BT-Drucksache 14/533

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Vom 16. März 1999


Deutscher Bundestag: Drucksache 14/533 vom 16.03.1999

Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Peter Struck, Otto Schily, Wilhelm
Schmidt Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts =

16.03.1999 - 533

14/533

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Dr. Peter Struck, Otto Schily, Wilhelm Schmidt
(Salzgitter), Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch, Kristin Heyne,
Dr. Wolfgang Gerhardt, Dr. Guido Westerwelle, Jörg van Essen, Dieter
Wiefelspütz, Ludwig Stiegler, Marieluise Beck (Bremen), Cem Özdemir,
Rainer Brüderle
Brigitte Adler, Gerd Andres, Rainer Arnold, Hermann Bachmaier, Ernst
Bahr, Doris Barnett,
Dr. Hans Peter Bartels, Ingrid Becker-Inglau, Wolfgang Behrendt, Dr.
Axel Berg,
Hans-Werner Bertl, Friedhelm Julius Beucher, Petra Bierwirth, Rudolf
Bindig,
Lothar Binding (Heidelberg), Klaus Brandner, Willi Brase, Dr. Eberhard
Brecht,
Rainer Brinkmann (Detmold), Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Hans-
Günter Bruckmann,
Hans Büttner (Ingolstadt), Dr. Michael Bürsch, Ursula Burchardt, Hans
Martin Bury,
Marion Caspers-Merk, Wolf-Michael Catenhusen, Dr. Herta Däubler-Gmelin,
Dr. Peter Wilhelm Danckert, Christel Deichmann, Rudolf Dreßler, Detlef
Dzembritzki,
Dieter Dzewas, Sebastian Edathy, Marga Elser, Peter Enders, Gernot
Erler, Petra Ernstberger,
Annette Faße, Lothar Fischer (Homburg), Gabriele Fograscher, Iris
Follak, Norbert Formanski,
Rainer Fornahl, Dagmar Freitag, Peter Friedrich (Altenburg), Lilo
Friedrich (Mettmann),
Harald Friese, Anke Fuchs (Köln), Arne Fuhrmann, Iris Gleicke, Günter
Gloser, Uwe Göllner,
Renate Gradistanac, Günter Graf (Friesoythe), Dieter
Grasedieck,Wolfgang Grotthaus,
Karl-Hermann Haack (Extertal), Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann,
Manfred Hampel,
Alfred Hartenbach, Anke Hartnagel, Nina Hauer, Hubertus Heil, Reinhold
Hemker, Frank Hempel, Rolf Hempelmann, Dr. Barbara Hendricks, Monika
Heubaum, Reinhold Hiller (Lübeck),
Stephan Hilsberg, Gerd Höfer, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Iris Hoffmann
(Wismar),
Frank Hofmann (Volkach), Brunhilde Irber, Renate Jäger, Ilse Janz, Dr.
Uwe Jens,
Volker Jung (Düsseldorf), Johannes Kahrs, Sabine Kaspereit, Susanne
Kastner,
Hans-Peter Kemper, Klaus Kirschner, Marianne Klappert, Siegrun Klemmer,
Hans-Ulrich Klose, Fritz Rudolf Körper, Volker Kröning, Angelika
Krüger-Leißner, Ernst Küchler, Helga Kühn-Mengel, Dr. Uwe Küster,
Konrad Kunick, Werner Labsch, Christine Lambrecht, Christian Lange
(Backnang), Robert Leidinger, Eckhart Lewering, Götz-Peter Lohmann
(Neubrandenburg), Dr. Christine Lucyga, Dieter Maaß (Herne), Winfried
Mante, Dirk Manzewski, Lothar Mark, Ulrike Mascher,
Christoph Matschie, Ingrid Matthäus-Maier, Markus Meckel, Ulrike Mehl,
Ulrike Merten,
Angelika Mertens, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Siegmar Mosdorf, Michael
Müller (Düsseldorf),
Jutta Müller (Völklingen), Volker Neumann (Bramsche), Dr. Rolf Niese,
Günter Oesinghaus,
Eckhard Ohl, Manfred Opel, Holger Ortel, Adi Ostertag, Kurt Palis,
Albrecht Papenroth,
Dr. Willfried Penner, Georg Pfannenstein, Johannes Pflug, Dr. Eckhart
Pick, Joachim Poß,
Karin Rehbock-Zureich, Margot von Renesse, Reinhold Robbe, Dr. Ernst
Dieter Rossmann,
Birgit Roth (Speyer), Rudolf Scharping, Bernd Scheelen, Siegfried
Scheffler, Horst Schild,
Dieter Schloten, Ulla Schmidt (Aachen), Regina Schmidt-Zadel, Carsten
Schneider,
Dr. Emil Schnell, Walter Schöler, Olaf Scholz, Karsten Schönfeld,
Friedrich Schösser,
Gisela Schröter, Dr. Matthias Schubert, Dietmar Schütz (Oldenburg),
Brigitte Schulte (Hameln), Reinhard Schultz (Everswinkel), Volkmar
Schultz (Köln), Dr. Angelica Schwall-Düren,
Ernst Schwanhold, Rolf Schwanitz, Bodo Seidenthal, Erika Simm, Dr.
Sigrid Skarpelis-Sperk,
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Dr.
Margit Spielmann,
Jörg-Otto Spiller, Dr. Ditmar Staffelt, Antje-Marie Steen, Rolf
Stöckel, Rita Streb-Hesse,
Joachim Stünker, Dr. Gerald Thalheim, Wolfgang Thierse, Franz Thönnes,
Adelheid Tröscher, Hans-Eberhard Urbaniak, Simone Violka, Ute Vogt
(Pforzheim), Hans Georg Wagner,
Hedi Wegener, Dr. Konstanze Wegner, Wolfgang Weiermann, Reinhard Weis
(Stendal),
Matthias Weisheit, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Ernst Ulrich von
Weizsäcker, Jochen Welt, Dr. Rainer Wend, Hildegard Wester, Dr. Margit
Wetzel, Dr. Norbert Wieczorek,
Jürgen Wieczorek (Böhlen), Heidemarie Wieczorek-Zeul, Heino Wiese
(Hannover),
Klaus Wiesehügel, Brigitte Wimmer (Karlsruhe), Engelbert Clemens
Wistuba, Barbara Wittig,
Dr. Wolfgang Wodarg, Verena Wohlleben, Hanna Wolf (München), Heidemarie
Wright, Uta Zapf,
Dr. Christoph Zöpel, Peter Zumkley

