Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2021, Az. IV ZR 96/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 2093

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Gegenstand

Inhaltskontrolle des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Wirksamkeit der Regelung über die Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung und der Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberechnung des Gegenwerts bei Ausscheiden eines Beteiligten


Leitsatz

Die im Satzungsergänzenden Beschluss des Verwaltungsrats der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 18. November 2016 geregelte Verzinsung des noch zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der Reinverzinsung (Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016) sowie die Ausgestaltung der Entscheidungsfrist für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell als dreimonatige Frist (Nr. 5.2 SEB 2016) benachteiligen den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen. Die weiteren Bestimmungen des SEB 2016 zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell sind wirksam.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 12. Zivilsenat - vom 29. März 2019 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 594.846,98 € festgesetzt (Revision der Klägerin: 124.679,70 €; Revision der Beklagten: 470.167,28 €).

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende [X.] und der Länder ([X.]) macht gegen die Beklagte nach Beendigung des [X.] eine Gegenwertforderung geltend.

2

Die Klägerin wird im [X.], dem die Beklagte angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der Klägerin während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Klägerin (im Folgenden: [X.]S) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Klägerin bestimmte § 23 Abs. 2 [X.]S seit Einführung des [X.] die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.

3

Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 ([X.], [X.], 93 und [X.], juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 [X.]S a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte.

4

Die daraufhin im Rahmen der 18. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat der Klägerin mit dem [X.] Beschluss zu §§ 23 bis 23c [X.]S vom 21. November 2012 (im Folgenden: [X.] 2012) geschaffene Gegenwertregelung für solche Beteiligte, die ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, erklärte der Senat mit Urteil vom 7. September 2016 ([X.], [X.], 350) wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten für unwirksam. Zudem hielt er im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine nochmalige Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung für zulässig.

5

Mit der am 18. November 2016 beschlossenen 22. Satzungsänderung fasste die Klägerin die Gegenwertregelung für zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte neu. Für solche Beteiligte gilt der Satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin zur Berechnung des [X.] und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 (im Folgenden: [X.] 2016), der nach § 4 der 22. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in [X.] trat. Er lautet auszugsweise:

"2. Die Berechnung des [X.] erfolgt für diese Arbeitgeber nach § 23 in folgender Fassung:

"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

(1)

(2)

(4)

…"

3. Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die [X.] denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren.

4.

5. Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der [X.] verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche über eine Neuberechnung des [X.] nach [X.] oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung finanzieren.

5.1.

5.2 Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung des [X.] nach Nr. 5.1 oder das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 schriftlich mit Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 beantragen.

5.3

a) Beim Erstattungsmodell kann der Arbeitgeber zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen.

b)

c)

d) Wählt der Arbeitgeber die Zahlung eines verbleibenden [X.] für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsansprüche und Anwartschaften, so gilt für den Gegenwert [X.] entsprechend.

e)

f) § 23c Satz 3 Buchst. f in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.

6

Die seit Dezember 2004 bestehende Beteiligung der Beklagten an der Klägerin wurde zum 30. Juni 2010 einvernehmlich beendet.

7

Die Klägerin berechnete zunächst im Mai 2011 auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens eine Gegenwertforderung in Höhe von 542.439,84 €. Die Beklagte beglich in der Folgezeit lediglich die zusätzlich geforderten Gutachterkosten in Höhe von 2.175,32 €, ohne weitere Zahlungen zu leisten.

8

In einem ersten Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) verlangte die Klägerin unter Verweis auf die zwischenzeitlich gefasste 18. Satzungsänderung und den [X.] 2012 von der Beklagten noch 518.545,51 €; davon entfielen 470.167,28 € auf den Gegenwert und 48.378,23 € auf Zinsen. Die zur Durchsetzung dieser Forderung im Dezember 2013 erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

9

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin auf der Grundlage der 22. Satzungsänderung und des [X.] 2016 eine offene Gegenwertforderung in Höhe von 470.167,28 € und errechnete Zinsen für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 15. Mai 2017 in Höhe von 124.679,70 €, also insgesamt 594.846,98 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % p.a. vom 16. Mai 2017 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit geltend. Zuvor hatte sie die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2017 zur Zahlung in Höhe von 594.846,98 € bis spätestens 15. August 2017 aufgefordert.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Klage sowie die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen nach der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 zum Gegenwert.

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 594.846,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,02 % p.a. seit dem 16. Mai 2017 bis zum 19. Juni 2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 470.167,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2017 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit der von ihr eingelegten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen beider Parteien haben keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgeri[X.]ht, dessen Ents[X.]heidung in juris ([X.], Urteil vom 29. März 2019 - 12 U 94/18) veröffentli[X.]ht ist, hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Der Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe ni[X.]ht entgegen, dass die von der Klägerin im Vorprozess gegen die Beklagte erhobene Klage re[X.]htskräftig abgewiesen wurde. Die Klage sei au[X.]h insoweit begründet, als der Klägerin ein Anspru[X.]h auf Zahlung eines [X.] in Höhe von 470.167,28 € gemäß Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zustehe. Erfolglos bleibe jedo[X.]h der auf Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 gestützte Anspru[X.]h auf Zahlung ausgere[X.]hneter Zinsen in Höhe von 124.679,70 €.

Die Rü[X.]kwirkung der Gegenwertregelung auf bereits in der Vergangenheit ausges[X.]hiedene Beteiligte na[X.]h Maßgabe der 22. Satzungsänderung sei zulässig. Die zweimalige Na[X.]hbesserung der Gegenwertregelung verstoße ni[X.]ht gegen allgemein anerkannte Grundsätze des [X.]. Der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hielten ledigli[X.]h die Regelung zur Verzinsung des im Modell des bisherigen [X.] zu zahlenden Betrags na[X.]h Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016, die [X.] na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 9 [X.] i.d.F. der Nr. 2 [X.] 2016 bei der Neubere[X.]hnung des [X.] und die Ents[X.]heidungsfrist des Nr. 5.2 [X.] 2016 ni[X.]ht stand, da diese Bestimmungen den ausges[X.]hiedenen Beteiligten unangemessen bena[X.]hteiligten. Dies führe jedo[X.]h ni[X.]ht zur Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung na[X.]h Maßgabe der 22. Satzungsänderung, die den bisherigen Beanstandungen des [X.] Re[X.]hnung trage und keine weiteren unangemessenen Bena[X.]hteiligungen des ausges[X.]hiedenen Beteiligten begründe. Insbesondere sei ni[X.]ht zu beanstanden, dass den zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten eine Vermögensanre[X.]hnung vorenthalten werde, die mittlerweile für auss[X.]heidende Beteiligte in § 23b [X.] vorgesehen sei; dies gelte sowohl für die ausges[X.]hiedenen Beteiligten, die es bei dem Modell des bisherigen [X.] (Nr. 4 [X.] 2016) belassen, als au[X.]h für sol[X.]he, die si[X.]h für die Neubere[X.]hnung des [X.] (Nr. 5.1 [X.] 2016) ents[X.]heiden. Die [X.] na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 3 [X.] i.d.F. der Nr. 2 [X.] 2016 (au[X.]h i.V.m. Nr. 5.1 [X.] [X.] 2016) bena[X.]hteilige den ausges[X.]hiedenen Beteiligten ebenfalls ni[X.]ht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Glei[X.]hes gelte für die im [X.] na[X.]h Nr. 5.3 Satz 4 Bu[X.]hst. e [X.] 2016 bestehende Na[X.]hhaftung. Die Bestimmungen seien au[X.]h hinrei[X.]hend transparent.

[X.]. Die Revision der [X.] ist unbegründet.

1. Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass der Zulässigkeit der vorliegenden Klage die materielle Re[X.]htskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozess ergangenen klageabweisenden Urteils ni[X.]ht entgegensteht.

a) Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verbietet die materielle Re[X.]htskraft einer geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines re[X.]htskräftig ents[X.]hiedenen Re[X.]htsstreits identis[X.]h ist. Streitgegenstand eines Re[X.]htsstreits ist ni[X.]ht ein bestimmter materiell-re[X.]htli[X.]her Anspru[X.]h, sondern der als Re[X.]htss[X.]hutzbegehren oder Re[X.]htsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspru[X.]h, der dur[X.]h den Klageantrag (Re[X.]htsfolge) und den Lebenssa[X.]hverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Re[X.]htsfolge herleitet, bestimmt wird ([X.], Urteil vom 19. November 2003 - [X.], [X.]Z 157, 47 unter [X.] 1 [juris Rn. 9] m.w.[X.]). Dabei ri[X.]htet si[X.]h der Streitgegenstand na[X.]h dem gesamten historis[X.]hen Lebensvorgang, auf den si[X.]h das Re[X.]htss[X.]hutzbegehren des [X.] bezieht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - [X.]/09, NJW 2011, 1353 Rn. 8; [X.], Urteil vom 19. November 2003 aaO unter [X.] [juris Rn. 12] m.w.[X.]).

b) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand ni[X.]ht identis[X.]h mit dem des [X.].

