Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2022, Az. KZR 111/18

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 5110

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Gegenstand

Kartellrechtsverstoß: Rechtsfolgen der rückwirkenden Gegenwertregelung im satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Zinsen für einen Kartellschadensersatzanspruch als vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen; Herausgabeanspruch nach Verjährungseintritt - VBL-Gegenwert III


Leitsatz

VBL-Gegenwert III

1. Die rückwirkende, wirksame Gegenwertregelung im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, WRP 2017, 563 - VBL-Gegenwert II; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - IV ZR 96/19, BGHZ 231, 179).

2. Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom Hauptanspruch abhängige Nebenleistungen gemäß § 217 BGB.

3. Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB findet auf Kartellschadensersatzansprüche Anwendung.

Tenor

I. Auf die Revision der Kläger zu 1 bis 6, 9 und 10, 12 bis 15 sowie 17 bis 19 und die diese betreffende Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] - Kartellsenat - vom 24. Oktober 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und das Urteil des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 28. Juni 2016 abgeändert, als

1. hinsichtlich der Klage

a) die Zinshöhe in I.1 a bis f, i, j und l, m bis o sowie q und [X.]

aa) für vor dem 1. Juli 2005 erfolgte Zahlungen für die [X.], 2005, 2008 bis 2013 und 2015 bis 2017 4,66 Prozent p.a. (2004), 4,42 Prozent p.a. (2005), 4,19 Prozent p.a. (2008), 4,86 Prozent p.a. (2009), 4,66 Prozent p.a. (2010), 4,44 Prozent p.a. (2011), 4,39 Prozent p.a. (2012), 4,48 Prozent p.a. (2013), 5,88 Prozent p.a. (2015) und 5,02 Prozent p.a. (2016, 2017) beträgt;

bb) für ab dem 1. Juli 2005 erfolgte Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2017 5,88 Prozent p.a. (2015) und 5,02 Prozent p.a. (2016, 2017) beträgt, mit Ausnahme der von der Klägerin zu 6 geltend gemachten Zahlungen vom 6. Juli 2005 in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 €;

b) Zinsen - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Klage - nur bis zum 1. Februar 2017 und insgesamt nicht an die Klägerin zu 18 (I.1 r des Tenors) und an die Klägerin zu 13 lediglich aus einem Betrag in Höhe von 2.842 € seit dem 23. Dezember 2014 (I.1 m des Tenors) zu zahlen sind;

c) die Klage wegen der in I.1 a bis f, i, j und l, m bis o sowie q und [X.] als Hauptforderung ausgeurteilten Gutachterkosten insgesamt abgewiesen wird;

d) in I.1 b des Tenors die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu 2 einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 267.497,32 € zu zahlen;

e) in I.2 des Tenors auch hinsichtlich des [X.] zu 14 festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des [X.] und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird.

2. hinsichtlich der Widerklage

a) die Kläger zu 5, 10, 13 und 18 - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - zur Zahlung von 328.847,91 € (Kläger zu 5), 202.343,09 € (Kläger zu 10), 126.295,06 € (Klägerin zu 13) und 4.607.322,29 € (Klägerin zu 18), jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Dezember 2017 verurteilt werden;

b) gegenüber dem Kläger zu 14 - insoweit unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ([X.],          ) angemeldete Forderung der Beklagten in Höhe von 973.550,04 € zur laufenden Nummer 138 der Insolvenztabelle festgestellt wird.

II. Auf die Revision der Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 sowie die diese betreffende Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des [X.] aufgehoben, soweit es sich auf diese Kläger bezieht und nicht den abgewiesenen Feststellungsantrag (Antrag Ziff. 3) betrifft.

[X.] Die weitergehenden Revisionen werden zurückgewiesen.

[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte [X.] und der Länder ([X.]), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Beteiligten) [X.] in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung ([X.]S) eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der [X.] erfolgt im hier maßgeblichen [X.] seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittdeckungsverfahrens. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der [X.] bestimmte § 23 Abs. 2 [X.]S seit Einführung des [X.] die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.

2

Die Klägerinnen und Kläger zu 1 bis 13 und 15 bis 20 beziehungsweise deren [X.] und Rechtsvorgänger sowie die frühere Klägerin zu 14 (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin; die Klägerinnen und Kläger, ihre [X.] und Rechtsvorgänger, die Insolvenzschuldnerin und ihr Insolvenzverwalter, der nunmehrige Kläger zu 14, im Folgenden einheitlich: Kläger) waren an der [X.] beteiligt und schieden in den Jahren 2003 bis 2009 zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus. Im Hinblick auf die während dieses Zeitraums maßgebliche Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 [X.]S (im Folgenden: [X.]S aF) bezifferte die Beklagte ihre jeweilige Gegenwertforderung aufgrund eines versicherungsmathematischen Gutachtens zuzüglich Gutachterkosten.

3

Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 ([X.], [X.], 93 und [X.], juris) erklärte der [X.] die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 [X.]S aF wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte. Auch die daraufhin von der [X.] mit Satzungsergänzendem Beschluss zu §§ 23 bis 23c [X.]S vom 21. November 2012 (im Folgenden: [X.] 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der [X.] mit Urteil vom 7. September 2016 ([X.], [X.], 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam und hielt erneut im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig.

4

Auf die Gegenwertberechnungen der [X.] gemäß § 23 Abs. 2 [X.]S aF sowie die geforderte Kostenerstattung für die Erstellung finanzmathematischer Gutachten erbrachten sämtliche Kläger zu unterschiedlichen Zeitpunkten Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, teilweise erfolgten nach Neuberechnung des [X.] auf Grundlage des [X.] 2012 Rückzahlungen durch die Beklagte.

5

Die Rechtmäßigkeit der von der [X.] erhobenen [X.] stand zwischen der [X.] und den Klägern von Beginn an im Streit. Zur Geltendmachung ihrer Rechtsauffassung schlossen sich die Kläger - mit Ausnahme des [X.] zu 20 - zu einer [X.] zusammen. Die Beklagte und die Mitglieder der [X.] verständigten sich im [X.] auf eine Prozessvereinbarung (im Folgenden: auch [X.]), nach der die Beklagte Musterklagen gegen die Klägerinnen zu 13 und zu 18 auf Zahlung des restlichen [X.] erheben sollte. Für die weiteren Mitglieder der [X.] sollten die in den Musterverfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen verbindlich sein. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften in § 3 Abs. 2 und 3 [X.] lauten wie folgt:

(2) Die [X.] erhebt vor dem [X.] Leistungsklage gegen die in § 1 genannten früheren Beteiligten in Höhe der nach Auffassung der [X.] noch offen stehenden Gegenwertforderung. Ergibt der Prozessverlauf, dass in der in § 3 Abs. 2 S. 1 genannten Leistungsklage nicht alle relevanten Punkte nach § 2 geklärt werden können, behalten sich die in § 1 genannten früheren Beteiligten vor, Widerklage zu erheben.

(3) Die Mitglieder der [X.] und die [X.] verpflichten sich, die Entscheidung der [X.] auf alle gleich gelagerten Sachverhalte bei den Mitgliedern der [X.] anzuwenden. Für den Umfang der Bindungswirkung gilt die Vorschrift über die [X.] gem. § 68 ZPO entsprechend. Die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen sollen in dem Umfang bindend sein, als hätten sich die in die Prozessvereinbarung einbezogenen Vertragsparteien gegenseitig den Streit verkündet. Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander für alle etwaigen Folgeprozesse auf die in § 68 [X.]. ZPO zugelassenen Einwendungen gegen die [X.].

Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der [X.] auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für begründet erachtet, hat dies auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern der [X.]. Im Umfang der genannten Bindungswirkung verpflichten sich die Mitglieder der [X.] zur vorbehaltlosen Zahlung eines noch ausstehenden Gegenwertes sowie zur Anerkennung der bisher erbrachten Zahlungen als vorbehaltlose Erfüllung der Gegenwertforderung. Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der [X.] auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für unbegründet erachtet, verzichtet die [X.] gegenüber den Mitgliedern der [X.] auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen [X.]. Soweit die Mitglieder der [X.] bereits Zahlungen geleistet haben oder noch leisten, zahlt die [X.] diesen Teil ihrer Zahlungen zurück, der auf unbegründeten [X.] beruht.

6

Außerdem wurde in § 4 Abs. 1 [X.] folgende Vereinbarung zur Verjährung getroffen:

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Zahlung des restlichen mitgeteilten Gegenwertes einschließlich der jeweils darauf entfallenden Zinsen, der Gutachterkosten und für Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen einschließlich Zinsen, die bis zum Ablauf eines Jahres nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess verjähren, verlängert werden. In diesen Fällen enden die Verjährungsfristen mit dem Ablauf des Jahres, das dem Jahr nachfolgt, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

7

Die im [X.] erhobenen Musterklagen der [X.] [X.] gegen die [X.] Klägerinnen zu 13 und 18 führten zur rechtskräftigen Abweisung der von der [X.] [X.] geltend gemachten Ansprüche auf Gegenwertzahlung auf Grundlage von § 23 [X.]S aF und der von den dortigen [X.] - den [X.] Klägerinnen zu 13 und 18 - erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung bereits erbrachter Zahlungen auf [X.] (Klägerin zu 13 und 18) und Gutachterkosten (Klägerin zu 18). Die hiesige Beklagte wurde allerdings rechtskräftig zur Zahlung von Zinsen aus 346.000 € (hiesige Klägerin zu 13) und aus 16.846.579,02 € (hiesige Klägerin zu 18) - unter anderem seit dem 7. April 2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - verurteilt.

8

Vorliegend verlangen die Kläger von der [X.] Rückzahlung jeweils in unterschiedlicher Höhe erbrachter Zahlungen auf [X.], auf Zinsforderungen sowie auf Gutachterkosten nebst Zinsen. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass ihnen wegen bereits erhobener [X.] Schadensersatz zusteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, [X.] zu erheben. Mit ihrer gegenüber den Klägern zu 5, 8, 10, 13, 14, 18 und 20 erhobenen Widerklage verlangt die Beklagte weitere Gegenwertzahlungen, Zinsen und Gutachterkosten.

9

Das [X.] hat der Klage auf Rückzahlung geleisteter Beträge zuzüglich Zinsen im Wesentlichen stattgegeben sowie die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 12, 14 bis 17, 19 und 20 den gesamten weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der [X.] einschließlich ergänzender Regelungen eine Gegenwertforderung erhoben wurde oder erhoben wird. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.

Während des Berufungsverfahrens hat das [X.] mit Beschluss vom 1. November 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und den Kläger zu 14 zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Insolvenzverfahren hat die Beklagte unter dem 2. Januar 2017 eine Hauptforderung im Rang des § 38 [X.] über 1.395.311,25 € sowie 112.966,38 € an Zinsen und 716 € an Kosten zur Tabelle angemeldet und als Grund der Forderung "Offene Gegenwertforderung nebst Zinsen und Kosten" angegeben.

Unter dem 18. November 2016 hat die Beklagte die Gegenwertregelung für zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte neu gefasst. Für solche Beteiligte gilt der Satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats der [X.] zur Berechnung des [X.] und zum Erstattungsmodell nach § 2 der 22. Satzungsänderung (im Folgenden: [X.] 2016), der nach § 4 der 22. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in [X.] getreten ist. Danach können die von der Regelung Betroffenen es bei dem auf Grundlage des § 23 [X.]S aF berechneten Gegenwert abzüglich des Anteils belassen, der auf noch [X.] entfällt (im Folgenden: bisheriger Gegenwert), oder sich für eine Neuberechnung des [X.] oder das sogenannte Erstattungsmodell entscheiden. Wegen des Inhalts der maßgeblichen Satzungsbestimmungen wird auf das Urteil des [X.]s vom 6. Oktober 2021 ([X.], [X.], 179 Rn. 5) Bezug genommen. Den Klägern zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat die Beklagte jeweils mit Schreiben vom 31. August 2017 die auf Grundlage des [X.] 2016 aus ihrer Sicht offenen Beträge betreffend Gegenwertforderung, Gutachterkosten und entgangene Nutzungen - den Betrag der sogenannten [X.] - mitgeteilt, eine Frist zur Zahlung bis spätestens 30. November 2017 gesetzt und sie aufgefordert, sich innerhalb derselben Frist alternativ für eine Neuberechnung oder das Erstattungsmodell zu entscheiden. Gegenüber dem Kläger zu 14 hat sie unter dem 30. Mai 2018 die bereits zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen fortgeschrieben und zudem die auf den [X.] 2016 gestützten Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.

