Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2016, Az. IV ZR 172/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 5850

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Gegenstand

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der Gegenwertregelung für ausgeschiedene Beteiligte der VBL


Leitsatz

Die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. März 2015 teilweise aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 16. Dezember 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte lediglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten [X.] und der Länder ([X.]) Rückzahlung der von ihr nach Kündigung ihres [X.] geleisteten Gegenwertzahlung.

2

Die Beklagte wird im [X.], dem die Klägerin seit Februar 1951 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, um die Aufgaben der Beklagten während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen, soweit sie nicht aus dem Vermögen nach § 66 der Satzung der Beklagten ([X.]S) zu erfüllen sind. Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der Beklagten bestimmte § 23 Abs. 2 [X.]S seit Einführung des [X.] die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten Gegenwert zu zahlen.

3

Mit Urteilen vom 10. Oktober 2012 ([X.], [X.], 93 und [X.], juris) erklärte der Senat die Gegenwertregelung in § 23 Abs. 2 [X.]S a.F. wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam und schloss die entstandene Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend, dass eine Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch für die bereits beendete Beteiligung möglich sein sollte. Am 21. November 2012 beschloss die Beklagte die 18. Satzungsänderung der [X.]S, mit der die Gegenwertregelung in § 23 [X.]S geändert und durch die §§ 23a bis 23c [X.]S ergänzt wurde. § 23c [X.]S lautet auszugsweise:

"§ 23c Erstattungsmodell

(1)

(2)

(3) Zum Aufbau eines Deckungskapitals zur Ausfinanzierung der bei der [X.] verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche leistet der Arbeitgeber jeweils zum 31. März zusätzlich einen Betrag in Höhe von mindestens 2 Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen [X.] der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden.

(4)

(5)

(7)

…"

4

Darüber hinaus fasste der Verwaltungsrat der Beklagten für solche Beteiligte, die - wie die Klägerin - ihre Beteiligung zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 beendet hatten, einen [X.] Beschluss zu §§ 23 bis 23c [X.]-Satzung vom 21. November 2012 ([X.]). Er lautet auszugsweise:

"2. Anstelle der §§ 23 bis 23b in der ab dem 10. Oktober 2012 geltenden Fassung findet für diese Arbeitgeber § 23 in folgender Fassung Anwendung:

"§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten

(1)

(2)

(4)

…"

5.

a)

b)

c)

5

Die Klägerin kündigte ihre Beteiligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2006. Die Beklagte berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebenen versicherungsmathematischen Gutachtens die Gegenwertforderung auf 4.280.605,95 €, die die Klägerin an die Beklagte zahlte.

6

Die Klägerin hält auch den mit der 18. Satzungsänderung neu gefassten § 23c [X.]S und den [X.] Beschluss vom 21. November 2012 für unwirksam. Sie verlangt mit ihrer Klage, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Rückzahlung des geleisteten Betrages nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, das [X.] die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte einen Betrag von 44.548,53 € nebst Zinsen an die Klägerin zurückerstattet hatte, haben die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat nur hinsichtlich der Höhe der ausgeurteilten Zinsforderung Erfolg.

8

I. Das Berufungsgericht verneint einen Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung. Es hält die mit der 18. Satzungsänderung geänderten Bestimmungen über die Erhebung des [X.] - ebenso wie § 23 [X.] - wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin für unwirksam. Sie unterlägen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung seien. Auf den [X.] vom 24. November 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ([X.]) vom 1. März 2002 ([X.]ÄndV6) komme es schon deshalb nicht an, weil dieser, soweit er zum 1. Januar 2001 rückwirkend in [X.] gesetzte Regelungen enthalte, eine unzulässige echte Rückwirkung anordne.

9

Das nunmehr geltende Modell einer Kombination zwischen einem Erstattungs- und einem Gegenwertmodell führe zu weitreichenden finanziellen Belastungen der ausscheidenden Beteiligten. Diese würden bis zum Ende des [X.] finanziell so behandelt, als seien sie Beteiligte der [X.] geblieben, weil sie als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei [X.] Beteiligung zu zahlen hätten, auch wenn die ihnen zuzurechnenden Rentenleistungen unter diesem Wert lägen. Dabei könnten die an die Beklagte jährlich abzuführenden Zahlungen für Beteiligte mit überwiegend "anwärterlastigem" [X.] höher sein als bei Fortführung der Beteiligung. Zudem habe der ausscheidende Beteiligte die Zahlungen als jährliche Einmalzahlung im Voraus zu zahlen, während die Beklagte die Betriebsrenten monatlich zahle und die Beteiligten nur zur monatlichen Zahlung der Umlage oder eines Sanierungsgeldes verpflichtet seien.

Die nach Ablauf des [X.] zu leistende Einmalzahlung könne für Arbeitgeber, die wie die Klägerin zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden seien, beträchtlich sein, weil bei ihnen auf den Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom [X.]punkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet würden. Während des [X.] müssten ausgeschiedene Beteiligte nicht nur die künftigen Rentenzahlungen erstatten, den Kapitalstock aufbauen und Leistungen für eine neue Zusatzversorgung ihrer Arbeitnehmer erbringen, sondern auch in kürzester [X.] für eine Schlusszahlung in erheblicher Höhe vorbeugen. Erschwerend komme hinzu, dass die ausgeschiedenen Beteiligten der [X.] die von ihr für den [X.]raum zwischen ihrem Ausscheiden und dem vereinbarten Stichtag gezahlten [X.] in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen hätten. Verfügten die Beteiligten, wovon bei ihre Beteiligung beendenden Arbeitgebern in der Regel auszugehen sei, über einen hohen Anteil aktiv Beschäftigter, könne im Erstattungszeitraum nur ein recht geringer Teil der [X.] beglichen werden. Der weitaus größte Teil der [X.] falle demgegenüber in den [X.]raum nach Ablauf des [X.]. Es stehe auch nicht fest, dass der Einmalbetrag erst nach Ablauf des [X.] zu leisten sei, denn der ausscheidende Beteiligte habe die Schlusszahlung auch dann zu leisten, wenn er mit auch nur einem geringen Teil seiner jährlich zu erbringenden Leistungen mit mehr als drei Monaten in Verzug sei oder die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden erbringe.

