Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. XI ZB 24/16

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 655

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BANK- UND KAPITALMARKTRECHT DEUTSCHE TELEKOM AKTIEN

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Gegenstand

Börsenhandel: Darlegungs- und Beweislast für Ausschlussgründe bei Prospekthaftung


Leitsatz

1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.

2. Zum Nachweis des Haftungsausschlusses des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ist der Vollbeweis zu erbringen (§ 286 ZPO). Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO findet keine Anwendung.

3. Zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF hat der Anspruchsgegner den Nachweis zu führen, dass im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsentschluss nicht durch den fehlerhaften Prospekt beeinflusst wurde.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der [X.] wird der Musterentscheid des [X.] vom 30. November 2016 hinsichtlich der zu den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger b (Ziffer [X.] 19. des Tenors), 34 g oo (Ziffer [X.] 14. des Tenors) sowie 34 g rr bbb (Ziffer [X.] 16. des Tenors) getroffenen Feststellungen und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsanträge zu den Streitpunkten 33 - Antrag der [X.] a, c, [X.], den Streitpunkten 34 h [X.] 1, 3, 4, 19, 20, 29, 30, 32, 37 und 38, den Streitpunkten 34 [X.], 11, 12, 13, 14, 15 und 16, den Streitpunkten 34 h cc 1, 3 und 4, den Streitpunkten 34 h ee 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 sowie den Streitpunkten 34 h gg 3, 8 und 9 zurückgewiesen worden sind. Ferner wird der vorbezeichnete Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der [X.] insoweit aufgehoben, als das [X.] die zum Streitpunkt 34 h [X.] 1 von ihr begehrte Feststellung auch insoweit zurückgewiesen hat, dass der Nachweis fehlender Preisrelevanz durch ein Sachverständigengutachten nicht geführt werden kann.

Auf die Rechtsbeschwerden des [X.] und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 wird der vorbezeichnete Musterentscheid hinsichtlich der zu den Streitpunkten 33 - Antrag der [X.] m (Ziffer I[X.] 46. des Tenors), 34 h [X.] 2 (Ziffer I[X.] 1. des Tenors), 34 h [X.] 5 bis 16 (Ziffern I[X.] 2. bis 13. des Tenors), 34 h [X.] 17 und 18 (Ziffern I[X.] 14. und 15. des Tenors), 34 h [X.] 21 bis 28 (Ziffern I[X.] 16. bis 23. des Tenors), 34 [X.] (Ziffer I[X.] 29. des Tenors), 34 [X.] (Ziffer I[X.] 31. des Tenors), 34 h bb 6 bis 9 (Ziffern I[X.] 34. bis 37. des Tenors), 34 h cc 2 (Ziffer I[X.] 38. des Tenors), 34 h ee 1 und 2 (Ziffern I[X.] 39. und 40. des Tenors), 34 h gg 1 und 2 (Ziffern I[X.] 42. und 43. des Tenors), 34 h gg 5 (Ziffer I[X.] 44. des Tenors) getroffenen Feststellungen und insoweit aufgehoben, als die Feststellungsanträge zu den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger c (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g pp [X.]a (soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF bezogen), 34 g pp bbb (soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF bezogen), 34 [X.] [X.]a (soweit auf den Prospekt bezogen) und 34 [X.] zurückgewiesen worden sind.

Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwicklung der [X.] im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF zu führen (Streitpunkt 34 g pp [X.]a).

2. Die Kursentwicklung der [X.] im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 (jeweils einschließlich) ist nicht geeignet, den Nachweis der Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 BörsG aF zu führen (Streitpunkt 34 g pp bbb).

3. Der Umstand, dass ein Erwerb nicht ausschließlich aufgrund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF erfolgt ist, ist nicht geeignet, den Nachweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF zu führen, falls das Erwerbsgeschäft in [X.]n im Zeitraum vom 27. Mai 2000 nach [X.] bis 19. Dezember 2000 (jeweils einschließlich) abgeschlossen wurde (Streitpunkt 34 [X.]).

4. Es wird festgestellt, dass der Nachweis fehlender Preisrelevanz des Sachverhalts, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, durch ein Sachverständigengutachten geführt werden kann (Streitpunkt 34 h [X.] 1).

Der Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] m und der Streitpunkt 34 [X.] (soweit auf die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätze bezogen) werden als unzulässig, der Streitpunkt 34 [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Streitpunkte 33 - Antrag der Kläger b, 33 - Antrag der Kläger c (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g rr bbb und 34 [X.]6 wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], mit der Maßgabe an das [X.] Frankfurt am Main zurückverwiesen, dass die Auswirkungen des Sachverhalts, über den unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, auf die Minderung des Börsenpreises festgestellt werden sollen.

Hinsichtlich der Streitpunkte 33 - Antrag der [X.] a, c, [X.] ist der Vorlagebeschluss des [X.] vom 11. Juli 2006 gegenstandslos.

Hinsichtlich der Streitpunkte 34 g oo, hinsichtlich der Streitpunkte 34 [X.] [X.]a (soweit auf den Prospekt bezogen) und 34 [X.] eee ist der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 1. August 2016 gegenstandslos.

Hinsichtlich der Streitpunkte 34 h [X.] 1 bis 30, 32, 37 und 38, hinsichtlich des Streitpunkts 34 [X.] (soweit auf die haftungsausfüllende Kausalität bezogen), hinsichtlich der Streitpunkte 34 h bb 6 bis 15, hinsichtlich der Streitpunkte 34 h cc 1 bis 4, hinsichtlich der Streitpunkte 34 h ee 1, 2, 4 bis 15 sowie hinsichtlich der Streitpunkte 34 h gg 1 bis 3, 5, 8 und 9 ist der Erweiterungsbeschluss des [X.] vom 29. August 2016 gegenstandslos.

Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden der [X.] und des [X.] sowie der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 zurückgewiesen, hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der [X.] mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag zum Streitpunkt 34 h [X.] 1 als unzulässig zurückgewiesen wird, soweit die Beweisführungsmöglichkeit durch Heranziehung der in Fachkreisen anerkannten Methoden, insbesondere sogenannte Event-Studies, festgestellt werden sollte, und hinsichtlich der Rechtsbeschwerden des [X.] und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 mit der Maßgabe, dass der Streitpunkt 34 g ll durch den vorbezeichneten Musterentscheid als unzulässig zurückgewiesen worden ist und die Streitpunkte 33 - Antrag der Kläger c (soweit auf die fehlende Erwerbskausalität bezogen), 34 g mm und 34 [X.] bbb im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft sind.

Der Streitwert des [X.] wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 30.000.000 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 bis 220 und der Beigetretenen zu 1 bis 962 auf 7.565.623,11 € und für den Prozessbevollmächtigten der [X.] sowie den Prozessbevollmächtigten der auf Seiten der [X.] Beigetretenen auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens na[X.]h dem [X.] ([X.]) um die Haftung der [X.] aufgrund der Herausgabe eines fehlerhaften Prospekts im [X.] anlä[X.]li[X.]h des sogenannten "dritten Börsengangs" der [X.].

2

Die [X.], die [X.], wurde in Vollzug der [X.] am 20. Dezember 1994 aus dem [X.] der früheren [X.] gegründet und am 2. Januar 1995 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Anteilseignerin der [X.] war zunä[X.]hst die [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.] wurde ein Teil der vom [X.] gehaltenen Aktien im Rahmen des sogenannten "ersten Börsengangs" der [X.] an der Börse zugela[X.]en und öffentli[X.]h zum Kauf angeboten. Einen weiteren Teil der Aktien veräußerte der [X.] in den Jahren 1997 und 1999 im Rahmen eines Platzhaltermodells an die [X.] (im Folgenden: [X.]), an der er einen Anteil von 80% hielt. [X.] erfolgte der "zweite Börsengang" der [X.], in de[X.]en Rahmen sämtli[X.]he restli[X.]hen Aktien aus dem Bestand des [X.]es und der [X.] zum Handel an der Börse zugela[X.]en wurden.

3

Ende des Jahres 1999 übertrug die [X.] ihre Anteile an der [X.]     (im Folgenden: [X.] ), die sie im [X.] für rund 1,6 Mrd. € erworben hatte, innerhalb ihres Konzerns. Die gehaltenen Aktien waren aufgrund einer Haltefrist bis 2001 ni[X.]ht unmittelbar veräußerbar. Die [X.] übertrug die Aktien, um die vorhandenen stillen Reserven steuerfrei offenlegen zu können, dur[X.]h [X.] auf eine zu diesem Zwe[X.]k in eine Holding umfirmierte 100%ige To[X.]htergesells[X.]haft, die [X.] (im Folgenden: [X.] ). Der [X.] betrug 9,8 Mrd. €, wobei dieser anhand des Börsenkurses zum 31. Dezember 1999 unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Übernahmeangebots der [X.] Telefongesells[X.]haft M.         bere[X.]hnet wurde. Hierdur[X.]h erhöhte si[X.]h der Wert der Ges[X.]häftsanteile der [X.] an der [X.]  um 9,8 Mrd. €. Zuglei[X.]h ergab si[X.]h im Jahresabs[X.]hlu[X.] der [X.] für das [X.] ein Bu[X.]hgewinn in Höhe von 8,239 Mrd. €. Auf das Konzernergebnis hatte die Übertragung keinen Einflu[X.].

4

Im Mai 2000 erfolgte s[X.]hließli[X.]h der sogenannte "dritte Börsengang" der [X.]. Weltweit wurden 200 Millionen auf den Namen lautende Stü[X.]kaktien sowie im Hinbli[X.]k auf die den Konsortialbanken eingeräumte [X.] weitere 30 Millionen Stü[X.]kaktien mit einem re[X.]hneris[X.]hen Anteil am Grundkapital von je 2,56 € aus dem Bestand der [X.] im Wege eines öffentli[X.]hen Angebots veräußert. Für Privatanleger und Mitarbeiter der [X.] wurde ein Bonusprogramm aufgelegt. Die [X.] übernahm die öffentli[X.]he Platzierung der Aktien und gab zu diesem Zwe[X.]k am 26. Mai 2000 einen mit "Verkaufsprospekt" übers[X.]hriebenen Prospekt heraus, der dur[X.]h mehrere Na[X.]hträge ergänzt wurde. Die [X.] übernahm die Verantwortung für die Ri[X.]htigkeit des Prospekts, ohne im Innenverhältnis eine vertragli[X.]he Haftungsfreistellung mit der [X.] und dem [X.] zu vereinbaren.

5

Die Zei[X.]hnungsfrist begann am 31. Mai 2000 zu laufen. Sie endete für Privatanleger am 15. Juni 2000 und für institutionelle Anleger am 16. Juni 2000. Der Ausgabepreis für Privatanleger betrug 63,50 € je Aktie. Am 19. Juni 2000 wurden die Aktien erstmals zu [X.] von 65,79 € an der Börse gehandelt. Insgesamt führte der mehrfa[X.]h überzei[X.]hnete Verkauf zu einem Erlös von [X.]a. 15,3 Mrd. €, der allein der [X.] und dem [X.] zuflo[X.].

6

Im Prospekt wird zur Veräußerung der Anteile an [X.]auf Seite 15 unter der Übers[X.]hrift "Au[X.][X.]hüttungspolitik und Dividende" ausgeführt:

"[…] [X.] konnte die [X.] einen Bu[X.]hgewinn in Höhe von [X.]a. 8,2 Milliarden € aufgrund des innerhalb der [X.] getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]realisieren. Dieser Gewinn trug wesentli[X.]h zu dem Jahresübers[X.]hu[X.] in Höhe von 9,7 Milliarden € auf ni[X.]ht-konsolidierter Basis bei. Dieser innerhalb der [X.] getätigte Verkauf hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabs[X.]hlu[X.]. Der Jahresübers[X.]hu[X.] der [X.] auf konsolidierter Basis belief si[X.]h auf 1,3 Milliarden €."

7

Im Juli 2000 wurde bekannt, da[X.] die Übernahme von [X.]dur[X.]h M.          ges[X.]heitert war. In der Folge verloren die von der [X.]gehaltenen Aktien von [X.]erhebli[X.]h an Wert. [X.] der Aktien der [X.] fiel bis Ende des Jahres 2000 deutli[X.]h ab. Die [X.] mu[X.]te im Jahresabs[X.]hlu[X.] für das [X.] eine Beri[X.]htigung des Werts ihrer Beteiligung an der [X.]in Höhe von 6,653 Mrd. € vornehmen. [X.] veräußerte die [X.]die Aktien s[X.]hließli[X.]h am Markt zum Preis von 3,4 Mrd. €.

8

Im Musterverfahren vor dem [X.] haben der [X.] und die auf seiner Seite Beigeladenen zunä[X.]hst eine Vielzahl von [X.]n geltend gema[X.]ht. Die [X.] hat das Vorliegen eines [X.] in Abrede gestellt und si[X.]h auf Verjährung berufen. Das [X.] hat über die ihm dur[X.]h mehrfa[X.]h beri[X.]htigten und ergänzten Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] vorgelegten Fragen erstmals dur[X.]h [X.] vom 16. Mai 2012 ents[X.]hieden. Einen [X.] hat es ni[X.]ht festgestellt, sondern ledigli[X.]h zu Teilaspekten wie zur Prospektverantwortli[X.]hkeit der [X.], zu [X.] und zur Aktualisierungspfli[X.]ht Feststellungen getroffen. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge beider Seiten zurü[X.]kgewiesen.

9

Auf die we[X.]hselseitig eingelegten (Ans[X.]hlu[X.]-)Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s, weiterer Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der [X.] hat der [X.] den vorgenannten [X.] mit Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1) teilweise aufgehoben und auf Antrag des [X.]s und weiterer Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer festgestellt, da[X.] der Prospekt vom 26. Mai 2000 in einem wesentli[X.]hen Punkt unri[X.]htig ist, soweit darin ausgeführt ist, da[X.] die [X.] einen Bu[X.]hgewinn in Höhe von [X.]a. 8,2 Mrd. € aufgrund des innerhalb der [X.] Gruppe getätigten Verkaufs ihrer Anteile an [X.]realisieren konnte. Zur Begründung hat der [X.] im Wesentli[X.]hen ausgeführt, da[X.] selbst für einen bilanzkundigen Anleger bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei, da[X.] die [X.] die [X.]-Aktien ni[X.]ht verkauft, sondern im Wege der Sa[X.]heinlage auf die 100%ige Konzernto[X.]hter, die [X.]  , übertragen habe (sog. Umhängung). Der Prospekt la[X.]e damit ni[X.]ht erkennen, da[X.] die [X.] trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der [X.]-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abs[X.]hreibungsrisiken getragen habe. Da das [X.] - von seinem Re[X.]ht[X.]tandpunkt aus folgeri[X.]htig - keine auf den vorgenannten [X.] bezogenen Feststellungen zur Kausalität und zum Vers[X.]hulden getroffen hatte, hat der [X.] den [X.] au[X.]h insoweit aufgehoben und die Sa[X.]he im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.

Das [X.] hat über die ihm insoweit erneut zur Ents[X.]heidung angefallenen und wiederum mit landgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlü[X.]en vom 1. und 29. August 2016 erweiterten Vorlagefragen dur[X.]h [X.] vom 30. November 2016 ents[X.]hieden. Es hat - soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren no[X.]h von Bedeutung - neben der Beantwortung von ihm we[X.]hselseitig angetragenen Re[X.]htsfragen zur Auslegung der §§ 45 ff. [X.] in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998 ([X.] I S. 2682 ff. und [X.] ff.; im Folgenden nur no[X.]h: §§ 45 ff. [X.] aF) auf Antrag des [X.]s insbesondere festgestellt, da[X.] die unri[X.]htigen Prospektangaben zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF beigetragen haben und der [X.] kein Gegenbeweis gelungen sei. Es hat ferner festgestellt, da[X.] die [X.] s[X.]huldhaft gehandelt habe. Auf Antrag der [X.] hat es neben einer Vielzahl von auf die beiden vorgenannten Normen bezogenen tatsä[X.]hli[X.]hen Umständen insbesondere festgestellt, da[X.] die dur[X.]h § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF niedergelegte Widerlegung der Kausalitätsvermutung ("sofern die Wertpapiere ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben wurden") und die Feststellung, ob die Anleger den [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF gekannt hätten, den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten bleibe. Weitere Feststellungsbegehren hat es in der Sa[X.]he zurü[X.]kgewiesen, so insbesondere den Antrag der [X.]seite festzustellen, da[X.] erhaltene Dividendenzahlungen bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspru[X.]hs na[X.]h § 45 Abs. 1 [X.] aF ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien.

Gegen den [X.] wenden si[X.]h mit ihren we[X.]hselseitigen Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.] sowie weitere 224 Beigeladene einerseits und die [X.] andererseits. Zur Unterstützung sind dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren auf [X.]seite die Beigeladenen [X.] bis [X.] beigetreten. Der [X.] beteiligt si[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht. Die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] haben ihre Beitritte zurü[X.]kgenommen. Auf Seiten der [X.] sind dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren die [X.] und der [X.] beigetreten.

Der [X.] und die weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer wenden si[X.]h mit ihren Re[X.]htsbes[X.]hwerden gegen einzelne zugunsten der [X.] getroffene Feststellungen, wobei si[X.]h die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer Vielzahl von Feststellungen auf die Rüge, abstrakte Re[X.]htsfragen seien ni[X.]ht feststellungsfähig, oder auf die vermeintli[X.]he Unbestimmtheit der zu Grunde liegende Feststellungsanträge bes[X.]hränken. Zudem verfolgen sie einige eigene Feststellungsbegehren weiter, die in der ersten Instanz erfolglos geblieben sind, insbesondere auf Feststellung, da[X.] Dividendenzahlungen auf den börsenre[X.]htli[X.]hen Prospekthaftungsanspru[X.]h ni[X.]ht anzure[X.]hnen seien, da[X.] die Kursentwi[X.]klung der Aktie der [X.] bzw. die Kenntnis der Erwerber hiervon keinen Rü[X.]ks[X.]hlu[X.] auf Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] aF zuließen, da[X.] der Prospekt eine Anlagestimmung erzeugt habe und diese ni[X.]ht vorzeitig g[X.]ndet habe, so da[X.] [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF aufgrund des Prospekts erfolgt seien, da[X.] eine Parteianhörung oder Parteivernehmung zum Na[X.]hweis eines Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ausges[X.]hlo[X.]en sei, da[X.] ein Mitvers[X.]hulden des Erwerbers im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unbea[X.]htli[X.]h sei und da[X.] die [X.] den Na[X.]hweis einer fehlenden Erwerbskausalität des Prospekts und einer fehlenden Börsenpreisminderung ni[X.]ht erbra[X.]ht habe. Ferner erstrebt die Seite des [X.]s hinsi[X.]htli[X.]h einzelner eigener Feststellungsbegehren, die das [X.] zu ihren Lasten in der Sa[X.]he abs[X.]hlägig bes[X.]hieden hat, die Zurü[X.]kweisung der zu Grunde liegenden [X.] als unzulä[X.]ig, hilfsweise - unter Aufhebung des [X.]s - den Au[X.]pru[X.]h, da[X.] der zu Grunde liegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] insoweit gegenstandslos ist.

Die [X.] und die auf ihrer Seite [X.] verfolgen mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde ihre vom [X.] aberkannten Feststellungsanträge weiter, insbesondere geri[X.]htet darauf, da[X.] der vom [X.] festgestellte [X.] zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht beigetragen habe, jedenfalls aber der Na[X.]hweis fehlender Börsenpreisminderung dur[X.]h Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten geführt werden könne und das verringerte [X.] des § 287 ZPO Anwendung finde, da[X.] der Prospekt keine Anlagestimmung erzeugt habe und deswegen die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF widerlegt sei und da[X.] si[X.]h die [X.] vom Vorwurf vorsätzli[X.]her oder grob fahrlä[X.]iger Fals[X.]hprospektierung entlastet habe.

B.

Die zulä[X.]ige Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] hat insoweit Erfolg, als sie die dur[X.]h das [X.] getroffenen Feststellungen, der vom [X.] festgestellte [X.] habe zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen bzw. die [X.] habe si[X.]h insoweit ni[X.]ht entlastet, bekämpft und si[X.]h dagegen wendet, da[X.] das [X.] die spiegelbildli[X.]h von ihr begehrte Feststellung, der [X.] habe ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen, sa[X.]hli[X.]h zurü[X.]kgewiesen hat. Insoweit führt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zur Aufhebung des [X.]s und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.], wel[X.]hes unter Heranziehung sa[X.]hverständiger Hilfe die am zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab ausgeri[X.]hteten Feststellungen zur Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF zu treffen haben wird. Soweit - wie ganz überwiegend der Fall - Streitpunkte Ausdru[X.]k eines unzutreffenden Verständni[X.]es des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF sind, ist der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] unter Aufhebung des [X.]s für gegenstandslos zu erklären.

Im [X.] ohne Erfolg bleibt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.], soweit sie bezogen auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF Feststellungen zum Ni[X.]htvorliegen einer Anlagestimmung erstrebt. Na[X.]h der reformierten börsenre[X.]htli[X.]hen Prospekthaftung kommt es auf die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung ni[X.]ht mehr an, so da[X.] die auf deren Ni[X.]htvorliegen geri[X.]hteten Streitpunkte gegenstandslos sind. Da an die Stelle der verallgemeinerbaren Anlagestimmung das individuelle Erwerbsmotiv des Anlegers getreten ist, können - was das [X.] jedenfalls im Ergebnis ri[X.]htig gesehen hat - auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF bezogene Feststellungen nur in den jeweiligen Ausgangsverfahren individuell getroffen werden. Glei[X.]hes - keine verallgemeinerbaren Feststellungen im Musterverfahren mögli[X.]h - gilt für den Na[X.]hweis der Kenntnis des Anlegers vom [X.] (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF), so da[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] au[X.]h insoweit keinen Erfolg hat. Erfolglos bleibt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] zudem, soweit sie mit ihr die Feststellung ihres Vers[X.]huldens bekämpft.

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 220 haben insbesondere insoweit Erfolg, als sie unter Aufhebung des [X.]s spiegelbildli[X.]h zur Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ebenfalls zur Zurü[X.]kverweisung des zur fehlenden Entlastung na[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF weiter verfolgten Streitpunkts führen und in weitem Umfang zur Gegenstandslosigkeit der Erweiterungsbes[X.]hlü[X.]e hinsi[X.]htli[X.]h der insoweit auf einen unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab sowie der auf eine Anlagestimmung abzielenden Streitpunkte. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite haben zudem insoweit Erfolg, als einzelne Feststellungen zu § 46 Abs. 2 [X.] aF zu treffen und einzelne Streitpunkte der Gegenseite als unzulä[X.]ig bzw. als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurü[X.]kzuweisen sind.

[X.]

Das [X.] hat zur Begründung des [X.]s ([X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 30. November 2016 - 23 Kap 1/06, juris), soweit für das Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren no[X.]h von Bedeutung, im Wesentli[X.]hen Folgendes ausgeführt:

Zugunsten des [X.]s sei festzustellen, da[X.] die genannten Prospektunri[X.]htigkeiten zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hätten und der [X.] kein Gegenbeweis gelungen sei (Streitpunkt 33 - Antrag des [X.]). Die [X.] habe den Na[X.]hweis eines Umstands im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht geführt, weil sie einen entspre[X.]henden Umstand bereits ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen habe (Streitpunkt 34 g [X.]).

Zugunsten der [X.] sei hingegen festzustellen, da[X.] die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF widerlegli[X.]h (Streitpunkt 34 h [X.] 2) und Ausdru[X.]k allgemeiner s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Grundsätze sei sowie die haftungsausfüllende Kausalität normiere (Streitpunkt 34 h [X.] 1), da[X.] es an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises ni[X.]ht auf das Aufde[X.]ken des [X.], sondern auf andere, allgemeine Entwi[X.]klungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurü[X.]kgehe (Streitpunkt 34 h [X.] 3) und da[X.] deswegen ni[X.]ht jeder Sa[X.]hverhalt, über den wesentli[X.]he unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt erhalten seien, zu einer Minderung des Börsenpreises beitrage (Streitpunkt 34 h [X.] 4), da[X.] es für die Bildung des Börsenpreises ni[X.]ht auf die Si[X.]ht des einzelnen - ggf. au[X.]h bilanzkundigen - Anlegers ankomme (Streitpunkt 34 h [X.] 5), da[X.] der für die Bildung des Börsenpreises der Aktie der [X.] relevante, informationseffiziente Markt (Streitpunkte 34 h [X.] 6 und 9) aufgrund der damaligen Notierung der Aktie an der [X.] au[X.]h gerade dem Einflu[X.] und Information[X.]tand [X.] Fa[X.]hkreise unterlegen gewesen sei (Streitpunkt 34 h [X.] 7), da[X.] nur neue und unerwartete Ereigni[X.]e und Informationen den Preis hätten b[X.]influ[X.]en können (Streitpunkt 34 h [X.] 8 [X.]) und zwar regelmäßig im Laufe des auf ein kursrelevantes Ereignis oder eine Information folgenden Tages (Streitpunkt 34 h [X.]). Au[X.]h sei wie von der [X.] erstrebt festzustellen, da[X.] und wie die [X.] den Umstand, da[X.] es si[X.]h um eine Umhängung gehandelt habe, den börsenpreisbildenden Akteuren au[X.]h bereits vor Prospekterstellung kommuniziert und der informationseffiziente Markt dies verarbeitet habe (Streitpunkte 34 h [X.], 5 bis 18 sowie Streitpunkt 34 h [X.] 2) sowie die Tatsa[X.]he, da[X.] die Aktie der [X.] und verglei[X.]hbarer [X.] in demselben Zeitraum einen nahezu identis[X.]hen Kursverlauf genommen hätten (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] m). Die jeweiligen Tatsa[X.]hen seien unstreitig, jedenfalls sei das Bestreiten des [X.]s ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert.