Die Beklagte hat ihre mit der Berufung weiterverfolgten Klageabweisungsanträge in erster Linie weiterhin auf die [X.]S in der Fassung des [X.] 2012 gestützt. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, jedenfalls bilde die Neufassung aufgrund des [X.] 2016 einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlungen. Dementsprechend hat die Beklagte in der Berufung mit der Widerklage begehrt, die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 in erster Linie zur Zahlung der auf Grundlage des [X.] 2012 errechneten Forderungen zu verurteilen, hilfsweise zur Zahlung der in den Schreiben vom 31. August 2017 angegebenen offenen Beträge zuzüglich weiterer angefallener [X.]. Außerdem hat sie beantragt, ihre Forderung in Höhe von 1.552.200,56 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vor dem [X.] (          ) zur nächst bereiten laufenden Nummer festzustellen.

Auf die Berufungen der [X.] und der Kläger zu 1 bis 13 und 15 bis 20 sowie die Anschlussberufung des [X.] zu 14 hat das Berufungsgericht die Klagen auf Rückzahlung der Gegenwertforderung abgewiesen und die Beklagte zur Erstattung von Gutachterkosten sowie zur Zahlung von Zinsen aus Gegenwertforderung und Gutachterkosten verurteilt, und zwar für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 in Höhe von vier Prozent p.a. und für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Den Antrag auf Feststellung, dass der [X.] über die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Forderungen hinaus keine Ansprüche aus der Auflösung eines [X.] mit den Klägern zustehen, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Dem Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden hat es - mit Ausnahme hinsichtlich des [X.] zu 14 - entsprochen, die Feststellung allerdings auf den Schaden beschränkt, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der [X.] einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des [X.] und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird. Auf die Widerklage hat es die betroffenen Kläger zur Zahlung der jeweils begehrten Beträge mit Ausnahme der Gutachterkosten zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Forderung gegen den Kläger zu 14 in Höhe von 1.552.200,56 € hat es antragsgemäß zur Insolvenztabelle zur nächst bereiten laufenden Nummer festgestellt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wenden sich die Parteien gegen die ihnen nachteiligen Verurteilungen, die [X.]eite mit der Maßgabe, dass es zusätzlich bei dem erstinstanzlichen Feststellungsausspruch zugunsten des [X.] zu 14 zu verbleiben habe.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten [X.] zu. Die jeweils erhobene [X.] finde im [X.] 2016 und § 23 [X.] in der Fassung der Nr. 2 [X.] 2016 (im Folgenden: § 23 [X.] 2016) eine wirksame Rechtsgrundlage. Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der [X.]n ergebe, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden könne. Die Prozessvereinbarung stehe dem nicht entgegen, weil die weiteren Mitglieder der [X.] nicht besser stehen könnten als die Kläger der Musterverfahren. Für letztere stehe fest, dass die [X.] den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung für die bereits beendete Beteiligung neu regeln dürfe.

Die Neuregelung der Satzung halte insgesamt der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] sowie der kartellrechtlichen Überprüfung stand. Die ausgeschiedenen Beteiligten würden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, den bisherigen Gegenwert anstelle einer Neuberechnung oder des [X.] beizubehalten, auch wenn eine Überprüfung der zu dieser "bisherigen" [X.] führenden Berechnungsparameter nicht mehr stattfinde. Der [X.] 2016 schaffe für ausgeschiedene Beteiligte die Option, es bei der "bisherigen" [X.] zu belassen, die zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten um denjenigen Anteil zu bereinigen sei, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfalle, die im [X.]punkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Die Regelung genüge dem Transparenzgebot, trage dem möglicherweise zu beachtenden Vertrauensschutz ausreichend Rechnung und führe zu einer angemessenen Gleichbehandlung mit solchen ausgeschiedenen Beteiligten, die die seinerzeit erhobene [X.] nicht angegriffen hätten. Gleichfalls nicht unangemessen sei es, ausgeschiedene Beteiligte, die an ihren Angriffen gegen die bisher erhobene [X.] festhielten, auf eine Neuberechnung des [X.] zu einem künftigen Stichtag zu verweisen (Nr. 5.1 [X.] 2016). Die Neuregelung sei auch im Hinblick auf die Verzinsung des bisherigen [X.] ab Ablauf des Monats nach erstmaliger Mitteilung ihrer Höhe (Nr. 4 Satz 2 [X.] 2016) weder intransparent noch unangemessen. Aus dem [X.] ergebe sich, dass die [X.] ein Synonym für die von der [X.]n mit der Geldanlage gezogenen Nutzungen darstelle. Sie kompensiere in angemessener Weise der [X.]n entgangene Nutzungen, wenn der Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt worden sei.

Auch die für die Neuberechnung des [X.] sowie für das [X.] maßgeblichen Regelungen seien nicht zu beanstanden. Dabei könne dahinstehen, inwieweit die für die [X.]ntscheidung des Arbeitgebers, ob er anstelle der Zahlung des bisherigen [X.] eine Neuberechnung oder ein [X.] wähle, eingeräumte dreimonatige Frist nach Nr. 5.2 [X.] 2016 wirksam sei. Die [X.]keit dieser Bestimmung ließe die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Die Kläger könnten aber Rückzahlung der Kosten für die [X.]rstellung der finanzmathematischen Gutachten verlangen, weil die Satzung keine Regelung über die Kostentragungspflicht enthalte, wenn es beim bisherigen Gegenwert bleibe.

Infolge der rückwirkenden Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen hätten die Kläger zwar keinen Anspruch auf Nutzungs- und [X.]. Der geltend gemachte Zinsanspruch stehe ihnen aber aus § 33 [X.] als [X.] bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung zu. Dass die [X.] durch das Fordern der Gegenwertzahlungen auf der Basis unwirksamer Satzungsbestimmungen in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht und sich nach § 33 [X.] schadensersatzpflichtig gemacht habe, werde durch die Neufassung der Satzung nicht ungeschehen gemacht, auch wenn diese den Gegenwert rückwirkend für beendete Beteiligungsverhältnisse regele.

Für die Widerklage folge daraus die Verurteilung der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hinsichtlich der nach dem [X.] 2016 errechneten Beträge mit Ausnahme der geforderten Gutachterkosten zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich des [X.] zu 14 die entsprechende Feststellung zur Insolvenztabelle.

B. Die Revision der Kläger zur Klage hat [X.]rfolg, soweit sie auf [X.] Grundlage höhere als die ausgeurteilten Zinsen geltend machen und das Berufungsgericht angenommen hat, der [X.]n stehe ein Anspruch auf Verzinsung wegen nicht oder nicht zum vermeintlichen Fälligkeitszeitpunkt gezahlter Beträge auf [X.] oder Gutachterkosten zu. Darüber hinaus ist auf die Revision des [X.] zu 14 auch ihm gegenüber auszusprechen, dass die [X.] zum [X.]rsatz weiterer durch den [X.] verursachter Schäden verpflichtet ist. Die Revision der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat ferner teilweise [X.]rfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage richtet. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 rechtsfehlerhaft zur Zahlung der seitens der [X.]n beanspruchten [X.] verurteilt. Dementsprechend durfte auch hinsichtlich des [X.] zu 14 keine Feststellung zur Tabelle erfolgen, soweit die angemeldete Forderung die von der [X.]n verlangte [X.] betrifft.

I. [X.]ntgegen der Auffassung der Kläger ist ihre Revision nicht schon deshalb erfolgreich, weil bereits die Berufung unzulässig gewesen wäre.

Die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückzahlung der [X.] an die Kläger und die Abweisung der Widerklage begründen eine entsprechende Beschwer der [X.]n, deren Beseitigung sie mit ihren Berufungsanträgen erstrebt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8). Ob die [X.] sich im Berufungsverfahren erstmals mit dem [X.] 2016 verteidigen kann, betrifft nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern die Zulassung eines neuen Verteidigungsmittels nach § 531 Abs. 2 ZPO. Auch für die Berufung hinsichtlich der Widerklage ist unerheblich, dass die auf Grundlage der 18. Satzungsänderung und des [X.] 2012 einerseits sowie des [X.] 2016 andererseits berechneten [X.]en in Verbindung mit den gestellten Anträgen verschiedene Streitgegenstände darstellen (vgl. dazu im [X.]inzelnen [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021 - [X.], [X.]Z 231, 179 Rn. 18 bis 20). Insoweit können Klage und Widerklage nicht getrennt betrachtet werden. Die [X.] könnte unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO mit der Berufung gegen die auf die Klage erfolgte Verurteilung eine (neue) Widerklage erheben. Damit ist ihr grundsätzlich gestattet, mit einer Berufung neue Ansprüche in den Rechtsstreit einzuführen. In der Folge kann ihr auch nicht verwehrt sein, ihre Widerklage mit der Berufung zu ändern, d.h. insoweit neue Haupt- und Hilfsanträge zu stellen, als die für eine zulässige Klageänderung notwendigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 13. März 1998 - [X.], NJW 1998, 2058 [juris Rn. 12]).

II. Den Klägern steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an die [X.] auf die ursprünglichen [X.]en geleisteten Zahlungen zu. [X.]in solcher Anspruch folgt weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 [X.] oder kartellrechtlichen Vorschriften noch aus der Prozessvereinbarung. Vor Inkrafttreten des [X.] 2016 nach § 4 der 22. Satzungsänderung bestehende Rückzahlungsansprüche sind infolge der Neuregelung weggefallen. [X.]in Anspruch auf Rückzahlung besteht allerdings, soweit die Kläger Zahlungen auf eine von der [X.]n geforderte sogenannte [X.] oder anderweitige Zinsen erbracht haben.

1. Ursprünglich standen den Klägern Rückzahlungsansprüche hinsichtlich auf die [X.] gezahlter Beträge einschließlich Gutachterkosten zu. Der Bereicherungsanspruch war im [X.]punkt der jeweiligen Zahlung entstanden (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 30 Rn. 16), weil es an einem Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen fehlte. Die [X.] der [X.]n bestimmt sich nach deren Satzung, die bezogen auf die zwischen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen enthält ([X.]Z 231, 179 Rn. 20). Als solche waren die Regelungen des § 23 Abs. 2 [X.] aF - ebenso wie die §§ 23 bis 23c [X.] 2012 - wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ([X.]Z 195, 93 Rn. 46 bis 77; [X.]Z 211, 350 Rn. 23 bis 52; [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 563 Rn. 16 - [X.] II).

2. Nach den mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbaren (vgl. im [X.]inzelnen [X.]Z 231, 179 Rn. 22 bis 25 mwN) Bestimmungen in § 23 Abs. 2 und 4 Satz 1 [X.] 2016 [X.]. [X.] [X.] 2016 darf die [X.] jedoch Zahlungen auf den bisherigen Gegenwert behalten. Mit Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist ein Rechtsgrund gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] entstanden und der Bereicherungsanspruch ab diesem [X.]punkt weggefallen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl. § 812 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 812 Rn. 46b).

