Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 1 BvL 14/07

1. Senat | REWIS RS 2012, 9486

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT KINDERBETREUUNG

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Gegenstand

Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (juris: LErzGG BY) verfassungswidrig


Leitsatz

1. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes.

2. Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des [X.] und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ([X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des [X.] zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des [X.] zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des [X.] Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und mit Art. 6 Abs. 1 [X.] vereinbar ist, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des [X.] und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 ([X.] 818) die Gewährung von Landeserziehungsgeld auf [X.] und andere Personen beschränkt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besitzen.

I.

2

Der [X.] erließ 1989 ein Landeserziehungsgeldgesetz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Leistungen nach diesem Gesetz zeitlich an den Bezug von Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von [X.] und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErz[X.]) anschließen und es Eltern so ermöglichen, über einen längeren [X.]raum Elternzeit zu nehmen und ihre Kinder selbst zu betreuen. [X.] wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] in der Fassung des Jahres 1995 ab dem Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes, längstens bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, gezahlt. Die Höhe des [X.] betrug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] 500 DM monatlich. Die Bezugsberechtigung war in Art. 1 Abs. 1 [X.] geregelt. Berechtigt war nach der hier allein zur Prüfung gestellten Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besaß.

3

Art. 1 Abs. 1 [X.] hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 folgenden Wortlaut:

4

(1)

5

1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate in [X.] hat,

6

2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

7

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,

8

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und

9

5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besitzt.

II.

In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. April 1989 heißt es zur Einführung des [X.], die Ergebnisse der Forschung und Praxis hätten in den letzten Jahren zu der allgemeinen Überzeugung geführt, dass die Qualität der [X.] in den ersten drei Lebensjahren die Grundlage für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit bilde, die Sicherheit und Lebenstüchtigkeit mit emotionaler Bindungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägtem Gemeinschaftssinn verbinde. Die frühe [X.] Prägung durch die Familie sei deshalb für [X.] von besonderer Bedeutung. Die Einführung des [X.]es und Erziehungsurlaubs für die ersten zwölf Lebensmonate durch das Bundeserziehungsgeldgesetz auf Bundesebene ab dem 1. Januar 1986 habe diese Erkenntnisse politisch umgesetzt. Der Landesgesetzgeber sei von der Richtigkeit des [X.]gedankens zutiefst überzeugt. Angesichts einer anstehenden Verlängerung der Bezugsdauer des [X.] habe sich die [X.] entschlossen, Landesleistungen der Familienförderung neu zu ordnen und ein Landeserziehungsgeld einzuführen. Das Landeserziehungsgeld verstehe sich als Anerkennung für die intensive Erziehungsleistung von Müttern und [X.] und solle zugleich die finanzielle Lage junger Familien verbessern (BayLTDrucks 11/11033, [X.]).

Um "Mitnahmeeffekte" zu verhindern, müsse der Antragsteller seit der Geburt, mindestens aber seit 15 Monaten in [X.] seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit werde eine gezielte Förderung von "[X.]n" gewährleistet (BayLTDrucks 11/11033, [X.]).

III.

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist [X.] Staatsangehörige und begehrt Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Februar 2000, und damit vor dem Beitritt [X.] zur [X.] zum 1. Mai 2004 geborenen Kindes. Sie wohnt seit 1984 in M. und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1988 hat sie wiederholt gearbeitet. So war sie längere [X.] als Fotolaborantin und kurzfristig in einem Textillager tätig. Seit 2002 arbeitete sie mit circa sieben Wochenstunden in der Gastronomie. Für das erste und zweite Lebensjahr ihres Kindes hatte sie Bundeserziehungsgeld in voller Höhe erhalten. Ihr Antrag auf Landeserziehungsgeld wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer [X.]n Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Nachdem auch ihr gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem [X.] und begehrte die Gewährung von Landeserziehungsgeld unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Das [X.] setzte das Verfahren aus und legte zunächst dem [X.] die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des Freistaats [X.] verstoße. Der [X.] entschied, die vorgelegte Regelung des [X.] sei mit der [X.] vereinbar ([X.], Entscheidung vom 19. Juli 2007 - [X.]. [X.] -, juris).

2. Das [X.] hat das Verfahren sodann gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.], § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 [X.] verstößt und nichtig ist.

