Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016, Az. VII ZR 36/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17813

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Gegenstand

Ablehnung eines Richters am Bundesgerichtshof wegen öffentlicher Äußerungen auf einer Fachtagung zu einem anhängigen Rechtsstreit und einer diesbezüglichen Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof


Leitsatz

Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der Mitglied der Spruchgruppe eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Rechtsstreits ist, der derzeit ausgesetzt ist und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung einer Richtlinie vorgelegt ist, weil der Richter sich zu dem Fall und der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs auf einer Fachtagung öffentlich geäußert hat.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen [X.] am [X.]               wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in [X.] Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in [X.] ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren.

2

Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nach Art. 1 der Richtlinie 2003/12/[X.] vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der [X.]/[X.] ([X.]. [X.] f.) als Medizinprodukte der [X.] eingestuft werden. Medizinprodukte der [X.] dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Medizinproduktegesetz nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 37 Abs. 1 [X.], § 7 Abs. 1 Nr. 1 (vormals § 6 Abs. 1 Nr. 1) [X.] ([X.]) in Verbindung mit [X.] der [X.]/[X.] durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung (Nr. 3 bis 5 [X.] der [X.]/[X.]). Die förmliche Überprüfung (Audit) des [X.], die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung werden von einer sogenannten "benannten Stelle" durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat. Das Herstellerunternehmen beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben.

3

2010 stellte die zuständige [X.] Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges [X.] verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

4

Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Verfahren der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem [X.] Fragen zur Auslegung der [X.]/[X.] vom 14. Juni 1993 vorgelegt (Beschluss vom 9. April 2015 - [X.], NJW 2015, 2737).

II.

5

Im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 den [X.] am [X.]              wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der abgelehnte [X.], der Berichterstatter gewesen sei, habe sich am 25. September 2015 bei einer öffentlichen Fachtagung für Haftpflichtrecht in [X.] zu dem anhängigen Verfahren geäußert und dabei Äußerungen getätigt, die bei der Beklagten den Eindruck der Voreingenommenheit erweckten. Im Einzelnen: Die Äußerungen stünden in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren, das aktuell bei dem Senat anhängig sei, dem der abgelehnte [X.] angehöre, auch wenn der Senat die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem [X.] Fragen zur Auslegung der [X.]/[X.] des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt habe. Bei seinem Vortrag habe der abgelehnte [X.] zwar die Parteien nicht namentlich genannt, jedoch hätten seine an die Teilnehmer ausgeteilten Unterlagen das einschlägige Aktenzeichen des [X.] enthalten. Der abgelehnte [X.] habe zudem davon gesprochen, dass [X.] krebserregend sei oder jedenfalls eine krebserregende Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies sei im Rechtsstreit jedoch streitig und von den Tatsacheninstanzen nicht positiv festgestellt worden. Der abgelehnte [X.] habe weiter ausgeführt, dass die benannte Stelle möglicherweise sich von der Verwendung "wertvollen" Silikons zu überzeugen habe und ein bloßes "Vorbeigehen und Kucken" eventuell nicht ausreiche. Es sei von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt, dass die Beklagte nur "vorbeigegangen und gekuckt" habe. Die Formulierung werte die Position der Beklagten ab, weil sie eine oberflächliche und unsorgfältige Vorgehensweise beim Audit suggeriere. In diesem Zusammenhang habe der abgelehnte [X.] anekdotenhaft von seiner Tätigkeit als Werksstudent in einem Stahlunternehmen erzählt, wo nach Ankündigung einer Aufsicht die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften "auf [X.]" gebracht worden seien. Am Tag danach seien diese jedoch wieder fallengelassen worden. Die Beklagte verstehe den Zusammenhang zwischen dem anhängigen Sachverhalt und der [X.] nicht, dieser impliziere jedoch, dass der abgelehnte [X.] der Ansicht sei, dass die Beklagte jederzeit mit dem betrügerischen Verhalten der [X.]n Herstellerfirma habe rechnen müssen. Auf den von einigen Teilnehmern der Veranstaltung erhobenen Einwand, für die benannten Stellen ergebe sich ein hohes Haftungsrisiko, habe der abgelehnte [X.] geantwortet, dass mit den Zertifizierungen viel Geld verdient werde, aber keiner haften wolle; zudem stehe es jeder angefragten Institution frei, ob sie dieses Risiko eingehe. Auf die Frage nach dem Beweis eines konkreten Schadens und der Beweislast für die Kausalität habe der abgelehnte [X.] zunächst darauf verwiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handele; gleichwohl habe er dazu eine klare Meinung und das [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon seit über 100 Jahren bekannt. Auf die ebenfalls in der Diskussion gestellte Frage nach der Überschaubarkeit des geschützten Personenkreises in den Fällen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe er auf die Aufweichung dieser Voraussetzung in sogenannten Anlegerfällen hingewiesen. Die Beklagte sieht darin eine einseitige Vorfestlegung in der rechtlichen Beurteilung in der Person des abgelehnten [X.]s zuungunsten der Beklagten. In der gebotenen Gesamtschau aller Umstände lägen objektive Gründe vor, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s rechtfertigten.

