Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2016, Az. B 12 KR 39/16 B

12. Senat | REWIS RS 2016, 4225

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Unzulässigkeit eines pauschalen Ablehnungsgesuchs gegen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Berechnung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Insbesondere wendet sich der Kläger dagegen, dass neben seiner Altersrente auch Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurden. Die Klage ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] hat das L[X.] Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom [X.] zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger am 14.4.2016 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 16.6.2016, ergänzt durch Schriftsatz 25.8.2016, begründet hat. Der Begründung hat er Folgendes vorangestellt:

"Vor Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und Stellung der Anträge werden sämtliche Mitglieder des erkennenden [X.]s und deren Stellvertreter, die Mitglieder einer Systempartei ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]) sind, gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt."

2

Hierzu führt er [X.] aus, die nach § 39 Deutsches [X.]gesetz (DRiG) den [X.]n eingeräumte Befugnis zur politischen Betätigung widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit. Allein die Mitgliedschaft in einer "Systempartei" sei ein Ablehnungsgrund. Zudem fehle es an einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit der [X.]smitglieder, da nach einem Bericht der [X.] (Ausgabe vom 5.4.2014) "alle 43 [X.] am [X.] Nebentätigkeiten mit jährlichen Einkünften von im Schnitt € 10.100,00 nachgehen".

3

II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.

4

Der Kläger lehnt pauschal alle [X.] des 12. [X.]s wie auch alle weiteren [X.] des B[X.] ab, die Mitglied der von ihm genannten Parteien sind. Das Gesuch enthält offenkundig lediglich Ausführungen, die keinerlei sachlichen Bezug zum konkreten Verhalten der abgelehnten [X.] haben. Im [X.] richtet sich der Vorwurf des [X.] allein darauf, dass die Mitgliedschaft von [X.]n in diesen Parteien generell mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sei, obwohl § 39 DRiG den [X.]n die Befugnis zur politischen Betätigung einräume. Damit sind diese Ausführungen - wie auch der weitere Vortrag des [X.], insbesondere zur vermeintlich fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit der [X.]innen und [X.] des [X.]s - zur Begründung einer im Einzelfall bestehenden Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet (vgl [X.] Beschluss vom 11.3.2013 - 1 [X.] - Juris Rd[X.]0; s auch BVerwG Beschluss vom 29.1.2014 - 7 [X.]/13 - NJW 2014, 953 Rd[X.]). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten [X.]; diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.]E 131, 239, 252 f). Der [X.] konnte deshalb in der geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden.

5

2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des L[X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.]G als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 [X.]G keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

6

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des L[X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] SozR 1500 § 160a [X.]).

7

Der Kläger hat sich in seiner Beschwerdebegründung auf keinen der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 [X.]G berufen. Seinem Vortrag ist auch nicht sinngemäß zu entnehmen, dass er einen dieser Gründe geltend machen wollte. Insoweit fehlt es der Beschwerdebegründung bereits im Ansatz an einer erkennbaren inhaltlichen Ausrichtung an § 160 Abs 2 [X.]G oder an den zur Darlegung der dort genannten Zulassungsgründe geltenden Anforderungen (vgl hierzu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 5 ff mwN). Vielmehr beschränkt sich der Kläger fast ausschließlich auf Darlegungen zu seiner vermeintlichen Benachteiligung gegenüber "Flüchtlingen und Asylanten". Hierauf kann jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht zulässig gestützt werden.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

9

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 39/16 B

11.10.2016

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Frankfurt (Oder), 26. April 2013, Az: S 4 KR 100/09, Urteil

§ 60 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 169 S 2 SGG, § 169 S 3 SGG, § 39 DRiG, § 42 ZPO, §§ 42ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.10.2016, Az. B 12 KR 39/16 B (REWIS RS 2016, 4225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4225

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