[X.] nach § 23 [X.] 2016 [X.]. [X.] und Nr. 4 [X.] 2016 sieht nämlich vor, dass es - sofern der frühere Beteiligte sich nicht für die Neuberechnung des [X.] nach Nr. 5.1 [X.] 2016 oder das [X.] nach Nr. 5.3 [X.] 2016 entscheidet - bei dem auf Grundlage des § 23 [X.] aF berechneten Gegenwert bleibt. [X.] ist lediglich der Anteil, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im [X.]punkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeiten noch verfallbar waren (vgl. [X.]Z 195, 93 Rn. 38 bis 56). Zahlungen der früheren Beteiligten auf den Gegenwert, die den sich danach ergebenden Betrag nicht übersteigen, darf die [X.] nach [X.] [X.] 2016 behalten.

a) [X.] nach der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] weitgehend stand.

aa) [X.] ist die Regelung zur Verzinsung des nach § 23 [X.] 2016 [X.]. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zu zahlenden [X.] in Höhe der von der [X.]n erzielten [X.] gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 [X.] 2016. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar, weil sie die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abwälzt, selbst wenn er keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der [X.]n beanspruchten [X.] ziehen konnte, und unabhängig davon, ob er durch die Zinsregelung jetzt höhere Aufwendungen hat als er bei einer zum [X.]punkt seines Ausscheidens wirksamen Satzungsregelung gehabt hätte (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 63 bis 70).

bb) Gleichfalls unwirksam ist die unangemessen kurze dreimonatige Frist (Nr. 5.2 [X.] 2016), die dem Beteiligten eingeräumt wird, um sich gegen das auf dem bisherigen Gegenwert basierende Modell nach [X.] und 4 [X.] 2016 und für eine Neuberechnung des [X.] nach Nr. 5.1 [X.] 2016 oder das [X.] nach Nr. 5.3 [X.] 2016 zu entscheiden. Sie berücksichtigt angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der [X.]ntscheidung und der hierfür regelmäßig erforderlichen sachverständigen Beratung einseitig die Interessen der [X.]n an zeitnaher Klarheit (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 91 bis 95).

b) Die beiden unwirksamen Bestimmungen führen allerdings nicht zur [X.]keit der gesamten Gegenwertregelung (vgl. im [X.]inzelnen [X.]Z 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95), die im Übrigen der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] standhält.

aa) Weder die Wahlmöglichkeit zwischen den drei Varianten noch die einzelnen Modelle selbst benachteiligen die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Insbesondere begegnet das Modell, nach dem es bei dem bisherigen Gegenwert nach § 23 [X.] 2016 [X.]. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 bleibt - bei Wegfall der Regelung zur [X.] in Nr. 4 Satz 2 und 3 [X.] 2016 - keinen Bedenken (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 35 bis 62, 74 bis 90).

Soweit der IV. Zivilsenat sich mit den gegen diese Beurteilung vorgebrachten Argumenten im [X.]inzelnen befasst hat, schließt sich der [X.] dem an. Die in die gleiche Richtung gehenden Angriffe der Revision greifen nicht durch. Insbesondere werden nach § 23 [X.] 2016 [X.]. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 die Berechnungsgrundlagen des [X.] hinreichend offengelegt oder lassen sich nach § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 2016 zugänglichen Ausführungsbestimmungen entnehmen, so dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliegt (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 50, 55 f.). Auch die von den Klägern für unwirksam gehaltene pauschale [X.]rhöhung des [X.] um 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen im Modell des bisherigen [X.] und bei Neuberechnung des [X.] (§ 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] 2016, Nr. 5.1 Satz 2 Altern. 1 [X.] 2016) benachteiligt die ausgeschiedenen Beteiligten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 [X.] nicht unangemessen (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 57 bis 61). [X.]benso wenig liegt eine unangemessene Benachteiligung darin, dass in sämtlichen Modellen keine Anrechnung von Vermögenswerten erfolgt (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 35 bis 43) und auch das [X.] nach Nr. 5.3 [X.] 2016 eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Beteiligten vorsieht (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 78 bis 90).

bb) Die darüber hinaus von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung gleichfalls stand.

(1) Die pauschale Umlage von Verwaltungskosten mit 2 % des [X.] (§ 23a Abs. 1 Buchst. e, § 23 Abs. 2 Satz 8 [X.] 2016) begegnet keinen Bedenken. Die [X.] hat an der anteiligen Umlage von Verwaltungsaufwendungen auch auf ausgeschiedene Beteiligte ein berechtigtes Interesse, weil entsprechende Kosten über das [X.]nde des [X.]rstattungszeitraums hinaus anfallen (vgl. [X.]Z 211, 350, Rn. 36). Ihre [X.]rhebung ist - entgegen der Auffassung der Kläger - auch neben der [X.] zulässig, weil sie zu einem anderen Zweck erhoben wird und unterschiedliche Kostenrisiken absichert.

Der Angriff der Revision der Kläger, die tatsächlichen Verwaltungskosten hätten in den Jahren 1999 bis 2003 durchschnittlich nur 1,49 % betragen, führt nicht zum [X.]rfolg. Nach den für den [X.] gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts betrugen die Verwaltungskosten vor dem Ausscheiden der von der Regelung betroffenen Beteiligten zwischen 1,4 % und 2,3 %. Die Revision zeigt insoweit keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Das von ihr in Bezug genommene Vorbringen wurde nicht im hiesigen Rechtsstreit, sondern im Musterprozess der Klägerin zu 18 gehalten. Die [X.] muss bei Schätzung der auf ausgeschiedene Beteiligte künftig entfallenden Verwaltungskosten für weiterhin zu erfüllende Verpflichtungen eine Prognose anstellen, bei der sie auch potentielle Kostensteigerungen berücksichtigen darf. Anhaltspunkte dafür, dass die von der [X.]n angesetzte Pauschale von 2 %, die den Mittelwert der von ihr angegebenen Durchschnittswerte nur unwesentlich übersteigt, die ausgeschiedene Beteiligte unangemessen benachteiligt, bestehen angesichts der moderaten [X.]rhöhung nicht. Das gilt auch, wenn die Verwaltung des auslaufenden Bestands weniger aufwändig ist als die laufende Mitgliederverwaltung. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine eventuelle Aufwandsreduzierung durch den Gegenwert als Bezugsgröße der Verwaltungskostenpauschale hinreichend abgebildet wird. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen berücksichtigt der errechnete Gegenwert, dass Leistungsansprüche und Versorgungsanwartschaften mit der [X.] abnehmen.

(2) Schließlich sind die Satzungsregelungen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) unwirksam, weil es an einer Bestimmung fehlt, die eine Rückerstattung und Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs für den Fall regelt, dass der ausgeschiedene Beteiligte bereits Zahlungen auf eine [X.] erbrachte und sich aufgrund der Neuregelung für das [X.] entscheidet.

(a) Das Transparenzgebot gebietet nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Februar 2016 - [X.], [X.], 1308 Rn. 18 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 13. Aufl., § 307 [X.] Rn. 329). [X.]twaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat ([X.], [X.], 1308 Rn. 18 mwN).

(b) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Regelungen zum [X.] nicht geeignet sind, ausgeschiedene Beteiligte davon abzuhalten, ihre Rechte auf Rückforderung von Gegenwertzahlungen einschließlich gezogener Nutzungen geltend zu machen. Aus Sicht eines ausgeschiedenen Beteiligten ist hinreichend deutlich, dass die Satzung entsprechende Ansprüche nicht regelt und ihm deshalb die gesetzlichen Ansprüche auf Rückzahlung etwa geleisteter Zahlungen auf den Gegenwert (§ 812 Abs. 1 [X.]) einschließlich der von der [X.]n insoweit gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 und 2 [X.]) oder nicht geschuldeter Zinsen zustehen.

c) Die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung stellen auch keinen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (§ 19 Abs. 1 [X.]) dar. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung zu berücksichtigen, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] zugrunde liegt ([X.], Urteile vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 Rn. 65 - [X.] I; vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 563 Rn. 35 - [X.] II). Die [X.] ist deshalb aus kartellrechtlichen Vorschriften ebenfalls nicht am Behalten der Forderung auf Grundlage der geänderten Satzungsbestimmungen gehindert. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nicht etwa deshalb vor, weil die [X.] die Gegenwertregelung rückwirkend neu geregelt hat. [X.]ine ergänzende Vertragsauslegung, nach der die [X.] die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung ersetzen darf, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die bisherige [X.] ein missbräuchliches Verhalten der [X.]n im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] darstellt (vgl. [X.]Z 199, 1 Rn. 77 bis 79 - [X.] I; [X.]Z 231, 179 Rn. 97). [X.]ine Verletzung des Verbots geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 [X.], § 134 [X.] jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. [X.]Z 199, 1 Rn. 78 - [X.] I), liegt angesichts der Abtrennbarkeit der unwirksamen Bestimmungen (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 33, 71 bis 72, 91 bis 95) ebenfalls nicht vor.

Der dagegen gerichtete [X.]inwand der Revision der Kläger, das gesamte Sanktionssystem des Kartellrechts sei darauf ausgelegt, zu verhindern, dass ein missbräuchlich handelndes Unternehmen aus seinem Verhalten Vorteile jedweder Art ziehen könne, greift nicht durch. Die jetzt wirksame Rechtsgrundlage für die Berechnung und [X.]rhebung des [X.] vermittelt der [X.]n keine Vorteile aus einem kartellrechtswidrigen Verhalten. Der [X.] 2016 ist gerade nicht kartellrechtswidrig und hat seine Grundlage darin, dass die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vorlagen, weil der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die [X.] eine unzumutbare Härte wäre (vgl. im [X.]inzelnen [X.]Z 195, 93 Rn. 80).

d) Soweit die Regelungen des [X.] 2016 wirksam sind, verpflichten sie auch die Mitglieder der [X.]. Die mit der [X.]n im Jahr 2005 geschlossene Prozessvereinbarung begründete einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch ausschließlich für die zum [X.]punkt ihres Abschlusses im Streit stehende [X.] gemäß § 23 [X.] aF. Sie findet auf Neuregelungen zum Gegenwert keine Anwendung. Unerheblich ist daher, dass in den beiden Musterverfahren gegen die [X.] rechtskräftig entschieden wurde, die [X.] habe keinen Anspruch auf die nach § 23 [X.] aF verlangten [X.] ([X.], Urteile vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 und [X.], juris, sowie zur [X.] [X.], Urteile vom 9. März 2016 - 6 U 185/14, 6 U 67/15 und 6 [X.], unveröffentlicht).

aa) Das Berufungsgericht hat die Prozessvereinbarung dahin ausgelegt (§§ 133, 157 [X.]), dass die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils im Musterprozess nicht so weit reiche, dass auch neue Satzungsregelungen keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Die Mitglieder der Mustervereinbarung könnten nicht besser stehen, als die Kläger des [X.] selbst. Für diese stehe aber fest, dass die [X.] den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung für die bereits beendete Beteiligung neu regeln dürfe. Dieses Verständnis lässt unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze (vgl. dazu nur [X.], Urteile vom 14. November 2018 - [X.], [X.], 154 Rn. 19; vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, [X.], 633 Rn. 25 - [X.], jeweils mwN) keinen Rechtsfehler erkennen.

(1) Bereits der aus der Präambel ersichtliche [X.]punkt des Ausscheidens der Mitglieder der [X.] aus der [X.]n sowie das Datum des Vertragsschlusses legen eine Auslegung nahe, nach der sich die Vereinbarung allein auf § 23 [X.] aF bezieht. Auch der [X.] nach § 2 [X.] bezieht sich auf die seinerzeit geltende Gegenwertregelung. Neue Satzungsbestimmungen konnten schon deshalb nicht erfasst sein, weil sie nicht bekannt waren.

(2) Im Übrigen sollte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] für den Umfang der Bindungswirkung der [X.] die Vorschrift über die [X.] gemäß § 68 ZPO entsprechend gelten. Die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen sollten in gleicher Weise binden, als hätten die in die Prozessvereinbarung einbezogenen Streitparteien sich gegenseitig den Streit verkündet.

