Aktenzeichen IV ZR 151/11

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 11.07.2012

Abschluss einer Lebensversicherung als Anlagegeschäft: Aufklärungspflichten des Versicherers; Zurechnung der Erklärungen der Untervermittler im Strukturvertrieb; Aufklärungspflichtverletzungen hinsichtlich Renditeprognosen, Rendite-Glättungsverfahren und Quersubventionierungen

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