(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) 1Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. 2Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE MAHNVERFAHREN SOFORTIGE BESCHWERDE ERLEDIGUNG ZULÄSSIGKEIT BAUSACHEN NEBENINTERVENTION STREITVERKÜNDUNG SACHVERSTÄNDIGENBEWEIS SELBSTÄNDIGES BEWEISVERFAHREN AUFSÄTZE PROZESSURTEIL KOSTENENTSCHEIDUNG PROZESSUALER KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH OLG STUTTGART PROZESSLEITENDE ANORDNUNG KOSTENFESTSETZUNGSVERFAHREN SCHLICHTUNGSVERFAHREN KLAGERÜCKNAHME ANLASS ZUR KLAGEERHEBUNG SOFORTIGES ANERKENNTNIS 100 ZPO KOSTENRECHT ERINNERUNG GEGEN DEN KOSTENENSATZ MATERIELL-RECHTLICHER KOSTENERSTATTUNGSANSPRUCH Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D