Dessen Streitgegenstand war die auf der Grundlage der 18. Satzungsänderung und des [X.] 2012 bere[X.]hnete und geltend gema[X.]hte Gegenwertforderung. Dagegen leitet die Klägerin ihre vorliegend geltend gema[X.]hte Gegenwertforderung aus einem anderen Sa[X.]hverhalt ab, da sie diese auf die 22. Satzungsänderung und den [X.] 2016 stützt. Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] ers[X.]höpft si[X.]h der der Klage des [X.] und der vorliegenden Klage jeweils zugrunde liegende Lebenssa[X.]hverhalt (Klagegrund) ni[X.]ht allein in dem Auss[X.]heiden der [X.] zum 30. Juni 2010. Die Gegenwertforderung der Klägerin bestimmt si[X.]h vielmehr na[X.]h deren Satzung, die bezogen auf die zwis[X.]hen dieser und den beteiligten Arbeitgebern begründeten privatre[X.]htli[X.]hen Versi[X.]herungsverhältnisse Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen in Form Allgemeiner Versi[X.]herungsbedingungen enthält (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 26 m.w.[X.]). Anders als die Beklagte meint, hat si[X.]h mit der Änderung der Satzung der Lebenssa[X.]hverhalt und damit der Streitgegenstand, der der damaligen Ents[X.]heidung des [X.] zugrunde lag, in einem wesentli[X.]hen Merkmal geändert (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 13. Februar 2013 aaO; [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 759 Rn. 29 [in [X.]Z 199, 1 insoweit ni[X.]ht abgedru[X.]kt]; [X.] NJW 1987, 514 unter [X.] 5 [juris Rn. 82] zur Satzungsänderung einer [X.]). Dass das auf Zahlung eines [X.] nebst Zinsen geri[X.]htete Klageziel äußerli[X.]h unverändert geblieben ist, steht dem ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 19. September 1985 - [X.], NJW 1986, 1046 unter 1 a [juris Rn. 8]).

2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht einen Anspru[X.]h der Klägerin auf Zahlung eines [X.] in Höhe von 470.167,28 € aus § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.] in der Fassung der Nr. 2 [X.] 2016 (im Folgenden: § 23 i.d.F. des [X.] 2016) i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 bejaht.

a) Die im [X.] 2016 neu gefasste Gegenwertregelung, die für die in der Vergangenheit zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten gilt, verstößt entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] ni[X.]ht gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot na[X.]h Art. 20 Abs. 3 GG.

aa) Da die Klägerin als Anstalt des öffentli[X.]hen Re[X.]hts (§ 1 Satz 1 [X.]) eine öffentli[X.]he Aufgabe wahrnimmt, ist die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen au[X.]h darauf zu erstre[X.]ken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - [X.], NVwZ-RR 2010, 689 Rn. 16 m.w.[X.]). Hiervon erfasst wird au[X.]h das Gebot des Vertrauenss[X.]hutzes, das das Re[X.]htsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG als Rü[X.]kwirkungsverbot ausprägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 26 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Januar 2005 - 5 U 94/04, juris Rn. 2).

bb) Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass der vorliegende Sa[X.]hverhalt na[X.]h den Maßstäben der "e[X.]hten" Rü[X.]kwirkung zu beurteilen ist. Die streitgegenständli[X.]he Gegenwertregelung bezieht si[X.]h auf die zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der Klägerin ausges[X.]hiedenen Beteiligten, mithin auf einen in der Vergangenheit abges[X.]hlossenen Sa[X.]hverhalt, in den die Bestimmung na[X.]hträgli[X.]h ändernd eingreift (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben [X.], 1338 Rn. 15 m.w.[X.]).

[X.]) Eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung ist zwar grundsätzli[X.]h unzulässig (vgl. [X.], 1338 Rn. 15 m.w.[X.]). Das Rü[X.]kwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauenss[X.]hutzes aber ni[X.]ht nur seinen Grund, sondern au[X.]h seine Grenze. Es gilt daher ni[X.]ht, soweit si[X.]h kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Re[X.]hts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Re[X.]htslage sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt und daher ni[X.]ht s[X.]hutzwürdig war ([X.] aaO Rn. 16 m.w.[X.]).

dd) Dana[X.]h ist - wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig erkannt hat - die Rü[X.]kwirkung der Gegenwertregelung na[X.]h der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

Die Beklagte konnte in dem hier maßgebli[X.]hen [X.]punkt ihres Auss[X.]heidens zum 30. Juni 2010 kein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwi[X.]keln, sie müsse die bei der Klägerin verbleibenden [X.] ni[X.]ht ausfinanzieren und überhaupt keinen Gegenwert zahlen. Vielmehr musste sie si[X.]h angesi[X.]hts der seit Einführung des [X.] in § 23 Abs. 2 [X.] eindeutig geregelten Verpfli[X.]htung des auss[X.]heidenden Beteiligten, an die Klägerin einen Gegenwert zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], juris Rn. 2), grundsätzli[X.]h auf eine sol[X.]he Zahlungsverpfli[X.]htung einstellen, au[X.]h wenn no[X.]h spätere Korrekturen der Satzung erforderli[X.]h waren (vgl. [X.] NVwZ 2010, 313 unter [X.] und [X.] [juris Rn. 19, 23]; vgl. au[X.]h [X.], 1338 Rn. 17 m.w.[X.]; NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.[X.]). Mit Bli[X.]k darauf war entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h die Klageabweisung im Vorprozess, dessen Gegenstand allein die auf die 18. Satzungsänderung und den [X.] 2012 gestützte Gegenwertforderung war, ni[X.]ht geeignet, ein s[X.]hutzwürdiges Vertrauen auf eine generell fehlende Verpfli[X.]htung zur Zahlung eines [X.] zu begründen.

Die in der korrigierten Satzung enthaltenen materiellen Belastungen entspre[X.]hen denjenigen, die in den ursprüngli[X.]hen, später als unwirksam erkannten Bestimmungen vorgesehen waren, sodass der [X.] au[X.]h insoweit ni[X.]hts zugemutet wird, womit sie ni[X.]ht ohnehin s[X.]hon zu re[X.]hnen hatte (vgl. [X.], 1338 Rn. 18 m.w.[X.] und Rn. 24). Dabei ist der na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zu zahlende Gegenwert entgegen der Auffassung der [X.] auf der Grundlage der zum [X.] des Beteiligten geltenden und damit bereits im Rahmen des § 23 [X.] a.F. angewandten Re[X.]hnungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. unter [X.] 2 d [X.] (2) (b)). Nur wenn si[X.]h der ausges[X.]hiedene Beteiligte na[X.]h Nr. 5 [X.] 2016 für die Neubere[X.]hnung des [X.] oder das [X.] ents[X.]heidet, sind die zwis[X.]henzeitli[X.]h geänderten Re[X.]hnungsgrundlagen zugrunde zu legen, die zu höheren Belastungen des ausges[X.]hiedenen Beteiligten führen können. Dies stellt jedo[X.]h keine vom Rü[X.]kwirkungsverbot untersagte Belastung dar. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Regelung zur [X.] des [X.] (Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016) verstoße gegen das Rü[X.]kwirkungsverbot, kann das s[X.]hon deswegen dahinstehen, weil die Regelung jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (vgl. unter [X.] 2 d [X.] (6)).

b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die zweite Na[X.]hbesserung der Gegenwertregelung dur[X.]h den [X.] 2016 keinen Verstoß gegen allgemein anerkannte Grundsätze des [X.] begründet.

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 7. September 2016 ([X.], [X.]Z 211, 350 Rn. 55 ff.) ents[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat, kann die aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertbestimmung in der 18. Satzungsänderung und dem [X.] 2012 entstandene Regelungslü[X.]ke dur[X.]h eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend ges[X.]hlossen werden, dass au[X.]h eine no[X.]hmalige Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung mögli[X.]h sein soll (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 aaO Rn. 55). Hieran hält der Senat au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Einwände der Revision der [X.] fest.

Von der dana[X.]h grundsätzli[X.]h bestehenden Mögli[X.]hkeit einer no[X.]hmaligen Neuregelung des [X.] hat die Klägerin mit der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 zeitnah Gebrau[X.]h gema[X.]ht. Diese beeinträ[X.]htigen den ausges[X.]hiedenen Beteiligten - abgesehen von wenigen einzelnen Regelungen, die jedo[X.]h ni[X.]ht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert zur Folge haben - ni[X.]ht unangemessen.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht geht weiter zutreffend und von den Parteien unangegriffen davon aus, dass die hier maßgebli[X.]hen Bestimmungen der 22. Satzungsänderung und des [X.] 2016 der uneinges[X.]hränkten Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifre[X.]htli[X.]hen Ursprung sind (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 350 Rn. 18 ff. zum [X.] 2012).

d) Au[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass die Gegenwertregelung na[X.]h Maßgabe der 22. Satzungsänderung und des [X.] 2016 unter Fortfall einzelner Bestimmungen einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB standhält. Ni[X.]ht zu beanstanden ist insoweit die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass die Verzinsung des na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zu zahlenden [X.] in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] gemäß Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 den ausges[X.]hiedenen Beteiligten unangemessen bena[X.]hteiligt und daher unwirksam ist. Glei[X.]hes gilt für die unangemessen kurze Ents[X.]heidungsfrist des Nr. 5.2 [X.] 2016. Diese unwirksamen Bestimmungen führen - wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig ausführt - ni[X.]ht zu einer Unwirksamkeit der gesamten Gegenwertregelung.

aa) Na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] unangemessen bena[X.]hteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der we[X.]hselseitigen Interessen voraus (Senatsurteil vom 7. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 350 Rn. 27 m.w.[X.]).

bb) Zutreffend nimmt das Berufungsgeri[X.]ht an, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte ni[X.]ht dadur[X.]h unangemessen bena[X.]hteiligt wird, dass bei der Bere[X.]hnung des [X.] keine Anre[X.]hnung von Vermögenswerten erfolgt. Dies gilt sowohl für das auf dem "bisherigen Gegenwert" basierende Modell na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 3 bzw. Nr. 4 [X.] 2016 (im Folgenden: Modell des bisherigen [X.]) als au[X.]h für die Neubere[X.]hnung des [X.] na[X.]h Nr. 5.1 [X.] 2016 und das [X.] na[X.]h Nr. 5.3 [X.] 2016.

(1) Allerdings geht eine Ansi[X.]ht davon aus, dass das beim Austritt vorhandene Vermögen der Zusatzversorgungskasse bei der Bestimmung der Austrittsfolgen berü[X.]ksi[X.]htigt werden müsse (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2012 - 12 U 34/10, Be[X.]kRS 2013, 4329 unter [X.]; [X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 - 1 U 1809/09, juris Rn. 46 ff.; [X.], [X.] an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2010, 528, 533).