Die Neuregelung berge für die ausscheidenden Beteiligten nach wie vor ein gravierendes Prognoserisiko. Dieses beschränke sich zwar auf den [X.]raum nach Ablauf des [X.]; da die ihre Beteiligung beendenden Arbeitgeber aber in der Regel über "anwärterlastige" Versichertenbestände verfügten, betreffe der Erstattungszeitraum nur einen recht geringen Teil der [X.]. Auch wenn sich für in den Anwendungsbereich des [X.] Beschlusses fallende Beteiligte die Rechnungsgrundlagen nicht veränderten, bleibe doch das Risiko, dass sich die in die Berechnung eingestellten Annahmen nicht als zutreffend erwiesen.

Ob die Regelung einer langjährigen Vertragsbindung in einem Dauerschuldverhältnis den Vertragspartner unangemessen in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränke, sei anhand einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Regelmäßig rechtfertige es eine längere Vertragsbindung, wenn der die Laufzeit vorgebende Vertragsteil hohe Kosten aufwenden müsse, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisierten. Da der [X.] für die Vertragserfüllung notwendige Kosten erst mit Fälligkeit der Rentenleistung entstünden, fehle eine sachliche Rechtfertigung für eine lange faktische Bindung. Allerdings liege bei Rentenversicherungen aus der Natur der Sache eine unbefristete Laufzeit zumindest nahe. Dies rechtfertige angesichts des den Beteiligten bei solchen Verträgen zustehenden Kündigungsrechts jedoch eine faktische Bindung von 20 Jahren nicht.

Ein Interesse der [X.], über die zum Erbringen der jeweiligen Rentenleistungen notwendigen Zahlungen hinaus pauschal und bedarfsunabhängig weitere Leistungen einzufordern, sei nicht auszumachen. Gleiches gelte, soweit die Beklagte unabhängig von den dem Beteiligten zuzurechnenden Rentenleistungen als Mindestbetrag den Wert der jährlichen Umlage bei Fortbestehen der Beteiligung fordere. Diesen Zahlungen der Beteiligten stehe keine aktuelle Gegenleistung der [X.] gegenüber. Da die Beklagte die Beträge erst für zukünftig fällig werdende Rentenleistungen benötige, reiche es aus, dass eine Erstattung zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt sichergestellt sei. Dem trage die im [X.] Beschluss vorgesehene Insolvenzsicherung hinreichend Rechnung. Die zeitliche Begrenzung des [X.] lasse sich nicht mit einer Verminderung der Verwaltungskosten rechtfertigen. Diese erhebe die Beklagte nicht nur während des [X.], sondern auch durch einen zweiprozentigen Aufschlag auf den zum Ende dieses [X.]raums zu zahlenden Gegenwert.

Es sei auch nicht sichergestellt, dass die zum Aufbau eines Deckungsstocks eingezahlten Beträge die Schlusszahlung tatsächlich minderten. Das Risiko einer fehlerhaften, nicht ertragreichen oder gar verlustreichen Anlage des [X.] trage allein der ausscheidende Arbeitgeber, der keinerlei Einfluss auf die Anlageart habe. Genauso wenig sei sichergestellt, dass der eingezahlte Betrag in vollem Umfang den Arbeitnehmern des ausscheidenden Beteiligten zugutekomme. Für den Fall, dass der die Gegenwertzahlungen umfassende [X.] zum Ende eines Geschäftsjahres einen Verlust ausweise, werde dieser durch Herabsetzen der Leistungen aus diesem [X.] ausgeglichen. Führe dies zu herabgesetzten Rentenleistungen an Arbeitnehmer des ausscheidenden Beteiligten, müsse dieser ihnen gegenüber für die Differenz einstehen.

Die Beklagte sei nicht in Höhe der in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten Rentenleistungen an ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin entreichert. Sie habe den [X.] nicht weggegeben. Das Erlangte sei auch nicht verbraucht worden. Die Rentenzahlungen für die Beschäftigten der Klägerin seien aus dem Umlagesystem zu erbringen. Die Beklagte hätte die Betriebsrenten auch dann erbracht, wenn die Klägerin den Gegenwert nicht geleistet hätte. Die von der [X.] hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Aufwendungsersatzanspruch gehe mangels bestehender Gegenforderung ins Leere. Voraussetzung für einen solchen Anspruch nach § 670 BGB sei das Fehlen einer vertraglichen Grundlage, der es zwar derzeit entbehre. Ein Ersatzanspruch komme aber erst in Betracht, wenn feststehe, dass eine Satzungsregelung zum Gegenwert dauerhaft nicht geschaffen werde.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bis auf einen Punkt im Ergebnis stand.

