Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2022, Az. 2 BvR 378/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 8952

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERFASSUNGSBESCHWERDE ERMITTLUNGSVERFAHREN OURY JALLOH

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Erzwingung weiterer Ermittlungen zu einem Todesfall in Polizeigewahrsam - keine Verletzung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf effektive Strafverfolgung (Art 6 Abs 1 GG iVm Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG) oder anderer Grundrechte


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

[X.]er [X.]eschwerdeführer begehrt die [X.]urchführung weiterer [X.]rmittlungen zum Tod seines [X.]ruders (…), der am (…) in einer [X.]ewahrsamszelle des Polizeireviers (…) verbrannte.

2

1. Mit Urteil des [X.] (01) vom 8. [X.]ezember 2008 wurden der wegen Körperverletzung mit Todesfolge im Amt angeklagte [X.]ienstgruppenleiter (A) und der wegen fahrlässiger Tötung angeklagte Polizeibeamte ([X.]) freigesprochen. Auf die gegen den Freispruch des [X.] gerichteten Revisionen hin hob der [X.] mit Urteil vom 7. Januar 2010 das Urteil des [X.] (01) insoweit auf und verwies die Sache an das [X.] (02) zurück. [X.]as [X.] (02) verurteilte den Angeklagten daraufhin mit Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 wegen fahrlässiger Tötung. [X.]ie hiergegen eingelegten Revisionen verwarf der [X.] mit Urteil vom 4. September 2014.

3

2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 4. April 2017 wurde ein [X.]rmittlungsverfahren wegen Mordes gegen die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) eingeleitet. [X.]ie [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] beauftragte die Staatsanwaltschaft [X.] gemäß § 145 Abs. 1 [X.]V[X.] mit Schreiben vom 19. Mai 2017 mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft (…) im Hinblick auf das eingeleitete [X.]rmittlungsverfahren. Unter [X.]ezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 30. August 2017 lehnte es die Staatsanwaltschaft [X.] mit [X.] vom 12. Oktober 2017 ab, weitere [X.]rmittlungen gegen Polizeibeamte oder andere Personen einzuleiten beziehungsweise weitere [X.]rmittlungen zur Todesursache anzustrengen. [X.]s sei eine Vielzahl von Möglichkeiten des [X.] und des [X.] denkbar, die, wie verschiedene Versuche ergeben hätten, zu widerstreitenden, sich teils wechselseitig ausschließenden [X.]arlegungen der Sachverständigen der unterschiedlichen Fachrichtungen führten. Jedes weitere [X.]utachten oder ergänzende Versuche wären nicht geeignet, den Sachverhalt dahingehend weiter aufzuklären, dass der Nachweis einer Straftat durch [X.]ritte erfolgen könnte. [X.]ie Veranlassung weiterer [X.]rmittlungen sei deshalb nicht erfolgversprechend.

4

3. Mit Schreiben vom 7. [X.]ezember 2017 wies das [X.] des [X.] die [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] gemäß § 145 Abs. 1, § 146, § 147 Nr. 2 [X.]V[X.] an, zur [X.]eschleunigung und Konzentration des Verfahrens die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft [X.] in dem [X.]rmittlungsverfahren selbst zu übernehmen und insoweit eine eigenständige und gegebenenfalls durch weitere [X.]rmittlungen gestützte [X.]ewertung der [X.]eschehnisse zu treffen. [X.]ie [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] nahm daraufhin eine entsprechende [X.]ewertung vor und fasste deren [X.]rgebnis in einem 218 Seiten umfassenden Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zusammen.

5

[X.]ie gegen den [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] vom 12. Oktober 2017 gerichtete [X.]eschwerde wies die [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] mit [X.] vom 29. November 2018 unter [X.]ezugnahme auf den Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 zurück. Sämtliche seit 2005 in diesem Zusammenhang geführten Akten seien vollständig gesichtet und erneut ausgewertet worden. [X.]ie Akten seien vom [X.]eginn der [X.]rmittlungen bis zu deren [X.]nde chronologisch durchgearbeitet und die jeweiligen [X.]eweismittel dabei ergebnisoffen gegenübergestellt und gewürdigt worden. [X.]ie in den Akten befindlichen Urteile und [X.]e seien dann erst zum Schluss der [X.] gelesen und die dortigen Feststellungen mit den eigenen Feststellungen abgeglichen worden. Zuletzt seien diese eigenen [X.]rkenntnisse nochmals anhand der Stellungnahme des [X.]eschwerdeführers und der [X.] der "Initiative (…) e.V." daraufhin abgeglichen worden, ob sich aus diesen möglicherweise durchgreifende [X.]egenargumente ergeben. Als [X.]rgebnis dieser umfangreichen Auswertung sei festzuhalten, dass sich keine beweisbaren Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, dass eine [X.]ntzündung der Matratze durch (…) selbst ausgeschlossen werden müsse und nur die [X.]ntzündung durch [X.]ritte in [X.]etracht komme. [X.]ies wäre indes Voraussetzung für weitere [X.]rmittlungen, um den oder die [X.]ritten individuell namhaft machen und in einer Hauptverhandlung vor einem [X.]ericht zur Verantwortung ziehen zu können.

6

4. [X.]en daraufhin vom [X.]eschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung verwarf das [X.] [X.] mit [X.]eschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig.

7

a) [X.]er Antrag entspreche nicht den in § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Anforderungen. [X.]r enthalte unter [X.]liederungspunkt A. zunächst die [X.]arstellung des Verfahrensgangs, wobei die [X.]inleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft (…) vom 7. [X.]ezember 2012 als [X.], vom 30. Oktober 2013 als [X.] und vom 4. April 2017 als [X.] gegen die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) wegen Mordverdachts einschließlich der [X.], die Zuweisungsverfügung des [X.]eneralstaatsanwalts vom 19. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft [X.], die [X.] vom 8. Juni 2017 und der Prüfvermerk der Staatsanwaltschaft [X.] vom 30. August 2017, die [X.]instellungsverfügung und der [X.]instellungsbescheid der Staatsanwaltschaft [X.] vom 12. Oktober 2017, der [X.] vom 13. Oktober 2017, erneut der Prüfvermerk der Staatsanwaltschaft [X.] vom 30. August 2017 (diesmal in anonymisierter Form), der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2018, der [X.]rlass des [X.] vom 7. [X.]ezember 2017, die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft [X.] an die [X.]eneralstaatsanwaltschaft vom 3. Januar 2018, der [X.] der [X.]eneralstaatsanwaltschaft vom 29. November 2018 und der 218 Seiten umfassende Prüfbericht der [X.]eneralstaatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2018 jeweils komplett eingerückt würden. Unter [X.]liederungspunkt [X.]. erfolge sodann eine [X.]ezugnahme auf die [X.]ründe des Urteils des [X.] (02) vom 13. [X.]ezember 2012, ohne dass dieses eingerückt oder im erforderlichen Umfang mitgeteilt werde, mit einer teilweisen, nicht wörtlichen Wiedergabe der dortigen Sachverhaltsdarstellungen, welche teilweise mit einer abweichenden Wertung kommentiert würden, ohne dass erkennbar werde, auf welchen konkreten [X.]eweismitteln die abweichende Wertung beruhe. [X.]ie entsprechenden [X.]eweismittel aus den [X.]rmittlungs- und Strafakten würden weder eingerückt noch in einem nachvollziehbaren Umfang dargestellt. Im [X.] hieran würden unter [X.]ezugnahme auf die im Schriftsatz vom 25. September 2015 zusammengefassten sechs [X.]ründe, warum (…) das Feuer nicht selbst gelegt haben könne, die bereits angeführten Argumente wiederholt. [X.]s schlössen sich auf den folgenden zwei Seiten Anmerkungen zu dem Prüfvermerk vom 17. Oktober 2018 an, in denen das erste der vorgenannten Argumente wiederholt und auf Thesen verschiedener Sachverständiger hingewiesen werde, ohne deren [X.]utachten zumindest in den wesentlichen Teilen mitzuteilen. [X.]es Weiteren werde ein neues, bereits am 9. März 2018 im Auftrag des [X.]eschwerdeführers erstelltes [X.]utachten des (01) vorgelegt, wonach eine [X.]randlegung durch (…) selbst mit Sicherheit ausscheide. Schließlich werde ausgeführt, dass tatverdächtig "die beiden [X.] (…) festnehmenden Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) sowie Frau ([X.]) und (A)" seien. Als mögliches Motiv des ([X.]) werde "der Wille zur Vertuschung des - möglicherweise wiederholten - eigenen Fehlverhaltens und eine sich zwischen [X.] ([X.]) und (…) schon in der (…)-Straße anbahnenden [X.]skalation" und als Motiv der Frau ([X.]) "eigenes [X.]ntnervtsein als auch [X.]orpsgeist" angegeben. [X.]ine [X.]arstellung, welcher beziehungsweise welche der vorgenannten Polizeibeamten den [X.]rand hätten legen sollen und aufgrund welcher [X.]eweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein solle, fehle.

8

b) [X.]er Antrag erweise sich aber auch in der Sache als unbegründet, weil die [X.]eneralstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der § 170 Abs. 1, § 203 StPO zu Recht verneint habe. [X.]in hinreichender Tatverdacht lasse sich bereits deshalb nicht bejahen, weil in Übereinstimmung mit den Feststellungen des [X.] (02) im Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 nach wie vor naheliege, dass der durch [X.]annabis, Kokain und Alkohol hochgradig berauschte (…) in einem von Stimmungswechseln, Selbstschädigungstendenzen und Schmerzunempfindlichkeit gekennzeichneten Zustand den [X.]rand mit einem Feuerzeug selbst gelegt habe, um auf diese Weise aus der Zelle zu gelangen, wobei er an einem inhalatorischen Hitzeschock verstorben sei.