Das vorlegende Gericht hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 [X.] verlange eine umso strengere Kontrolle, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der hier zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie sei nicht nur gegenüber [X.]n gewährleistet. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] erhielten Eltern bestimmter Staatsangehörigkeit unabhängig von der familiären Erziehungssituation und der Verfestigung ihres Aufenthalts in [X.] kein Landeserziehungsgeld. Es gebe keine Gründe, die diese Ungleichbehandlung nach Art und Gewicht rechtfertigen könnten.

Die sachliche Differenzierung müsse von den Zielen des [X.]gesetzes im Lichte des Ehe- und Familienschutzes ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber handle im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 [X.], wenn er diejenigen Antragsteller ausschließe, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könnten. Diese könnten das Hauptziel des [X.]es, Kinderbetreuung unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder unter deren Einschränkung zu leisten, nicht erreichen. Diesem Ziel diene die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit jedoch nicht, sie stehe dazu in keinem sachlichen Zusammenhang.

Verfassungsrechtlich sei auch legitim, wenn der Gesetzgeber nur denjenigen [X.] zukommen lasse, von denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in [X.] blieben. Bei [X.] wie dem [X.] werde die Zielerreichung durch eine Aufenthaltskontinuität des Empfängers wesentlich befördert. Diese Voraussetzung werde aber für alle Leistungsempfänger - nicht nur für ausländische Staatsangehörige - bereits durch die Voraussetzung der Vorwohnzeit des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfüllt.

Die gewählte Unterscheidung diene lediglich Fiskalinteressen. Die Verhinderung fiskalischer Mehrbelastungen könne die vorgenommene Differenzierung jedoch nicht begründen. Zwar könne der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung "freiwilliger familienpolitischer Zusatzleistungen", die nicht zum Familienlastenausgleich beziehungsweise nicht zum Existenzminimum des Kindes beitragen, absehen. Verzichtete der Gesetzgeber generell auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld, würde dies auch die problematischen Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen beenden. Entscheide er sich jedoch dafür, eine derartige Leistung zu gewähren, dürften trotz der Freiwilligkeit der Leistung die Differenzierungsregeln des Art. 3 Abs. 1 [X.] nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. [X.] Interessen könne der [X.] auch im Wege von Leistungskürzungen Rechnung tragen, ohne ausländische Staatsangehörige vom Leistungsbezug auszuschließen.

Die Staatsangehörigkeit komme als Unterscheidungskriterium nicht in Betracht. Zwar könne sie nicht grundsätzlich als [X.] ausgeschlossen werden. Die Eignung als [X.] müsse jedoch konkret bezogen auf das zu regelnde Sachgebiet bestimmt werden. Sei durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit ein Grundrecht beeinträchtigt, bedürfe es einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Keinesfalls dürfe die Staatsangehörigkeit zu einem isolierten [X.] degenerieren. In eine solche Richtung weise jedoch der Beschluss des [X.]s, der das "Motiv einer gezielten Förderung der [X.]" in diese Richtung aufwerte.

IV.

Zu der Vorlage haben die [X.], der 10. Senat des [X.], der [X.] Landkreistag, der [X.] Familiengerichtstag sowie der [X.] Juristinnenbund Stellung genommen.

1. Die [X.] hält die vorgelegte Regelung für verfassungsgemäß. Der Gleichheitssatz verlange keine schematische Gleichbehandlung, sondern lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Bei einer rechtsgewährenden Regelung komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit zu. Der Gestaltungsspielraum im Bereich der Leistungsverwaltung ende erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müsse.

Der Gesetzgeber habe diese Grenze nicht überschritten. Die Regelung differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom [X.] im Beschluss vom 6. Juli 2004 ([X.] 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ziele gerade nicht auf die Erwartung, dass der Ausländer dauerhaft in [X.] bleibe. Dieses Ziel werde durch die Vorwohndauer in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] erreicht und gelte für Antragsteller aller Herkunftsländer. Das Gesetz bezwecke auch keine Förderung der Integration von Ausländern. Zu einer solchen Förderung sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

