(1) Das Protokoll enthält
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
(4) 1Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. 2Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. 3Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.07.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE BUNDESGERICHTSHOF OLG HAMM PROTOKOLLBERICHTIGUNG URTEILSERGÄNZUNG URTEILSVERKÜNDUNG PROZESSVERGLEICH AUFSÄTZE FRISTVERSÄUMUNG REVISIONSFRIST PROZESSVERGLEICH IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN STUFENKLAGE BEWEISKRAFT DES PROTOKOLLS HALBSCHRIFTLICHER VERGLEICH NOTARIELLE BEURKUNDUNG VERHANDLUNG IM WEGE DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG PROTOKOLL WORTPROTOKOLL Hinzufügen
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