9

[X.]ie von der Nebenklage bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgestellte [X.]ehauptung, es stehe fest, dass sich das Feuerzeug vor dem [X.]rand nicht in der Zelle befunden habe, sondern erst später zum [X.]randschutt gelangt sei, sei nicht belegt. Wie bereits das [X.] (02) in seinem Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 zutreffend ausgeführt habe, sei das im [X.]randschutt gefundene Feuerzeug nicht erst mit Verspätung der Asservatenliste zugefügt worden, und es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es dem [X.]randschutt nachträglich beigefügt worden sei. Vieles spreche dafür, dass der Polizeibeamte ([X.]) sein Feuerzeug in der [X.]ewahrsamszelle verloren habe. Unabhängig davon sei - wie bereits das [X.] (01) im Urteil vom 8. [X.]ezember 2008 zutreffend ausgeführt habe - weiterhin nicht auszuschließen, dass (…) ein anderes Feuerzeug bei sich geführt habe, welches bei der [X.]urchsuchung unentdeckt geblieben sei. Auch mit den weiteren fünf Thesen aus dem Schriftsatz vom 25. September 2015 habe sich die [X.]eneralstaatsanwaltschaft sehr detailliert und überzeugend auseinandergesetzt. [X.] sei lediglich Folgendes anzumerken:

[X.]ie Aussage des Polizeibeamten (F), wonach er die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) um circa 11:30 Uhr in der [X.]ewahrsamszelle angetroffen habe, als sie (…) durchsucht hätten, sei von der Polizeibeamtin ([X.]) nicht aus eigener Anschauung bestätigt worden, sondern aus einem vermeintlichen Schließgeräusch der Zellentür geschlussfolgert worden. Zudem beruhe die [X.]angabe des [X.]eamten (F) allein auf seiner [X.]rinnerung, dass er den [X.]eamten ([X.]) zum Mittagessen habe mitnehmen wollen, wobei er aber nicht habe ausschließen können, dass er sich mit dem [X.]eamten ([X.]) nicht zum Mittagessen, sondern womöglich zum ersten beziehungsweise zweiten Frühstück habe begeben wollen. [X.]ei dieser Sachlage deute vieles darauf hin, dass um 11:30 Uhr keine Zellenkontrolle stattgefunden habe. Hierfür spreche auch, dass für die [X.]eamten ([X.]) und ([X.]) kein [X.]rund bestanden hätte, um 11:45 Uhr eine weitere, nämlich die dokumentierte letzte Zellenkontrolle vorzunehmen. Im Übrigen ließen beide Zellenkontrollen keinen Schluss auf eine [X.]randlegung durch Polizeibeamte zu, da der Rauchmelder in der Zelle erst um 12:05 Uhr ausgelöst habe, und zwar bei einer Reaktionszeit von höchstens 2 Minuten und 50 Sekunden, welche sich durch das in der [X.]ewahrsamszelle angebrachte [X.] um maximal 60 Sekunden verlängert habe.

[X.]er Umstand, dass (…) kein Kohlenmonoxid eingeatmet und einen unauffälligen Noradrenalinwert aufgewiesen habe, beweise nicht, dass er bei der [X.]randlegung zumindest bewusstlos gewesen sei, sondern deute zusammen mit den geringen Rußbelastungen in Lunge, Speiseröhre und Magen gerade auf einen Tod infolge eines "flash fire" hin.

Ausweislich des [X.]utachtens bedürfe es auch weder des Vorliegens von [X.] außerhalb des [X.]ewegungsfeldes der rechten Hand noch der Verwendung von [X.]randbeschleunigern, um die Spuren zu erklären.

[X.]ie Versuche des Sachverständigen (02) seien bereits deshalb nicht geeignet, hiervon abweichend den [X.]insatz von [X.]randbeschleunigern zu belegen, weil dieser für seine [X.]xperimente einen anderen als den in der Zelle vorhandenen Matratzentyp verwendet habe.

[X.]ie These, dass ein [X.] Hitzeschock mit der Position der Leiche nicht vereinbar sei, weil sich ein Mensch intuitiv vom Feuer weg bewege, überzeuge ebenfalls nicht, weil (…) durch heftigste Körperbewegungen Luftverwirbelungen erzeugt und so in aufgerichteter Position [X.]ämpfe mit einer Temperatur von mehr als 180 [X.]rad eingeatmet haben könne.

[X.]ie in der [X.]eschwerdebegründung zusätzlich aufgestellten Thesen, wonach die für einen inhalatorischen Schock erforderliche Hitze von 180 [X.]rad [X.]elsius innerhalb von zwei Minuten überhaupt nicht erreichbar und ein Herzversagen abwegig sei, seien durch den im Februar 2005 vom [X.] durchgeführten ersten [X.]randversuch als widerlegt anzusehen.

Zu Recht habe die [X.]eneralstaatsanwaltschaft auch darauf hingewiesen, dass eine vorsätzliche [X.]randlegung durch [X.]ritte bereits angesichts des für die Tat zur Verfügung stehenden kleinen [X.]fensters im [X.]runde nur dann denkbar wäre, wenn sich sämtliche im [X.]ienst befindlichen [X.]eamten verschworen und an der [X.]randlegung mitgewirkt oder diese zumindest vertuscht hätten. Für eine flächendeckende Absprache unter [X.]inbindung außenstehender [X.]eteiligter habe aber nicht genügend [X.] zur Verfügung gestanden. [X.]ine solche erscheine auch angesichts der von den [X.]eteiligten, insbesondere der [X.]eamtin ([X.]) gezeigten [X.]etroffenheit beziehungsweise [X.]rschütterung, des unterschiedlichen [X.] der [X.]eteiligten und des Fehlens sämtlicher typischen Merkmale für abgesprochene Aussagen eher fernliegend.

Wie die [X.]eneralstaatsanwaltschaft überzeugend ausgeführt habe, sprächen gegen eine Selbstentzündung auch nicht die [X.]rgebnisse der seit 2015 eingeholten weiteren [X.]utachten, einschließlich der [X.]esprechung am 1. Februar 2017 im [X.] in (…). Auch die angesichts der dabei zu Tage getretenen [X.]iskrepanzen von der Staatsanwaltschaft (…) am 13. Februar 2017 vorgenommene Versendung von Fragebogen zum Ankreuzen habe nicht zu einem einheitlichen [X.]ild der gutachterlichen [X.]inschätzungen geführt. Insoweit sei zu beachten, dass sich die Stellungnahmen vornehmlich auf die [X.]rgebnisse, insbesondere den Temperaturverlauf, des in (…) durchgeführten [X.]randversuchs vom 18. August 2016 stützten, welcher, wie jeder in diesem Zusammenhang durchgeführte [X.]randversuch, aber daran kranke, dass das tatsächliche [X.]randgeschehen angesichts der vom Sachverständigen (03) vor dem [X.] (02) bekundeten - je nach den vorgegebenen Parametern - mehr als 300.000 denkbaren [X.]randverläufen letztlich nicht mehr rekonstruierbar sei, zumal es den damals in der Zelle befindlichen Matratzentyp nicht mehr gebe.

[X.]er Senat folge der [X.]eneralstaatsanwaltschaft auch insoweit, als es dem erst mit der Klageerzwingungsschrift vom 4. Januar 2019 eingereichten neuen [X.]utachten des (01) vom 9. März 2018 bereits deshalb an Aussagekraft mangele, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen die Akten vorgelegen hätten.

Unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des (…) spreche, fehle es für eine [X.]randlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten [X.]eschuldigten. [X.]er Polizeibeamte (A) sei mit rechtskräftigem Urteil des [X.] (02) vom 13. [X.]ezember 2012 bereits wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Wie vom [X.] und der [X.]eneralstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, sei die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nur möglich gewesen, weil eine [X.]randlegung durch ihn oder andere auszuschließen gewesen sei, da es ansonsten am [X.] gefehlt hätte. Insoweit seien auch unter [X.]erücksichtigung der nach der Urteilsverkündung gewonnenen [X.]rkenntnisse keine Anhaltspunkte für die [X.]eteiligung des Polizeibeamten (A) an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt zu erkennen. [X.]er vom [X.] (…) in seinem Vermerk vom 4. April 2017 bejahte Anfangsverdacht gegen ([X.]) und den am 15. Februar 2017 verstorbenen ([X.]) sei allein auf den Umstand gestützt gewesen, dass die Vorgenannten die letzte Zellenkontrolle durchgeführt hätten. Letzteres begründe jedoch keinen hinreichenden Tatverdacht. [X.]s bestehe auch kein hinreichender Tatverdacht gegen die [X.]eamten ([X.]) und ([X.]). [X.]ass der [X.]eamte ([X.]) um 11:30 Uhr eine weitere, nicht im [X.]ewahrsamsbuch eingetragene Zellenkontrolle durchgeführt habe, stehe zum einen nicht fest und würde zum anderen auch keinen Schluss auf die [X.]eteiligung an einem Tötungsdelikt zulassen. [X.]as den [X.]eamten ([X.]) und ([X.]) im [X.] unterstellte Motiv, die angeblich rechtswidrige Festnahme und Verbringung des (…) in die [X.]ewahrsamszelle durch ein Tötungsdelikt vertuschen zu wollen, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. [X.]aran ändere auch der Umstand nichts, dass die Nebenklage zwischenzeitlich ein Sachverständigengutachten des (04) vom 2. Oktober 2019 vorgelegt habe, wonach dieser zu dem Schluss gelangt sei, "dass Knochenbrüche des [X.], der knöchernen Nasenscheidewand sowie ein [X.]ruchsystem in das vordere Schädeldach sowie ein [X.]ruch der [X.] rechtsseitig nachweisbar" seien. [X.]as vorgenannte [X.]utachten beruhe nicht auf einer selbst durchgeführten Sektion, sondern auf dem Sektionsprotokoll des (05) vom 12. April 2005 sowie der [X.]egutachtung einer [X.][X.] mit der [X.]omputertomographie vom 31. März 2005. [X.]en von (05) bei der computertomographischen Untersuchung der Leiche bereits am 31. März 2005 festgestellten Nasenbeinbruch könne sich (…) durch das von den Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) geschilderte Stoßen mit dem Kopf gegen die Seitenscheibe des Streifenwagens sowie gegen die Wand und die Tischplatte im Arztzimmer selbst zugefügt haben; er könne durch unsachgemäße [X.]ehandlung der Leiche aber auch erst post mortem entstanden sein. [X.]er von (05) damals nicht festgestellte [X.]ruch der [X.] stehe nicht fest, sondern es ließen sich lediglich diesbezügliche Zeichen sowie eine "Inhomogenität des Weichteilgewebes" nachweisen, was beides wiederum lediglich auf eine "äußerliche [X.]ewalteinwirkung (…) vor dem Todeseintritt" schließen lasse. [X.]ewiesen sei der Rippenbruch damit nicht; im Übrigen würde ein von (…) im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei davongetragener Rippenbruch kein nachvollziehbares Motiv für einen diesbezüglichen Vertuschungsmord darstellen, zumal dann, wenn sich nach radiologischer Untersuchung nicht einmal die [X.]xperten darüber einig seien, ob ein Rippenbruch vorgelegen habe, von dem die beiden Polizeibeamten keine Kenntnis hätten haben können. Auch der von der Nebenklage als Motiv sämtlicher beteiligter [X.]eamten bemühte Vorwurf eines bei der Polizei bestehenden "institutionellen Rassismus" erscheine nicht gerechtfertigt. Im Übrigen würde das Vorliegen von "institutionellem Rassismus" kein Motiv für ein vorsätzliches Tötungsdelikt begründen.

5. [X.]as [X.] [X.] wies die hiergegen eingelegte Anhörungsrüge mit [X.]eschluss vom 22. Januar 2020 zurück. [X.]er Antrag sei unbegründet. [X.]er Senat habe bei seiner [X.]ntscheidung keinen Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der [X.]eschwerdeführer nicht hätte Stellung nehmen können; er habe keinen Vortrag des [X.]eschwerdeführers übergangen.

1. [X.]er [X.]eschwerdeführer macht geltend, in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] verletzt zu sein.

a) [X.]er Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] sei verletzt. [X.]ie [X.]rmittlungen seien nicht unvoreingenommen gewesen und hätten ausschließlich der [X.]estätigung der Selbstentzündungsthese gedient. [X.]ie Auslegung der Aussagen der [X.]eamten ([X.]), ([X.]) und ([X.]) sei einseitig. [X.]ie [X.]rmittlungen seien zögerlich und lückenhaft durchgeführt worden. [X.]ine brauchbare Tatdokumentation fehle. [X.]ie Auffindesituation wichtiger [X.]eweismittel sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dokumentiert worden. So weigerten sich die Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das in der Zelle 5 aufgefundene Feuerzeug während des [X.]randgeschehens dort nicht habe befinden können. [X.]eispielsweise werde in dem Prüfbericht des Sachverständigen (06) vom 12. Juli 2018 festgestellt, dass das am 10. Januar 2005 in einer [X.]randschutztüte entdeckte Feuerzeug sich während des [X.]randes in der Zelle 5 jedenfalls nicht im unmittelbaren [X.]randgeschehen habe befinden können. [X.]iese Feststellung erkläre, wieso die [X.]okumentation der Sicherstellung des Feuerzeugs in der Zelle fehle und die entsprechende Videoaufnahme vor der Sicherstellung a[X.]reche. In der [X.]instellungsverfügung der [X.]eneralstaatsanwaltschaft werde die durch nichts belegte, völlig neue, fantasievolle [X.]ehauptung aufgestellt, die videografische [X.]okumentation der Sicherung des Feuerzeugs sei an einer versehentlich falschen [X.]etätigung eines Kippschalters an der Videokamera gescheitert. Auch die Umdeutung der [X.]rgebnisse des zur Auswertung des im August 2016 in (…) durchgeführten [X.]randversuchs zusammengetretenen [X.]xpertengremiums sei nicht von [X.] getragen. [X.]as [X.] [X.] stütze diese Verweigerung der Strafverfolgung mit abwegigen [X.]ewertungen und Zeugenaussagen und abwegiger Motivforschung. [X.]iese abwegige [X.]eweiswürdigung ignoriere den bereits vom [X.] in seiner Revisionsentscheidung vom 7. Januar 2010 gegebenen Hinweis, dass bei der [X.]ewertung der Zeugenaussagen der Polizeibeamten ein möglicher [X.]ruppendruck im Kollegenkreis sowie ein Interesse, sich selbst zu entlasten, in den [X.]lick zu nehmen sei. Auch mute die fehlerhafte Rechtsanwendung bezüglich der Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gemäß § 170 Abs. 1 StPO willkürlich an. In den [X.]instellungsverfügungen und im [X.]eschluss des [X.] [X.] würden weitere [X.]rmittlungen sowie die Anklageerhebung mit dem Argument verweigert, es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der [X.]etötete nicht doch selbst angezündet habe. [X.]ies offenbare die durchgehend fehlerhafte Anwendung des § 170 Abs. 1 StPO. [X.]s liege auch die Annahme nahe, dass die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bewusst überhöht würden. In den angefochtenen [X.]instellungsverfügungen und im angefochtenen [X.]eschluss des [X.] [X.] würden weitere [X.]rmittlungen sowie die Anklageerhebung mit dem Argument verweigert, es könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich der [X.]etötete nicht doch selbst angezündet habe. Nicht einmal zu einer Verurteilung sei jedoch letzte Sicherheit erforderlich.

b) [X.]er [X.]eschluss des [X.] beruhe auf der Verletzung rechtlichen [X.]ehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.][X.]. [X.]ie unter [X.]. gemachten Ausführungen seien nur unvollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden. Zwar treffe es zu, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Urteils, mit Ausnahme der durch Anführungsstriche hervorgehobenen Zitate, nicht wörtlich wiedergegeben würden, sondern inhaltlich zusammenfassend. [X.]arin sei aber kein Mangel im Vortrag zu erblicken. Auch würden die Sachverhaltsdarstellungen im Unterpunkt 1. nicht mit einer abweichenden Wertung kommentiert. Ihnen werde im [X.]egenteil zugestimmt. Wieso die zusammenfassende Wiedergabe der Sachverhaltsdarstellung des Urteils eingerückt werden solle und wie entsprechende [X.]inrückungen die Zulässigkeit des Antrags herbeiführen könnten, erschließe sich nicht. Soweit unter [X.]. 2. von den Sachverhaltsdarstellungen des Urteils abweichende [X.]ewertungen vorgenommen würden, werde detailliert und unter [X.]ezugnahme auf die Fundstellen in den Akten angegeben, auf welchen konkreten [X.]eweismitteln die abweichende [X.]ewertung beruhe. Unter [X.]. 3. werde unter Angabe der herangezogenen [X.]eweismittel dargelegt, dass sich das als Asservat 1.1.1. bezeichnete Feuerzeug, entgegen der im Urteil des [X.] (02) getroffenen Feststellungen nicht in Zelle 5 befunden habe. [X.]ntgegen den Ausführungen auf Seite 4 des angefochtenen [X.]eschlusses würden in Auseinandersetzung mit der Argumentation im "Prüfungsvermerk" unter [X.]. 6. entgegenstehende Feststellungen der Sachverständigen mitgeteilt unter [X.]rläuterung der wesentlichen [X.]rgebnisse der jeweiligen [X.]utachten. [X.]ie vermisste [X.]arstellung, "welcher bzw. welche der vorgenannten Polizeibeamten den [X.]rand gelegt haben sollen und aufgrund welcher [X.]eweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll", fehle nicht, sondern finde sich auf den Seiten 217 bis 220 der Antragsschrift unter dem Unterpunkt [X.]. Auch die Weigerung des Senats, das mit der Antragsschrift vorgelegte [X.]utachten des (01) vom 9. März 2018 zu berücksichtigen, stelle einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches [X.]ehör dar. [X.]s sei schon nicht nachvollziehbar, dass dem [X.]utachten die Aussagekraft gänzlich abgesprochen werden solle, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen Akten vorgelegen hätten. Offenkundig habe der Senat übersehen, dass in dem vorgelegten [X.]utachten des (01) am [X.]nde jeden Kapitels mitgeteilt werde, welche Akten in diesem Kapitel jeweils verwendet worden seien. [X.]benso wenig sei die Abqualifizierung des fachradiologischen [X.]utachtens des (04) mit der Feststellung, dass dieses nicht auf einer selbst durchgeführten Sektion beruhe, sachgerecht. [X.]iese nunmehr nachgewiesenen weitergehenden Verletzungen würden durch die ohnehin als Schutzbehauptungen zu erachtenden Angaben der [X.]eschuldigten ([X.]) und ([X.]) nicht erklärt. Festgestellt worden sei jedenfalls, dass aus dem [X.] auf äußerliche [X.]ewalteinwirkung im [X.] vor dem Todeseintritt zu schließen sei. [X.]er [X.]eschluss setze sich nicht damit auseinander, dass für die [X.]ewalteinwirkung auf die Rippen vor dem Todeseintritt keine Schutzbehauptung der [X.]eamten ([X.]) und ([X.]) geliefert worden sei.