Ni[X.]ht zu treffen sei allerdings die von der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] eine (börsenpreisrelevante) Tatsa[X.]he dann öffentli[X.]h bekannt sei, wenn die Information aufgrund einer den börsenre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen entspre[X.]henden [X.] einer unbestimmten Anzahl von Personen zugängli[X.]h sei, wobei insoweit die Herstellung von Berei[X.]hsöffentli[X.]hkeit der Marktteilnehmer über allgemein zugängli[X.]he Information[X.]ysteme genüge (Streitpunkt 34 [X.]). Die begehrte Feststellung sei wohl so zu verstehen, da[X.] es um die Kenntnis von der Darstellung als Verkauf gehe. Da[X.] insofern im Prospekt unri[X.]htige Angaben gema[X.]ht worden seien, sei aber na[X.]h dem Vortrag der [X.] vor der Herausgabe des Prospekts ni[X.]ht allgemein bekannt gewesen. Gerade dieser Aspekt der Verwendung des Begriffs Verkauf sei aber für die Haftung der [X.] maßgebli[X.]h gewesen. Bei der Prüfung des § 46 [X.] aF sei deswegen darauf abzustellen, wel[X.]he Auswirkungen diese unri[X.]htige Bezei[X.]hnung auf den Börsenpreis gehabt habe bzw. ob diese den einzelnen Anlegern bekannt gewesen sei. Angesi[X.]hts de[X.]en seien die weiteren von der [X.] beantragten Feststellungen, die im Ergebnis darauf abzielten, da[X.] den börsenpreisbildenden Akteuren die konzerninterne Umhängung der [X.] am 10. Januar 2000 bekannt und deswegen - aufgrund der Informationseffizienz des relevanten Marktes - ab dem 11. Januar 2000 (also s[X.]hon vor [X.]) in die Börsenpreisbildung eingepreist gewesen sei, so da[X.] s[X.]hon deswegen Prospekthaftungsansprü[X.]he au[X.][X.]hieden (Streitpunkte 34 [X.] bis 16), ni[X.]ht zu treffen. Au[X.]h die weiteren auf den [X.] zielenden Feststellungen, da[X.] der vom [X.] angenommene [X.] bei unterstellter grundsätzli[X.]her Preisrelevanz jedenfalls au[X.]h na[X.]h [X.] ohne Einflu[X.] auf den Börsenkurs der [X.] geblieben sei, da dem Markt der zutreffende Sa[X.]hverhalt bereits vor der Emi[X.]ion unabhängig von der Darstellung im Prospekt aus unters[X.]hiedli[X.]hen Quellen bekannt gewesen sei (Streitpunkt 34 h [X.] 1), die Prospektangaben zu den marktbekannten (hilfsweise: den preisbildenden Akteuren bekannten) Informationen ni[X.]ht in Wi[X.]pru[X.]h gestanden hätten (Streitpunkt 34 h [X.] 3) und für die Börsenpreisbildung au[X.]h irrelevant gewesen seien (Streitpunkt 34 h [X.] 4), seien ni[X.]ht zu treffen, da den Fa[X.]hkreisen der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt (Bezei[X.]hnung einer bloßen Sa[X.]heinlage als Verkauf) vor der Herausgabe des Prospekts ni[X.]ht bekannt gewesen sein könne. Ni[X.]ht auf Antrag der [X.] zu treffen sei ferner die Feststellung, da[X.] der Na[X.]hweis fehlender Preisrelevanz dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten geführt und da[X.] hierfür die in Fa[X.]hkreisen anerkannten Methoden - insbesondere sogenannte Event-Studies - herangezogen werden könnten (Streitpunkt 34 h [X.] 1), weil die Frage der Kausalität nur im Einzelfall und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der individuellen Besonderheiten ents[X.]hieden werden könne. Ferner ni[X.]ht zu treffen sei die Feststellung, da[X.] das [X.] gemäß § 287 ZPO auf die überwiegende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit reduziert sei (Streitpunkt 34 h [X.] 2). § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF erlege dem Anspru[X.]hsgegner die Führung des [X.] auf. Ni[X.]ht zu treffen seien ferner einzelne auf § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF bezogene tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen, mit denen die [X.] letztli[X.]h entgegen der ersten Ents[X.]heidung des [X.]esgeri[X.]htshofs das Vorliegen eines [X.] in Zweifel zu ziehen versu[X.]he (Streitpunkte 34 h [X.] 19 und 20).

Zugunsten des [X.]s sei festzustellen, da[X.] der Prospekthaftungsanspru[X.]h na[X.]h § 45 [X.] aF ni[X.]ht vorau[X.]etze, da[X.] der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts habe (Streitpunkt 34 g [X.]). Ni[X.]ht zu treffen sei hingegen die weiter vom [X.] begehrte Feststellung, die [X.] habe den ihr obliegenden Na[X.]hweis, da[X.] die Aktien ni[X.]ht aufgrund des Prospekts vom 26. Mai 2000 erworben wurden, ni[X.]ht geführt (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger [X.]). Letzteres betreffe eine Frage der individuell zu bestimmenden Kausalität und sei in den Ausgangsverfahren zu prüfen. Glei[X.]hes gelte für die weiter vom [X.] begehrten Feststellungen, da[X.] die [X.] für [X.] zwis[X.]hen dem 27. Mai und dem 19. Dezember 2000 eine Anlagestimmung erzeugt habe, insbesondere dur[X.]h ihren Prospekt und ihre Werbung (Streitpunkt 34 g qq [X.]a), bzw. da[X.] die dur[X.]h den Prospekt erzeugte Anlagestimmung ni[X.]ht vor dem 20. Dezember 2000 g[X.]ndet habe (Streitpunkt 34 [X.]). Die Frage, ob und mit wel[X.]hen Folgen eine Anlagestimmung begründet worden sei, sei jeweils im Einzelfall zu klären. Im Rahmen von § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF komme es auf die Anlagestimmung nur als Hilfskriterium an, da dur[X.]h die Änderung der Vors[X.]hrift dur[X.]h das [X.] das maßgebli[X.]he Abstellen auf diesen Umstand für die Kausalität ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h sei. Die Anlagestimmung könne dana[X.]h bei der Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF relevant sein, soweit der Anspru[X.]hsgegner na[X.]hweise, da[X.] die Anlagestimmung dur[X.]h bestimmte Umstände in Wegfall geraten sei. Eine dana[X.]h maßgebli[X.]he Anlagestimmung sei jeweils im Einzelfall bezogen auf den konkreten Anleger zu bestimmen, die paus[X.]halisierte Annahme einer sol[X.]hen s[X.]heide aus. Aus vorgenannten Gründen könne au[X.]h ni[X.]ht im Musterverfahren festgestellt werden, da[X.] zwis[X.]hen dem 27. Mai und dem 19. Dezember 2000 vorgenommene [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF aufgrund des Prospekts erfolgt seien (Streitpunkt 34 g qq [X.]). Au[X.]h die weiter begehrte Feststellung, da[X.] auf Parteivernehmung oder Parteianhörung geri[X.]hteten (Beweis-)anträgen der [X.] zum Na[X.]hweis eines Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ni[X.]ht na[X.]hzukommen sei, könnte ni[X.]ht getroffen werden (Streitpunkt 34 g qq [X.][X.]). Ni[X.]ht zu treffen sei ferner die Feststellung, der Umstand, da[X.] ein Erwerb ni[X.]ht au[X.][X.]hließli[X.]h aufgrund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF erfolgt sei, sei ni[X.]ht g[X.]ignet, die fehlende haftungsbegründende Kausalität zu belegen, falls das Erwerbsges[X.]häft im Zeitraum vom 27. Mai bis 19. Dezember 2000 abges[X.]hlo[X.]en worden sei (Streitpunkt 34 qq [X.]d).

Bei der Formulierung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF "sofern die Wertpapiere ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben wurden" handele es si[X.]h um eine Kodifizierung und Konkretisierung der vom [X.] entwi[X.]kelten und vom [X.]esgeri[X.]htshof fortgeführten Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung, da der Gesetzgeber diese Re[X.]htsfigur zur Grundlage der Kodifizierung gema[X.]ht habe (Streitpunkt 34 h [X.] 1). Genau wie die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung begründe § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF eine widerlegbare Kausalitätsvermutung (Streitpunkt 34 h [X.] 2). Ni[X.]ht zu treffen sei wiederum die von der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] es für den Na[X.]hweis, da[X.] die Wertpapiere ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben wurden, genüge, da[X.] die [X.] das anfängli[X.]he Fehlen oder den späteren Wegfall einer Anlagestimmung darlege und beweise (Streitpunkt 34 h [X.] 3). Über die Widerlegung der Kausalitätsvermutung habe das Geri[X.]ht vielmehr aufgrund aller Umstände des Einzelfalls zu ents[X.]heiden. Aus denselben Gründen ni[X.]ht zu treffen seien die weiteren von der [X.] begehrten Feststellungen, da[X.] es für die Frage der Anlagestimmung darauf ankomme, ob der Prospekt die Eins[X.]hätzung der Aktien in Fa[X.]hkreisen mitbestimmt habe (Streitpunkt 34 h [X.] 4), da[X.] eine prospektveranla[X.]te Anlagestimmung nur entstanden sein könne, wenn die diese vermittelnden Fa[X.]hkreise dur[X.]h den Prospekt in die [X.] geführt worden seien (Streitpunkt 34 h [X.] 5), da[X.] der allein vom [X.] gerügte [X.]-Sa[X.]hverhalt eine haftungsbegründende Anlagestimmung ni[X.]ht ausgelöst haben könne (Streitpunkt 34 h [X.] 6), da[X.] eine Anlagestimmung aufgrund unri[X.]htiger Prospektangaben ni[X.]ht entstehen könne, wenn die Marktintermediäre den zutreffenden Sa[X.]hverhalt dur[X.]h vorherige Publizität gekannt hätten (Streitpunkt 34 h [X.] 7), da[X.] den Marktintermediären der zutreffende und au[X.]h zutreffend verstandene Sa[X.]hverhalt unabhängig vom Prospekt aus unters[X.]hiedli[X.]hen Quellen bereits bekannt gewesen und bei der Eins[X.]hätzung des Wertpapiers zu Grunde gelegt worden sei (Streitpunkt 34 h [X.] 8 und 10) und da[X.] die Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF widerlegt sei, weil die für die Entstehung und Vermittlung einer haftungsbegründenden Anlagestimmung verantwortli[X.]hen Fa[X.]hkreise bereits unabhängig von den Prospektangaben über die wesentli[X.]hen Umstände der Umhängung der [X.] zutreffend informiert gewesen seien (Streitpunkt 34 h [X.] 11).

Die letztgenannte und die weiter von der [X.] erfolglos begehrte Feststellung, da[X.] die Prospektangaben zu diesen den Marktintermediären bekannten Informationen ni[X.]ht in Wi[X.]pru[X.]h gestanden hätten (Streitpunkt 34 h [X.] 9), seien au[X.]h deshalb ni[X.]ht zu treffen, weil den Marktintermediären die fehlerhafte Darstellung im Prospekt ni[X.]ht bekannt gewesen sei. Ni[X.]ht festzustellen sei entgegen dem Ansinnen der [X.] ferner, da[X.] der Prospekt aufgrund der Besonderheiten der damaligen wirts[X.]haftli[X.]hen Lage der [X.] keine haftungsbegründende Anlagestimmung ausgelöst habe, da etwaige positive Markterwartungen auf diversen Aspekten außerhalb des Prospekts beruht hätten (Streitpunkt 34 h [X.] 12), alle maßgebli[X.]hen Informationen bereits vor [X.] des Prospekts im Markt bekannt gewesen seien, au[X.]h dur[X.]h die Verbreitung von Analystenberi[X.]hten (Streitpunkt 34 h [X.] 13 und 14), und es aufgrund de[X.]en jedenfalls an einer kausalen Verknüpfung zwis[X.]hen dem [X.] und einer etwaig dur[X.]h den Prospekt verbreiteten Anlagestimmung fehle (Streitpunkt 34 h [X.] 15), da die Anlagestimmung in jedem Einzelfall individuell zu bestimmen und au[X.]h ni[X.]ht dargetan sei, da[X.] im Rahmen der Darstellung der aktuellsten Entwi[X.]klung au[X.]h die Details der Umhängung kommuniziert worden seien. Glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu treffen sei die von Seiten der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] die gesetzli[X.]he Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF widerlegt und deswegen in jedem Einzelfall zu klären sei, ob die Anleger die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben hätten (Streitpunkt 34 h [X.] 16). Da die (haftungsbegründende) Kausalität insgesamt individuell zu bestimmen sei, s[X.]heide eine abstrakte Ents[X.]heidung dazu, ob die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF widerlegt sei, aus; im Übrigen obliege der [X.] insofern die Beweislast in jedem Einzelfall. Aufgrund de[X.]en ni[X.]ht zu treffen seien au[X.]h die Feststellungen, da[X.] die Kläger in jedem Einzelfall darlegen und beweisen mü[X.]ten, da[X.] sie die Prospektangaben im Sinne der Interpretation des [X.]esgeri[X.]htshofs verstanden hätten und die fehlende Aufklärung über das [X.] für den Erwerb kausal gewesen sei (Streitpunkt 34 h [X.] 17). Die Feststellung, da[X.] die haftungsbegründende Kausalität au[X.][X.]heide, wenn die Anleger von dem im Prospekt gema[X.]hten Angebot, eine vollständige Aufstellung des Anteilsbesitzes einzusehen oder anzufordern, keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht hätten, sei glei[X.]hfalls ni[X.]ht zu treffen (Streitpunkt 34 h [X.] 18). Die Anleger habe keine Pfli[X.]ht getroffen, über den [X.] hinaus weitere Informationen einzuholen bzw. den Prospekt auf seine Ri[X.]htigkeit zu überprüfen.

Aus oben genannten Gründen könne au[X.]h ni[X.]ht festgestellt werden, da[X.] der Prospekt keine positive Anlagestimmung erzeugt habe (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] [X.]), da[X.] si[X.]h eine im Juni 2000 etwa no[X.]h vorhandene positive Anlagestimmung au[X.][X.]hließli[X.]h auf die seinerzeit no[X.]h anhaltende, von einer erhebli[X.]hen Risikobereits[X.]haft geprägte Börseneuphorie gegründet habe (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] e), da[X.] ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen dem Prospekt und der Anlag[X.]nts[X.]heidung vorliegend allenfalls gegeben wäre, wenn die Anlag[X.]nts[X.]heidung der Kläger gerade auf einer bestimmten, angebli[X.]h unri[X.]htigen Prospektangabe beruht hätte (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] g), da[X.] ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen dem Prospekt und der Anlag[X.]nts[X.]heidung auszus[X.]hließen sei, wenn angebli[X.]h unri[X.]htige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend seien, da[X.] sie erfahrungsgemäß die Anlag[X.]nts[X.]heidung von Erwerbern ni[X.]ht b[X.]influ[X.]ten (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] h), da[X.] ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen dem Prospekt und der Anlag[X.]nts[X.]heidung auszus[X.]hließen sei, wenn ein Kläger ni[X.]ht substantiiert behaupte, er habe den Prospekt seinerzeit tatsä[X.]hli[X.]h gelesen (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] i) und da[X.] die Kläger mangels einer generell dur[X.]h den Prospekt ausgelösten positiven Anlagestimmung hätten vortragen mü[X.]en, auf wel[X.]he bestimmten Prospektangaben sie vertraut haben wollen (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] j).

Die Feststellung einer Kenntnis der Anleger von dem angenommenen [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF bleibe dem jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten (Streitpunkt 34 h [X.]). Ni[X.]ht zu treffen sei hingegen die weiter von der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] angesi[X.]hts der Informationslage vor [X.] den Anlegern der Gegenbeweis obliege, da[X.] ihnen hieraus der vollständige Sa[X.]hverhalt bzgl. der Übertragung der [X.]-Anteile ni[X.]ht bekannt gewesen sei (Streitpunkt 34 h [X.]). Den Beweis der Kenntnis habe die [X.] zu führen, ni[X.]ht die Anleger den Beweis ihrer Unkenntnis.

Ni[X.]ht zu treffen sei die Feststellung, da[X.] die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwi[X.]klung der [X.] im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 (jeweils eins[X.]hließli[X.]h) ni[X.]ht g[X.]ignet sei, den Na[X.]hweis der Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1, [X.] und Nr. 3 [X.] aF zu führen (Streitpunkt 34 g pp [X.]a). Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine verallgemeinerungsfähige Tatsa[X.]he im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] a[X.] Aus den glei[X.]hen Gründen ni[X.]ht zu treffen sei ferner die Feststellung, da[X.] die vorgenannte Kursentwi[X.]klung der [X.] (also unabhängig von der Kenntnis des Erwerbers) ni[X.]ht g[X.]ignet sei, den Na[X.]hweis eines der vorgenannten Umstände zu führen (Streitpunkt 34 g pp [X.]).

Zugunsten der Seite des [X.]s sei festzustellen, da[X.] die [X.] s[X.]huldhaft im Sinne des § 46 Abs. 1 [X.] aF gehandelt habe, da sie si[X.]h ni[X.]ht entlastet habe (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger a). Es fehle bereits an hinrei[X.]hend erhebli[X.]hem Vortrag der [X.]. Auf Grundlage der - auf Antrag der [X.] festzustellenden - Maßstäbe für grobe Fahrlä[X.]igkeit (Streitpunkt 34 h gg 1 und 2) sei zunä[X.]hst ni[X.]ht zu erkennen, da[X.] der Vorgang der Prospekterstellung ordnungsgemäß gewesen sei (Streitpunkt 34 h gg 3). Die [X.] habe selbst von dem Inhalt des Prospekts Kenntnis gehabt, jedenfalls sei ihr das Wi[X.]en ihrer Berater entspre[X.]hend § 166 BGB zuzure[X.]hnen. Die [X.] habe bisher ni[X.]ht erklärt, weshalb sie trotz ihrer Kenntnis und der behaupteten erhebli[X.]hen Sorgfalt bei der Prospekterstellung an ents[X.]heidender Stelle einen erkennbar fals[X.]hen Re[X.]htsbegriff verwandt habe. Es sei au[X.]h ni[X.]ht auf Antrag der [X.] die Feststellung zu treffen, da[X.] die vom [X.] gerügten Prospektangaben von den Beratern gerade als zusätzli[X.]her Erläuterungshinweis auf einmalige Sondereffekte im Einzelabs[X.]hlu[X.] des Vorjahres in den Prospekt aufgenommen worden seien (Streitpunkt 34 h [X.]9). Der Vortrag der [X.] dazu sei ni[X.]ht wi[X.]pru[X.]hsfrei. Die für den [X.] maßgebli[X.]he Verwendung des Begriffs Verkauf könne ni[X.]ht - wie an anderer Stelle von der [X.] geltend gema[X.]ht - sowohl ein "punktuelles Versehen" als au[X.]h ein bewu[X.]t erteilter "zusätzli[X.]her überobligatoris[X.]her Risikohinweis" sein. Aus den glei[X.]hen Gründen ni[X.]ht zu treffen sei die Feststellung, da[X.] der Entwurf des Prospekts von den zuständigen Mitarbeitern der [X.] und deren Beratern, den zuständigen Mitarbeitern der Konsortialbanken und deren Beratern genau dur[X.]hgesehen worden, aber keinem aufgefallen sei, da[X.] dort ein konzerninterner Verkauf anstatt einer konzerninternen Übertragung dargelegt und auf ein [X.] im Einzelabs[X.]hlu[X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h hingewiesen worden sei (Streitpunkt 34 h [X.]). Die im Vortrag der [X.] weiter angelegte Begründung, es sei ein fals[X.]her Textbaustein aus dem Prospekt zum zweiten Börsengang verwandt worden, überzeuge ni[X.]ht, da dort die [X.] s[X.]hon aus zeitli[X.]hen Gründen keine Rolle gespielt haben könne und demgemäß in jenem Prospekt au[X.]h ni[X.]ht erwähnt worden sei. Au[X.]h in dem zuvor erstellten Prospekt für den [X.] Markt sei die Umhängung unzutreffend dargestellt worden. Insgesamt habe die [X.] damit ni[X.]ht dargelegt, wie im Rahmen des Erstellungsproze[X.]es verhindert habe werden sollen, da[X.] eine sol[X.]he Ungenauigkeit verborgen bleibe. Ni[X.]ht zu treffen sei deswegen die Feststellung, da[X.] der Prospekt das Resultat wo[X.]henlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung dur[X.]h eine Vielzahl hieran beteiligter Fa[X.]habteilungen der [X.], von der [X.] beauftragter Re[X.]htsanwaltskanzleien und der Abs[X.]hlu[X.]prüferin der [X.] gewesen und von keinem der Beteiligten an der zur [X.] vorgesehenen Endfa[X.]ung des Prospekts Korrekturbedarf angemeldet worden sei (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] a). Das Begehren ziele auf einen sorgfältig dur[X.]hgeführten Erstellungsproze[X.] ab, der si[X.]h na[X.]h dem Gesagten ni[X.]ht feststellen la[X.]e, au[X.]h wenn die Berater der [X.] ni[X.]ht deren Erfüllungsgehilfen seien, was wiederum auf Antrag der [X.] festzustellen sei (Streitpunkt 34 h gg 5).