(2) Na[X.]h der [X.] ist hingegen eine Anre[X.]hnung des vorhandenen Vermögens für umlagefinanzierte Kassen systemwidrig und ni[X.]ht interessengere[X.]ht (H-[X.]/Hügels[X.]häffer, Teil I Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen und kir[X.]hli[X.]hen Dienstes Rn. 328 ff. [Stand: Oktober 2019]).

(3) Zutreffend ist, dass eine Vermögensanre[X.]hnung bei dem Austritt aus einem Umlagesystem au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Interessen des ausges[X.]hiedenen Beteiligten jedenfalls ni[X.]ht zwingend geboten ist. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, ob im [X.] tatsä[X.]hli[X.]h eine Vermögensbildung erfolgt ist, sodass die entspre[X.]hende Rüge der Revision der [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ni[X.]ht dur[X.]hgreift.

(a) Bei der Finanzierung über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abs[X.]hnittsde[X.]kungsverfahrens ist die Entstehung sowohl eines Kapitalsto[X.]ks als au[X.]h einer Unterde[X.]kung mögli[X.]h (vgl. im Einzelnen: [X.], [X.] an einer Zusatzversorgungskasse, 2009, [X.]). Zwar ist ri[X.]htig, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte dur[X.]h seine Beitragszahlung zur Bildung eines etwaigen bei seinem Auss[X.]heiden vorhandenen Vermögens beigetragen und daher ein entspre[X.]hendes Interesse an einer Vermögensanre[X.]hnung hat. Umgekehrt wäre aber für den Fall einer Unterde[X.]kung au[X.]h eine Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht des auss[X.]heidenden Beteiligten vorzusehen, an der er naturgemäß kein Interesse hat. Die Klägerin und die Umlagengemeins[X.]haft haben ein bere[X.]htigtes Interesse daran, dass eine no[X.]h während der Beteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten entstandene Finanzierungslü[X.]ke au[X.]h von diesem mitgetragen wird. Beim Umlageverfahren werden die Umlagezahlungen zur solidaris[X.]hen Finanzierung der laufenden Leistungen des Versorgungsträgers verwendet (vgl. H-[X.]/Hügels[X.]häffer, Teil I Zusatzversorgung des öffentli[X.]hen und kir[X.]hli[X.]hen Dienstes Rn. 413 [Stand: Oktober 2019]).

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung dieser we[X.]hselseitigen Interessen stellt es jedenfalls keine unangemessene Bena[X.]hteiligung dar, wenn die Gegenwertregelung - wie hier für die zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten - weder eine Vermögensanre[X.]hnung no[X.]h eine Ausglei[X.]hspfli[X.]ht bei einer Unterde[X.]kung vorsieht. In diesem Fall tragen die Klägerin und der auss[X.]heidende Beteiligte glei[X.]hermaßen das Risiko, ob si[X.]h zum [X.]punkt der Beendigung der Beteiligung ein Kapitalsto[X.]k gebildet hat oder eine Unterde[X.]kung vorliegt. Mit Bli[X.]k darauf bleibt au[X.]h der Verweis der [X.] auf das Versi[X.]herungsprinzip ohne Erfolg, das dur[X.]h eine - wie au[X.]h hier gegebene - im Grundsatz bestehende Äquivalenz von Beitrag und Leistung gekennzei[X.]hnet ist (vgl. [X.] [X.]E 79, 87 unter [X.] 2 [juris Rn. 48]).

(b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h ni[X.]ht deshalb geboten, weil die Tarifvertragsparteien in § 37d des Tarifvertrags über die betriebli[X.]he Altersversorgung der Bes[X.]häftigten des öffentli[X.]hen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - [X.]) vom 1. März 2002 in der Fassung des [X.] Nr. 8 vom 7. Januar 2016 zum Tarifvertrag Altersversorgung (im Folgenden: Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum [X.]) erstmals für künftige Beendigungen der Beteiligung eine - allerdings begrenzte - Vermögensanre[X.]hnung vorgesehen haben (vgl. au[X.]h Hebler, [X.], 496, 502 f.) und diese Regelung in § 23b [X.] übernommen wurde. Dana[X.]h verringert si[X.]h der Gegenwert na[X.]h im Einzelnen dort festgelegten Bere[X.]hnungsmaßgaben, wenn si[X.]h bei Ende des letzten De[X.]kungsabs[X.]hnitts vor dem Auss[X.]heiden des Beteiligten ein übers[X.]hüssiges Vermögen ergeben hat, wobei als übers[X.]hüssiges Vermögen der Betrag gilt, der aufgrund eines Übers[X.]husses am Ende des vorangegangenen De[X.]kungsabs[X.]hnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden De[X.]kungsabs[X.]hnitt berü[X.]ksi[X.]htigt wurde. Hingegen ist au[X.]h eine Erhöhung des [X.] für den Fall vorgesehen, dass am Ende des letzten De[X.]kungsabs[X.]hnitts vor dem Auss[X.]heiden des Beteiligten eine Unterfinanzierung besteht, die im Zuge der Kalkulation für den Finanzierungsaufwand des laufenden De[X.]kungsabs[X.]hnitts in diesem ausgegli[X.]hen wird [X.]/[X.] in [X.], [X.] des öffentli[X.]hen Dienstes § 23b [X.] Rn. 3 [Stand: Januar 2020]).

Unabhängig davon, ob eine verglei[X.]hbare Regelung für die bereits zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten überhaupt (dagegen: [X.], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 291) oder - wie das Berufungsgeri[X.]ht meint - allenfalls mit erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten umsetzbar wäre, begründet die nun erstmals in der Satzung der Klägerin vorgesehene Vermögensanre[X.]hnung (§ 23b [X.]) für ab dem 1. Januar 2016 auss[X.]heidende Beteiligte (vgl. § 84a Abs. 4 und 5 [X.] zu den Übergangsregelungen für die vor dem 1. Januar 2016 ausges[X.]hiedenen Beteiligten) kein entspre[X.]hendes Re[X.]ht des bereits vorher ausges[X.]hiedenen Beteiligten auf eine Vermögensanre[X.]hnung. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte mangels einer entspre[X.]henden Satzungsregelung zum [X.]punkt ihres Auss[X.]heidens ni[X.]ht mit einer Vermögensanre[X.]hnung re[X.]hnen durfte und ihr mit der Einführung einer Vermögensanre[X.]hnung für ab dem 1. Januar 2016 auss[X.]heidende Beteiligte ledigli[X.]h eine Re[X.]htsposition vorenthalten wird, auf die sie - wie dargelegt - keinen Anspru[X.]h hat.

Anders als die Beklagte meint, kann der ausges[X.]hiedene Beteiligte au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Art. 3 Abs. 1 GG eine § 23b [X.] verglei[X.]hbare Regelung für si[X.]h beanspru[X.]hen. Denn einen Anspru[X.]h auf Glei[X.]hbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung zunä[X.]hst fortsetzen, hat der ausges[X.]hiedene Beteiligte na[X.]h der Beendigung seiner Beteiligung ni[X.]ht mehr. Es steht der Klägerin frei, die Bere[X.]hnung des [X.] im Rahmen des Satzungsänderungsverfahrens für künftige Austritte neu zu regeln. Es fehlen entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] au[X.]h jegli[X.]he Anhaltspunkte für eine von der Klägerin mit der Ni[X.]hteinführung der Vermögensanre[X.]hnung für die zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten allein bezwe[X.]kte Sanktionierung dieser Arbeitgeber.

[X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass das Modell des bisherigen [X.] na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 unter Wegfall der Regelung zur jährli[X.]hen Verzinsung ("[X.]") in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 im Übrigen keinen Bedenken begegnet.

(1) Na[X.]h § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 i.d.F. des [X.] 2016 ist als Gegenwert - entspre[X.]hend der Regelung vor der 18. Satzungsänderung der Klägerin - der Barwert der bei der Klägerin verbleibenden [X.] zum [X.]punkt des Auss[X.]heidens als Einmalzahlung zu entri[X.]hten, wenn si[X.]h der zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedene Beteiligte ni[X.]ht na[X.]h Nr. 5 [X.] 2016 alternativ für die Neubere[X.]hnung des [X.] oder für das [X.] ents[X.]heidet. Wurde der bisherige Gegenwert ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig gezahlt, hat der ausges[X.]hiedene Beteiligte na[X.]h Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 den bisherigen Gegenwert abzügli[X.]h des Anteils zu leisten, der auf die verfallbaren Anwarts[X.]haften entfällt. Der dana[X.]h offene Betrag ist na[X.]h Nr. 4 [X.] [X.] 2016 ab dem [X.]punkt des Ablaufs des Monats na[X.]h Mitteilung der Höhe des bisherigen [X.] jährli[X.]h zu verzinsen, wobei si[X.]h die Zinshöhe gemäß Nr. 4 Satz 3 [X.] 2016 na[X.]h der erzielten [X.] im [X.] bzw. im [X.] ri[X.]htet.

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Verwendung des Begriffs "bisheriger Gegenwert" in Nr. 4 [X.] 2016 ni[X.]ht gemäß § 307 Abs. 1 [X.] BGB intransparent.

(a) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung kann si[X.]h na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] BGB au[X.]h daraus ergeben, dass die Bestimmung ni[X.]ht klar und verständli[X.]h ist. Na[X.]h dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen daher entspre[X.]hend den Grundsätzen von [X.] gehalten, Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertragspartners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 75 f.; vom 23. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 210 unter [X.] 2 [juris Rn. 15]; jeweils m.w.[X.]). Dabei kommt es auf die [X.] des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Dur[X.]hsi[X.]ht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO).

