Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. IV ZR 17/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8224

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 17/12

Verkündet am:

13. Februar 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 13.
Februar 2013

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.]n wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 9.
Januar 2012 aufgehoben und das Urteil der 7.
Zivil-kammer des [X.] vom 3.
Dezember 2010 geändert, soweit die [X.] zur Zahlung von Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 8.
April 2010 aus den von ihr gezoge-nen
Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die [X.] trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Trägerverein
von Einrichtungen des Gesundheits-wesens der
Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger,
1
-
3
-

begehrt von der beklagten [X.] und der Län-der ([X.]) Rückzahlung der von ihm nach Kündigung seines Beteili-gungsverhältnisses geleisteten Gegenwertzahlung.

Die [X.] wird im [X.], dem der Kläger seit 1957 angehörte, seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten [X.] finanziert. Der [X.] ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu ent-richtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnah-men und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Aufgaben der [X.] während des Deckungsabschnitts sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.

Wegen der nach dem Ausscheiden eines Beteiligten weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen der [X.]n bestimmt §
23 Absatz
2 der Satzung der [X.]n ([X.]S)
seit Einführung des [X.] die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen so genannten [X.] zu zahlen. Die Bestimmung lautet nach der vom Verwaltungsrat der [X.] am 19.
September 2002 mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 be-schlossenen, von der Aufsichtsbehörde am 22.
November 2002 geneh-migten
und im [X.] vom 3.
Januar 2003 veröffentlichten
Neu-fassung der Satzung
auszugsweise wie folgt:

"(2) 1Zur Deckung der aus dem [X.] nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von

a)
Leistungsansprüchen von [X.] aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie

2
3
-
4
-

b)
Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten und

c)
künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im [X.]punkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheiden-de Beteiligte einen von der Anstalt auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen.

2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25
v.[X.] während der [X.] und 5,25
v.[X.] während des Rentenbezuges zugrundezulegen ist. 3Zur Deckung von [X.] ist der Gegenwert um 10
v.[X.] zu erhöhen;
dieser Anteil wird der [X.] nach §
67 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der [X.] ist der Anpassungssatz nach §
39 zu berück-sichtigen.

5Bei der Berechnung des Gegenwertes werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berück-sichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des §
61 Absatz
2 oder §
66 zu erfüllen sind.

6Ansprüche, die im [X.]punkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf §
65 Absatz
6 der am Tag vor In-[X.]-Treten dieser Satzung geltenden Satzung beruht.

7Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 v.[X.] zu erhöhen. 8Der zunächst auf den [X.] abgezinste Gegenwert ist für den [X.]raum vom [X.] aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsma-thematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen [X.] der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermö-genserträgen, mindestens jedoch mit 5,25 v.[X.] aufzuzin-sen.

-
5
-

(4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zu-gang der Mitteilung über die Höhe des [X.] zu zah-len. 2Die Anstalt kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4
v.[X.] über dem jeweiligen [X.] nach §
247 Abs.
1 [X.], mindestens jedoch 5,25
v.[X.], stunden.

Der Kläger kündigte seine Beteiligung spätestens zum 31.
Dezem-ber 2003. Nach seinem Ausscheiden leistete er auf den Gegenwert am 16.
Juni 2004 eine Abschlagszahlung
in Höhe von 35.100.000

am 8.
August 2006 eine weitere Abschlagszahlung von 24.900.000

[X.] berechnete auf der Grundlage eines von ihr in Auftrag gegebe-nen versicherungsmathematischen Gutachtens einen Gegenwert von 63.771.342,67

Januar 2004. Am 23.
März 2010 erstattete die [X.] dem
Kläger 1.046.467,65

nebst Zinsen in Höhe von 161.011,84

. Der Kläger verlangt Rückzahlung des verbleibenden [X.] von 58.953.532,35

Gutachten in Höhe von 18.328

.

