Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZR 230/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10859

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:120418BVZR230.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 230/17
vom

12. April 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] -
3. Zivilsenat -
vom 25.
Juli 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000

Gründe:

I.

Der frühere Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 (nachfolgend: Kläger) sind seit 2004 als Eigentümer eines in [X.] belegenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Erworben haben sie das aus einem größeren Flurstück herausvermessene Grundstück von der T.

T.

Dem Beklagten zu 1 gehören benachbarte Grundstücke. Ferner haben die Beklagten seit 1992 umliegende Flächen von dem Land [X.] ge-1
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3
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pachtet; nach ihrer Darstellung umfasste der Pachtvertrag auch das heutige Grundstück der Kläger. Im April 2012 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Darin gestatteten die Kläger u.a. den Nutzern und Gästen des von den Beklagten betriebenen Campingplatzes die unentgeltliche Nutzung ihres Grundstücks. Im September 2014 kündigten die Kläger dieses Nutzungsver-hältnis fristlos.

Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten die Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie die Beseitigung von zwei aufstehenden Gebäuden, eines Stahltors und von sechs Wohnwagen nebst Anbauten [X.]. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die auf Beseitigung der Gebäude gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung der Beklagten im Übrigen aber zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision und die vollständige Abweisung der Klage erreichen; die Kläger beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Rev

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EGZPO).

1. a) Die aus der Verurteilung zur Herausgabe des Grundstücks folgende Beschwer der Beklagten bemisst sich im Ausgangspunkt nicht nach §
6 ZPO (nach dem Verkehrswert des
Grundstücks), sondern nach §
8 ZPO (nach dem Nutzungsentgelt). Denn bei einem Streit über das Bestehen eines [X.] -
hier über die Berechtigung der von den Klägern ausgesproche-3
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-
4
-
nen fristlosen Kündigung -
ist die Sondervorschrift des §
8 ZPO
vorrangig (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 1997 -
III ZR 206/96, juris Rn. 2 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte [X.] unentgeltlich war. In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen (§ 3 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 1992

XII
ZR
149/91, juris Rn. 6); in Anlehnung an §
9 ZPO kann dabei von dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert ausgegangen werden (vgl. [X.], [X.] vom 15.
Juni 2011 -
XII ZR 54/09, [X.], 485 Rn. 2
f.). Zu diesem Nutzungswert, der sich anhand der Pacht für vergleichbare Flächen bestimmen ließe, verhält sich die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht; es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, die eine Schätzung des Werts ermögli-chen.

b)
Die Vorschrift des §
6 ZPO ist hinsichtlich der Verurteilung zur Her-ausgabe des Grundstücks nicht deshalb anwendbar, weil die Beklagten das

nach §
891 BGB vermutete
-
Eigentum der Kläger an dem Grundstück bestrei-ten. Denn sie behaupten nicht, selbst Eigentümer der Fläche zu sein. Der Streit um deren Herausgabe ist also nicht zugleich ein Streit der Parteien, wem von ihnen das Eigentum an dem Grundstück zusteht, sondern beschränkt sich in-soweit auf die Berechtigung der Kläger, das Nutzungsverhältnis zu kündigen.

2. Hinsichtlich der zusammen mit dem Grundstück herauszugebenden Gebäude richtet sich die Beschwer allerdings (zusätzlich) nach §
6 ZPO, weil die Beklagten behaupten, dass diese nicht, wie das Berufungsgericht meint, wesentliche Bestandteile des herausverlangten Grundstücks sind, sondern in ihrem Eigentum stehen. Den Wert dieser Gebäude haben die [X.] nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002

V
ZR
118/02, NJW 2002, 3180) -
glaubhaft gemacht.
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5
-

Das hierzu vorgelegte Schreiben einer Immobilienberaterin, in der ohne t-schaftsgebäude und das ehemals genutzte Empfangsgebäude in Höhe von 0

e-sehen wird, reicht hierzu nicht aus. Es ist schon nicht zweifelsfrei, ob sich die Einschätzung allein auf die Gebäude bezieht oder auch den -
die Beschwer der Beklagten nicht erhöhenden -
Wert des (scheinbar) dazugehörigen Grundstücks .

h-bgesehen, fehlt jegliche Beschreibung der Gebäude und ihrer Ertragsmöglichkeiten; auch ist nicht erkennbar, auf welcher Ermittlungsmethode (z.B. Wert vergleichbarer Objekte, Ertragswert) die Verkehrswertschätzung beruht und welche Parameter dabei zugrunde gelegt wurden. Sollte die Immobilienberaterin allein den Ver-kehrswert der Gebäude angesetzt haben, hätten zu einer nachvollziehbaren Schätzung zudem Angaben gehört, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage ein Erwerber das dazugehörige Grundstück nutzen könnte; denn ohne eine ge-sicherte Nutzungsmöglichkeit wären die Gebäude faktisch wertlos.

3. Lässt sich somit nicht nachvollziehen, dass die Verurteilung zur Her-ausgabe des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude die Beklagten mit mehr als 17.000

t-lich der Verurteilung zur Beseitigung des Stahltors und der Wohnwagen nebst Aufbauten die von ihnen angegebene Beschwer von 3.000

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9
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6
-
III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist entsprechend der Festsetzung des Berufungsgerichts bestimmt worden (§
47 Abs.
2
Satz
1 GKG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung
vom 02.12.2016 -
11 O 416/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.07.2017 -
3 U 5/17 -

10

Meta

V ZR 230/17

12.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2018, Az. V ZR 230/17 (REWIS RS 2018, 10859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10859

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 230/17

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