Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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