Gila Altmann (Aurich), Volker Beck (Köln), Matthias Berninger, Ekin
Deligöz, Dr. Thea Dückert, Franziska Eichstädt-Bohlig, Dr. Uschi Eid,
Hans-Josef Fell, Andrea Fischer (Berlin),
Joseph Fischer (Frankfurt), Katrin Dagmar Göring-Eckardt, Rita
Grießhaber, Winfried Hermann, Antje Hermenau, Ulrike Höfken, Michaele
Hustedt, Dr. Angelika Köster-Loßack, Steffi Lemke,

Dr. Helmut Lippelt, Dr. Reinhard Loske, Oswald Metzger, Klaus Wolfgang
Müller (Kiel),
Winfried Nachtwei, Christa Nickels, Simone Probst, Claudia Roth
(Augsburg), Christine Scheel, Albert Schmidt (Hitzhofen), Werner Schulz
(Leipzig), Christian Sterzing, Hans-Christian Ströbele, Jürgen Trittin,
Dr. Antje Vollmer, Sylvia Ingeborg Voß, Helmut Wilhelm (Amberg),
Margareta Wolf (Frankfurt)
Hildebrecht Braun (Augsburg), Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Gisela
Frick, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke,
Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen),
Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Dr. Helmut Haussmann, Ulrich
Heinrich, Walter Hirche, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Ulrich
Irmer, Dr. Klaus Kinkel, Dr. Heinrich L. Kolb,
Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger,
Jürgen W. Möllemann, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-
Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Günter Rexroth, Dr. Edzard Schmidt-
Jortzig, Gerhard Schüßler,
Dr. Irmgard Schwaetzer, Marita Sehn, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max
Stadler,
Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

