährleistet, dass sich ausschließlich wirklich beruflich noch unerfahrene Personen um die [X.]telle bewerben, die dort erstmalig auf eine juristische Tätigkeit in einer Versicherung vorbereitet werden können, ohne von vorherigen Berufserfahrungen in irgendeiner Weise bereits vorgeprägt zu sein. Die Beschränkung des [X.] sei auch angemessen in der Abwägung zum verfolgten Ziel. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei den angebotenen [X.]tellen nicht um existenzsichernde unbefristete Lebenszeitanstellungen, sondern um auf ein Jahr befristete Trainee-Programme gehandelt habe. Die erfolgte mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters sei zudem nicht so schwerwiegend, dass ihr gegenüber das genannte „legitime“ Ziel zurücktreten müsse, denn es hätten auch solche Berufseinsteiger eine Einstellungschance gehabt, die ihren [X.]tudienabschluss erst in einem dem Kläger entsprechenden Alter gemacht hätten.

2. Diese Annahme hält nur teilweise einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

a) [X.]owohl der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] als auch der Anspruch auf Ersatz des materiellen [X.]chadens nach § 15 Abs. 1 [X.] setzen einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wonach sowohl unmittelbare (§ 3 Abs. 1 [X.]) als auch mittelbare Benachteiligungen (§ 3 Abs. 2 [X.]) wegen eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes - [X.]. wegen des Alters - verboten sind. Dabei muss zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem in § 1 [X.] genannten [X.]rund ein Kausalzusammenhang bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast sowie das [X.] im Hinblick auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang richten sich - wie unter Rn. 43 ausgeführt - nach § 22 [X.].

b) [X.]chreibt der Arbeitgeber eine [X.]telle entgegen § 11 [X.] unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] aus, kann dies die Vermutung i[X.]v. § 22 [X.] begründen, dass der/die erfolglose Bewerber/in im [X.] wegen eines [X.]rundes i[X.]v. § 1 [X.] benachteiligt wurde. Zwar verweist § 11 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf § 7 Abs. 1 [X.], allerdings muss die Bestimmung so ausgelegt werden, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.] und damit ein Verstoß gegen § 11 [X.] nicht vorliegt, wenn eine mögliche mittelbare Benachteiligung i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] gerechtfertigt oder eine unmittelbare Benachteiligung nach §§ 8, 9 oder § 10 [X.] zulässig ist (näher etwa [X.] 11. August 20168 [X.] - Rn. 29 ff.; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 155, 149).

c) Das [X.] hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass das in der [X.]tellenausschreibung der [X.]n enthaltene Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“ Personen wegen des in § 1 [X.] genannten [X.]rundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen kann i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.].

aa) Die Auslegung veröffentlichter [X.]tellenanzeigen durch das [X.] unterliegt - wie die Auslegung typischer Willenserklärungen bzw. Allgemeiner [X.]eschäftsbedingungen - der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung. Unter einer Ausschreibung i[X.]v. § 11 [X.] ist die an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichtete Aufforderung eines Arbeitgebers zu verstehen, sich auf die ausgeschriebene [X.]telle zu bewerben (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 13; [X.] in Wendeling-[X.]chröder/[X.] [X.] § 11 Rn. 10). Danach ist die [X.]tellenausschreibung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen [X.]inn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die [X.] des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind ([X.] 11. August 20168 [X.] - Rn. 33; vgl. auch [X.] 16. Dezember 2015 - 5 [X.] - Rn. 12).

bb) Das in der [X.]tellenausschreibung enthaltene neutrale Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“ kann ältere Personen gegenüber jüngeren Personen in besonderer Weise benachteiligen i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]. Es bewirkt, soweit es an einer Rechtfertigung i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] fehlt, eine mittelbare Diskriminierung wegen des höheren Lebensalters.

(1) Über einen Hochschulabschluss, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“, verfügen typischerweise Bewerber/innen, die keine bzw. kaum Berufserfahrung haben. Dies unterstreichen auch die in der [X.]tellenausschreibung der [X.]n aufgeführten Beispiele zu dem weiteren Anforderungskriterium „q[X.]lifizierte, berufsorientierte Praxiserfahrung“. Eine Ausbildung, ein Praktikum und eine Werkstudententätigkeit liegt idR zeitlich vor einer Berufserfahrung im eigentlichen [X.]inne und wird typischerweise von jungen Menschen vor, während oder kurz nach einem Hochschulstudium absolviert.

(2) Die damit aufgestellte Anforderung, Bewerber/innen „ohne nennenswerte Berufserfahrung“ zu suchen, ist mittelbar i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] mit dem in § 1 [X.] genannten [X.]rund „Alter“ verknüpft. Denn bei der Berufserfahrung handelt es sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.]. Unmittelbar wird damit nicht auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen. Jedoch ist das Kriterium der Berufserfahrung mittelbar mit dem in § 1 [X.] genannten [X.]rund „Alter“ verbunden. Bewerber/innen mit einer (längeren) Berufserfahrung weisen gegenüber Berufsanfänger/innen und gegenüber Bewerber/innen mit erster oder kurzer Berufserfahrung typischerweise ein höheres Lebensalter auf (vgl. nur [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn 81; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 73, [X.]E 155, 149; 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 33, [X.]E 131, 342).

(3) Da die [X.] mit dem in der [X.]tellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“, signalisiert, lediglich Interesse an der [X.]ewinnung jüngerer Mitarbeiter/innen zu haben, ist diese Anforderung geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Typischerweise werden ältere Personen allein wegen dieser Anforderung häufig von vornherein von einer Bewerbung absehen. Daran ändert es nichts, dass es gelegentlich - aber nicht typischerweise - Quereinsteiger gibt.

(4) Vorstehendes gilt auch, soweit die [X.] mit der [X.]tellenausschreibung ein Trainee-Programm für die [X.]achrichtung „Jura“ ausgeschrieben hat. Zwar verlangt sie insoweit, dass der/die Bewerber/in beide [X.]taatsexamina erfolgreich abgelegt hat, also Volljurist/in ist, was es aufgrund der regelmäßigen Dauer des Referendariats zwangsläufig mit sich bringt, dass der Hochschulabschluss - verstanden als Erstes juristisches [X.]taatsexamen - länger als ein Jahr zurückliegt. Ein verständiger und redlicher potentieller Bewerber wird das Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses in der [X.]achrichtung „Jura“, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise deshalb dahin verstehen, dass insoweit nicht an den Hochschulabschluss - Erstes [X.]taatsexamen -, sondern an den Abschluss der Ausbildung, mithin an das Zweite Juristische [X.]taatsexamen angeknüpft wird.

(5) Im Übrigen räumt die [X.] selbst ein, sie habe mit der [X.]tellenausschreibung Personen gesucht, die beruflich noch nicht festgelegt seien, nämlich jüngere Bewerber und Bewerberinnen. Im Auswahlverfahren habe sie auch zunächst eine Auswahl nach dem Kriterium „Alter“ getroffen.

d) Allerdings ist die Annahme des [X.]s, dass die Anforderung, wonach der Abschluss der Ausbildung nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, gerechtfertigt i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sei, revisionsrechtlich zu beanstanden.

aa) Nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] läge eine mittelbare Benachteiligung dann nicht vor, wenn das dem Anschein nach neutrale Anforderungskriterium der [X.]tellenanzeige - hier: ein Ausbildungsabschluss, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“ bzw. keine nennenswerte Berufserfahrung - durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt wäre und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich wären.

(1) § 3 Abs. 2 [X.] dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/E[X.] - und entsprechender Bestimmungen weiterer Richtlinien - in das nationale Recht. § 3 Abs. 2 [X.] ist unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit den Richtlinien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] auszulegen. Danach ist bereits der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nicht erfüllt, wenn diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. [X.]ie entgehen dann der Q[X.]lifikation als Diskriminierung (so ausdrücklich [X.] 5. März 2009 - [X.]/07  - [Age Concern England] Rn. 59, [X.]lg. 2009, [X.]569).

(2) Das mit dem neutralen Kriterium verfolgte „rechtmäßige“ Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss zwar - entgegen der Auffassung des [X.]s - kein „legitimes“ Ziel i[X.]v. § 10 [X.]atz 1 [X.] sowie von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung sein, sondern schließt andere von der Rechtsordnung anerkannte [X.]ründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein. Es muss sich aber um ein objektives Ziel handeln, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 [X.] zu tun hat (vgl. etwa [X.] 20. März 2003 - [X.]/00 - [[X.]] Rn. 50 mwN, [X.]lg. 2003, [X.]; 17. Juni 1998 - C-243/95 - [[X.] und [X.]] Rn. 34 mwN, [X.]lg. 1998, [X.]). Rechtmäßige Ziele in diesem [X.]inne können also nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind (vgl. [X.] 12. November 2013 - 9 [X.] - Rn. 19; 20. Juni 2013 - 6 [X.] - Rn. 49; 28. Jan[X.]r 2010 - 2 [X.] - Rn. 19, [X.]E 133, 141). Wird ein wirtschaftlicher [X.]rund als objektives Ziel angeführt, kommt nur ein objektiv gerechtfertigter wirtschaftlicher [X.]rund in [X.]rage ([X.] 31. März 1981 - [X.]/80 - [[X.]] Rn. 12, [X.]lg. 1981, 911). Der für die Ungleichbehandlung angeführte [X.]rund muss einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entsprechen ([X.] 26. Juni 2001 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 67, [X.]lg. 2001, I-4961).