c) [X.]ie Zurückweisung des [X.]s verletze den [X.]eschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 [X.][X.], da das [X.] [X.] die Anforderungen an den Inhalt eines [X.]s, wie bereits vorgetragen, überspannt habe.

d) Überdies werde das Recht des [X.]eschwerdeführers auf willkürfreie [X.]ntscheidung gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] verletzt, da die [X.]instellungsbescheide und der [X.]eschluss des [X.] [X.] nicht auf sachgerechten [X.]rwägungen und unvoreingenommener Würdigung der vorliegenden [X.]eweise und Indizien und des Vortrags des [X.]eschwerdeführers beruhten. Sie seien auch nicht vom [X.] getragen, sondern von dem [X.]emühen, das Verfahren auch entgegen der [X.]eweis- und Indizienlage einzustellen.

2. [X.]as [X.] des [X.] und der [X.] beim [X.] hatten [X.]elegenheit, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

a) Nach Auffassung der [X.] ist davon auszugehen, dass die [X.]eschwerdeschrift den [X.]egründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]Verf[X.][X.] nicht genügt. [X.]ie Landesregierung weist überdies darauf hin, dass der Sachverhalt und die hierzu erfolgten strafrechtlichen [X.]rmittlungen [X.]egenstand einer parlamentarischen Untersuchung waren. Auf der [X.]rundlage eines [X.]eschlusses des [X.] und [X.]leichstellung des [X.] hätten die neutralen und sachkundigen [X.]erater (01) und (02) am 26. August 2020 einen 300 Seiten starken Untersuchungsbericht vorgelegt. [X.]arin hätten sie unter anderem ausgeführt, dass sie nach Auswertung aller Akten keine offenen [X.]rmittlungsansätze sähen. Soweit [X.]rmittlungen nicht oder nicht sorgfältig genug durchgeführt worden seien, ließen sich die Versäumnisse nicht mehr nachholen. [X.] auch nur ansatzweise erfolgversprechenden [X.]rmittlungsansätzen, die auch heute noch möglich wären, sei seitens der Staatsanwaltschaften nachgegangen worden. Soweit von dritter Seite weitere [X.]rmittlungen gefordert würden, versprächen diese zurzeit keinen [X.]rfolg im Sinne einer weiteren Aufklärung des Todes von (…). In dem [X.]ericht werde überdies ausgeführt, dass die Übertragung des Verfahrens gemäß § 145 [X.]V[X.] von der Staatsanwaltschaft (…) an die Staatsanwaltschaft [X.] im Mai 2017 ausweislich des Akteninhalts rechtlich völlig korrekt erfolgt sei.

b) [X.]er [X.] hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet.

aa) [X.]ie Verfassungsbeschwerde sei bereits - jedenfalls soweit sie sich gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Januar 2020 und die [X.]e von Staatsanwaltschaft und [X.]eneralstaatsanwaltschaft wende - unzulässig. Hinsichtlich des [X.]s der Staatsanwaltschaft [X.] vom 12. Oktober 2017 ergebe sich die Unzulässigkeit aus der durch die [X.]eschwerdeentscheidung eingetretenen prozessualen Überholung. [X.]ie [X.]eneralstaatsanwaltschaft habe eine umfassende eigene Prüfung vorgenommen. [X.]amit sei die [X.]eschwerdeentscheidung in vollem Umfang an die Stelle der vorangegangenen [X.]ntscheidung getreten. Angesichts der umfassenden Prüfungs- und [X.]ntscheidungskompetenz des [X.] im [X.] dürfte zudem auch der [X.] der [X.]eneralstaatsanwaltschaft durch den [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 prozessual überholt sein. [X.]er Umstand, dass durch die Verwerfung der jeweiligen Rechtsmittel die vorangegangenen [X.]ntscheidungen jeweils existent blieben, stehe ihrer prozessualen Überholung nicht entgegen. [X.]ie Verfassungsbeschwerde sei auch bezüglich des [X.]eschlusses des [X.] [X.] vom 22. Januar 2020 unzulässig. [X.]ie [X.]ntscheidung über die Anhörungsrüge begründe keine eigenständige mit der Verfassungsbeschwerde angreifbare [X.]eschwer. Soweit sich der [X.]eschwerdeführer durch den [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 in seinem Recht auf rechtliches [X.]ehör gemäß Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] verletzt sehe, genüge die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen an eine substantiierte [X.]egründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]Verf[X.][X.]. [X.]er Vortrag des [X.]eschwerdeführers sei nicht geeignet aufzuzeigen, dass das [X.] einen bestimmten Vortrag des [X.]eschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine [X.]rwägungen einbezogen hätte. [X.]ie diesbezüglichen [X.] des [X.]eschwerdeführers liefen vielmehr darauf hinaus, dass das [X.] einzelnen [X.]eweismitteln nicht die ihnen aus Sicht des [X.]eschwerdeführers gebührende [X.]edeutung zugemessen habe und es insgesamt den im [X.] vorgenommenen [X.]ewertungen der [X.]eweislage nicht gefolgt sei.

[X.]) Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

(1) Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] sei nicht verletzt. [X.]ie vom [X.] vertretene Rechtsauffassung, wonach der Antragsschriftsatz den [X.]arlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genüge, sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht des Umstands, dass alle sechs Thesen, die nach Ansicht des [X.]eschwerdeführers gegen die Möglichkeit einer [X.]randlegung durch [X.] (…) sprächen, bereits mit einem Schreiben der "Initiative (…) e.V." vom 25. September 2015 vorgetragen worden seien, habe es nicht genügt, diese Thesen im Rahmen einer eigenen Würdigung in dem Antragsschriftsatz im Wesentlichen zu wiederholen. [X.]ine solche Wiederholung früheren Vortrags stelle letztlich eine Verweigerung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den angegriffenen [X.]en dar und sei nicht geeignet, eine fehlende Tragfähigkeit ihrer Argumentation aufzuzeigen.

[X.]as [X.] weise auch zutreffend darauf hin, dass der [X.]eschwerdeführer keine neuen [X.]eweismittel benannt habe. [X.]a der [X.]eschwerdeführer die bereits bekannten und in dem Prüfbericht eingehend behandelten Thesen in seiner Antragsschrift wiederholt habe, wäre er jedoch zumindest gehalten gewesen aufzuzeigen, dass Staatsanwaltschaft und [X.]eneralstaatsanwaltschaft bestimmte [X.]eweismittel ungenutzt gelassen haben, obwohl diese auch unter [X.]erücksichtigung eines gebotenen angemessenen [X.] aufgrund der durch sie zu erwartenden erheblichen neuen [X.]rkenntnisse in die [X.]rmittlungen hätten einbezogen werden müssen.

Schließlich genüge es nicht, ein Fremdverschulden des Todes von (…) darzulegen. [X.]ie Ausführungen in dem [X.] müssten sich vielmehr auch auf die Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch bestimmte [X.]eschuldigte beziehen. Zwar enthalte die Antragsschrift knappe Ausführungen zu einem nach Auffassung des [X.]eschwerdeführers bestehenden Tatverdacht gegen die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]). [X.]iese Ausführungen erschöpften sich jedoch weitgehend in Spekulationen zu möglichen Tatmotiven und wären allenfalls geeignet, einen Anfangsverdacht, nicht jedoch einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Auch würden keine neuen, bisher ungenutzt gebliebenen [X.]eweismittel aufgezeigt. Zudem bestehe auch hier ein eklatantes Missverhältnis zwischen den äußerst knappen und oberflächlichen Ausführungen im Antragsschriftsatz und der eingehenden Argumentation im Prüfbericht der [X.]eneralstaatsanwaltschaft, die sich eingehend damit befasst habe, ob einer der Polizeibeamten des Polizeireviers (…) oder ein sonstiger [X.]ritter ein Motiv für eine Tötung des [X.] (…) und auch die zeitliche Möglichkeit für die [X.]randlegung gehabt haben könnte.

Letztlich könne das Vorliegen einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] aber dahinstehen. [X.]a das [X.] eine umfassende [X.]egründetheitsprüfung vorgenommen habe, könne der angegriffene [X.]eschluss auf einer etwaigen Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] verletzenden, überstrengen Auslegung des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO jedenfalls nicht beruhen.

(2) [X.]ine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 1 [X.][X.] sei ebenfalls nicht gegeben.

(a) [X.]ntgegen der vom [X.]eschwerdeführer vertretenen Auffassung sei nicht zu besorgen, dass das [X.] oder Staatsanwaltschaft und [X.]eneralstaatsanwaltschaft die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts überspannt haben könnten.