Jedenfalls könne ni[X.]ht festgestellt werden, da[X.] die [X.] eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung dur[X.]hgeführt habe (Streitpunkt 34 h gg 4 und 11). Eine sol[X.]he setze voraus, da[X.] der Prospekt daraufhin überprüft werde, ob er ein s[X.]hlü[X.]iges Gesamtbild wiedergebe und ob die einzelnen Angaben sa[X.]hli[X.]h zutreffend seien, soweit dies mit vertretbarem Aufwand geprüft werden könne. Dabei hätte der [X.] der unzutreffende Begriff des Verkaufs auffallen mü[X.]en. Ob er der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h aufgefallen sei, könne dahinstehen, da die [X.] zumindest hätte darlegen mü[X.]en, die für das Verneinen eines Vers[X.]huldens gebotenen Anstrengungen unternommen zu haben. Gerade aufgrund der vorgenannten Umstände und Unklarheiten fehle es insoweit bereits an einem s[X.]hlü[X.]igen Vortrag. Der Annahme grober Fahrlä[X.]igkeit stehe au[X.]h ni[X.]ht entgegen, da[X.] es si[X.]h, wie die [X.] festzustellen begehrt, um ein "punktuelles Versehen bei der narrativen Aufbereitung" gehandelt habe (Streitpunkt 34 h gg 7). Die [X.] habe ni[X.]ht vorgetragen, wel[X.]he Vorkehrungen sie gegen den Eintritt eines sol[X.]hen Versehens getroffen habe. Da[X.] bis zum [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 keiner der beteiligten Parteien und Berater im Zuge der Prospekterstellung und keiner der teilweise ho[X.]hspezialisierten Klägervertreter die fehlende Aufklärung über ein mögli[X.]herweise bestehendes [X.] thematisiert habe, sei ni[X.]ht zugunsten der [X.] festzustellen, da Ausgangspunkt des [X.] ni[X.]ht ein [X.], sondern die Verwendung eines fals[X.]hen Begriffs sei (Streitpunkt 34 h gg 8). Au[X.]h im Rahmen der umfangrei[X.]hen Erörterungen zu diesem Thema in der mündli[X.]hen Verhandlung habe die [X.] ein "Übersehen" dieses Begriffs ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar dargelegt. Dem Begehren der [X.] festzustellen, da[X.] ihr keine Vers[X.]hleierung der wahren Beteiligungsverhältni[X.]e vorzuwerfen sei, stünden die gegenläufigen, bindenden Feststellungen im [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 entgegen (Streitpunkt 34 h gg 9). Grobe Fahrlä[X.]igkeit s[X.]heide au[X.]h ni[X.]ht wegen der behaupteten mehrfa[X.]hen externen Überprüfung der Prospektangaben aus, da ni[X.]ht dargetan sei, worin die mehrfa[X.]he Überprüfung bestanden habe und weshalb trotz einer sol[X.]hen eine erkennbare Fals[X.]hbezei[X.]hnung vorgenommen worden sei (Streitpunkt 34 h gg 10). Damit sei ni[X.]ht festzustellen, da[X.] die [X.] die vom [X.]esgeri[X.]htshof angenommene Unri[X.]htigkeit bzw. Unvollständigkeit der Prospektangaben ni[X.]ht gekannt habe und dies ni[X.]ht auf grober Fahrlä[X.]igkeit beruhe (Streitpunkt 34 h gg 12). Vielmehr sei auf Antrag des [X.]s festzustellen, da[X.] die [X.] die in der Bezei[X.]hnung der Übertragung als Verkauf liegende Unri[X.]htigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben gekannt habe (Streitpunkt 34 g oo). Die [X.] habe au[X.]h im Termin zur mündli[X.]hen Verhandlung eingeräumt, den Prospekt und seinen Inhalt gekannt zu haben. Unstreitig sei, da[X.] die [X.] qualifizierte Berater und Konsortialbanken hinzugezogen habe, da[X.] diesen der maßgebli[X.]he Sa[X.]hverhalt der Umhängung bekannt gewesen sei und da[X.] Ausgangspunkt zur Erstellung des Prospekts für den dritten Börsengang unter anderem der Prospekt des zweiten Börsengangs gewesen sei, so da[X.] dahingehende Feststellungen auf Antrag der [X.] zu treffen seien (Streitpunkte 34 h [X.]3 bis 28). Ebenfalls unstreitig sei, da[X.] die [X.] im prospektierten Konzernanhang hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]-Beteiligung die Zahlen des Ges[X.]häftsjahres 1998 deshalb verwendet habe, weil der Jahresabs[X.]hlu[X.] der [X.]für das [X.] ni[X.]ht re[X.]htzeitig vor Erstellung des Konzernabs[X.]hlu[X.]es vorgelegen habe, und da[X.] die laut Prospekt bei der [X.] abrufbare, beim [X.] hinterlegte Aufstellung des Anteilsbesitzes der [X.] zutreffend ausgewiesen habe, da[X.] die [X.] über die [X.]  gehalten worden sei, so da[X.] au[X.]h dies, wie von der [X.] beantragt, festzustellen sei (Streitpunkte 34 h [X.]1 und 22). Es treffe ni[X.]ht zu, da[X.] die Problematik der [X.] zunä[X.]hst ni[X.]ht Gegenstand der Prospekthaftungsklagen gewesen sei, au[X.]h wenn die eigentli[X.]hen Hintergründe der Übertragung erst später zu Tage getreten seien (Streitpunkt 34 h [X.]). Es sei au[X.]h ni[X.]ht festzustellen, da[X.] die "versehentli[X.]he" Bezei[X.]hnung als Verkauf erstmals in einem bestimmten S[X.]hriftsatz aufgegriffen worden sei (Streitpunkte 34 h [X.] und 38).

Entgegen dem Begehren des [X.]s sei ni[X.]ht festzustellen, da[X.] erhaltene Dividendenzahlungen bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspru[X.]hs na[X.]h § 45 Abs. 1 [X.] aF oder § 45 Abs. 2 [X.] aF ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Na[X.]h den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB seien Erträge aus den Aktien zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die §§ 45 ff. [X.] aF modifizierten die zivilre[X.]htli[X.]hen S[X.]hadensersatzgrundsätze nur insofern, als sie ausdrü[X.]kli[X.]h eine Abwei[X.]hung vorsähen. [X.] sei na[X.]h § 45 Abs. 1 [X.] aF nur das negative Intere[X.]e, da der Erwerber so zu stellen sei, als hätte er die Wertpapiere ni[X.]ht erworben. Der [X.]esgeri[X.]htshof berü[X.]ksi[X.]htige au[X.]h sonst Au[X.][X.]hüttungen anspru[X.]hsmindernd, wenn es um die Rü[X.]kabwi[X.]klung einer Anlage gehe. Es sei au[X.]h ni[X.]ht wegen der Länge des Verfahrens eine abwei[X.]hende Würdigung dieser Frage geboten. Es sei ein dem S[X.]hadensersatzre[X.]ht immanenter Grundsatz, eine Überkompensation zu vermeiden. Dies führe au[X.]h ni[X.]ht zu unauflösbaren Wertungswi[X.]prü[X.]hen, werde do[X.]h gerade die Verfahrensdauer dur[X.]h den Zinsanspru[X.]h, der eine Dividendenzahlung übersteige, abgebildet (Streitpunkt 34 g ii).

Ni[X.]ht zu treffen sei ferner die von Seiten des [X.]s begehrte Feststellung, da[X.] ein Mitvers[X.]hulden des Erwerbers im Rahmen des Prospekthaftungsanspru[X.]hes na[X.]h § 45 [X.] aF nur bea[X.]htli[X.]h sei, falls der Umstand i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF vorliege. Die Feststellung könne ni[X.]ht getroffen werden, da ein Mitvers[X.]hulden [X.]. § 254 BGB jedenfalls bei der haftungsausfüllenden Kausalität relevant sein könne (Streitpunkt 34 g [X.]). Ebenfalls ni[X.]ht festzustellen sei, da[X.] zeitli[X.]h na[X.]h dem 19. Dezember 2000 liegende Umstände den Prospekthaftungsanspru[X.]h na[X.]h § 45 [X.] aF unberührt ließen; die Formulierung sei so weit gefa[X.]t, da[X.] darunter beispielsweise au[X.]h die Verjährung oder Erfüllung fielen. Soweit der [X.] die Tatbestände des § 46 [X.] aF habe erfa[X.]t sehen wollen, sei der Antrag unri[X.]htig gefa[X.]t bzw. würden die maßgebli[X.]hen Fragen bereits bei anderen Streitpunkten angespro[X.]hen (Streitpunkt 34 g ll). Ferner ni[X.]ht zu treffen sei die vom [X.] erstrebte Feststellung, da[X.] die Tatbestandsvorau[X.]etzungen einer Haftung na[X.]h § 45 [X.] aF zu Lasten der [X.] vorlägen, weil die Feststellung eines Anspru[X.]hs an si[X.]h im Musterverfahren ni[X.]ht statthaft sei (Streitpunkt 34 g mm).

I[X.]

Diese Ausführungen halten, soweit sie ni[X.]ht gegenstandslos gewordene Streitpunkte betreffen, der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung nur teilweise stand.

1. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ist zulä[X.]ig, jedo[X.]h nur teilweise begründet.

a) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde wurde re[X.]htzeitig eingelegt und begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 [X.] in der hier gemäß § 27 [X.] nF maßgebli[X.]hen, bis zum 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung [im Folgenden: [X.] aF] i.[X.]m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).

Insbesondere ist die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ni[X.]ht mangels ordnungsgemäßer Antragstellung unzulä[X.]ig (§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwar fehlt es an einem ri[X.]htig gefa[X.]ten [X.]. Ein ordnungsgemäßer [X.] im Sinne von § 15 [X.] aF i.[X.]m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des [X.]s, die aufgehoben oder abgeändert werden sollen. Dabei mü[X.]en die Streitpunkte, hinsi[X.]htli[X.]h derer eine Abänderung des [X.]s im Wege der Re[X.]htsbes[X.]hwerde begehrt wird, im [X.] im Einzelnen bezei[X.]hnet werden. Zuglei[X.]h mü[X.]en die Feststellungen, die dur[X.]h das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht getroffen werden sollen, im Antrag wiedergegeben werden ([X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54 und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 44). Dem wird der von der [X.] formulierte Antrag, den [X.] aufzuheben, "soweit er zum Na[X.]hteil der [X.] erkennt und na[X.]h deren zuletzt gestellten Anträgen zu ents[X.]heiden", ni[X.]ht gere[X.]ht. Zu der weit überwiegenden Zahl der Streitpunkte la[X.]en weder der [X.] no[X.]h das Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung sol[X.]he "Anträge" erkennen. Die Bezugnahme auf "zuletzt gestellte Anträge" lä[X.]t zudem den Charakter des [X.] als Vorlageverfahren unberü[X.]ksi[X.]htigt, na[X.]h dem das [X.] allein aufgrund des bindenden Vorlagebes[X.]hlu[X.]es und ni[X.]ht auf Grundlage einer Antragstellung der [X.] im dortigen Musterverfahren zu ents[X.]heiden hat (vgl. dazu [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 69).

Das Fehlen eines ordnungsgemäß formulierten [X.]s ist aber uns[X.]hädli[X.]h, wenn - wie hier - aus der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung ersi[X.]htli[X.]h ist, wel[X.]he einzelnen Streitpunkte angegriffen sind ([X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 55 und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 45).

Dana[X.]h wendet si[X.]h die [X.] gegen die zugunsten der [X.]seite getroffenen Feststellungen zu den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger a und b sowie zu den Streitpunkten 34 g [X.], oo und [X.] sowie zu ihren Lasten ni[X.]ht getroffenen Feststellungen zu den Streitpunkten 33 - Antrag der [X.] a, [X.], e, g, h, i, j und k sowie zu den Streitpunkten 34 h [X.] 1, 3, 4, 19, 20, 29, 30, 32, 37 und 38, zu den Streitpunkten 34 [X.] bis 16, zu den Streitpunkten 34 h [X.] 1, 3 und 4, zu den Streitpunkten 34 h [X.] 1 und 2, zu den Streitpunkten 34 h [X.] 3 bis 16, zum Streitpunkt 34 h [X.] sowie zu den Streitpunkten 34 h gg 3, 4 und 7 bis 12. Mangels Ausführungen in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung ni[X.]ht angegriffen sind hingegen die zugunsten des [X.]s getroffenen Feststellungen zu den Streitpunkten 34 g [X.], [X.], [X.], [X.], ff, gg, [X.], [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.], [X.] und tt sowie das Unterbleiben der von der [X.] erstrebten Feststellungen zu den Streitpunkten 34 h [X.] 18 und 34 h gg 6.

Anderes gilt wiederum, soweit die [X.] si[X.]h dagegen wendet, da[X.] das [X.] die von ihr begehrte Feststellung zum Streitpunkt 34 h [X.] 17 ni[X.]ht getroffen hat. Zwar ist au[X.]h insoweit eine gerade auf diesen Streitpunkt zuges[X.]hnittene Begründung unterblieben. Da der [X.] eine Vielzahl von ähnli[X.]h formulierten Streitpunkten enthält, erstre[X.]kt si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde aber zuglei[X.]h auf die Streitpunkte, bezügli[X.]h derer das [X.] seine Ents[X.]heidung ledigli[X.]h auf die von der Bes[X.]hwerdebegründung angegriffene Begründung gestützt hat. Denn wenn die Ents[X.]heidung zu unters[X.]hiedli[X.]hen Streitpunkten auf einem einheitli[X.]hen Grund beruht, so genügt die Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung den Anforderungen des § 575 Abs. 3 ZPO, wenn sie diesen einheitli[X.]hen Grund angreift ([X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 58). So liegt es hier. Die Begründung des [X.]s zu dem Streitpunkt 34 h [X.] 17 ist im [X.] identis[X.]h mit derjenigen, auf die das [X.] - von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde mit entspre[X.]hender Begründung angegriffen - die Zurü[X.]kweisung der vorgelegten Anträge zu dem Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] g und zu den Streitpunkten 34 h [X.] 3 bis 16 gestützt hat.

b) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ist teilweise begründet.

Wie der [X.] bereits festgestellt hat, ri[X.]hten si[X.]h etwaige Prospekthaftungsansprü[X.]he na[X.]h der spezialgesetzli[X.]hen Prospekthaftung gemäß § 13[X.] i.[X.]m. §§ 45 ff. [X.] in der Fa[X.]ung vom 9. September 1998 ([X.] I S. 2682 ff. und [X.] ff.; im Folgenden: §§ 45 ff. [X.] aF), die hier entspre[X.]hend anzuwenden ist ([X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 64 ff.). Mit ihrer Re[X.]htsbes[X.]hwerde greift die [X.] im Wesentli[X.]hen die zu ihren Lasten getroffenen Feststellungen zu dem Ni[X.]hteingreifen der Haftungsau[X.][X.]hlü[X.]e des § 46 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.] aF sowie zu ihrem (vermuteten) Vers[X.]hulden na[X.]h § 46 Abs. 1 [X.] aF an und verfolgt in [X.] gestaffelte Streitpunkte geri[X.]htet auf tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Feststellungen zum Vorliegen dieser Haftungsau[X.][X.]hlü[X.]e bzw. mangelndem Vers[X.]hulden weiter. Damit hat sie teilweise Erfolg.

[X.]) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] gegen die zugunsten des [X.]s zum Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF getroffenen Feststellungen, "die Prospektunri[X.]htigkeiten" hätten zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen und der [X.] sei kein Gegenbeweis gelungen (Tenor Ziffer [X.] 19. zu Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger b) bzw. die [X.] habe einen Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht na[X.]hgewiesen (Tenor Ziffer [X.] 16. zu Streitpunkt 34 g [X.]). Das [X.] hat den Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung des Haftungsau[X.][X.]hlu[X.]es na[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF verkannt, indem es angenommen hat, es komme darauf an, wel[X.]he Auswirkungen die unri[X.]htige Darstellung der Umhängung als Verkauf auf den Börsenpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs gehabt habe.

(1) Gemäß § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ist ein börsenre[X.]htli[X.]her Prospekthaftungsanspru[X.]h ausges[X.]hlo[X.]en, wenn der Sa[X.]hverhalt, über den unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises der Wertpapiere beigetragen hat. Die Regelung nimmt als eine vom Anspru[X.]hsgegner zu widerlegende Vermutung den [X.] zwis[X.]hen dem die Fehlerhaftigkeit des Prospekts begründenden Sa[X.]hverhalt und einem als "Minderung des Börsenpreises" bezei[X.]hneten S[X.]haden in den Bli[X.]k. Sie kann deswegen als auf die haftungsausfüllende Kausalität bezogen qualifiziert werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 [X.] Rn. 259; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 45 [X.] Rn. 55; Kind in [X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 37; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 87; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.106; [X.], [X.], 2. Online-Aufl., § 23 Rn. 9; [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]), au[X.]h wenn die börsenre[X.]htli[X.]he Prospekthaftung in ihrer Re[X.]htsfolge ni[X.]ht auf die Liquidierung eines "Minderwerts", sondern auf die Rü[X.]kabwi[X.]klung der Anlage geri[X.]htet ist (vgl. [X.], Prospekthaftung im Spannungsfeld von Gesetz und ri[X.]hterre[X.]htli[X.]her Gestaltung, 2019, [X.] f. mit [X.]. 562: "offensi[X.]htli[X.]he Disharmonie" zwis[X.]hen Tatbestand und Re[X.]htsfolge; an[X.] Kind, [X.]O, § 13 Rn. 37: Börsenpreisminderung entspre[X.]he dem "geltend gema[X.]hten S[X.]haden"; vgl. allgemein Wagner, [X.], 495, 531).

(2) Die [X.] ma[X.]ht in diesem Zusammenhang geltend, die unri[X.]htige Darstellung der Umhängung im Prospekt als Verkauf habe ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises beitragen können, weil der wahre Sa[X.]hverhalt dem Markt bereits vor [X.] des Prospekts bekannt gewesen sei und gar keine Preisrelevanz gehabt habe oder zumindest bei der Emi[X.]ion bereits "eingepreist" gewesen sei. Das [X.] hat darauf bezogene Feststellungen ni[X.]ht getroffen, weil es ni[X.]ht darauf ankomme, wel[X.]he Auswirkungen die Übertragung der Aktien auf die [X.]  auf den Börsenpreis gehabt habe, sondern allein darauf, wel[X.]he Auswirkungen die unri[X.]htige Darstellung dieses Sa[X.]hverhalts im Prospekt auf den Börsenpreis gehabt habe. Da[X.] die unri[X.]htige Darstellung als Verkauf bereits vor [X.] allgemein bekannt gewesen sei, behaupte aber au[X.]h die [X.] ni[X.]ht. Diese Ausführungen sind in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft.

Zum einen hat das [X.] - im Einklang mit zumindest mi[X.]verständli[X.]hen Formulierungen in der Literatur ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 45 [X.] Rn. 55; Kind in [X.]/[X.], [X.], § 13 Rn. 37;[X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 106; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 87; [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 5; [X.], AG 1999, 199, 204; [X.]/Mi[X.]hailidou, [X.], 2318, 2319; [X.], [X.] 1998, 490, 492) - verkannt, da[X.] es für den Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht darauf ankommt, ob der [X.] als sol[X.]her, also die unri[X.]htige oder unvollständige Angabe im Prospekt (hier die Darstellung der Umhängung als Verkauf), zur Minderung des Börsenpreises beigetragen hat, sondern allein darauf, ob der "Sa[X.]hverhalt, über den unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind" (hier die Umhängung), zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat. Zum anderen geht das [X.] - der Argumentation der [X.] folgend - zu Unre[X.]ht davon aus, der Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF greife s[X.]hon dann ein, wenn der Erwerbspreis das maßgebli[X.]he Risiko bereits berü[X.]ksi[X.]htige. Das trifft ni[X.]ht zu. Ents[X.]heidend ist vielmehr, ob der na[X.]h dem Erwerb eingetretene Kursrü[X.]kgang zumindest mitursä[X.]hli[X.]h darauf beruht, da[X.] si[X.]h das dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnende Risiko tatsä[X.]hli[X.]h verwirkli[X.]ht hat. Neben dem Wortlaut (a) spre[X.]hen für dieses Verständnis au[X.]h der Entstehungshintergrund der Norm (b), der Sinn und Zwe[X.]k des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ([X.]) sowie die Systematik des Gesetzes (d).

(a) Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF knüpft die Minderung des Börsenpreises ni[X.]ht an die unzurei[X.]hende Darstellung des wahren Sa[X.]hverhalts im Prospekt, sondern an den unri[X.]htig oder unvollständig prospektierten Sa[X.]hverhalt selbst an. Ein dem Kapitalmarkt zum Erwerbszeitpunkt na[X.]hteiliger unbekannter Sa[X.]hverhalt (hier Darstellung der Umhängung als Verkauf) trüge au[X.]h regelmäßig zu der Bildung eines überhöhten und ni[X.]ht eines von der Norm vorausgesetzten "geminderten" Börsenpreises bei.

Entgegen einer in der Literatur vertretenden Ansi[X.]ht ist der Wortlaut des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF au[X.]h ni[X.]ht dahingehend auszulegen, da[X.] es darauf ankommt, ob das Bekanntwerden des wahren Sa[X.]hverhalts, also das Aufde[X.]ken des [X.], zu [X.]rü[X.]kgang geführt hat (so aber [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 106; Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 91; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 28 Rn. 49; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.106; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 87).

Dieser Auffa[X.]ung liegt die Annahme zu Grunde, das Eintreten oder Ausbleiben eines Kursrü[X.]kgangs infolge des Bekanntwerdens einer Publizitätsverletzung erlaube Rü[X.]ks[X.]hlü[X.]e auf das (Ni[X.]ht-)Bestehen eines Minderwerts zum Erwerbszeitpunkt der Anlage in Form eines Kursdifferenzs[X.]hadens. Bleibe eine (nennenswerte) negative Kursveränderung aus, re[X.]htfertige dies den S[X.]hlu[X.], der Anleger habe ursprüngli[X.]h ni[X.]ht "zu teuer" erworben, womit eine "Minderung des Börsenpreises" regelmäßig au[X.][X.]heide (so Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 93). Diese Si[X.]htweise entspri[X.]ht der für die Haftung bei fehlerhafter ad-ho[X.] Publizität entwi[X.]kelten Grundsätze zur Feststellung eines Kursdifferenzs[X.]hadens (vgl. [X.]surteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 90 Rn. 67 f.; [X.], Urteil vom 9. Mai 2005 - [X.], [X.], 1358, 1361 f.). Zur Bestimmung des Werts, der si[X.]h bei pfli[X.]htgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte und der si[X.]h als eine hypothetis[X.]he Größe der unmittelbaren Wahrnehmung entzieht, kann dort auf die Kursveränderung unmittelbar na[X.]h Bekanntwerden der wahren Sa[X.]hlage zurü[X.]kgegriffen und sodann "vermittels rü[X.]kwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Papiers am Tage des Ges[X.]häftsabs[X.]hlu[X.]es näherungsweise ges[X.]hlo[X.]en werden ([X.], Urteil vom 9. Mai 2005, [X.]O; vgl. näher Fleis[X.]her, BB 2002, 1869, 1872 ff.).

Auf den Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF la[X.]en si[X.]h die vorstehenden Maßstäbe jedo[X.]h ni[X.]ht übertragen. Die "Minderung des Börsenpreises" bes[X.]hreibt keinen zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Minderwert der Anlage, auf den aus einer na[X.]herwerbli[X.]hen Kursreaktion ges[X.]hlo[X.]en werden könnte, sondern den na[X.]herwerbli[X.]hen Kursverfall selbst. Dem entspri[X.]ht, da[X.] die Gesetzesbegründung die für das Eingreifen des [X.]es des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast damit re[X.]htfertigt, der Anspru[X.]hsgegner verfüge "am ehesten über die Informationen, aufgrund deren eine zutreffende Bewertung des Preises der Wertpapiere mögli[X.]h ist, und daher in der Lage ist zu beurteilen, ob der unri[X.]htig oder unvollständig dargestellte Sa[X.]hverhalt zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen hat" (BT-Dru[X.]ks. 13/8933, [X.]). Dies trifft au[X.]h und gerade dann zu, wenn die Entlastungsmögli[X.]hkeit auf die tatsä[X.]hli[X.]hen Auswirkungen des unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalts auf den Börsenpreis und ni[X.]ht auf einen Minderwert zum Erwerbszeitpunkt bezogen wird.

(b) Der Wortlaut korrespondiert mit dem Entstehungshintergrund der Norm. Au[X.]h dieser spri[X.]ht dafür, da[X.] es darauf ankommt, ob die Börsenpreisminderung zumindest mitursä[X.]hli[X.]h darauf beruht, da[X.] si[X.]h das dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnende Risiko verwirkli[X.]ht hat.

Na[X.]h den für die allgemeine bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Prospekthaftung geltenden Grundsätzen kann ein Anleger die Rü[X.]kabwi[X.]klung seiner Beteiligung nämli[X.]h au[X.]h dann verlangen, wenn die im Prospekt unri[X.]htig dargestellten Risiken ni[X.]ht mit denjenigen identis[X.]h sind, die zu dem späteren Wertverfall der Anlage geführt haben (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 111 ff. [X.]; [X.]surteil vom 3. Dezember 2013 - [X.], [X.], 71 Rn. 27). Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber für die börsenre[X.]htli[X.]he Prospekthaftung mit § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF gerade eine Abkehr vollzogen (vgl. Hauptmann in [X.], Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 124; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 28 Rn. 49; [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 5; Fleis[X.]her/[X.], AG 2002, 329, 330; Wagner, [X.], 495, 498; [X.]. [X.], 9, 10; [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]). Die Norm ist damit Ausdru[X.]k des von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esgeri[X.]htshofs für die allgemeine bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Prospekthaftung verworfenen Ansatzes, den Anleger nur vor fehlerhaften Angaben betreffend sol[X.]he Umstände zu s[X.]hützen, die si[X.]h na[X.]h dem Erwerb tatsä[X.]hli[X.]h in negativer Weise auf die wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung der Anlage ausgewirkt haben (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 112; Wagner, [X.], 495, 498; [X.]. [X.], 9, 10).

([X.]) Das gebietet au[X.]h der Sinn und Zwe[X.]k der Norm.

Die Regelung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF soll den Anspru[X.]hsgegner davor s[X.]hützen, da[X.] die Anlage ni[X.]ht aufgrund des Eintritts eines allgemeinen Markt- oder Spekulationsrisikos rü[X.]kabgewi[X.]kelt werden kann (vgl. allgemein [X.], Prospekthaftung und Allokationseffizienz, 2019, S. 198 f.; Fleis[X.]her, BB 2002, 1869, 1871; [X.], [X.], 1752, 1754; Wagner, [X.], 495, 512 ff.). S[X.]hlägt si[X.]h in einem na[X.]herwerbli[X.]hen Kursverfall indes au[X.]h das dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnende Risiko nieder, so verwirkli[X.]ht si[X.]h gerade ein spezifis[X.]hes und ni[X.]ht ledigli[X.]h (allein) ein allgemeines Markt- oder Spekulationsrisiko. In diesem Fall besteht mithin der für die allgemeine Prospekthaftung ni[X.]ht erforderli[X.]he innere Re[X.]htswidrigkeitszusammenhang zwis[X.]hen den Umständen, über die der Prospekt unri[X.]htig oder unvollständig aufgeklärt hat, und der späteren negativen Entwi[X.]klung der Anlage (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 106, 111 ff.).