In einer 2005 geschlossenen "Prozessvereinbarung"
verzichtete die [X.] unter §
6 Ziffer 6.1
gegenüber dem Kläger auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen, soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der [X.]n auf Zahlung eines Gegenwertes für unbegründet erachte. Die [X.] ver-pflichtete sich, auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruhende Abschlagszahlungen und "unter Vorbehalt geleistete [X.] auf Wertstellungszinsen"
zu erstatten. Weiterhin heißt es in
§
8 Zif-fer 8.1, die Parteien seien sich einig, "dass die Verjährungsfristen für Ansprüche im Sinne des §
6 Ziffer 6.1 dieser Vereinbarung verlängert"
4
5
-
6
-

würden und mit dem Ablauf des Jahres
endeten, das dem [X.], in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden sei.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des §
23 [X.]S, insbe-sondere darüber, ob die Satzungsbestimmungen zum Gegenwert einer [X.] Kontrolle standhalten.

Das [X.] hat die [X.] verurteilt, an den Kläger 58.971.860,35

seit dem 16.
Juni 2004 aus den [X.] gezogene Zinsen nach [X.]abschnitten gestaffelt in unterschiedlicher Höhe sowie [X.] seit dem 8.
April 2010 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der [X.]n ist im [X.] erfolglos geblieben; das [X.] hat die [X.] hinsichtlich der [X.] teilweise geändert und
bis zur Rechtshängigkeit begrenzt. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.] ihr weitergehendes Klageabweisungsbegehren.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren ist der "Änderungstarifvertrag Nr.
6 vom 24.
November 2011 zum [X.] über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des [X.] Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung -
[X.]) vom 1.
März 2002" (im Folgenden Änderungstarifvertrag Nr.
6 zum [X.]) vorgelegt worden. Dieser enthält Regelungen zur Gegenwertforderung nach dem Ausscheiden eines Beteiligten, die eine Rückwirkung zum 1.
Januar 2001 vorsehen.

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8
-
7
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Wesentlichen keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht unterstellt §
23 [X.]S einer uneinge-schränkten [X.] Inhaltskontrolle, da die [X.] über den Gegenwert keine tarifvertraglichen Regelungen seien
und ihnen keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zu Grunde liege. Eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Betei-ligten sei aus zwei Gründen gegeben: Zum einen würden bei der Be-rechnung des [X.] auch Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit ohne Einschränkungen berücksichtigt, obwohl nicht erkennbar sei, dass alle diese Personen die Wartezeit nach dem Ausscheiden des Beteiligten jemals erfüllten und damit zu Leistungsempfängern werden könnten. Zum anderen liege eine unangemessene Benachteiligung darin, dass der ausscheidende Beteiligte die künftigen Leistungen der [X.]n
an sei-ne Beschäftigten, die sich i.d.R. über mehrere Jahrzehnte erstreckten, durch einen Einmalbetrag ausgleichen müsse. Bei einer gebotenen er-gänzenden Vertragsauslegung sei ein hypothetischer Wille der Parteien dergestalt anzunehmen, dass sie der [X.]n
bei Kenntnis der [X.] des §
23 [X.]S die Möglichkeit zur Schaffung einer rechtskon-formen Satzungsregelung eingeräumt hätten.

Die Ansprüche auf
Erstattung der vor dem 1.
Januar 2006 angefal-lenen [X.] seien nicht verjährt. Sie würden von dem in der
Prozessvereinbarung festgelegten Verjährungsverzicht erfasst.
9
10
11
-
8
-

Die [X.] habe [X.] auch auf die herauszugebenden [X.] zu zahlen. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen stehe dem nicht entgegen, da es sich bei den herauszugebenden [X.] nicht um Zinsen handele.

I[X.] Die Ausführungen des Berufungsgerichts
halten -
abgesehen vom Zinsausspruch
-
rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Recht einen Rückzah-lungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1, 1.
Alt. [X.] zugesprochen. Es hat zutreffend die Gleichstellung von Versicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berech-nung des [X.] und die Ausgestaltung der Gegenwertforderung als Einmalzahlung als unangemessene Benachteiligung i.S. von §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] gewertet. In Folge der Unwirksamkeit der [X.] in §
23 Abs.
2 [X.]S besteht für die Forderung der [X.]n derzeit kein Rechtsgrund.

a) Wie der [X.] in
zwei

ebenfalls die [X.] [X.] betref-fenden
-
Urteilen vom 10.
Oktober 2012 ([X.], [X.], 46,
zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.], juris) entschie-den und im Einzelnen begründet hat, unterliegt §
23 Abs.
2 [X.]S als [X.] Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneinge-schränkten Inhaltskontrolle des §
307 [X.] ([X.]surteile vom 10.
Okto-ber 2012

[X.] aaO Rn.
14
ff.; [X.] aaO Rn.
13
ff.; [X.] m.w.[X.]).

