(Elterngeld - Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 S 2 BEEG - Gesamteinnahmen eines Elternpaars über 500.000 Euro - nachträgliche Klarstellung des Gesetzgebers als Indiz - Ausschluss des Elterngelds auch für laufende Leistungsfälle - Fehlen einer Übergangsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Rechtssicherheit und Vertrauensschutz - Gleichheitssatz - Konzeption des Elterngelds als fürsorgerische Leistung - keine Gegenleistung für gezahlte Steuern - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Haushaltskonsolidierung - soziale Ausbalancierung von Leistungskürzungen - Erhöhung der Akzeptanz und politischen Durchsetzbarkeit - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rückforderungsbescheid - erkennbare Ermessenserwägungen - Ermessensreduzierung auf Null)
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