A. Problem
Verbesserung der Integration der dauerhaft in der Bundesrepublik
Deutschland lebenden Ausländer und ihrer hier geborenen Kinder durch
Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit. Entlastung
der Einbürgerungsbehörden von den Anspruchseinbürgerungen nach § 6 des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG).
B. Lösung
Einführung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
im Inland (ius soli) und Verkürzung der Einbürgerungsfristen für
Anspruchseinbürgerungen. Einführung eines gesetzlichen Erwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit für Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes (GG) anstelle der bisherigen Individualeinbürgerung nach
§ 6 StAngRegG.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen, unbefriedigenden Rechtszustands bis zu
einer umfassenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts.


D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine

2. Vollzugsaufwand
Aufgrund der Erleichterungen bei der Einbürgerung wird es
voraussichtlich zu einem Anstieg der Zahl der Einbürgerungsanträge
kommen. Der damit verbundenen Erhöhung des Vollzugsaufwands aufgrund
der Zahl der Verfahren steht eine Entlastung bei den einzelnen
Verfahren bei Anspruchseinbürgerungen durch verbesserte gesetzliche
Regelungen gegenüber. Die Gebühren für die Anspruchseinbürgerungen
werden auf eine kostendeckende Höhe angehoben. Die Verfahren zur
Einbürgerung Statusdeutscher nach § 6 StAngRegG, denen keine
Gebühreneinnahmen gegenüberstehen (§ 26 StAngRegG), entfallen.
E. Sonstige Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme können entstehen, soweit für
deutsche Staatsangehörige Leistungen zu erbringen sind, die Ausländern
nicht zustehen.
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
"4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),".
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
(§ 40a),".
c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und 40b"
eingefügt.
3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat und
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit
wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen
Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der
Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1
erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem
... [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß
Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren wurde
und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind
würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein,
wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der
zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche
Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn
beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."
4. § 7 wird wie folgt gefaßt:
"§ 7
Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder,
die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten
ableiten."
5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. nach Maßnahme von § 37 handlungsfähig ist,".
6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
6. durch Erklärung (§ 29)."
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " , der im Inland weder seinen
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 ist bei
einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat,
insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an
Deutschland glaubhaft machen kann."
8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:
"§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine
Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder
einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche
Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
§ 29
(1) Ein Deutscher, der nach dem ... [einsetzen: Datum des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch
Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljährigkeit zu
erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche
Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen
Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des
23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die
deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die
Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit
verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die
schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der
deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen,
wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit
nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach
Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen
wäre.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1
Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den
Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist
zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres des
nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen
festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das
Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen
Staatsangehörigkeit erlassen."
9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:
"§ 36
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils
für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als
Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person
folgende Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr,
2. Geschlecht,
3. Familienstand,
4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
7. bisherige Staatsangehörigkeiten und
8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4
Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur
Verfügung stehenden Person und
3. Registriernummern der eingebürgerten Person bei der
Einbürgerungsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die
Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen
Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu
Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und
Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden
Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die
Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
ausweisen.
§ 37
§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des
Ausländergesetzes gelten entsprechend."
10. In § 39 werden nach den Wörtern "allgemeine
Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses
Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche
Regelungen enthalten," eingefügt.
11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:
"§ 40a
Wer am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen,
erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge
im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann,
wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1
oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
§ 40b
Ein Ausländer, der am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen.
Der Antrag kann bis zum ... [einsetzen: Tag und Monat des dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden
Kalendertages sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres] gestellt
werden."
Artikel 2
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:
"§ 85
Einbürgerungsanspruch für Ausländer
mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und
minderjähriger Kinder
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern,
wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt,
daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder
unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der
Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder
ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen,
wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den
Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers
können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn
sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges
Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
§ 86
Ausschlußgründe
(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt oder
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der
Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche
Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder
eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
(2) Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein
Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.
§ 87
Einbürgerung unter Hinnahme
von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht
oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus
dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert
und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur
Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu
vertreten hat, oder von
unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und
formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden
hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das
Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung
auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der
Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher
oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust
der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von
§ 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt
wird.
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird
ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
Gegenseitigkeit besteht.
(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann
abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes
abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet
in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter
hineingewachsen ist.
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen
werden.
(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen
Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die
Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein
Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine
Einbürgerungszusicherung."
2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:
"§ 90
Einbürgerungsgebühr
Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500
Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das
miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann
aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses
Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
§ 91
Verfahrensvorschriften
Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3,
§ 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das
Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts."
3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:
"§ 102a
Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum ... [einsetzen: Datum der
Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt
worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem ... [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3]
geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."
Artikel 3
Folgeänderungen anderer Gesetze
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen
der Staatsangehörigkeit
Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die
Wörter "Reichs- und" gestrichen.
3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das
Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit
begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher
zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene
einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt."
§ 2
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
vom 6. Mai 1963 über die Verringerung
der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht
von Mehrstaatern
In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963
über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714), werden
die Wörter "Reichs- und" gestrichen.
§ 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 20. Dezember 1974
In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.
§ 4
Änderung des Gesetzes zur Verminderung
der Staatenlosigkeit
Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30.
August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem
Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von
Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29.
Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt:
"Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung
der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts."
§ 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes
In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des
Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265)
geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 3" durch die Angabe "§
17 Abs. 2" ersetzt.
§ 6
Änderung des Gesetzes über Personalausweise
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen
des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung
des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die
zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
festgestellt hat."
2. Dem § 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
§ 7
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch
Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird
wie folgt gefaßt:
"3. die Tatsache, daß
a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise
getroffen worden ist,
b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann."
§ 8
Änderung des Paßgesetzes
Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des §
29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des
23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die
zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit
festgestellt hat."
2. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29
des Staatsangehörigkeitsgesetzes."
§ 9
Änderung des Personenstandsgesetzes
§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833)
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die
Personenstandsbücher,".
§ 10
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Artikel 30
des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die
deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung außer
Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.
(2) Am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 1 Nr. 4 und
2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... in Kraft.

