Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.6.2021 I 2154
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1972 I 713;
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