6

Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung die eidesstattlichen Erklärungen dreier Teilnehmer an der Veranstaltung in [X.] zu den Akten gereicht. Der abgelehnte [X.] hat sich am 9. November 2015 dienstlich geäußert.

III.

7

[X.] ist nicht begründet.

8

Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch trotz Aussetzung des Verfahrens entscheiden, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung handelt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9).

9

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.], [X.]E 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; [X.], Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - [X.] ([X.]) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - [X.] 102/11, [X.], 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 - [X.] 8/02, NJW-RR 2003, 281, juris Rn. 4). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 1350, juris Rn. 1).

2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.

a) Die Teilnahme eines [X.]s an Seminaren zu aktuellen Rechtsfragen stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Die Teilnahme von [X.]n am [X.] und anderen Gerichten an wissenschaftlichen Veranstaltungen ist üblich und allgemein bekannt. Sie dient der Darstellung und Vermittlung der Rechtsprechung der Gerichte und dem Austausch von Meinungen, auch in Bezug auf sich neu stellende Probleme und deren wissenschaftlichen Hintergrund. Ein solcher wissenschaftlicher Austausch ist für ein oberstes [X.] unverzichtbar. Damit geht einher, dass die Teilnahme von [X.]n an solchen Tagungen und Seminaren und ihre dortigen Meinungsbekundungen grundsätzlich nicht geeignet sind, ihre Befangenheit zu begründen ([X.], Beschluss vom 14. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2396, juris Rn. 8; vgl. auch [X.], [X.]E 95, 189, 191, juris Rn. 7).

Das stellt sich im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht anders dar, weil es sich um ein beim Senat noch anhängiges Verfahren handelte, zu dem der abgelehnte [X.] vorgetragen hat. Denn dieser Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 9. April 2015 ausgesetzt, weil der Senat dem [X.] drei Fragen zur Auslegung der [X.]/[X.] des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt hat. Das unterbricht zwar nicht die Anhängigkeit des Rechtsstreits beim [X.] (§§ 148, 249 ZPO), führt aber zu einer Zäsur des Verfahrens durch die Vorlage der Sache an den Gerichtshof. Diese Entscheidung über die Aussetzung und Vorlage ist eine unanfechtbare Zwischenentscheidung, die mit Gründen versehen und veröffentlicht ist und die daher ohne weiteres im wissenschaftlichen Diskurs besprochen und diskutiert werden kann, ohne sich damit als Mitglied des entsprechenden Spruchkörpers dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen.

Ist die Entscheidung des [X.] mit Gründen veröffentlicht, begegnet es auch keinen Bedenken, im Vortragsskript einer solchen Tagung das Aktenzeichen, unter dem der Beschluss auf der Internetseite des [X.] oder den einschlägigen Medien aufgefunden werden kann, zu nennen.

b) Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch darauf, dass der abgelehnte [X.] in seinem Vortrag das vom [X.]n Hersteller verwendete [X.] als "krebserregend" bezeichnet hat. Diese Frage ist zwar unter den Parteien des Rechtsstreits streitig. Der [X.] hat aber seine Aussage sofort dahin korrigiert, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das [X.] krebserregende Wirkung besitze. Zudem hat das Berufungsgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen, sodass für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, dass das minderwertige [X.] auch krebserregende Wirkung hat. Nur auf dieser Basis hat der Senat über die Sache zu entscheiden.

c) Die Beklagte kann ihr Ablehnungsgesuch auch nicht mit Erfolg auf die im freien Vortrag verwandte Formulierung "Vorbeigehen und Kucken reicht eventuell nicht aus" stützen. Genau diese Problematik ist Teil der Vorlage an den [X.] (Beschluss vom 9. April 2015 - [X.], aaO, Fragen 2 und 3). Es stellt sich dabei einerseits die Frage, ob nur unangemeldete Überprüfungen und Untersuchungen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen oder nicht. Andererseits geht es um die Intensität der Überprüfungspflicht, also die Frage, ob auch das Produkt selbst der Überprüfung und Untersuchung unterliegt, oder nur der Herstellungsprozess als solcher. Eine Aussage, die Beklagte habe ihre Überprüfungen in dieser oder jener Art und Weise vorgenommen, ist mit dieser Äußerung nicht verbunden.

