Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5029

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PARTEIANHÖRUNG PARTEIVERNEHMUNG VIERAUGENGESPRÄCH

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Gegenstand

Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw. -vermittler: Grob fahrlässige Unkenntnis des Anlageinteressenten von Beratungfehlern oder Falschangaben


Leitsatz

Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren .

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger am 28. Oktober 1999 über eine Summe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio (7.500 DM) eine Beteiligung an der [X.] (Turmcenter F.), einem geschlossenen Immobilienfonds. Die hierfür benötigten Mittel hatte der Kläger aus dem Verkauf eines von seinem Vater ererbten [X.] gewonnen. Der Fonds wurde zum 31. Dezember 1999 nach [X.] geschlossen. Nach anfänglichen Ausschüttungen geriet der Fonds aufgrund deutlichen Rückgangs der Mieteinnahmen ab dem Jahre 2002 in zunehmende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Der Versuch, die im Eigentum des Fonds stehende Büroturm-Immobilie - als wesentlichen Teil des Fondsvermögens - zu veräußern, blieb ohne Erfolg. Auf Antrag der finanzierenden Bank wurde am 4. August 2005 die Zwangsverwaltung des Objekts angeordnet. Die Hauptmieterin kündigte das Mietverhältnis außerordentlich zum 31. Dezember 2005. Am 17. Februar 2006 ordnete das [X.] die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Fondsgesellschaft an.

3

Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung unter Einberechnung der Kosten für die Beteiligung an dem Fonds und entgangener anderweitiger Anlagezinsen - nach Abzug ihm verbliebener Ausschüttungen - mit 102.879,46 € beziffert und geltend gemacht, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, da er ihm mit der Fondsbeteiligung eine Anlage empfohlen habe, die seinem erklärten Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge widersprochen habe. Der Beklagte habe ihn nicht auf die spezifischen Risiken dieser Anlage, insbesondere nicht auf das Risiko eines Totalverlusts, hingewiesen, die gebotene Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, Seriosität und Tragfähigkeit des [X.] unterlassen und negative Pressestimmen nicht berücksichtigt. Als Fachmann habe der Beklagte erkennen müssen, dass das Beteiligungsangebot auf eine Täuschung der neu eintretenden Anleger abgezielt und von vornherein keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg gehabt habe.

4

Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das [X.] hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist im Wesentlichen - bis auf einen geringfügigen Teil der erstinstanzlich zugesprochenen Zinsen - ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision des [X.]n ist unbegründet.

I.

7

[X.] ([X.], 93) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

8

Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung des [X.]n zu. Zwischen den [X.]en sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die ihm hieraus erwachsenen Pflichten habe der [X.] verletzt, da er keine anlegergerechte - das heißt dem erklärten Anlageziel des [X.] gemäße - Beratung geleistet habe. Der [X.] habe dem Kläger eine Kapitalanlage empfohlen, die für das Ziel einer Altersvorsorge erkennbar ungeeignet gewesen sei. Die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds berge das Risiko des Totalverlusts. Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des [X.] habe der Kläger eine Kapitalanlage gewünscht, die gerade auch dem Zweck der Altersversorgung habe dienen sollen. Durch den von ihm zu vertretenden Beratungsfehler habe der [X.] einen Schaden in der mit der Klage geltend gemachten Höhe herbeigeführt. Ein anrechnungsfähiges Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, da er auf den Rat des [X.]n habe vertrauen dürfen. Der Schadensersatzanspruch des [X.] sei auch nicht verjährt. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2004 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt oder sich insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis befunden habe. Für eine grob fahrlässige Unkenntnis genüge es nicht, dass er den ihm überlassenen Anlageprospekt nicht durchgelesen habe.

II.

9

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. [X.] hat die Klage zu Recht als begründet angesehen. Der [X.] schuldet dem Kläger den geforderten Schadensersatz nach den Grundsätzen der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]).