(b) Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Der Begriff "bisheriger Gegenwert" ist entgegen der Auffassung der [X.] klar und verständli[X.]h. Der hier maßgebli[X.]he dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Versi[X.]herungsnehmer ist ein zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedener Arbeitgeber, dem die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 76). Unter dem "bisherigen Gegenwert" im Sinne von Nr. 4 [X.] 2016 versteht er bei verständiger Würdigung und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die auf der Grundlage der zum [X.]punkt seines Auss[X.]heidens geltenden - unwirksamen - Satzungsbestimmungen mit Hilfe eines versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Guta[X.]htens tatsä[X.]hli[X.]h bere[X.]hnete und sodann von der Klägerin mitgeteilte Gegenwertforderung (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 260).

Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Arbeitgeber entnimmt zunä[X.]hst Nr. 2 [X.] 2016, dass die Bere[X.]hnung des [X.] für die zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 erfolgt. In diesem Verständnis wird er dur[X.]h Nr. 5.3 [X.] [X.] 2016 bestärkt, weil dana[X.]h der ausges[X.]hiedene Beteiligte bere[X.]htigt ist, "anstelle der Zahlung eines [X.] na[X.]h Nr. 2" die Aufwendungen der Klägerin für ihm zuzure[X.]hnende [X.] über das [X.] zu ersetzen. Bei einem Verglei[X.]h des § 23 Abs. 2 i.d.F. des [X.] 2016 mit der alten, zum [X.]punkt seines Auss[X.]heidens geltenden Fassung des § 23 [X.] wird er zudem ohne Weiteres feststellen, dass na[X.]h der Neufassung der Regelung bei der Bere[X.]hnung des [X.] ledigli[X.]h die verfallbaren Anwarts[X.]haften ni[X.]ht mehr zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Ferner wird er erkennen, dass na[X.]h Nr. 3 [X.] 2016 bei bereits vollständiger Zahlung des bisherigen [X.] der auf die verfallbaren Anwarts[X.]haften entfallende Anteil von der Klägerin zurü[X.]kgezahlt wird und na[X.]h Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 bei ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständiger Zahlung des bisherigen [X.] nur no[X.]h der bisherige Gegenwert abzügli[X.]h der verfallbaren Anwarts[X.]haften zu zahlen ist. Daraus folgt au[X.]h für ihn ersi[X.]htli[X.]h, dass na[X.]h Nr. 3 und Nr. 4 [X.] 2016 im Ergebnis der Gegenwert ges[X.]huldet wird, wie er si[X.]h aus Nr. 2 [X.] 2016 ergibt, und es si[X.]h bei dem "bisherigen Gegenwert" um den Barwert handelt, der auf der Grundlage der bisherigen Satzungsbestimmungen unter Einbeziehung der verfallbaren Anwarts[X.]haften bere[X.]hnet und sodann von der Klägerin mitgeteilt wurde.

Entgegen der Auffassung der [X.] kommen daher au[X.]h keine vielfältigen weiteren Auslegungsmögli[X.]hkeiten in Betra[X.]ht. Anders als sie meint, ist es zudem ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h, dass der bisherige Gegenwert der auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung bere[X.]hnete und mitgeteilte Gegenwert ist. Vielmehr bleibt es au[X.]h na[X.]h der Neufassung der [X.] des [X.] 2016 bei den glei[X.]hen Re[X.]hnungsgrundlagen (zum Beispiel Sterbetafeln) wie bei der bisherigen Bere[X.]hnung na[X.]h § 23 [X.] a.F. Es liegt in der Natur der Sa[X.]he und ist daher - sofern wie hier keine anderweitige Regelung vorliegt - für den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Arbeitgeber ersi[X.]htli[X.]h, dass bei einer Bere[X.]hnung des [X.] zum [X.] (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016) die zu diesem [X.]punkt geltenden Bere[X.]hnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. Dies wird au[X.]h mittelbar bestätigt dur[X.]h Abs. 2 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a [X.] Dana[X.]h wird bei der Wiederholung der [X.] der Gegenwert ausdrü[X.]kli[X.]h mit den zum dann aktuellen Sti[X.]htag maßgebli[X.]hen Re[X.]hnungsgrundlagen bere[X.]hnet. Im Übrigen kann der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Arbeitgeber ni[X.]ht ernstli[X.]h davon ausgehen, dass bei dem erkennbar gewollten Glei[X.]hlauf zwis[X.]hen der Regelung na[X.]h Nr. 3 [X.] 2016 bei bereits erfolgter Zahlung bzw. na[X.]h Nr. 4 [X.] 2016 bei no[X.]h ni[X.]ht erfolgter (vollständiger) Zahlung des bisherigen [X.] und der Bere[X.]hnung des [X.] na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 für letztere neue Re[X.]hnungsgrundlagen eingeführt werden sollten, die au[X.]h die Einholung eines neuen Guta[X.]htens erfordern würden.

Ohne Erfolg bleibt au[X.]h die Behauptung der [X.], die Klägerin selbst knüpfe ihre auf Nr. 4 [X.] 2016 gestützte Gegenwertforderung ni[X.]ht an den bisherigen Gegenwert als den aufgrund der bisherigen - unwirksamen - Satzungsbestimmungen bere[X.]hneten und mitgeteilten Gegenwert. Maßgebli[X.]h für die Auslegung der Klausel ist - wie ausgeführt - das Verständnis des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Versi[X.]herungsnehmers. Im Übrigen geht au[X.]h die Klägerin bei ihren Bere[X.]hnungen von dem "bisherigen Gegenwert" als dem auf der Grundlage des zum [X.]punkt des Auss[X.]heidens der [X.] geltenden § 23 [X.] a.F. mit Hilfe eines versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Guta[X.]htens bere[X.]hneten und mitgeteilten Wert aus. Die zwis[X.]henzeitli[X.]he Erhöhung des geltend gema[X.]hten Zahlungsbetrags ist darauf zurü[X.]kzuführen, dass die Klägerin neben dem Gegenwert zusätzli[X.]h bezifferte Zinsen geltend ma[X.]ht.

(3) Der ausges[X.]hiedene Beteiligte wird - anders als die Beklagte meint - ni[X.]ht dadur[X.]h unangemessen bena[X.]hteiligt, dass na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 [X.] 2016 grundsätzli[X.]h das Modell des bisherigen [X.] zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung na[X.]h § 23 [X.] a.F. na[X.]h der Senatsre[X.]htspre[X.]hung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 und [X.], juris) unwirksam ist. Denn die vom Senat in früheren Verfahren festgestellten Verstöße der Satzung der Klägerin gegen § 307 Abs. 1 BGB liegen na[X.]h der hier maßgebli[X.]hen 22. Satzungsänderung ni[X.]ht mehr vor.

(a) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten ergibt si[X.]h ni[X.]ht mehr daraus, dass na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 als Gegenwert der Barwert der bei der Klägerin verbleibenden [X.] zum [X.]punkt des Auss[X.]heidens als Einmalzahlung zu entri[X.]hten ist. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des [X.] verbundene Prognoserisiko ist zwar grundsätzli[X.]h geeignet, eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des auss[X.]heidenden Beteiligten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 350 Rn. 23). Glei[X.]hes gilt für die na[X.]h Nr. 5.1 [X.] 2016 alternativ eröffnete Neubere[X.]hnung, bei der ledigli[X.]h der Gegenwert na[X.]h Nr. 5.1 Satz 1 [X.] 2016 ni[X.]ht zum [X.], sondern zu einem mit dem ausges[X.]hiedenen Arbeitgeber einvernehmli[X.]h festzulegenden künftigen Sti[X.]htag zu bere[X.]hnen ist. Der ausges[X.]hiedene Beteiligte hat aber na[X.]h der Neuregelung erstmals die Mögli[X.]hkeit, si[X.]h für ein [X.] (Nr. 5 [X.] 2016) zu ents[X.]heiden, das eine Einmalzahlung ni[X.]ht vorsieht und einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB stand hält (vgl. unter [X.] 2 d ee).

(b) Im Gegensatz zu § 23 [X.] a.F. ist in der Gegenwertregelung na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 au[X.]h ni[X.]ht mehr vorgesehen, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte für [X.] einen Gegenwert zu leisten hat.

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] werden mit der Gegenwertregelung na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 au[X.]h die Bere[X.]hnungsgrundlagen des [X.] hinrei[X.]hend offengelegt, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] BGB ni[X.]ht vorliegt.

Na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des [X.] 2016 werden dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten auf dessen Anforderung die versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Ausführungsbestimmungen mit der Bere[X.]hnungsmethode und den Re[X.]hnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Diese stimmen - wie dargelegt - mit der Bere[X.]hnungsmethode und den Re[X.]hnungsgrundlagen überein, die bereits dem bisherigen Gegenwert na[X.]h § 23 [X.] a.F. zugrunde lagen. Anders als die Beklagte meint, verstößt au[X.]h der Verweis auf "versi[X.]herungsmathematis[X.]he Grundsätze" (vgl. § 23 Abs. 2 [X.] i.d.F. des [X.] 2016) ni[X.]ht für si[X.]h s[X.]hon gegen das Transparenzgebot. Diese allgemeine Ums[X.]hreibung verdeutli[X.]ht in Verbindung mit dem Erfordernis der Einholung eines versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Guta[X.]htens, dass die Bere[X.]hnung des [X.] na[X.]h anerkannten Regeln der Versi[X.]herungsmathematik, die dur[X.]h Fors[X.]hung und Praxis entwi[X.]kelt wurden und in der Fa[X.]hwelt anerkannt sind und au[X.]h in der Re[X.]htsspra[X.]he in Bezug genommen werden, vorgenommen wird (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 27. September 2017 - [X.], juris Rn. 21). Die hinrei[X.]hende Transparenz wird dadur[X.]h hergestellt, dass der auss[X.]heidende Beteiligte die Bere[X.]hnungsmethode sowie alle Re[X.]hnungsgrundlagen aus der Satzung oder - wie hier na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des [X.] 2016 - aus ihm zugängli[X.]hen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 aaO Rn. 23). Anders als die Beklagte meint, wird dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten damit ni[X.]ht jede Mögli[X.]hkeit einer eigenständigen inhaltli[X.]hen Überprüfung der geltend gema[X.]hten Forderung genommen.