(a) Nach § 68 ZPO bezieht sich die [X.] allein auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war ([X.] ZPO/Dressler, [X.]. [Stand: 1. März 2022], § 68 Rn. 9.2; vgl. auch zu § 121 VwGO [X.], Urteil vom 7. Februar 2008 - [X.], [X.]Z 175, 221 Rn. 10). Mit der Änderung der Satzung hat sich der Lebenssachverhalt und damit der Streitgegenstand geändert, der den [X.]ntscheidungen in den [X.] zugrunde lag. Dass das auf Rückzahlung eines [X.] nebst Zinsen gerichtete Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist, steht dem nicht entgegen (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 20 mwN).

(b) Zusätzlich führt die vereinbarte [X.] dazu, dass zu Lasten der an der Prozessvereinbarung beteiligten Kläger feststeht, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. für die Klägerinnen zu 13 und 18: [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], juris Rn. 80 f.; [X.]Z 199, 1 Rn. 76 f. - [X.] I, jeweils unter Bezugnahme auf [X.]Z 195, 93 Rn. 80 f.). Neben der im Tenor ausgesprochenen Rechtsfolge erstreckt sich die vereinbarte Bindungswirkung auch auf die Richtigkeit der [X.]ntscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse (vgl. [X.], Urteil vom 4. April 2019 - [X.], [X.]Z 221, 363 Rn. 27 mwN).

bb) Die gegen das Verständnis des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision der Kläger dringen nicht durch. Sie leiden entweder daran, dass die Kläger Begründungselemente beanstanden, ohne die Auslegung des Berufungsgerichts insgesamt in den Blick zu nehmen, oder nicht berücksichtigen, dass neue Satzungsregelungen zum Gegenwert einen neuen Streitgegenstand darstellen, der von der vertraglich vereinbarten [X.] nicht erfasst ist. In diesem Zusammenhang ist auch der von der klägerischen Revision erhobenen Verfahrensrüge kein [X.]rfolg beschieden, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG keinen Beweis zu der Behauptung erhoben, die Parteien hätten in den beiden [X.]n "möglichst abschließend" klären wollen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die [X.] von ehemaligen Beteiligten Zahlungen im Rahmen der Abwicklung von [X.] verlangen kann. Dieses Vorbringen steht der Auslegung des Berufungsgerichts schon nicht entgegen. Im Übrigen konnte angesichts des [X.]rgebnisses der Musterprozesse, nach dem die [X.] die beim Ausscheiden von Beteiligten zu erbringende Gegenleistung neu regeln konnte, eine abschließende Klärung gerade nicht erreicht werden.

3. Auf Grundlage der verbliebenen wirksamen Regelungen (vgl. oben Rn. 32) schuldet der ausgeschiedene Beteiligte den bisherigen Gegenwert nach § 23 Abs. 2 [X.] 2016 [X.]. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 [X.] 2016 innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) unter Berücksichtigung der Umstände des [X.]inzelfalls - begrenzten Frist ([X.]Z 231, 179 Rn. 95) für die Neuberechnung des [X.] oder das [X.] entscheidet. Ohne eine solche [X.]ntscheidung kommt eine Rückzahlung auf den bisherigen Gegenwert geleisteter Beträge gemäß § 23 Abs. 2 [X.] 2016 [X.]. [X.] [X.] 2016 nur im Falle einer Überzahlung oder bei Zahlung auf Zinsforderungen, insbesondere die der [X.]n nicht zustehende [X.] in Betracht.

a) Im Streitfall übersteigen die auf den Gegenwert erfolgten Zahlungen nicht den nach [X.] und Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zugrunde zu legenden bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im [X.]punkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. Das Berufungsgericht hat die seitens der Kläger erfolgten Zahlungen sowie die seitens der [X.]n vorgenommenen Rückzahlungen im [X.]inzelnen festgestellt und keine Überzahlung angenommen, ohne dass die Revision der Kläger dem entgegengetreten wäre.

b) Darüber hinaus bestehen Rückzahlungsansprüche der Kläger nur, soweit bereits Beträge auf eine von der [X.]n verlangte [X.] gezahlt wurden, weil insoweit der [X.] 2016 keine wirksame Rechtsgrundlage bildet (vgl. oben Rn. 30), oder die [X.] wegen einer - nach Maßgabe der unwirksamen Satzungsbestimmungen vermeintlich verspäteten Zahlung - anderweitige Zinsen erhielt.

aa) Danach kann der Kläger zu 2 Rückzahlung in Höhe von insgesamt 267.497,32 € (248.514,22 € und 18.983,10 €) verlangen.

Die [X.] hatte den Kläger zu 2 wegen der Beendigung der Beteiligung des ehemaligen [X.] mit Schreiben vom 17. Juli 2014 aufgefordert, die nach Nr. 4 Satz 1 [X.] 2012 offene [X.] in Höhe von 576.423,02 € und gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 [X.] 2012 eine [X.] in Höhe von zu diesem [X.]punkt 246.037,97 €, insgesamt also 822.460,99 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 2.476,25 €, mithin auf 824.937,24 € erhöhe (Anlage [X.]). Diesen Betrag, der eine [X.] von 248.514,22 € berücksichtigte, zahlte der Kläger zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 15. August 2014 (Anlage K 46).

[X.]benfalls mit Schreiben vom 17. Juli 2014 (Anlage [X.]) erhielt der Kläger zu 2 wegen der Beendigung der Beteiligung des ehemaligen B.  L.                  die Aufforderung, die nach Nr. 4 Satz 1 [X.] 2012 offene [X.] in Höhe von 47.168,12 € zuzüglich einer [X.] gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 [X.] 2012 in Höhe von zu diesem [X.]punkt 18.780,47 €, insgesamt also 65.948,59 € zu zahlen, die sich bei Ausschöpfung der bis zum 21. August 2014 gesetzten Frist um 202,63 €, mithin auf 66.151,22 € erhöhe. Auch diesen Betrag, der eine [X.] von 18.983,10 € berücksichtigte, zahlte der Kläger zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 15. August 2014 (Anlage K 51).

bb) Durch die Kläger zu 1, 3 bis 6, 9 und 10, 12 bis 15 sowie 17 bis 19 erfolgten keine Zahlungen auf die seit dem [X.] 2012 vorgesehene [X.]. Für die Kläger zu 5, 10, 13, 14 und 18 folgt dies bereits aus den mit der Widerklage geltend gemachten, auf den bisherigen Gegenwert entfallenden Beträgen entsprechend den Schreiben vom 31. August 2017 (Anlagen [X.] bis 118), die nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen wurden. Bei den weiteren Klägern zu 1, 3, 4, 6, 9, 12, 15, 17 und 19 führte die Neuberechnung auf Grundlage des [X.] 2012 unter Abzug der auf noch verfallbare Anwartschaften entfallenden Beträge nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Anlagen zu Guthaben für die jeweiligen Kläger, so dass von ihnen eine [X.] weder gefordert noch gezahlt worden ist. Vielmehr erhielten sie von der [X.]n lediglich Rückzahlungen.

cc) Für die Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und der in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden, dass in den Klagebeträgen von der [X.]n [X.] vereinnahmte Zinsen enthalten sind. Die Klägerin zu 7 erbrachte nach den Feststellungen auch Zahlungen auf Zinsforderungen, ohne dass festgestellt ist, ob und in welcher Höhe insoweit eine Korrektur aufgrund des [X.] 2012 erfolgt ist. Bei den Klägerinnen zu 8 und 11 fanden seitens der [X.]n Verrechnungen von Nachforderungen und Guthaben statt. Nicht festgestellt ist allerdings, inwieweit dabei (vermeintliche) Zinsforderungen verrechnet wurden. Auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 16 und 20 lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts einschließlich der in Bezug genommenen Anlagen nicht entnehmen, ob Verrechnungen erfolgten, bei denen Zinsforderungen berücksichtigt wurden.

III. Die Revision der Kläger hat hinsichtlich Grund und Höhe der mit der Klage geltend gemachten Zinsen [X.]rfolg, soweit ihnen auf [X.] Grundlage höhere als die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zinsen zustehen. Darüber hinaus durfte hinsichtlich der Klägerin zu 13 überwiegend keine und hinsichtlich der Klägerin zu 18 insgesamt keine [X.]ntscheidung über Zinsen ergehen. Dagegen können die mit der Revision weiter begehrten Prozesszinsen - die Beschränkung auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bezieht sich ausdrücklich nur auf deliktische Zinsen aus [X.] - in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht verlangt werden.

1. Die Verurteilung der [X.]n, an die Klägerinnen zu 13 und 18 ab 7. April 2010 Zinsen von 4 % zu zahlen, ist hinsichtlich der Klägerin zu 18 vollständig und hinsichtlich der Klägerin zu 13 bezogen auf Zahlungen in Höhe von 346.000 € unter Verstoß gegen die von Amts wegen zu berücksichtigende entgegenstehende Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO) erfolgt.

Das Berufungsgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass zugunsten der Klägerinnen zu 13 und 18 in den [X.] für den [X.]raum ab 7. April 2010 kein [X.] erfolgte. Tatsächlich wurden den Klägerinnen zu 13 und 18 jedoch durch rechtskräftige [X.]ntscheidungen des Oberlandesgerichts [X.] vom 14. Dezember 2011 (6 [X.] und 6 [X.]) und 9. September 2015 (6 [X.] und 6 [X.]) Zinsen auf den gezahlten Gegenwert von dem auf die Zahlung folgenden Tag bis zum 6. April 2010 in Höhe der von der [X.]n für die jeweiligen [X.]räume durchschnittlich erzielten [X.]rlöse (OLG [X.], Urteile vom 9. September 2015 - 6 [X.] und 6 [X.]) sowie ab 7. April 2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] (OLG [X.], Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 [X.] und 6 [X.]) zugesprochen. Die Urteile vom 14. Dezember 2011 waren durch den [X.] hinsichtlich der Zinsen nur insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung zurückverwiesen worden, "als die Widerklage hinsichtlich der Zinsen auch mit dem Teil abgewiesen worden ist, der eine Zinshöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht übersteigt" (vgl. [X.]Z 199, 1 - [X.] I; [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], juris).

2. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision der Kläger können die weiteren Mitglieder der [X.] nach der Prozessvereinbarung nicht gleichfalls die in den [X.] rechtskräftig ausgeurteilten Zinsen beanspruchen. Die genannten Verfahren haben lediglich Bindungswirkung, soweit der Gegenstand der Prozessvereinbarung reicht. Diese enthält jedoch keine Regelung über die Verzinsung von Zahlungsansprüchen, die sich je nach Ausgang des Musterrechtsstreits ergeben können ([X.]Z 199, 1 Rn. 36 - [X.] I). Gegenstand der Mustervereinbarung ist nur die seinerzeit geltende Gegenwertregelung. Auch die in § 2 [X.] genannten Prozessgegenstände betreffen allein die Berechnung des [X.], nicht dagegen etwaige [X.] wegen zu Unrecht gezahlter Beträge. Dementsprechend beziehen sich die in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 [X.] erläuterten Folgen der vereinbarten [X.] nur auf die [X.] ohne [X.]inbeziehung der Verzinsung zu Unrecht gezahlter Beträge.

3. Die Revision der Kläger zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 hat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Zinsen teilweise [X.]rfolg. Die Kläger rügen mit Recht, dass sie aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2 [X.]) für einzelne Zahlungen höhere Zinsen als auf kartellrechtlicher Grundlage verlangen können. Für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 betrifft dies die Jahre 2004, 2005, 2008 bis 2013 und 2015 bis 2017, für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 die Jahre 2015 bis 2017.

a) Den Klägern zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 stand bis zum Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen bei Zahlungen auf den Gegenwert oder die beanspruchte [X.] ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu (vgl. oben Rn. 26). Nach § 818 Abs. 1 [X.] erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe auch auf die Nutzungen, die vom [X.] tatsächlich gezogen wurden ([X.], Urteil vom 11. November 2015 - [X.], [X.], 1388 Rn. 41 mwN).

Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei mit Blick auf die wirksame Satzungsregelung nicht ungerechtfertigt bereichert, soweit sie [X.]en vereinnahmt habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie beruht auf dem unzutreffenden Verständnis, die bisherigen [X.]en müssten so behandelt werden, als wären sie bei ihrer erstmaligen Berechnung fällig geworden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden. Sie bewirkt nicht, dass zum [X.]punkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 67). [X.]s bleibt daher für den [X.]raum, in dem es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die [X.] fehlte, bei der ungerechtfertigten Bereicherung der [X.]n, so dass insoweit gezogene Nutzungen herauszugeben sind (§ 818 Abs. 1 [X.]) oder Wertersatz zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 [X.]).

b) Hinsichtlich der Höhe der gezogenen Nutzungen ist für die Jahre 2003 bis 2017 auf die Zinssätze zurückzugreifen, die der von der [X.]n erwirtschafteten [X.] entsprechen und 2,07 % (2003) 4,66 % (2004), 4,42 % (2005), 3,34 % (2006), 3,92 % (2007), 4,19 % (2008), 4,86 % (2009), 4,66 % (2010), 4,44 % (2011), 4,39 % (2012), 4,48 % (2013), 3,03 % (2014), 5,88 % (2015), 5,02 % (2016) betragen. Für das [X.] hat die [X.] ebenfalls 5,02 % zugrunde gelegt, weil die im [X.] erzielte [X.] noch nicht feststand. Das Berufungsgericht hat diese Nutzungen dem - fehlerhaft zuerkannten - Anspruch der [X.]n auf [X.] zugrunde gelegt; die Kläger haben die Annahme in dieser Höhe gezogener Nutzungen hinsichtlich ihres Anspruchs aus Bereicherungsrecht als für sie günstig hingenommen und sich den Zinssatz zu eigen gemacht.

c) Auf die Revision der Kläger zu 1 bis 17 sowie 19 und 20 war deshalb der Zinssatz auf [X.] Grundlage zuzusprechen, soweit er höher ist als der nach Kartellrecht. Die Höhe der nach Kartellrecht geschuldeten Zinsen bestimmt sich nach dem im [X.]punkt der jeweils erfolgten Zahlung geltenden Recht ([X.], Urteil vom 28. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 145 Rn. 13 - [X.]; [X.], [X.], 563 Rn. 55 - [X.] II; [X.], Urteil vom 12. Juni 2018 - [X.], [X.], 941 Rn. 49 - [X.]). Sie betragen für vor dem 1. Juli 2005 geleistete Zahlungen gemäß §§ 849, 246 [X.] 4 % jährlich. Ab dem 1. Juli 2005 von der [X.]n unter Verstoß gegen Kartellrecht vereinnahmte Zahlungen sind hingegen nach § 33 Abs. 3 [X.] in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 7. Juli 2005 ([X.]l. I, S. 1954; im Folgenden: [X.] 2005) [X.]. § 288 Abs. 1 [X.] in der bis zum 28. Juli 2014 geltenden Fassung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Zinsanspruch besteht auch für zu Unrecht vereinnahmte Gutachterkosten. Selbst wenn die betreffenden Beträge nicht bei der [X.]n verblieben, sondern an die Gutachter weitergereicht worden sein sollten, wäre die [X.] durch die [X.]rsparnis eigener Aufwendungen bereichert. Denn zu diesem [X.]punkt stand ihr kein Anspruch gegenüber den Klägern zu.

d) Dies gilt allerdings nicht für die Revision der Klägerin zu 6, soweit Zinsen auf den ursprünglich bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 € betroffen sind. Die entsprechenden Rückforderungsansprüche aus Bereicherungsrecht waren mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 verjährt. Mit dem [X.] sind gemäß § 217 [X.] auch die von ihm abhängigen Zinsen auf dieser Rechtsgrundlage verjährt.

aa) [X.] unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 [X.] ([X.], Urteil vom 23. Januar 2007 - [X.], [X.]Z 171, 1 Rn. 18; Beschluss vom 19. März 2008 - [X.]/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 6). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlte die [X.] als Rechtsnachfolgerin der B.               auf die Aufforderung der [X.]n vom 27. Mai 2005 am 6. Juli 2005 einen Gegenwert in Höhe von 1.045.230,15 € nebst Gutachterkosten in Höhe von weiteren 1.914 € an die [X.]. Der Rückzahlungsanspruch gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 [X.] ist mit der [X.]en Zahlung der [X.]   im Jahr 2005 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Danach begann die Verjährung des [X.]s am 31. Dezember 2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Dass die Klägerin zu 6 durch einen späteren Zusammenschluss Inhaberin der Forderung wurde, ändert daran nichts.

(1) Die in § 4 Abs. 1 [X.] vereinbarte [X.] findet keine Anwendung. Der [X.]inwand der [X.]eite, das "Anwachsen" der Forderungen durch Fusion mit der D.             zur heutigen Klägerin zu 6 habe zur Verjährungshemmung geführt, weil die Regelungen der Prozessvereinbarung sich auf sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Beteiligungsverhältnisses bezögen und es deshalb irrelevant sei, ob Rechte und Pflichten schon früher begründet worden seien, greift nicht durch. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2008 der Verjährungseinrede ausgesetzten Forderungen konnte die [X.]  bei späteren Fusionen nur entsprechend einredebehaftet als Vermögensgegenstand einbringen. Deshalb ist ohne Belang, dass eine Partei der Prozessvereinbarung nach dem 31. Dezember 2008 Rechtsnachfolgerin der [X.]   wurde.

(2) [X.]in Verzicht der [X.]n auf eine schon bestehende Verjährungseinrede lässt sich § 4 Abs. 1 [X.] nicht entnehmen. Der [X.] kann diese Regelung der Prozessvereinbarung, mit der sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befasst hat, selbst auslegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juli 2016 - [X.], [X.], 3439 Rn. 25; vom 9. Juni 2020 - [X.], [X.], 986 Rn. 70 - [X.]). § 4 Abs. 1 [X.] regelt nach seinem Wortlaut allein eine Verlängerung noch laufender Verjährungsfristen; eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann jedoch nicht mehr verlängert werden. Auch nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der [X.] seitens der [X.]n auch auf Ansprüche bezieht, die den Mitgliedern der [X.] erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugefallen sind.

bb) Soweit die Revision unter Berufung auf § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geltend macht, die maßgeblichen höchstrichterlichen [X.]ntscheidungen zur Berechtigung der [X.] seien erst in den Jahren 2012 ([X.]Z 195, 93; [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], juris) und 2013 ([X.]Z 199, 1 - [X.] I) und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns waren [X.]nde des Jahres 2005 erfüllt. Der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 6 war eine rechtzeitige Klageerhebung zumutbar.

(1) Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 127 Rn. 15 mwN; vom 17. November 2021 - [X.], [X.]Z 232, 31 Rn. 43). Das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist kann allerdings nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. [X.], Urteile vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 115 Rn. 52; vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 10), um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen ([X.]Z 203, 115 Rn. 52; [X.], NJW 2021, 918 Rn. 10).

(a) Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt deshalb jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende [X.]rfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich (vgl. [X.], Urteile vom 26. September 2012 - [X.], [X.], 1077 Rn. 52; vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 172 Rn. 100; NJW 2021, 918 Rn. 11) oder die Rechtslage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Gerade für unklare Fälle sind vielmehr der Instanzenzug und gegebenenfalls die Klärung durch das zuständige oberste Gericht vorgesehen (vgl. [X.], [X.], 932 Rn. 31 mwN). Das Risiko, dass erst eine abschließende [X.]ntscheidung des Revisionsgerichts Gewissheit bringt, ist dem Anspruchsinhaber zuzumuten (vgl. [X.], NJW 2021, 918 Rn. 14).

(b) Unzumutbar ist die Klageerhebung danach, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (vgl. [X.]Z 203, 115 Rn. 35 mwN). Demgegenüber besteht eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche [X.]ntscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist dafür zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum zum [X.]punkt der [X.] erforderlich (vgl. [X.], Urteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], NJW 2011, 1278 Rn. 21; vom 24. September 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 733 Rn. 41; [X.], NJW 2021, 918 Rn. 16; [X.], [X.], 932 Rn. 27). Die Beurteilung, ob nach diesen Maßstäben die Klageerhebung unzumutbar gewesen ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.]Z 203, 115 Rn. 44; [X.], NJW 2021, 918 Rn. 16).

(2) Nach diesen Grundsätzen war mit [X.]ntstehung der Rückzahlungsansprüche aus Bereicherungsrecht im Jahr 2005 die Klageerhebung zumutbar. Der [X.]  war nach ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 5. September 2005 bekannt, dass der [X.]         einen Prozess anstrebt. Sie wollte deshalb ihre Zahlung an die [X.] lediglich als Abschlagszahlung verstanden wissen.

Zu diesem [X.]punkt gab es keine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung zu der im Streitfall maßgeblichen Frage der Wirksamkeit der Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 [X.] aF. [X.]benso wenig lag eine solch unsichere und zweifelhafte Rechtslage vor, dass der [X.]die faire Chance genommen worden wäre, ihren Anspruch geltend zu machen. Die Frage der Wirksamkeit von § 23 Abs. 2 [X.] aF wurde im [X.]punkt der [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum nicht diskutiert. Aus dem Schweigen von Rechtsprechung und Literatur zu einer Rechtsfrage darf der Anspruchsinhaber nicht darauf schließen, dass diese nach einheitlicher Auffassung anspruchsfeindlich beantwortet wird und eine Rechtsverfolgung daher aussichtslos wäre.

cc) Die [X.] darf nach [X.]intritt der Verjährung des [X.]s die Zahlung von Zinsen auf [X.] Grundlage verweigern (§ 214 Abs. 1, § 217 [X.]). Bei Zinsen auf einen [X.] wegen ungerechtfertigter Bereicherung als gezogene Nutzungen nach § 818 Abs. 1 und 2 [X.] handelt es sich um vom [X.] abhängige Nebenleistungen (vgl. [X.]Z 232, 31 Rn. 39; ferner [X.] in [X.] [X.], [X.]. [Stand: 1. Mai 2022], § 217 Rn. 3; [X.] in MünchKomm [X.], 9. Aufl., § 217 Rn. 1).

e) Der von den Klägern geltend gemachte weitergehende Zinsanspruch in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 Abs. 2 [X.]) scheidet aus. Zinsen in dieser Höhe können allein für [X.]ntgeltforderungen verlangt werden, also für Forderungen auf Zahlung eines [X.]ntgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (vgl. [X.]Z 199, 1 Rn. 70 - [X.] I; [X.], Urteil vom 20. Mai 2021 - [X.], [X.] 2021, 1466 Rn. 17 mwN). Die ursprünglich auf [X.] und kartellrechtlicher Grundlage bestehenden Zahlungsansprüche stellten jedoch kein [X.]ntgelt für eine vertragliche Leistung der Kläger dar, sondern bestanden infolge der [X.]keit des § 23 [X.] aF sowie der Gegenwertregelungen nach dem [X.] 2012 (dazu oben Rn. 26).

IV. Hinsichtlich der den Klägern durch das Berufungsgericht aberkannten Feststellung, dass die [X.] weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung nach Beendigung der Beteiligung von den Klägern beanspruchen kann, hat die Revision keinen [X.]rfolg. Dies ergibt sich bereits aus der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, auf Grundlage des wirksamen [X.] 2016 habe die [X.] einen Anspruch auf den bisherigen Gegenwert, alternativ einen neu berechneten Gegenwert oder auf [X.]rstattungsleistungen im [X.] (dazu oben Rn. 28 ff.). Wie ausgeführt steht dem auch die Prozessvereinbarung nicht entgegen (dazu oben Rn. 43 ff.).