(3) Zudem müssen die differenzierenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels erforderlich und angemessen sein. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. [X.]. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 113 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.]: vgl. etwa [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 43; 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 62, [X.]lg. 2005, [X.]). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, sie also dafür geeignet sind, sie zudem im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, was nur angenommen werden kann, wenn dieses Ziel durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden kann, und wenn die Mittel ferner im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen sind, was bedeutet, dass die Mittel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Personen führen, die wegen eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes benachteiligt werden ([X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu den gleichlautenden Begriffen in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.]: vgl. [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/13 - [[X.]] aaO; 26. [X.]ebr[X.]r 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25 ff., 44; 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56, 59 ff.; 5. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 38 ff.; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 65 mwN, [X.]lg. 2005, [X.]).

(4) Die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] begründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber (vgl. [X.]. [X.] 16. Juli 2015 - [X.]/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 116 f.; [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 86 ff.; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 80 ff.).

Bei § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] handelt es sich um eine für den Arbeitgeber günstige Bestimmung, weshalb diesen bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in dieser Regelung enthaltenen Voraussetzungen trifft. [X.]ür eine solche Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] spricht bereits die [X.]ormulierung „es sei denn“, mit der - wortgleich mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 Ziff. i der Richtlinie 2000/78/E[X.] - eine Ausnahme von dem in § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] niedergelegten [X.]rundsatz eingeleitet wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung nicht erfüllt ist, wenn diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 2 [X.]. Zwar ist der [X.]esetzgeber ausweislich der [X.]esetzesbegründung davon ausgegangen, dass der sehr weite Anwendungsbereich, der von § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.] eröffnet werde, nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] einer Einschränkung bedürfe, für die der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trage ([X.]. 16/1780 [X.]. 33). Diese Vorstellung des nationalen [X.]esetzgebers ist jedoch unbeachtlich (ebenso [X.]. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 87; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 81). Eine Auslegung von § 3 Abs. 2 [X.] dahin, dass der Arbeitnehmer, der den [X.]rund für die neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.] regelmäßig nicht kennt, darzulegen und zu beweisen hätte, dass die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nicht vorliegen, wäre unvereinbar mit den Vorgaben des Unionsrechts, wonach dem Arbeitnehmer die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung - hier: die Richtlinie 2000/78/E[X.] - verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwert werden darf (vgl. etwa [X.] 16. Jan[X.]r 2014 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 23). Im Übrigen trägt auch nur eine Auslegung von § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] dahin, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] begründenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/E[X.], Art. 10 der Richtlinie 2000/78/E[X.] sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/E[X.] zugrundeliegenden Rechtsgedanken Rechnung, wonach stets der [X.] zu beweisen hat, dass keine Verletzung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.]] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C-303/06 - [[X.]] Rn. 54, [X.]lg. 2008, [X.]).

bb) Die Annahme des [X.]s, dass das Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung, nach dem der Abschluss der Ausbildung nicht länger als ein Jahr zurückliegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt, gerechtfertigt i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sei, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] folgt dies allerdings nicht bereits daraus, dass die [X.] verpflichtet gewesen wäre, ihm auf sein [X.]eltendmachungsschreiben hin, mithin noch vor Prozessbeginn, die [X.]ründe für das differenzierende Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung mitzuteilen und - weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war - ab Prozessbeginn mit Vorbringen zur Rechtfertigung der möglichen - hier: mittelbaren - Benachteiligung ausgeschlossen gewesen wäre.

(a) [X.]oweit der Kläger seine Rechtsauffassung darauf stützt, eine Offenlegung der Differenzierungsgründe vor Prozessbeginn sei erforderlich, damit ein betroffener abgelehnter Bewerber sich darüber klar werden könne, ob die ihm widerfahrene unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt sei, verkennt er den sowohl § 22 [X.] als auch den [X.]. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] sowie Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/E[X.] zugrundeliegenden Rechtsgedanken. Danach ist es zunächst [X.]ache der Person, die sich durch eine Verletzung bzw. Nichtanwendung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, (bei einem [X.]ericht oder einer anderen zuständigen [X.]telle) Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Erst „sodann“ hat die beklagte [X.] nachzuweisen, dass keine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorliegt ([X.]. [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 36, ausdrücklich auf die hier genannten [X.] bezogen: Rn. 34 f.). Rechtfertigungsgründe müssen mithin nach der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] nicht vor der gerichtlichen Inanspruchnahme, sondern nur im Prozess und dort erst dann vorgebracht werden, wenn die Person, die sich durch eine Verletzung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, entsprechende Tatsachen glaubhaft gemacht hat. Vor diesem Hintergrund bedarf es - entgegen der Anregung des [X.] - keines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu der [X.]rage, ob der Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts beim Diskriminierungsschutz es erfordert, dass ein Arbeitgeber seine Rechtfertigungsgründe für eine Benachteiligung vor der gerichtlichen Inanspruchnahme nach außen hin kundgetan hat.

(b) [X.]oweit der Kläger meint, eine materiell-rechtliche Präklusion des Arbeitgebers mit Differenzierungsgründen, die nicht vorab offengelegt wurden, sei geboten, da der Arbeitgeber andernfalls willkürliche Differenzierungen im Nachhinein durch vorgeschobene sachliche [X.]ründe rechtfertigen, also im Nachhinein auch Rechtfertigungsgründe konstruieren könne, übersieht er, dass es keine [X.]rage der Präklusion, sondern der Würdigung ist, ob der Arbeitgeber einen tatsächlich nicht vorhandenen [X.] oder Rechtfertigungsgrund nur „vorschiebt“. Diese Würdigung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Diese haben nach den [X.]rundsätzen des § 286 Abs. 1 ZPO - der als Rechtsvorschrift des innerstaatlichen Rechts insoweit auch aus [X.]icht des Unionsrechts ausdrücklich Anwendung findet ([X.]. [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 37) - festzustellen, ob ein vom Arbeitgeber im Prozess vorgetragener [X.] bzw. Rechtfertigungsgrund tatsächlich vorliegt. Eine zeitliche [X.]renze für das Vorbringen solcher [X.]ründe bildet - von den allgemeinen Regelungen über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens abgesehen - im Übrigen insoweit nur das Revisionsrecht. Der Arbeitgeber kann seine Ungleichbehandlung nicht auf [X.]ründe stützen, die als neue Tatsachen vom Revisionsgericht nach § 559 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können ([X.] 23. [X.]ebr[X.]r 2011 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN).

(2) Dennoch hält die Annahme des [X.]s, das Anforderungskriterium eines [X.], der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“, sei gerechtfertigt i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.], einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(a) Problematisch ist zunächst, dass sich dem angefochtenen Urteil nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, was das [X.] konkret als „rechtmäßiges Ziel“ i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] angesehen hat. Allerdings spricht viel dafür, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 16. Jan[X.]r 2012 (- 7 [X.] -), auf das es insoweit in der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, unausgesprochen davon ausgegangen ist, dass die [X.] das Ziel hatte, „lernfähige“ und „formbare“ Trainees für das von ihr aufgelegte „Trainee-Programm 2009“ zu gewinnen. Zudem heißt es an anderer [X.]telle des genannten Urteils, die [X.] habe das Ziel verfolgt, den Bewerbern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines einjährigen [X.] anzubieten.

(aa) [X.]oweit das [X.] angenommen hat, die [X.] habe mit dem Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung, wonach der Abschluss der Ausbildung keinesfalls länger als ein Jahr zurückliegenden darf, das Ziel verfolgt, lernfähige und formbare Personen für das Trainee-Programm zu gewinnen und dieses Ziel als rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] angesehen hat, begegnet dies keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Dass die [X.] berechtigterweise nach lernfähigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen suchte, die auch „formbar“ im [X.]inne einer Anpassungsfähigkeit an die [X.]egebenheiten des Unternehmens und die Anforderungen der Tätigkeit sind, ergibt sich schon aus den Inhalten und dem Ablauf des von ihr angebotenen [X.]. Denn nach der [X.]tellenanzeige sollen die ausgewählten Personen auf der [X.]rundlage individueller Entwicklungspläne und mit persönlicher Betreuung und individueller [X.]örderung in Themen und Projekten in verschiedenen Unternehmensbereichen mitarbeiten, wobei daneben sowohl Rotationen in ausgewählte [X.]chnittstellenbereiche im Innen- und Außendienst wie auch die Teilnahme an speziellen Trainings und [X.]achseminaren etc. geplant waren. [X.]ür ein solches, auf berufliche [X.]örderung und Entwicklung ausgelegtes Programm „entwicklungsfähige“ Personen zu gewinnen, die Lernfähigkeit und [X.]ormbarkeit im og. [X.]inne mitbringen, entspricht ohne Weiteres einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens. Da dieses Ziel zudem seinerseits nicht diskriminierend und auch ansonsten legal ist, liegt ein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] vor.

(bb) Anders verhält es sich demgegenüber, soweit das [X.] angenommen hat, bei dem Ziel der [X.]n, den Bewerbern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines einjährigen [X.] anzubieten, handele es sich um ein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.]. Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dieses Ziel ist, da „erste berufliche Einstiegschancen“ typischerweise von Personen nach Abschluss einer Ausbildung und damit von [X.] gesucht werden, nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters und kann deshalb grundsätzlich kein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sein. Umstände, die ggf. ausnahmsweise eine abweichende Bewertung gebieten könnten, hat das [X.] nicht festgestellt.