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den [X.]en sei - über eine reine Anlagevermittlung hinausgehend - ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der den [X.]n zu einer eingehenden anlegergerechten, an den konkreten Anlagezielen des [X.] orientierten Beratung verpflichtet habe, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der [X.] seine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt habe, da er keine anlegergerechte - dem erklärten Anlageziel des [X.] gemäße - Beratung geleistet habe.

a) Nach den Feststellungen beider Vorinstanzen, die maßgeblich auf die Würdigung der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen [X.], des [X.] des [X.], gestützt worden sind, hatte der Kläger dem [X.]n im [X.] erklärt, dass es ihm neben dem Aspekt der Steuerersparnis gerade auch darum gehe, dass das Kapital "sicher" sei und so angelegt werden solle, dass es für das Alter reiche; der Zweck der Alterssicherung und -vorsorge sei ausdrücklich mitgeteilt worden.

Diese Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der [X.] einwendet, dass es weitere Gespräche zwischen den [X.]en gegeben habe, an denen der Zeuge E. nicht beteiligt gewesen sei, weist die Revisionserwiderung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der [X.] nicht dargetan hat, dass der Kläger in diesen weiteren Gesprächen von dem bekundeten Anlageziel abgewichen wäre, insbesondere das Ziel einer "sicheren Altersvorsorge" aufgegeben hätte. Dass die Ziele einer einerseits steuersparenden und andererseits zur Altersvorsorge geeigneten, "sicheren" Kapitalanlage in einen Konflikt geraten können - jedoch nicht: geraten "müssen" -, steht der Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit der Beweiswürdigung nicht entgegen.

Auch mit seiner Rüge, das Berufungsgericht habe - ebenso wie schon das [X.] - fehlerhaft davon abgesehen, ihn selbst zum Inhalt der [X.]e als [X.] zu vernehmen oder anzuhören, vermag der [X.] nicht durchzudringen. Mangels Zustimmung des [X.] (§ 447 ZPO) kam hier allein eine [X.]vernehmung des [X.]n nach § 448 ZPO in Betracht. Diese setzt freilich voraus, dass aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen [X.] bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die [X.]vernehmung zu beweisende Tatsache spricht ("[X.]"; s. etwa [X.], 334, 342; [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1002, 1003 m.w.[X.]). Hiervon ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen, ohne dass ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer [X.] eine [X.]vernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der [X.] nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 [X.]) erfordern, dass einer [X.], die für ein Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die [X.] gemäß § 448 ZPO zu vernehmen oder gemäß § 141 ZPO persönlich anzuhören (Senat, Urteil vom 12. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1690, 1691 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 25. September 2003 - [X.] - NJW 2003, 3636 und vom 30. September 2004 - [X.] - BeckRS 2004, 09779; [X.], Urteile vom 9. Oktober 1997 - [X.] - NJW 1998, 306 f; vom 16. Juli 1998 - [X.] - NJW 1999, 363, 364; vom 19. Dezember 2002 aaO; vom 27. September 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 61, 63 und vom 23. April 2008 - [X.]/06 - NJW-RR 2008, 1086, 1087 Rn. 13; [X.], NJW 2001, 2531 f; NJW 2008, 2170 f; [X.], NJW 1995, 1413 f). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem vom Zeugen E. bekundeten Gespräch handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Gespräch. Der Zeuge E. hat bei dem [X.] nicht anstelle des [X.] als dessen Vertreter gehandelt, sondern als weitere Person teilgenommen. Dass er dem Kläger als dessen Sohn nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespräch als ein zwischen den [X.]en geführtes "Vier-Augen-Gespräch" einzuordnen (s. auch [X.], Urteil vom 23. April 2008 aaO; für den Fall des Gesprächs zwischen einer Prozesspartei und einem "außenstehenden" bzw. "nicht ausschließlich im Lager" der gegnerischen [X.] stehenden Zeugen s. [X.], 334, 341 ff und Senatsbeschluss vom 30. September 2004 aaO). Hinzu kommt, dass sich der [X.] für seine gegenteilige Behauptung, dass es dem Kläger stets und allein um die Steuerersparnis - als "einzige Richtschnur" - gegangen sei, nicht aber (auch) um eine sichere, zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage, auf das Zeugnis der Steuerberaterin [X.] berufen hat; diese Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem [X.] freilich bekundet, an den Gesprächen nicht beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise sich hieran nicht mehr erinnern zu können. Bei dieser Lage einer - behaupteten - Gesprächsbeteiligung zweier weiterer als Zeugen vernommener Personen fordert der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht die Anhörung oder Vernehmung derjenigen [X.], zu deren Nachteil die Beweisaufnahme ausgegangen ist. Abgesehen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen [X.] zureichend Genüge getan, wenn diese bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) vor Gericht persönlich anwesend war und daher die Möglichkeit hatte, ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen (Senatsbeschlüsse vom 25. September 2003 aaO und vom 30. September 2004 aaO; [X.], Urteil vom 23. April 2008 aaO; [X.], NJW 2008, 2170, 2171). Der [X.] war bei sämtlichen Verhandlungs- und Beweisterminen in beiden Vorinstanzen persönlich anwesend; zum Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht war zudem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden. Dafür, dass er daran gehindert gewesen wäre, in diesen Terminen seine Sicht der Gesprächsinhalte zu schildern, ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Ausgehend davon, dass der Kläger ausdrücklich - auch - eine "sichere", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage wünschte, hat das Berufungsgericht einen Beratungsfehler des [X.]n zu Recht schon darin gesehen, dass dieser dem Kläger die Anlage in dem hier streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen hat.

