Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. VIII ZB 14/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 702

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BUNDES[X.]RICHTSHOF BESCHLUSS [X.]vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 269 Abs. 3 Satz 2; § 485 Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungser-klärung ist regelmäßig in eine [X.] mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissiche-rungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im [X.] an [X.], Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - [X.], [X.], 42, und vom 21. September 2010 - [X.], juris). [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2010 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Be-schluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 14. Ja-nuar 2010 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Antragsgegnerinnen erkannt worden ist. Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600 •.
Gründe: [X.] Der Antragsteller hat im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 485 ZPO) die Feststellung eines Mangels und dessen Ursache am [X.] der von ihm angemieteten Wohnung beantragt. Die Antragsgegnerinnen hatten nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens bereits vor Anhängigkeit des Verfahrens das Vorhandensein des Mangels und dessen Ur-sache (mangelhafte Verklebung des Parkettbodens) eingeräumt. Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 hat das Amtsgericht den Antrag auf Durchführung eines selb-ständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und dem [X.] die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es [X.] - 3 - führt, im Hinblick darauf, dass die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Tatsachenfragen unstreitig seien, sei weder ein - für eine Beweissicherung nach § 485 Abs. 1 ZPO erforderliches - Rechtsschutzbedürfnis erkennbar noch ein rechtliches Interesse für eine Beweiserhebung nach § 485 Abs. 2 ZPO. Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Be-schwerde mit der Begründung eingelegt, die von dem Beweissicherungsantrag erfassten Tatsachen, insbesondere die Mängelursachen, seien nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - unstreitig gestellt worden; zudem sei er gezwungen, die [X.] selbst zu beheben, da die Antragsgegnerinnen untätig blieben. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerinnen Nachbesserungsar-beiten am Parkettboden vornehmen lassen. Daraufhin hat der Antragsteller das Verfahren für "erledigt" erklärt und beantragt, die Kosten den Antragsgegnerin-nen aufzuerlegen. Dem haben die Antragsgegnerinnen widersprochen und ge-genläufigen Kostenantrag gestellt. 2 Das [X.] hat - in voller Kammerbesetzung - den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts im Kostenpunkt aufgehoben und die [X.], der Gegenseite die Kosten des erstinstanzlichen selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen. Zur [X.] hat das [X.] ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.] sei eine einseitige Erledigungserklärung im selbständigen Beweisver-fahren nicht zulässig; diese sei regelmäßig als [X.] auszulegen, die mit der entsprechend anwendbaren Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden sei. Allerdings habe der [X.] offen gelassen, ob eine solche Deutung auch dann in Betracht komme, wenn - wie hier - die Erle-digungserklärung auf einem Ereignis beruhe, das das Interesse des [X.] an der Beweiserhebung entfallen lasse. Entgegen der Annahme des [X.] habe vorliegend das rechtliche Interesse des Antragstellers an der [X.] - 4 - weissicherung nicht von vornherein gefehlt, denn die Antragsgegnerinnen seien durch ihre bisherigen Erklärungen nicht daran gehindert gewesen, das [X.] von Mängeln und deren Ursachen im bevorstehenden Hauptsache-rechtsstreit zu bestreiten. Vielmehr sei das Interesse an der Beweiserhebung erst infolge der Mängelbeseitigungsmaßnahmen der Antragsgegnerinnen ent-fallen. Eine "Erledigungserklärung" aufgrund nachträglichen Wegfalls des [X.] führe nicht zu einer entsprechenden Anwendung der Kostenregelung in § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kostentragungspflicht richte sich vielmehr nach materiellem Recht; über einen etwaigen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch sei in einem Hauptsacheprozess zu befinden. Für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers sei damit im selbständi-gen Beweisverfahren kein Raum. Umgekehrt könne auch keine Kostentra-gungspflicht der Antragsgegnerinnen ausgesprochen werden, weil eine solche Entscheidung dem selbständigen Beweisverfahren mit seinem beschränkten Verfahrensgegenstand fremd sei und nicht einmal dann erfolge, wenn sich die unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers bestätige. 