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13
14
15
-
9
-

aa) Den Tarifvertragsparteien mangelt es zwar nicht an der [X.] zur Regelung des [X.]
([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
17; [X.] aaO Rn.
16; jeweils m.w.[X.]). Allerdings fehlt es -
wie der [X.] in den genannten Entschei-dungen näher begründet hat ([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
18
ff.; [X.] aaO Rn.
17
ff.; jeweils m.w.[X.])

an einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen zum Gegenwert. Die dorti-gen Ausführungen gelten hier in gleicher Weise.

bb)
Da der Gegenwert für den in Rede stehenden [X.]raum [X.] nicht geregelt ist, besteht keine
Grundentscheidung der [X.]sparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustünde
(vgl. [X.]surteil vom 14.
November 2007

IV ZR 74/06, [X.] 174, 127
Rn.
32 m.w.[X.]). Notwendige Voraussetzung für eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien ist, dass die Tarifvertragsparteien als solche und damit im Wege eines Tarifvertrages handeln. Zudem kann von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversor-gung keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben. Keine Grundent-scheidungen der Tarifvertragsparteien enthalten mithin solche Regelun-gen, die lediglich in von den Tarifvertragsparteien entworfenen Sat-zungsentwürfen enthalten sind und der [X.]n
zur eigenständigen Satzungsgebung überantwortet wurden
([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
30
ff.; [X.] aaO Rn.
29
ff.; jeweils m.w.[X.]).

cc) Eine [X.] entfällt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Preisklausel. Dies hat der Se-16
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-

nat ebenfalls in den Urteilen vom 10. Oktober 2012 näher dargelegt (Se-natsurteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
35
f.; [X.] aaO Rn.
34
f.; jeweils m.w.[X.]).

b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht
die Gleichstellung von Ver-sicherten mit und ohne Erfüllung der Wartezeit bei der Berechnung des [X.] als eine unangemessene Benachteiligung i.S. von §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] betrachtet.
Auch dies hat der [X.] in den Urteilen vom 10.
Oktober 2012 entschieden und im Einzelnen begründet ([X.]s-urteile vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
37
ff.; [X.] aaO Rn.
36
ff.; jeweils m.w.[X.]). Er hat sich dort auch mit den Gegenar-gumenten
der [X.] befasst und diese für nicht
durchgreifend erachtet
([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
49
ff.; [X.] aaO Rn.
41
ff.; jeweils m.w.[X.]). Das im Wesentlichen
gleiche Vor-bringen der [X.] im Streitfall gibt zu einer abweichenden Beurteilung [X.] Veranlassung.
Entgegen der Ansicht der Revision stellt auch hier die Einbeziehung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit keinen unterge-ordneten Teil des [X.] dar. Der Anteil von rund 5% (3.228.621,31

)
an der Gegenwertforderung ist keine zu vernachlässi-gende Summe
(vgl. [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
52; [X.] aaO Rn.
44; jeweils m.w.[X.]).

c)
Ob sich §
23 Abs.
2 Satz
1 Buchst.
b) [X.]S -
wie die Revision meint
-
als teilbare Klausel verstehen lässt, kann dahinstehen, da §
23 Abs.
2 [X.]S eine weitere unwirksame Regelung enthält, die die [X.] insgesamt gegenstandslos macht. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des [X.] Beteiligten auch darin gesehen, dass dieser den zu leisten-den Ausgleich durch die Zahlung des [X.] der bei der [X.]n
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-
11
-

verbleibenden [X.] zu erbringen hat ([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.]
aaO
Rn.
57
f.; [X.] aaO Rn.
49
f.).
Der [X.] hat dies bereits in den Urteilen vom 10. Oktober entschieden und im Einzelnen begründet ([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
59
ff.; [X.] aaO Rn.
51
ff.; jeweils m.w.[X.]). Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung gebie-ten könnten, sind im Streitfall nicht erkennbar.

d)
§
23 Abs.
2 [X.]S ist weiterhin gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.] intransparent, weil nicht alle Berechnungsgrundlagen des [X.] offen gelegt werden. Der Verweis in §
23 Abs.
2 Satz
2 [X.]S auf die Be-rechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen genügt nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen. (siehe im Einzelnen [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012