Vielmehr könnten bereits bloße finanzpolitische Überlegungen sachliche Gründe für die vorgelegte Norm darstellen. Das gelte jedenfalls für Leistungen, zu deren Gewährung keine Verpflichtung bestehe. Der Gesetzgeber müsse allerdings den Kreis der Betroffenen sachgerecht abgrenzen. Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch nicht durch die Überlegungen des [X.]s im Beschluss vom 6. Juli 2004 ([X.] 111, 160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt. Die dortige Argumentation stehe in engem Zusammenhang mit dem Charakter des Kindergeldes als Komponente des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern solle teilweise ausgeglichen werden und diene damit der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 [X.] vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich frei zu halten. Zur Zahlung des [X.]es sei der Staat demgegenüber nicht verpflichtet. Das Landeserziehungsgeld könne ersatzlos wegfallen.

Außerdem sei die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Die Gegenseitigkeitsverbürgung sei eine Erscheinungsform des völkerrechtlichen [X.]s, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen [X.] und der Verbesserung der Rechtsstellung [X.] Staatsbürger im Ausland diene. Die Bevorzugung von [X.]n bei der Erteilung von Leistungen im Vergleich zu ausländischen Staatsangehörigen, in deren Heimatländern [X.]n entsprechende Leistungen verwehrt blieben, sei gerechtfertigt. Andernfalls bestehe kein Anreiz für andere [X.], Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. Die Orientierung am [X.] zeige sich auch darin, dass neben [X.] Staatsangehörigen auch Angehörige von Mitgliedstaaten der [X.] und Vertragsstaaten des Abkommens über den [X.] privilegiert würden. Denn gegenüber diesen Ländern bestünden völkerrechtliche Differenzierungsverbote.

2. Der 10. Senat des [X.] teilt mit, er habe die Vorschrift noch nicht angewandt. Das [X.] habe beachtliche verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht. Das Grundgesetz verbiete zwar nicht generell Ungleichbehandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese gehöre auch nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 [X.] verbotenen Differenzierungskriterien. Prüfungsmaßstab sei daher allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.]. Das [X.] habe in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehre und ihm insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Für den Gesetzgeber ergäben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 [X.] enthalte keine Beschränkung auf [X.]. Da es sich bei dem [X.] der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Merkmal handele, sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.

Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des [X.] gebe es zwischen dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem [X.]n Landeserziehungsgeldgesetz nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht. Es stelle sich deshalb vor allem die Frage, ob die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein geeignetes Kriterium sei, um den mit dem Bundeserziehungsgeld und dem zeitlich nachfolgenden Landeserziehungsgeld verfolgten Zweck zu erreichen, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Auf diesen Punkt bezögen sich in erster Linie die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts.

3. Der [X.] Landkreistag hält die Argumentation des [X.] für überzeugend. Fiskalische Ziele könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

4. Auch der [X.] Familiengerichtstag teilt die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar sei dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weitreichender Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Staatlichem Handeln seien aber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich eine Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der gemäß Art. 6 [X.] gewährleistete Schutz von Ehe und Familie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Die Staatsangehörigkeit sei ein gleichheitswidriger Gegenstand der Differenzierung. Das Kriterium diene nicht der Verfolgung des Ziels des [X.], Eltern im [X.] an die Förderung durch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein weiteres Jahr die eigene Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen. Das legitime Interesse des dauerhaften Aufenthalts werde durch die Vorwohnzeit sichergestellt. Für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bestehe kein sachlicher Grund. Das Merkmal sei damit ausgrenzend und diskriminierend.

Bei freiwilligen Leistungen wie dem [X.] dürften fiskalische Interessen berücksichtigt werden. Trotzdem dürften Berechtigte nicht durch sachfremde Erwägungen von der Leistung ausgeschlossen werden. Könne der Gesetzgeber nur beschränkte Mittel einsetzen, stehe es ihm frei, die Leistung einzustellen, das Leistungsniveau abzusenken oder nicht diskriminierende Kriterien einzuführen.