4 Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Wiederherstellung der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung. 5 - 5 - I[X.] 6 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerhaft von einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Antragstellers abgesehen. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kos-tentragungspflicht zu treffen ist; diese Entscheidung ist dem [X.] vorbehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1005 unter [X.]; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - [X.], juris Rn. 7). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bilden einen Teil der Kosten eines anhängigen oder zukünftigen Erkenntnisver-fahrens zwischen den Parteien, neben dem oder zu dessen Vorbereitung das selbständige Beweisverfahren stattgefunden hat ([X.], Beschluss vom 12. [X.] 2004 - [X.], aaO; vgl. ferner Urteil vom 9. Februar 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 810 Rn. 11). 7 2. Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, weil in manchen Fällen der Antragsgegner ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Kostenentscheidung im selbständigen Beweisver-fahren hat. Eine solche Kostenentscheidung ist insbesondere dann veranlasst, wenn der Antragsteller den Antrag auf Durchführung des selbständigen [X.] zurückgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.], [X.], 42 unter [X.]). So verhält es sich hier; die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist in eine Antragsrück-nahme umzudeuten. 8 - 6 - 9 a) Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisver-fahren unzulässig ([X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - [X.], aaO, und vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO unter [X.]). Sie ist aber regel-mäßig in eine (wirksame) [X.] mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten, wenn nach dem Willen des [X.] das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet werden soll ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - [X.], aaO; vgl. ferner [X.], [X.], 696, 697). Auch im Verfahrensrecht gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zuläs-sige und wirksame Prozesserklärung umzudeuten ist, wenn deren Vorausset-zungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen ent-spricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 1217 unter 4 mwN). Die Umdeutung einer unzulässigen Erledigungserklärung in eine An-tragsrücknahme entspricht regelmäßig dem mutmaßlichen Interesse des [X.]s. Denn dessen Ziel einer sofortigen Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens kann nur durch eine [X.] erreicht werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Rücknahme mit der für den Antragsteller nachteiligen Kostentragungspflicht des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden ist. Diesem Gesichtspunkt kommt angesichts des vorrangigen Willens, das Verfah-ren zu beenden, keine ausschlaggebende Bedeutung zu ([X.], [X.], 453, 454; [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 9 W 88/06, juris Rn. 4; [X.], NJW-RR 2009, 656 f.). Denn die kosten-rechtliche Situation des Antragstellers wird hierdurch nicht verschlechtert. [X.] man die - auch bei Wegfall des [X.] - unzulässige "Erledigungserklärung" des Antragstellers nicht in eine [X.] um, 10 - 7 - hätte dies zur Konsequenz, dass das Begehren des Antragstellers auf [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens aufrechterhalten bliebe und vom Gericht als unzulässig zurückzuweisen wäre. In diesem Falle wäre im selbstän-digen Beweisverfahren aber (ebenfalls) eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu treffen (so zutreffend die überwiegende Auffassung, vgl. etwa [X.], [X.] 1998, 242, 243 mwN; [X.], [X.] 1998, 128; [X.], [X.] 2000, 975, 976; KG, [X.] 2001, 1602; [X.], [X.], 278, 279; [X.], Beschluss vom 26. Mai 2010 - 1 W 27/10, juris; offen gelassen in [X.], Urteil vom 7. Oktober 1982 - [X.], NJW 1983, 284 unter III). b) Ist danach auch bei Wegfall des [X.] eine un-zulässige einseitige "Erledigungserklärung" regelmäßig in eine Antragsrück-nahme umzudeuten, ist dem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, wo-nach derjenige die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO unter [X.]), in geeigneter Weise Geltung zu verschaffen. Kann kein Hauptsacherechtsstreit anhängig gemacht werden, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, und haben sich die Parteien nicht über die Kos-tenverteilung geeinigt, ist über die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag ausnahmsweise im selbständigen Beweisverfahren zu befinden ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO mwN). 