1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte auf § 23 [X.] als Rechtsgrund für die empfangene Gegenwertzahlung nicht mehr berufen kann. Auch die nunmehr allein in Betracht kommenden §§ 23 und 23c [X.] nach Maßgabe des [X.] Beschlusses vom 21. November 2012 bilden keinen [X.] für die geleistete Gegenwertzahlung, sondern sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind.

aa) § 16 Abs. 4 und 5 [X.] in der Fassung des § 1 Nr. 1 [X.]ÄndV6, der die Zahlung eines nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bemessenden [X.] durch den ausscheidenden Arbeitgeber vorsieht, entfaltet gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkung. Wie der [X.] bereits entschieden und näher begründet hat ([X.]surteile vom 10. Oktober 2012 - [X.], aaO Rn. 26 ff.; [X.], aaO Rn. 25 ff.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.], 759 Rn. 19), liegt eine unzulässige echte Rückwirkung vor, soweit der Änderungstarifvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2001 in [X.] gesetzte Regelungen zum Gegenwert für Beteiligungen enthält, die vor seinem Abschluss beendet wurden. Daran ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens festzuhalten. Zwar findet das Rückwirkungsverbot - auch im Anwendungsbereich der durch Art. 9 Abs. 3 [X.] geschützten Tarifautonomie (vgl. [X.], 1 unter [X.] 2; 78, 309 unter [X.]; Henssler in Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht 7. Aufl. Einleitung [X.] Rn. 18) - im Prinzip des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war ([X.] 135, 1 Rn. 61; 122, 374 unter [X.] 2 b cc (2) jeweils m.w.[X.]). Anders als die Revision meint, liegt aber keine der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen ausnahmsweise zulässiger echter Rückwirkung (vgl. dazu [X.] 135, 1 Rn. 62; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz 13. Aufl. Art. 20 [X.] Rn. 72 f.; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz Art. 20 VII. Rn. 83 ff. (Stand: September 2015) jeweils m.w.[X.]) vor.

Die Revision zeigt nicht auf, dass die vor Abschluss des [X.] bestehende tarifvertragliche Regelung für an der [X.] beteiligte Arbeitgeber so unklar oder verworren war, dass diese mit einer rückwirkenden Klärung rechnen mussten (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 62; 98, 17 unter [X.] 3 [X.]; 13, 261 unter [X.] 2 b jeweils m.w.[X.]). Es genügt nicht, dass die Tarifvertragsparteien der Auffassung waren, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, dies aber im Wortlaut des [X.] zunächst nicht zum Ausdruck kam. Wie die Revision an anderer Stelle selbst vorbringt, spiegelten sich der Wille und das Verständnis der Tarifvertragsparteien in den Satzungen der [X.] wider. Danach konnte es, worauf auch die Revision verweist, zwar umso weniger ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeber darauf geben, keinen Gegenwert zahlen zu müssen. Mit einer alsbaldigen Regelung der Gegenwertforderung durch Tarifvertrag mussten diese aber nicht rechnen.

Der Änderungstarifvertrag wirkt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deswegen zurück, weil die zuvor bestehende Regelung unerkannt planwidrig und lückenhaft gewesen ist. Ausnahmsweise zulässig ist eine Rückwirkung in solchen Fällen aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, wenn der [X.] ein ihm bei Abfassen der Regelung unterlaufenes Versehen berichtigen möchte und sein Versehen zu erheblichen Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der ursprünglichen Regelung geführt hat (vgl. [X.] 122, 374, unter [X.] 2 b cc (2); 13, 261 unter [X.]). Dem steht es nicht gleich, dass die Tarifvertragsparteien die Regelungen zur Finanzierung der Zusatzversorgung im [X.] 2001 bis zu den den [X.]surteilen vom 10. Oktober 2012 vorangegangenen Berufungsentscheidungen zu Unrecht als hinreichende tarifvertragliche Grundlage für Satzungsbestimmungen über die Erhebung des [X.] angesehen haben.

bb) Dem Vorbringen, seit jeher sei es gemeinsamer Wille und gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen, zur Sicherung der solidarischen Umlagefinanzierung einen Gegenwert zu erheben, ist keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu entnehmen. Wie der [X.] ebenfalls bereits entschieden hat ([X.]surteile vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 32; [X.] aaO Rn. 31), setzt eine Grundentscheidung voraus, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit - wie hier nicht - im Wege eines [X.] handeln.

b) Einer somit zulässigen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB halten die nach Maßgabe des [X.] Beschlusses anzuwendenden §§ 23 und 23 c [X.] nicht stand. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] ist im Ausgangspunkt als Gegenwert - entsprechend der Regelung vor der 18. Satzungsänderung der [X.] - der Barwert der bei der [X.] verbleibenden Versorgungslasten zum [X.]punkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des [X.] verbundene Prognoserisiko belasten, wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, den ausscheidenden Beteiligten weiterhin unangemessen. Gleiches gilt für die nunmehr nach Nr. 5 Satz 1 [X.] alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5 Satz 3 [X.] nicht zum [X.], sondern zu einem mit dem ausscheidenden Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2014, zu berechnen ist. Das greift die Revision nicht an. Anders als sie meint, ist aber auch das nach Nr. 5 Satz 1 [X.] vorgesehene Erstattungsmodell, auf das § 23c [X.] nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 [X.] anzuwenden ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

aa) Es sieht vor, dass der ausscheidende Beteiligte der [X.] gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 1 [X.] für einen [X.]raum von maximal 20 Jahren die Aufwendungen für [X.] erstattet, die ihm zuzurechnen sind. Zur Abdeckung der Verwaltungskosten wird der zu erstattende Betrag nach § 23c Abs. 2 Satz 6 [X.] jeweils um zwei Prozent erhöht. Zusätzlich leistet der ausscheidende Beteiligte zum Aufbau eines [X.] zur Ausfinanzierung der bei der [X.] verbleibenden Anwartschaften und Leistungsansprüche nach § 23c Abs. 3 [X.] einen Betrag in Höhe von mindestens zwei Prozent seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen [X.] der letzten fünf Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden. Die [X.] für die Erstattung und die jährlichen Zahlungen zum Aufbau des [X.] erfolgen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c Satz 1 und 2 [X.] erstmals zum mit dem ausscheidenden Beteiligten gemäß Nr. 5 Satz 3 [X.] einvernehmlich festzulegenden Stichtag, spätestens zum 31. Dezember 2014, und danach jährlich zum 31. März. Für den [X.]raum vom Ausscheiden bis zu dem vereinbarten Stichtag hat der ausscheidende Beteiligte nach Nr. 5 Satz 5 bis 9 [X.] die von der [X.] bereits gezahlten [X.], die ihm zuzurechnen sind, pauschal erhöht um einen Verwaltungskostenanteil von zwei Prozent in einem Betrag zu erstatten und zu verzinsen.