Die Staatsangehörigkeit stelle sich als ein familienfeindliches und Kinder ungleich behandelndes Abgrenzungskriterium dar. Das Ziel der Regelung, eine Betreuung kleiner Kinder in der gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] geschützten Familie sicherzustellen beziehungsweise die ökonomische Grundlage für die Entscheidung zugunsten einer Betreuung in der Familie zu schaffen, würde vielmehr durch die Voraussetzung der privilegierten Staatsangehörigkeit konterkariert. Eltern mit nicht privilegierter Staatsangehörigkeit müssten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sich im Gegensatz zu anderen Eltern nicht der Familienarbeit widmen, obwohl ihre Familien ebenso unter dem Schutz des Art. 6 [X.] ständen. Auch die Kinder von Eltern mit und ohne privilegierte Staatsangehörigkeit würden entgegen Art. 3 [X.] durch das [X.] Landeserziehungsgeldgesetz ungleich behandelt.

5. Der [X.] Juristinnenbund schließt sich in seiner Stellungnahme der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Das [X.] Landeserziehungsgeldgesetz sei eine Leistung zur Förderung von Familien. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten dürfe aber nicht sachwidrig differenziert werden. Dies müsse nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] beurteilt werden. Prüfungsmaßstab bei Familienförderleistungen sei nicht das Willkürverbot, sondern das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sei zu prüfen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Der [X.] Juristinnenbund erklärt, beim Landeserziehungsgeld handele es sich um eine unter dem Aspekt der Gestaltungsfreiheit von Familien und der Förderung von Gleichberechtigung insgesamt verfassungsrechtlich und rechtspolitisch fragwürdige Leistung. Der Gesetzgeber habe sich allerdings noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten. Mit der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit habe der [X.] diese Grenze jedoch überschritten. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei zwar nicht generell unzulässig. In Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Gewährung von [X.] sei jedoch der Beschluss des [X.]s vom 6. Juli 2004 ([X.] 111, 176) zu beachten. Das Gericht habe zum Bundeserziehungsgeldgesetz Grundsätze formuliert, die bezogen auf die familienpolitischen Zwecke des [X.]es auch beim Landeserziehungsgeld eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sachwidrig erscheinen ließen. Die Förderung der Entscheidung für Kinder, die Abmilderung finanzieller Nachteile und die Anerkennung der Betreuungsleistung betreffe Eltern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das [X.] habe bereits entschieden, dass die Zwecke des [X.]es bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung nicht weniger zur Geltung kommen als bei [X.]n oder Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln. Wenn das [X.] schon einen Ausschluss von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln für unzulässig erachtet habe, müsse eine an der Staatsangehörigkeit orientierte Differenzierung erst recht unzulässig sein. Eine Bezugsberechtigung ausländischer Eltern sei sinnvoll und der Integration dienlich. Fiskalische Argumente könnten nicht überzeugen.

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] verstößt nicht gegen Art. 6 [X.], ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.]) unvereinbar, weil er Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besitzen, generell vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld ausschließt.

I.

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] verstößt nicht gegen Art. 6 [X.].

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] statuiert eine gesetzliche Bedingung des Anspruchs auf Landeserziehungsgeld. Die Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen staatlicher Leistungsgewährung im Bereich der Familienförderung, greift jedoch nicht in die abwehrrechtlichen Verbürgungen des Familiengrundrechts, insbesondere des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] speziell (vgl. [X.] 24, 119 <135>; 31, 194 <204>) geschützten Elternrechts ein.

Ob das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] gewährleistete Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. [X.] 99, 216 <231>), dadurch beeinträchtigt ist, dass eine finanzielle Förderung nur für den Fall der eigenen Betreuung durch ein Elternteil, nicht aber für andere von den Eltern gewählte Formen der Kinderbetreuung vorgesehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Dass Anspruch auf Landeserziehungsgeld nur hat, wer sein Kind selbst betreut und erzieht, ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] geregelt und folgt nicht aus dem hier allein zur Prüfung gestellten Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.].

Die Regelung verletzt keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] abzuleitende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie. Ein Verstoß gegen Schutz- und Förderpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.] käme nur in Betracht, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht des Freistaats [X.] bestünde, Familien durch die Gewährung von [X.] zu fördern. Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 [X.] eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch [X.] 43, 108 <121>; 110, 412 <436>; 111, 160 <172>; Burgi, in: Friauf/Höfling, [X.] Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Rn. 51). Die Art. 6 Abs. 1 [X.] als Generalnorm des Familienschutzes eigene, nicht auf [X.] beschränkte (vgl. [X.] 111, 176 <184>) Schutz- und [X.] erstreckt sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 21). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (vgl. [X.] 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <36>; 107, 205 <213>; 110, 412 <445>). Insbesondere ist der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine familienfördernde Leistung in Form eines [X.]es zu gewähren.