[X.] aaO Rn.
74
ff.; [X.] aaO Rn.
66
ff.; jeweils m.w.[X.]).

e)
Da §
23 Abs.
2 [X.]S aus den genannten Erwägungen [X.] ist, kommt es auf etwaige weitere [X.] nicht an.

f)
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die durch die [X.] Gegenwertbestimmung entstandene Regelungslücke eine er-gänzende Vertragsauslegung zugelassen, die die Möglichkeit einer neu-en Satzungsregelung einschließt. Es hat die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung beanstandungsfrei bejaht und hierbei insbesondere herausgestellt, dass der ersatzlose Wegfall der Gegen-wertregelung für die [X.] eine unzumutbare Härte wäre. Die ansons-ten eröffnete Möglichkeit der ausgleichslosen Abwälzung von Rentenlas-ten auf die verbliebenen Beteiligten stellte eine gravierende Belastung 21
22
23
-
12
-

der Solidargemeinschaft dar. Eine Beendigung der Beteiligung ohne [X.] finanziellen Ausgleich nimmt nicht einmal der Kläger für sich in Anspruch. Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung der beider-seitigen Interessen nach [X.] und Glauben deshalb vereinbart, dass ei-ne Neuregelung des [X.] im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung möglich sein soll. Zur jetzigen Ausgestaltung des [X.] kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die Erstattungslösung
([X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 -
[X.] aaO Rn.
79
ff.; [X.] aaO Rn.
71
ff.; jeweils m.w.[X.]).

g)
Der Revision verhilft es nicht zum Erfolg, dass die [X.] in-zwischen

als Reaktion auf die [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 ([X.] aaO und [X.] aaO)

§
23 [X.]S geändert hat.

aa) Die 18.
Satzungsänderung wurde am 21.
November 2012 im Verwaltungsrat der [X.]n mit Wirkung vom 10.
Oktober 2012 be-schlossen, am 14.
Dezember 2012 vom [X.] als Aufsichtsbehörde genehmigt und am 31.
Dezember 2012 im [X.] veröffentlicht. Der in §
1 Nr.
5 der Satzungsänderung enthalte-ne
neue §
23
regelt
die Rechtsfolgen beim Ausscheiden eines Beteilig-ten. §
1 Nr.
6 der Satzungsänderung führt als geänderte Gegenwertrege-lung §
23a ein, wonach [X.] nicht mehr einbezo-gen sind. Nach dem durch §
1 Nr.
8 der Satzungsänderung eingefügten neuen §
23c ist auf schriftlichen Antrag des ausscheidenden Beteiligten die Finanzierung der bei der [X.]n verbleibenden Anwartschaften und Ansprüche nach einem Erstattungsmodell durchzuführen. Der in §
2 der Satzungsänderung enthaltene satzungsändernde Beschluss des Verwaltungsrats zu §§
23-23c [X.]S ist nach §
4 der Satzungsänderung 24
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-
13
-

mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 in [X.] und gilt nach §
2 Nr.
1 für Ar-beitgeber, die -
wie der Kläger
-
zwischen dem 1.
Januar 2002 und dem 31.
Dezember 2012 aus der
[X.]n ausschieden.

bb) Ob diese
Regelung den Vorgaben der [X.]surteile vom 10.
Oktober 2012 Rechnung trägt und eine unangemessene Benachteili-gung der betroffenen Versicherungsnehmer nunmehr entfällt, hat der [X.] nicht zu prüfen. Entgegen der Ansicht der [X.]n ist die Sat-zungsänderung im Revisionsverfahren nicht zu beachten. Das Revisi-onsgericht hat das zur [X.] seiner Entscheidung geltende Recht [X.] ([X.], Urteil vom 26. Februar 1953

[X.], [X.] 9, 101; [X.]/[X.], 3.
Aufl. §
545 Rn.
9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts
enthalten. Der Satzungsän-derung fehlt es ebenso wie dem zugrunde liegenden Beschluss des [X.] an der erforderlichen Normqualität. Die Satzung der [X.] enthält bezogen auf die zwischen ihr und den beteiligten [X.] begründeten privatrechtlichen [X.] kein re-visibles objektives Recht, sondern
Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (ständige Rechtsprechung, [X.]surteile vom 14.
November 2007

IV ZR 74/06, [X.] 174,
127 Rn.
30; vom 23.
Juni 1999
[X.], [X.] 142, 103, 105
ff.; [X.] m.w.[X.]). Diese können nicht erstmals, auch nicht in geänderter Fassung
in der Revisionsinstanz zur Überprüfung gestellt
werden, insbe-sondere weil dadurch der Streitgegenstand verändert würde.