Soweit die [X.] für die Erstattung die Höhe der Aufwendungen unterschreiten, die der ausscheidende Beteiligte bei [X.] Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen [X.] der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden zu leisten hätte, ist nach § 23c Abs. 4 [X.] zusätzlich die Differenz zum Aufbau des [X.] zu zahlen.

Auf den Erstattungszeitraum von maximal 20 Jahren werden nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 [X.] die Kalenderjahre vom [X.]punkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet. Am Ende des [X.] wird gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 [X.] der Gegenwert berechnet, wobei sich dessen Berechnung gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] nach [X.] [X.], insbesondere den dort festgeschriebenen Rechnungsgrundlagen, richtet. Die Differenz zwischen vorhandenem Deckungskapital und dem berechneten Gegenwert ist nach § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 [X.] innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung als Schlusszahlung zu leisten. Überschreitet das vorhandene Deckungskapital den Gegenwert, erstattet die Beklagte den überzahlten Betrag nach § 23c Abs. 1 Satz 12 [X.] innerhalb des gleichen [X.]raums.

bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ([X.]surteile vom 22. Januar 2014 - [X.], [X.] 2014, 355 Rn. 20; vom 10. Oktober 2010 - [X.] aaO Rn. 42; [X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.]/15, juris Rn. 17; st. Rspr.). Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus ([X.]surteile vom 22. Januar 2014 - [X.] aaO Rn. 21; vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 42; jeweils m.w.[X.]).

Ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - seiner Entscheidung unter Verkennung dieses [X.] zu Unrecht zugrunde legt, dass die Interessen der [X.] diejenigen der Klägerin jedenfalls überwiegen müssten (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.]. 2013 § 307 BGB Rn. 95; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 107; [X.][X.]/[X.], AGB-Recht 6. Aufl. § 307 BGB Rn. 76), kann offen bleiben. Bei Anlegen des zutreffenden [X.] erweisen sich die Regelungen über das hier vorgesehene Erstattungsmodell im Ergebnis als unwirksam und das Berufungsurteil damit jedenfalls als richtig (§ 561 ZPO).

cc) Allerdings sind die nach Maßgabe des [X.] Beschlusses anzuwendenden Satzungsbestimmungen der [X.] in geringerem Umfang zu beanstanden, als dies das Berufungsgericht angenommen hat.

(1) Es begegnet für sich genommen keinen durchgreifenden Bedenken, dass § 23c Abs. 1 Satz 2 [X.] den [X.]raum begrenzt, in dem der [X.] die Aufwendungen für erbrachte [X.] zu erstatten sind, und an dessen Ende nach § 23c Abs. 1 Satz 8 und 9 [X.] der verbleibende, neu ermittelte Gegenwert als Schlusszahlung zu leisten ist.

(a) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit dieses eine sachliche Rechtfertigung für eine faktische Bindung des ausscheidenden Beteiligten über 20 Jahre vermisst. Auf die vom Berufungsgericht dazu angestellten Erwägungen kommt es bereits deswegen nicht an, weil der ausscheidende Beteiligte durch seinen Antrag nach § 23c Abs. 1 Satz 3 [X.] den Erstattungszeitraum jederzeit verkürzen kann.

(b) Auch die am Ende des [X.] gemäß § 23c Abs. 1 Satz 9 und 10 [X.] zu leistende Schlusszahlung benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen.

(aa) Da gemäß § 23c Abs. 1 Satz 8 [X.] in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] am Ende des [X.] der nach § 23 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] zu ermittelnde Gegenwert zu leisten ist, hat der Beteiligte allerdings weiterhin die zu diesem [X.]punkt bestehenden Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte in einem Betrag zu zahlen. Anders als bei zeitnah nach Beendigung der Beteiligung zu leistenden Gegenwertzahlungen hat er aber Gelegenheit, während des [X.] Rücklagen für die Erfüllung der Schlusszahlung zu bilden. Dabei wirkt sich die Struktur seines [X.]s nicht zu seinem Nachteil aus. Die Revision verweist zu Recht darauf, dass einem Beteiligten, der aufgrund eines hohen Anteils aktiv Beschäftigter während des [X.] lediglich in geringem Umfang Aufwendungen für Betriebsrenten zu erstatten hat, zugleich entsprechend höhere Mittel verbleiben, um Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden.

Die als Einmalzahlung ausgestaltete Schlusszahlung bedingt weiterhin die Umrechnung aller am Ende des [X.] bestehenden oder künftigen Versorgungsleistungen der [X.] in eine konkrete Summe. Die mit der Bewertung zukünftiger Leistungen verbundenen Prognoserisiken sind indessen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, dadurch begrenzt, dass sich die zu prognostizierenden Versorgungsleistungen um die während des [X.] bereits erbrachten Leistungen verringern. Das gilt, wenngleich in geringerem Umfang, auch auf Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, dass ausscheidende Beteiligte in der Regel über einen hohen Anteil aktiver Beschäftigter im [X.] verfügten.