Entgegen der Auffa[X.]ung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] fehlt dieser innere Zusammenhang ni[X.]ht bereits dann, wenn den börsenpreisbildenden Akteuren der unri[X.]htig prospektierte Sa[X.]hverhalt und die mit ihm einhergehenden potentiellen Risiken bekannt waren und berü[X.]ksi[X.]htigt ("eingepreist") wurden. Maßgebli[X.]h ist ni[X.]ht das Kursb[X.]influ[X.]ungspotential des unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalts zum Zeitpunkt des Erwerbs, sondern die tatsä[X.]hli[X.]he na[X.]herwerbli[X.]he Kursentwi[X.]klung im Sinne eines Wertverlustes (glei[X.]hfalls auf einen Wertverlust abstellend Hauptmann in [X.], Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 122 und 124; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 45 [X.] Rn. 55; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 106; Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 91;[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.106; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 87; [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 5: "Kursverfall"; Mün[X.]hKommHGB/[X.], 4. Aufl., Teil 2. L. Emi[X.]ionsges[X.]häft Rn. 295;Fleis[X.]her/[X.], AG 2002, 329, 330; [X.], [X.] 1998, 490, 492; [X.]/[X.], [X.], 577, 581; [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.] f.; [X.], Urteil vom 29. Januar 2015 - 34 U 213/12, juris Rn. 166; [X.], AG 2005, 851, 853), und zwar au[X.]h dann, wenn er den ursprüngli[X.]hen Erwartungen der börsenpreisbildenden Akteure zuwiderläuft.

(d) Die vorstehende Auslegung wird dur[X.]h systematis[X.]he Erwägungen gestützt. Auf den Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF kann es nur ankommen, wenn ein wesentli[X.]her [X.] im Sinne des § 45 [X.] aF vorliegt. S[X.]hlö[X.]e demgegenüber § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF die Haftung bereits dann aus, wenn dem unri[X.]htig prospektierten Umstand na[X.]h einer ex-ante Betra[X.]htung kein Kursb[X.]influ[X.]ungspotential zukommt, so würde der [X.] kaum praktis[X.]he Bedeutung erlangen. In sol[X.]hen Fällen wird es regelmäßig au[X.]h an der Wesentli[X.]hkeit des [X.] fehlen. Mit dem Ni[X.]htvorliegen einer "Minderung des Börsenpreises" im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ist deswegen anderes gemeint, als da[X.] bei einem unwesentli[X.]hen [X.] eine Haftung au[X.][X.]heidet (für eine wesentli[X.]he Glei[X.]hsetzung demgegenüber Hauptmann in [X.], Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 124; [X.] in [X.]/E[X.]kstein, [X.]’s[X.]hes Handbu[X.]h der AG, 3. Aufl., § 20 Rn. 329; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.107; Mün[X.]hKommHGB/

[X.], 4. Aufl., Teil 2. L. Emi[X.]ionsges[X.]häft Rn. 295; [X.], Die Prospektpfli[X.]ht und Prospekthaftung bei [X.], 2009, [X.]; [X.], [X.] 2006, 40, 53).

(3) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen gelten für den Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF die na[X.]hfolgenden Maßgaben.

(a) Der Anspru[X.]hsgegner hat darzulegen und zu beweisen, da[X.] si[X.]h entweder die dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnenden Risiken na[X.]herwerbli[X.]h ni[X.]ht realisiert haben oder aber deren Realisierung keinerlei mindernden Einflu[X.] auf den na[X.]herwerbli[X.]hen Kursverlauf hatte. Wird der Beweis ni[X.]ht geführt, so kann si[X.]h der Anspru[X.]hsgegner ni[X.]ht auf die Einwendung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF berufen, selbst wenn die na[X.]hteiligen Auswirkungen des unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalts geringfügig sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 577, 581). Denn § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF stellt keine Anforderungen an den Umfang der Börsenpreisminderung und lä[X.]t die - ni[X.]ht au[X.][X.]hließbare - Mitursä[X.]hli[X.]hkeit des unri[X.]htig prospektierten Umstandes genügen, selbst wenn diesem neben anderen Ursa[X.]hen nur untergeordnetes Gewi[X.]ht zukommt (vgl. Fleis[X.]her/[X.], AG 2002, 329, 330). Aus den vorgenannten Gründen mu[X.] der Umfang der Börsenpreisminderung au[X.]h ni[X.]ht quantifiziert werden.

Ob der Entlastungsna[X.]hweis geführt ist, unterliegt der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung. Diese ist vom [X.]esgeri[X.]htshof nur einges[X.]hränkt darauf zu überprüfen, ob si[X.]h das [X.] mit dem [X.] und den [X.] umfa[X.]end und wi[X.]pru[X.]hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist und ni[X.]ht gegen Denkgesetze und Erfahrung[X.]ätze verstößt (st. Rspr., vgl. [X.]surteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 90 Rn. 29; [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.], 1726, 1729). Dies gilt au[X.]h in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz ([X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 131).

(b) Da die Frage, wel[X.]he Umstände g[X.]ignet sind, die Vermutung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF zu widerlegen, von der in Rede stehenden Anlage und den spezifis[X.]hen Einflü[X.]en, denen der Börsenpreis aufgrund des unri[X.]htig prospektierten Umstands auf dem Kapitalmarkt ausgesetzt ist, abhängt, können insoweit allgemeingültige Re[X.]ht[X.]ätze ni[X.]ht aufgestellt werden. Der Na[X.]hweis der fehlenden Börsenpreisminderung kann aus diesem Grund ni[X.]ht allein deswegen als geführt angesehen werden, weil si[X.]h der Kursverfall mit einem Umstand verbindet, dem als sol[X.]her regelmäßig Kursrelevanz zukommt, wie etwa die Bekanntma[X.]hung eines Dividendenabs[X.]hlags oder einer Gewinnwarnung (aA [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 106). Das gilt s[X.]hon deswegen, weil sol[X.]he Umstände gerade Ausflu[X.] des dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnenden Risikos sein können, de[X.]en Mitursä[X.]hli[X.]hkeit für die Börsenpreisminderung ausrei[X.]ht.

([X.]) Weil § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF als Bezugspunkt der Börsenpreisminderung ni[X.]ht auf die pfli[X.]htwidrige Prospektierung, sondern auf den unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt abstellt, handelt es si[X.]h bei dieser Norm ni[X.]ht um eine Kodifikation des Einwands re[X.]htmäßigen Alternativverhaltens (so aber [X.], AG 1999, 9, 14 und ihm folgend [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.] f.). Deshalb kann si[X.]h der Anspru[X.]hsgegner ni[X.]ht dur[X.]h Darlegung und Na[X.]hweis des Umstands entlasten, da[X.] si[X.]h der Börsenpreis au[X.]h bei pfli[X.]htgemäßer Prospektierung ni[X.]ht an[X.] als ges[X.]hehen gebildet hätte.

(d) Aus demselben Grund ist es im Rahmen des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF au[X.]h unerhebli[X.]h, ob der [X.] vor oder erst na[X.]h Ablauf der Se[X.]hsmonatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 [X.] aF bekannt wurde (aA [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 106; [X.]. in [X.]/S[X.]hütze, Handbu[X.]h des Kapitalanlagenre[X.]hts, 2. Aufl., § 7 Rn. 212; [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl., § 12 [X.] Rn. 5). Der Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] bezieht si[X.]h s[X.]hon im Ansatz ni[X.]ht auf den [X.] oder de[X.]en Bekanntwerden.

(e) Die na[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF vermutete Börsenpreisminderung entfällt ni[X.]ht deshalb, weil ein einmal eingetretener und (ni[X.]ht au[X.][X.]hließbar) auf dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalts beruhender Kursverfall in der na[X.]hlaufenden Entwi[X.]klung dur[X.]h den weiteren Kursverlauf wieder ausgegli[X.]hen wurde. § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF gehört als Einwendungsnorm zum (negativen) [X.]. Ist dieser einmal erfüllt, ändern hieran na[X.]hlaufende Entwi[X.]klungen ni[X.]hts.

(f) Auf das (Ni[X.]ht-)Eingreifen des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF bezogene Feststellungen können im Musterverfahren getroffen werden. Die Kursrelevanz eines unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalts ist ni[X.]ht in Bezug auf den einzelnen Anleger individuell zu bestimmen, sondern bemi[X.]t si[X.]h na[X.]h seinem tatsä[X.]hli[X.]hen Einflu[X.] auf den Börsenpreis na[X.]h den allgemeinen Gesetzmäßigkeiten des Kapitalmarktes (vgl. Wagner, [X.], 495, 528 f.). Die Frage, ob ein na[X.]herwerbli[X.]her Kursverfall auf einem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt beruht, ist deswegen verallgemeinerungsfähig (ebenso [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h der Kapitalmarktinformation, 3. Aufl., § 33 Rn. 111; [X.]/Mi[X.]hailidou, [X.], 2318, 2319; [X.], [X.], 1349, 1354; [X.]/ Wei[X.]hert, NJW 2005, 2737, 2738; [X.], BB 2005, 2249, 2253; unzutreffend demgegenüber Reus[X.]hle, [X.] 2004, 590, 591; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 66).

Zutreffend ist zwar, da[X.] es für die Minderung des Börsenpreises auf einen na[X.]herwerbli[X.]hen Wertverlust der Anlage ankommt und der jeweilige Erwerbszeitpunkt individuell festzustellen ist. Die getroffenen Feststellungen zu einer auf dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt beruhenden Minderung des Börsenpreises sind aber jedenfalls für die ausgesetzten Ausgangsverfahren von potentieller Bedeutung, in denen die Anlage in dem davorliegenden Zeitraum erworben wurde. Soweit die Vermutung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF für eine na[X.]h dem se[X.]hsmonatigen Haftungszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 [X.] aF liegende Minderung des Börsenpreises ni[X.]ht ausgeräumt werden kann, erlangen die zu § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF getroffenen Feststellungen für sämtli[X.]he [X.] Bedeutung, in denen eine Haftung in Betra[X.]ht kommt.

(g) Aufgrund der Umhängung trug die [X.] weiter das volle Risiko des Kursverlustes der [X.] und ein damit verbundenes dividendenrelevantes [X.] (vgl. dazu [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 118 ff.). Diese Risiken haben si[X.]h mit dem Wertverlust der [X.]-Aktien ab Juli 2000 und der in dem Einzelabs[X.]hlu[X.] der [X.] zum 31. Dezember 2000 aufgrund de[X.]en vorgenommenen Abs[X.]hreibung des Beteiligungsbu[X.]hwertes der [X.]  in Höhe von 6,653 Mrd. € (siehe die Feststellung in Ziffer [X.] zu Streitpunkt 34 h [X.]) nebst Bekanntgabe eines insbesondere aufgrund de[X.]en erzielten negativen Ergebni[X.]es vor Steuern in Höhe von - 3,1 Mrd. € (siehe die Feststellung in Ziffer I[X.] 26. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.]) realisiert.

Auf dem Boden dieser re[X.]htskräftigen und bindenden Feststellungen hat die [X.], um den Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF in Anspru[X.]h nehmen zu können, insbesondere den Na[X.]hweis zu führen, da[X.] weder der Wertverlust der [X.]-Aktien no[X.]h die Realisierung des dividendenrelevanten [X.]s mitursä[X.]hli[X.]h für eine na[X.]hteilige Entwi[X.]klung des Börsenpreises der Aktien der [X.] geworden sind, sondern si[X.]h in dieser au[X.][X.]hließli[X.]h das allgemeine Markt- bzw. Spekulationsrisiko bzw. andere Umstände niederges[X.]hlagen haben.

(4) Die auf einer fehlerhaften Auslegung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF beruhende Würdigung des [X.]s geht an diesen Maßgaben vorbei. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] hat deswegen insoweit Erfolg, als das [X.] zu Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger b die Feststellung getroffen hat, da[X.] "die genannten Prospektunri[X.]htigkeiten" zur Minderung des Börsenpreises beigetragen haben und der [X.] kein Gegenbeweis gelungen ist (Ziffer [X.] 19. des Tenors) bzw. zu Streitpunkt 34 g [X.] festgestellt hat, die [X.] habe den Na[X.]hweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht geführt (Ziffer [X.] 16. des Tenors). Insoweit ist, da es bislang an auf den zutreffenden Maßstab bezogenen Feststellungen fehlt und der [X.] die erforderli[X.]he tatri[X.]hterli[X.]he Würdigung ni[X.]ht selbst vornehmen kann, der [X.] aufzuheben und die Sa[X.]he an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, damit es das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten na[X.]h den Vorgaben dieses [X.]sbes[X.]hlu[X.]es einholt. Die zu dem Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger b begehrte Feststellung lä[X.]t si[X.]h trotz der Formulierung ("die genannten Prospektunri[X.]htigkeiten") auf den zutreffenden Kausalitätsmaßstab ("der Sa[X.]hverhalt, über den unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind") beziehen. Sie ist in diesem Sinne auslegungsfähig, weil die [X.]seite mit diesem Streitpunkt au[X.]h unabhängig vom anzulegenden Maßstab die grundlegende Feststellung erstrebt, die Vermutung der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF sei ni[X.]ht widerlegt.

[X.]) Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ist der [X.] darüber hinaus au[X.]h insoweit aufzuheben, als das [X.] ihre zu den Streitpunkten 34 [X.] bis 15 und 34 h [X.] 1, 3 und 4 begehrten Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und die mit den Streitpunkten 34 h [X.] 1, 3, 4, 19 und 20 begehrten Tatsa[X.]henfeststellungen in der Sa[X.]he zurü[X.]kgewiesen hat.

Diesen Streitpunkten liegt die unzutreffende re[X.]htli[X.]he Annahme zu Grunde, die Haftung der [X.] sei na[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF dann ausges[X.]hlo[X.]en, wenn dem [X.] bzw. den auf ihm agierenden börsenpreisbildenden Akteuren die Umhängung unabhängig von den unzutreffenden Prospektangaben bereits vor [X.] bekannt gewesen ist (hier unter anderem dur[X.]h das [X.] vom 10. Januar 2000 bei der [X.] Börsenaufsi[X.]ht), die marktbekannten (hilfsweise den preisbildenden Akteuren bekannten) Informationen ni[X.]ht im Wi[X.]pru[X.]h zu den Prospektangaben standen, die mangelnde Kursreaktion auf fehlende Kursrelevanz s[X.]hließen lä[X.]t oder die Umhängung bei unterstellter Kursrelevanz jedenfalls bei der Bildung des Börsenpreises berü[X.]ksi[X.]htigt ("eingepreist") worden ist. Wie bereits oben unter [X.]) ausgeführt kommt es indes allein darauf an, ob der Wertverlust der [X.]-Aktien oder die Realisierung des dividendenrelevanten [X.]s mitursä[X.]hli[X.]h für eine na[X.]h dem Erwerb eingetretene na[X.]hteilige Entwi[X.]klung des Börsenpreises der Aktien der [X.] geworden sind. Den zu widerlegenden Kurseinflu[X.] dieser realisierten Risiken erfa[X.]en die oben genannten Streitpunkte der [X.] insgesamt ni[X.]ht.

Na[X.]hdem der zutreffende re[X.]htli[X.]he Maßstab für den na[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF zu führenden [X.] nunmehr geklärt ist, ist für diese Streitpunkte das Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e entfallen. Wie der [X.] zu der ab dem 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung des [X.]es vom 19. Oktober 2012 (im Folgenden: [X.] nF) bereits ents[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat, ist im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen [X.] ein Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e fortbesteht. Das ist dann ni[X.]ht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebni[X.]e dur[X.]h die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit einzelner [X.] aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zu Grunde liegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] (§ 6 Abs. 1 [X.] nF) oder der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] (§ 15 Abs. 1 [X.] nF) hinsi[X.]htli[X.]h dieser [X.] gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des [X.]s zum Ausdru[X.]k zu bringen ist ([X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106 f., vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 61; [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 60). Diese für das [X.] nF aufgestellten Grundsätze gelten entspre[X.]hend für das hier anwendbare [X.] a[X.]

Kein Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e besteht damit mehr für die von der [X.] mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde weiterverfolgten Streitpunkte 34 [X.] ([X.] der Umhängung am 10. Januar 2000 und der damit einhergehenden Information des Marktes), 34 [X.] (mangelnde Kursrelevanz dieser Bekanntgabe), 34 [X.] (Einpreisung der Umhängung bei unterstellter Kursrelevanz), 34 [X.] (der Prospekt enthielt keine von der [X.] vom 10. Januar 2000 abwei[X.]henden Informationen), 34 h [X.] 1 (mangelnder Einflu[X.] des [X.] auf den Börsenkurs aufgrund der Bekanntheit der Umhängung am Markt), 34 h [X.] 3 (fehlender Wi[X.]pru[X.]h zwis[X.]hen dem marktbekannten Information[X.]tand und den Prospektangaben) und 34 h [X.] 4 (mangelnder Einflu[X.] des [X.] auf den Börsenkurs). Glei[X.]hes gilt für die hierauf bezogenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen zu den Streitpunkten 34 h [X.] 1 (Information des Kapitalmarkts über die [X.]-Beteiligung), 34 h [X.] 3 (Offenlegung der Umhängung am 10. Januar 2000), 34 h [X.] 4 (Zwe[X.]k dieser Offenlegung), 34 h [X.] 19 (mangelndes [X.]führungspotential des Prospekts bei informierten [X.]) und 34 h [X.]0 (Bestehen eines [X.]s au[X.]h bei konzerninternem Verkauf). Mit dem letztgenannten Streitpunkt hat die [X.] der Sa[X.]he na[X.]h auf den Gesi[X.]htspunkt re[X.]htmäßigen Alternativverhaltens abgestellt, dem bei § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF keine Bedeutung zukommt (siehe oben unter [X.]) (3) ([X.])). Zuglei[X.]h ist damit au[X.]h das Sa[X.]hents[X.]heidungsintere[X.]e bezügli[X.]h der Streitpunkte 34 [X.] und 11 entfallen, die auf allgemeine Feststellungen zur Verarbeitung kursrelevanter Informationen auf dem [X.] geri[X.]htet sind. Insoweit ist der angefo[X.]htene [X.] aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 hinsi[X.]htli[X.]h aller vorbezei[X.]hneten Streitpunkte für gegenstandslos zu erklären.

[X.]) Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ist der [X.] ferner aufzuheben, soweit das [X.] die von der [X.] begehrte Feststellung, der vom [X.]esgeri[X.]htshof "festgestellte [X.]" könne ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF beigetragen haben, in der Sa[X.]he zurü[X.]kgewiesen hat (Streitpunkt 34 h [X.] 16). Wie bereits oben unter [X.]) dargelegt, hält die auf einer fehlerhaften Auslegung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF beruhende Würdigung des [X.]s der re[X.]htli[X.]hen Prüfung ni[X.]ht Stand. Insoweit ist die Sa[X.]he ebenfalls an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen, damit es das hierzu erforderli[X.]he Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten na[X.]h den Vorgaben dieses [X.]sbes[X.]hlu[X.]es einholt. An[X.] als bei den zuvor unter [X.]) aufgeführten Streitpunkten ist das Sa[X.]hbes[X.]heidungsintere[X.]e für diesen Streitpunkt ni[X.]ht entfallen. Die begehrte Feststellung lä[X.]t si[X.]h auf den zutreffenden Kausalitätsmaßstab beziehen, indem der Streitpunkt entspre[X.]hend dem Wortlaut des Gesetzes klarstellend dahin gefa[X.]t wird, da[X.] "der Sa[X.]hverhalt, über den unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind", ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF beigetragen haben kann. In diesem Sinne ist der Streitpunkt auslegungsfähig, weil die [X.] au[X.]h unabhängig vom anzulegenden Maßstab die grundlegende Feststellung erstrebt, die Vermutung der haftungsausfüllenden Kausalität im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF widerlegt zu haben.

[X.]) Mit Erfolg wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] dagegen, da[X.] das [X.] die von ihr erstrebte Feststellung, der Na[X.]hweis fehlender Preisrelevanz "eines Prospektmangels" könne dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten unter Heranziehung der in den Fa[X.]hkreisen anerkannten Methoden - insbesondere sogenannter Event-Studies - geführt werden, insgesamt zurü[X.]kgewiesen hat (Streitpunkt 34 h [X.] 1).

(1) Der Na[X.]hweis fehlender Preisrelevanz lä[X.]t si[X.]h dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten führen (vgl. Fleis[X.]her in [X.]/S[X.]hütze, Handbu[X.]h des Kapitalanlagere[X.]hts, 5. Aufl., § 6 Rn. 53; Fleis[X.]her/[X.], AG 2002, 329, 333). Die gegenteilige Annahme des [X.]s, dur[X.]h ein Guta[X.]hten allein könne die jeweils im Einzelfall und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der individuellen Besonderheiten zu ents[X.]heidende Frage der Kausalität ni[X.]ht geklärt werden, entbehrt jeder Grundlage. Abgesehen davon, da[X.] au[X.]h individuelle Kausalverläufe mittels eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens aufgeklärt werden können, handelt es si[X.]h - wie bereits oben unter [X.]) (3) (f) ausgeführt - bei der Frage na[X.]h der Ursa[X.]he der Börsenpreisminderung um eine verallgemeinerbare Tatsa[X.]he, die das [X.] an anderer Stelle au[X.]h überindividuell - wenn au[X.]h in der Sa[X.]he zu Unre[X.]ht - festgestellt hat (vgl. Streitpunkte 34 g [X.] und 33 - Antrag der Kläger b). Die entspre[X.]hende Feststellung ist mithin zu treffen. Aus den oben zum zutreffenden Maßstab des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF dargelegten Gründen ist der Au[X.]pru[X.]h allerdings klarstellend dahin zu fa[X.]en, da[X.] der Na[X.]hweis fehlender Preisrelevanz "des Sa[X.]hverhalts, über den unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind", dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten geführt werden kann. Der Streitpunkt 34 h [X.] 1 ist - an[X.] als die direkt auf einen unzutreffenden Maßstab bezogenen und daher gegenstandslos gewordenen Streitpunkte (oben unter [X.]) - im Sinne dieser getroffenen Feststellung auslegungsfähig. Er soll übergreifend klären, da[X.] der Na[X.]hweis fehlender Preisrelevanz im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF dur[X.]h ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten geführt werden kann, ohne da[X.] dabei dem in der Formulierung unzutreffend wiedergegebenen Bezugspunkt ("des Prospektmangels") eine eigenständige Bedeutung zukäme.

(2) Allerdings hat es das [X.] im Ergebnis zu Re[X.]ht abgelehnt, die mit dem Streitpunkt 34 h [X.] 1 darüber hinaus begehrte Feststellung zur Heranziehung der "hierfür in Fa[X.]hkreisen anerkannten Methoden - insbesondere sogenannter Event-Studies" - zu treffen. Insoweit ist der Streitpunkt ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Wie der [X.] zum [X.] nF bereits ents[X.]hieden hat, darf ein Feststellungsziel ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefa[X.]t sein, da[X.] der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO entspre[X.]hend) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h der Gegner des [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und die Ents[X.]heidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht, letztli[X.]h den Proze[X.]geri[X.]hten der ausgesetzten Verfahren überla[X.]en bleibt (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 64 ff.). Diese für das [X.] nF aufgestellten Grundsätze gelten für das [X.] aF entspre[X.]hend. Dana[X.]h fehlt es sowohl der Wendung "in Fa[X.]hkreisen anerkannte Methoden" als au[X.]h dem beispielhaft mit "insbesondere" eingeleiteten Antragsteil an der notwendigen Bestimmtheit. Ob Event-Studies den in Fa[X.]hkreisen anerkannten Methoden genügen, hängt von der für die [X.] in Ansatz gebra[X.]hten Methodik, insbesondere in Bezug auf die S[X.]hätzung der erwarteten Rendite, die Bere[X.]hnung der abnormalen Rendite und deren statistis[X.]he Signifikanz (vgl. überbli[X.]ksartig [X.], [X.], 251, 258 ff.), ab. Das S[X.]hlagwort der Event-Studies allein ist angesi[X.]hts der Vielzahl der für ihre Dur[X.]hführung in Betra[X.]ht kommenden Methoden für eine hinrei[X.]hend bestimmte Festlegung ni[X.]ht g[X.]ignet.

[X.]) Demgegenüber ist das [X.] zu Re[X.]ht davon ausgegangen, da[X.] zur Widerlegung der dur[X.]h § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF aufgestellten Vermutung das erlei[X.]hterte [X.] des § 287 ZPO keine Anwendung findet (Streitpunkt 34 h [X.] 2). Zur Widerlegung der Vermutung haftungsausfüllender Kausalität ist der Vollbeweis (§ 286 ZPO) zu erbringen.