(4) Es bestehen entgegen der Auffassung der [X.] au[X.]h keine Bedenken gegen die in § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des [X.] 2016 vorgesehene Erhöhung des [X.] um paus[X.]hal 10 % zur De[X.]kung von Fehlbeträgen (im Folgenden: [X.]). Dies gilt sowohl für das Modell des bisherigen [X.] als au[X.]h für die Neubere[X.]hnung des [X.] (Nr. 5.1 [X.] Alt. 1 [X.] 2016).

(a) Allerdings wendet die Beklagte zu Re[X.]ht ein, dass die Bere[X.]hnungsgrundlagen des [X.] (wie die [X.]) au[X.]h im Modell des bisherigen [X.] der Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und ni[X.]ht unüberprüfbar "festges[X.]hrieben" sind (dagegen: [X.], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 261-264, 285). Etwas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht daraus, dass Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 unter anderem auf den "bisherigen Gegenwert" abstellt. Denn die Bere[X.]hnung des [X.] für die zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten erfolgt gemäß Nr. 2 [X.] 2016 na[X.]h der dortigen Fassung des § 23 [X.], die voll überprüfbar ist. Dur[X.]h die Regelung in Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 wird - wie dargelegt - ledigli[X.]h im Verglei[X.]h zur bisherigen Gegenwertregelung verdeutli[X.]ht, dass der Gegenwert na[X.]h der Neuregelung (§ 23 Abs. 2 i.d.F. des [X.] 2016) dem bisherigen Gegenwert abzügli[X.]h der verfallbaren Anwarts[X.]haften na[X.]h § 23 Abs. 2 [X.] a.F. entspri[X.]ht.

(b) Mit der Bere[X.]hnung des [X.] sind sowohl für die Klägerin als au[X.]h den auss[X.]heidenden Beteiligten erhebli[X.]he Prognoserisiken (etwa betreffend die Lebenserwartung und die Zinsentwi[X.]klung) verbunden, da [X.] künftiger Jahrzehnte im Voraus bewertet werden müssen. Sollten in der Folgezeit die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] höher ausfallen als zum [X.] bere[X.]hnet, müssten die Klägerin und die Umlagengemeins[X.]haft für diese einstehen.

Die Klägerin setzt si[X.]h mit der [X.] zur Minimierung ihres eigenen Risikos indessen ni[X.]ht einseitig über die Interessen des auss[X.]heidenden Beteiligten hinweg. Zwar muss dieser aufgrund der [X.] mehr bezahlen, als zur Ausfinanzierung der von ihm hinterlassenen [X.] na[X.]h der [X.] aufgrund versi[X.]herungsmathematis[X.]her Grundsätze erforderli[X.]h ist. Dies bena[X.]hteiligt ihn aber letztli[X.]h ni[X.]ht unangemessen, da ihm unter Verringerung der Prognoserisiken au[X.]h Modelle zur Bere[X.]hnung und Erstattung des [X.] ohne [X.] zur Verfügung stehen. Na[X.]h Nr. 5.1 [X.] und 3 [X.] 2016 i.V.m. § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hst. a bis [X.] und [X.] sowie Abs. 4 [X.] kann er si[X.]h für die Neubere[X.]hnung des [X.] auf Kosten der Klägerin zu einem künftigen Sti[X.]htag mit späterer Wiederholung der [X.] auf der Grundlage der dann maßgebli[X.]hen Re[X.]hnungsgrundlagen ents[X.]heiden, wobei eine [X.] ni[X.]ht anfällt. Alternativ kann er na[X.]h Nr. 5.3 [X.] 2016 die laufende Erstattung der Betriebsrenten im reinen [X.] wählen; ledigli[X.]h bei einer Verkürzung des Erstattungszeitraums mit Aufbau eines De[X.]kungssto[X.]ks oder Zahlung eines verbleibenden [X.] wäre na[X.]h Nr. 5.3 Satz 3 und 4 Bu[X.]hst. [X.] und d [X.] 2016 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 i.d.F. des [X.] 2016 zwingend eine [X.] zu zahlen. Da der ausges[X.]hiedene Beteiligte die Zahlung einer [X.] vermeiden kann, begründet es - anders als die Beklagte meint - au[X.]h keine unangemessene Bena[X.]hteiligung, dass eine Pfli[X.]ht zur Rü[X.]kzahlung der [X.] bei Ausbleiben einer für die Klägerin na[X.]hteiligen Entwi[X.]klung der tatsä[X.]hli[X.]h anfallenden [X.] ni[X.]ht vorgesehen ist.

([X.]) Keinen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass unter Berü[X.]ksi[X.]htigung sämtli[X.]her Interessen die Höhe der [X.] von 10 % ni[X.]ht zu beanstanden ist.

(5) Eine unangemessene Bena[X.]hteiligung dur[X.]h die na[X.]h den versi[X.]herungste[X.]hnis[X.]hen Ausführungsbestimmungen anzuwendenden Re[X.]hnungsgrundlagen hat die Beklagte ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsi[X.]htli[X.]h eines von ihr behaupteten S[X.]hwerbehindertenzus[X.]hlags von mindestens 2 % und hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob dieser mögli[X.]herweise versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Grundsätzen widerspri[X.]ht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler ni[X.]ht getroffen.

(6) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass hingegen die Regelung in Nr. 4 [X.] [X.] 2016 zur jährli[X.]hen Verzinsung des na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zu entri[X.]htenden Betrags ab dem [X.]punkt des Ablaufs des Monats na[X.]h Mitteilung der Höhe des bisherigen [X.] na[X.]h Maßgabe der Nr. 4 Satz 3 [X.] 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. Dies führt jedo[X.]h - wie das Berufungsgeri[X.]ht ebenfalls ri[X.]htig ausgeführt hat - ni[X.]ht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert.

(a) Zutreffend geht das Berufungsgeri[X.]ht davon aus, dass die Verwendung des Begriffs "[X.]" in Nr. 4 Satz 3 [X.] 2016 ni[X.]ht gegen das Transparenzgebot na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] BGB verstößt. Hierunter versteht der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Arbeitgeber bei verständiger Würdigung und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Regelung die von der Klägerin mit der Geldanlage im [X.] gezogenen Nutzungen. Dem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber sind die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt und er vermag daher die wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung des [X.] einzus[X.]hätzen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 76). Dabei erkennt er au[X.]h, dass bei der Bere[X.]hnung des [X.] zunä[X.]hst dessen Abzinsung auf den [X.] erfolgt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016) und demna[X.]h davon ausgegangen wird, dass die Klägerin künftig mit dem Kapital aus dem Gegenwert ausrei[X.]hende Erträge erwirts[X.]haften, also Nutzungen ziehen, wird. Für ihn ist au[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass bei Ni[X.]htzahlung des (vollständigen) [X.] (Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016) sol[X.]he Nutzungen ni[X.]ht gezogen werden können, sodass eine De[X.]kungslü[X.]ke entsteht, die mit der Verzinsung des na[X.]h der Neuregelung no[X.]h ges[X.]huldeten [X.] na[X.]h Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 in Höhe der "erzielten [X.]" ausgegli[X.]hen werden soll.

(b) Die Verzinsung des na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 no[X.]h ges[X.]huldeten [X.] gemäß Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] bena[X.]hteiligt den ausges[X.]hiedenen Beteiligten jedo[X.]h unangemessen. Wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig erkannt hat, werden hierdur[X.]h die Folgen der zunä[X.]hst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausges[X.]hiedenen Beteiligten abgewälzt, und zwar au[X.]h dann, wenn er selbst keine Nutzungen aus dem no[X.]h ni[X.]ht gezahlten Betrag in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] ziehen konnte.

Die Klägerin hat ein wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse an der Verzinsung des no[X.]h ges[X.]huldeten [X.]. Denn sie konnte das Kapital, das ihr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auss[X.]heiden des Beteiligten zur De[X.]kung der bei ihr verbleibenden Verpfli[X.]htungen zur Verfügung zu stellen ist, ni[X.]ht nutzen und damit keine Erträge erwirts[X.]haften. Dieses wirts[X.]haftli[X.]he Interesse besteht insbesondere au[X.]h deshalb, weil bei der Bere[X.]hnung des [X.] eine Abzinsung erfolgt, die eine Zahlung der Mittel zum [X.]punkt der ersten Mitteilung unterstellt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016). Wenn jedo[X.]h aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung eine Zahlung zum [X.] ni[X.]ht erfolgte, bildet der auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016 geforderte, jedo[X.]h abgezinste Gegenwert den Barwert der von der Klägerin seit dem Auss[X.]heiden des Beteiligten bereits erfüllten und künftig no[X.]h zu erfüllenden Verpfli[X.]htungen ni[X.]ht mehr korrekt ab und ist regelmäßig zu niedrig bemessen. Wie die Revision der Klägerin zutreffend ausführt, besteht daher au[X.]h ein entspre[X.]hendes wirts[X.]haftli[X.]hes Interesse der Versi[X.]herten und der verbleibenden Beteiligten.