(bb) Die damit für den ausscheidenden Beteiligten verbundenen Benachteiligungen sind nicht unangemessen.

Das Interesse der [X.], das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des ausscheidenden Beteiligten durch eine Schlusszahlung zu minimieren ([X.], § 23c [X.] Rn. 5 (Stand: April 2015); [X.], [X.] 2013, 318, 324), tritt allerdings nach der Neuregelung des [X.] in den Hintergrund, weil die Beklagte die Möglichkeit hat, für die gesamte Dauer der Erstattung von den ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 7 [X.] eine aus ihrer Sicht als Satzungsgeberin angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen. Gleiches gilt für das Interesse der [X.] an einer Begrenzung der während des [X.] anfallenden Verwaltungskosten (vgl. [X.], § 23c [X.] Rn. 5 (Stand: April 2015); [X.], [X.] 2013, 318, 324). Diese Kosten fallen über das Ende des [X.] hinaus an und werden, wie das Berufungsgericht richtig sieht, gemäß Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] und § 23 Abs. 2 Satz 8 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] durch zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung ausgeglichen ([X.], [X.], 534, 539).

Indessen bleibt das zu beachtende (vgl. [X.] in [X.], [X.]. 2013 § 307 BGB Rn. 156; [X.], [X.], 534, 539) [X.] der [X.] an einem zeitlichen "Schnitt" hinsichtlich der beendeten Beteiligung. Zwar muss die Beklagte ihre Versorgungsleistungen gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten über den gesamten [X.]raum des [X.] und damit unter Umständen deutlich über den Erstattungszeitraum hinaus erbringen (vgl. [X.], [X.], 534, 539). Das schließt aber nicht aus, die Finanzierung der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen durch den ausscheidenden Beteiligten zeitlich zu begrenzen. Über dessen Interessen setzt sich die Beklagte damit nicht einseitig hinweg. Er hat ein Interesse an einer Begrenzung der biometrischen Risiken und der Finanzierungsrisiken der Erstattungszahlungen, die er während des [X.] trägt. Diese werden durch zeitliche Begrenzung - nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] und den zugrunde zu legenden versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen unter Festschreiben der zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen - kalkulierbarer (vgl. [X.], § 23c [X.] Rn. 5 (Stand: April 2015); [X.], [X.] 2013, 318, 324). Dass auch die Möglichkeit der einseitigen Verkürzung des [X.] durch den Beteiligten nach § 23c Abs. 1 Satz 3 [X.] diesem Interesse Rechnung trägt ([X.], [X.], 534, 539), lässt eine zeitliche Obergrenze für den Erstattungszeitraum nicht unangemessen werden.

(c) Schließlich liegt ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte nach § 23c Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 [X.] seine Schlusszahlung vor Ablauf des [X.] erbringen muss, wenn er mit seinen jährlich zu erbringenden Aufwendungen mit mehr als drei Monaten in Verzug ist oder die Anforderungen an die Insolvenzsicherung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem [X.]punkt des Ausscheidens erfüllt. Die Revision verweist zutreffend darauf, dass es sich um eine angemessene Sanktionierung der finanziellen Unzuverlässigkeit des ausscheidenden Beteiligten handelt, die dieser zudem durch fristgerechtes Erfüllen seiner Verpflichtungen vermeiden kann.

(2) Zu Recht beanstandet das Berufungsgericht demgegenüber, dass nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. a Satz 2 [X.] auf den maximal zwanzigjährigen Erstattungszeitraum die Kalenderjahre vom [X.]punkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag angerechnet werden. Dies benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen, weil es den Erstattungszeitraum in Abhängigkeit vom [X.]punkt der Beendigung seiner Beteiligung um bis zu 13 Jahre verkürzen kann. Ein dies rechtfertigendes Interesse der [X.] ist nicht ersichtlich ([X.], [X.], 534, 539).

Sie ist, entgegen der Auffassung der Revision, nicht unter [X.] verpflichtet, den Erstattungszeitraum für alle ausscheidenden Beteiligten einheitlich mit deren Ausscheiden beginnen zu lassen. Dies führt im Gegenteil zu einer Ungleichbehandlung, weil ein Beteiligter, der vor Erlass des [X.] Beschlusses am 21. November 2012 aus der [X.] ausgeschieden ist, anders als ein danach ausscheidender Beteiligter von der Möglichkeit, während des [X.] Rücklagen für die anschließende Schlusszahlung zu bilden, in Abhängigkeit vom [X.]punkt seines Ausscheidens weniger als 20 Jahre Gebrauch machen kann.

Ebenfalls vergeblich verweist die Revision darauf, dass der ausscheidende Beteiligte nicht davon ausgehen konnte, der [X.] sämtliche Versorgungslasten ohne Ausgleich hinterlassen zu können. Dem dahinter stehenden Interesse der [X.], die seit dem Ausscheiden anfallenden Versorgungsleistungen nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft erbringen zu müssen, trägt ausreichend Rechnung, dass ihr der Beteiligte - unabhängig von einer zeitlichen Beschränkung des [X.] - nach Nr. 5 Satz 5 [X.] die vom [X.]punkt seines Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten, ihm zuzurechnenden [X.] zu erstatten hat.

(3) Auch die Höhe der nach § 23c Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 [X.] während des [X.] zu leistenden Zahlungen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten unangemessen.

