(1) 1Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
ZINSEN SOFORTIGE BESCHWERDE URTEILSBERICHTIGUNG ERLEDIGUNG BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG ÜBEREINSTIMMENDE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG ANERKENNTNIS ANERKENNTNISURTEIL STREITWERTBESCHWERDE BESCHLUSSMÄNGELKLAGEN ANLASS ZUR KLAGEERHEBUNG KAMMERGERICHT SEKUNDÄRE DARLEGUNGSLAST SOFORTIGES ANERKENNTNIS GESELLSCHAFTSRECHT LG AACHEN ANFECHTUNGSGESETZ OLG DÜSSELDORF OLG SAARBRÜCKEN GEBÜHRENSTREITWERT KOSTENQUOTELUNG VORGERICHTLICHE RECHTSANWALTSKOSTEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D