11 Eine solche Kostenentscheidung ist entgegen der von der Rechtsbe-schwerdeerwiderung geteilten Ansicht des [X.] nicht auf die Fälle beschränkt, in denen bei Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers an der Fortführung dieses Verfahrens noch nicht entfallen war. Zwar trifft es zu, dass der Entscheidung des VI[X.] Zivilsenats des [X.] vom 12 - 8 - 14. Oktober 2004 ([X.], aaO) eine Fallgestaltung zugrunde lag, in der das Beweissicherungsinteresse bei [X.] noch fortbestand. Der [X.] hat daher damals offen gelassen, ob zu Lasten des [X.]s auch dann im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentschei-dung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen ist, wenn die [X.] auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der [X.] entfallen lässt ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 2004 - [X.], aaO unter [X.], unter Hinweis auf [X.], [X.] 1998, 242). In seiner nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung vom 21. September 2010 ([X.], aaO) hat der Senat aber die vom VI[X.] Zivilsenat entwickelten Grundsätze auch auf die Fälle übertragen, in denen - wie hier - das Beweissicherungsinteresse infolge einer vom Antragsgegner nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängel-beseitigung entfallen ist. Die Erwägungen, die den VI[X.] Zivilsenat veranlasst haben, schon im selbständigen Beweisverfahren bei einer ausdrücklich erklärten oder als solche aufzufassenden [X.] eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffen, gelten bei einer auf dem Wegfall des [X.] beruhenden einseitigen "Erledigungserklärung" in gleicher Weise. Kommt es im selbständigen Beweisverfahren nicht zur Erhebung [X.] Beweise (§ 493 ZPO), kann in einem nachfolgenden [X.] keine Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens getroffen werden (vgl. für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf [X.] eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig [X.], [X.], 16). In diesem Fall besteht eine Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass bereits im selbständigen Beweisverfahren über die Kosten-tragungspflicht zu befinden ist. Hieran besteht regelmäßig ein Interesse des Antragsgegners, der ansonsten darauf angewiesen wäre, in einem gesonderten 13 - 9 - Erkenntnisverfahren einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ge-gen den Antragsteller geltend zu machen. Da ein materiell-rechtlicher Kosten-erstattungsanspruch des Antragsgegners nur in bestimmten Fällen besteht, ist diese Rechtsschutzmöglichkeit aber weniger Erfolg versprechend (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 12. Februar 2004 - [X.], aaO unter [X.] mwN). Dagegen ist im Hinblick auf die oben unter 2 a angeführten Gründe kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers am Unterbleiben einer Kostenent-scheidung im selbständigen Beweisverfahren in den Fällen, in denen die [X.] ohne sein Zutun hinfällig geworden ist, zu erkennen. c) Das gefundene Ergebnis trägt auch zur Rechtssicherheit bei. Würde man bei einer unzulässigen einseitigen "Erledigungserklärung" im selbständi-gen Beweisverfahren eine Umdeutung in eine [X.] und damit eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur in den Fällen eines fortbestehenden [X.] zulassen, würde dies das Gericht nicht nur zu einer aufwändigen Prüfung der Gründe für die abgegebene Erklärung zwingen, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten führen. Denn häufig wird nicht offenkundig sein, ob ein Beweissicherungsinteresse (vollstän-dig) entfallen ist oder ob die Parteien dies nur annehmen. 14 3. Ein Fall des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO liegt nicht vor. Dies macht auch die Beschwerdeerwiderung nicht geltend. Auf die Rechtsbeschwerde der An-tragsgegnerinnen ist daher der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit zu 15 - 10 - deren Nachteil erkannt worden ist, und hierdurch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 9 H 11/09 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2010 - 19 T 357/09 -

Meta

VIII ZB 14/10

07.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2010, Az. VIII ZB 14/10 (REWIS RS 2010, 702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 702

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