Die in diesem Zusammenhang vom abgelehnten [X.] erzählte [X.] aus der Tätigkeit als Werksstudent diente ersichtlich der Auflockerung des Vortrags. Im [X.] trifft auch diese Äußerung eine der für den Senat entscheidenden Vorfragen, nämlich ob die Richtlinie unangemeldete Kontrollen erfordert, um auf diese Weise die Überprüfung und Kontrolle ausreichend effektiv zu gestalten. Dass der [X.] Hersteller verschiedene Institutionen und Personen getäuscht und betrogen hat, steht zwischen den Parteien außer Frage. Die [X.] impliziert nicht, dass die Beklagte mit einem systematischen Betrug des Herstellers rechnen musste. Eine objektiv begründete Besorgnis der Befangenheit ist deshalb insoweit nicht zu erkennen.

d) Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten [X.]s ergibt sich auch nicht daraus, dass er auf die Frage nach dem hohen, gegebenenfalls ausufernden Haftungsrisiko der benannten Stelle darauf hingewiesen hat, dass es zum einen die freie Entscheidung einer jeden Prüforganisation sei, dieses Risiko einzugehen und die Zertifizierung zu übernehmen, und andererseits mit dem [X.] über längere Zeit ein nicht unerhebliches Entgelt verbunden sei. Beides ist richtig. Der Vorwurf, durch diese Äußerung zu zeigen, bereits hinsichtlich der Haftungsfrage festgelegt zu sein, begründet sich hieraus objektiv nicht. Der [X.] hat vielmehr zu erkennen gegeben, dass ihm die Problematik des geschützten Personenkreises und die Gefahr ausufernder Haftung beim [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bekannt und damit für die in Zukunft gegebenenfalls zu treffende Entscheidung deren Relevanz durchaus bewusst ist. Eine Festlegung in die eine oder andere Richtung liegt nicht vor. Die Äußerung ist allgemeiner Art, ergebnisoffen und nicht direkt fallbezogen. Gleiches gilt für den Verweis auf die "Anlagefälle" unter Anwendung des [X.] mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

e) Zu Schadens- und Kausalitätsfragen hat der abgelehnte [X.] unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren keine Antwort gegeben. Wenn er insoweit eine klare, aber nicht kundgetane Meinung hat, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zulasten der Beklagten, denn hieraus ergibt sich nicht, dass der [X.] nicht bereit ist, seine Meinung kritisch zu überprüfen und das Vorbringen der Prozessbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Mai 2002 - [X.], NJW 2002, 2396, juris Rn. 7; [X.], [X.]E 71, 293, 296, juris Rn. 11). Die Äußerung einer Rechtsauffassung begründet die Besorgnis der Befangenheit auch dann nicht, wenn sie für das Prozessziel eines Beteiligten nachteilig ist, sondern nur, wenn sie eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des [X.]s erkennen lässt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Äußerungen des abgelehnten [X.]s lassen erkennen, dass er eine rechtliche Meinung zu den im Revisionsverfahren einschlägigen Rechtsproblemen hat. Dafür, dass diese Ausdruck einer unsachlichen oder willkürlichen Einstellung ist oder eine Bereitschaft, sich mit anderen Auffassungen auseinanderzusetzen, fehlt, bieten die Äußerungen keine Anhaltspunkte (vgl. [X.], [X.], 959, 960, juris Rn. 11).

f) Auch die Gesamtschau der von der Beklagten geltend gemachten Umstände und Meinungsäußerungen des abgelehnten [X.]s rechtfertigen aus der Sicht einer objektiv urteilenden, vernünftigen Prozesspartei den Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit gegenüber der Beklagten nicht. Das Verhalten des [X.]s begründet nicht die Annahme, die von ihm mitbestimmte Rechtsprechung des Senats zu Haftungsfällen wie diesen unter Anwendung des [X.] des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aus unerlaubter Handlung in Verbindung mit einem Schutzgesetz (hier: für Medizinprodukte) beruhe auf unsachlichen Erwägungen und hindere ihn daran, das Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und sachlich zu würdigen.

[X.]                        Kartzke

             Graßnack                           Sacher

Meta

VII ZR 36/14

13.01.2016

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. April 2015, Az: VII ZR 36/14, EuGH-Vorlage

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2016, Az. VII ZR 36/14 (REWIS RS 2016, 17813)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1022 NJW 2017, 2617 WM 2016, 1198 REWIS RS 2016, 17813


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZR 36/14

Bundesgerichtshof, VII ZR 36/14, 22.06.2017.

Bundesgerichtshof, VII ZR 36/14, 13.01.2016.

Bundesgerichtshof, VII ZR 36/14, 09.04.2015.


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