Eine solche Empfehlung verletzte die Pflicht zur "anlegergerechten", auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittene Beratung. Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann, wie dies der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen [X.] schon für sich genommen fehlerhaft sein (Senatsurteile vom 19. Juni 2008 - [X.]/07 - BeckRS 2008, 13080 Rn. 6 und vom 19. November 2009 - [X.] - [X.], 118, 120 Rn. 21). Zwar ist bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen; dies gilt insbesondere für das Risiko eines Totalverlusts, da dem Fonds in aller Regel der Sachwert des [X.] verbleibt (vgl. dazu [X.]Z 167, 239, 249 Rn. 26 sowie [X.], Urteile vom 27. Oktober 2009 - [X.] - NJW-RR 2010, 115, 116 Rn. 25 und - [X.] 338/08 - BB 2010, 15, 16 Rn. 28). Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine "unternehmerische Beteiligung", die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann. Dieses Risiko hängt in seinem Ausmaß unter anderem von der [X.], der Entwicklung der Immobilienpreise und Mieteinkünfte und den zu Grunde gelegten [X.] ab. Da die hier empfohlene Fondsanlage - worauf der [X.] den Kläger unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben im Anlageprospekt hingewiesen haben will - sogar (im "Extremfall") ein "Totalverlustrisiko" aufwies, durfte diese Beteiligung nicht als praktisch (weitgehend) "risikofrei" und mithin "sichere", zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage eingeordnet werden. Gegenteiliges hat der [X.] in den Vorinstanzen auch nicht geltend gemacht.

Unter diesen Umständen hätte der [X.] dem Kläger die hier eingegangene Beteiligung nicht empfehlen dürfen, sondern davon abraten müssen. Dafür, dass der Kläger, etwa unter dem Eindruck entsprechender deutlicher Hinweise des [X.]n, von seinem Anlageziel einer "sicheren", zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage abgerückt wäre und sich letztlich bewusst auf eine diesem Anlageziel widersprechende Fondsbeteiligung eingelassen hätte, hat der [X.] keinen tragfähigen Anhaltspunkt vorgetragen, und ein solcher ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

3. Die Kausalität des Beratungsfehlers des [X.]n für die Anlageentscheidung des [X.] und den ihm daraus erwachsenen Schaden hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Diesen Punkt greift die Revision auch nicht an. Für den [X.] zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (s. etwa Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 685, 687 f Rn. 22 ff; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 8; vom 5. November 2009 aaO S. 351 Rn. 21 und vom 19. November 2009 aaO [X.] Rn. 26 sowie Senatsbeschluss vom 9. April 2009 - [X.]/08 - BeckRS 2009, 11192 Rn. 8 m.w.[X.]). Diese Vermutung hat der [X.] nicht zu entkräften vermocht.

