Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 768
Nutzen Sie unsere Suche.
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL VEREINE GESETZGEBUNG ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ BERUF DISKRIMINIERUNG SCHULEN SPORT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) GLEICHSTELLUNG LEBENSPARTNERSCHAFT (EINGETRAGENE) EUROPA- UND VÖLKERRECHT INSTAGRAM-NEWS EUROPÄISCHER GERICHTSHOF (EUGH) EUGH FACEBOOK LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN SCHADENSERSATZ HOMOSEXUALITÄT ARBEITSZEIT FAMILIE RELIGION INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT URLAUB JOURNALISMUS KÜNDIGUNG PERSÖNLICHKEITSRECHT JOBSUCHE SOCIAL MEDIA SOZIALE MEDIEN BEHINDERUNG BÜRO KANZLEI GEHALT KOPFTUCH MOBBING ARBEITSGERICHT BERLIN BEWERBUNG ÖFFENTLICHER DIENST CHANCENGLEICHHEIT JOBPROFILE HESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT WORK-LIFE-BALANCE ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D