Partielle Unvereinbarkeit von § 18b Abs 3 S 1 BAföG (sogenannter "großer Teilerlass" - studiendauerabhängiger Teilerlass der BAföG-Rückzahlung) in den Fassungen seit 22.05.1990 mit Art 3 Abs 1 GG - Erstreckung der Unvereinbarkeit auf Sachverhalte, in denen Mindeststudienzeiten vorgeschrieben sind und eine Förderungshöchstdauer gilt, welche die Mindeststudienzeit um weniger als vier Monate übersteigt - Verpflichtung des Gesetzgebers zur rückwirkenden, verfassungsgemäßen Neuregelung bis spätestens 31.12.2011
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