Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. VII ZB 4/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2821

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 4/13

vom

12. September 2013

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 493
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand
der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.
[X.], Beschluss vom 12. September 2013 -
VII ZB 4/13 -
OLG [X.]/Main

[X.]

-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 12. September 2013
durch [X.],
die Richterin [X.] und die Richter
Dr. [X.], [X.] und Dr. Kartzke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
am Main vom 13. Dezember
2012

wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat
die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen.
Gegenstandswert: 1.602,17

Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Sie
führte im Auftrag des Beklagten
Malerarbeiten in dessen
Wohn-
und Geschäftshaus
aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin
die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens
beantragte.
Antragsgegnerin des Verfahrens war die Herstellerin der verwende-ten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem [X.] den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beitrat.
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-
Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellungen
aus dem selbständigen Beweis-verfahren
gewesen.
Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben
und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt.
Auf Antrag der Klägerin hat der
Rechtspfleger des [X.]s
Kosten anteilig die der Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten.
Auf die
sofortige Beschwerde des Beklagten
hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den [X.] der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbe-schwerde. Sie
begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfest-setzungsbeschlusses.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des
selbständi-gen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits
im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der
Identität der [X.]en in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren
jeweils als 3
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Streithelfer beteiligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht [X.] des Verfahrens.
Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen [X.]. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit
ge-troffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere [X.] als den Antragsgegner des selb-ständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht bestünden.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die
Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines
sich anschließenden Klageverfahrens
mitumfasst, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die [X.]en der beiden Verfahren identisch sind (vgl.
[X.], Beschlüsse
vom 10.
Januar
2007
-
XII
ZB
231/05, [X.], 747, 748
= [X.], 248; vom 9.
Februar 2006 -
VII
ZB
59/05, [X.], 865, 866
= NZBau 2006, 374; [X.],
Beschluss vom 17. Juli 2008 -
21 [X.], juris
Rn. 172, 174).
An der erforderlichen [X.]identität fehlt es
indes, wenn anstelle des
Antragstellers
oder des
Antragsgegners ein
Streithelfer aus
dem selbständigen Beweisverfahren [X.] des
sich anschließenden Rechtsstreits wird
(OLG
Koblenz,
[X.] 2013, 93, 94; [X.], [X.], 603, 604).
Der Streithelfer
ist lediglich Gehilfe der unterstützten [X.], ohne selbst [X.] des Verfahrens
zu sein
([X.], Urteil vom 4.
Oktober
1994 -
VI
ZR
223/93, NJW 1995, 198, 199; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., §
67 Rn. 1).
Dies wird
ins-besondere an der Regelung des § 67 Halbsatz 2 a.E.
ZPO
deutlich, wonach der Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in [X.] mit den Handlungen der [X.] stehen.
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b)
Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Be-weisverfahren
im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde, §§ 68, 493 ZPO.
Dieser Umstand
rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbständigen Be-weisverfahrens
zum Gegenstand der Kostenentscheidung des [X.] zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzeslücke, die es rechtferti-gen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den [X.] geführten Hauptverfahren mit
entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs.
2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen [X.] nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit,
eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbständigen Beweis-verfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf seinen Antrag (§ 494a Abs.
2
ZPO). Das gilt auch dann, wenn an dem selbständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens -
möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse
-
verklagt wird.
Die [X.] führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren behandelt wird.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohnehin nicht ungeachtet des Grundsatzes der [X.] (§
101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das Be-schwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der letztlich eine ande-re [X.] im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines An-13
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spruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Haupt-partei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer [X.] nach § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli
2009 -
VII ZB 3/07, [X.]Z 192, 150, 155).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Kartzke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
4 O 1208/06 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 13.12.2012 -
18 [X.]/12 -

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Meta

VII ZB 4/13

12.09.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2013, Az. VII ZB 4/13 (REWIS RS 2013, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2821

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 4/13

21 U 145/05

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