Anders als vom [X.]eschwerdeführer behauptet, habe das [X.] weder einen hinreichenden Tatverdacht mit dem Argument verneint, dass eine [X.]randlegung durch [X.] (…) selbst "nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen" werden könne, noch habe es aufgrund einer solchen Argumentation die [X.]urchführung weiterer [X.]rmittlungen abgelehnt. Vielmehr sei das [X.] im [X.]rgebnis mit nachvollziehbaren [X.]rwägungen zu dem Schluss gelangt, dass "vieles für eine Selbstentzündung des (…)" spreche und es im Übrigen jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten [X.]eschuldigten fehle.

[X.]ie [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers, von der Staatsanwaltschaft sei nicht bestritten worden, dass eine Fremdtötung von [X.] (…) überwiegend wahrscheinlich sei, sei unzutreffend. In dem Vermerk vom 30. August 2017 werde vielmehr im [X.]rgebnis festgestellt, dass "bei einigen [X.]utachtern aus wissenschaftlicher Sicht Zweifel an der Selbstentzündung des (…)" bestünden. Auch die [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] habe in ihrem [X.]eschwerdebescheid - trotz einer missverständlichen Formulierung auf Seite 2 des [X.]s - nicht die Rechtsauffassung vertreten, die [X.]ejahung eines hinreichenden Tatverdachts oder auch nur die [X.]urchführung weiterer [X.]rmittlungen komme nicht in [X.]etracht, sofern die Möglichkeit einer [X.]randlegung durch [X.] (…) nicht gänzlich auszuschließen sei. [X.]ie Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts beruhe vielmehr auf der nachvollziehbaren Würdigung, der zufolge "trotz aller [X.]emühungen ein auf Tatsachen und nicht nur auf Mutmaßungen bzw. theoretisch denkbaren Möglichkeiten beruhender [X.]eweis" für ein zum Tode des [X.] (…) führendes Handeln [X.]ritter nicht habe erbracht werden können. Im Übrigen wäre ein etwaiger Rechtsfehler durch den [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 geheilt worden, durch den die vorgenannten [X.]e prozessual überholt seien.

(b) [X.]ie angegriffenen [X.]ntscheidungen seien eingehend begründet. [X.]er Verlauf der [X.]rmittlungen sei diesen [X.]ntscheidungen und den vorangegangenen Urteilen des [X.] (01) vom 8. [X.]ezember 2008 und des [X.] (02) vom 13. [X.]ezember 2012 detailliert zu entnehmen. [X.]er [X.]eschwerdeführer zeige weder auf, dass die Würdigung der [X.]rmittlungserkenntnisse verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte noch sei seinem Vortrag zu entnehmen, dass im Rahmen der umfassenden [X.]rmittlungen bestimmte [X.]rmittlungsansätze ungenutzt geblieben sein könnten, denen auch unter [X.]erücksichtigung eines angemessenen [X.] hätte nachgegangen werden müssen.

(aa) [X.]er Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen (06) in seinem [X.]ericht vom 12. Juli 2018 - den der [X.]eschwerdeführer entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]Verf[X.][X.] nicht vorgelegt, sondern nur mit einem knappen Auszug zitiert habe - seien nicht geeignet, eine Lücke oder einen Widerspruch in der [X.]eweiswürdigung des [X.] aufzuzeigen. [X.]er [X.]eschwerdeführer setze die Ausführungen nicht in [X.]ezug zu der ausführlichen Würdigung im Prüfvermerk der [X.]eneralstaatsanwaltschaft, die eingehend dargelegt habe, weshalb die [X.]rmittlungsergebnisse nicht dagegen sprächen, dass sich das asservierte Feuerzeug bereits zum [X.]punkt des [X.]randes in der [X.]ewahrsamszelle befunden habe. Zudem ergebe sich aus dem zitierten Ausschnitt des [X.]erichts nicht, dass sich kein Feuerzeug in der Zelle befunden haben könnte. [X.]er Sachverständige habe lediglich ausgeschlossen, dass sich das Feuerzeug auf dem [X.] befunden haben könnte.

([X.]) Soweit der [X.]eschwerdeführer rüge, dass die "eindeutigen und klaren [X.]rgebnisse" des [X.]xpertengremiums, das den in (…) durchgeführten [X.]randversuch ausgewertet habe, ignoriert worden seien, setze er sich bereits nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen in dem angegriffenen [X.]eschluss des [X.] auseinander.

([X.]) Auch soweit der [X.]eschwerdeführer die vom [X.] vorgenommene Würdigung der Aussagen verschiedener Polizeibeamter des Polizeireviers (…) beanstande und die Ignorierung eines "möglichen" [X.]ruppendrucks und in [X.]etracht kommenden Selbstentlastungsinteresses der [X.]eamten rüge, zeige er keine Lücke oder sonstigen Fehler in der Würdigung der Aussagen auf. [X.]s habe keine Veranlassung bestanden, im Rahmen der Würdigung der Aussagen der [X.]eamten auf die abstrakte Möglichkeit einer durch Selbstentlastungstendenzen und [X.]ruppendruck bewirkten Falschaussage einzugehen, für die gerade keine konkreten Anhaltspunkte hätten ermittelt werden können.

([X.]) Im Hinblick auf das erst mit dem [X.] eingereichte [X.]utachten des Sachverständigen (01) zeige die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Lücke in der Würdigung des [X.] auf. Zum einen lege der [X.]eschwerdeführer nicht dar, aus welchen [X.]ründen dem [X.]utachten des Sachverständigen (01) in einer [X.]esamtwürdigung mit den zahlreichen weiteren gutachterlichen Stellungnahmen ein ausschlaggebendes [X.]ewicht beizumessen gewesen wäre. Zum anderen verweise der [X.]eschwerdeführer zwar zutreffend darauf, dass in dem [X.]utachten am [X.]nde jedes Kapitels die verwendeten Aktenteile aufgeführt seien. [X.]ennoch könne, worauf das [X.] zu Recht hinweise, nicht nachvollzogen werden, ob die dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten Akten alle [X.]rkenntnisse aus den [X.]rmittlungsakten oder nur eine bestimmte Auswahl enthalten hätten. Schließlich könne die Auseinandersetzung des [X.] mit dem [X.]utachten nicht vollständig nachvollzogen werden. [X.]er Senat verweise diesbezüglich auf eine Stellungnahme der [X.]eneralstaatsanwaltschaft, die der [X.]eschwerdeführer nicht vorgelegt habe.

(ee) Soweit der [X.]eschwerdeführer die Würdigung des von der "Initiative (…) e.V." in Auftrag gegebenen [X.]utachtens des Sachverständigen (04) durch das [X.] beanstande, zeige er ebenfalls keinen Fehler auf. [X.]r unternehme vielmehr den unbehelflichen Versuch, seine eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Senats zu setzen.

(ff) Auch die pauschale [X.]ehauptung, der Senat habe die [X.]rgebnisse von Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt, die die Selbstentzündungsthese widerlegten und bewiesen, dass Herr (…) zum [X.]punkt des Ausbruchs des [X.]randes entweder bereits tot oder aber bewusstlos gewesen sei, sei nicht geeignet, eine Lücke in der [X.]eweiswürdigung aufzuzeigen. Mit der diesbezüglichen Argumentation des Senats setze sich der [X.]eschwerdeführer nicht auseinander. [X.]r unternehme vielmehr erneut den Versuch, seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Senats zu setzen.

(gg) Schließlich sei der Vortrag des [X.]eschwerdeführers nicht geeignet, bislang unberücksichtigt gebliebene [X.]rkenntnisse oder sonstige Fehler in der Würdigung des [X.] aufzuzeigen, bei deren Vermeidung sich ein hinreichender Tatverdacht gegen konkrete Polizeibeamte begründen ließe. [X.]ie Ausführungen des [X.]eschwerdeführers zu einem vermeintlich gegen die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) bestehenden hinreichenden Tatverdacht beschränkten sich auf eine bloße [X.]ehauptung. [X.]r setze sich weder mit der diesbezüglichen Argumentation des [X.] noch mit der ausführlichen Würdigung der [X.]eweislage in dem Prüfbericht der [X.]eneralstaatsanwaltschaft auseinander.

(3) [X.]er [X.]eschluss verletze auch nicht das aus Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] folgende Willkürverbot. Aus den vorgenannten [X.]ründen lasse der angegriffene [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 weder eine Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts noch Lücken, Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler bei der Würdigung aller [X.]rmittlungsergebnisse noch das Verkennen offen gebliebener, erfolgversprechender weiterer [X.]rmittlungsansätze erkennen.

3. [X.]ie Akten des Ausgangsverfahrens haben dem [X.]undesverfassungsgericht vorgelegen.

[X.]ie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur [X.]ntscheidung angenommen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.]Verf[X.][X.] liegen nicht vor. [X.]ie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels hinreichender Aussicht auf [X.]rfolg - insbesondere nicht zur [X.]urchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des [X.]eschwerdeführers angezeigt (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 90, 22 <25 f.>). [X.]ie Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. [X.]s kann weder eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] (1.) noch von Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] (2.), Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] (3.) oder Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] (4.) festgestellt werden.