(b) Die Annahme des [X.]s, die mit dem Anforderungskriterium eines nicht länger als ein Jahr zurückliegenden Hochschulabschlusses verbundene Beschränkung auf Berufseinsteiger sei zur Zielerreichung erforderlich, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das [X.] hat die Erforderlichkeit dieser Beschränkung im Wesentlichen im Hinblick auf das Ziel der [X.]n, den Bewerbern/Bewerberinnen erste berufliche Einstiegschancen im Rahmen eines einjährigen [X.] anzubieten, und damit im Hinblick auf ein nicht rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] beurteilt.

[X.]oweit sich seinen Ausführungen überhaupt etwas zur Erforderlichkeit der Beschränkung auf Berufseinsteiger im Hinblick auf das Ziel der [X.]n, lernfähige und formbare Personen für das Trainee-Programm zu gewinnen, entnehmen lässt, beschränken sich die Urteilsgründe auf die Annahme, im Hinblick auf dieses Ziel sei es erforderlich, dass sich ausschließlich wirklich beruflich noch unerfahrene Personen um die [X.]telle bewerben, die dort erstmalig auf eine juristische Tätigkeit in einer Versicherung vorbereitet werden könnten, ohne von vorherigen Berufserfahrungen in irgendeiner Weise bereits vorgeprägt zu sein.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es überhaupt zutrifft, dass Personen, deren akademischer Abschluss erst kurz vor dem Einstellungstermin erfolgte und deren praktische Erfahrungen allenfalls aus Praktika oder ähnlichen Tätigkeiten herrühren, deshalb mit einer im Vergleich zu anderen Personen besonderen Offenheit versehen sind, weil sie noch nicht von einschlägigen Berufserfahrungen vorgeprägt und beeinflusst sind; jedenfalls hält die Annahme des [X.]s, die Beschränkung auf Berufseinsteiger sei zur Erreichung des Ziels der [X.]n, lernfähige und formbare Personen für das Trainee-Programm zu gewinnen, erforderlich, einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Das Berufungsgericht hat für seine dahingehende Annahme weder tatsächliche [X.]ründe genannt noch Belege angeführt. Mit seinen allgemeinen und im Übrigen zirkulären Ausführungen durfte es die Erforderlichkeit des in der [X.]tellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriteriums nicht bejahen.

(c) Da das [X.] nach alledem zu Unrecht die Erforderlichkeit des in der [X.]tellenausschreibung enthaltenen Anforderungskriteriums zur Erreichung des mit ihm angestrebten Ziels bejaht hat, kommt es auf die [X.]rage, ob das Berufungsgericht zu Recht die Angemessenheit des Anforderungskriteriums angenommen hat, nicht mehr an.

II. Die Entscheidung des [X.]s über die Klageanträge zu 2. und zu 3. erweist sich nicht aus einem anderen [X.]rund als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO).

1. Die Klage ist insoweit zulässig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch für den Klageantrag zu 3.

a) Der Klageantrag zu 3. bedarf der Auslegung. Obgleich der Antrag in seinem ersten Teil nur „künftige“ materielle [X.]chäden erfasst, wird durch die [X.]ormulierung in seinem zweiten Teil „entstanden sind und künftig entstehen werden“ deutlich, dass der Antrag sich nicht allein auf in der Zukunft entstehende [X.]chäden bezieht, sondern dass er auch den Ersatz bereits entstandener materieller [X.]chäden umfasst.

b) In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 3. zulässig, insbesondere ist das erforderliche [X.]eststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) gegeben.

aa) Wird Klage auf [X.]eststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger [X.]chäden erhoben, liegt ein [X.]eststellungsinteresse vor, wenn der [X.]chadenseintritt möglich ist, auch wenn Art und Umfang sowie [X.]punkt des Eintritts noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des [X.]chadenseintritts bestehen ([X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 20; 12. April 2011 - 9 [X.] - Rn. 36; 19. August 2010 - 8 [X.]/09 - Rn. 29; offenlassend, ob „die bloße Möglichkeit“ genügt [X.] 2. April 2014 - [X.] - Rn. 18). Dies ist vorliegend der [X.]all. Zwar war die von der [X.]n angebotene [X.]telle als Trainee auf zwölf Monate ab August 2009 befristet. Der Kläger hat aber ausreichend für das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines [X.]chadenseintritts über die Dauer des [X.] hinaus vorgetragen, indem er dargetan hat, dass das von der [X.]n ausgeschriebene Trainee-Programm nicht auf eine nur befristete Beschäftigung ausgelegt gewesen sei, sondern dass es - wie Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft allgemein - der Rekrutierung des [X.]ührungskräftenachwuchses diente, der nach Abschluss des Programms regelmäßig in entsprechenden [X.]ührungspositionen beschäftigt werde. Dies bestätigt auch die [X.], indem sie ausführt, es gehe ihr mit dem aufgelegten Trainee-Programm um ihre „späteren [X.]ührungskräfte“, die sie im [X.]inne ihres Unternehmens formen und die sie auf die jeweils zu ihnen passende Aufgabe im Unternehmen vorbereiten wolle.

bb) [X.]oweit der Kläger die [X.]eststellung der Verpflichtung der [X.]n zum Ersatz bereits entstandener [X.]chäden begehrt, steht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit des [X.]eststellungsantrags auch dann nicht entgegen, wenn der Kläger die Klage wegen eines Teils des sich entwickelnden [X.]chadens schon bei Klageerhebung hätte beziffern können. Eine [X.] ist nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine [X.]eststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des [X.]chadens schon entstanden ist und - wie hier - mit der Entstehung eines weiteren [X.]chadens nach ihrem Vortrag noch zu rechnen ist ([X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 20; vgl. auch [X.] 6. März 2012 - VI ZR 167/11 - Rn. 3; 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02 - zu [X.] der [X.]ründe).

2. Der persönliche Anwendungsbereich des [X.] ist eröffnet. [X.]ür den Kläger ergibt sich dies aus § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 Alt. 1 [X.]. Der Kläger ist als Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis Beschäftigter i[X.]d. [X.] (§ 6 Abs. 1 [X.]atz 2 Alt. 1 [X.]). Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 Alt. 1 [X.] enthält einen formalen Bewerberbegriff (vgl. näher [X.]. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 38; 19. Mai 2016 - 8 [X.] -Rn. 62, [X.]E 155, 149). Die [X.] ist Arbeitgeberin i[X.]v. § 6 Abs. 2 [X.].

3. Der Kläger hat den Entschädigungs- und [X.]chadensersatzanspruch auch frist- und formgerecht geltend gemacht (§ 15 Abs. 4 [X.]) und innerhalb der [X.]rist des § 61b Abs. 1 Arb[X.][X.] eingeklagt.

4. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] hat nicht dargetan, dass das Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung, wonach der Ausbildungsabschluss nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf, und das Personen eines höheren Lebensalters gegenüber jüngeren Personen in besonderer Weise benachteiligen kann i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 1 [X.], durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.].

a) Dies gilt zunächst, soweit die [X.] das - wie unter Rn. 84 ausgeführt, rechtmäßige - Ziel verfolgt, „formbare“ und „besonders lernfähige“ Trainees zu gewinnen. Insoweit hat die [X.] keinerlei Vortrag zur Erforderlichkeit des Anforderungskriteriums gehalten. Zwar hat sie geltend gemacht, Berufseinsteiger seien generell noch lernfähig und formbar, allerdings hat sie nichts substantiiert dafür vorgetragen, dass Hochschulabsolventen bzw. Volljuristen mit einer Berufserfahrung von mehr als einem Jahr typischerweise nicht mehr lernfähig und formbar oder merkbar weniger lernfähig und formbar wären. Bloße Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen des Arbeitgebers können eine [X.]-widrige Ungleichbehandlung indes nicht rechtfertigen (vgl. [X.]. [X.] 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 46; 29. [X.]eptember 2011 - 2 [X.] - Rn. 17; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.]E 136, 237; 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] - Rn. 55, [X.]E 129, 181).

b) [X.]oweit das Vorbringen der [X.]n dahin zu verstehen sein sollte, dass sie mit dem Anforderungskriterium eines Hochschulabschlusses, der „nicht länger als 1 Jahr zurück liegt oder innerhalb der nächsten Monate erfolgt“ und damit mit dem Kriterium „nicht nennenswerter Berufserfahrung“ das Ziel verfolgt, sicherzustellen, dass die Arbeiten, die in dem Trainee-Programm anfallen, möglichst optimal erledigt werden, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung, dass dieses Kriterium zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

aa) Zwar kann das Kriterium der Berufserfahrung, um das es hier im [X.] geht, beim Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/E[X.]) - einschließlich der Auswahlkriterien - für eine möglichst optimale Erledigung der anfallenden Arbeit von Bedeutung sein. [X.]etzt der Arbeitgeber eine gewisse Berufserfahrung voraus, fordert er also nicht „wenig“, sondern „viel“ an Berufserfahrung, kann dies, obwohl dadurch regelmäßig jüngere Personen benachteiligt werden, für viele Tätigkeiten gerechtfertigt sein. [X.]rößere Berufserfahrung befähigt den Arbeitnehmer nämlich in der Regel, seine Arbeit besser zu verrichten (vgl. zur mittelbaren Entgeltdiskriminierung bezogen auf das „[X.]eschlecht“ [X.] 3. Oktober 2006 - [X.]/05 - [[X.]] Rn. 34 f., [X.]lg. 2006, [X.]). Allgemein wird es als Vorteil angesehen, wenn Bewerber bereits über Berufserfahrung verfügen, da sie diese Kenntnisse dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung stellen können ([X.] 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 58). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn obwohl eine größere Berufserfahrung regelmäßig dazu befähigt, die Arbeit besser zu verrichten, sucht die [X.] Bewerber/innen ohne Berufserfahrung.