Der ausges[X.]hiedene Beteiligte hat hingegen ein bere[X.]htigtes Interesse, ni[X.]ht aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung nun einen höheren Gegenwert zahlen zu müssen, als er bei einer von Anfang an wirksamen Gegenwertregelung hätte leisten müssen. Denn er konnte - im Gegensatz zur Klägerin als Verwenderin der Klausel - den Inhalt der Gegenwertregelung und damit deren Wirksamkeit ni[X.]ht beeinflussen. Es bestand für ihn au[X.]h kein Anlass, den auf unwirksamer Grundlage erre[X.]hneten und mitgeteilten Gegenwert zumindest teilweise oder unter Vorbehalt zu zahlen, um künftige Zinsna[X.]hteile zu vermeiden und es der Klägerin zu ermögli[X.]hen, mit dem Kapital zu wirts[X.]haften. Denn es fehlte an einer wirksamen Re[X.]htsgrundlage, die es ihm ermögli[X.]ht hätte, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung dem Grunde und der Höhe na[X.]h zu überprüfen. Anders als die Klägerin meint, ändert hieran au[X.]h die in der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 geregelte Rü[X.]kwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung ni[X.]hts. Denn die Rü[X.]kwirkung (allein) der Re[X.]htsfolgen hat ni[X.]ht zur Folge, dass zum [X.]punkt des Auss[X.]heidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand.

Die von der Klägerin verlangte Verzinsung des na[X.]h der Neuregelung no[X.]h ges[X.]huldeten [X.] in Höhe der erzielten [X.] ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unangemessen. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin lässt si[X.]h die Zinsregelung in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 ni[X.]ht allein dur[X.]h "Sa[X.]hzwänge" des Finanzierungssystems, mithin dur[X.]h das wirts[X.]haftli[X.]he Interesse der Klägerin re[X.]htfertigen. Zwar konnte der ausges[X.]hiedene Beteiligte dadur[X.]h, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung einen Gegenwert zunä[X.]hst ni[X.]ht zahlen musste, entweder aus dem ersparten Betrag [X.] ziehen oder hatte gegebenenfalls [X.], da er den Gegenwert zunä[X.]hst ni[X.]ht finanzieren musste. Es ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts von der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht dargelegt, dass dieser Vorteil die Höhe der in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 vorgesehenen Verzinsung regelmäßig errei[X.]ht. Sofern der dur[X.]h die aufges[X.]hobene Zahlung des [X.] bei dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten entstandene Vorteil geringer als die von der Klägerin erzielte [X.] ist, würde der ausges[X.]hiedene Beteiligte dur[X.]h die in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 vorgesehene Verzinsung eine wirts[X.]haftli[X.]he Einbuße erleiden, die angesi[X.]hts der hier von der Klägerin geforderten Zinsen erhebli[X.]h sein kann. Dieses Risiko des ausges[X.]hiedenen Beteiligten berü[X.]ksi[X.]htigt die Zinsregelung in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 jedo[X.]h ni[X.]ht ansatzweise. Vielmehr wird dur[X.]h diese Regelung einseitig das wirts[X.]haftli[X.]he Interesse der Klägerin in den Vordergrund gerü[X.]kt und diese so gestellt, als ob der Gegenwert bei seiner ersten Bere[X.]hnung auf eine wirksame Regelung gestützt worden und daher fällig geworden wäre. Zuglei[X.]h bleibt unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte ni[X.]ht zwingend einen Vorteil in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] erlangt hat, sondern vielmehr die ni[X.]ht fernliegende Mögli[X.]hkeit besteht, dass er dur[X.]h die Zinsregelung in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 tatsä[X.]hli[X.]h höhere finanzielle Aufwendungen hat als er gehabt hätte, wenn die Klägerin bereits zum [X.]punkt seines Auss[X.]heidens eine wirksame Gegenwertregelung gefasst hätte. Zur Berü[X.]ksi[X.]htigung dieses Interesses des ausges[X.]hiedenen Beteiligten wäre die Klägerin jedo[X.]h au[X.]h deshalb verpfli[X.]htet gewesen, weil allein sie selbst als Verwenderin der Gegenwertregelung auf deren Inhalt und damit au[X.]h auf deren Wirksamkeit Einfluss hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die unangemessene Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass si[X.]h dieser zur Vermeidung der Verzinsung in Höhe der erzielten [X.] au[X.]h für die Neubere[X.]hnung des [X.] oder das [X.] ents[X.]heiden kann. Denn aus Gründen des Vertrauenss[X.]hutzes hat die Klägerin eine Gegenwertregelung zur Verfügung zu stellen, die es dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten ohne neue Belastungen ermögli[X.]ht, es bei den bisherigen Bere[X.]hnungsgrundlagen zu belassen. Bei den anderen Modellen kommen jedo[X.]h neue Bere[X.]hnungsgrundlagen zur Anwendung, die si[X.]h für den ausges[X.]hiedenen Beteiligten na[X.]hteilig auswirken können.

Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht weiter angenommen, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte auf mögli[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he zur Kompensation etwaig entstandener Zinsna[X.]hteile ni[X.]ht verwiesen werden kann. Denn eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Vertragspartners des Verwenders entfällt ni[X.]ht dadur[X.]h, dass mögli[X.]herweise Sekundäransprü[X.]he bestehen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Mai 2009 - [X.], [X.]Z 181, 188 Rn. 10 m.w.[X.]).

([X.]) Das Berufungsgeri[X.]ht hat ferner ri[X.]htig erkannt, dass die Unwirksamkeit der Regelung über die Verzinsung na[X.]h Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 ni[X.]ht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert führt.

Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen re[X.]htsbeständig. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] können inhaltli[X.]h voneinander trennbare, einzeln aus si[X.]h heraus verständli[X.]he Regelungen in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen au[X.]h dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren spra[X.]hli[X.]hen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages ni[X.]ht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so eins[X.]hneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der [X.] die [X.]. Die inhaltli[X.]he Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltli[X.]h zulässigen und einen inhaltli[X.]h unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestri[X.]hen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pen[X.]il-test); ob beide Bestimmungen den glei[X.]hen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerhebli[X.]h ([X.], Urteile vom 13. Februar 2020 - [X.], [X.]Z 224, 350 Rn. 26; vom 10. Oktober 2013 - [X.]/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.[X.]).

Na[X.]h diesem Maßstab bestehen die übrigen Bestimmungen über die Bere[X.]hnung des [X.] na[X.]h § 23 Abs. 2 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 fort. Sie sind von der (unwirksamen) Regelung der Verzinsung in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 unabhängig. Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadur[X.]h ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt, sondern bleibt aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und besagt, dass der na[X.]h § 23 Abs. 2 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 bere[X.]hnete Gegenwert ni[X.]ht in Höhe der von der Klägerin erzielten [X.] zu verzinsen ist. Der Fortfall der Verzinsung in Höhe der erzielten [X.] ist ni[X.]ht von so eins[X.]hneidender Bedeutung, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss.

dd) Anders als die Beklagte meint, folgt aus den Regelungen zur "Neubere[X.]hnung des [X.]" na[X.]h Nr. 5.1 [X.] 2016 ebenfalls keine unangemessene Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten, die zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Gegenwertregelung führen würde.

(1) Wegen der [X.] wird auf obige Ausführungen verwiesen.

(2) Unbedenkli[X.]h ist entgegen der Auffassung der [X.], dass die Neubere[X.]hnung des [X.] na[X.]h Nr. 5.1 Satz 1 [X.] 2016 ni[X.]ht zum [X.], sondern zu einem mit dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten einvernehmli[X.]h festzulegenden künftigen Sti[X.]htag zu bere[X.]hnen ist. Denn dadur[X.]h verringern si[X.]h die mit der [X.] verbundenen Prognoserisiken au[X.]h für den ausges[X.]hiedenen Beteiligten, da die zum vereinbarten [X.] geltenden (aktuellen) Re[X.]hnungsgrundlagen maßgebli[X.]h sind. Dies hat keine unangemessene Vers[X.]hle[X.]hterung der ursprüngli[X.]hen Re[X.]htsposition des ausges[X.]hiedenen Beteiligten zur Folge. Vor unangemessenen neuen Belastungen ist dieser ausrei[X.]hend ges[X.]hützt, indem er es - wie ausgeführt - bei der Bere[X.]hnung des [X.] na[X.]h dem Modell des bisherigen [X.] (§ 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016) belassen kann. Ein darüber hinausgehendes bere[X.]htigtes Interesse des ausges[X.]hiedenen Beteiligten an der weiteren Verwendung der veralteten Re[X.]hnungsgrundlagen oder des [X.]es als Sti[X.]htag für die Neubere[X.]hnung des [X.] ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

(3) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgeri[X.]ht annimmt - die Regelung über die [X.] na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016 den ausges[X.]hiedenen Beteiligten unangemessen bena[X.]hteiligt. Denn diese Regelung kommt - worauf die Revisionserwiderung der Klägerin zutreffend hinweist - bei der Neubere[X.]hnung des [X.] ni[X.]ht zur Anwendung. Na[X.]h Nr. 5.1 Satz 1 [X.] 2016 ist der Gegenwert bei der Neubere[X.]hnung ni[X.]ht zum [X.], sondern zu einem einvernehmli[X.]h festzulegenden künftigen Sti[X.]htag zu bere[X.]hnen. Die [X.] na[X.]h § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des [X.] 2016 stellt hingegen auf den zum [X.] abgezinsten Gegenwert ab. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Arbeitgeber kann den bestehenden Regelungen au[X.]h keine entspre[X.]hende Anwendung der [X.] bei der Neubere[X.]hnung des [X.] etwa dahingehend entnehmen, dass und wie der zu einem künftigen Sti[X.]htag bere[X.]hnete Gegenwert aufzuzinsen wäre.

ee) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass au[X.]h das [X.] na[X.]h Nr. 5.3 [X.] 2016 und die dort vorgesehene Na[X.]hhaftung den ausges[X.]hiedenen Beteiligten ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 1 BGB unangemessen bena[X.]hteiligen.