II.

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 [X.].

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 [X.] dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 124, 199 <220>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

Diesen allgemeinen Grundsätzen folgt auch die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Norm, die Ausländer im Vergleich zu [X.]n anders behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz garantiert "allen Menschen" die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und steht damit auch Ausländern zu ([X.] 30, 409 <412>). Gleiches gilt für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des [X.] zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. [X.] 111, 160 <169>; 111, 176 <184> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 [X.] verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von [X.]n und Ausländern. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. [X.] 116, 243 <259>). Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. Dass die Staatsangehörigkeit kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und [X.]n vor Art. 3 Abs. 1 [X.] Bestand haben könnte (vgl. [X.], in: [X.]/Kirchhof, Handbuch des [X.], 3. Aufl. 2011, § 198 Rn. 86; [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], Bd. I , Art. 3 Abs. 1 Rn. 136; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. September 1996 - 17371/90 -, Rn. 42, [X.] v. [X.]; Urteil vom 30. September 2003 - 40892/98 -, Rn. 46, Poirrez v. [X.]). Die Entscheidung des [X.], den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf [X.] beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und [X.] unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. [X.] 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. [X.] 88, 87 <96>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Regelung über das bloße Willkürverbot hinaus.

aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von [X.] das durch Art. 6 Abs. 2 [X.] geschützte und nicht auf [X.] beschränkte Elternrecht berührt (vgl. [X.] 111, 160 <169>; 111, 176 <184>). Auch wenn Art. 6 [X.] für sich genommen nicht verletzt ist (oben [X.]), ist das verfassungsrechtliche Elternrecht doch in seiner Schutz- und [X.] betroffen. Das Landeserziehungsgeld fördert eine bestimmte Form der Ausübung des Elternrechts, indem es die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern unter Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Mit der Verwehrung von Landeserziehungsgeld bleibt den Betroffenen dieses Element staatlicher Förderung des Elternrechts versagt. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. [X.] 111, 160 <169>; 111, 176 <184>), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).

bb) Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem bloßen Willkürverbot folgt auch daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] mit der Staatsangehörigkeit an ein Merkmal anknüpft, das den antragstellenden Personen kaum verfügbar ist. Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen (vgl. [X.] 111, 160 <169 f.>).

cc) Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 297; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 127; [X.], a.a.[X.] Rn. 86; [X.]/[X.], in: [X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2006, [X.]. 21 Rn. 138; vgl. auch [X.], a.a.[X.]). Wie weit dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da die vorgelegte Regelung bereits weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen verfehlt.

2. Die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] bewirkte Ungleichbehandlung von Personen, die nicht eine der dort genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist nach den vorgenannten Grundsätzen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil es der Regelung auch in Anerkennung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers an einem legitimen Zweck fehlt, der die Benachteiligung von ausländischen Staatsangehörigen tragen könnte und dem zu dienen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] getroffene Unterscheidung geeignet wäre.

a) Der Ausschluss von Personen, die nicht über eine der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, ist nicht durch die Zwecke des [X.] gerechtfertigt.

Die Gewährung von [X.] zielt vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern (BayLTDrucks 11/11033, [X.]). Zwar ist die wirtschaftliche Unterstützung der Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern angesichts des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags (Art. 6 Abs. 2 [X.]) ein legitimer Gesetzeszweck (oben [X.]), jedoch deckt dieser Zweck den in der vorgelegten Norm geregelten Leistungsausschluss nicht. Das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern die persönliche Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen und dadurch die frühkindliche Entwicklung zu fördern, kommt bei Ausländern und ihren Kindern auf gleiche Weise zum Tragen wie bei [X.]n. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 [X.]) ist nicht auf [X.] beschränkt.

Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] vorgesehene Differenzierung dient auch nicht mittelbar der Verwirklichung des [X.]. Angesichts des [X.] wäre es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Leistungsbezug auf Personen beschränkt würde, die in [X.] rechtmäßig erwerbstätig sein können. Der Gesetzgeber handelte im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 [X.], wenn er jene Ausländer vom [X.]bezug ausschlösse, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. [X.] 111, 176 <185 f.>). Die vorgelegte Regelung ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom [X.] in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 ([X.] 111, 160 <174 f.>; 111, 176 <185 ff.>) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in [X.] rechtmäßig berufstätig, so dass ihr der Bezug von Landeserziehungsgeld einen Anreiz zur Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung hätte bieten können.

b) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besitzen, kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine Förderung auf Personen zu begrenzen, die dauerhaft in [X.] leben werden. In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in [X.] eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. [X.] 111, 160 <174>; 111, 176 <184>), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. [X.] 116, 229 <239 f.>). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ist hier jedoch weder darauf gerichtet noch ist es geeignet, den Personenkreis zu erfassen, der voraussichtlich dauerhaft in [X.] ansässig sein wird. Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom [X.] auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. [X.] 111, 160 <174>; 111, 176 <185>) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in [X.] ansässig sein wird.

c) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.] besitzen, kann nicht mit dem Ziel der Begünstigung sogenannter "[X.]" (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 33) gerechtfertigt werden. Inwiefern eine Begünstigung von "[X.]n" nach dem Grundgesetz zulässig ist, bedarf hier keiner Erörterung, da die vorgelegte Regelung nicht nach der Herkunft aus anderen Bundesländern, sondern nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet und darum von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung von "[X.]n" gerechtfertigt werden kann. Anderes mag für die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] getroffene Regelung zur Vorwohnzeit in [X.] gelten (vgl. BayLTDrucks 11/11033, [X.]), die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

d) Sofern der Landesgesetzgeber "Mitnahmeeffekte" verhindern wollte, die daraus resultieren könnten, dass sich Personen kurzfristig in [X.] niederlassen, um in den Genuss der [X.] [X.]regelung zu gelangen, wird dieses Ziel ebenfalls mit der Regelung zur Vorwohndauer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) erreicht (vgl. BayLTDrucks 11/11033, [X.]). Davon abgesehen wäre die Staatsangehörigkeit kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels, da sie, wie dargelegt, weder über die der Geburt vorausgegangene Aufenthaltszeit noch über die künftige Aufenthaltszeit in [X.] zuverlässig Aufschluss gibt.

e) Fiskalische Interessen können die Schlechterstellung durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig gewährt, darf er zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen Staatsaufgaben einsetzen kann (vgl. [X.] 102, 254 <303>). [X.] Belange dürfen aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen wie andere, nicht aufgrund sachfremder Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. [X.] 87, 1 <46> m.w.N. sowie [X.] 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>; 122, 210 <233>). Ansonsten liefe das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, da sich der Gesetzgeber zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte, staatliche Ausgaben durch [X.] verringern zu wollen (vgl. [X.] 121, 241 <258>). Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher [X.] nicht vorhanden, muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen.

f) Schließlich kann die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht mit dem völkerrechtlichen Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden. Danach müssen ausländischen Staatsangehörigen in einem Staat bestimmte Vorteile nur dann eingeräumt werden, wenn die Staatsangehörigen des Gaststaats im jeweiligen Heimatstaat ebensolche Vorteile beanspruchen könnten. Dass ausländischen Staatsangehörigen Leistungen vorenthalten werden, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, kann etwa dem Ziel dienen, andere [X.] zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, welche [X.]n im Ausland einen erhöhten Schutz gewähren. Die im Falle fehlender Gegenseitigkeit gezielt herbeigeführte Benachteiligung Angehöriger der betroffenen [X.] kann unter Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen sein (vgl. [X.] 51, 1 <24>; 81, 208 <224>). [X.] Überprüfung bedürfte allerdings die Frage, inwiefern sich angesichts der Bundeskompetenz für die auswärtigen Beziehungen nach Art. 32 Abs. 1 [X.] auch ein Landesgesetzgeber im Verhältnis zu anderen [X.] auf den Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berufen kann.

