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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
LwZR 4/14
vom
16. April
2015
in dem Rechtsstreit
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 16. April 2015
durch
die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr.
Brückner
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gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivilsenats -
[X.] -
des Oberlandesgerichts Celle vom 20. August
2014 wird auf Kosten des [X.]n als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8
Gründe:
I.
Die Kläger zu 1 nutzten in der Vergangenheit einen über das
Grundstück
des [X.]n
führenden
Weg, um ihre Grünlandflächen zu bewirtschaften. Der [X.]
untersagte
den Klägern zu 1 die weitere Überfahrt. Das Landwirtschaftsgericht hat deren
auf Entfernung der
errichteten
Absperrungen und Gewährung der freien Überfahrt gerichtete Klage abgewiesen. Während des Berufungsrechtszuges
haben die Kläger zu 1 ihren Hof, zu dem die [X.] gehören, auf
ihren [X.],
den Kläger zu 3, übertragen. Dieser hat seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit erklärt. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und dem nunmehr auf Duldung zugunsten des Klägers zu 3
gerichteten Klageantrag im Wesentlichen entsprochen. Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung der Berufung erreichen will. Die Kläger beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach
§ 26 Nr.
8 EGZPO
ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen der
§§
3 ff. ZPO
vorzunehmen ist ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2002 -
V [X.], NJW 2002, 2720 f.; Beschluss vom 10. Juli 2014 -
V [X.], juris
Rn. 6). Durch das angegriffene Urteil ist der [X.]
lediglich in Höhe von [X.] ist die Wertminderung, die sein Grundstück durch die von dem Berufungsgericht angenommene altrechtliche Dienstbarkeit
erfährt. Diesen Wert legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Beschwer
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der
Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht entsprechend und unter Berücksichtigung der teilweisen Klageabweisung -
mit 8.000
Ohne Erfolg macht
die Beschwerde geltend, der Weg müsse
unter hälftiger Kostenbeteiligung des [X.]n
durch Aufwendungen in Höhe von um die Durchfahrt
mit landwirtschaftlichem Gerät zu ermöglichen. Der [X.] ist nicht dazu verurteilt worden, solche Kosten zu tragen. Ob die mit einer Verbesserung
des Wegs verbundenen Kosten überhaupt Gegenstand des Rechtsstreits sind, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Verurteilung des [X.]n
ausdrücklich
der vorhandenen, zur [X.] mit einbeschränkt. Dies erfolgte
gerade im Hinblick darauf, dass es die Herstellung des Wegs als Aufgabe der Kläger ansah,
weil
der Pächter des [X.]n das Wegstück nur in einem kleinen vorderen Bereich [X.].
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4
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 3 ZPO.
Stresemann
Czub
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
4 Lw 18/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 20.08.2014 -
7 U 2/14 (L) -
5
Meta
16.04.2015
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. LwZR 4/14 (REWIS RS 2015, 12557)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12557
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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