(1) Die Regelung zur Na[X.]hhaftung im [X.] na[X.]h Nr. 5.3 Satz 4 Bu[X.]hst. e [X.] 2016 verstößt ni[X.]ht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 [X.] BGB, da sie dur[X.]h die Ausführungsbestimmungen zu § 23[X.] - [X.] - hinrei[X.]hend konkretisiert wird.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Formulierung in Abs. 3 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 23[X.] - [X.] -, na[X.]h der der zuvor na[X.]h Abs. 3 Satz 3 erre[X.]hnete Restbetrag dur[X.]h "alle [X.] im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im [X.] befindli[X.]hen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind", zu teilen ist, hinrei[X.]hend verständli[X.]h. Der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Arbeitgeber versteht diese Bestimmung aufgrund des Regelungszusammenhangs dahingehend, dass die zu verteilenden Kosten auf die Gesamtheit der ausges[X.]hiedenen Beteiligten im [X.] und die aktiven Beteiligten und ni[X.]ht etwa auss[X.]hließli[X.]h auf die ausges[X.]hiedenen Beteiligten im [X.] umzulegen sind. Nr. 5.3 Satz 4 Bu[X.]hst. e Satz 1 [X.] 2016 stellt für die Na[X.]hhaftung ausdrü[X.]kli[X.]h darauf ab, dass die Kostenbeteiligung "wie bei einer fortbestehenden Beteiligung" erfolge (vgl. au[X.]h § 23a Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hst. d [X.] [X.]).

Es ist, anders als die Beklagte meint, au[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h, für wel[X.]he "Ausfälle" die ausges[X.]hiedenen Beteiligten im [X.] ausglei[X.]hspfli[X.]htig sind. Aus Abs. 3 [X.] und 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 23[X.] - [X.] - folgt, dass eine Umlage der Fehlbeträge erfolgt, die insbesondere dur[X.]h Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessene Gegenwerte entstandenen sind. Denn na[X.]h dieser Regelung handelt es si[X.]h bei den zu verteilenden Kosten um die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten [X.], die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr ni[X.]ht im Rahmen eines [X.]s berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, abzügli[X.]h des für das Kalenderjahr maßgebli[X.]hen Auflösungsbetrags na[X.]h dem [X.] aus den Rü[X.]kstellungen für Gegenwerte und der Zinsen aus diesen Rü[X.]kstellungen für das Kalenderjahr in Höhe der im [X.] erzielten [X.] (im Folgenden: ungede[X.]kte Beendigungskosten).

(2) Die Na[X.]hhaftung na[X.]h Nr. 5.3 Satz 4 Bu[X.]hst. e Satz 1 [X.] 2016 stellt - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - au[X.]h keine unangemessene Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

(a) Die Klägerin hat ein bere[X.]htigtes Interesse an einer Begrenzung des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit des ausges[X.]hiedenen Beteiligten. Das Insolvenzrisiko resultiert daraus, dass die Klägerin au[X.]h insolvenzfähigen juristis[X.]hen Personen eine Beteiligung ermögli[X.]ht, wobei die Satzung Näheres regelt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Bu[X.]hst. e, § 20 Abs. 3 [X.] i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur [X.] Ziff. [X.] und [X.]I; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 68). Zudem hat die Umlagengemeins[X.]haft ein bere[X.]htigtes Interesse am S[X.]hutz vor Belastungen, denen sie aufgrund des Auss[X.]heidens eines Beteiligten tatsä[X.]hli[X.]h ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 48).

(b) Auf Seiten des auss[X.]heidenden Beteiligten besteht hingegen ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Klägerin auf das notwendige Maß zu begrenzen und ni[X.]ht mehr als die dur[X.]h seine Bes[X.]häftigten tatsä[X.]hli[X.]h hinterlassenen finanziellen Rentenlasten auszuglei[X.]hen (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 48, 50).

([X.]) Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der vorstehenden Interessen bena[X.]hteiligt die im [X.] vorgesehene Na[X.]hhaftung den ausges[X.]hiedenen Beteiligten ni[X.]ht unangemessen.

Zwar hat der auss[X.]heidende Beteiligte das Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung verlassen wollen. Die dana[X.]h verbleibenden Re[X.]htsbeziehungen zur Klägerin sind im Interesse des auss[X.]heidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeins[X.]haft Re[X.]hnung tragendes, notwendiges Maß zu bes[X.]hränken (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - [X.], [X.]Z 211, 350 Rn. 44). Dieses Maß wird hier aber ni[X.]ht dur[X.]h die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Na[X.]hhaftung für die ungede[X.]kten Beendigungskosten übers[X.]hritten, da dieser - entgegen der Auffassung der [X.] - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. au[X.]h Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 50). Der im [X.] befindli[X.]he ausges[X.]hiedene Beteiligte konnte si[X.]h gegen eine Einmalzahlung des [X.] und für eine Abwi[X.]klung der Beendigung seiner Beteiligung über einen voraussi[X.]htli[X.]h jahrzehntelangen [X.]raum ents[X.]heiden, in dem er regelmäßig monatli[X.]he Vors[X.]hüsse zu leisten und jährli[X.]he Abre[X.]hnungen auszuglei[X.]hen hat (vgl. Abs. 2 [X.] und 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 23[X.] - [X.] -). Dabei tragen die Klägerin und die Umlagengemeins[X.]haft ein ni[X.]ht unerhebli[X.]hes Ausfallrisiko bei Insolvenzfähigkeit des ausges[X.]hiedenen Beteiligten, da in diesem Fall eine Ausfallsi[X.]herung na[X.]h Nr. 5.3 Satz 4 Bu[X.]hst. e [X.] [X.] 2016 ni[X.]ht mehr beizubringen ist. Die ausges[X.]hiedenen Beteiligten können dagegen darauf vertrauen, dass die von ihnen hinterlassenen [X.] von der Klägerin unabhängig von der Erbringung der [X.] vollständig und über lange [X.] übernommen werden.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Na[X.]hhaftung au[X.]h auss[X.]heidende Beteiligte trifft, die ni[X.]ht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesi[X.]hert ist, und den übrigen auss[X.]heidenden (insolvenzfähigen) Beteiligten die Mögli[X.]hkeit einer alternativen Insolvenzsi[X.]herung ni[X.]ht eingeräumt wird. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, dass - wie das Berufungsgeri[X.]ht ausführt - unwiderrufli[X.]he Verpfli[X.]htungserklärungen einer oder mehrerer juristis[X.]her Personen des öffentli[X.]hen Re[X.]hts aus vers[X.]hiedenen Gründen tatsä[X.]hli[X.]h kaum no[X.]h erteilt werden und De[X.]kungszusagen eines Versi[X.]herers oder entspre[X.]hende Bankbürgs[X.]haften den ausges[X.]hiedenen Beteiligten wegen der Höhe der damit verbundenen Kosten mögli[X.]herweise unverhältnismäßig belasten würden [X.]/[X.] in [X.], [X.] des öffentli[X.]hen Dienstes § 23[X.] [X.] Rn. 22 [Stand: Januar 2020]), sodass eine entspre[X.]hende Regelung zur Insolvenzsi[X.]herung ni[X.]ht angemessen sein könnte. Denn die Na[X.]hhaftung erfasst das gesamte, im Übrigen von der Umlagengemeins[X.]haft zu tragende Ausfallrisiko dur[X.]h Insolvenzen und Liquidationen sowie zu niedrig bemessene Gegenwerte. Sie ist insoweit unabhängig von der Insolvenzfähigkeit oder Insolvenzsi[X.]herung des jeweiligen ausges[X.]hiedenen Beteiligten, der das [X.] und damit - wie aufgezeigt - faktis[X.]h eine langfristige Bindung an die Klägerin und die Solidargemeins[X.]haft gewählt hat. Zudem erfasst die Na[X.]hhaftung - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausführt - au[X.]h ungede[X.]kte Beendigungskosten, die bereits während der Beteiligung des auss[X.]heidenden Beteiligten entstanden sind.

Weiter ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der ausges[X.]hiedene Beteiligte den s[X.]hwer abzus[X.]hätzenden ungede[X.]kten Beendigungskosten - au[X.]h na[X.]hträgli[X.]h - dadur[X.]h begegnen kann, dass er si[X.]h für eine Verkürzung des Erstattungszeitraums mit ans[X.]hließender Einmalzahlung ents[X.]heidet (vgl. Nr. 5.3 Satz 3 [X.] 2016). Ihm steht es damit offen, das [X.] jederzeit zu verlassen, wenn er die dort aufgrund der Na[X.]hhaftung bestehenden Belastungen für die Zukunft vermeiden mö[X.]hte.

Anders als die Beklagte meint, wird auf die im [X.] befindli[X.]hen ausges[X.]hiedenen Beteiligten au[X.]h ni[X.]ht einseitig das Risiko zu niedrig bemessener Gegenwerte abgewälzt. Vielmehr wird dieses Risiko zum einen von den übrigen ausges[X.]hiedenen Beteiligten, die si[X.]h für eines der anderen Modelle ents[X.]hieden haben, mitgetragen. Denn die ausges[X.]hiedenen Beteiligten, die den Gegenwert als Einmalzahlung erbringen, leisten entweder eine [X.] in Höhe von 10 % (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des [X.] 2016) oder sie sind im Rahmen der regelmäßigen Wiederholung der [X.] bei einer Unterde[X.]kung na[X.]hs[X.]husspfli[X.]htig (vgl. Nr. 5.1 [X.] Halbsatz 2 [X.] 2016 i.V.m. § 23a Abs. 3 Satz 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.]). Zum anderen werden die ungede[X.]kten Beendigungskosten und demna[X.]h au[X.]h die Kosten wegen zu niedrig bemessener Gegenwerte ebenfalls auf die aktiven Beteiligten verteilt.