bb) Insoweit könnte allerdings aktuelles [X.]pezialwissen, das außerhalb der Ausbildung nicht erworben werden kann und über das Personen, die die entsprechende Ausbildung bereits länger abgeschlossen haben, mithin nicht verfügen können, für eine bessere Verrichtung der Arbeit erforderlich sein. Dies hat die [X.] jedoch nicht dargetan. Insoweit beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, an Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen mit einem äußerst aktuellen und breit gefächerten Wissensstand interessiert zu sein, ohne dass auch nur im Ansatz erläutert würde, welches [X.]pezialwissen erforderlich ist und warum über ein solches Wissen nur Personen verfügen, die ihr Hochschulstudium maximal ein Jahr zuvor abgeschlossen haben.

c) [X.]oweit sich die [X.] darauf beruft, sie verfolge mit dem Anforderungskriterium das Ziel, beruflich noch nicht festgelegte Personen zu gewinnen und zu fördern, nämlich „unverbildete“ Personen, die ihr theoretisches Wissen aus dem [X.]tudium „allein“ mit der spezifischen Praxis ihres Unternehmens verbinden, hat sie kein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] dargetan. Das mit dem neutralen Kriterium verfolgte „rechtmäßige“ Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss - wie unter Rn. 73 ausgeführt - ein objektives Ziel sein, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 [X.] zu tun hat. Rechtmäßige Ziele in diesem [X.]inne können demnach nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend sind und die auch ansonsten legal sind. Dies ist bei dem og. Ziel nicht der [X.]all, weil dieses nur „in anderem [X.]ewande“ das Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung selbst wiedergibt, wonach der/die Bewerber/in nicht über nennenswerte Berufserfahrung verfügen darf. Dieses Ziel ist selbst nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters.

d) [X.]oweit die [X.] darüber hinaus geltend macht, sie habe ein unternehmerisches Interesse an einem „ausgewogenen Verhältnis von Mitarbeitern mit und ohne Berufserfahrung“, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die [X.] mit dem - negativen - Anforderungskriterium, dass der/die Bewerber/in nicht über eine Berufserfahrung als Jurist/in von mehr als einem Jahr verfügt, ein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] verfolgt. Zum einen spricht bereits einiges dafür, dass auch dieses Ziel - auf das Trainee-Programm bezogen - nur mit anderen Worten das Anforderungskriterium der [X.]tellenausschreibung selbst wiedergibt und damit selbst nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters ist. Zum anderen hat die [X.] nicht im Ansatz dazu vorgetragen, warum dieses Ziel - auch unter Einbeziehung der anderen bei ihr bestehenden Arbeitsplätze - einem „wirklichen Bedürfnis“ des Unternehmens entspricht.

e) [X.]oweit die [X.] schließlich anführt, es gehe ihr darum, mit den [X.] ein beschäftigungspolitisches Ziel zu unterstützen, denn durch eine gezielte Ansprache von Berufsanfängern werde diesen eine Einstiegsmöglichkeit in das Berufsleben geboten, was auch vor dem Hintergrund geschehe, dass [X.]sabsolventen immer wieder [X.]chwierigkeiten hätten, eine geeignete [X.]telle zu finden, kann dahinstehen, ob und inwieweit sich ein Unternehmen der Privatwirtschaft überhaupt auf (beschäftigungs-)politische und damit vorrangig staatliche Ziele berufen kann. Ebenso offenbleiben kann, ob und inwieweit die [X.] ein solches Ziel zu Lasten älterer Bewerber/innen verfolgen darf. Jedenfalls fehlt es an jeglichem Vortrag, auf welche konkrete beschäftigungspolitische Maßnahme bzw. welches konkrete beschäftigungspolitische Programm sie sich beruft und woraus sich ergibt, dass [X.]sabsolventen im [X.]raum der Ausschreibung [X.]chwierigkeiten hatten, eine geeignete [X.]telle zu finden. Damit verbleibt es dabei, dass das Ziel der [X.]n darauf beschränkt ist, Berufsanfängern eine Einstiegsmöglichkeit in das Berufsleben zu bieten. Da „erste berufliche Einstiegschancen“ allerdings typischerweise von Personen nach Abschluss einer Ausbildung und damit von [X.] gesucht werden, ist dieses Ziel - wie unter Rn. 85 ausgeführt - nicht frei von Diskriminierung wegen des Alters und kann deshalb grundsätzlich kein rechtmäßiges Ziel i[X.]v. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.] sein. Umstände, die ggf. ausnahmsweise eine abweichende Bewertung gebieten könnten, hat die [X.] nicht dargetan.

5. Die [X.] kann sich schließlich zur Rechtfertigung der durch die [X.]tellenausschreibung bewirkten mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.] auch nicht mit Erfolg auf § 8 Abs. 1 [X.] und § 10 [X.] berufen.

a) § 8 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von [X.]. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] in das nationale Recht, § 10 [X.] dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/E[X.] in das nationale Recht (vgl. etwa [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 78, 82, [X.]E 155, 149). Beide Bestimmungen des [X.] sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] auszulegen.

aa) Nach § 8 Abs. 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes zulässig, wenn dieser [X.]rund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 8 Abs. 1 [X.] nur gerechtfertigt, wenn sämtliche in der Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. [X.]tellt ein Merkmal, das insbesondere mit dem Alter zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, kann eine unterschiedliche Behandlung zudem nur unter sehr begrenzten Bedingungen gerechtfertigt sein ([X.] 13. [X.]eptember 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 71, [X.]lg. 2011, [X.]). Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 [X.], der demnach eng auszulegen ist, ist zu beachten, dass nicht der [X.]rund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem [X.]rund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein [X.]ehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i[X.]d. § 8 Abs. 1 [X.] ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. etwa [X.] 13. [X.]eptember 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 66, 71 f., aaO; 12. Jan[X.]r 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 35, [X.]lg. 2010, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - Rn. 34, [X.]E 148, 158).

bb) Nach § 10 [X.]atz 1 [X.] ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach § 10 [X.]atz 2 [X.] müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. § 10 [X.]atz 3 [X.] enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Tatbeständen, nach denen unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters i[X.]v. § 10 [X.]atz 1 und [X.]atz 2 [X.] insbesondere gerechtfertigt sein können (vgl. etwa [X.] 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 45; 25. [X.]ebr[X.]r 2010 - 6 [X.] - Rn. 35, [X.]E 133, 265; 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.]  - Rn. 40 , [X.]E 129, 181 ).

(1) Legitime Ziele i[X.]v. § 10 [X.]atz 1 [X.] und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] (vgl. näher etwa [X.] 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 81 ff., [X.]E 155, 149), dh. Ziele, die als geeignet angesehen werden können, eine Ausnahme vom [X.]rundsatz des Verbots von Diskriminierungen aus [X.]ründen des Alters zu rechtfertigen, sind - obgleich die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] enthaltene Aufzählung nicht erschöpfend ist ([X.] 13. [X.]eptember 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 80, [X.]lg. 2011, [X.]) - wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung nur solche, die mit der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung im Zusammenhang stehen, und damit nur rechtmäßige Ziele aus dem Bereich der Arbeits- und [X.]ozialpolitik (vgl. [X.] 21. Jan[X.]r 2015 - [X.]/13 - [[X.]elber] Rn. 30; 13. [X.]eptember 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 81, aaO; dazu auch [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - Rn. 36, [X.]E 152, 134; 19. Dezember 2013 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 147, 89). Ziele, die als legitim i[X.]d. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] angesehen werden können, stehen als „sozialpolitische Ziele“ im Allgemeininteresse. Dadurch unterscheiden sie sich von Zielen, die im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit. Dabei ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass eine nationale Vorschrift den Arbeitgebern bei der Verfolgung der sozialpolitischen Ziele einen gewissen [X.]rad an [X.]lexibilität einräumt ([X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 52, [X.]lg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 46, [X.]lg. 2009, [X.]569). Ein unabhängig von [X.] verfolgtes Ziel eines Arbeitgebers kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters jedoch nicht rechtfertigen (vgl. [X.] 23. Juli 2015 - 6 [X.] - aaO).

(2) Nach § 10 [X.]atz 1 [X.] reicht es - ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] - für die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nicht aus, dass der Arbeitgeber mit der unterschiedlichen Behandlung ein legitimes Ziel i[X.]v. § 10 [X.]atz 1 [X.] verfolgt; hinzukommen muss nach § 10 [X.]atz 2 [X.], dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Beides ist im Hinblick auf das konkret angestrebte Ziel zu beurteilen (vgl. etwa [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 43; 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 55 f.). Dabei sind in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 [X.]atz 2 [X.] die Mittel nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Personen zu führen, die wegen ihres Alters benachteiligt werden (vgl. etwa [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/13 - [[X.]] aaO; 26. [X.]ebr[X.]r 2015 - [X.]/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25; 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 56) und die Maßnahme nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. [X.] 9. [X.]eptember 2015 - [X.]/13 - [[X.]] aaO; 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 59; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 65 mwN, [X.]lg. 2005, [X.]).