1. [X.]er [X.]eschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] nicht verletzt.

a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des [X.]inzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen [X.]ingriffen von Seiten [X.]ritter zu bewahren (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; [X.]Verf[X.]K 17, 1 <5>), wo die [X.]rundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. [X.]in Anspruch auf bestimmte, vom [X.]inzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung [X.]ritter (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; [X.]Verf[X.]K 17, 1 <5>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 9. April 2002 - 2 [X.]vR 710/01 -, Rn. 5; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2020 - 2 [X.]vR 1763/16 -, Rn. 35).

aa) [X.]twas anderes gilt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2015 - 2 [X.]vR 1304/12 -, Rn. 12 ff.; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 17 ff.; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2019 - 2 [X.]vR 498/15 -, Rn. 13). [X.]ie wirksame Verfolgung von [X.]ewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten dieser Art stellt eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] dar (vgl. [X.]Verf[X.]K 17, 1 <5>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 10) und ist ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen [X.]emeinwesens (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 29, 183 <194>; 77, 65 <76>; 80, 367 <375>; 100, 313 <388 f.>; 107, 299 <316>; 122, 248 <272 f.>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss des [X.] vom 12. Oktober 2011 - 2 [X.]vR 236/08, 2 [X.]vR 237/08, 2 [X.]vR 422/08 -, Rn. 249; [X.]eschluss des [X.] vom 16. Juni 2015 - 2 [X.]vR 2718/10, 2 [X.]vR 1849/11, 2 [X.]vR 2808/11 -, Rn. 93). [X.]r kann insoweit auch [X.]rundlage subjektiver öffentlicher Rechte sein (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2018 - 2 [X.]vR 1550/17 -, Rn. 38). [X.]ei [X.] kann ein solcher Anspruch auf der [X.]rundlage von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] auch nahen Angehörigen zustehen (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 20; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2018 - 2 [X.]vR 1550/17 -, Rn. 38).

[X.]in Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der [X.]inzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person - abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer [X.]rschütterung des Vertrauens in das [X.]ewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und [X.]ewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.], ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>).

[X.]in Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in [X.]etracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. [X.]in Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer [X.]rschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. [X.]aher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen [X.] des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1568/12 -, Rn. 12).

[X.]er Anspruch auf effektive Strafverfolgung ist schließlich in Konstellationen von [X.]edeutung, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem "besonderen [X.]" zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 [X.][X.] zu wehren - im Straf- oder Maßregelvollzug etwa -, obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der [X.]urchführung von [X.]rmittlungen und der strafrechtlichen Würdigung der gefundenen [X.]rgebnisse (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 12).

[X.]) [X.]ie verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. [X.]s muss gewährleistet sein, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 13; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1568/12 -, Rn. 14; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2015 - 2 [X.]vR 1304/12 -, Rn. 16; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 23; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Januar 2020 - 2 [X.]vR 1763/16 -, Rn. 41).

[X.]ies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch [X.]rhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre [X.]efugnisse nach Maßgabe eines angemessenen [X.] auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und die [X.]eweismittel zu sichern (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 14; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1568/12 -, Rn. 15; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2015 - 2 [X.]vR 1304/12 -, Rn. 17; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 24). [X.]ie [X.]rfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige [X.]okumentation des [X.]rmittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare [X.]egründung von [X.]instellungsentscheidungen (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2015 - 2 [X.]vR 1304/12 -, Rn. 17; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 24; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 29. Mai 2019 - 2 [X.]vR 2630/18 -, Rn. 15).

Sie unterliegt zudem der gerichtlichen Kontrolle (§§ 172 ff. StPO). [X.]as [X.] ist daher verpflichtet, die Wahrung des Rechts auf effektive Strafverfolgung sowie die detaillierte und vollständige [X.]okumentation des [X.]rmittlungsverlaufs und die [X.]egründung der [X.]instellungsentscheidungen zu kontrollieren (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 26. Juni 2014 - 2 [X.]vR 2699/10 -, Rn. 15; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2014 - 2 [X.]vR 1568/12 -, Rn. 20; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2015 - 2 [X.]vR 1304/12 -, Rn. 23).

b) Nach diesen Maßstäben hat der [X.]eschwerdeführer zwar einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung (aa). [X.]iesem wurde der [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 jedoch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gerecht ([X.]).

aa) [X.]em [X.]eschwerdeführer steht als [X.]ruder des Verstorbenen ein Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.] zu. [X.]er [X.]eschwerdeführer erhebt den Vorwurf, mehrere Polizisten hätten den Tod seines sich im Polizeigewahrsam befindlichen [X.]ruders verursacht. [X.]in Verzicht auf die effektive Verfolgung einer solchen Tat kann zu einer [X.]rschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns sowie im Hinblick auf den hohen Stellenwert des menschlichen Lebens zu einer [X.]rschütterung des Vertrauens in das [X.]ewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und [X.]ewalt führen.

[X.]) [X.]er [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 hat das Recht des [X.]eschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung jedoch nicht verletzt. Weder hat das [X.] die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts überspannt (1) noch hat es die [X.]edeutung des [X.]rundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt (2).

(1) [X.]as [X.] hat die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht überspannt. [X.]ntgegen der [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers hat das [X.] nicht darauf abgestellt, dass eine [X.]randlegung durch [X.] (…) selbst "nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen" werden könne. [X.]as [X.] hat vielmehr ausgeführt, dass es - unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des [X.] (…) spreche - für eine [X.]randlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten [X.]eschuldigten fehle.

(2) [X.]benso wenig hat das [X.] die [X.]edeutung des [X.]rundrechts auf Leben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen verkannt.

[X.]ie [X.] haben umfassend ermittelt. Insbesondere hat die [X.]eneralstaatsanwaltschaft [X.] in ihrem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 sämtliche bisher im Zusammenhang mit dem Tod von (…) geführten [X.]rmittlungen umfangreich auf etwaige Widersprüche oder Lücken untersucht und geprüft, ob sich über den bisherigen [X.]rmittlungsstand hinaus weitere erfolgversprechende [X.]rmittlungsansätze ergeben könnten. [X.]abei hat sich die [X.]eneralstaatsanwaltschaft mit den vom [X.]eschwerdeführer vorgebrachten [X.]egenargumenten im [X.]inzelnen ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, warum weitere [X.]rmittlungen nicht aussichtsreich sind. [X.]as [X.] [X.] hat sich detailliert mit den [X.]rmittlungsergebnissen sowie den vom [X.]eschwerdeführer vorgebrachten [X.]inwendungen auseinandergesetzt und ist dabei zu jedenfalls vertretbaren [X.]rgebnissen gelangt. [X.]ine hiervon abweichende [X.]eurteilung ist auf der [X.]rundlage des Vortrags des [X.]eschwerdeführers nicht veranlasst.

(a) Soweit der [X.]eschwerdeführer vorbringt, dass es an einer brauchbaren Tatortdokumentation fehle, weil die Auffindesituation wichtiger [X.]eweismittel nicht dokumentiert worden sei, setzt er sich nur unzureichend mit den diesbezüglichen Ausführungen der [X.]eneralstaatsanwaltschaft in dem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 auseinander, auf die das [X.] [X.] in seinem [X.]eschluss vom 22. Oktober 2019 [X.]ezug genommen hat. [X.]ie [X.]eneralstaatsanwaltschaft hat die insoweit erfolgten Maßnahmen der Spurensicherung, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung des unter dem Rücken der Leiche gefundenen Matratzenrests, eingehend dargestellt und für die misslungene filmische [X.]okumentation eine jedenfalls nicht unplausibel erscheinende [X.]egründung angeführt. Vor diesem Hintergrund kann allein aufgrund des Umstands, dass die filmische [X.]okumentation eines Teils der Spurensicherung unterblieben ist, nicht festgestellt werden, dass sich das Feuerzeug, wie vom [X.]eschwerdeführer behauptet, nicht während des [X.]randgeschehens in der Zelle befunden haben könne.

(b) Auch soweit der [X.]eschwerdeführer rügt, die Strafverfolgungsbehörden weigerten sich zur Kenntnis zu nehmen, dass sich das aufgefundene Feuerzeug während des [X.]randgeschehens nicht in der Zelle befunden haben könne und hierzu auf den vom Sachverständigen (06) am 12. Juli 2018 vorgelegten Prüfbericht verweist, ist dies nicht geeignet, eine lückenhafte [X.]urchführung der [X.]rmittlungen im [X.] zu belegen. [X.]ntsprechend den vom [X.]eschwerdeführer auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen ist der Sachverständige (06) zu dem [X.]rgebnis gekommen, dass sich das Feuerzeug neben dem [X.] befunden haben müsse, weil von den im [X.]randversuch unmittelbar am [X.]ummy platzierten Feuerzeugen nur noch einzelne Metallteile zu finden gewesen seien. [X.]ie [X.]eneralstaatsanwaltschaft hat in dem Prüfungsvermerk vom 17. Oktober 2018 jedoch bereits dargelegt, dass für einen Lageort während des [X.]randes neben der Matratze die [X.]rgebnisse des [X.]randversuchs in (…) vom 18. August 2016 sprechen könnten und der Sachverständige (07) hierzu ausgeführt habe, dass sich das Feuerzeug nicht im Vollbrandbereich befunden haben könne, weil die Vergleichsfeuerzeuge in den durchgeführten Tests dort bis auf die Metallteile abgebrannt seien. [X.]s ist daher nicht ersichtlich und wird vom [X.]eschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern auf der [X.]rundlage der Ausführungen des Sachverständigen (06) eine andere [X.]ewertung durch die [X.]eneralstaatsanwaltschaft beziehungsweise das [X.] veranlasst gewesen wäre.