Entgegen der Auffassung der [X.] stellen die [X.] und die Na[X.]hhaftung au[X.]h keine unangemessene mehrfa[X.]he Absi[X.]herung desselben Risikos zugunsten der Klägerin dar. Denn die Na[X.]hhaftung greift erst, wenn tatsä[X.]hli[X.]h ungede[X.]kte Beendigungskosten vorliegen, während die [X.] bereits dem Prognoserisiko entgegenwirken soll. Eine Berei[X.]herung der Klägerin oder der Umlagengemeins[X.]haft (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 48) ist damit ausges[X.]hlossen.

ff) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht angenommen, dass die in Nr. 5.2 [X.] 2016 geregelte Ents[X.]heidungsfrist von drei Monaten zu kurz bemessen ist und den ausges[X.]hiedenen Beteiligten daher unangemessen bena[X.]hteiligt. Dies hat jedo[X.]h ni[X.]ht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert zur Folge.

(1) Na[X.]h Nr. 5.2 [X.] 2016 kann der ausges[X.]hiedene Beteiligte innerhalb von drei Monaten na[X.]h Zugang der Mitteilung über den Betrag na[X.]h Nr. 4 Satz 4 [X.] 2016 s[X.]hriftli[X.]h die Neubere[X.]hnung des [X.] na[X.]h Nr. 5.1 [X.] 2016 unter Angabe des gewüns[X.]hten Sti[X.]htags und der Ents[X.]heidung na[X.]h Nr. 5.1 [X.] [X.] 2016 oder das [X.] na[X.]h Nr. 5.3 [X.] 2016 beantragen.

(2) Die dreimonatige Ents[X.]heidungsfrist berü[X.]ksi[X.]htigt jedo[X.]h ledigli[X.]h einseitig das Interesse der Klägerin, mögli[X.]hst zeitnah Klarheit darüber zu erlangen, ob si[X.]h der ausges[X.]hiedene Beteiligte abwei[X.]hend von § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 für die Neubere[X.]hnung des [X.] oder das [X.] ents[X.]heidet. Zwar wird die Klägerin nur hierdur[X.]h in die Lage versetzt, die dann gegebenenfalls erforderli[X.]hen weiteren Bere[X.]hnungen (zum Beispiel Beitragshöhe im [X.]) vorzunehmen und Dispositionen zu treffen. Der ausges[X.]hiedene Beteiligte benötigt aber ausrei[X.]hend [X.] zur Vorbereitung einer sol[X.]hen Ents[X.]heidung, die eine erhebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he und zeitli[X.]he Tragweite hat sowie regelmäßig sa[X.]hverständige Beratung insbesondere im Hinbli[X.]k auf die in den vers[X.]hiedenen Modellen zu bea[X.]htenden versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Re[X.]hnungsgrundlagen und die vorzunehmenden Prognosen erfordert.

Der auss[X.]heidende Beteiligte ist gegenüber der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht dazu verpfli[X.]htet, bereits im Vorfeld der Mitteilung über den na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 no[X.]h ausstehenden Gegenwert zu prüfen, für wel[X.]hes der zur Wahl stehenden Modelle er si[X.]h ents[X.]heidet. Zwar wird davon auszugehen sein, dass er vor der Beendigung des [X.] bereits wirts[X.]haftli[X.]he Überlegungen anstellt. Ihm fehlt aber die konkrete Bere[X.]hnung des [X.], der na[X.]h versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Grundsätzen sowie den Regelungen in versi[X.]herungsmathematis[X.]hen Ausführungsbestimmungen, die ihm erst auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zu ermitteln ist (vgl. § 23 Abs. 2 [X.] und 5 i.d.F. des [X.] 2016). Es kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin ni[X.]ht darauf an, dass dem ausges[X.]hiedenen Beteiligten seit der Veröffentli[X.]hung der 22. Satzungsänderung und des [X.] 2016 diese Überlegungen mögli[X.]h gewesen sind. Der Einwand der Klägerin, Überlegungen zur Wahl eines anderen Modells würden typis[X.]herweise ni[X.]ht erst zum [X.]punkt des Auss[X.]heidens beginnen, bleibt demna[X.]h ebenfalls ohne Erfolg. Außerdem kannten die hier allein maßgebli[X.]hen, bereits zwis[X.]hen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausges[X.]hiedenen Beteiligten die erstmals mit der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 eingeführten alternativen Modelle zur Bere[X.]hnung und Erstattung des [X.] zum [X.]punkt ihres Auss[X.]heidens no[X.]h ni[X.]ht.

(3) Die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 5.2 [X.] 2016 lässt - wie das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsfehler angenommen hat - die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des [X.] 2016 unberührt. Bei der Ents[X.]heidungsfrist handelt es si[X.]h um eine sa[X.]hli[X.]h von den weiteren das Auss[X.]heiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung. Na[X.]h den verbleibenden Regelungen s[X.]huldet der ausges[X.]hiedene Beteiligte einen Gegenwert na[X.]h § 23 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016, solange er si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Nr. 5 [X.] 2016 alternativ für die Neubere[X.]hnung des [X.] oder das [X.] ents[X.]heidet. Es fehlt ledigli[X.]h an der vertragli[X.]hen Regelung einer Ents[X.]heidungsfrist. Von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung kann demna[X.]h ni[X.]ht gespro[X.]hen werden, zumal die Unwirksamkeit der Ents[X.]heidungsfrist - wie au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hervorgehoben hat - kein dauerhaftes Wahlre[X.]ht zur Folge hat. Denn die Ausübung des na[X.]h Nr. 5 [X.] 2016 bestehenden Wahlre[X.]hts ist jedenfalls na[X.]h [X.] (§ 242 BGB) unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls zeitli[X.]h begrenzt.

gg) Au[X.]h na[X.]h einer Gesamtbetra[X.]htung hat die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 ([X.]) und in Nr. 5.2 [X.] 2016 (Ents[X.]heidungsfrist) ni[X.]ht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des [X.] 2016 über die Einmalzahlung des [X.] oder das [X.] insgesamt zur Folge. Au[X.]h ohne die genannten unwirksamen Bestimmungen verbleiben - wie bereits aufgezeigt - verständli[X.]he und sinnvolle Regelungsteile, ohne dass die vers[X.]hiedenen Modelle zur Bere[X.]hnung und Erstattung des [X.] in ihrer Gesamtheit inhaltli[X.]h derart umgestaltet würden, dass von einer gänzli[X.]h neuen, von der bisherigen völlig abwei[X.]henden Vertragsgestaltung gespro[X.]hen werden muss.

e) Eine abwei[X.]hende Beurteilung ergibt si[X.]h entgegen der Auffassung der Revision der [X.] ni[X.]ht aus kartellre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften, insbesondere ni[X.]ht aus § 19 GWB. Entgegen der Auffassung der [X.] liegt ein Verstoß gegen das kartellre[X.]htli[X.]he Missbrau[X.]hsverbot ni[X.]ht etwa deshalb vor, weil die Klägerin die Gegenwertregelung rü[X.]kwirkend neu geregelt hat. Der Kartellsenat des [X.] hat bereits ents[X.]hieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, na[X.]h wel[X.]her die Klägerin die unwirksame Gegenwertregelung rü[X.]kwirkend dur[X.]h eine neue Regelung, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Re[X.]hnung trägt, ersetzen darf, au[X.]h dann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen ist, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten der Klägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 Rn. 77 ff.). Wie bereits ausgeführt, trägt die neue Regelung den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Re[X.]hnung, soweit einzelne Bestimmungen ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und daher unbea[X.]htli[X.]h sind, wobei die (teilbaren) weiteren Bestimmungen zur Bere[X.]hnung und Erstattung des [X.] im Übrigen wirksam bleiben; ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB jedenfalls ni[X.]ht ausnahmslos gilt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 aaO Rn. 78), liegt - wie dargelegt - ebenfalls ni[X.]ht vor.

3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat der Klägerin zu Re[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Zahlung von Re[X.]htshängigkeitszinsen na[X.]h §§ 291, 288 Abs. 1 [X.] BGB zugespro[X.]hen und dabei zutreffend angenommen, dass die Gegenwertforderung na[X.]h § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB - trotz des vorherigen Eintritts der Re[X.]htshängigkeit - erst ab Fälligkeit zu verzinsen ist.

[X.]I. Die Revision der Klägerin ist na[X.]h dem Vorstehenden ebenfalls unbegründet. Ihr steht ein Anspru[X.]h auf jährli[X.]he Verzinsung des na[X.]h § 23 Abs. 2 i.d.F. des [X.] 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 [X.] 2016 zu zahlenden [X.] in Höhe der von ihr erzielten [X.] ni[X.]ht zu, da die Regelung in Nr. 4 [X.] und 3 [X.] 2016 wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der Auffassung der Klägerin au[X.]h zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ni[X.]ht zu einer weiteren rü[X.]kwirkenden Na[X.]hbesserung ihrer Satzung, hier im Hinbli[X.]k auf die Zinsregelung, bere[X.]htigt ist. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 51 Rn. 47) liegen na[X.]h der Na[X.]hbesserung der Satzung mit der 22. Satzungsänderung und dem [X.] 2016 ni[X.]ht mehr vor. Der - hier nur no[X.]h gegebene - ersatzlose Wegfall einzelner Bestimmungen wegen unangemessener Bena[X.]hteiligung des ausges[X.]hiedenen Beteiligten stellt für die Klägerin im Gegensatz zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Gegenwertregelung (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 80) keine unzumutbare Härte dar.

[X.]     

      

[X.]     

      

Dr. Bußmann

      

Dr. Bommel     

      

Rust     

      

Meta

IV ZR 96/19

06.10.2021

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. März 2019, Az: 12 U 94/18, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 VBLSa

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2021, Az. IV ZR 96/19 (REWIS RS 2021, 2093)

Papier­fundstellen: WM 2021, 2251 MDR 2022, 34 REWIS RS 2021, 2093

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