(3) Um darzutun, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 [X.] gerechtfertigt ist, reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber allgemein behauptet, dass die die unterschiedliche Behandlung bewirkende Maßnahme oder Regelung geeignet sei, der Beschäftigungspolitik, dem Arbeitsmarkt und der beruflichen Bildung zu dienen. Derartige allgemeine Behauptungen lassen nämlich nicht den [X.]chluss zu, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 77, [X.]lg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 51, [X.]lg. 2009, [X.]569; 22. November 2005 - [X.]/04 - [[X.]] Rn. 65, [X.]lg. 2005, [X.]; vgl. auch [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.]E 131, 61). Der Arbeitgeber hat hierzu vielmehr substantiierten [X.]achvortrag zu leisten (vgl. [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 82, aaO).

cc) [X.]owohl § 8 Abs. 1 [X.] als auch § 10 [X.] stellen sich als für den Arbeitgeber günstige Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Diskriminierung wegen eines in § 1 [X.] genannten [X.]rundes, hier des Alters, dar (vgl. hierzu etwa [X.] 13. [X.]eptember 2011 - [X.]/09 - [[X.] [X.].] Rn. 72, 81, [X.]lg. 2011, [X.]; 5. März 2009 - [X.]/07 - [Age Concern England] Rn. 46, [X.]lg. 2009, [X.]569), weshalb den Arbeitgeber bereits nach den allgemeinen Regeln des nationalen Rechts die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der in den Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen trifft (zur Darlegungs- und Beweislast nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/E[X.] vgl. etwa [X.] 21. Juli 2011 - [X.]/10, [X.]/10 - [[X.] und [X.]] Rn. 83, [X.]lg. 2011, [X.]). Im Übrigen trägt auch nur eine Auslegung von § 8 Abs. 1, § 10 [X.] dahin, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die die Rechtfertigung begründenden Tatsachen trifft, dem Art. 8 der Richtlinie 2000/43/E[X.], Art. 10 der Richtlinie 2000/78/E[X.] sowie Art. 19 der Richtlinie 2006/54/E[X.] zugrundeliegenden Rechtsgedanken Rechnung, wonach stets der [X.] zu beweisen hat, dass keine Verletzung des [X.]leichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. etwa [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [A sociaţia [X.]] Rn. 55; 17. Juli 2008 - C-303/06 - [[X.]] Rn. 54, [X.]lg. 2008, [X.]). Der Arbeitgeber hat hierzu substantiierten [X.]achvortrag zu leisten.

b) Danach kann die [X.] sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch die [X.]tellenausschreibung bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Alters i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.] sei nach § 8 Abs. 1 [X.] bzw. nach § 10 [X.] zulässig. [X.]owohl § 8 Abs. 1 [X.] als auch § 10 [X.] stellen an die Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen des Alters keine geringeren, sondern strengere Anforderungen als § 3 Abs. 2 Halbs. 2 [X.].

6. Die [X.], die nach § 22 [X.] insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 [X.] genannten [X.]ründe, hier: das Alter, zu einer ungünstigeren Behandlung des [X.] geführt haben, dh. dass in ihrem Motivbündel das Alter weder als negatives noch als positives Kriterium enthalten war (zu dieser Anforderung: vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 88 ff.; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 86 ff., [X.]E 155, 149; 20. Jan[X.]r 2016 - 8 [X.] - Rn. 27 mwN).

a) [X.]ie hat - im [X.]egenteil - vielmehr bestätigt, dass der Kläger die ungünstigere Behandlung i[X.]v. § 3 Abs. 1 [X.] wegen seines Alters erfahren hat. [X.]ie selbst hat vorgetragen, eine Auswahl nach dem Alter getroffen zu haben, weswegen der Kläger für die Besetzung einer der [X.] nicht ausgewählt worden sei.

b) [X.]oweit die [X.] sich darauf berufen hat, der Kläger sei von ihr auch deshalb abgelehnt worden, weil bei ihr beschäftigte Volljuristen aufgrund einer internen Personalrichtlinie ihre Zulassung als Rechtsanwalt oder -anwältin nicht behalten dürften, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Mit diesem Vorbringen hat die [X.] es gerade nicht ausgeschlossen, dass in ihrem Motivbündel das Alter des [X.] als Kriterium enthalten war.

7. Die unmittelbare Benachteiligung, die der Kläger durch seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen seines Alters erfahren hat, ist auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 1 oder § 10 [X.] zulässig.

Eine berufliche Anforderung i[X.]v. § 8 Abs. 1 [X.] kann das von der [X.]n gewählte [X.] - ein kürzlich erfolgter Hochschulabschluss - bereits der [X.]ache nach nicht sein. Im Hinblick auf ein legitimes Ziel i[X.]v. § 10 [X.] fehlt es an jeglichem Vorbringen der [X.]n. [X.]oweit sie geltend gemacht hat, ein beschäftigungspolitisches Ziel zu verfolgen, fehlt es - wie unter Rn. 106 ausgeführt - bereits an einem Vortrag, auf welche konkrete beschäftigungspolitische Maßnahme bzw. welches konkrete beschäftigungspolitische Programm sie sich beruft und woraus sich ergibt, dass [X.]sabsolventen im [X.]raum der Ausschreibung [X.]chwierigkeiten hatten, eine geeignete [X.]telle zu finden.

8. Die [X.] kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger sei für die ausgeschriebene [X.]telle objektiv nicht geeignet und könne bereits aus diesem [X.]rund weder eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] noch [X.]chadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.] beanspruchen.

Abgesehen davon, dass der Einwand der [X.]n, der Kläger verfüge nicht über den mit der Ausschreibung geforderten sehr guten Hochschulabschluss, bereits angesichts des Umstandes nicht durchgreift, dass dies auch für die erfolgreichen Mitbewerberinnen gilt, hat der [X.] seine frühere Rechtsprechung, wonach Bewerber/innen sich nur dann in einer vergleichbaren [X.]it[X.]tion bzw. vergleichbaren Lage i[X.]v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] befinden, wenn sie für die [X.]telle „objektiv geeignet“ sind und deshalb nur unter dieser Voraussetzung Entschädigung und [X.]chadensersatz verlangen können (vgl. etwa [X.] 23. Jan[X.]r 2014 - 8 [X.]  - Rn. 18 ; 14. November 2013 -  8 [X.]  - Rn. 29 ; 26. [X.]eptember 2013 -  8 [X.]/12  - Rn. 20  ff.; 21. [X.]ebr[X.]r 2013 -  8 [X.]  - Rn. 28 , [X.]E 144, 275 ; 16. [X.]ebr[X.]r 2012 -  8 [X.]  - Rn. 35 ; 13. Oktober 2011 -  8 [X.]  - Rn. 26 ; 7. April 2011 -  8 [X.] 679/09  - Rn. 37 ; ausdrücklich offengelassen neuerdings von: [X.] 20. Jan[X.]r 2016 - 8 [X.]  - Rn. 19  ff.; 22. Oktober 2015 -  8 [X.]  - Rn. 21 ; 26. Juni 2014 -  8 [X.]  - Rn. 29 ) mit Urteilen vom 19. Mai 2016 (- 8 [X.] - Rn. 22 ff., [X.]E 155, 149; - 8 [X.] - Rn. 58 ff.; - 8 [X.] - Rn. 55 ff.), auf deren Begründung Bezug genommen wird, aufgegeben und dies mit Urteilen vom 11. August 2016 (- 8 [X.] - Rn. 88 ff.; - 8 [X.] - Rn. 63 ff.; - 8 [X.] - Rn. 26 ff.), auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird, bestätigt. Danach ist die objektive Eignung nicht mehr Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

9. Das Entschädigungs- und [X.]chadensersatzverlangen des [X.] ist auch nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 B[X.]B) ausgesetzt.

a) [X.]owohl ein Entschädigungsverlangen eines/einer erfolglosen Bewerbers/Bewerberin nach § 15 Abs. 2 [X.] als auch sein/ihr Verlangen nach Ersatz des materiellen [X.]chadens nach § 15 Abs. 1 [X.] können dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 B[X.]B) ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch wäre anzunehmen, sofern ein/e Kläger/in sich nicht beworben haben sollte, um die ausgeschriebene [X.]telle zu erhalten, sondern es ihm/ihr darum gegangen sein sollte, nur den formalen [X.]tatus als Bewerber/in i[X.]v. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder [X.]chadensersatz geltend zu machen (vgl. [X.]. [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 48 ff.; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 32 ff., [X.]E 155, 149).

aa) Nach § 242 B[X.]B sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (vgl. etwa [X.] 17. März 2016 - 8 [X.] - Rn. 44; 21. Oktober 2014 - 3 [X.] 866/12 - Rn. 48; 23. November 2006 - 8 [X.] 349/06 - Rn. 33; [X.] 6. [X.]ebr[X.]r 2002 - [X.]/00 - zu I 2 c der [X.]ründe; 6. Oktober 1971 - [X.]/69 - zu I der [X.]ründe, [X.]Z 57, 108). Allerdings führt nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i[X.]v. § 242 B[X.]B vor (etwa [X.] 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - Rn. 21).

bb) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den - rechtshindernden - Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (vgl. [X.]. [X.] 18. Juni 2015 - 8 [X.] 848/13 (A) - Rn. 26; 23. August 2012 - 8 [X.] 285/11 - Rn. 37; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 54).

b) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 B[X.]B auch keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).

aa) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein anerkannter [X.]rundsatz des Unionsrechts (vgl. [X.]. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 37; 28. Jan[X.]r 2016 - [X.]/14 - [[X.] [X.].] Rn. 65). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht gestattet (etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 55 mwN; 9. März 1999 - [X.]/97 - [[X.]] Rn. 24, [X.]lg. 1999, [X.]459; 2. Mai 1996 - [X.]6/94 - [Brennet/[X.]] Rn. 24, [X.]lg. 1996, I-2357).

bb) Dabei ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] zu den Voraussetzungen, unter denen Rechtsmissbrauch angenommen werden kann, vergleichbar strenge Anforderungen wie nach [X.] Recht.