Die vorgelegte Regelung kann jedoch schon deshalb nicht mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht anhand der gegenseitigen Verbürgung entsprechender Leistungen unterscheidet (vgl. [X.], a.a.[X.] Rn. 36). Die vorgelegte Regelung stellt nicht auf die konkrete Gegenseitigkeit ab, sondern verlangt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der [X.] oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den [X.]. Möglicherweise bestehende Abkommen mit anderen Ländern werden ebenso wenig berücksichtigt wie die von einem Abkommen unabhängige Gewährung entsprechender Leistungen durch andere [X.]. Damit ist eine Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen Leistungsfall nicht möglich. Selbst für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik [X.] und der [X.] vor deren Beitritt zur [X.] ein Gegenseitigkeitsabkommen bestanden oder [X.] davon unabhängig entsprechende Leistungen an [X.] gewährt haben sollte, hätte dies bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt werden können. Lässt eine Regelung keinen Raum zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen, schließt dies aber von vornherein aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher Gegenseitigkeit vor Art. 3 Abs. 1 [X.] Bestand haben könnte (vgl. [X.] 51, 1 <25>; 81, 208 <224>).

g) Sonstige Zwecke, die die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] getroffene Unterscheidung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

C.

I.

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 [X.]). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. [X.] 84, 168 <186 f.>; 92, 158 <186>). So könnte der Gesetzgeber auf die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit ersatzlos verzichten. Er könnte aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl. [X.] 111, 176 <189>). Der Gesetzgeber kann sich zudem dafür entscheiden, künftig gar kein oder allgemein ein geringeres Landeserziehungsgeld zu gewähren. Hinsichtlich der vor Inkrafttreten einer solchen Neuregelung anhängig gemachten Verfahren ist ihm dieser Weg indes versperrt, da jene Eltern, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] erfüllen, Elterngeld bereits aufgrund [X.] beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erhalten haben oder haben werden, das ihnen nicht rückwirkend genommen werden kann. Die nachträgliche Abschaffung des [X.] benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbaren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] nicht erfüllen.

II.

Entsprechend § 78 Satz 2 [X.] sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die Nachfolgevorschriften in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des [X.]n Gesetzes zur Zahlung eines [X.] und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 ([X.] 76), in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des [X.]n Gesetzes zur Zahlung eines [X.] und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 ([X.] 133) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des [X.] [X.]n [X.] vom 9. Juli 2007 ([X.] 442), die keine inhaltliche Änderung gegenüber Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] 1995 aufweisen, für mit Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar zu erklären (vgl. [X.] 92, 53 <73>; 94, 241 <265 f.>, jeweils m.w.N.).

III.

Bescheide, die im [X.]punkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 [X.], der auch zur Anwendung kommt, wenn das [X.] eine Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. [X.] 81, 363 <384>). Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen (vgl. [X.] 94, 241 <266 f.>; 111, 115 <146>).

IV.

Für den Erlass einer Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. August 2012. Kommt es bis zu diesem [X.]punkt zu keiner verfassungsgemäßen Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. [X.] 111, 115 <146>).

V.

Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. [X.] 111, 115 <146>; 116, 96 <135>) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. [X.] 28, 324 <363>; 111, 160 <176>), oder entsprechend [X.] Nichtigkeit eintritt (vgl. [X.] 111, 115 <146>).

Meta

1 BvL 14/07

07.02.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend SG München, 10. Dezember 2007, Az: S 29 EG 59/07, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 78 S 2 BVerfGG, § 80 Abs 1 BVerfGG, Art 1 Abs 1 S 1 Nr 5 LErzGG BY vom 16.11.1995, Art 1 Abs 1 S 1 Nr 5 LErzGG BY vom 26.03.2001, Art 1 Abs 1 S 1 Nr 5 LErzGG BY vom 13.04.2004, Art 1 Abs 1 S 1 Nr 6 LErzGG BY vom 09.07.2007

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.02.2012, Az. 1 BvL 14/07 (REWIS RS 2012, 9486)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9486 BVerfGE 130, 240-262 REWIS RS 2012, 9486

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 5 R 28/21 R

5 K 5085/21

8 CN 1/22

B 5 R 31/21 R

B 5 R 29/21 R

B 13 R 5/20 R

B 2 U 14/18 R

B 2 U 29/17 R

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5 C 14/16

B 2 U 6/17 R

B 10 EG 17/11 R

13 K 1554/18

13 K 1553/18

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6 ZB 23.260

6 ZB 23.256

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