(c) Soweit der [X.]eschwerdeführer rügt, dass die "eindeutigen und klaren [X.]rgebnisse" des [X.]xpertengremiums, das den in (…) durchgeführten [X.]randversuch ausgewertet habe, ignoriert worden seien, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des [X.]. [X.]ieses hat insoweit ausgeführt, dass die sich auf den [X.]randversuch stützenden Stellungnahmen der Sachverständigen sich gerade nicht zu einem einheitlichen [X.]ild gefügt hätten und der [X.]randversuch überdies daran kranke, dass das tatsächliche [X.]randgeschehen letztlich nicht mehr rekonstruierbar sei.

(d) Soweit der [X.]eschwerdeführer behauptet, das [X.]ericht stütze die Verweigerung der Strafverfolgung auf abwegige [X.]ewertungen von Zeugenaussagen und eine abwegige Motivforschung, zeigt er ebenfalls keine unvertretbare [X.]eweiswürdigung des [X.]erichts auf.

[X.]er Vorwurf einer einseitigen Spekulation in [X.]ezug auf die Würdigung des [X.] der [X.]eamten ([X.]) und ([X.]) zwecks [X.]egründung der bereits widerlegten These vom Feuerzeug in der Zelle 5 greift nicht durch. [X.]ntgegen der [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers hat das [X.] nicht darauf abgestellt, dass die [X.]eamten "ja keine gründliche [X.]urchsuchung des [X.]etöteten behauptet hätten, da es sie vom [X.] entlastet hätte, dass der [X.]etötete bei der Verbringung in die Zelle 5 im [X.]esitz eines Feuerzeugs gewesen wäre". Vielmehr hat die [X.]eneralstaatsanwaltschaft in ihrem - vom [X.] in seiner [X.]ntscheidung in [X.]ezug genommenen - Prüfungsvermerk ausgeführt, dass im Fall einer vorsätzlichen Tötung (…) durch eine [X.]randlegung die [X.]eamten ([X.]) und ([X.]) gerade nicht eine gründliche [X.]urchsuchung hätten schildern dürfen, sondern vielmehr [X.]ründe gegen eine gründliche [X.]urchsuchung hätten darstellen müssen, um eine [X.]rklärung dafür zu liefern, dass das Feuer durch (…) selbst entzündet worden sein könnte. [X.]egen die Wertung der [X.]eneralstaatsanwaltschaft, dass bei Zugrundelegung des gemutmaßten [X.] das tatsächliche [X.] kontraproduktiv und aus Sicht der Polizeibeamten unter kriminalistischen Aspekten keinen Sinn ergebe, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das vom [X.]eschwerdeführer angeführte Motiv, "eine gründliche [X.]urchführung zu behaupten, um erst gar nicht mit der Verbrennung des [X.]etöteten in Verbindung gebracht werden zu können", näher gelegen hätte.

Auch ist nicht zu erkennen, dass die Würdigung des [X.] bezüglich der Aussage des Zeugen ([X.]) voreingenommen erfolgt wäre. [X.]as [X.]ericht kommt unter [X.]erücksichtigung der Aussage gerade nicht zu der Annahme, dass der [X.]eamte ([X.]) das Feuerzeug in der Zelle verloren hat. [X.]as [X.]ericht stellt lediglich fest, dass vieles dafür spreche, unabhängig davon aber nicht auszuschließen sei, dass (…) ein anderes Feuerzeug bei sich geführt habe, welches bei der [X.]urchsuchung unentdeckt geblieben sei.

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Zeugen (F). [X.]ntgegen der pauschalen [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass das [X.]ericht insoweit abwegige Spekulationen angestellt hätte.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Würdigung des [X.] der Polizeibeamten rechtsfehlerhaft ignoriert worden wäre, einen möglichen [X.]ruppendruck im Kollegenkreis sowie ein mögliches Selbstentlastungsinteresse in den [X.]lick zu nehmen. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass für eine entsprechende Würdigung gegeben hätten, trägt der [X.]eschwerdeführer nicht vor. [X.]as [X.] beziehungsweise die [X.]eneralstaatsanwaltschaft haben ausdrücklich ausgeführt, dass weder Anhaltspunkte für die Vermutung eines "institutionellen Rassismus" gegeben seien noch für die Vermutung eines [X.]. Ungeachtet der Frage, ob damit bereits "institutioneller Rassismus" ausgeschlossen werden kann, erscheint im [X.]rgebnis die Würdigung der Aussagen der [X.]eamten nicht willkürlich. Verfassungsrechtlich ist daher nicht zu beanstanden, dass das [X.] nicht explizit auf die abstrakte Möglichkeit einer durch ein Selbstentlastungsinteresse und [X.]ruppendruck bewirkten Falschaussage eingegangen ist.

(e) [X.]ine nicht nachvollziehbare Würdigung des [X.] ist ebenfalls nicht ersichtlich, soweit der [X.]eschwerdeführer vorbringt, das [X.]ericht habe - unter Verstoß gegen den [X.]rundsatz auf rechtliches [X.]ehör - das erst mit der Klageerzwingungsschrift vorgelegte [X.]utachten des Sachverständigen (01) nicht berücksichtigt. [X.]ine unzureichende Würdigung des [X.]utachtens lässt sich jedenfalls nicht aus der Auffassung des [X.] ableiten, wonach es dem [X.]utachten bereits deshalb an Aussagekraft mangele, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Umfang dem Sachverständigen die Akten vorgelegen hätten. [X.]er [X.]eschwerdeführer weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige am [X.]nde eines jeden Kapitels die verwendeten Akten aufgeführt habe. Hieraus lässt sich jedoch gerade nicht ersehen, ob die dem Sachverständigen von der Rechtsanwältin des [X.]eschwerdeführers zur Verfügung gestellten Akten alle [X.]rkenntnisse aus den [X.]rmittlungsakten oder nur eine Auswahl enthielten. Aus dem Vortrag des [X.]eschwerdeführers ergibt sich schließlich aber auch nicht, aus welchen [X.]ründen dem [X.]utachten in einer [X.]esamtschau mit den sonstigen gutachterlichen Stellungnahmen ein ausschlaggebendes [X.]ewicht beizumessen gewesen wäre.

(f) Auch soweit sich der [X.]eschwerdeführer - wiederum unter [X.]eltendmachung eines Verstoßes gegen den [X.]rundsatz auf rechtliches [X.]ehör - gegen die Abqualifizierung des fachradiologischen [X.]utachtens des Sachverständigen (04) durch das [X.] wendet, ist eine unvertretbare [X.]eweiswürdigung nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das [X.] das [X.]utachten nicht in Zusammenhang mit den übrigen [X.]eweismitteln bewertet hätte. [X.]as [X.]ericht hat sich mit dem [X.]utachten erkennbar in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen (05) und den einschlägigen Zeugenaussagen auseinandergesetzt und ist zu einer jedenfalls vertretbaren [X.]ewertung gelangt. [X.]ies gilt auch soweit das [X.] darauf hinweist, dass ein von (…) im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit der Polizei davongetragener Rippenbruch kein nachvollziehbares Motiv für einen diesbezüglichen [X.] darstelle, weil - wenn sich nach radiologischer Untersuchung nicht einmal die [X.]xperten darüber einig seien, ob ein Rippenbruch vorgelegen habe - die beiden Polizeibeamten von diesem keine Kenntnis hätten haben können.

(g) Soweit der [X.]eschwerdeführer schließlich pauschal behauptet, das [X.] habe - unter Verstoß gegen den [X.]rundsatz auf rechtliches [X.]ehör - die [X.]rgebnisse der Sachverständigengutachten unberücksichtigt gelassen, die die Selbstentzündungsthese widerlegten und belegten, dass (…) zum [X.]punkt des Ausbruchs des [X.]randes bereits bewusstlos oder tot gewesen sei, lässt sich daraus ebenfalls nicht auf eine unvertretbare [X.]eweiswürdigung schließen. [X.]as [X.] hat sich ebenso wie die [X.]eneralstaatsanwaltschaft in ihrem Prüfungsvermerk vielmehr auch mit den die Selbstentzündungsthese in Zweifel ziehenden [X.]utachten auseinandergesetzt. [X.]ass das [X.] dabei - anders als der [X.]eschwerdeführer - zu der [X.]inschätzung gelangt ist, dass nach wie vor vieles für eine Selbstanzündung des (…) spreche, es für eine [X.]randlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einen konkreten [X.]eschuldigten fehle, begegnet im [X.]rgebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Auch ist nicht erkennbar, dass unberücksichtigt gebliebene [X.]rkenntnisse oder sonstige Fehler in der Würdigung des [X.] vorlägen, die geeignet wären, einen hinreichenden Tatverdacht gegen konkrete Polizeibeamte zu begründen.

