(1) 1Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. 2Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. 3Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. 4Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) 1Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. 2Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.10.2024 I Nr. 302
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE VERSPÄTUNG/PRÄKLUSION FRÜHER ERSTER TERMIN VERSÄUMNISURTEIL ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ZPO-REFORM WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND PKH RÜGELOSE EINLASSUNG EINSPRUCH OLG KOBLENZ ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG SCHRIFTLICHES VORVERFAHREN FLUCHT IN DIE SÄUMNIS DOLMETSCHER PROZESSFÖRDERUNGSPFLICHT SÄUMNISVERFAHREN ZPO Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D