(1) 1Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. 2Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht gemäß § 18. 4Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen ihren Austritt aus dem Vergleich gemäß § 19 Absatz 2 erklären.
(2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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