2. [X.]er [X.]eschluss des [X.] [X.] vom 22. Oktober 2019 verletzt den [X.]eschwerdeführer auch nicht in seinem [X.]rundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.][X.].

a) [X.]ie Auslegung der [X.]esetze und ihre Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das [X.]undesverfassungsgericht insoweit entzogen; ein verfassungsrechtliches [X.]ingreifen gegenüber den [X.]ntscheidungen der Fachgerichte kommt jedoch unter dem [X.]esichtspunkt der Verletzung des [X.]leichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 [X.][X.]) in seiner [X.]edeutung als Willkürverbot in [X.]etracht (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 74, 102 <127>; stRspr). [X.]in solcher Verstoß liegt bei gerichtlichen [X.]ntscheidungen allerdings nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält, sondern erst dann, wenn die [X.]ntscheidung bei verständiger Würdigung der das [X.]rundgesetz beherrschenden [X.]edanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden [X.]rwägungen beruht (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 4, 1 <7>; 74, 102 <127>; 83, 82 <84>; 87, 273 <278 f.>). [X.]ieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen [X.]eweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 4, 294 <297>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. Januar 2017 - 2 [X.]vR 2584/12 -, Rn. 27; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 23. März 2020 - 2 [X.]vR 1615/16 -, Rn. 43).

b) [X.]in Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 [X.][X.] liegt der angegriffenen [X.]ntscheidung des [X.] nicht zugrunde. [X.]as [X.] hat sich mit der [X.]eweislage hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der [X.]eschuldigten eingehend, jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt; seine Auffassung, wonach die [X.]eneralstaatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der § 170 Abs. 1, § 203 StPO zu Recht verneint habe, entbehrt nicht jeden sachlichen [X.]rundes. [X.]ntgegen der [X.]ehauptung des [X.]eschwerdeführers ist aus den bereits oben ausgeführten [X.]ründen insbesondere nicht erkennbar, dass die [X.]eweiswürdigung wesentliche Aspekte der zur Verfügung stehenden [X.]eweismittel unberücksichtigt gelassen hätte beziehungsweise nicht unvoreingenommen erfolgt wäre.

3. Soweit der [X.]eschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] darin erblickt, dass das [X.] die [X.]arlegungsanforderungen im Verfahren nach § 172 Abs. 3 StPO überspannt habe, muss der Verfassungsbeschwerde der [X.]rfolg ebenfalls versagt bleiben.

a) Nach Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] darf der Zugang zu den [X.]erichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 40, 272 <275>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). [X.]ies muss auch der [X.] bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. [X.]r darf ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den [X.]eschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 77, 275 <284>; 96, 27 <39>). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die [X.]ewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 88, 118 <125>; [X.]Verf[X.]K 14, 211 <214>). [X.]ies gilt auch für die [X.]arlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. [X.]Verf[X.]K 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214>).

[X.]s begegnet vor diesem Hintergrund keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken, § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO so auszulegen, dass der [X.] in groben Zügen den [X.]ang des [X.]rmittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen [X.]e und die [X.]ründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die [X.]rhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. [X.]enn diese [X.]arlegungsanforderungen sollen die [X.]e vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die [X.]rmittlungsakten eine [X.] vorzunehmen (vgl. [X.]Verf[X.]K 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211 <214 f.>).

[X.]ie [X.]arlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den [X.]esetzeszweck geboten sein. [X.]in Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO erfordert zwar nur die Mitteilung des wesentlichen Inhalts der angegriffenen [X.]e sowie der [X.]inlassung des [X.]eschuldigten (vgl. [X.]Verf[X.]K 14, 211 <215> m.w.N.), soweit diese im [X.]instellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. [X.]Verf[X.]K 14, 211 <216>). [X.]ine Obliegenheit des Antragstellers, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von der vollständigen [X.]inlassung des [X.]eschuldigten zu verschaffen und diese sodann auch vollständig mitzuteilen, besteht grundsätzlich nicht (vgl. [X.]Verf[X.]K 14, 211 <215>). [X.]twas Anderes gilt aber, wenn der [X.]eschwerdeführer seinen Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den [X.]rmittlungsakten begründet. In diesem Fall ist der [X.]eschwerdeführer gehalten, soll die vom [X.]esetzgeber implizit vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende [X.] allein auf der [X.]rundlage des gestellten Antrags (vgl. [X.]Verf[X.]K 14, 211 <215>) nicht unterlaufen werden, zumindest den wesentlichen Inhalt der [X.]eweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. [X.]enn bei einer nur selektiven, im [X.]inzelfall vielleicht sogar sinnentstellenden Wiedergabe von Teilen der [X.]inlassung des [X.]eschuldigten oder auch der [X.]invernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes [X.]ild vom [X.]rmittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Soweit dies den Antragsteller verpflichtet, gegebenenfalls auch Umstände vorzutragen, welche den [X.]eschuldigten entlasten könnten, ist dies hinzunehmen (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2015 - 2 [X.]vR 987/11 -, Rn. 34; [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2016 - 2 [X.]vR 2040/15 -, Rn. 15). [X.]s gehört im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten dagegen nicht zur [X.]arstellung des wesentlichen Inhalts des mitgeteilten [X.]eweismittels, dass die Ausführungen eines Sachverständigen vollständig wiedergegeben werden (vgl. [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 22. Mai 2017 - 2 [X.]vR 1107/16 -, Rn. 23). Müsste der [X.] den weitgehend vollständigen Inhalt der [X.]eweismittel enthalten, könnte das [X.]ericht schon allein anhand der Antragsschrift das [X.]estehen eines hinreichenden Tatverdachts prüfen, und nicht nur dessen schlüssige [X.]arstellung. [X.]iner [X.]eiziehung der [X.]rmittlungsakte bräuchte es dann selbst zur Prüfung eines genügenden Anlasses für die [X.]rhebung der öffentlichen Klage nicht mehr. [X.]ine Arbeitserleichterung wäre mit einem derart umfassenden [X.]arlegungserfordernis nicht verbunden, wenn das [X.]ericht die Schlüssigkeit anhand eines [X.]s prüfen müsste, dessen Inhalt und Umfang sich kaum von dem der beizuziehenden [X.]rmittlungsakte unterscheidet ([X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 2. Juli 2018 - 2 [X.]vR 1550/17 -, Rn. 25).

b) [X.]emessen hieran ist die Annahme das [X.] [X.], dass der Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]er [X.]eschwerdeführer hatte sich dazu entschieden, umfangreich auf Inhalte der [X.]rmittlungsakten zurückzugreifen. [X.]r war daher gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der [X.]eweismittel mitzuteilen, um eine nur selektive und dadurch gegebenenfalls sinnentstellende [X.]arstellung der [X.]rmittlungsergebnisse zu verhindern. [X.]as [X.] weist insoweit zu Recht darauf hin, dass der [X.]eschwerdeführer in seinem Antrag zwar auf Thesen verschiedener Sachverständiger hinweist, ohne jedoch deren [X.]utachten zumindest in den wesentlichen Teilen mitzuteilen. Anders als der [X.]eschwerdeführer ausführt, ist es insbesondere nicht zutreffend, dass er im Antrag unter dem Punkt [X.]. 6. entgegenstehende Feststellungen der Sachverständigen unter [X.]rläuterung der wesentlichen [X.]rgebnisse der jeweiligen [X.]utachten mitgeteilt hat. So erwähnt der [X.]eschwerdeführer etwa das [X.]utachten des Sachverständigen (08), gibt dieses aber erkennbar nur verkürzt wieder. [X.]leiches gilt, soweit er [X.]ezug nimmt auf die Ausführungen der Sachverständigen (09), (10), (07), (11), (12) und (06).

Auch bezüglich der Ausführungen des [X.]eschwerdeführers zum [X.]estehen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Polizeibeamten ([X.]) und ([X.]) weist das [X.] zutreffend darauf hin, dass eine [X.]arstellung, welche der vorgenannten Polizeibeamten den [X.]rand gelegt haben sollen und aufgrund welcher [X.]eweismittel ein diesbezüglicher Nachweis möglich sein soll, fehlt. Richtig ist zwar, dass die Antragsschrift auf die Frage eines hinreichenden Tatverdachts eingeht. [X.]er Vortrag des [X.]eschwerdeführers erschöpft sich insoweit jedoch in pauschalen Spekulationen zu einem möglichen Tatmotiv, so dass die [X.]ewertung des [X.] im [X.]rgebnis keine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] darstellt.

4. [X.]as [X.] hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] verstoßen.

a) [X.]er Anspruch auf rechtliches [X.]ehör verpflichtet das [X.]ericht, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in [X.]rwägung zu ziehen (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 14. Februar 2019 - 2 [X.]vR 1457/18 -, Rn. 11). Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] ist allerdings nur verletzt, wenn sich im [X.]inzelfall klar ergibt, dass das [X.]ericht der Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>; [X.]Verf[X.], [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 25. September 2018 - 2 [X.]vR 1731/18 -, juris, Rn. 28). In der Regel geht das [X.]undesverfassungsgericht davon aus, dass die [X.]erichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in [X.]rwägung gezogen haben (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). [X.]eshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] festgestellt werden soll, im [X.]inzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der [X.]ntscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>; 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).

b) Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das [X.] Vortrag des [X.]eschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hätte. [X.]ie Ausführungen des [X.]eschwerdeführers beschränken sich im [X.]rgebnis vielmehr auf die [X.]arlegung, das [X.] habe seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht die richtige [X.]edeutung beigemessen. [X.]er [X.]eschwerdeführer verkennt damit, dass Art. 103 Abs. 1 [X.][X.] das [X.]ericht zwar verpflichtet, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in [X.]rwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht des [X.]eschwerdeführers zu folgen (vgl. [X.]Verf[X.][X.] 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).

5. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]Verf[X.][X.] abgesehen.

[X.]iese [X.]ntscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 378/20

21.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Januar 2020, Az: 1 Ws (gE) 1/19, Beschluss

Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 170 Abs 1 StPO, § 172 Abs 2 S 1 StPO, § 172 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.12.2022, Az. 2 BvR 378/20 (REWIS RS 2022, 8952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8952 NJW 2023, 1277 REWIS RS 2022, 8952

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