4. Auch gegen den Umfang des zuerkannten Schadensersatzanspruchs und die Ablehnung eines anrechnungsfähigen Mitverschuldens des [X.] (§ 254 [X.]) bringt die Revision nichts vor. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des [X.] im Falle eines Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten nur unter besonderen Umständen zur Anrechnung kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf (s. dazu [X.]Z 100, 117, 125; [X.], Urteile vom 25. November 1981 - [X.] - NJW 1982, 1095, 1096; vom 26. September 1997 - [X.] - NJW-RR 1998, 16 und vom 13. Januar 2004 - [X.] 355/02 - NJW 2004, 1868, 1870, jeweils m.w.[X.]).

5. Entgegen der Ansicht der Revision greift auch der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]) nicht durch. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist habe nicht vor Ablauf des Jahres 2004 zu laufen begonnen und sei daher durch Zustellung des Mahnbescheids am 13. Februar 2007 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

a) Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist im Jahre 1999, nämlich mit dem vom [X.]n empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden (§ 198 Satz 1 [X.] a.F.) und unterlag mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 [X.] a.F.

Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt dafür grundsätzlich nicht ([X.]Z 73, 363, 365; 100, 228, 231 f; 124, 27, 30; [X.], Urteil vom 17. Februar 2000 - [X.] - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den [X.] nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage ([X.]Z 162, 306, 309 f; [X.], Urteile vom 7. Mai 1991 - [X.] - NJW-RR 1991, 1125, 1127; vom 27. Januar 1994 - [X.] - NJW 1994, 1405, 1407; vom 26. September 1997 - [X.] - NJW 1998, 302, 304 und vom 19. Juli 2004 - [X.] - NJW-RR 2004, 1407). So liegt es auch hier.

b) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EG[X.] gilt seit dem 1. Januar 2002 für den bis dahin nicht verjährten Schadensersatzanspruch die dreijährige Regelverjährung nach § 195 [X.] n.F., wobei für den Fristbeginn zusätzlich die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen müssen; der Gläubiger muss von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen ([X.]Z 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; 179, 260, 276 Rn. 46; [X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.]/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8; Senatsurteil vom 19. November 2009 aaO [X.] Rn. 13). Für eine dahingehende Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des [X.] trägt der [X.] als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast ([X.]Z 171, 1, 11 Rn. 32; [X.], Urteil vom 3. Juni 2008 - [X.] 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 25).

c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, eine grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich nicht schon daraus, dass dieser es unterlassen hat, den ihm übergebenen Emissionsprospekt durchzulesen und hierbei auf durchgreifende Hinweise auf die fehlende Eignung der Kapitalanlage für seine Anlageziele zu stoßen, hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer [X.] der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des [X.] wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur [X.]Z 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; [X.], Urteile vom 23. September 2008 - [X.] 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.[X.] und vom 10. November 2009 - [X.]/08 - [X.], 214, 215 Rn. 12 m.w.[X.]).

[X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (s. [X.], Urteile vom 23. September 2008 aaO Rn. 16 und vom 10. November 2009 aaO Rn. 13 m.w.[X.]; Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.][X.] zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, [X.] unter anderem mit Hinweis auf [X.]Z 10, 14, 16 und 89, 153, 161; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 199 Rn. 36; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 199 Rn. 28; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 199 Rn. 19 f). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 10. November 2009 aaO m.w.[X.]; [X.] aaO). Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (s. [X.], Urteil vom 10. November 2009 aaO [X.] Rn. 15 f m.w.[X.]; s. auch [X.] aaO).

bb) Nach diesen Maßgaben ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Umstand, dass der [X.] den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht durchgelesen hat, genüge für sich allein noch nicht, um die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler zu begründen, nicht zu beanstanden.