Die [X.]eststellung einer missbräuchlichen Praxis verlangt das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer [X.]esamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ([X.]. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 40; 17. Dezember 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 36 mwN) die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (zu der hier einschlägigen Richtlinie 2000/78/E[X.] vgl. [X.] 28. Jan[X.]r 2015 - [X.]/13 - [[X.]] Rn. 56 mwN; vgl. im Übrigen etwa [X.] 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.] [X.].] Rn. 31 ff.; 16. Oktober 2012 - [X.]10 - [[X.]/[X.]] Rn. 58; 21. [X.]ebr[X.]r 2006 - [X.]/02 - [[X.] [X.].] Rn. 74 ff., [X.]lg. 2006, [X.]609; 21. Juli 2005 - [X.]/03 - [[X.] [X.]chlachtbetrieb] Rn. 39, [X.]lg. 2005, [X.]; 14. Dezember 2000 - [X.]/99 - [[X.]] Rn. 52, 53, [X.]lg. 2000, [X.]1569). Das [X.] ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (etwa [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.] [X.].] Rn. 33; 21. [X.]ebr[X.]r 2006 - [X.]/02 - [[X.] [X.].] Rn. 75, aaO). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregeln des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen ([X.]. [X.] 17. Dezember 2015 - [X.]/14 - [[X.]] Rn. 65 mwN).

cc) [X.]owohl aus dem Titel als auch aus den Erwägungsgründen und dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/E[X.] folgt, dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleichbehandelt wird, indem dem Betroffenen ein wirksamer [X.]chutz vor Diskriminierungen aus einem der in ihrem Art. 1 genannten [X.]ründe - darunter das Alter - geboten wird ([X.]. [X.] 26. [X.]eptember 2013 - [X.]6/11 - [[X.] Jurist- og Økonomforbund] Rn. 23; 8. [X.]eptember 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - [[X.] und Mai] Rn. 49, [X.]lg. 2011, [X.]). [X.]erner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/E[X.] - ebenso wie aus Art. 1 [X.]atz 2 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54/E[X.] -, dass diese Richtlinie für eine Person gilt, die eine Beschäftigung sucht und dies auch in Bezug auf die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen für diese Beschäftigung (vgl. [X.] 19. April 2012 - [X.]/10 - [[X.]] Rn. 33).

dd) Damit handelt eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende [X.]telle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers i[X.]v. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder [X.]chadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] geltend zu machen, auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vgl. [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).

c) [X.]emessen an diesen Vorgaben lassen die von der [X.]n bisher vorgetragenen Umstände weder für sich betrachtet noch in ihrer [X.]esamtschau den [X.]chluss zu, dass die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.] (§ 242 B[X.]B) erfüllt sind.

[X.]oweit der [X.] im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 [X.] 848/13 (A) - Rn. 15) die - gegenteilige - Auffassung vertreten hat, dass der Kläger sich bei der [X.]n nicht mit dem Ziel einer Einstellung beworben habe, hält er daran - nachdem der [X.]erichtshof der [X.] in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2016 (- [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) die Voraussetzungen des durchgreifenden [X.] konkretisiert hat - nicht fest. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des [X.]erichtshofs der [X.] vom 28. Juli 2016 (- [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 27 f., 42 f.) selbst. Diese Entscheidung baut insoweit ausschließlich auf der [X.]achlage, wie sie der [X.] als vorlegendes [X.]ericht dargestellt hat und auf der vom [X.] vorgenommenen Würdigung der Umstände auf. Nach der Aufgabentrennung zwischen den nationalen [X.]erichten und dem [X.]erichtshof der [X.] ist nämlich allein das nationale [X.]ericht für die [X.]eststellung und Beurteilung des [X.]achverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ([X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 27 mwN).

aa) Entgegen der Auffassung der [X.]n lassen sich dem Bewerbungsschreiben des [X.] allein bereits keine hinreichenden objektiven Umstände entnehmen, die den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] erlauben würden.

(1) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben nicht näher erläutert hat, weshalb er sich trotz bereits vorhandener [X.]ührungserfahrung bewirbt und soweit das Anschreiben des [X.] beispielsweise Rechtschreibfehler und auch Ausführungen zu familiären Umständen enthält, die die [X.] als unüblich oder gar geschwätzig bewertet. Wie viel „Mühe“ ein Bewerber sich mit seinem Bewerbungsschreiben und den weiteren Bewerbungsunterlagen gegeben hat, wie ansprechend seine Präsentation ist und wie eindringlich und überzeugend er ein Interesse an der ausgeschriebenen [X.]telle bekundet hat, mag zwar ein Umstand sein, der für die konkrete Auswahlentscheidung des Arbeitgebers den Ausschlag geben kann. Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der [X.]telle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers i[X.]v. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 [X.] geltend machen zu können (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 56; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 48, [X.]E 155, 149).

(2) Eine andere Bewertung kann allerdings dann geboten sein, wenn entweder dem Bewerbungsschreiben selbst oder in Verbindung mit weiteren Umständen zu entnehmen ist, dass der Kläger eine Ablehnung seiner Bewerbung provozieren wollte mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche nach § 15 [X.] geltend zu machen. Entgegen der Annahme der [X.]n kann vorliegend jedoch nicht schon allein dem Bewerbungsschreiben entnommen werden, der Kläger habe sich bei der [X.]n nur beworben, um eine Ablehnung zu provozieren und Ansprüche nach dem [X.] geltend zu machen.

(a) Zwar hat der Kläger in seinem Bewerbungsschreiben seine vielfältigen [X.]ührungserfahrungen im Bereich der privaten Versicherungswirtschaft und seine Personalverantwortung betont, was bei einer Bewerbung um eine [X.]telle als Trainee in einem Programm, für das die [X.] ausweislich ihrer [X.]tellenausschreibung Hochschulabsolventen ohne nennenswerte Berufserfahrung suchte, als bewusste Herausforderung einer Absage aufgefasst werden könnte. Allerdings besteht ebenso die Möglichkeit, dass dieses Verhalten des [X.] eine andere Erklärung hat. [X.]o hat der Kläger aufgezeigt, dass er zum damaligen [X.]punkt arbeitssuchend war; zudem hat er dargetan, dass Trainee-Programme in der Versicherungswirtschaft regelmäßig dazu dienen, einen geeigneten [X.]ührungskräftenachwuchs zu rekrutieren, der nach Abschluss des Programms regelmäßig in entsprechenden [X.]ührungspositionen tätig werde. Vor diesem Hintergrund können die Ausführungen des [X.] im Bewerbungsschreiben zu seiner [X.]ührungserfahrung und Personalverantwortung auch dem Zweck gedient haben, sich in besonderer Weise für das Trainee-Programm und damit für einen späteren Einstieg in eine [X.]ührungsposition bei der [X.]n zu empfehlen. Darauf, ob die vom Kläger gewählten [X.]ormulierungen geschickt oder weniger geschickt erscheinen, kommt es nicht an.

(b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger im Bewerbungsschreiben angegeben hat, wegen des Todes seines [X.] ein umfangreiches medizinrechtliches Mandat zu betreuen, das sich in viele Bereiche des Medizinrechts erstrecke, weshalb er auch dort bereits über einen erweiterten Erfahrungshorizont verfüge. Zwar sieht die [X.] in diesen Ausführungen des [X.] einen bewusst provozierenden Hinweis auf eine abschreckende [X.]eschwätzigkeit des [X.], der Kläger hingegen führt an, er habe nachvollziehbar erläutern wollen, woraus sich seine medizinrechtliche Erfahrung ergäbe. Vor dem Hintergrund, dass die [X.] ausweislich ihrer [X.]tellenausschreibung einen Juristen suchte, der über eine arbeitsrechtliche Ausrichtung verfügt oder medizinische Kenntnisse mitbringt, ist es jedenfalls keinesfalls fernliegend, dass der Kläger mit seinen Ausführungen wiederum seine besondere Eignung für das Trainee-Programm betonen wollte. Darauf, ob die vom Kläger insoweit gewählten [X.]ormulierungen geschickt oder weniger geschickt erscheinen, kommt es auch hier nicht an.

(3) Dass sich dem Bewerbungsschreiben des [X.] allein keine hinreichenden Umstände entnehmen lassen, die den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] erlauben würden, hat der [X.] auch im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 [X.] 848/13 (A) - Rn. 15) angenommen. Zwar hat er ausgeführt, das Bewerbungsschreiben sei nach seiner Auffassung so formuliert, dass die [X.] den Kläger nicht als Trainee einstellen würde, was sich daran zeige, dass der Kläger seine vielfältige [X.]ührungserfahrung betont habe. Allerdings hat der [X.] seine Würdigung, dem Kläger sei es nicht darum gegangen, die [X.]telle zu erhalten, dieser habe sich vielmehr nur beworben, um eine Entschädigung geltend zu machen, nicht allein auf das Bewerbungsschreiben, sondern daneben auf einen weiteren Umstand gestützt, nämlich darauf, dass der Kläger die Einladung der [X.]n zu einem [X.]espräch mit deren Personalleiter nicht angenommen hat.

bb) Entgegen der Auffassung der [X.]n und entgegen der Annahme des [X.]s im Vorabentscheidungsersuchen vom 18. Juni 2015 (- 8 [X.] 848/13 (A) - Rn. 15) erlaubt dieser Umstand allerdings nicht den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.].