V. Die angegriffene Begrenzung des [X.]s durch das Berufungsgericht auf denjenigen weiteren Schaden, der den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 durch die [X.]rhebung eines [X.] nach den dem [X.] 2016 vorausgehenden Satzungsbestimmungen entstanden ist, hält rechtlicher Nachprüfung gleichfalls stand. Der Hinweis der klägerischen Revision, zu den nach den Feststellungsanträgen zu ersetzenden Schäden gehörten nicht nur drohende oder schon entstandene Steuernachteile, sondern vor allem auch Darlehensaufwendungen, die darauf beruhten, dass die Kläger die zu Unrecht angeforderten und gezahlten [X.] mit [X.] finanziert hätten und hierfür zum Teil höhere als die zu ihren Gunsten ausgeurteilten Zinsen hätten und würden zahlen müssen, führt zu keiner anderen Beurteilung. [X.]ntsprechende künftige Schäden sind bereits in der zugesprochenen Feststellung enthalten, nach der die [X.] verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 12, 15 bis 17, 19 und 20 den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass nach bisherigem Satzungsrecht der [X.]n einschließlich ergänzender Regelungen, eine [X.] erhoben wurde und/oder erhoben wird.

VI. Allerdings war dieser [X.] auf die Revision zu ergänzen, weil das Berufungsgericht ihn nicht zugunsten des [X.] zu 14 ausgeurteilt hat. Die Auffassung der Revisionserwiderung, der Kläger zu 14 sei insoweit auf den Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO zu verweisen, den er nicht rechtzeitig gestellt habe, geht fehl.

1. [X.]ine [X.]rgänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt lediglich in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so dass ohne die [X.]rgänzung des lückenhaften Urteils nach dessen Rechtskraft neu geklagt werden müsste ([X.], Urteile vom 5. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 1 [juris Rn. 5] mwN; vom 21. Februar 2019 - [X.]/18, NJW 2019, 1527 Rn. 39).

2. Vorliegend ist der Kläger zu 14 aber durch das angegriffene Urteil beschwert, weil das Berufungsgericht ihm den erstinstanzlich zuerkannten [X.] aberkannt hat. Der Kläger zu 14 hat das entsprechende Feststellungsbegehren nicht zurückgenommen, sondern ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Anschlussberufung den "ursprünglichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt".

VII. Die Revision der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 hat gleichfalls teilweise [X.]rfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage richtet. Das Berufungsgericht hat die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 rechtsfehlerhaft zur Zahlung der seitens der [X.]n beanspruchten [X.] verurteilt, obgleich die entsprechende Satzungsbestimmung gemäß § 307 [X.] unwirksam ist. Dementsprechend durfte hinsichtlich des [X.] zu 14 keine Feststellung zur Tabelle erfolgen, soweit die angemeldete Forderung die von der [X.]n verlangte [X.] betrifft.

1. Bezogen auf die Klägerinnen zu 8 und 20 rügt die Revision mit Recht die Höhe der mit der Widerklage geltend gemachten [X.]. Auch insoweit kann anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden, dass in dem als [X.] ausgewiesenen Betrag [X.] vereinnahmte Zinsen enthalten sind (vgl. oben Rn. 25, 30). Ohne [X.]rfolg bleibt indes die Rüge einer teilweise verspäteten Wertstellung erfolgter Zahlungen. Die [X.] hat [X.] für die frühere Zahlung berücksichtigt. Wie sich aus dem Klageantrag ergibt, zahlte die Klägerin zu 8 am 15. Januar 2004 nicht - entsprechend dem Vorbringen der Revision - 6.291.851,81 €, sondern lediglich 6.000.000 € an die [X.], die am 30. November 2004 6.291.851,81 € wertstellte.

2. Dagegen beanstanden die Kläger zu 5, 10, 13 und 18 ohne [X.]rfolg die Höhe der offenen [X.]en. Das Berufungsgericht hat die für [X.] und [X.] maßgeblichen Beträge den jeweiligen Schreiben der [X.]n vom 30. August 2017 entnommen. Die Revision der Kläger zeigt insofern keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf, insbesondere hat das Berufungsgericht keinen erheblichen Vortrag übergangen.

a) Soweit die Kläger - was die Revision als übergangen rügt - (pauschal) die Höhe des noch offenen [X.] oder die Richtigkeit der finanzmathematischen Berechnung bestritten haben, genügt dies, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, den Anforderungen des § 138 ZPO nicht. Für ein erhebliches Bestreiten der von der [X.]n angegebenen Beträge wäre das Aufzeigen konkreter Berechnungsfehler oder anderer Unstimmigkeiten erforderlich gewesen. Den Klägern war es möglich, die [X.] der [X.]n rechnerisch nachzuvollziehen. Nach § 23 Abs. 2 Satz 5 [X.] 2016 werden die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen zur Bestimmung des [X.] in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die den beteiligten Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechenden Bestimmungen lagen den Klägern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor.

b) Der [X.]inwand der Fehlerhaftigkeit der von der [X.]n mitgeteilten [X.] bezüglich des [X.] zu 5 wegen einbezogener [X.], die den ursprünglich mitgeilten Gegenwert erhöhten, greift nicht durch. Maßgeblich sind die zum [X.]punkt seines Ausscheidens geltenden - unwirksamen - Satzungsbestimmungen für die Berechnung mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens. Auch die [X.] beruhen auf den früheren Satzungen und definieren zusammen mit dem ursprünglichen Gutachten - unter Abzug noch verfallbarer Anwartschaften - den "bisherigen Gegenwert". Sie waren auf den Stichtag des Ausscheidens bezogen und wurden notwendig, wenn im [X.]raum bis zum Stichtag des Ausscheidens Änderungen eintraten, die bei [X.]rstellung des Gutachtens - etwa wegen rückwirkender Änderung eines Versicherungsfalls - noch nicht berücksichtigt werden konnten.

c) Ohne die für die [X.] in Ansatz gebrachten Beträge und unter Berücksichtigung von Gutachterkosten bestehen danach Zahlungsansprüche der [X.]n gegen den Kläger zu 5 in Höhe von 328.847,91 € (Anlage [X.]), gegen die Klägerin zu 10 in Höhe von 202.343,09 € (Anlage [X.]), gegen die Klägerin zu 13 in Höhe von 126.295,06 € (Anlage [X.]) und gegen die Klägerin zu 18 in Höhe von 4.607.322,29 € (Anlage B 117).

3. Die mit der Widerklage in Bezug auf den Kläger zu 14 begehrte Feststellung zur Tabelle ist nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 [X.] zwar zulässig. Sie ist allerdings nur begründet, soweit der [X.]n eine [X.] nach dem [X.] 2016 als Insolvenzforderung gemäß § 38 [X.] zusteht.

a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 103 Rn. 9 mwN) für die Feststellung der geltend gemachten Forderung zur Tabelle liegen vor. Die festzustellende Forderung ist im Insolvenzverfahren angemeldet, geprüft und bestritten worden.

aa) War zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung - wie hier - ein Rechtsstreit anhängig, kann der Gläubiger den anhängigen Rechtsstreit mit dem Ziel der Feststellung der Forderung zur Tabelle aufnehmen (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 [X.]). Voraussetzung ist allerdings, dass die [X.] ihre Forderung in der rechtlich gebotenen Form zur Tabelle angemeldet hat und der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen wird. [X.]ine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig (vgl. [X.], Urteile vom 3. Juli 2014 - [X.], [X.], 1503 Rn. 9 mwN; vom 5. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 103 Rn. 12). Dabei kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 [X.]).

bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 - nach dem vorgelegten Tabellenauszug - als laufende Nummer 138 zur Tabelle angemeldete Forderung aufgrund des [X.] 2016. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, einen Anspruch aufgrund des [X.] 2012 hingegen verneint und die Widerklage insoweit abgewiesen. Die [X.] hat diese Forderung in der Forderungsanmeldung ausreichend bezeichnet (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2020 - [X.], [X.], 1561 Rn. 19 ff.) und im [X.]inzelnen benannt, welcher Anteil des Gesamtbetrags sich auf den berechneten Gegenwert bezieht und welcher die beanspruchte [X.] betrifft. Diese Forderung ist in Höhe von 1.552.200,56 € als bestrittene Forderung in der Insolvenztabelle eingetragen. Insoweit hat die [X.] den Rechtsstreit mit der geänderten, auf den [X.] 2016 gestützten Widerklage wirksam aufgenommen.

b) Die [X.] ist mit ihrer Forderung nach dem [X.] 2016 auch [X.] im Sinne von § 38 [X.]. Danach sind Insolvenzgläubiger diejenigen persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

aa) [X.]ine solche Insolvenzforderung liegt vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. September 2011 - [X.] 121/11, [X.] 2011, 408 Rn. 3 mwN; vom 6. Februar 2014 - [X.] 57/12, [X.], 470 Rn. 10; vom 18. Februar 2021 - [X.] 6/20, [X.], 610 Rn. 7).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] als Insolvenzforderung einzuordnen. Die schuldrechtliche Grundlage war mit dem [X.]nde der Beteiligung zum 31. Dezember 2002 entstanden. Zu diesem [X.]punkt stand fest, dass die [X.] aufgrund der bis zu diesem [X.]punkt erteilten Leistungsversprechen den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin auch nach dem [X.]nde der Beteiligung der Insolvenzschuldnerin nach Maßgabe der [X.] eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen hatte. Die hierauf beruhenden [X.]en der [X.]n sind Bestandteil dieses einheitlichen, vor der [X.]röffnung des Insolvenzverfahrens verwirklichten Schuldverhältnisses. Zwar handelt es sich bei den auf verschiedene Satzungsfassungen gestützten [X.]en um verschiedene Streitgegenstände, weil sich mit der Änderung der Satzung der Lebenssachverhalt in einem wesentlichen Merkmal ändert ([X.]Z 231, 179 Rn. 20). Im Streitfall kam eine Beendigung der Beteiligung ohne jeglichen finanziellen Ausgleich mit Blick auf die fortdauernden Verpflichtungen der [X.]n gegenüber den Versicherten indes nicht in Betracht. Dementsprechend beruhen die infolge der [X.]keit des § 23 Abs. 2 [X.] aF erforderlichen Satzungsänderungen auf einer ergänzenden Vertragsauslegung, nach der die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll ([X.]Z 195, 93 Rn. 80). [X.]in Anspruch besteht allerdings nicht hinsichtlich der [X.] (vgl. oben Rn. 30).

c) Die dem Antrag der [X.]n folgende Tenorierung des Berufungsgerichts ist entsprechend dem Begehren der [X.]n und der tatsächlich getroffenen [X.]ntscheidung dahin zu fassen, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] ([X.],             ) in Höhe von 973.550,04 € angemeldete Forderung der [X.]n zur laufenden Nummer 138 der Insolvenztabelle festgestellt wird.

C. Die Revision der [X.]n hat hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von Gutachterkosten und des mit der Widerklage geltend gemachten Anspruchs auf deren Zahlung [X.]rfolg. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit sie den Anspruch auf [X.] und den [X.] betrifft.

I. [X.]ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht ein Anspruch der [X.]n auf Kostenerstattung für die zur [X.]rmittlung eingeholten Gutachten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2016.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berechnung von Gutachterkosten für den bisherigen Gegenwert finde in der Neuregelung keine Grundlage. § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2016 sei allein anwendbar, wenn der Gegenwert nach Nr. 2 [X.] 2016 neu berechnet werde; dies wiederum sei nur der Fall, wenn der ausscheidende Beteiligte sich alternativ zum bisherigen Gegenwert für eine Neuberechnung nach Nr. 5 [X.] 2016 entscheide. Die Bestimmungen zum bisherigen Gegenwert in [X.] und 4 [X.] 2016 träfen keine Aussage über die für dessen Berechnung aufgewendeten Gutachterkosten. Ihnen könne daher unter Berücksichtigung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe und insbesondere der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] keine Verpflichtung der ausgeschiedenen Beteiligten entnommen werden, diese Kosten zu tragen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Umstand, dass [X.] und 4 [X.] 2016 keine eigenständige Regelung über die Gutachterkosten enthalten, führt nicht zur Unklarheit. Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem [X.] sowie Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen ergibt sich eindeutig, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] 2016 auch für das Modell des bisherigen [X.] gilt.