Diese Frage wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte allerdings nicht einheitlich beantwortet. Eine Reihe von Oberlandesgerichten hält es für einen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigenden schweren Verstoß gegen die Gebote des eigenen Interesses des [X.], wenn er es im Zusammenhang mit einer bedeutsamen Investitionsentscheidung unterlässt, den ihm von einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler zur Verfügung gestellten Anlageprospekt durchzulesen, und aus diesem Grunde nicht bemerkt, dass er falsch beraten oder ihm eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist (so [X.], [X.], 880, 881 f und Beschluss vom 20. September 2007 - 14 W 75/07 - juris Rn. 5; [X.], Teilurteil vom 18. April 2008 - [X.]/06 - juris Rn. 58 ff; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 13 U 10/08 - juris Rn. 7 f; [X.], Urteile vom 19. Februar 2009 - 12 U 140/08 - juris Rn. 26 ff und vom 30. April 2009 - 12 U 225/08 - juris Rn. 24; [X.], [X.], 121) Dabei wird teilweise grob fahrlässige Unkenntnis selbst für den Fall bejaht, dass der Prospekt erst bei oder sogar kurz nach der Zeichnung übergeben worden ist ([X.] aaO; [X.] aaO), teilweise nur für den Fall, dass der Prospekt ausreichende [X.] vor dem abschließenden [X.] vorgelegen hat ([X.] aaO). Die Gegenansicht verweist demgegenüber darauf, dass der [X.] regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm erteilten Anlageberatung vertrauen und ihm eine unterbliebene "Kontrolle" dieser Beratung durch Lektüre des Prospekts deshalb nicht ohne weiteres als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden dürfe (s. [X.], Urteil vom 6. September 2006 - 20 U 2694/06 - juris Rn. 63; [X.], Urteile vom 20. November 2007 - 4 U 98/07 - juris Rn. 49 und vom 26. November 2009 - [X.]/08 - juris Rn. 50).

Der erkennende Senat hält die letzterwähnte Ansicht für zutreffend.

Zwar kommt dem Anlageprospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des [X.] über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (s. etwa Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 17 sowie Urteile vom 12. Juli 2007 - [X.]/06 - NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9; vom 19. Juni 2008 aaO Rn. 7; vom 5. März 2009 - [X.]/07 - NJW-RR 2009, 687, 688 Rn. 17; vom 5. März 2009 - [X.], 739, 740 Rn. 12 und vom 19. November 2009 aaO [X.] Rn. 24 m.w.[X.]; s. auch [X.], Urteil vom 21. März 2005 - [X.]/03 - NJW 2005, 1784, 1787 f). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen.

Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar".

Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des [X.] zur Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens (siehe oben 4.). Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). [X.] dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre des Anlageprospekts als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen.

cc) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, auch nach der Zeichnung der Anlage habe sich in der [X.] bis zum 1. Januar 2004 kein dringender, den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Schlick                                 Dörr                                  Herrmann

                     Hucke                              Tombrink

Meta

III ZR 249/09

08.07.2010

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 25. August 2009, Az: 24 U 154/08, Urteil

§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 254 Abs 1 BGB, § 675 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09 (REWIS RS 2010, 5029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5029


Verfahrensgang

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Az. III ZR 249/09

Bundesgerichtshof, III ZR 249/09, 08.07.2010.


Az. 24 U 154/08

Oberlandesgericht Köln, 24 U 154/08, 25.08.2009.


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Referenzen
Wird zitiert von

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III ZR 176/18

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III ZR 498/16

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III ZR 628/16

III ZR 122/17

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KZR 56/16

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III ZR 296/15

III ZR 296/15

III ZR 489/16

III ZR 93/16

III ZR 84/15

III ZR 84/15

V ZR 168/15

V ZR 168/15

V ZB 15/14

V ZB 15/14

I ZR 222/14

I ZR 222/14

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III ZR 90/15

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III ZR 90/14

XI ZR 182/13

XI ZR 303/12

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III ZR 493/13

III ZR 493/13

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XI ZR 147/12

XI ZR 341/12

III ZR 389/12

III ZR 423/12

VI ZR 534/12

XI ZR 431/10

XI ZR 431/10

VII ZR 39/12

VII ZR 39/12

XI ZR 498/11

V ZR 72/11

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III ZR 66/12

III ZR 66/12

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IV ZR 271/10

IV ZR 151/11

IV ZR 164/11

II ZR 177/11

IV ZR 271/10

IV ZR 151/11

IV ZR 286/10

IV ZR 164/11

IV ZR 286/10

II ZR 69/12

XI ZR 262/10

XI ZR 96/11

II ZR 118/10

II ZR 211/09

II ZR 75/10

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II ZR 75/20

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III ZR 136/18

III ZR 198/18

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