(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Nutzen Sie unsere Suche.
ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL ARBEITSRECHT ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ BERUF DISKRIMINIERUNG SCHULEN SPORT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) GLEICHSTELLUNG VERWALTUNGSRECHT LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN SCHADENSERSATZ ARBEITSZEIT BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) KÜNDIGUNG FEIERTAG WEIHNACHTEN JOBSUCHE BEHINDERUNG BERUFS- UND STANDESRECHT INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER (IHK) Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D