Zutreffend ist zwar, da[X.] § 287 ZPO auf die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität Anwendung finden kann (siehe nur [X.]surteil vom 15. Juni 1993 - [X.], [X.], 1735, 1738; [X.], Urteile vom 12. Juli 2016 - [X.], [X.]Z 211, 146 Rn. 42 und vom 29. Januar 2019 - [X.], [X.]Z 221, 43 Rn. 12 [X.]). Die [X.] und die auf ihrer Seite [X.] übersehen jedo[X.]h, da[X.] § 287 ZPO dem von einer re[X.]htswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Na[X.]hweis seines S[X.]hadens erlei[X.]htern soll, ni[X.]ht aber dem S[X.]hädiger die Führung des [X.] (vgl. [X.]surteile vom 15. Juni 1993 [X.]O und vom 19. März 2002 - [X.], [X.], 1004, 1006; [X.], Urteil vom 14. März 2006 - [X.], [X.]Z 166, 336 Rn. 23). Aus diesem Grund kann § 287 ZPO auf den zugunsten des S[X.]hädigers wirkenden Anspru[X.]hsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF keine Anwendung finden (ri[X.]htig Hauptmann in [X.], Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 124; aA [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 Rn. 105).

ff) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ferner dagegen, da[X.] das [X.] die zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF begehrte Feststellung, der Na[X.]hweis, da[X.] die Wertpapiere ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben wurden, sei bereits dann erbra[X.]ht, wenn die [X.] das anfängli[X.]he Fehlen oder den späteren Wegfall einer prospektveranla[X.]ten Anlagestimmung darlege und beweise, ni[X.]ht getroffen hat (Streitpunkt 34 h [X.] 3).

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ist ein börsenre[X.]htli[X.]her Prospekthaftungsanspru[X.]h ausges[X.]hlo[X.]en, sofern die Wertpapiere ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben wurden. § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF hat den ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen dem (fehlerhaften) Prospekt und dem Erwerb zum Gegenstand. Es handelt si[X.]h um eine Regelung zur haftungsbegründenden Kausalität ([X.], Urteil vom 3. März 2008 - [X.], [X.], 790 Rn. 18), wobei die Kausalität widerlegli[X.]h vermutet wird ([X.]surteile vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 44; siehe au[X.]h Ziffer I[X.] 40. des Tenors zu Streitpunkt 34 g [X.]). Das zum früheren Re[X.]ht bestehende Problem des Kausalitätsna[X.]hweises hat der Gesetzgeber nunmehr kodifiziert und damit die Re[X.]htsfigur der allgemeinen Anlagestimmung obsolet werden la[X.]en. An deren Stelle ist das individuelle Erwerbsmotiv des Anlegers getreten, so da[X.] die Kausalitätsvermutung ni[X.]ht dur[X.]h den Na[X.]hweis des anfängli[X.]hen Fehlens oder des späteren Wegfalls einer prospektveranla[X.]ten Anlagestimmung widerlegt werden kann.

(1) Der Gesetzgeber hat mit der S[X.]haffung der §§ 45 ff. [X.] in der Fa[X.]ung des [X.] vom 24. März 1998 ([X.] I 1998, [X.]) die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen des ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhangs zwis[X.]hen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den Anspru[X.]hsgegner verlagert, glei[X.]hzeitig aber die Haftungsansprü[X.]he auf [X.] innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h ihrer erstmaligen Einführung und [X.] begrenzt.

(a) Für die Emi[X.]ionsprospekthaftung na[X.]h §§ 45 ff. [X.] in der bis zum 30. März 1998 geltenden Fa[X.]ung wurde zugunsten des für die haftungsbegründende Kausalität grundsätzli[X.]h beweisbelasteten Anlegers davon ausgegangen, da[X.] der Emi[X.]ionsprospekt die Eins[X.]hätzung des Wertpapiers in Fa[X.]hkreisen mitbestimmt und damit beim Publikum eine Anlagestimmung erzeugt hat. Diese Stimmung konnte der Anleger - ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine individuelle Kenntnis des Prospekts - na[X.]h Art einer "tatsä[X.]hli[X.]hen Vermutung" für den Kausalzusammenhang zwis[X.]hen [X.]n und seinem Kaufents[X.]hlu[X.] in Anspru[X.]h nehmen (vgl. [X.]surteil vom 14. Juli 1998 - [X.], [X.]Z 139, 225, 233 f.; [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 144 f., jeweils [X.]). Bereits das [X.] ([X.], 196, 204 f.) hatte ausgeführt, da[X.] die Mögli[X.]hkeit eines ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhangs zwis[X.]hen den unri[X.]htigen Angaben des Prospekts und dem Aktienerwerb s[X.]hon dann gegeben sei, wenn si[X.]h unter Mitwirkung der offenkundigen, allgemeinen Verhältni[X.]e eine dem Inhalt des Prospekts entspre[X.]hende Stimmung des zur Aufnahme der Papiere angerufenen Publikums gebildet habe und der Erwerber dadur[X.]h zum Erwerb bestimmt worden sei. Wer den Anspru[X.]h auf Prospekthaftung erhebe, brau[X.]he dana[X.]h den Prospekt ni[X.]ht gelesen zu haben, ihn ni[X.]ht einmal zu kennen, wenn er nur, b[X.]influ[X.]t dur[X.]h diese Stimmung die Wertpapiere erworben habe. Der Erwerb infolge dieser Stimmung stelle den vom Gesetze geforderten Zusammenhang her. Die Dauer einer sol[X.]hen beweiserlei[X.]hternden Anlagestimmung war unklar; in aller Regel sollte sie spätestens ein Jahr na[X.]h [X.] ni[X.]ht mehr bestehen (vgl. [X.]surteil vom 14. Juli 1998 - [X.], [X.]Z 139, 225, 234; [X.], Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 144 f.).

(b) Na[X.]h der reformierten börsenre[X.]htli[X.]hen Prospekthaftung kommt der Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung keine Bedeutung mehr zu.

([X.]) Die überwiegend in der Literatur vertretene Auffa[X.]ung, auf die si[X.]h die [X.] und die auf ihrer Seite [X.] beziehen, geht allerdings davon aus, die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung habe au[X.]h im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF weiter insofern Bedeutung, da[X.] der Anspru[X.]hsgegner den [X.] führen könne, indem er na[X.]hweise, da[X.] eine prospektveranla[X.]te Anlagestimmung niemals bestanden habe oder aber - au[X.]h vor Ablauf der Se[X.]hsmonatsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 [X.] aF - wieder entfallen sei ([X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 45 Rn. 43; [X.], [X.], 2. Online-Aufl., § 23 Rn. 9; [X.]/[X.] in Mars[X.]h-Barner/[X.], Handbu[X.]h börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 10.346 f.; Mün[X.]hKommHGB/[X.], 4. Aufl., Teil 2. L. Emi[X.]ionsges[X.]häft Rn. 295; [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl., § 9 [X.] Rn. 70; [X.]. AG 1999, 199, 205; [X.], AG 1999, 9, 12 f.; [X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 40 f.).

([X.]) Na[X.]h anderer Ansi[X.]ht kommt es auf die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung ni[X.]ht mehr an, da der Gesetzgeber die mit ihr verbundenen Unsi[X.]herheiten über deren Dauer und Fortfall dur[X.]h die Neufa[X.]ung der börsenre[X.]htli[X.]hen Prospekthaftung gerade überwinden wollte ([X.], Das Re[X.]ht der Kapitalanlageberatung und -vermittlung, 2014, § 5 Rn. 37; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 Rn. 101; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 83 ff.; [X.], Die Prospektpfli[X.]ht und Prospekthaftung bei [X.], 2009, [X.]; zweifelnd [X.], [X.] 2006, 40, 52 f. mit [X.]. 60; [X.], Prospekthaftung im Spannungsfeld von Gesetz und ri[X.]hterre[X.]htli[X.]her Gestaltung, 2019, S. 139 f.; wohl au[X.]h [X.], AG 2002, 3, 11 mit [X.]. 62; unents[X.]hieden Lenenba[X.]h, Kapitalmarkt- und Börsenre[X.]ht, 2002, Rn. 8.100; vgl. bereits [X.]surteil vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 90 Rn. 64; [X.], Urteile vom 19. Juli 2004 - [X.], [X.]Z 160, 134, 144 f. und vom 4. Juni 2007 - [X.], [X.], 1557 Rn. 13).

([X.]) Die letztgenannte Auffa[X.]ung trifft zu. Dies folgt aus der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte und dem Sinn und Zwe[X.]k der Norm.

In Abwei[X.]hung vom früheren Re[X.]ht hat der Gesetzgeber dur[X.]h § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der Fa[X.]ung des [X.] vom 24. März 1998 die Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden ursä[X.]hli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen fehlerhaftem Prospekt und Erwerb der Wertpapiere zugunsten des Erwerbers auf den Anspru[X.]hsgegner verlagert, glei[X.]hzeitig aber die Haftungsansprü[X.]he auf [X.] über Wertpapiere begrenzt, die innerhalb von se[X.]hs Monaten na[X.]h ihrer erstmaligen Einführung und [X.] erworben wurden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Damit überwindet § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zwar ebenso wie die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung die typis[X.]he Beweisnot des Anlegers, allerdings - an[X.] als na[X.]h früherer Re[X.]htslage - ni[X.]ht dur[X.]h eine tatsä[X.]hli[X.]he, sondern dur[X.]h eine gesetzli[X.]he Vermutung. Au[X.]h kommt der Anleger zwar na[X.]h wie vor nur zeitli[X.]h begrenzt in den Genu[X.] der Beweiserlei[X.]hterung, allerdings - wiederum an[X.] als na[X.]h früherem Re[X.]ht - ni[X.]ht dur[X.]h eine mit Unsi[X.]herheiten behaftete zeitli[X.]he Begrenzung der Vermutungswirkung, sondern dur[X.]h eine zeitli[X.]he Bes[X.]hränkung des Haftungsanspru[X.]hs selbst (§ 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF).

Das zeigt, da[X.] der Gesetzgeber die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung ni[X.]ht "kodifizieren" wollte. Vielmehr hat er ledigli[X.]h einzelne Strukturmerkmale der Anlagestimmung normativ "aufgegriffen" (zutreffend [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 84 ff. unter Hinweis auf BT-Dru[X.]ks. 13/8933, [X.]) und in ein neues gesetzli[X.]hes Haftungskonzept überführt. Gerade die Aufnahme der starren zeitli[X.]hen Begrenzung des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF zeigt, da[X.] der Gesetzgeber von den bisherigen Überlegungen der Re[X.]htspre[X.]hung abwei[X.]hen wollte. Insoweit ist in der Gesetzesbegründung explizit ausgeführt, da[X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, wie lange der Zeitraum zu beme[X.]en ist, innerhalb de[X.]en der Anleger si[X.]h zur Beweiserlei[X.]hterung auf eine am Markt herrs[X.]hende "Anlagestimmung" berufen könne, zu einer für alle beteiligten [X.] unzumutbaren erhebli[X.]hen Re[X.]htsunsi[X.]herheit geführt habe (BT-Dru[X.]ks. 13/8933, [X.] f.). Dur[X.]h die S[X.]haffung einer starren Au[X.][X.]hlu[X.]frist sollte die notwendige Re[X.]ht[X.]i[X.]herheit hergestellt werden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/8933, [X.]). Stellte si[X.]h nunmehr bei Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF - und sei es au[X.]h nur im Rahmen der Widerlegung der Kausalitätsvermutung - na[X.]h wie vor die Frage na[X.]h dem zeitli[X.]hen Fortfall der Anlagestimmung, würde gerade jene Unsi[X.]herheit wieder in das Gesetz hineingetragen, die dur[X.]h die Novelle beseitigt werden sollte ([X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21 Rn. 84).

Als Korrektiv hat der Gesetzgeber § 46 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF ges[X.]haffen, der die Haftung entfallen lä[X.]t, wenn vor Abs[X.]hlu[X.] des Erwerbsges[X.]häfts eine deutli[X.]h gestaltete Beri[X.]htigung der unri[X.]htigen oder unvollständigen Angaben veröffentli[X.]ht wurde. Hiermit hat der Gesetzgeber der besonderen Fallgestaltung des Wegfalls der Anlagestimmung dur[X.]h öffentli[X.]he Prospektberi[X.]htigung (vgl. [X.], Kapitalmarktre[X.]ht, 7. Aufl. 2016, § 9 Rn. 70; [X.], AG 1999, 9, 13; [X.], AG 2002, 3, 11 mit [X.]. 66) Re[X.]hnung getragen und damit zu erkennen gegeben, da[X.] es auf weitere Fallgruppen einer B[X.]ndigung der Anlagestimmung, etwa aufgrund einer wesentli[X.]hen Änderung des Börsenindex oder der Konjunktureins[X.]hätzung (vgl. [X.]surteil vom 14. Juli 1998 - [X.], [X.]Z 139, 225, 233 f.), ni[X.]ht mehr ankommen sollte. Könnte der Prospektverantwortli[X.]he die Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF au[X.]h dur[X.]h einen na[X.]hträgli[X.]hen Fortfall der Anlagestimmung vor Ablauf des se[X.]hsmonatigen Haftungszeitraums des § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF widerlegen, so hätte es der S[X.]haffung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 [X.] aF als selbstständigem [X.] ni[X.]ht bedurft.

(2) Na[X.]h dem zuvor Gesagten können zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF allein die für die Erwerbsents[X.]heidung individuell maßgebli[X.]hen Motive des Anlegers herangezogen werden (vgl. bereits [X.]surteile vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 42 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 44; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 84). Der Anspru[X.]hsgegner hat den Na[X.]hweis, da[X.] im jeweiligen Einzelfall der individuelle Erwerbsents[X.]hlu[X.] ni[X.]ht dur[X.]h den fehlerhaften Prospekt b[X.]influ[X.]t wurde, zu führen. Da si[X.]h der Entlastungsna[X.]hweis auf einzelfallbezogene Umstände in der Person des Erwerbers bezieht, kann er nur in den ausgesetzten Ausgangsverfahren geführt werden.

gg) Daraus folgt, da[X.] es auf die weiteren zum Ni[X.]htbestehen einer prospektveranla[X.]ten positiven Anlagestimmung auf Bestreben der [X.] vorgelegten Streitpunkte 33 - Antrag der [X.] [X.] (keine Erzeugung einer positiven Anlagestimmung dur[X.]h den Prospekt), e (etwaig no[X.]h vorhandene Anlagestimmung gründete einzig auf Börseneuphorie) und j (mangels positiver Anlagestimmung erforderli[X.]her Vortrag des Anlegers) sowie Streitpunkte 34 h [X.] 4 (Eins[X.]hätzung in Fa[X.]hkreisen für Anlagestimmung maßgebli[X.]h), 5 (prospektveranla[X.]te Anlagestimmung nur bei [X.]führung der Fa[X.]hkreise), 6 (keine Anlagestimmung dur[X.]h den gerügten [X.]-Sa[X.]hverhalt allein), 7 (keine prospektveranla[X.]te Anlagestimmung, wenn Marktintermediären der unri[X.]htig prospektierte Sa[X.]hverhalt bekannt war), 8 (den eine Anlagestimmung vermittelnden Marktintermediären war Sa[X.]hverhalt unabhängig vom Prospekt bekannt), 9 (Prospektangaben standen zu diesen Informationen, die den eine Anlagestimmung vermittelnden Marktintermediären bekannt waren, ni[X.]ht in Wi[X.]pru[X.]h), 10 (die für eine Anlagestimmung relevanten Marktintermediäre hatten Prospektangaben ri[X.]htig verstanden), 11 (Kausalitätsvermutung aufgrund de[X.]en widerlegt), 12 (keine prospektveranla[X.]te Anlagestimmung aufgrund Besonderheiten der damaligen wirts[X.]haftli[X.]hen Lage), 13 (maßgebli[X.]he Informationen bereits vor der [X.] des Prospekts marktbekannt), 14 (unmittelbar vor [X.] verbreitete Analystenberi[X.]hte berü[X.]ksi[X.]htigten aktuelle Entwi[X.]klungen bei der [X.]) und 15 (Fehlen einer haftungsre[X.]htli[X.]hen Verknüpfung bei unterstellter Anlagestimmung) ni[X.]ht mehr ankommt. Aus diesem Grund ist der [X.], der diese Streitpunkte zu Lasten der [X.] in der Sa[X.]he zurü[X.]kgewiesen hat, auf ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerde insoweit aufzuheben und der zu Grunde liegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 11. Juli 2006 ist hinsi[X.]htli[X.]h der Streitpunkte 33 - Antrag der [X.] [X.], [X.] und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 ist hinsi[X.]htli[X.]h der Streitpunkte 34 h [X.] 4 bis 15 für gegenstandslos zu erklären.

[X.]) Mit Re[X.]ht hat das [X.] die seitens der [X.] begehrte Feststellung, die gesetzli[X.]he Vermutung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF sei bereits im Musterverfahren widerlegt und es bleibe den Ausgangsverfahren vorbehalten zu klären, ob die Anleger im Einzelfall die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben haben, ni[X.]ht getroffen. Na[X.]h dem zuvor Gesagten kann die Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität nur in jedem der ausgesetzten Ausgangsverfahren individuell widerlegt werden (Streitpunkt 34 h [X.] 16).

ii) Aus diesem Grund hat das [X.] au[X.]h die seitens der [X.] begehrte Feststellung, ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen Prospekt und Anlag[X.]nts[X.]heidung sei auszus[X.]hließen, soweit der Erwerb na[X.]h dem 24. Juli 2000 stattgefunden habe, mit Re[X.]ht ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] k). Wel[X.]he S[X.]hlü[X.]e ein Anleger aus der an diesem Tag erfolgten Ankündigung des Kaufs von [X.]       gezogen haben mag, ist eine Frage des Einzelfalls.

jj) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] au[X.]h die von der [X.] begehrte Feststellung, ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen dem Prospekt und der Anlag[X.]nts[X.]heidung sei auszus[X.]hließen, wenn ein Kläger ni[X.]ht substantiiert behaupte, er habe den Prospekt seinerzeit tatsä[X.]hli[X.]h gelesen, abgelehnt (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] i). Insoweit bleibt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ebenfalls ohne Erfolg.

Es ist für die börsenre[X.]htli[X.]he Prospekthaftung im Ausgangspunkt allgemeine Meinung, da[X.] ein bloß mittelbarer Prospekteinflu[X.] genügt und gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF vermutet wird, wenn insoweit au[X.]h teils unzutreffend an den Fortbestand der Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung angeknüpft wird([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 [X.] Rn. 255 f.; Hauptmann in [X.], Prospekthaftung und Anlageberatung, § 3 Rn. 123; [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 101; Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 67; [X.], [X.], 2. Online-Aufl., § 23 Rn. 9; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 81; Baumba[X.]h/[X.]/[X.], HGB, 38. Aufl., § 23 [X.] Rn. 2; [X.], Die Prospektpfli[X.]ht und Prospekthaftung bei [X.], 2009, [X.]; zweifelnd aber [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.102). Dana[X.]h ist selbst eine Kenntnis von der Existenz des Prospekts ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/von [X.], [X.]/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 [X.] Rn. 101; Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 67; Baumba[X.]h/[X.]/[X.], HGB, 39. Aufl., § 9 [X.] Rn. 12;[X.], AG 2002, 3, 10). Au[X.]h in der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, da[X.] auf "den Na[X.]hweis der Kenntnis des Erwerbers vom Prospekt verzi[X.]htet" werde (BT-Dru[X.]ks. 13/8933, [X.]).

[X.]) Mithin hat das [X.] zugunsten der Seite des [X.]s zutreffend festgestellt, da[X.] der Prospekthaftungsanspru[X.]h na[X.]h § 45 [X.] aF ni[X.]ht vorau[X.]etzt, da[X.] der Erwerber Kenntnis von der Existenz des Prospekts hat (Ziffer [X.] 2. des Tenors zu Streitpunkt 34 g [X.]).

ll) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] ferner die seitens der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen Prospekt und Anlag[X.]nts[X.]heidung allenfalls gegeben wäre, wenn diese gerade auf einer bestimmten, angebli[X.]h unri[X.]htigen Prospektangabe beruht hätte, ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] g).

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF bes[X.]hränkt si[X.]h ni[X.]ht auf die Vermutung, da[X.] der Erwerber die Anlage gerade aufgrund der unri[X.]htigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt erworben hat ([X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 81). Vermutet wird vielmehr die (mittelbare) Erwerbskausalität des Prospekts s[X.]hle[X.]hthin. Dies ergibt der systematis[X.]he Rü[X.]ks[X.]hlu[X.] aus § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] a[X.] An[X.] als diese Norm stellt § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF als Bezugspunkt der Kausalitätsprüfung allgemein auf den Prospekt und ni[X.]ht auf die "Unri[X.]htigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben" ab. Der (vermutete) Einflu[X.] des Prospekts auf das individuelle Erwerbsmotiv wird ni[X.]ht dur[X.]h eine bestimmte Formulierung oder allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsa[X.]hen geprägt, sondern wesentli[X.]h dadur[X.]h, wel[X.]hes Gesamtbild er von der angebotenen Anlage vermittelt. Es liegt insoweit ni[X.]ht an[X.] als bei der Prüfung, ob die Prospektangaben unri[X.]htig oder unvollständig sind (vgl. dazu [X.]surteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 23; [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 74 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 40; [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1252 Rn. 17; jeweils [X.]).

mm) Daraus ergibt si[X.]h, da[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] au[X.]h ohne Erfolg bleibt, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, da[X.] das [X.] die von ihr begehrte (und im Übrigen auf einer unzutreffenden Vorstellung von der Verteilung der Beweislast beruhende) Feststellung, die Kläger mü[X.]ten im Einzelfall darlegen und beweisen, da[X.] sie die Prospektangaben zu der Umhängung der [X.]-Beteiligung im Sinne der Interpretation des [X.]esgeri[X.]htshofs verstanden hatten und die fehlende Aufklärung über ein [X.] auf [X.] des Einzelabs[X.]hlu[X.]es der [X.] für den Erwerb kausal war, ni[X.]ht getroffen hat (Streitpunkt 34 h [X.] 17).

nn) Im Ergebnis zu Re[X.]ht hat das [X.] weiter die seitens der [X.] begehrte Feststellung, da[X.] ein kausaler Zusammenhang zwis[X.]hen dem Prospekt und der Anlag[X.]nts[X.]heidung auszus[X.]hließen ist, wenn angebli[X.]h unri[X.]htige und unvollständige Angaben im Prospekt so wenig bedeutend sind, da[X.] sie erfahrungsgemäß die Anlag[X.]nts[X.]heidung von Erwerbern ni[X.]ht b[X.]influ[X.]en, ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] h).

Jede wesentli[X.]he Unri[X.]htigkeit oder Unvollständigkeit im Prospekt ist generell g[X.]ignet, die Anlag[X.]nts[X.]heidung von Erwerbern zu b[X.]influ[X.]en. Denn wesentli[X.]h sind sol[X.]he Angaben, die ein Anleger "eher als ni[X.]ht" bei seiner Anlag[X.]nts[X.]heidung berü[X.]ksi[X.]htigen würde (vgl. [X.]surteil vom 18. September 2012 - [X.], [X.]Z 195, 1 Rn. 22 ff. [X.]; [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 74 und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 57). Für den vorliegenden [X.] hat der [X.] die Wesentli[X.]hkeit bereits re[X.]htskräftig und bindend bejaht ([X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 [X.]O Rn. 125).

oo) Au[X.]h die auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF bezogene Feststellung, da[X.] angesi[X.]hts der bereits vor [X.] des Prospekts marktbekannten Informationen den Anlegern der Gegenbeweis obliege, da[X.] ihnen der vollständige Sa[X.]hverhalt bzgl. der Übertragung der [X.]-Anteile ni[X.]ht bekannt war, hat das [X.] zu Re[X.]ht ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 34 h [X.]).