(a) Gemäß § 23c Abs. 4 Satz 1 und 3 [X.] bleibt der Beteiligte mindestens zu Zahlungen in Höhe der Aufwendungen verpflichtet, die bei [X.] Beteiligung als Arbeitgeberanteil an der Umlage seiner durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen [X.] der letzten fünf Kalenderjahre vor dem Ausscheiden zu leisten wären. Zwar kann es, worauf die Revision zu Recht verweist, zu einer Verringerung gegenüber den bei [X.] Beteiligung zu leistenden Umlagen kommen, weil die Höhe der während des [X.] zu leistenden [X.] nach § 23c Abs. 4 Satz 1 [X.] statisch ist, während bei fortgesetzter Beteiligung Umlagen nach der jeweiligen Lohnsumme des Beteiligten zu zahlen sind. Zugleich hat der ausscheidende Beteiligte aber gemäß § 23c Abs. 3 [X.] mindestens weitere zwei Prozent des durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden auf das Deckungskapital zu leisten. Hat er zuvor über die Umlagen hinaus keine weiteren Zahlungen zu erbringen, insbesondere - wie auch die Revision einräumt - aufgrund seiner Versichertenstruktur kein Sanierungsgeld leisten müssen, können seine Zahlungen im Erstattungszeitraum sogar höher als bei Fortsetzung der Beteiligung ausfallen. Dies gilt ungeachtet der vom Berufungsgericht angeführten, zusätzlichen Leistungen zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung seiner nicht mehr bei der [X.] versicherten Arbeitnehmer (vgl. [X.], [X.], 534, 539; [X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 110, 113). Demgegenüber kommt es auf den Einwand der Revision, dass die Zahlungen des Beteiligten rechtlich keine Umlage mehr darstellen, für die Höhe der den Beteiligten treffenden Zahlungspflichten nicht an.

(b) Das Berufungsgericht sieht richtig, dass den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der [X.] erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktuelle Leistung der [X.] gegenübersteht. Demgegenüber beruft sich die Revision zu Unrecht auf das Wesen der Lebens- und Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Sozialversicherung, die dadurch gekennzeichnet sind, dass zunächst ein Deckungskapital aufgebaut und erst nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung erbracht wird. Sie übersieht, dass der Versicherer in diesen Fällen mit den laufenden Prämienzahlungen die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung vorfinanziert, während die im Erstattungszeitraum zusätzlich zu leistenden Zahlungen des Beteiligten an die Beklagte dessen spätere Schlusszahlung finanzieren sollen. Hinzu kommt, dass der ausscheidende Beteiligte das versicherungsrechtlichen Regelungen unterliegende Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung hat verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur [X.] [X.]/Kiefer/Langenbrinck/Kulok, § 23c [X.] Rn. 1 (Stand: Juli 2013)) sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der [X.] tragendes, notwendiges Maß zu beschränken. Dieses überschreiten die über die laufenden Erstattungszahlungen hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen des Beteiligten.

Anders als die Revision meint, rechtfertigt es die Zahlungen auf das Deckungskapital nicht, dass diese der Finanzierung der späteren Schlusszahlung des Beteiligten dienen. Vielmehr nimmt die Regelung dem ausgeschiedenen Beteiligten die Möglichkeit, auf andere Weise Rücklagen für die Schlusszahlung zu bilden. Dies ist umso weniger interessengerecht, als der Beteiligte auf die Anlage des [X.] durch die Beklagte keinen Einfluss nehmen kann und das vollständige Risiko der Kapitalanlage trägt ([X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 110, 113). Vergeblich verweist die Revision darauf, dass das Risiko ungünstiger Kapitalanlage bei jeder Versicherung bestehe und bei der [X.] in der Praxis mit Blick auf § 54 [X.] (a.[X.], vgl. jetzt § 124 [X.]) minimal sei. Auch wenn die Beklagte das Deckungskapital entsprechend dessen Vorgaben anlegt, bleibt der Beteiligte von der eigentlichen Anlageentscheidung ausgeschlossen. Damit bleibt ihm eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage verwehrt.

Das ist, auch mit Blick auf das Risiko der [X.], wegen späterer Insolvenz des ausscheidenden Beteiligten die Schlusszahlung nicht oder nicht in voller Höhe zu erhalten, unverhältnismäßig. Es trifft unterschiedslos auch solche Beteiligten, die nicht insolvenzfähig sind (vgl. [X.]surteile vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 69; [X.] aaO Rn. 61). Bei insolvenzfähigen Beteiligten ist die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wiederum durch die gemäß § 23c Abs. 7 Satz 1 [X.] während des [X.] notwendig zu stellende Sicherheit angemessen abgesichert. Stellt der Beteiligte die Sicherheit nicht rechtzeitig, hat er anstelle der Erstattungszahlungen gemäß § 23c Abs. 7 Satz 3 [X.] ohnehin sofort die Schlusszahlung zu leisten.

(c) Dass der ausscheidende Beteiligte seine Erstattungszahlungen nach Nr. 5 Satz 11 Buchst. c [X.] jährlich zum 31. März und damit für die Monate April bis Dezember im Voraus zu erbringen hat, ist demgegenüber durch das Interesse der [X.] gerechtfertigt, die Verwaltung der Erstattungszahlungen zu vereinfachen. Der gewählte Zahlungszeitpunkt zum 31. März eines jeden Jahres trägt den Interessen des ausscheidenden Beteiligten angemessen Rechnung, weil der [X.]raum, auf den sich die [X.] erstrecken, mit neun Monaten überschaubar bleibt und nicht nur der ausscheidende Beteiligte, sondern für die Monate Januar bis März auch die Beklagte in Vorleistung tritt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Beteiligten, die ihre Beteiligung fortsetzen und ihre Umlage und Abschlagszahlungen auf die [X.] monatlich leisten, hat der ausscheidende Beteiligte, nachdem er seine Beteiligung beendet hat, nicht mehr.