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Ausgangspunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 10. Juni 2020 - [X.], [X.], 1840 Rn. 26, 29, mwN; vom 10. Februar 2021 - [X.], [X.]Z 229, 1 Rn. 24 - [X.]). Dabei sind vorliegend die [X.] eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde zu legen, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann ([X.]Z 231, 179 Rn. 47). Außer Betracht zu bleiben haben solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur [X.]Z 229, 1 Rn. 24 - [X.]).

b) Nach diesem Maßstab ist für die verständigen und redlichen Vertragspartner der [X.]n erkennbar, dass sich die Kostentragungspflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz [X.] 2016 auch auf das Modell des bisherigen [X.] bezieht. Auslegungszweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 [X.] bestehen nicht.

aa) Der Anspruch auf Zahlung des bisherigen [X.] folgt aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.] 2016 [X.]. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 21). § 23 [X.] 2016 tritt gemäß § 4 [X.] 2016 insgesamt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in [X.]. Diese Bestimmung betrifft in der Folge auch die [X.]rmittlung des bisherigen [X.]. Zulässig ist allein die [X.]rhebung eines [X.], der den dort geregelten Anforderungen entspricht. Nach dem Wortlaut der Regelung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des [X.] auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten nicht an der Rückwirkung des § 23 [X.] 2016 teilhat.

bb) Sinn und Zweck des [X.] 2016 und der 22. Satzungsänderung lassen gleichfalls erkennen, dass die Kostentragungspflicht auch für die [X.]rmittlung des bisherigen [X.] gilt. Die Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgte wegen der [X.]keit der ursprünglichen Gegenwertregelung (vgl. [X.]Z 195, 93 Rn. 80). Sie diente der Behebung unklarer und unangemessener Regelungen der §§ 23, 23a [X.] 2012. Die den bisherigen Gegenwert betreffenden Bestimmungen blieben bestehen. Dies gilt auch für die Pflicht der ehemaligen Beteiligten, die Kosten für dessen [X.]rmittlung zu tragen.

cc) Aus dem [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. [X.]ntgegen der Annahme des Berufungsgerichts hätte die Pflicht, Gutachterkosten zur [X.]rmittlung des bisherigen [X.] zu tragen, nicht in [X.] oder Nr. 4 [X.] 2016 verankert werden müssen. Dort ist allein geregelt, wie vorzugehen ist, wenn der bisherige Gegenwert vollständig, teilweise oder nicht gezahlt ist. Die Gutachterkosten sind jedoch nicht Teil des [X.], sondern für dessen Berechnung zu zahlen.

3. Mit dieser Auslegung bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der in § 23 Abs. 2 [X.] 2016 geregelten Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Gutachtenerstattung.

a) Die Pflicht zur Kostentragung für bereits erstattete Gutachten genügt den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Rückwirkung. Bereits § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF enthielt - ebenso wie § 23a Abs. 2 [X.] 2012 - eine entsprechende Regelung. [X.]in schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass diese Belastung wegfällt, wenn es nicht zu einer - zur Nutzlosigkeit des Gutachtens führenden - Neuberechnung des [X.] kommt, besteht nicht. Den ehemals Beteiligten wird auch insoweit nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. zum Gegenwert [X.]Z 231, 179 Rn. 27 mwN).

b) Die in § 23 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2016 geregelte Kostentragungspflicht ist auch am Maßstab von § 307 [X.] und § 19 [X.], § 134 [X.] wirksam. Sie ist weder unklar noch unangemessen. [X.]s entspricht vielmehr der Interessenlage unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips, dass derjenige, der die Beteiligung kündigt, die damit verbundenen Kosten der [X.]rstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Berechnung des [X.] zu tragen hat. Jedenfalls in den Fällen, in denen der ausgeschiedene Beteiligte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht und es in der Folge beim bisherigen Gegenwert bleibt, ist die Belastung mit den Gutachterkosten angemessen, weil ihm das Gutachten zur [X.]rmittlung dieses [X.] weiterhin zugutekommt.

4. Davon unabhängig ist die Frage, ob für den Fall, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb einer - jedenfalls nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) unter Berücksichtigung der Umstände des [X.]inzelfalls - begrenzten Frist ([X.]Z 231, 179 Rn. 95) für ein anderes Modell entscheidet mit Blick auf die Kartellrechtswidrigkeit des § 23 [X.] aF (vgl. [X.], [X.], 563 - [X.] II) die Kosten für die Berechnung des bisherigen [X.] zurückerstattet werden müssen. Die Kläger haben keine entsprechende Wahl getroffen.

II. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die [X.] Zinsen auf offene [X.]en und zu zahlende Gutachterkosten nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 [X.] ab 1. Dezember 2017 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen kann. Die Kläger zu 5, 8, 10, 13, 18 und 20 sind nach den ihnen jeweils übersandten Schreiben vom 31. August 2017 (Anlagen [X.] bis 118) mit Zahlungsaufforderung bis 30. November 2017 ab diesem [X.]punkt in Verzug. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten stehen der [X.]n dagegen nicht zu. Auch bei der [X.] handelt es sich nicht um eine [X.]ntgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 [X.]. Die [X.] entsteht erst aufgrund der Kündigung eines Beteiligten und liegt damit außerhalb der normalen Vertragsabwicklung. Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar ([X.]Z 195, 93 Rn. 36; [X.]Z 199, 1 Rn. 22 - [X.] I).

III. Die Verpflichtung der [X.]n zur Zahlung von Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Für Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 übersteigen Zinsen auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche (§§ 849, 246 [X.]) in Höhe von 4 % jährlich den [X.] nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1, 2 [X.] in den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2014. Für Zahlungen ab dem 1. Juli 2005 liegen die Zinsen gemäß §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 4 [X.] 2005 [X.]. § 19 Abs. 1 [X.] 2005, § 288 Abs. 1 [X.] in der bis zum 28. Juli 2014 geltenden Fassung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis einschließlich 2014 über den seitens der [X.]n gezogenen Nutzungen (vgl. dazu oben Rn. 65).

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, die [X.] habe durch das Fordern der Gegenwertzahlung vor Wirksamwerden des [X.] 2016 nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung eine marktbeherrschende Stellung missbraucht und sei zum Schadensersatz nach § 33 [X.] in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet gewesen. Die unangemessene [X.] stellt einen Ausbeutungsmissbrauch in Form eines Konditionenmissbrauchs dar, der unter die Generalklausel des § 19 Abs. 1 [X.] fällt. Bei der Prüfung dieses Tatbestands ist die gesetzliche Wertentscheidung, die der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. [X.] zugrunde liegt, zu berücksichtigen ([X.]Z 199, 1 Rn. 65 - [X.] I; [X.], [X.], 563 Rn. 35 - [X.] II). Die früheren Satzungsregelungen, die eine Verpflichtung eines ausscheidenden Beteiligten zur Zahlung des [X.] für die begründeten Versorgungsanwartschaften vorsahen, benachteiligten danach die ausscheidenden Beteiligten unangemessen. Sie sind nicht nur nach § 307 [X.] unwirksam, sondern stellen auch einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1 [X.] dar.

a) Das Berufungsgericht hat zur marktbeherrschenden Stellung der [X.]n auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte auf seine in der [X.]ntscheidung zur Gegenwertregelung in § 23 [X.] aF getroffenen Feststellungen (OLG [X.], [X.]/[X.] D[X.]-R 4357, juris Rn. 157 ff.) Bezug genommen und weiter festgestellt, dass diese Ausführungen für den hier zusätzlich relevanten [X.]punkt ebenfalls Geltung beanspruchen.

b) Auf Grundlage dieser Feststellungen hat der [X.] bereits entschieden, dass insgesamt unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen der [X.]n zum Gegenwert einen Missbrauch von Marktmacht darstellen. Sie sind Ausfluss der Marktmacht der [X.]n als Verwender, weil sie das Ausscheiden aus der Vertragsbeziehung mit der [X.]n zum Nachteil der Mitbewerber der [X.]n unangemessen erschweren (vgl. [X.], [X.], 563 Rn. 35 - [X.] II).

2. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme eines schuldhaften Verhaltens der [X.]n gemäß § 33 [X.] in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich des Verstoßes nach § 19 Abs. 1 [X.]. Der [X.]n ist jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Sie hätte im hier relevanten [X.]raum bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen müssen, dass sie jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang als Unternehmen und damit als Normadressatin des § 19 [X.] einzuordnen ist und ihr Verhalten als missbräuchlich eingestuft werden könnte (vgl. im [X.]inzelnen [X.], [X.], 563 Rn. 36 bis 42 - [X.] II).

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Verzinsungspflicht jeweils mit dem auf eine Zahlung der Kläger folgenden Tag beginnt. Hinsichtlich des [X.]ndes der [X.] hat die Revision der [X.]n in geringem Umfang [X.]rfolg.

a) Nach dem Inkrafttreten der wirksamen Regelungen nach dem [X.] 2016 ist - wie ausgeführt (oben Rn. 25 bis 40 und Rn. 41 f.) - ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des geleisteten [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 [X.] und §§ 33, 19 Abs. 1 [X.] in der jeweils geltenden Fassung entfallen.

aa) Die Verzinsungspflicht nach § 33 Abs. 3 Satz 4 [X.] 2005 (= § 33a Abs. 4 [X.]) besteht nur für den [X.]raum, in dem der Schadensersatzanspruch besteht und durchsetzbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Zweck der Regelung. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch die zum Teil lange Dauer kartellbehördlicher Verfahren einerseits nicht entwertet wird und andererseits der Schädiger keinen Vorteil daraus erzielt (vgl. [X.]ntwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-Drucks. 15/3640 S. 54).

bb) Der Anspruch auf Verzinsung endet unabhängig davon, ob ein ausgeschiedener Beteiligter sich für eine der alternativen Berechnungsweisen entscheidet (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 95). Das Inkrafttreten der auch kartellrechtlich wirksamen Satzungsbestimmungen für zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte (§ 84a Abs. 4 Satz 1 [X.] i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung) lässt einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich eines gezahlten bisherigen [X.] nach § 23 Abs. 2 [X.] 2016 [X.]. [X.] und 4 Satz 1 [X.] 2016 entfallen, wenn und soweit die [X.] den gezahlten Betrag auf der Grundlage dieser Bestimmungen behalten darf. Mit Blick auf den Wegfall des Schadensersatzanspruchs mit Inkrafttreten der wirksamen Satzungsbestimmungen ist für den Zinslauf unerheblich, dass es infolge der [X.]keit der Frist nach Nr. 5.2 [X.] 2016 an einer vertraglich geregelten [X.]ntscheidungsfrist fehlt.

b) Satzungsänderungen treten nach § 14 Abs. 2 [X.] "mit dem Beginn des auf die [X.] folgenden Monats" in [X.]. Die [X.] der 22. Satzungsänderung und des [X.] 2016 ist am 25. Januar 2017 erfolgt, so dass die "rechtmäßige Satzung" nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - am 25. Februar 2017, sondern bereits am 1. Februar 2017 in [X.] getreten ist. Zwar kann nach § 14 Abs. 2 [X.] ein anderer [X.]punkt des Inkrafttretens bestimmt werden, soweit die Satzungsänderung dies vorsieht. Das Inkrafttreten der §§ 2 und 3 der 22. Satzungsänderung nach § 4 der 22. Satzungsänderung "mit Wirkung vom 1. Januar 2001" und die damit geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung bezieht sich allerdings allein auf die Rückwirkung der Rechtsfolgen (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 67), ändert aber nichts am [X.]punkt des Inkrafttretens der Satzungsänderung selbst. Auch der von der Revision der [X.]n in diesem Zusammenhang angeführte § 84a Abs. 4 Satz 1 i.d.F. von § 1 der 22. Satzungsänderung bestimmt lediglich den Personenkreis, für den der [X.] 2016 gilt, nämlich Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der [X.]n ausgeschieden sind.

4. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision der [X.]n führt der [X.] 2016 nicht dazu, dass die Regelungen zum Gegenwert bereits vom 1. Januar 2001 an mit der Folge als wirksam anzusehen sind, dass den Klägern keine Zinsen zustehen.

a) Ohne [X.]rfolg macht die Revision der [X.]n geltend, die Rechtsfolgen der gerichtlich eingeräumten Befugnis, die erforderliche Neuregelung mit Rückwirkung für bereits ausgeschiedene Beteiligte zu treffen, seien dieselben wie bei der in § 184 Abs. 1 [X.] vorgesehenen Rückwirkung der Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft auf den [X.]punkt von dessen Vornahme. Die rückwirkende Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist mit einer rückwirkenden Satzungsänderung nicht vergleichbar. Die Satzungsänderung vermag die Wirksamkeit einer früheren Satzung nicht zu begründen. [X.]benso wenig beseitigt sie den mit der [X.]ntgegennahme der Gegenwertzahlung vollendeten Kartellrechtsverstoß (vgl. [X.], [X.], 563 Rn. 55 - [X.] II). Mit der rückwirkenden Satzungsänderung ist allein eine Rückwirkung hinsichtlich der Rechtsfolgen verbunden; sie macht den zum Schadensersatz verpflichtenden Kartellrechtsverstoß nicht ungeschehen. Anders als die [X.] offenbar meint, bewirkt sie nicht, dass zum [X.]punkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 67).

b) Auch die der [X.]n durch die [X.]ntscheidungen des [X.] eröffnete Möglichkeit, die infolge der [X.]keit der Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass auch eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll ([X.]Z 195, 93 Rn. 79 bis 80; [X.]Z 211, 350 Rn. 55), führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der ursprünglichen Satzungsbestimmungen. Die entsprechende ergänzende Vertragsauslegung beruht auf den Grundsätzen von [X.] und Glauben, nach denen der ersatzlose Wegfall der Gegenwertregelung für die [X.] eine unzumutbare Härte wäre und die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Möglichkeit einer entsprechenden Neuregelung vereinbart hätten. Die Grundsätze von [X.] und Glauben fordern jedoch nicht, das kartellrechtswidrige Verhalten der [X.]n in der Vergangenheit als ungeschehen anzusehen.

c) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision der [X.]n verlangt der Grundsatz der [X.]inheit der Rechtsordnung keine abweichende Beurteilung. Zwar trifft zu, dass mit [X.] [X.] 2016 ein "[X.] mit Rückwirkung" geschaffen wurde, soweit die früheren Beteiligten sich nicht für ein anderes Modell entscheiden. Die Rückwirkung ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.]Z 231, 179 Rn. 22 bis 28).

5. Schließlich führen die Überlegungen der Revision der [X.]n zum rechtmäßigen Alternativverhalten, die dahin gehen, dass der Schaden bei den Klägern auch eingetreten wäre, wenn bereits die ursprünglichen Regelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] standgehalten hätten, nicht weiter.

a) Zwar hätten die Kläger die im Streit stehenden Beträge - mit Ausnahme der [X.] - bereits mit dem Fälligstellen durch die [X.] zahlen müssen, wenn eine Regelung entsprechend dem [X.] 2016 bestanden und die Kläger sich seinerzeit für ein dem bisherigen Gegenwert entsprechendes Modell entschieden hätten.

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein rechtmäßiges Alternativverhalten aber nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben [X.]rfolg herbeigeführt hätte; hingegen reicht regelmäßig nicht aus, dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können. Insofern hätte eine rechtsgültige Satzung von Anfang an ein fair ausgestaltetes [X.] zur Wahl stellen müssen. Dies vorausgesetzt, kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass sich ausgeschiedene Beteiligte seinerzeit für ein solches [X.] entschieden hätten. Dass dies im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden kann, geht zu Lasten der [X.]n. Unerheblich ist, ob die Kläger - wie die [X.] geltend macht - auch jetzt noch das Recht der [X.]n in Abrede stellen, überhaupt einen Gegenwert zu verlangen. [X.]ntscheidend ist, dass unklar bleibt, wie sich die Kläger bei Vorliegen einer rechtsgültigen Satzung entschieden hätten.

b) Im Übrigen steht dem Wegfall eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines rechtmäßigen Alternativverhaltens der Schutzzweck der Norm entgegen.

aa) Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche dienen dazu, die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln zu erhöhen; sie sind zudem geeignet, die Marktteilnehmer von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können. Die Zahlung kartellzivilrechtlichen Schadensersatzes erfolgt nicht nur im privaten [X.]. Sie muss auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung - ebenso wie bei anderen schwerwiegenden Delikten - in Rechnung stellen (vgl. im [X.]inzelnen [X.]Z 229, 1 Rn. 36 - [X.] mwN).

bb) Danach tragen die hypothetischen [X.]rwägungen der [X.]n zum rechtmäßigen Alternativverhalten den konkreten Wirkungen ihres missbräuchlichen Preisverhaltens auf den Wettbewerb insgesamt keine Rechnung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], [X.], 746 Rn. 47 - Regionalfaktoren). Die unangemessene Gegenwertbestimmung hielt möglicherweise andere Arbeitgeber von der Beendigung ihrer Beteiligung an der [X.]n ab und war deshalb zur Behinderung der Wettbewerber geeignet.

IV. Schließlich hat die Revision der [X.]n auch keinen [X.]rfolg, soweit der Klägerin zu 6 Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den ursprünglich bestehenden Rückforderungsanspruch in Höhe von 1.045.230,15 € und 1.914 € zugesprochen wurden. Zwar waren die entsprechenden Rückforderungsansprüche ab 31. Dezember 2008 ebenso wie die vom [X.] abhängigen Zinsen verjährt. Der Klägerin zu 6 steht jedoch nach Maßgabe des § 852 [X.] ein [X.] in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe auf kartellrechtlicher Grundlage zu.

1. Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 33 Abs. 3 [X.] 2005 galt bis zur [X.]infügung des § 33e [X.] durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 1. Juni 2017 ([X.]l. I 1416; im Folgenden: [X.] 2017) die dreijährige Regelverjährung des § 195 [X.] (vgl. [X.], [X.], 941 Rn. 55 - [X.]; Urteil vom 23. September 2020 - [X.], [X.]Z 227, 84 Rn. 76 - [X.]). Nach § 186 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2017 ist die Neuregelung nur für Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 [X.]).

a) Der Kartellrechtsverstoß war mit der [X.]ntgegennahme der von der [X.]entrichteten Beträge vollendet und abgeschlossen (vgl. [X.], [X.], 563 Rn. 55 - [X.] II), so dass wie beim Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht die Verjährung des [X.]s gemäß § 199 Abs. 1 Satz 1 [X.] am 31. Dezember 2005 zu laufen begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endete. [X.]ine Klageerhebung war der [X.]  auch insoweit zumutbar; die in § 4 Abs. 1 [X.] vereinbarte [X.] findet keine Anwendung (vgl. oben Rn. 70 und Rn. 71).

b) Die Zinsen sind gemäß § 217 [X.] mit dem [X.] verjährt. Zinsen auf kartellrechtlicher Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes sind vom [X.] abhängige Nebenleistungen. Der Begriff der Nebenleistung im Sinne von § 217 [X.] ist entsprechend dem Normzweck weit auszulegen (Bach in BeckOGK [X.], Stand: 1. Mai 2022, § 217 Rn. 4). Die Vorschrift soll den Schuldner davor schützen, sich zur Verteidigung gegen abhängige Nebenleistungen zum verjährten Anspruch selbst materiell einlassen zu müssen, weil dies dem Rechtsgedanken der Verjährung zuwiderliefe (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.]; ferner [X.], NJW-RR 2014, 733 Rn. 37). Sie können nur verlangt werden, solange der eigentliche - auf eine Geldschuld gerichtete - [X.]rsatzanspruch nicht erfüllt wird.

2. Der Klägerin zu 6 stehen die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen auf die von der [X.]  geleisteten Zahlungen gleichwohl als [X.] gemäß § 852 Satz 1 [X.] zu.

a) Die Vorschrift des § 852 Satz 1 [X.] findet auf [X.]ansprüche Anwendung (vgl. OLG [X.], [X.] 2019, 351 Rn. 70; [X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Aufl., § 33h Rn. 47; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Kommentar zum Kartellrecht, § 33 [X.] Rn. 281; Wagner in [X.] Kommentar zum [X.], 8. Aufl. 2020, § 852 Rn. 5; [X.], [X.] 2018, 113 ff.). Danach ist der [X.]rsatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach [X.]intritt der Verjährung des Anspruchs auf [X.]rsatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Bestimmung des § 852 [X.] begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist ([X.], Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29 - Motorradteile; vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.], 1083 Rn. 32, jeweils mwN). Der Verweis auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern allein auf die Rechtsfolgen ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 232 [juris Rn. 60]; [X.], NJW 2015, 3165 Rn. 29; [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 15 - Spannungsversorgungsvorrichtung). Der verjährte [X.] bleibt demnach als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten [X.]rlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des [X.]rsatzpflichtigen gekommen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 740 Rn. 53 mwN). Dieser [X.] nach § 852 Satz 1 [X.] umfasst auch die als Nebenforderung zu dem Schadensersatzbetrag geltend gemachten Zinsen (vgl. [X.], NJW-RR 2022, 740 Rn. 101).

b) Danach stehen der Klägerin zu 6 die vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen zu. Die [X.] hat kartellrechtswidrig (vgl. dazu oben Rn. 114 bis 117) und damit aufgrund einer unerlaubten Handlung auf Kosten der [X.]  die geleistete Gegenwertzahlung und die Gutachterkosten erlangt und ist im Umfang der hieraus gezogenen Nutzungen, die in ihrem Vermögen verblieben sind, weiterhin bereichert. Der [X.] ist nicht verjährt. [X.]r verjährt nach § 852 Satz 2 Alt. 1 [X.] in zehn Jahren von seiner [X.]ntstehung an; die Verjährung ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit der ordnungsgemäßen Klageerhebung am 23. Dezember 2014 wirksam gehemmt worden.

V. Gegen die Verurteilung nach dem Feststellungsantrag macht die Revision lediglich geltend, dieser Anspruch bestehe nicht, weil das Handeln der [X.]n als rechtmäßig anzusehen, jedenfalls aber kein Schaden entstanden sei. Beides greift - wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 123 bis 126 und Rn. 127 bis 132) - nicht durch.

D. Auf die Revisionen der Parteien ist das angefochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

I. Hinsichtlich der Kläger zu 7, 8, 11, 16 und 20 kann der [X.] in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den in Bezug genommenen Anlagen nicht ausgeschlossen werden kann, dass [X.] nicht fälliger Forderungen auf den Gegenwert in den jeweiligen Beträgen enthalten oder entsprechende Zinsen der Höhe nach nicht zweifelsfrei sind und deshalb weitere Feststellungen nicht ausgeschlossen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird gehalten sein, den Parteien Gelegenheit zu geben, hinsichtlich dieser Kläger zur Höhe des bisherigen (reinen) [X.] sowie darauf bezogener Gutachterkosten und Zinszahlungen vorzutragen. Um eine einheitliche Sachentscheidung zu ermöglichen, hebt der [X.] die [X.]ntscheidung bezüglich dieser Kläger mit Ausnahme der Abweisung des [X.] (Antrag Ziff. 3) vollständig auf.

II. Hinsichtlich der weiteren Kläger kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur [X.]ndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]     

      

[X.]     

      

Rombach

      

Allgayer     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

KZR 111/18

08.08.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Karlsruhe, 24. Oktober 2018, Az: 6 U 120/16 Kart, Urteil

§ 19 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 4 GWB 2005, § 33 Abs 3 S 5 GWB 2005, § 33a Abs 4 GWB vom 01.06.2017, § 217 BGB, § 307 Abs 1 BGB, § 852 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.08.2022, Az. KZR 111/18 (REWIS RS 2022, 5110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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