Na[X.]h § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF ist der Prospekthaftungsanspru[X.]h ausges[X.]hlo[X.]en, wenn der Erwerber die Unri[X.]htigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts bei dem Erwerb kannte. Dabei mu[X.] der Anspru[X.]hsgegner die Kenntnis des Anspru[X.]hstellers und ni[X.]ht jener seine Unkenntnis beweisen. Ob den Anspru[X.]hstellern die von der [X.] benannten Informationen bekannt waren und wel[X.]he S[X.]hlü[X.]e sie gegebenenfalls hieraus gezogen haben, kann nur individuell festgestellt werden. Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerde meint, allgemein bekannte Tatsa[X.]hen sprä[X.]hen für eine positive Anlegerkenntnis, führt dies hier s[X.]hon deswegen ni[X.]ht weiter, weil das von der [X.] angeführte [X.] s[X.]hon na[X.]h eigenem Vortrag ledigli[X.]h zur Marktbekanntheit, ni[X.]ht aber zur Allgemeinbekanntheit der Umhängung geführt haben soll.

pp) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ferner gegen die zugunsten des [X.]s getroffene Feststellung, die [X.] habe si[X.]h vom Vorwurf grob fahrlä[X.]iger Unkenntnis der Unri[X.]htigkeit der Prospektangaben ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF entlastet, so da[X.] die [X.] in Bezug auf den festgestellten [X.] s[X.]huldhaft gehandelt habe (Ziffer [X.] 18. des Tenors zu Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger a). Dementspre[X.]hend hat das [X.] die von der [X.] begehrten Feststellungen, sie habe eine sorgfaltsgemäße Prüfung der Prospektangaben dur[X.]hgeführt (Streitpunkt 34 h gg 11), sowie dazu, da[X.] und weshalb si[X.]h die Annahme grober Fahrlä[X.]igkeit der [X.] im Hinbli[X.]k auf den [X.] aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen verbiete (Streitpunkt 34 h gg 7) und da[X.] die [X.] die fehlerhaften Prospektangaben ni[X.]ht gekannt habe und dies ni[X.]ht auf grober Fahrlä[X.]igkeit beruhe (Streitpunkt 34 h gg 12), mit Re[X.]ht ni[X.]ht getroffen. Die dem zu Grunde liegende Würdigung des [X.]s, die [X.] habe si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der ihr obliegenden Plausibilitätsprüfung vom Vorwurf grob fahrlä[X.]iger Unkenntnis der Unri[X.]htigkeit der Prospektangaben ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF entlastet, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.

(1) Na[X.]h § 46 Abs. 1 [X.] aF haftet ni[X.]ht, wer na[X.]hweist, da[X.] er die Unri[X.]htigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts ni[X.]ht gekannt hat und die Unkenntnis ni[X.]ht auf grober Fahrlä[X.]igkeit beruht.

Grobe Fahrlä[X.]igkeit erfordert einen in objektiver Hinsi[X.]ht s[X.]hweren und in subjektiver Hinsi[X.]ht ni[X.]ht ents[X.]huldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt. Diese Sorgfalt mu[X.] in ungewöhnli[X.]h hohem Maße verletzt und es mu[X.] dasjenige unbea[X.]htet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleu[X.]hten mü[X.]en. Es mu[X.] eine au[X.]h subjektiv s[X.]hle[X.]hthin unents[X.]huldbare Pfli[X.]htverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erhebli[X.]h übers[X.]hreitet (vgl. [X.], Urteile vom 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 1118, 1119, vom 10. Februar 2009 - [X.], [X.], 1482 Rn. 34, vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.]Z 198, 265 Rn. 26 und vom 2. März 2017 - [X.], juris Rn. 21, jeweils [X.]; siehe au[X.]h Ziffer I[X.] 42. des Tenors zu Streitpunkt 34 h gg 1). Ob die Fahrlä[X.]igkeit im Einzelfall als einfa[X.]h oder grob zu werten ist, ist Sa[X.]he der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung, die revisionsre[X.]htli[X.]h nur einges[X.]hränkt daraufhin überprüfbar ist, ob in der Tatsa[X.]heninstanz der Re[X.]htsbegriff der groben Fahrlä[X.]igkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlä[X.]igkeit wesentli[X.]he Umstände außer Betra[X.]ht geblieben sind (vgl. [X.]surteile vom 27. September 2011 - [X.], [X.], 2261 Rn. 30 und vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 45 f.; [X.], Urteile vom 29. Januar 2003 [X.]O und vom 15. Juli 2014 - [X.], [X.], 2239 Rn. 17). Der bes[X.]hränkte revisionsre[X.]htli[X.]he Prüfungsmaßstab gilt - wie der [X.] bereits ents[X.]hieden hat - au[X.]h für die Widerlegung des Vers[X.]huldens bei der börsenre[X.]htli[X.]hen Prospekthaftung ([X.]surteil vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 46) und zwar gemäß § 576 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO i.[X.]m. § 546 ZPO au[X.]h in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz im Kapitalanlegermusterverfahren (vgl. [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2225 Rn. 131).

(2) Derartige Re[X.]htsfehler zeigt die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ni[X.]ht auf.

(a) An[X.] als die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] meint, hat das [X.] zu Re[X.]ht darauf abgestellt, da[X.] inhaltli[X.]her Bezugspunkt des vermuteten Vers[X.]huldens und damit au[X.]h des [X.]es allein die Verwendung des unzutreffenden Begriffs Verkauf ist und ni[X.]ht au[X.]h der fehlende Hinweis auf ein mögli[X.]herweise bestehendes [X.]. Der [X.] hat die Unri[X.]htigkeit des Prospekts allein mit der fehlerhaften Bezei[X.]hnung der Umhängung als Verkauf begründet, weil die [X.] mit der Wahl dieses Re[X.]htsbegriffs suggeriert hat, sie habe - wie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht - als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile eine Kaufpreiszahlung erhalten oder eine Kaufpreisforderung erworben und trage deswegen ni[X.]ht weiterhin selbst das volle und [X.] ([X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 118 ff.). Ein Prospektverantwortli[X.]her, der in einem Prospekt grob fahrlä[X.]ig einen Re[X.]htsbegriff inkorrekt verwendet und hierdur[X.]h wesentli[X.]he Fehlvorstellungen erzeugt, kann si[X.]h ni[X.]ht unter Hinweis darauf entlasten, er habe hinsi[X.]htli[X.]h der deswegen gebotenen Ri[X.]htigstellung ledigli[X.]h einfa[X.]h fahrlä[X.]ig gehandelt.

(b) Re[X.]htsfehlerfrei ist das [X.] zu dem Ergebnis gelangt, da[X.] der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieser unzutreffenden Prospektangabe jedenfalls mit Bli[X.]k auf die von ihr selbst vorzunehmende Plausibilitätskontrolle eine Entlastung vom (vermuteten) Vorwurf grober Fahrlä[X.]igkeit ni[X.]ht gelungen ist.

Wie die [X.] ni[X.]ht in Zweifel zieht, obliegt es dem Prospektverantwortli[X.]hen au[X.]h bei Hinzuziehung externer fa[X.]hkundiger Berater stets, das Ergebnis einer eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (vgl. [X.]surteil vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 45 f.). Die [X.] trägt in diesem Zusammenhang vor, vor Einrei[X.]hen des Prospekts bei den jeweiligen Börsenaufsi[X.]htsbehörden selbst eine S[X.]hlu[X.]- und Plausibilitätsprüfung dur[X.]hgeführt zu haben, bei der ihr - in voller Kenntnis des tatsä[X.]hli[X.]hen Sa[X.]hverhalts einer Umhängung - die "spra[X.]hli[X.]he Ungenauigkeit" aufgrund eines "punktuellen Versehens" s[X.]hli[X.]ht ni[X.]ht aufgefallen sei. Die Bewertung des [X.]s, damit habe die [X.] keinen Vortrag gehalten, der das sorgfaltspfli[X.]htwidrige "Übersehen" der Fals[X.]hbezei[X.]hnung in einem so bedeutenden Punkt ni[X.]ht als s[X.]hle[X.]hterdings unerklärli[X.]h und mithin groben Sorgfaltspfli[X.]htverstoß ers[X.]heinen lä[X.]t, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, da[X.] das [X.] hierfür weiteren Vortrag der [X.] dazu für erforderli[X.]h gehalten hätte, wel[X.]he Vorkehrungen sie im Rahmen der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung zur Aufde[X.]kung sol[X.]her Versehen getroffen hat und weshalb trotz dieser Vorkehrungen die Fals[X.]hbezei[X.]hnung bei der Kontrolle des [X.] übersehen wurde. Sol[X.]hen Tatsa[X.]henvortrag zeigt au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] ni[X.]ht auf.

Ohne Erfolg versu[X.]ht die [X.] si[X.]h damit zu entlasten, das Übersehen der "spra[X.]hli[X.]hen Ungenauigkeit" sei "dann ni[X.]ht mehr aufgefallen", weil die Umhängung wie ein Zwis[X.]hens[X.]hritt vor der [X.] Veräußerung betra[X.]htet worden sei und si[X.]h wirts[X.]haftli[X.]h vor dem Hintergrund der steuerre[X.]htli[X.]hen Motivation wie ein Kauf dargestellt habe, die Bedeutung des Einzelabs[X.]hlu[X.]es na[X.]hrangig für die Bewertung der [X.] gewesen sei und es si[X.]h bei der Textstelle um einen überobligatoris[X.]hen Risikohinweis auf Sondereffekte im vergangenen Jahr gehandelt habe. Diese Argumentation zielt allein darauf, die Bedeutung der Fals[X.]hangabe an si[X.]h in Zweifel zu ziehen, liefert aber keine vom [X.] vermi[X.]te Erklärung, warum der [X.] diese bei Dur[X.]hsi[X.]ht des Prospekts ni[X.]ht aufgefallen ist.

Soweit si[X.]h die [X.] auf einen Re[X.]htsirrtum über die Rei[X.]hweite der Prospektpfli[X.]ht beruft, bezieht sie diesen allein auf die vom [X.] "als fehlend gerügten Angaben", mithin auf die unterbliebene Unterri[X.]htung über das [X.], worauf es na[X.]h dem zuvor Gesagten ni[X.]ht ankommt. Den Inhalt des Re[X.]htsbegriffs Verkauf verkannt zu haben, ma[X.]ht die [X.] - eine börsennotierte Aktiengesells[X.]haft - ni[X.]ht geltend. Wie das [X.] zu Re[X.]ht bemerkt hat, wäre ein sol[X.]her Re[X.]htsirrtum ohne grobe Fahrlä[X.]igkeit au[X.]h kaum erklärli[X.]h.

qq) Ohne Erfolg wendet si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] dagegen, da[X.] das [X.] die von ihr beantragten Feststellungen ni[X.]ht getroffen hat, es liege kein Vers[X.]hulden vor, wenn der Emittent die erforderli[X.]he Sorgfalt bei Auswahl der von ihm beauftragten Fa[X.]hleute an den Tag gelegt und bei einer sorgfaltsgemäßen Plausibilitätsprüfung der von dritter Seite erstellten [X.] einen Prospektmangel ni[X.]ht erkannt habe (Streitpunkt 34 h gg 4) bzw. da[X.] die [X.] ohne grobe Fahrlä[X.]igkeit davon ausgehen durfte, da[X.] infolge der mehrfa[X.]hen externen Überprüfung der Prospektangaben diese vollständig und ri[X.]htig waren (Streitpunkt 34 h gg 10).

Das Vertrauen in die Qualifikation und Fa[X.]hkompetenz der hinzugezogenen Berater ersetzt die eigene Plausibilitätskontrolle ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2011 - [X.], [X.], 2092 Rn. 25). Ob die Einholung fa[X.]hkundigen Rates g[X.]ignet sein kann, bei fehlender eigener Sa[X.]hkunde die Anforderungen an die im Rahmen der selbst zu erbringenden Plausibilitätsprüfung anzulegende Sorgfalt abzusenken (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2007 - [X.], [X.], 1274 Rn. 18), bedarf keiner Ents[X.]heidung. Denn na[X.]h ihrem eigenen Re[X.]htsbes[X.]hwerdevortrag verfügte die [X.] selbst über ausrei[X.]hende eigene Expertise zur Prospekterstellung. Das [X.] hat die begehrte Feststellung zum Streitpunkt 34 h gg 4, die es - weil nur dann klärungsbedürftig - zutreffend allein auf den hier konkret in Rede stehenden Sa[X.]hverhalt zuges[X.]hnitten verstanden hat (§ 308 ZPO entspre[X.]hend), deshalb zu Re[X.]ht zurü[X.]kgewiesen, weil die [X.] eine sorgfaltsgemäße Plausibilitätsprüfung ni[X.]ht dur[X.]hgeführt hat. Unerhebli[X.]h ist mithin, da[X.] na[X.]h dem Vortrag der [X.] keinem der hinzugezogenen - na[X.]h ihrem Behaupten - ho[X.]hqualifizierten Berater die Fals[X.]hbezei[X.]hnung Verkauf statt Umhängung aufgefallen sein soll.

rr) Aufgrund der re[X.]htli[X.]hen Beurteilung, da[X.] si[X.]h die [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der von ihr selbst dur[X.]hzuführenden Plausibilitätskontrolle vom Vorwurf grob fahrlä[X.]iger Unkenntnis ni[X.]ht entlastet hat, kommt es auf weitere Tatsa[X.]henfeststellungen in diesem Zusammenhang ni[X.]ht mehr an. Deshalb ist es unerhebli[X.]h, ob die anlä[X.]li[X.]h des dritten Börsengangs eingerei[X.]hten Prospekthaftungsklagen zunä[X.]hst ni[X.]ht auf den hier gegenständli[X.]hen [X.] gestützt worden sind bzw. wann dieser [X.] erstmals in den S[X.]hriftsätzen thematisiert worden ist (Streitpunkte 34 h [X.], 37 und 38 sowie - soweit auf Kläger und Klägervertreter bezogen - 34 h gg 8). Unabhängig davon ist weder dargelegt no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, da[X.] die klagenden Anleger oder deren Bevollmä[X.]htigte über den wahren Sa[X.]hverhalt der Umhängung ebenso informiert waren oder hätten sein mü[X.]en, wie die [X.] selbst. Die sa[X.]hli[X.]h begründete Zurü[X.]kweisung der dahingehend von der [X.] erstrebten Feststellungen ist auf deren Re[X.]htsbes[X.]hwerde infolgede[X.]en aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 hinsi[X.]htli[X.]h dieser Streitpunkte für gegenstandslos zu erklären.

[X.]) Aus demselben Grund - keine Entlastung der [X.] gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF hinsi[X.]htli[X.]h der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung - kommt es auf ein Vers[X.]hulden bei der vorgelagerten Erstellung des Prospekts ebenso wenig an, wie auf die Zure[X.]hnung eines etwaigen Beratervers[X.]huldens. Demzufolge sind der zu Grunde liegende Vorlagebes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 11. Juli 2006 hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] - Antrag der [X.] a (der Prospekt sei das Resultat wo[X.]henlanger intensiver Erarbeitung und Prüfung) und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] vom 29. August 2016 hinsi[X.]htli[X.]h der Streitpunkte 34 h [X.]9 (die Prospektangaben seien von den Beratern als zusätzli[X.]her Erläuterungshinweis auf einmalige Sondereffekte aufgenommen worden), 34 h [X.] soweit auf Dritte bezogen (den Beratern der [X.] und den Mitarbeitern der Konsortialbanken und ihren Beratern sei trotz genauer Dur[X.]hsi[X.]ht des Entwurfs ni[X.]ht aufgefallen, da[X.] dort ein Verkauf dargelegt werde), 34 h gg 3 (der Vorgang der Prospekterstellung sei ordnungsgemäß gewesen) und - soweit auf die Prospekterstellung bezogen - 34 h gg 8 (bis zur Ents[X.]heidung des [X.]esgeri[X.]htshofs habe keiner der Berater im Zuge der Prospekterstellung die fehlende Aufklärung moniert) für gegenstandslos zu erklären. Da der [X.] diese Streitpunkte zu Lasten der [X.] in der Sa[X.]he ents[X.]hieden hat, ist er insoweit auf ihre Re[X.]htsbes[X.]hwerde aufzuheben.

tt) Dana[X.]h wendet si[X.]h die [X.] ferner mit teilweisem Erfolg gegen die zugunsten der [X.]seite getroffene Feststellung, die [X.] habe die in der Bezei[X.]hnung Verkauf liegende Unri[X.]htigkeit der Prospektangaben gekannt (Ziffer [X.] 14. des Tenors zu Streitpunkt 34 g oo) sowie gegen die sa[X.]hli[X.]he Zurü[X.]kweisung der von ihr vorgelegten Streitpunkte, ihr sei keine Vers[X.]hleierung der wahren Beteiligungsverhältni[X.]e vorzuwerfen (Streitpunkt 34 h gg 9) bzw. der Prospekt sei von ihren Mitarbeitern genau dur[X.]hgesehen worden, aber keinem sei aufgefallen, da[X.] dort ein Verkauf dargelegt sei (Streitpunkt 34 h [X.] soweit auf Mitarbeiter der [X.] bezogen). Na[X.]hdem feststeht, da[X.] si[X.]h die [X.] vom Vorwurf grober Fahrlä[X.]igkeit ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF entlasten konnte, kommt es auf die Frage, ob die Vers[X.]hleierung der wahren Beteiligungsverhältni[X.]e im Prospekt (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 120) vorsätzli[X.]h erfolgte, ni[X.]ht mehr an. Die Erweiterungsbes[X.]hlü[X.]e des [X.] Frankfurt am Main vom 1. August 2016 und vom 29. August 2016 sind daher hinsi[X.]htli[X.]h der vorbezei[X.]hneten Streitpunkte gegenstandslos.

2. Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 220 (na[X.]hfolgend au[X.]h: [X.]seite) sind insgesamt zulä[X.]ig und teilweise begründet.

a) [X.]) Die auf [X.]seite geführten Re[X.]htsbes[X.]hwerden wurden re[X.]htzeitig eingelegt und begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 4 [X.] aF i.[X.]m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Glei[X.]hes gilt für die Beitritte der no[X.]h am Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen [X.] bis [X.], [X.] bis [X.], [X.] bis [X.] sowie [X.] bis [X.], die der Re[X.]htsbes[X.]hwerde zur Unterstützung der [X.]seite beigetreten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 [X.] aF).

[X.]) Der Bes[X.]hwerdebere[X.]htigung der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 203 (§ 15 Abs. 1 Satz 4 i.[X.]m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] aF) steht ni[X.]ht entgegen, da[X.] der Au[X.]etzungsbes[X.]hlu[X.] ni[X.]ht auf ihren Namen, sondern auf den Namen ihres am 17. Februar 2011 verstorbenen Re[X.]htsvorgängers lautet. Zwar begründet na[X.]h dem hier maßgebli[X.]hen [X.] in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fa[X.]ung der Au[X.]etzungsbes[X.]hlu[X.] die Re[X.]ht[X.]tellung als Beigeladener und ist damit für die Bes[X.]hwerdebere[X.]htigung konstitutiv (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF; vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 50). Da der Re[X.]htsvorgänger der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 203 anwaltli[X.]h vertreten war, traten mit seinem Tod die Mitglieder der Erbengemeins[X.]haft als Re[X.]htsna[X.]hfolger gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbre[X.]hung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Proze[X.] und die dur[X.]h den Au[X.]etzungsbes[X.]hlu[X.] vom 29. Juni 2007 ges[X.]haffene [X.] ein. Damit waren die Mitglieder der Erbengemeins[X.]haft als Beigeladene unter der bisherigen Parteibezei[X.]hnung an dem Musterverfahren beteiligt, so da[X.] au[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerde unter der bisherigen Parteibezei[X.]hnung eingelegt und begründet werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2003 - [X.], [X.]Z 157, 151, 154 f.) und zwar gemäß § 2039 BGB au[X.]h von der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 203 allein ([X.], Urteil vom 5. April 2006 - [X.], [X.], 1412 Rn. 7 [X.]).

[X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite formulieren einen ordnungsgemäßen [X.] (§ 15 [X.] aF i.[X.]m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag benennt mit den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger [X.], 33 - Antrag der [X.] m, 34 h [X.], 5 bis 18, 21, 23 bis 28, 34 h [X.] 1 bis 9, 34 h [X.] 2, 34 h [X.] 1 und 2, 34 h [X.], 34 h gg 1, 2 und 5, 34 g ii und [X.], 34 g pp [X.]a und [X.], 34 g qq [X.]a bis [X.]e konkret die angegriffenen Teile des [X.]s und lä[X.]t erkennen, wel[X.]he Abänderungen beantragt werden (vgl. [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54 und vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 44 zu § 20 [X.] nF).

Da[X.] die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite zum Streitpunkt 34 h [X.]2 keinen [X.] formuliert haben, führt au[X.]h insoweit ni[X.]ht zur Unzulä[X.]igkeit der Re[X.]htsmittel. Aus der Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung geht eindeutig hervor, da[X.] au[X.]h die vorstehende Feststellung angefo[X.]hten werden soll (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 54 f.). Hinsi[X.]htli[X.]h der vom [X.] zurü[X.]kgewiesenen Anträge der [X.]seite zu den Streitpunkten 34 g ll (soweit im Antrag der Streitpunkt 34 g [X.] benannt ist, handelt es si[X.]h - wie si[X.]h der Begründung entnehmen lä[X.]t - um ein S[X.]hreibversehen) und 34 g mm begehren die Re[X.]htsbes[X.]hwerden eine Klarstellung im Tenor, da[X.] diese als unzulä[X.]ig zurü[X.]kgewiesen worden sind.

[X.]) Zulä[X.]ig sind die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite au[X.]h, soweit mit ihnen geltend gema[X.]ht wird, einzelne von ihnen vorgebra[X.]hte Streitpunkte seien mangels Bestimmtheit einer na[X.]hteiligen Sa[X.]hents[X.]heidung ni[X.]ht zugängli[X.]h, sondern hätten als unzulä[X.]ig zurü[X.]kgewiesen werden mü[X.]en. Ein Kläger, de[X.]en Klage als unbegründet abgewiesen worden ist, kann au[X.]h dann mit seinem Re[X.]htsmittel eine Beseitigung seiner Bes[X.]hwer betreiben, wenn er mit dem Re[X.]htsmittel ledigli[X.]h errei[X.]hen will, da[X.] die Klage statt als unbegründet als unzulä[X.]ig abgewiesen wird. Denn die Abweisung der Klage als unbegründet hat eine weiterrei[X.]hende Re[X.]htskraftwirkung als ihre Abweisung als unzulä[X.]ig ([X.], Bes[X.]hlü[X.]e vom 10. Januar 2001 - [X.] 119/00, NJW-RR 2001, 929, 930 und vom 15. März 2011 - [X.], juris Rn. 10). Für einzelne Streitpunkte bzw. [X.] im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] gilt ni[X.]hts anderes.

[X.]) Au[X.]h wenn die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite hinsi[X.]htli[X.]h der auf Begehren der [X.] zum Streitpunkt 34 h [X.] 3 (haftungsausfüllende Kausalität ni[X.]ht gegeben, wenn etwaige Börsenpreisminderung ni[X.]ht auf das Aufde[X.]ken des [X.] zurü[X.]kzuführen ist), zum Streitpunkt 34 h [X.] 4 (ni[X.]ht jeder unri[X.]htig oder unvollständig prospektierte Sa[X.]hverhalt trägt zur Börsenpreisminderung bei) sowie zum Streitpunkt 34 h [X.] 5 (Unmaßgebli[X.]hkeit der Si[X.]ht des einzelnen Anlegers für die Börsenpreisbildung) getroffenen Feststellungen in ihrer Begründung nur Umstände anführen, die si[X.]h gegen die Zulä[X.]igkeit dieser Streitpunkte ri[X.]hten, sind diese in Ziffern I[X.] 3[X.]is 33. des Tenors getroffenen Feststellungen denno[X.]h au[X.]h in der Sa[X.]he angegriffen. Dies folgt daraus, da[X.] die [X.]seite ihre eigenen Streitpunkte zur fehlenden Widerlegung dieses Haftungsau[X.][X.]hlu[X.]es (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger [X.] letzter Halbsatz) und den zur Widerlegung ni[X.]ht g[X.]igneten Umständen (Streitpunkte 34 g pp [X.]a und [X.]) in der Sa[X.]he weiterverfolgt.

b) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden des [X.]s und der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 bis 220 sind - spiegelbildli[X.]h zum Erfolg der Re[X.]htsbes[X.]hwerde der [X.] - teilweise begründet.

[X.]) Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite zur haftungsausfüllenden Kausalität (§ 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF) haben teilweise Erfolg.

(1) Mit Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite zunä[X.]hst dagegen, da[X.] das [X.] die Feststellung, die [X.] habe den Beweis, da[X.] der vorgetragene "Fehler" ni[X.]ht zu einer Minderung des Börsenpreises beigetragen habe, ni[X.]ht geführt (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger [X.] letzter Satzteil), mit der Begründung versagt hat, dies könne nur individuell in den Ausgangsverfahren geklärt werden. Wie oben bereits ausgeführt kann eine dahingehende auf § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF bezogene Feststellung im Musterverfahren verallgemeinerbar getroffen werden (siehe oben unter [X.]) [X.]) (3) (f)). Letzteres hat das [X.] im Wi[X.]pru[X.]h zu seinen Ausführungen zum Streitpunkt 33 an anderer Stelle selbst zu Grunde gelegt, indem es zum Streitpunkt 34 g [X.] - aus anderen Gründen re[X.]htsfehlerhaft - festgestellt hat, da[X.] die [X.] den Na[X.]hweis eines Umstands im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht geführt habe. Da das [X.] den für § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF maßgebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt jedo[X.]h bislang ni[X.]ht aufgeklärt hat, ist der [X.] insoweit aufzuheben und die Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen. Hierbei wird das [X.] zu bea[X.]hten haben, da[X.] es - wie oben ausführli[X.]h begründet - auf die Börsenpreisrelevanz des unzutreffend dargestellten Sa[X.]hverhalts und ni[X.]ht des [X.] ankommt.

