Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. II ZB 13/17

II. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6762

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ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 13/17
vom
3.
Juli 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3.
Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr.
Bernau und V.
Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13.
Zivilkammer des Landgerichts München
I vom 24.
Januar
2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 300

Gründe:
I. Die Beklagte zu
1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegter
Fonds in Form einer Publikums
KG. Zum 31.
Dezember
2014 wurde die Be-klagte zu
1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufge-löst. Die Beklagte zu
2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember
2007 als Treugeberin über die Beklagte
zu
2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000

1. Die Beklagte zu
1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter.
Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, An-schriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu
1 direkt beteilig-ten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu
2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu
1 in 1
2
-
3
-
Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.
Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Dritt-beziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die
Unterrich-tungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach §
4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3
BDSG aF
sei unerheblich, da nicht er-kennbar sei, dass diese
erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es
auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24.
November
1994
GSZ
1/94, BGHZ
128, 95 hingewiesen.
In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewie-sen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

Kosteninteresse
könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung ver-walteten. Allein hieraus ergebe
sich nicht der behauptete Aufwand für
die Aus-kunftserteilung, der
auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der Be-klagten verworfen und den Streitwert auf 300

es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen
und die
Streitwertfestset-zung auf §
3 ZPO gestützt.
Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grund-3
4
5
6
7
8
-
4
-
sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erforderlich.
Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsge-richt
ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig an-gesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

511 Abs.
2 Nr.
1
ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat
rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300

an-gesetzt.
1.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung
verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Inte-resse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Aus-kunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbe-schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-übt hat (st. Rspr.,
BGH, Beschluss vom 7. November 2017 II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).
2.
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen. Es
hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300

Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen.

9
10
11
-
5
-
a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfest-setzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Aus-kunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach §
22 JVEG (st.
Rspr.,
BGH, Beschluss vom 13.
September
2017

IV
ZB
21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn.
9; Beschluss vom 28.
Februar
2017

I
ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21

einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten
von mehr als
300

dargelegt.

b)
Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Rechtsbeschwerde, die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die Beklagten gehalten seien, die übrigen Gesellschafter nach §
4 Abs.
3 Satz
1 Nr.
3
BDSG
aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900
Schreiben mit Porto
à 70
Cent und damit in Höhe von 630

Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Be-schluss vom 7.
November
2017
II
ZB
4/17, NZG
2018, 110 Rn.
12
f.). Die Be-klagten können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen, die sich aus ihren
Rechtsbeziehungen
zu den üb-rigen Gesellschaftern
wegen
gegebenenfalls darin begründeten
Pflichten und damit aus
Drittbeziehungen
ergeben.
c)
Der Einwand der Rechtsbeschwerde
geht fehl, die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls
als deren Untergrenze zu berücksichtigen. 12
13
14
-
6
-
Dies widerspricht §
4 ZPO, wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer An-satz bleiben, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat
(BGH, Großer Senat für
Zivilsachen, Beschluss vom 24.
November
1994

GSZ
1/94, BGHZ
128, 85, 91
f.). Es besteht kein
Anlass
in diesem Verfahren,
von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
d)
Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 24.
November
1994 (GSZ
1/94, BGHZ 128, 85
ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Aus-kunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des verurteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der Bundesgerichts-hof auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil ei-ner Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch iso-liert erhobene Auskunftsklagen
in der Regel kein Selbstzweck
sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sol-len. Gegen etwaige (HaupAnsprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stu-fenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe
(BGH, Beschluss vom

15
-
7
-

7.
November 2017 ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen.

Drescher
Wöstmann
Born

Bernau

V. Sander

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 -
224 C 11154/15 -

LG München I, Entscheidung vom 24.01.2017 -
13 S 9111/16 -

Meta

II ZB 13/17

03.07.2018

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. II ZB 13/17 (REWIS RS 2018, 6762)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6762

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II ZB 13/17

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