§ 50a GKG

Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024 02:48

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

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