(2) Teilweise Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite au[X.]h insoweit, als sie si[X.]h gegen die zugunsten der [X.] getroffene Feststellung wenden, da[X.] § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF Ausdru[X.]k allgemeiner s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Grundsätze sei und die haftungsausfüllende Kausalität normiere (Tenor Ziffer I[X.] 29. zu Streitpunkt 34 h [X.] 1).

(a) Soweit festgestellt werden soll, da[X.] der Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] "Ausdru[X.]k allgemeiner s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Grundsätze" sei, ist der Streitpunkt unzulä[X.]ig. Zwar lä[X.]t § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF ebenso wie § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF die Feststellung von Re[X.]htsfragen zu, wenn diese zumindest für eines der ausgesetzten Verfahren von Bedeutung sind (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 14). Eine Feststellung betrifft eine Re[X.]htsfrage, wenn eine die Auslegung einer Re[X.]htsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Re[X.]hts im Einzelfall dem Ausgangsgeri[X.]ht vorbehalten bleiben soll ([X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Juli 2020 - [X.], [X.], 1774 Rn. 23 zum [X.] nF; Vorwerk/[X.] in Vorwerk/[X.], [X.], 2. Aufl., § 2 Rn. 18; [X.]eri[X.]hter in [X.]/S[X.]hütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 [X.] Rn. 19). Daran fehlt es hier. Es wird keine subsumtionsfähige abstrakte Re[X.]htsfrage formuliert, die in den Ausgangsverfahren auf den Einzelfall angewendet werden könnte. Die Einordnung einer Norm als Ausdru[X.]k ni[X.]ht näher bezei[X.]hneter allgemeiner s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Grundsätze lä[X.]t vielmehr überhaupt keinen Subsumtion[X.][X.]hlu[X.] zu. Insoweit ist der Streitpunkt 34 h [X.] 1 daher unter Aufhebung des [X.]s als unzulä[X.]ig zurü[X.]kzuweisen.

(b) Hinsi[X.]htli[X.]h der begehrten Feststellung, der Haftungsau[X.][X.]hlu[X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF normiere die haftungsausfüllende Kausalität, ist ein sol[X.]her Subsumtion[X.][X.]hlu[X.] zwar denkbar. Für diesen Teil des Streitpunkts ist jedo[X.]h das Sa[X.]hbes[X.]heidungsintere[X.]e entfallen, weil die dahingehende Einordnung des Haftungsau[X.][X.]hlu[X.]es verbunden mit der umfa[X.]enden Klärung seiner Vorau[X.]etzungen bereits im Rahmen anderer Streitpunkte erfolgt ist (siehe oben unter [X.]) [X.]) zu den Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger b) und 34 g [X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h dieses Teils des Streitpunkts ist der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 mithin gegenstandslos geworden.

(3) Ohne Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite indes gegen die Zulä[X.]igkeit der vom [X.] getroffenen Feststellung, da[X.] die in § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF normierte Kausalitätsvermutung widerlegli[X.]h ist (Ziffer I[X.] 30. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 2). Bedenken gegen die Bestimmtheit bestehen ni[X.]ht. Der für die Ausgangsverfahren daraus zu ziehende S[X.]hlu[X.] wird deutli[X.]h. Ob das Landgeri[X.]ht Frankfurt am Main diese Re[X.]htsfrage zulä[X.]igerweise zum Gegenstand des Erweiterungsbes[X.]hlu[X.]es vom 29. August 2016 gema[X.]ht hat oder die Sa[X.]hdienli[X.]hkeit dieses Streitpunkts im Sinne des § 13 Abs. 1 [X.] aF mangels Klärungsbedürftigkeit der Re[X.]htsfrage zu Unre[X.]ht bejaht hat, ist unerhebli[X.]h. Die Erweiterung des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es dur[X.]h das Proze[X.]geri[X.]ht ist für das [X.] bindend (§ 13 Abs. 2 [X.] aF). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde kann ni[X.]ht darauf gestützt werden, da[X.] das Proze[X.]geri[X.]ht zu Unre[X.]ht einen Vorlagebes[X.]hlu[X.] eingeholt (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF) oder na[X.]hträgli[X.]h erweitert (§ 15 Abs. 1 Satz 3 [X.] aF entspre[X.]hend; vgl. KK-[X.]/Rimmelspa[X.]her, 1. Aufl., § 15 Rn. 151) hat.

(4) Zu Unre[X.]ht hat das [X.] auf Antrag der [X.] festgestellt, da[X.] die haftungsausfüllende Kausalität ni[X.]ht gegeben ist, wenn eine etwaige Minderung des Börsenpreises ni[X.]ht auf das Aufde[X.]ken des [X.], sondern auf andere, allgemeine Entwi[X.]klungen am Kapitalmarkt oder andere emittentenbezogene Umstände zurü[X.]kgeht (Ziffer I[X.] 31. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 3). Zwar ist das Feststellungsbegehren - an[X.] als die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite meinen - auf eine in den Ausgangsverfahren subsumtionsfähige Re[X.]htsfrage geri[X.]htet und daher ausrei[X.]hend bestimmt formuliert. Das Feststellungsbegehren ist aber in der Sa[X.]he zurü[X.]kzuweisen. Na[X.]h dem oben Gesagten kommt es im Rahmen des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF ni[X.]ht darauf an, ob "das Aufde[X.]ken des [X.]" zu [X.]rü[X.]kgang geführt hat, sondern vielmehr allein darauf, ob zu der Minderung des Börsenpreises (ni[X.]ht au[X.][X.]hließbar) die Realisierung der dem unri[X.]htig prospektierten Sa[X.]hverhalt innewohnenden Risiken beigetragen hat (siehe oben unter [X.]) [X.]) (2)).

(5) Da zwis[X.]hen der Wesentli[X.]hkeit des [X.] und der Minderung des Börsenpreises zu unters[X.]heiden ist (siehe oben unter [X.]) [X.]) (2) (d)), hat das [X.] auf Antrag der [X.] allerdings zu Re[X.]ht festgestellt, da[X.] ni[X.]ht jeder Sa[X.]hverhalt, über den wesentli[X.]h unri[X.]htige oder unvollständige Angaben im Prospekt enthalten sind, zu einer Minderung des Börsenpreises beiträgt (Ziffer I[X.] 32. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 4). An[X.] als die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite meinen, ist diese Feststellung au[X.]h auf eine hinrei[X.]hend bestimmt formulierte Re[X.]htsfrage geri[X.]htet, so da[X.] sie insoweit ohne Erfolg bleiben.

(6) Keinen Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite darüber hinaus au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der zugunsten der [X.] getroffenen Feststellung, da[X.] es für die Bildung des Börsenpreises ni[X.]ht auf die Si[X.]ht des einzelnen - ggf. au[X.]h bilanzkundigen - Anlegers ankommt (Ziffer I[X.] 33. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 5). Diesem Streitpunkt liegt - entgegen der Annahme der Re[X.]htsbes[X.]hwerden - na[X.]h den vorstehenden Maßstäben eine na[X.]h § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF feststellungsfähige Re[X.]htsfrage zu Grunde. Das [X.] hat dem Feststellungsbegehren au[X.]h in der Sa[X.]he zu Re[X.]ht entspro[X.]hen.

(7) Zu Unre[X.]ht ni[X.]ht getroffen hat das [X.] die von der [X.]seite begehrte Feststellung, da[X.] die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwi[X.]klung im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 ni[X.]ht g[X.]ignet ist, die Vermutung der Börsenpreisminderung im Sinne des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF zu widerlegen (Streitpunkt 34 g pp [X.]a soweit auf § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF bezogen). Die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite weisen zu Re[X.]ht darauf hin, da[X.] es bei diesem Streitpunkt entgegen der Auslegung des [X.]s ni[X.]ht um eine - nur im Einzelfall zu klärende - Kenntnis eines konkreten Anlegers geht, sondern um die allgemeinverbindli[X.]he und zutreffende Au[X.]age, da[X.] zwis[X.]hen dem subjektiven Moment der Kurskenntnis und der objektiv zu bestimmenden Minderung des Börsenpreises ein Zusammenhang ni[X.]ht besteht.

(8) Ohne Erfolg bleiben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite, soweit sie si[X.]h dagegen wenden, da[X.] das [X.] die von ihnen begehrte Feststellung ni[X.]ht getroffen hat, da[X.] die Kursentwi[X.]klung der [X.] im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 ni[X.]ht g[X.]ignet sei, eine Börsenpreisminderung zu widerlegen (Streitpunkt 34 g pp [X.] soweit auf § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF bezogen). Der [X.] des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF knüpft gerade an die (na[X.]herwerbli[X.]he) Kursentwi[X.]klung und deren Gründe an. Na[X.]h dem derzeitigen Verfahren[X.]tand lä[X.]t si[X.]h zumindest ni[X.]ht au[X.][X.]hließen, da[X.] au[X.]h die Kursentwi[X.]klung im vorgenannten Zeitraum Anknüpfungstatsa[X.]hen für die im Rahmen des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF vorzunehmende (sa[X.]hverständige) Bewertung enthält. Soweit die [X.]seite darauf abhebt, mit der begehrten Feststellung habe nur festgestellt werden sollen, die Kursentwi[X.]klung allein sei ni[X.]ht g[X.]ignet, den [X.] zu führen, geht eine sol[X.]he Bes[X.]hränkung weder aus dem Streitpunkt, no[X.]h aus der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung hervor.

(9) Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite aufzuheben ist der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der auf Antrag der [X.] getroffenen Feststellungen zur kontinuierli[X.]hen Erweiterung des veröffentli[X.]hten [X.] um weitere [X.]s (Ziffer I[X.] 1. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.]), zur allgemeinen Zugängli[X.]hkeit des [X.]s vom 10. Januar 2000 (Ziffer I[X.] 2. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 5), zur [X.] dieses [X.]s au[X.]h dur[X.]h [X.]und die [X.]           (Ziffern I[X.] 3. und 4. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h [X.] 6 und 7), zur Einrei[X.]hung eines weiteren [X.]s betreffend die mittelbare Beteiligung an [X.](Ziffer I[X.] 5. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 8), zur [X.] des Master-Agr[X.]ments am 1. Februar 2000 und de[X.]en Inhalt (Ziffer I[X.] 6. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 9), zur [X.] eines weiteren [X.]s am 8. März 2000 betreffend die Ergänzung des Master Transfer Agr[X.]ments (Ziffer I[X.] 7. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 10), zur [X.] von [X.]s betreffend die mittelbare [X.]-Beteiligung am 10., 17. und 21. März 2000 (Ziffer I[X.] 8. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 11), zur öffentli[X.]hen Zugängli[X.]hma[X.]hung von Einzelabs[X.]hlu[X.], Konzernabs[X.]hlu[X.] und Ges[X.]häftsberi[X.]ht für das Ges[X.]häftsjahr 1999 am 19. April 2000 (Ziffer I[X.] 9. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 12), zu dem die Umhängung betreffenden Inhalt von Einzelabs[X.]hlu[X.] und Ges[X.]häftsberi[X.]ht (Ziffern I[X.] 10. und 11. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h [X.] 13 und 14) sowie zur Vorlage des Einzelabs[X.]hlu[X.]es am 19. April 2000 gegenüber den Aktionären und Einsi[X.]htsmögli[X.]hkeiten (Ziffern I[X.] 12. und 13. des Tenors zu den Streitpunkten 34 h [X.] 15 und 16). Die vorgenannten Feststellungen sind auf den Na[X.]hweis ausgeri[X.]htet, da[X.] dem Kapitalmarkt die Informationen betreffend die Umhängung bekannt und no[X.]h vor [X.] in den Börsenkurs "eingepreist" waren. Sie sind damit sämtli[X.]h auf einen unzutreffenden Kausalitätsmaßstab bezogen und daher, na[X.]hdem der zutreffende Maßstab geklärt ist, ni[X.]ht mehr ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Unter Aufhebung des [X.]s ist der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 deswegen hinsi[X.]htli[X.]h dieser Streitpunkte für gegenstandslos zu erklären.

(10) Glei[X.]hes gilt au[X.]h für die auf Antrag der [X.] zu den Streitpunkten 34 h [X.] 17 und 18, 34 h [X.] 6 bis 9 sowie 34 h [X.] 2 getroffenen Feststellungen zur Verarbeitung kursrelevanter Informationen auf dem [X.] (Ziffern I[X.] 14., 15., 34., 35., 36., 37. und 38. des Tenors). Zwar kann die Art und Weise, wie kursrelevante Informationen im Allgemeinen und im Hinbli[X.]k auf die [X.] und deren Ges[X.]häftsfeld im Besonderen dur[X.]h den Kapitalmarkt rezipiert werden und si[X.]h im Börsenpreis nie[X.][X.]hlagen, au[X.]h dann Bedeutung erlangen, wenn die Prüfung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF zutreffend auf die Frage ausgeri[X.]htet wird, ob si[X.]h die Realisierung der mit der Umhängung verbundenen Risiken na[X.]herwerbli[X.]h börsenpreismindernd ausgewirkt hat. Da die vorgenannten Streitpunkte ausweisli[X.]h der Antragsbegründung aber in den zuvor bes[X.]hriebenen insgesamt unzutreffenden Kontext eingebettet sind und aus diesem ni[X.]ht sinnerhaltend herausgelöst werden können, ist der angefo[X.]htene [X.] au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h dieser Feststellungen aufzuheben und der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 au[X.]h insoweit für gegenstandslos zu erklären.

(11) Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite darüber hinaus, soweit sie die zugunsten der [X.] getroffene Feststellung, der Kursverlauf der Aktien der [X.] und verglei[X.]hbarer [X.], wie etwa [X.]          , [X.]oder [X.]  zeige, da[X.] die [X.] in demselben Zeitraum einen nahezu identis[X.]hen Kursverlauf genommen hätten, mit der Begründung angreift, dem Streitpunkt fehle die hinrei[X.]hende Bestimmtheit (Ziffer I[X.] 46. des Tenors zu Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] m).

Für die Auslegung von Inhalt und Rei[X.]hweite eines Streitpunkts ([X.] aF) bzw. [X.] ([X.] nF) ist vor allem das tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Vorbringen zu seiner Begründung maßgebli[X.]h (vgl. [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 133, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 57 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 59), hier das Vorbringen im S[X.]hriftsatz der [X.] vom 15. Februar 2006 im Verfahren des [X.] Frankfurt am Main mit dem Aktenzei[X.]hen 3-07 O 126/03 (dort [X.] ff.). Grundlage der erstrittenen Feststellung ist dana[X.]h der Chart "Performan[X.]e europ. In[X.]umbents" (S. 146 des vorerwähnten S[X.]hriftsatzes), der für den Zeitraum März 2000 bis November 2005 den Kursverlauf der im Streitpunkt beispielhaft aufgeführten [X.] sowie den der [X.] dergestalt darstellt, da[X.] über die Zeita[X.]hse ni[X.]ht die Entwi[X.]klung der absoluten Börsenpreise, sondern die prozentuale Abwei[X.]hung ausgehend von den jeweils mit 100% definierten Börsenpreisen aus März 2000 abgebildet wird. Zielri[X.]htung des Streitpunkts ist es demna[X.]h, die vorgenannten Kursverläufe als "nahezu identis[X.]h" festzustellen, um auf dieser Grundlage der S[X.]hlu[X.]folgerung den Boden zu bereiten, da[X.] der erhebli[X.]he Kursabfall seit März 2000 alle namhaften Telekommunikationsunternehmen getroffen habe und deswegen ni[X.]ht auf fehlerhaften Prospektangaben, sondern auf der "Sogwirkung […] späterer Skepsis gegenüber Te[X.]hnologiewerten" beruhe (S. 146 des vorgenannten S[X.]hriftsatzes).

Vor diesem Hintergrund ist der Streitpunkt 33 - Antrag der [X.] m in zweifa[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Zum einen bezieht er si[X.]h auf "verglei[X.]hbare [X.]", von denen er aber nur einige - nämli[X.]h die in dem Chart dargestellten - beispielhaft benennt und somit offenlä[X.]t, wel[X.]he weiteren Telekommunikationsunternehmen in den Verglei[X.]h einzubeziehen sind. Zum anderen ist der Streitpunkt im Li[X.]hte der Antragsbegründung in si[X.]h wi[X.]prü[X.]hli[X.]h. Während es im Streitpunkt selbst heißt, die [X.] hätten einen "nahezu identis[X.]hen" Kursverlauf genommen, ergibt si[X.]h aus der Begründung, da[X.] hiermit u.a. gemeint sein soll, da[X.] der Aktienkurs "aller namhafter Telekommunikationsunternehmen seit März 2000 erhebli[X.]h gefallen" sei, obwohl im Zeitraum März bis Juni 2000 - wie si[X.]h aus dem Chart ergibt - einer der verglei[X.]hend herangezogenen [X.] um [X.]a. 175% gestiegen ist. Angesi[X.]hts de[X.]en bleibt insgesamt unklar, wel[X.]hen Sinngehalt die [X.] dem Attribut "nahezu identis[X.]h" mit ihrem Antrag hat beilegen wollen.

Damit ist der Streitpunkt so undeutli[X.]h gefa[X.]t, da[X.] der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO entspre[X.]hend) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h die Seite des [X.]s deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und die Ents[X.]heidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 16 Abs. 1 [X.] aF), letztli[X.]h den Proze[X.]geri[X.]hten der ausgesetzten Verfahren überla[X.]en bleibt (vgl. [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 64).

[X.]) Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf den [X.] des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite zum Teil Erfolg.

(1) Das gilt zunä[X.]hst insoweit, als sie si[X.]h gegen die zugunsten der [X.] getroffenen Feststellungen wehren, da[X.] es si[X.]h bei § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF um eine "Kodifizierung und Konkretisierung" der vom [X.] entwi[X.]kelten und vom [X.]esgeri[X.]htshof fortgeführten Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung handele (Ziffer I[X.] 39. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.] 1) bzw. da[X.] § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF "genau wie die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung" eine widerlegbare Kausalitätsvermutung begründe (Ziffer I[X.] 40. zu Streitpunkt 34 h [X.] 2). Für beide Streitpunkte ist das Sa[X.]hbes[X.]heidungsintere[X.]e dadur[X.]h entfallen, da[X.] in diesem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren geklärt wurde, da[X.] es auf die Re[X.]htsfigur der Anlagestimmung im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ni[X.]ht ankommt (siehe oben unter [X.]) ff)). Der ihnen zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 ist mithin gegenstandslos geworden.

(2) Aus demselben Grund ist au[X.]h das Sa[X.]hbes[X.]heidungsintere[X.]e für die von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite in diesem Zusammenhang weiter verfolgten Streitpunkte 34 g qq [X.]a (teilweise weiter verfolgt hinsi[X.]htli[X.]h der Erzeugung einer Anlagestimmung dur[X.]h [X.]) und 34 [X.] (dur[X.]h den Prospekt erzeugte Anlagestimmung endete ni[X.]ht vor dem 20. Dezember 2000) entfallen. Au[X.]h insoweit ist der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 1. August 2016 gegenstandslos.

(3) Da § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF - wie oben unter [X.]) ff) (2) ausgeführt - nur in den ausgesetzten Ausgangsverfahren individuell widerlegt werden kann, ist der von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite weiter verfolgte Streitpunkt, die [X.] habe den entspre[X.]henden Beweis, da[X.] die Aktien ni[X.]ht aufgrund des Prospekts erworben worden seien, ni[X.]ht geführt (Streitpunkt 33 - Antrag der Kläger [X.]) erster Satzteil), als im Musterverfahren unstatthaft zurü[X.]kzuweisen. Glei[X.]hes gilt für den Streitpunkt 34 g qq [X.], mit dem die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite die Feststellung begehren, da[X.] die [X.] im Haftungszeitraum aufgrund des Prospekts erfolgt seien. Insoweit bleiben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite ohne Erfolg. Die Zurü[X.]kweisung der Streitpunkte als unstatthaft ist im Tenor klarstellend zum Ausdru[X.]k zu bringen.

(4) Zu Re[X.]ht und mit zutreffender Begründung hat das [X.] die von der [X.]seite begehrte Feststellung, einem Beweisantritt der [X.] in Form einer Parteianhörung und/oder Parteieinvernahme zum Zwe[X.]ke eines Na[X.]hweises eines Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF sei ni[X.]ht na[X.]hzukommen, ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 34 g qq [X.][X.]). Insoweit bleiben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite ohne Erfolg.

Die begehrte Feststellung ist so auszulegen, da[X.] festgestellt werden soll, da[X.] die Mittel der Parteivernehmung oder Parteianhörung in den ausgesetzten Ausgangsverfahren insoweit generell ni[X.]ht zur Verfügung stehen. Das trifft ni[X.]ht zu. Wie der [X.] für die Haftung aus [X.] bereits festgestellt hat, kann zum Na[X.]hweis fehlender haftungsbegründender Kausalität vom Anspru[X.]hsgegner au[X.]h die Parteivernehmung des Anlegers beantragt werden ([X.]surteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 39). Für die börsengesetzli[X.]he Prospekthaftung na[X.]h §§ 45, 46 [X.] aF gilt ni[X.]hts anderes. Als Mittel der Sa[X.]haufklärung steht dem Geri[X.]ht au[X.]h die Parteianhörung zur Verfügung, deren Ergebnis au[X.]h im Rahmen der Beweiswürdigung na[X.]h § 286 ZPO berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann (vgl. [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 21. Januar 2016 - [X.], [X.], 515 Rn. 9). Der gegenteiligen Auffa[X.]ung der Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite liegt die unzutreffende Ansi[X.]ht zu Grunde, der [X.] beziehe si[X.]h auf eine verallgemeinerbare Anlagestimmung und ni[X.]ht auf individuelle Erwerbsmotive.

(5) Mit Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite indes dagegen, da[X.] das [X.] die von ihr begehrte Feststellung, der Umstand, da[X.] ein Erwerb ni[X.]ht au[X.][X.]hließli[X.]h aufgrund des Prospekts im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF erfolgt sei, sei ni[X.]ht g[X.]ignet, den Na[X.]hweis des Umstandes im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zu führen, ni[X.]ht getroffen hat (Streitpunkt 34 g qq [X.]d). Entgegen der Auslegung des [X.]s ri[X.]htet si[X.]h dieser Streitpunkt ni[X.]ht auf die nur individuell zu klärende Kausalität des Prospekts für einen konkreten Erwerb, sondern auf die verallgemeinerbare und zutreffende Au[X.]age, da[X.] der Anspru[X.]hsgegner im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF au[X.]h die bloße Mitursä[X.]hli[X.]hkeit des Prospekts für den Erwerb im oben genannten Haftungszeitraum zu widerlegen hat. Es entspri[X.]ht allgemeiner Auffa[X.]ung, da[X.] der Prospekt für den Erwerb nur mitursä[X.]hli[X.]h geworden sein mu[X.] und damit au[X.]h bloße Mitursä[X.]hli[X.]hkeit zu widerlegen ist (vgl. [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 45 [X.] Rn. 43; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 4. Aufl., § 41 Rn. 41.102; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 21-23 Rn. 84; [X.], [X.], 291, 298; [X.], Urteil vom 29. Januar 2015 - 34 U 213/12, juris Rn. 155).

(6) Im Ergebnis zu Re[X.]ht ni[X.]ht getroffen hat das [X.] die von der [X.]seite begehrte Feststellung, da[X.] die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwi[X.]klung der [X.] im Zeitraum vom 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 ni[X.]ht g[X.]ignet ist, den Na[X.]hweis der Umstände im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zu führen (Streitpunkt 34 g pp [X.]a soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF bezogen). Wie das [X.] im [X.] zutreffend festgestellt hat, kann bei der Widerlegung der individuellen Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ni[X.]ht von vornherein die Kenntnis des Anlegers von der Kursentwi[X.]klung als bedeutungslos ausges[X.]hieden werden. Ob und wel[X.]he Bedeutung eine etwaige Kenntnis von der Kursentwi[X.]klung für das individuelle Erwerbsmotiv gehabt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.