(4) Die in Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] vorgesehene Erhöhung des [X.] um pauschal 10% zur Deckung von Fehlbeträgen benachteiligt den ausscheidenden Beteiligten im Zusammenwirken mit dem [X.] gemäß § 69 Abs. 3 [X.] ebenfalls unangemessen.

Das vom Berufungsgericht angesprochene Risiko, dass der Beteiligte gegenüber seinem Arbeitnehmer Rentenzahlungen doppelt erbringen muss, besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, allerdings erst nach Ablauf des [X.], da während der Erstattungszeit aufgrund der vom ausscheidenden Beteiligten nach § 23c Abs. 2 Satz 1 [X.] in voller Höhe zu erstattenden [X.] keine Unterdeckung entstehen kann (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2013, 105, 113). Kommt es indessen nach Beendigung des [X.] infolge einer dann möglichen Unterdeckung im [X.] Gegenwerte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 [X.] zu einer Kürzung der durch die Beklagte zu erbringenden Betriebsrenten gegenüber den Arbeitnehmern des ausgeschiedenen Beteiligten, ist dieser nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.]G seinen Arbeitnehmern gegenüber zur Erstattung der Differenz verpflichtet.

Dies nimmt der Schlusszahlung den die Beteiligung beendenden Charakter ([X.], [X.], 534, 538). Zudem stellt die Regelung einseitig die Interessen der [X.] über diejenigen des ausscheidenden Beteiligten, indem sie ihm das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung einseitig aufbürdet. Demgegenüber ist die Beklagte gegen eine unzureichende Kalkulation der Schlusszahlung bereits dadurch gesichert, dass diese nach § 23 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung der [X.] [X.] in Verbindung mit Nr. 5 Satz 11 Buchst. [X.] [X.] zur Deckung von Fehlbeträgen um 10 Prozent zu erhöhen ist, und erhält zusätzlich eine Möglichkeit zum Ausgleich von Fehlbeträgen.

Die Möglichkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, nach § 68 Abs. 5 [X.] an im [X.] Gegenwerte erwirtschafteten Überschüssen durch Kapitalauszahlung oder mittelbar durch Zuteilung von Bonuspunkten an seine ehemaligen Arbeitnehmer teilzuhaben, wiegt die Benachteiligung nicht auf (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 534, 538). Sowohl der nach § 69 Abs. 3 [X.] einer Leistungskürzung zugrunde zu legende Verlust, als auch die nach § 68 Abs. 5 [X.] zu verteilenden Überschüsse werden für den [X.] Gegenwerte insgesamt und nicht mit Blick auf den einzelnen Beteiligten ermittelt ([X.], § 68 [X.] Rn. 15 (Stand: April 2015) und § 69 [X.] Rn. 2 (Stand: April 2015)). Während bei der Herabsetzung der Leistungen nach § 69 Abs. 3 Satz 3 [X.] die Belange der ausgeschiedenen Beteiligten ursachengerecht zu berücksichtigen sind, werden bei der Zuteilung von Überschüssen gemäß § 68 Abs. 5 Satz 8 [X.] lediglich die spezifischen Finanzierungsrisiken von [X.] aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Rechnungsgrundlagen für die [X.] berücksichtigt. Danach muss der ausgeschiedene Beteiligte für etwaige Leistungskürzungen unter Berücksichtigung einer durch unzureichende Kalkulation seiner Schlusszahlung verursachten Unterdeckung einstehen, während im Gegenzug Überschüsse an alle ausgeschiedenen Beteiligten, deren Gegenwerte auf einheitlichen Rechnungsgrundlagen beruhen, anteilig ohne Rücksicht darauf verteilt werden, ob die von ihnen geleisteten Gegenwertzahlungen auskömmlich gewesen sind.

dd) Die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen hat nach der gebotenen Gesamtbetrachtung ([X.], Urteile vom 18. März 2015 - [X.], NJW 2015, 1874 Rn. 17; vom 13. Januar 2010 - [X.], NJW 2010, 674 Rn. 14) die Unwirksamkeit der Regelungen über das Erstattungsmodell des nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 [X.] anzuwendenden § 23c [X.] insgesamt zur Folge. Zwar kann im Rahmen einer Klauselkontrolle eine Formularklausel, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden ([X.], Urteile vom 26. Februar 2009 - [X.], [X.], 1087 Rn. 19; vom 15. November 2006 - [X.], [X.]Z 170, 31 Rn. 21; [X.] NZA 2008, 699 Rn. 28). Das Erstattungsmodell des § 23c [X.] nach Maßgabe der Nr. 5 Satz 11 [X.] beruht aber auf einem einheitlichen Konzept zur Regelung der Folgen einer beendeten Beteiligung an der [X.] (vgl. [X.], [X.] 2013, 318, 321). Der Wegfall einzelner Regelungen, insbesondere der für das Erstattungsmodell zentralen Bestimmungen über Höhe und Ausgestaltung der im Erstattungszeitraum zu erbringenden Zahlungen, ließe keine sinnvolle Regelung zurück, sondern gestaltete das Erstattungsmodell unzulässig inhaltlich um (vgl. [X.], [X.], 534, 541).

2. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in den Jahren 2007 bis 2014 erbrachten [X.] an die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin einen [X.] hinsichtlich der Leistungen der Klägerin darstellten. Für einen Rückgriff auf die Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Auftragsverhältnis oder infolge einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist kein Raum.

a) Sie treten nicht nach § 306 Abs. 2 BGB als gesetzliche Vorschriften an die Stelle der unwirksamen Gegenwertregelung. Wie der [X.] bereits entschieden hat, hält das Gesetz für diesen Fall keine Regelung zur Ergänzung der Satzungsbestimmungen der [X.] bereit ([X.]surteile vom 13. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 79 f.; [X.] aaO Rn. 71 f.; vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.] aaO Rn. 77; [X.], [X.] an einer Zusatzversorgungskasse 2009 S. 224). Die nach § 306 Abs. 1 BGB wirksam bleibenden Vorschriften über die Erfüllung der fortbestehenden [X.] ehemaliger Arbeitnehmer des ausgeschiedenen Beteiligten beruhen auf einem den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Rechnung tragenden, in sich geschlossenen Regelungssystem. Dies schließt hinsichtlich der Erstattung geleisteter Betriebsrenten die ergänzende Anwendung der auf eine Geschäftsbesorgung abstellenden Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

b) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der [X.] schafft ebenfalls keinen [X.] mit Rücksicht auf von der [X.] gezahlte Betriebsrenten. Sie ergibt vielmehr, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten, dass auch eine nochmalige Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll (vgl. [X.]surteile vom 13. Februar 2013 - [X.] aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 80; [X.] aaO Rn. 72; [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.] aaO Rn. 79). Zu Unrecht wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, dass eine Vielzahl alternativer Regelungsmöglichkeiten für eine Gegenwertforderung im Raum steht. Aus den Besonderheiten der betrieblichen Zusatzversorgung ergibt sich vielmehr weiterhin der hypothetische Parteiwille, der [X.] eine Neuregelung des [X.] durch eine Satzungsänderung zu ermöglichen, wenn diese den ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen benachteiligt ([X.]surteile vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 81; [X.] aaO Rn. 73; [X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.] aaO Rn. 77).

Der von der Revisionserwiderung angeführte, aus Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch verbietet bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird ([X.]surteil vom 14. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 127 Rn. 143). Eine Abwägung der Interessen der [X.] und der ausscheidenden Beteiligten gebietet aber jedenfalls noch nicht, der [X.] jeglichen Gegenwertanspruch für die Vergangenheit zu versagen. Angesichts der mit einem ersatzlosen Wegfall verbundenen, unzumutbaren Härten für die Beklagte ([X.]surteil vom 10. Oktober 2012 - [X.] aaO Rn. 80; [X.] aaO Rn. 72) muss das Interesse des ausscheidenden Beteiligten an einer abschließenden Klärung der ihn erwartbar treffenden Zahlungspflichten zurückstehen.

Dieses Ergebnis verstößt - anders als die Revisionserwiderung meint - schon deshalb nicht gegen Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, weil es sich bei den Beteiligten der [X.] nicht um Verbraucher im Sinne des Art. 2 Buchst. b der Richtlinie handelt ([X.], [X.], 534, 536; Thüsing, [X.], 927, 930).

3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht um die von der [X.] erbrachten [X.] zu vermindern.

a) Sowohl die von der Revision begehrte Ermittlung des nach § 818 Abs. 1 BGB Herauszugebenden im Wege der Saldierung als auch die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung setzen voraus, dass die Beklagte von der Klägerin die Erstattung der geleisteten Betriebsrenten verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2007 - [X.], juris Rn. 26). Ein solcher Erstattungsanspruch, insbesondere nach den Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, besteht indessen, wie oben ausgeführt, derzeit nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der [X.] nicht in Höhe der geleisteten [X.] nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen ([X.]surteile vom 29. Juli 2015 - [X.], [X.], 1101 Rn. 42; [X.], [X.], 1104 Rn. 47; [X.], Urteil vom 5. März 2015 - [X.] 164/14, NJW-RR 2015, 677 Rn. 14). Danach führen die [X.] nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie - wie das Berufungsgericht zutreffend sieht - nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung der Klägerin entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der [X.] angefallen sind. [X.] kann, ob die Beklagte ihre [X.] - wie das Berufungsgericht meint - aus dem umlagefinanzierten [X.] West oder - wie die Revision vorträgt - aus dem gemäß § 59 Satz 3 Buchst. d [X.] zu errichtenden [X.] Gegenwerte entrichtet hat. Jedenfalls wirkt eine Verwendung von Teilen der Gegenwertzahlung für das Bestreiten der [X.] nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (vgl. [X.]surteile vom 29. Juli 2015 - [X.] aaO Rn. 42; [X.] aaO Rn. 47; [X.], Urteil vom 17. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 3271 unter II 2).

4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht der Klägerin jedoch Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuerkannt. Auf § 288 Abs. 2 BGB lässt sich seine Entscheidung nicht stützen, weil die Rückzahlungsforderung der Klägerin, worauf die Revision zutreffend verweist, keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift ist ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.] aaO Rn. 67). Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dass die Beklagte aus der Gegenwertzahlung Nutzungen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hätte, die nach § 818 Abs. 1 Alternative 1 BGB herauszugeben wären, hat das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vorbringens der Klägerin nicht feststellen können. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB kann die Klägerin Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur bei einer Schadensersatzforderung verlangen, bei der sich der Missbrauch - wie hier nicht - auf eine Entgeltforderung des [X.] beschränkt ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.] aaO Rn. 71). Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen der Klägerin, worüber das Revisionsgericht selbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO), Zinsen danach nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass auf die Berufung der [X.] das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern ist.

[X.]                                 Felsch                                [X.]

                Dr. Karczewski                      Dr. Bußmann

Meta

IV ZR 172/15

07.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 5. März 2015, Az: 12 U 202/11 (14), Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 Abs 2 VBLSa, § 23a VBLSa, § 23b VBLSa, § 23c VBLSa

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.09.2016, Az. IV ZR 172/15 (REWIS RS 2016, 5850)

Papier­fundstellen: WM2017,1016 REWIS RS 2016, 5850

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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