Maßgebender [X.]punkt für die Beurteilung, ob jemand sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene [X.]telle zu erhalten, sondern ob es ihm vielmehr darum gegangen ist, nur den formalen [X.]tatus als Bewerber i[X.]v. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung oder [X.]chadensersatz geltend zu machen, ist in der Regel der [X.]punkt der Bewerbung. Damit können im Rahmen der Prüfung, ob ein Entschädigungs- und [X.]chadensersatzverlangen dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt sind, in der Regel nur Umstände aus der [X.] bis zur Absage berücksichtigt werden und deshalb regelmäßig nicht solche, die zeitlich danach liegen. Vorliegend datiert die Absage der [X.]n vom 19. April 2009, das [X.]chreiben des [X.], mit dem dieser die Einladung der [X.]n zu einem [X.]espräch abgelehnt hatte, trägt das Datum des 30. Juni 2009. Die darlegungs- und beweisbelastete [X.] hat indes nicht dargetan, weshalb ausnahmsweise gleichwohl aus der unter dem 30. Juni 2009 erteilten Absage des [X.] auf die Motivation zu schließen sein soll, mit der dieser sich beworben hat. Das [X.]chreiben, mit dem der Kläger das [X.]esprächsangebot der [X.]n abgelehnt hatte, enthält insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte. Vorliegend kommt hinzu, dass die [X.] den Kläger erst zu einem [X.]espräch eingeladen hatte, nachdem sie ihm eine Absage erteilt und der Kläger Ansprüche nach dem [X.] geltend gemacht hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die [X.]esprächseinladung der [X.]n - wie der Kläger geltend macht - dazu diente, Ansprüche nach dem [X.] abzuwenden. Im Übrigen wirkt sich aus, dass die nachträgliche Einladung einem zunächst abgelehnten Bewerber de facto häufig nicht dieselbe „Chance“ einer Einstellung wie eine ursprüngliche Einladung eröffnet und dass insbesondere nicht in jedem [X.]all zu erwarten ist, dass der Bewerber unbefangen in ein „nachgeholtes“ Vorstellungsgespräch geht oder der potentielle Arbeitgeber es auszublenden vermag, wenn der Bewerber sich gegen die Absage bereits zur Wehr gesetzt hat ([X.] 22. August 2013 - 8 [X.] 563/12 - Rn. 59).

cc) [X.]oweit die [X.] geltend macht, der Kläger habe zahlreiche Bewerbungen versandt, mit denen er sich auf [X.]tellen mit unterschiedlichen [X.]chwerpunkten bei verschiedenen Arbeitgebern im [X.] beworben habe, kann sie auch allein hieraus nichts zu ihren [X.]unsten ableiten. Ein solcher Umstand - für sich betrachtet - erlaubt nicht den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.]. Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger - zumal er zum [X.]punkt seiner Bewerbung arbeitslos war und sich neu orientierte - eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei der [X.]n ernst war.

dd) Die [X.] kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe sich im [X.] in fünf weiteren [X.]ällen und im [X.] in einem weiteren [X.]all gerade und gezielt (nur) auf ihm - im Hinblick auf die [X.]ründe „Alter“, „[X.]eschlecht“ und „Religion“ - diskriminierend erscheinende [X.]tellenanzeigen beworben und anschließend Entschädigung und [X.]chadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] eingeklagt. Diese - in den Instanzen - vorgetragenen Umstände lassen weder für sich betrachtet noch in einer [X.]esamtschau den [X.]chluss auf ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des [X.] zu, das auf der Annahme beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „[X.]ewinn“ verbleiben, weil die [X.] - sei es bereits unter dem Druck des [X.]eltendmachungsschreibens oder im Verlauf des Prozesses - freiwillig die [X.]orderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Zahlung einlässt. [X.]oweit die [X.] in der Revisionsinstanz darüber hinausgehende Umstände, insb. Erkenntnisse aus einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren vorgetragen hat, die das Verhalten des [X.] insoweit ggf. in einem anderen Licht erscheinen lassen, waren diese Umstände vom [X.] nicht zu berücksichtigen (§ 559 ZPO).

(1) Auf Rechtsmissbrauch kann nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 59; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 50, [X.]E 155, 149; 18. Juni 2015 - 8 [X.] 848/13 (A) - Rn. 24; 24. Jan[X.]r 2013 - 8 [X.] - Rn. 63; 13. Oktober 2011 - 8 [X.] - Rn. 56 mwN; 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.]E 131, 232). Ein solches Verhalten für sich betrachtet lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen [X.]telle bestand und dass der/die Bewerber/in, weil er/sie sich entgegen den Vorgaben des [X.] bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungs- und/oder [X.]chadensersatzklage zulässigerweise seine/ihre Rechte nach dem [X.] wahrnimmt. Dabei ist es entgegen der Auffassung der [X.]n auch ohne Bedeutung, ob Entschädigung und/oder [X.]chadensersatz wegen einer Benachteiligung wegen nur eines [X.]rundes, oder wegen mehrerer [X.]ründe i[X.]v. § 1 [X.] verlangt werden.

(2) Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Person sich häufig auf solche [X.]tellenausschreibungen beworben hat, die [X.]ormulierungen, insb. Anforderungen enthalten, die mittelbar oder unmittelbar an einen der in § 1 [X.] genannten [X.]ründe anknüpfen und deshalb „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe die [X.]telle entgegen § 11 [X.], wonach ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 [X.] ausgeschrieben werden darf, ausgeschrieben. Dies folgt bereits daraus, dass der/die Bewerber/in auch in einem solchen [X.]all mit einer Entschädigungs- und/oder [X.]chadensersatzklage grundsätzlich ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, den Prozess zu verlieren und damit nicht nur keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] bzw. [X.]chadensersatz nach § 15 Abs. 1 [X.] zu erlangen, sondern auch mit den Kosten des Rechtsstreits belastet zu werden (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 60; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 51, [X.]E 155, 149).

(3) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die [X.]eltendmachung von Entschädigungs- und/oder [X.]chadensersatzansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden [X.] insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten rechtfertigen. Dies kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „[X.]ewinn“ verbleiben, weil der Arbeitgeber - sei es bereits unter dem Druck einer angekündigten Entschädigungs- bzw. [X.]chadensersatzklage oder im Verlaufe eines Prozesses - freiwillig die [X.]orderung erfüllt oder sich vergleichsweise auf eine Zahlung einlässt (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 67; 19. Mai 2016 - 8 [X.] - Rn. 58, [X.]E 155, 149).

(4) Es kann gegenwärtig dahinstehen, ob das Entschädigungs- bzw. [X.]chadensersatzverlangen des [X.] in den anderen von der [X.]n angeführten Verfahren dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand ausgesetzt wäre; die bislang von der [X.]n vorgetragenen Umstände rechtfertigen jedenfalls nicht den [X.]chluss, auch die Bewerbung des [X.] auf die von der [X.]n ausgeschriebene [X.]telle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungs- und [X.]chadensersatzklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des [X.] im Rahmen des oben dargestellten „[X.]eschäftsmodells“. Vielmehr verbleibt - insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger erst zu Beginn des Jahres 2009 aus [X.] zurückgekehrt und zunächst arbeitslos war, die „gute Möglichkeit“, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der [X.]telle hatte, und dass er mit der Erhebung der Entschädigungs- und [X.]chadensersatzklage zulässigerweise seine Rechte nach dem [X.] wahrgenommen hat.

ee) Auch die weiteren von der [X.]n angeführten Umstände lassen keinen [X.]chluss auf Rechtsmissbrauch zu:

(1) Entgegen der Auffassung der [X.]n lassen sich auch dem Umstand, dass der Kläger sich, obwohl er bereits Personalverantwortung wahrgenommen und [X.]ührungserfahrung hatte, auf eine befristete [X.]telle als Trainee und damit unterhalb seiner Q[X.]lifikation beworben hat, keine objektiven Umstände entnehmen, die den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] erlauben würden. [X.]ich unterhalb der bereits erworbenen Q[X.]lifikation zu bewerben kann vielfältige [X.]ründe haben, [X.]. die [X.]orge, überhaupt eine neue [X.]telle zu finden oder auch die vom Kläger angesprochene Annahme, dass eine [X.]ührungsposition bei der [X.]n nur über den Weg der Teilnahme an einem Trainee-Programm erlangt werden kann.

(2) [X.]oweit die [X.] sich darauf beruft, dass der Kläger bereits als Rechtsanwalt tätig war, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dies im hier relevanten [X.]raum gar nicht der [X.]all war.

(3) Entgegen der Auffassung der [X.]n begründen weder der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit Entschädigungsansprüche gegenüber einem Diskothekenbesitzer geltend gemacht hatte, noch der Umstand, dass er vor Jahren in einer Lokalzeitung einen Artikel zu rechtlichen [X.]ragen des Diskriminierungsschutzes verfasst und dass er seine Abschlussarbeit im Masterstudiengang zum Thema der Diskriminierung bei Einstellung erstellt hat, objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich bei der [X.]n nicht beworben hat, um die ausgeschriebene [X.]telle zu erlangen, sondern dass es ihm darum gegangen ist, nur den formalen [X.]tatus als Bewerber/in i[X.]v. § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung und [X.]chadensersatz geltend zu machen.