2. Ohne Erfolg
wendet sich die Revision auch dagegen, dass
das Berufungsgericht dem Kläger Zinsen in Höhe der jeweils von der [X.] erwirtschafteten Durchschnittsverzinsung (3,3-4,1%) der Kapitalanla-gen im [X.] (Gegenwerte) für die [X.] vor dem 1.
Januar 26
27
-
14
-

2007 als gemäß §
818 Abs.
1 [X.] herauszugebende Nutzungen zuge-sprochen hat.

Diese Ansprüche sind entgegen der Auffassung der [X.]n, die insoweit die Einrede der Verjährung erhoben hat,
nicht verjährt. Das Be-rufungsgericht hat die von den Parteien in ihrer "Prozessvereinbarung"
festgelegte Verlängerung der Verjährungsfristen auch auf diese [X.] bezogen. Mit dieser Auslegung hat es nicht den anerkannten Grund-satz missachtet, wonach jede Auslegung bei
dem von den Parteien ge-wählten Wortlaut zu beginnen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 2002

I ZR 304/99, [X.] 150, 32, 37 m.w.[X.]). Es hat gesehen, dass §
8 Zif-fer 8.1 der Vereinbarung nur von "Ansprüchen im Sinne des §
6 Ziffer 6.1"
spricht, der ausdrücklich nur die Rückzahlung von [X.] auf den Gegenwert sowie die Erstattung von Wertstellungszinsen nennt und [X.] aus §
818 Abs.
1 [X.] nicht erwähnt. [X.] hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Gebot der nach bei-den Seiten
interessengerechten
Auslegung (vgl. [X.], Urteil vom 17.
März 2011 -
I [X.], [X.], 946 [X.] m.w.[X.])
die
Verein-barung so ausgelegt, dass der von beiden Parteien verfolgte Zweck, den mit einer gerichtlichen Klärung verbundenen Aufwand zu begrenzen und Klageerhebungen allein zur Verjährungsunterbrechung zu vermeiden, die Erstreckung des Verjährungsverzichts auf Nebenansprüche

wie die Herausgabe von Nutzungen

erfordere. Dies lässt revisionsrechtlich be-achtliche Rechtsfehler nicht erkennen.

3. Zu Unrecht hat das
Berufungsgericht dem Kläger [X.] auch auf die Ansprüche auf Herausgabe von [X.] zuerkannt. Das Verbot der Erhebung von Zinseszinsen (§
291 Satz
2 [X.] i.V. mit
§
289 Satz
1 [X.]) steht dem entgegen. Es greift auch ein, wenn eine in 28
29
-
15
-

Zinsform zu leistende Entschädigung für die nicht gewährte Möglichkeit, ein Kapital zu nutzen, zu entrichten ist
und die Funktion dieser "Verzin-sung"
derjenigen "echter"
Zinsen entspricht (BayObLGZ 96, 139, 143
f. m.w.[X.]). Dabei ist der
Zweck von [X.] zu berücksichtigen, die den Nachteil ausgleichen
sollen, den der Kläger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert
ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen. Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen aus-geglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von [X.] kein Anspruch auf [X.]
([X.], Urteil vom 12.
Mai 1998

[X.], NJW 1998, 2529 unter II 3 m.w.[X.]). Dies hat das [X.] erkannt und den Anspruch auf Herausgabe der gezogenen [X.] auf die [X.] vor Eintritt der Rechtshängigkeit beschränkt.

-
16
-

Allerdings
sind mit Blick
auf die
Ausgleichsfunktion der herauszugeben-den Nutzungen auch die [X.] nur auf die Hauptforderung zu-zusprechen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2010 -
7 O 76/10 (Kart.) -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.01.2012 -
12 [X.] -

Meta

IV ZR 17/12

13.02.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2013, Az. IV ZR 17/12 (REWIS RS 2013, 8224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 10/11

IV ZR 12/11

I ZR 93/09

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