(7) Ebenfalls zu Re[X.]ht hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt, da[X.] die Kursentwi[X.]klung der [X.] im Zeitraum 19. Juni 2000 bis 19. Dezember 2000 (gemeint unabhängig von der individuellen Kenntnis eines Anlegers) für den Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF ohne Bedeutung sei (Streitpunkt 34 g pp [X.] soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF bezogen). Sollte ein Erwerber seine Anlag[X.]nts[X.]heidung etwa allein aufgrund der Empfehlung eines [X.] getroffen haben und wäre diese wiederum dur[X.]h de[X.]en Kenntnis von der Kursentwi[X.]klung geprägt gewesen, so kann die objektive Kursentwi[X.]klung au[X.]h ohne eigene Kenntnis des Anlegers im Rahmen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF Bedeutung erlangen.

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf den [X.] des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite nur hinsi[X.]htli[X.]h eines Streitpunkts Erfolg.

(1) Ohne Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite dagegen, da[X.] das [X.] ausgespro[X.]hen hat, die Feststellung, ob die Anleger die angenommene [X.]haftigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF kannten, bleibe den jeweiligen Ausgangsverfahren vorbehalten (Ziffer I[X.] 41. des Tenors zu Streitpunkt 34 h [X.]). An[X.] als die Re[X.]htsbes[X.]hwerden meinen, fehlt es der hier aufgeworfenen Re[X.]htsfrage ni[X.]ht an einer hinrei[X.]henden Bestimmtheit.

(2) Zu Re[X.]ht ni[X.]ht getroffen hat das [X.] au[X.]h die von der [X.]seite begehrte Feststellung, die Kenntnis des Erwerbers von der Kursentwi[X.]klung im Se[X.]hsmonatszeitraum des § 45 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 [X.] aF sei ni[X.]ht g[X.]ignet, eine Kenntnis des Erwerbers vom [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF zu begründen (Streitpunkt 34 g pp [X.]a soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF bezogen). Das Vorliegen der Kenntnis von der [X.]haftigkeit kann nur individuell festgestellt werden. Hierzu gehört au[X.]h, wel[X.]he S[X.]hlü[X.]e der Anleger aus dem ihm gegebenenfalls bekannten Verlauf des Börsenkurses vor dem Erwerb gezogen hat. Der Kenntnis von dem Börsenkurs kann deswegen ni[X.]ht von vornherein jede Bedeutung für die Führung des [X.]es abgespro[X.]hen werden.

(3) Mit Erfolg wenden si[X.]h die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite indes dagegen, da[X.] das [X.] die von ihnen begehrte Feststellung, die Kursentwi[X.]klung im oben genannten Zeitraum sei generell - also unabhängig von einer hierauf bezogenen Kenntnis - ni[X.]ht g[X.]ignet, eine Kenntnis des Erwerbers vom [X.] im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF zu begründen, ni[X.]ht getroffen hat (Streitpunkt 34 g pp [X.] soweit auf § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF bezogen). Es ist unzweifelhaft, da[X.] dem Anleger unbekannte Umstände ni[X.]ht den S[X.]hlu[X.] auf seine Kenntnis re[X.]htfertigen können. Letzteres kann entgegen der Annahme des [X.]s au[X.]h allgemein festgestellt werden.

[X.]) Teilweise Erfolg haben die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite, soweit sie si[X.]h gegen die zugunsten der [X.] getroffenen Feststellungen zu Vers[X.]huldensfragen wenden.

(1) Das gilt zunä[X.]hst für die von der [X.]seite bekämpften Feststellungen des [X.]s zum Maßstab grober Fahrlä[X.]igkeit (Ziffer I[X.] 42. des Tenors zu Streitpunkt 34 h gg 1) und der Erforderli[X.]hkeit einer insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung aller Fallumstände (Ziffer I[X.] 43. des Tenors zu Streitpunkt 34 h gg 2).

Zwar fehlt es den beiden Streitpunkten, an[X.] als die Re[X.]htsbes[X.]hwerden meinen, ni[X.]ht an einer hinrei[X.]henden Bestimmtheit. Au[X.]h spielt es wegen der Bindungswirkung des zu Grunde liegenden Erweiterungsbes[X.]hlu[X.]es keine Rolle, da[X.] diese Umstände von niemandem in Zweifel gezogen und daher von Anfang an ni[X.]ht klärungsbedürftig waren. Ungea[X.]htet der Bindungswirkung haben das [X.] und das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht aber in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das vom vorlegenden Proze[X.]geri[X.]ht ursprüngli[X.]h bindend bejahte Sa[X.]hbes[X.]heidungsintere[X.]e aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen und der zu Grunde liegende Vorlage- oder der Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] hinsi[X.]htli[X.]h dieser Streitpunkte ([X.] aF) oder [X.] ([X.] nF) dadur[X.]h gegenstandslos geworden ist ([X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 106 f., vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 49 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 61; [X.], Bes[X.]hlu[X.] vom 9. Januar 2018 - [X.], [X.], 556 Rn. 60 jeweils zum [X.] nF).

Das ist hier der Fall. Die bei der groben Fahrlä[X.]igkeit anzulegenden Maßstäbe sollen vor dem Hintergrund geklärt werden, da[X.] si[X.]h die [X.] gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF entlasten kann, indem sie na[X.]hweist, die Unri[X.]htigkeit der Prospektangaben ni[X.]ht gekannt zu haben, und die Unkenntnis ni[X.]ht auf grober Fahrlä[X.]igkeit beruht. Da das [X.] aber re[X.]htsfehlerfrei bereits selbst mit entspre[X.]hender Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren festgestellt hat, da[X.] die [X.] si[X.]h vom Vorwurf grob fahrlä[X.]iger Unkenntnis der Unri[X.]htigkeit der Prospektangaben ni[X.]ht gemäß § 46 Abs. 1 [X.] aF entlastet und mithin in diesem Sinne s[X.]huldhaft gehandelt hat (Ziffer I[X.] 18. des Tenors, siehe dazu oben unter [X.]) pp)), spielen die bei der groben Fahrlä[X.]igkeit anzulegenden Maßstäbe für die Ausgangsverfahren keine Rolle mehr. Eine dahingehende auf § 46 Abs. 1 [X.] aF bezogene Prüfung hat dort ni[X.]ht mehr stattzufinden. Damit ist der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der im Tenor Ziffern I[X.] 42. und 43. zu den Streitpunkten 34 h gg 1 und 2 getroffenen Feststellungen aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 für gegenstandslos zu erklären.

(2) Da[X.]elbe gilt für die vom [X.] zu den Streitpunkten 34 h [X.]1 bis 28 und zum Streitpunkt 34 h gg 5 getroffenen Feststellungen (Ziffern I[X.] 16., 17., 18., 19., 20., 21., 22., 23. und 44. des Tenors). Die getroffenen Feststellungen beziehen si[X.]h auf den Vorgang der Prospekterstellung, die Qualifikation der hinzugezogenen Berater und deren fehlende Erfüllungsgehilfeneigens[X.]haft im Sinne des § 278 BGB, auf die es wegen des ni[X.]ht widerlegten Vers[X.]huldens der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der ihr selbst obliegenden Plausibilitätsprüfung ni[X.]ht ankommt. In diesem Umfang ist der [X.] auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite mithin aufzuheben und der zu Grunde liegende Erweiterungsbes[X.]hlu[X.] des [X.] Frankfurt am Main vom 29. August 2016 ebenfalls für gegenstandslos zu erklären.

[X.]) Zu Re[X.]ht hat das [X.] die von der [X.]seite erstrebte Feststellung, da[X.] im Rahmen des Prospekthaftungsanspru[X.]hs na[X.]h § 45 [X.] aF ein Mitvers[X.]hulden nur bea[X.]htli[X.]h ist, falls der Umstand im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF vorliegt, ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 34 g [X.]). Na[X.]h einhelliger Auffa[X.]ung kann ein Mitvers[X.]hulden bei der Beme[X.]ung des S[X.]hadensumfangs (ni[X.]ht aber des Haftungsgrundes) abhängig von den Umständen des Einzelfalles zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein ([X.] in [X.]/[X.], Kapitalmarktgesetze, 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 Rn. 298; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 44 [X.] Rn. 67; Bu[X.]k-H[X.]b/Die[X.]kmann in [X.]Bu[X.]k-H[X.]b/[X.], Anlegers[X.]hutzgesetze, §§ 21-23 [X.] Rn. 105;[X.], Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, [X.]). Soweit die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite die Zurü[X.]kweisung dieses Streitpunkts insoweit au[X.]h teilweise hinnehmen und ihn mit der Re[X.]htsbes[X.]hwerde nur bes[X.]hränkt im Hinbli[X.]k auf die - vermeintli[X.]h als Minus enthaltene - Feststellung, ein Mitvers[X.]hulden sei (nur) im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität unbea[X.]htli[X.]h, angreifen wollen, liegt hierin der Sa[X.]he na[X.]h eine in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz ni[X.]ht statthafte Neufa[X.]ung des [X.] (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 68 zum Feststellungsziel des [X.] nF).

ff) Zu Re[X.]ht und mit zutreffender Begründung hat das [X.] die von den Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite weiter verfolgte Feststellung, da[X.] erhaltene Dividendenzahlungen bei der Bestimmung des Umfangs des Prospekthaftungsanspru[X.]hs na[X.]h § 45 Abs. 1 [X.] aF ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien, ni[X.]ht getroffen (Streitpunkt 34 g ii).

Es entspri[X.]ht ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]esgeri[X.]htshofs, da[X.] Au[X.][X.]hüttungen na[X.]h dem Grundsatz der Vorteilsanre[X.]hnung auf den S[X.]hadensersatzanspru[X.]h anzure[X.]hnen sind ([X.]surteile vom 25. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 239 Rn. 31 und vom 5. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 211, 189 Rn. 39; [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1293 Rn. 42). Die Vors[X.]hriften der §§ 45 ff. [X.] aF treffen keine hiervon abwei[X.]henden Vorgaben. Da[X.] die Norm des § 45 [X.] aF keine ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung zur Vorteilsanre[X.]hnung enthält, lä[X.]t ni[X.]ht im Sinne eines "beredten S[X.]hweigens" den Rü[X.]ks[X.]hlu[X.] zu, eine sol[X.]he sei ni[X.]ht vorzunehmen. Vielmehr sollen na[X.]h der Gesetzesbegründung die Regelungen des allgemeinen S[X.]hadensersatzre[X.]hts gerade anwendbar bleiben (vgl. BT-Dru[X.]ks. 13/8933, S. 79; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. (Stand: 1/2006), §§ 44, 45 [X.] Rn. 294).

Hiergegen bringen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite ni[X.]hts Erhebli[X.]hes vor. Insbesondere re[X.]htfertigen die mit der Dur[X.]hführung des [X.] verbundene Dauer der Ausgangsverfahren und der Umstand, da[X.] die Aktien den Anlegern solange verbleiben, keine abwei[X.]hende Beurteilung. Einen Re[X.]ht[X.]atz des Inhalts, da[X.] eine Vorteilsanre[X.]hnung nur dann vorgenommen werden darf, wenn eine bestimmte Verfahrensdauer ni[X.]ht übers[X.]hritten wird, ist dem geltenden Re[X.]ht fremd und würde zudem zu unlösbaren S[X.]hwierigkeiten bei der Festlegung der anre[X.]hnung[X.][X.]hädli[X.]hen Verfahrensdauer führen. Im Übrigen gerät bei einer langen Verfahrensdauer au[X.]h ni[X.]ht spiegelbildli[X.]h der Anspru[X.]h auf Proze[X.]zinsen (§ 291 BGB) in Fortfall.

gg) Mit Erfolg ma[X.]hen die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite geltend, da[X.] die von ihrer Seite geltend gema[X.]hte Feststellung, da[X.] zeitli[X.]h na[X.]h dem 19. Dezember 2000 liegende Umstände den Prospekthaftungsanspru[X.]h na[X.]h § 45 [X.] aF unberührt ließen, als unzulä[X.]ig zurü[X.]kgewiesen werden mu[X.] (Streitpunkt 34 g ll). Der Streitpunkt lä[X.]t au[X.]h im Li[X.]hte der dazu vorgetragenen Begründung ni[X.]ht erkennen, wel[X.]he "Umstände" unter den Antrag zu fa[X.]en sein sollen (au[X.]h Verjährung, Erfüllung oder Aufre[X.]hnung?). Da die Ausführungen des [X.]s insoweit zumindest ni[X.]ht eindeutig sind (zu weit bzw. unri[X.]htig gefa[X.]t), ist der [X.] insoweit klarzustellen.

[X.]) Zuletzt ist auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerden der [X.]seite au[X.]h im Tenor klarzustellen, da[X.] die begehrte Feststellung, die Tatbestandsvorau[X.]etzungen einer Haftung na[X.]h § 45 [X.] aF lägen zu Lasten der [X.] für [X.] in [X.]n im Haftungszeitraum vor, vom [X.] zu Re[X.]ht als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurü[X.]kgewiesen worden ist (Streitpunkt 34 g mm). Die - vorliegend der Sa[X.]he na[X.]h begehrte - Feststellung eines Anspru[X.]hs kann, an[X.] als einzelne Vorau[X.]etzungen der Anspru[X.]hsgrundlage, ni[X.]ht Gegenstand eines [X.] sein (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 10. Juni 2008 - [X.], [X.]Z 177, 88 Rn. 24).

II[X.]

Na[X.]h alledem hat das [X.] na[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h der Streitpunkte 33 - Antrag der Kläger b, 33 - Antrag der Kläger [X.] (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g [X.] und 34 h [X.] 16 ein Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten dazu einzuholen, wel[X.]he Auswirkungen der unri[X.]htig dargestellte Sa[X.]hverhalt auf die Minderung des Börsenpreises hatte. Der unri[X.]htig dargestellte Sa[X.]hverhalt, die ihm innewohnenden Risiken und die re[X.]htli[X.]hen Maßstäbe, die bei der Anwendung des § 46 Abs. 2 [X.] [X.] aF anzulegen sind, sind dur[X.]h den [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 ([X.], [X.], 1) und dur[X.]h diesen [X.]sbes[X.]hlu[X.] umfa[X.]end geklärt, so da[X.] vor Einholung dieses Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens eine no[X.]hmalige Erweiterung des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es um weitere Streitpunkte gemäß § 13 Abs. 1 [X.] aF mangels Sa[X.]hdienli[X.]hkeit ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen wird. Soweit weiterer Tatsa[X.]henvortrag für erforderli[X.]h gehalten wird, kann dieser zu den bereits umfa[X.]end formulierten Streitpunkten 33 - Antrag der Kläger b, 33 - Antrag der Kläger [X.] (soweit auf die Börsenpreisminderung bezogen), 34 g [X.] und 34 h [X.] 16 gehalten werden. Aber au[X.]h wenn das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten vorliegt, wird das Proze[X.]geri[X.]ht bei jedem Antrag auf Erweiterung des Vorlagebes[X.]hlu[X.]es eingehend zu prüfen haben, ob es auf den weiteren Streitpunkt no[X.]h ents[X.]heidungserhebli[X.]h ankommt und eine no[X.]hmalige Erweiterung au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das verfa[X.]ungsre[X.]htli[X.]he Gebot effektiven Re[X.]ht[X.][X.]hutzes - man[X.]he Individualverfahren sind s[X.]hon seit zwanzig Jahren anhängig und das Musterverfahren wird bereits seit über 14 Jahren betrieben - sa[X.]hdienli[X.]h ist. [X.] wird es das - an[X.] als bislang - eingehend zu begründen haben.

I[X.]

1. Der von [X.]seite beantragte Vorbehalt na[X.]h § 780 ZPO ist mangels Kostengrundents[X.]heidung vom [X.] ni[X.]ht auszuspre[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2014 - [X.], [X.], 944 Rn. 32; [X.], [X.], 413 Rn. 17).

2. Die Ents[X.]heidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Geri[X.]htskosten und die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b [X.].

a) Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren na[X.]h dem [X.] bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtli[X.]hen Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auszugehen, soweit diese von den [X.]n des [X.] betroffen sind. Infolgede[X.]en sind bei der Streitwertbeme[X.]ung au[X.]h die in den Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he der Beigeladenen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die zwar dem Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren ni[X.]ht beigetreten sind, ihre Klage aber ni[X.]ht innerhalb der Zwei-Wo[X.]hen-Frist des § 8 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 17 Satz 4 [X.] aF zurü[X.]kgenommen haben ([X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 166; zum [X.] nF vgl. [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 117, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 74 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 80). Der Gesamtwert der in sämtli[X.]hen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he übersteigt vorliegend den Hö[X.]hstwert des § 39 Abs. 2 GKG von 30 Millionen €, so da[X.] der Streitwert für die Geri[X.]htskosten auf diesen Wert zu begrenzen war.

b) Die Festsetzung des [X.] für die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten, die der Proze[X.]bevollmä[X.]htigte des [X.]s und der [X.] gemäß § 33 Abs. 1 [X.] beantragt hat, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 23b [X.]. Dana[X.]h bestimmt si[X.]h der Gegenstandswert na[X.]h der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Proze[X.]verfahren geltend gema[X.]hten Anspru[X.]hs, soweit dieser Gegenstand des [X.] ist. Für die Proze[X.]bevollmä[X.]htigten, die mehrere Beteiligte im Re[X.]htsbes[X.]hwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 [X.] in Höhe der Summe der na[X.]h § 23b [X.] zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (vgl. [X.]sbes[X.]hlü[X.]e vom 22. November 2016 - [X.], [X.], 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 - [X.], [X.], 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.]Z 220, 100 Rn. 81).

Dana[X.]h ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevollmä[X.]htigten des [X.]s, der weiteren Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer und der auf seiner Seite [X.] auf 7.565.623,11 € festzusetzen. Von der mit S[X.]hriftsatz vom 15. August 2019 dur[X.]h den antragstellenden Proze[X.]bevollmä[X.]htigten übermittelten Liste wei[X.]ht die Gegenstandswertfestsetzung insoweit in für die [X.] erhebli[X.]her Weise ab, als für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 2 ein Betrag von 9.926,99 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 8 und 9 ein Betrag von jeweils 3.200,88 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 17a und 17b ein Betrag von insgesamt 35.753,02 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 28 und 29 ein Betrag von insgesamt 3.206,75 €, für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 30 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 1.924,05 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 36 und 37 ein Betrag von insgesamt 6.790,83 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 66 bis 69 ein Betrag von insgesamt 15.091,77 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 71 und 72 ein Betrag von 16.058,13 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 75 ein Betrag von 2.244,73 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 83a und [X.] ein Betrag von insgesamt 3.914,10 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 116 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 5.171,32 €, für die Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführerin zu 161 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 952,37 €, für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 177 ein Betrag von 1.606,19 €, für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 194 ein Betrag von 3.206,76 €, für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 210 ein Betrag von 4.810,08 €, für den Re[X.]htsbes[X.]hwerdeführer zu 214 ein Betrag von 7.632,07 €, für die Beigetretene zu 12 ein Betrag von 4.810,12 €, für den [X.] zu 13 ein Betrag von 3.175 €, für die Beigetretene zu 14 ein Betrag von 3.976,37 €, für den [X.] zu 89 ein Betrag von 6.868,48 €, für die Beigetretene zu 106 ein Betrag von 18.655,57 €, für den [X.] zu 114 ein Betrag von 5.636,25 €, für die Beigetretene zu 116 ein Betrag von 2.566,56 €, für den [X.] zu 187 ein Betrag von 3.976,37 €, für die [X.] zu 264 und 265 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von insgesamt 2.511,71 €, für den [X.] zu 269 ein Betrag von 2.566,27 €, für den [X.] zu 270 ein Betrag von 5.774,18 €, für den [X.] zu 285 ein Betrag von 2.125,49 €, für die Beigetretene zu 286 ein Betrag von 8.146,31 €, für den [X.] zu 287 ein Betrag von 5.579,75 €, für den [X.] zu 319 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 1.692 €, für die Beigetretene zu 338 ein Betrag von 55.220,22 €, für den [X.] zu 349 ein Betrag von 11.876,06 €, für die [X.] zu 353 und 354 (na[X.]h [X.]) jeweils ein Betrag von 1.998,16 €, für die [X.] zu 424 und 427 insgesamt ein Betrag von 1.925,21 €, für die [X.] zu 425 und 426 ein Betrag von jeweils 1.925,21 €, für den [X.] zu 430 ein Betrag von 13.970 €, für den [X.] zu 434 ein Betrag von 3.512,50 €, für die [X.] zu 460 und 461 ein Betrag von insgesamt 3.186,75 €, für die [X.] zu 463 und 464 ein Betrag von insgesamt 12.828,16 €, für den [X.] zu 480 ein Betrag von 3.976,37 €, für den [X.] zu 482 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 3.488,95 €, für den [X.] zu 582 ein Betrag von 3.207,63 €, für die Beigetretene zu 594 ein Betrag von 1.603,38 €, für die Beigetretene zu 598 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 2.421,25 €, für die Beigetretene zu 599 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 5.423,60 €, für den [X.] zu 600 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 5.453,60 €, für den [X.] zu 653 ein Betrag von 1.915,80 €, für die [X.] zu 666 und 667 ein Betrag von insgesamt 5.132,54 €, für die Beigetretene zu 696 ein Betrag von 2.566,56 €, für den [X.] zu 697 ein Betrag von 7.824,47 €, für den [X.] zu 699 ein Betrag von 2.244,72 €, für die Beigetretene zu 700 ein Betrag von 3.154,97 €, für die [X.] zu 701a und 701b ein Betrag von insgesamt 3.412,25 €, für den [X.] zu 711 ein Betrag von 3.456,09 €, für die [X.] zu 715 bis 717 ein Betrag von insgesamt 3.206,76 €, für die Beigetretene zu 731 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 16.794,05 €, für den [X.] zu 732 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 135.096,79 €, für den [X.] zu 740 ein Betrag von 18.159,49 €, für die [X.] zu 743 und 744 ein Betrag von insgesamt 5.772,15 €, für die [X.] zu 748 und 749 ein Betrag von insgesamt 3.191,27 €, für die Beigetretene zu 750 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 3.085,20 €, für die [X.] zu 756 und 757 von insgesamt 3.200,56 €, für die [X.] zu 761 und 762 ein Betrag von insgesamt 8.445,87 €, für den [X.] zu 767 ein Betrag von 6.092,82 €, für die [X.] zu 768 und 769 ein Betrag von insgesamt 2.565,40 €, für die [X.] zu 772 und 773 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von insgesamt 7.442,24 €, für den [X.] zu 776 (na[X.]h [X.]) ein Betrag von 4.003,79 €, für die [X.] zu 781 und 782 ein Betrag von insgesamt 6.419,12 €, für den [X.] zu 825 ein Betrag von 21.546,91 €, für die [X.] zu 863 und 864 ein Betrag von insgesamt 16.675,97 €, für den [X.] zu 884 ein Betrag von 5.989,30 €, für den [X.] zu 929 ein Betrag von 30.077,22 €, für den [X.] zu 930 ein Betrag von 7.691,43 €, für den [X.] zu 932 ein Betrag von 3.409,65 €, für die [X.] zu 936a und 936b ein Betrag von insgesamt 156.627,65 €, für den [X.] zu 943 ein Betrag von 5.642,02 € und für die [X.] zu 948 und 949 ein Betrag von insgesamt 2.808,91 € in Ansatz zu bringen ist.

[X.]) Der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des Proze[X.]bevollmä[X.]htigten der [X.] bestimmt si[X.]h aus der Summe der im Musterverfahren und in allen ausgesetzten Ausgangsverfahren gegen sie geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he. Dabei ist der Gegenstandswert gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf den Hö[X.]hstwert von 30 Millionen € zu begrenzen. Glei[X.]hes gilt für die Festsetzung des [X.] für die Gebühren des Proze[X.]bevollmä[X.]htigten der [X.] auf Seiten der [X.]. Die [X.] und der [X.] sind - unbes[X.]hadet de[X.]en, ob sie in den einzelnen Ausgangsverfahren [X.] sind - in dieser Höhe bes[X.]hwert. Denn sie haben na[X.]h den Grundsätzen des Urteils des I[X.] Zivilsenats vom 31. Mai 2011 ([X.], [X.]Z 190, 7) im Falle einer Haftung der [X.] als Gesamts[X.]huldner mit Regre[X.]forderungen in dieser Höhe zu re[X.]hnen (vgl. [X.]sbes[X.]hlu[X.] vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 169).

[X.]     

      

Matthias     

      

Menges

      

Dauber     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZB 24/16

15.12.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 20. Juni 2017, Az: XI ZB 24/16, Beschluss

§ 46 Abs 2 Nr 1 BörsG vom 09.09.1998, § 46 Abs 2 Nr 2 BörsG vom 09.09.1998, § 286 ZPO, § 287 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. XI ZB 24/16 (REWIS RS 2020, 655)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 618-620 WM2021,478 REWIS RS 2020, 655


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 24/16

Bundesgerichtshof, XI ZB 24/16, 15.12.2020.


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