III. Aufgrund der bislang vom [X.] getroffenen [X.]eststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klageanträge zu 2. und zu 3. begründet sind. Zudem ist den [X.]en insbesondere im Hinblick darauf, dass der [X.]erichtshof der [X.] mit Urteil vom 28. Juli 2016 (- [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.) die unionsrechtlichen Vorgaben für die Annahme des [X.] nach § 242 B[X.]B im Zusammenhang mit Bewerbungen konkretisiert hat, [X.]elegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der [X.]ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 563 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO). Dabei wird das [X.] insbesondere [X.]olgendes zu beachten haben:

1. Das [X.] hat - aus seiner [X.]icht konsequent - nicht geprüft, ob das Entschädigungsverlangen des [X.] dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 B[X.]B) ausgesetzt ist und hierzu keine [X.]eststellungen getroffen. Dies wird das [X.] ggf. nachzuholen haben.

a) Dabei wird das [X.] zu beachten haben, dass die von der [X.]n bislang vorgetragenen Umstände weder für sich betrachtet noch in der [X.]esamtschau den [X.]chluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des [X.] zulassen (vgl. dazu Rn. 133 ff.).

b) Umstände, die im Rahmen der vorzunehmenden [X.]esamtwürdigung ggf. eine andere Beurteilung gebieten könnten, weil sie das Verhalten des [X.] in einem anderen Licht erscheinen lassen, hat die [X.] bislang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere hatte sie bisher noch keine [X.]elegenheit, die von ihr in der Revisionsinstanz angeführten Erkenntnisse aus einem laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in den Prozess einzuführen.

[X.]ollte die [X.] ihr Vorbringen entsprechend ergänzen und im [X.] beweisen, wird es [X.]ache des [X.] sein, hiergegen Einwendungen vorzubringen oder darzutun, dass sein Verhalten eine andere Erklärung hat als nur die Erlangung einer Entschädigung (vgl. etwa [X.] 28. Juli 2016 - [X.]/15 - [Kratzer] Rn. 40; 13. März 2014 - [X.]/13 - [[X.] [X.].] Rn. 33; 21. [X.]ebr[X.]r 2006 - [X.]/02 - [[X.] [X.].] Rn. 75, [X.]lg. 2006, [X.]609). Insoweit könnte auch von Bedeutung sein, ob und wann der Kläger sich - im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Bewerbung und auch im Übrigen - auf welche [X.]tellenausschreibungen, die keinen Anlass für die Annahme einer Diskriminierung wegen des Alters boten, beworben hat. Insoweit ist dem Kläger [X.]elegenheit zu geben, seine Bewerbungsbemühungen im maßgebenden [X.]raum der [X.]tellenanzeige näher darzulegen.

2. [X.]ofern das [X.] zu dem Ergebnis gelangen sollte, das Benachteiligungsverbot des [X.] sei verletzt, wird es zu beachten haben:

a) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen [X.]chaden zu ersetzen, § 15 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]. Nach § 15 Abs. 2 [X.] kann der oder die Beschäftigte wegen eines [X.]chadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in [X.]eld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei [X.] nicht eingestellt worden wäre. Nach der Begründung des [X.]esetzentwurfs dient § 15 Abs. 2 [X.] dazu, die „[X.]orderungen der Richtlinien“ (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/E[X.]) sowie der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.] ([X.]. [X.] 22. April 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 24, 39 f., [X.]lg. 1997, [X.]) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten [X.]anktion bei Verletzung des [X.] durch den Arbeitgeber umzusetzen ([X.]. 16/1780 [X.]. 38; vgl. auch [X.] 22. Oktober 2015 - 8 [X.] - Rn. 16; 18. [X.]eptember 2014 - 8 [X.] 759/13 - Rn. 26 mwN; 16. [X.]eptember 2008 - 9 [X.] 791/07 - Rn. 33 mwN, [X.]E 127, 367).

b) Im Hinblick auf den auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] gerichteten Klageantrag zu 2. wird das [X.] bei der Bestimmung der Höhe einer Entschädigung [X.]olgendes zu beachten haben (vgl. auch [X.] 11. August 20168 [X.] - Rn. 100 ff.):

aa) Auch bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der festzusetzenden Entschädigung nach § 15 Abs. 2 [X.] sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Art und [X.]chwere der Benachteiligung, ihre Dauer und [X.]olgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns und der [X.]anktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (vgl. [X.]. [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - Rn. 44, [X.]E 148, 158; 23. August 2012 - 8 [X.] 285/11 - Rn. 38; 17. Dezember 2009 - 8 [X.] 670/08 - Rn. 38; 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] - Rn. 82 mwN, [X.]E 129, 181). Die Entschädigung muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen [X.]chutz gewährleisten (vgl. [X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.]] Rn. 63; 22. April 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 24, 39 f., [X.]lg. 1997, [X.]; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - aaO). Die Härte der [X.]anktionen muss der [X.]chwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt ([X.] 25. April 2013 - C-81/12 - [ Asociaţia [X.]] Rn. 63 mwN; [X.] 22. Mai 2014 - 8 [X.] - aaO). Dass nach dem [X.] neben der Entschädigung für Nichtvermögensschäden (§ 15 Abs. 2 [X.]) auch der Ersatz materieller [X.]chäden (§ 15 Abs. 1 [X.]) verlangt werden kann, führt nicht zu einer Kürzung der Entschädigung für den Nichtvermögensschaden (vgl. [X.] 23. April 2012 - [X.]/10 - Rn. 73, [X.]Z 193, 110).

bb) [X.]oweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 [X.] über die in § 15 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] angegebene Höhe hinaus geltend macht - der Kläger fordert vorliegend eine Entschädigung iHv. vier Bruttomonatsgehältern à 3.500,00 Euro -, obliegt es der [X.]n, sofern sie sich auf die Höchstgrenze des § 15 Abs. 2 [X.]atz 2 [X.] berufen möchte, im Einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der wegen eines [X.]rundes nach § 1 [X.] benachteiligte Kläger auch bei diskriminierungsfreier Auswahl die ausgeschriebene [X.]telle nicht erhalten hätte (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 78; 17. August 2010 - 9 [X.] 839/08 - Rn. 62 mwN). Insoweit hätte die [X.], die über sämtliche eingereichten Bewerbungsunterlagen verfügt, zu beweisen, dass der Kläger die zu besetzende Position auch dann nicht erhalten hätte, wenn keine Diskriminierung stattgefunden hätte ([X.] 22. April 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 36, [X.]lg. 1997, [X.]). Dabei kommt es, da die ausgeschriebenen [X.]tellen tatsächlich mit vier Mitbewerberinnen besetzt wurden, im Hinblick auf die [X.]rage der „[X.]“ nicht allein auf eine Vergleichsbetrachtung mit den Anforderungen der [X.]tellenausschreibung an, sondern insbesondere auf eine Vergleichsbetrachtung mit den tatsächlich eingestellten Bewerberinnen ([X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 102; ebenso im Ergebnis [X.]/[X.]chlachter 17. Aufl. § 15 [X.] Rn. 4 im Hinblick auf § 15 Abs. 1 [X.]).

c) Im Hinblick auf den auf § 15 Abs. 1 [X.] gestützten Klageantrag zu 1. ([X.]eststellungsantrag) gibt der [X.] die folgenden Hinweise:

[X.]treiten die [X.]en - wie hier - darüber, ob der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 [X.] zum Ersatz eines Vermögensschadens in [X.]orm entgangenen [X.]ewinns (§ 252 B[X.]B), hier: Arbeitsentgelts (vgl. etwa [X.] 11. August 20168 [X.] - Rn. 104 mwN), verpflichtet ist, hat der/die Anspruchsteller/in die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsausfüllende Kausalität. Diese, dem/der Anspruchsteller/in im Rahmen von § 15 Abs. 1 [X.] obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität wird durch § 22 [X.] nicht abgeändert (vgl. etwa [X.] 11. August 2016 - 8 [X.] - Rn. 105; 20. Juni 2013 - 8 [X.] 482/12 - Rn. 52 f.; 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 78 f.). Demnach muss der Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Benachteiligung für die Ablehnung der entsprechenden Bewerbung ursächlich geworden ist, dh. dass er die [X.]telle bei [X.] erhalten hätte ([X.]. [X.] 11. August 20168 [X.] - Rn. 105; 19. August 2010 - 8 [X.] 530/09 - Rn. 76; [X.] 23. April 2012 - II [X.] - Rn. 63, [X.]Z 193, 110). Vor dem Hintergrund, dass das Trainee-Programm auf zwölf Monate befristet war und der Kläger ausschließlich entgangenen [X.]ewinn für die [X.] nach Beendigung des [X.] geltend macht, wird der Kläger zudem dazu vorzutragen haben, woraus sich ergeben soll, dass er über diesen [X.]raum hinaus beschäftigt worden wäre. Auch hier können dem Kläger aber Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Weiterbeschäftigung bei diskriminierungsfreiem Vorgehen bestünde.

3. [X.]oweit der Kläger der Auffassung ist, die Kosten seiner erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde(n) seien der [X.]egenseite aufzuerlegen, beschränkt sich der [X.] auf den Hinweis, dass sich bei Anwendung der §§ 91 ff. ZPO der gerichtliche Kostenausspruch generell und einheitlich nach (dem letztlichen) Obsiegen und Unterliegen richtet.

        

    [X.]chlewing    

        

    Winter    

        

    [X.]    

        

        

        

    Wein    

        

    [X.]. Rojahn    

                 

Meta

8 AZR 848/13

26.01.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 20. Januar 2011, Az: 5 Ca 2491/09, Urteil

§ 1 AGG, § 4 AGG, § 22 AGG, § 7 Abs 1 AGG, § 11 AGG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017, Az. 8 AZR 848/13 (REWIS RS 2017, 16581)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16581

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