Bonn, den 16. März 1999


Dr. Peter Struck
Otto Schily
Wilhelm Schmidt (Salzgitter)
Kerstin Müller (Köln)
Rezzo Schlauch
Kristin Heyne
Dr. Wolfgang Gerhardt
Dr. Guido Westerwelle
Jörg van Essen
Dieter Wiefelspütz
Ludwig Stiegler
Marieluise Beck (Bremen)
Cem Özdemir
Rainer Brüderle
Brigitte Adler
Gerd Andres
Rainer Arnold
Hermann Bachmaier
Ernst Bahr
Doris Barnett
Dr. Hans Peter Bartels
Ingrid Becker-Inglau
Wolfgang Behrendt
Dr. Axel Berg
Hans-Werner Bertl
Friedhelm Julius Beucher
Petra Bierwirth
Rudolf Bindig
Lothar Binding (Heidelberg)
Klaus Brandner
Willi Brase
Dr. Eberhard Brecht
Rainer Brinkmann (Detmold) Bernhard Brinkmann
(Hildesheim)
Hans-Günter Bruckmann
Hans Büttner (Ingolstadt)
Dr. Michael Bürsch
Ursula Burchardt
Hans Martin Bury
Marion Caspers-Merk
Wolf-Michael Catenhusen
Dr. Herta Däubler-Gmelin
Dr. Peter Wilhelm Danckert
Christel Deichmann
Rudolf Dreßler
Detlef Dzembritzki
Dieter Dzewas
Sebastian Edathy
Marga Elser
Peter Enders
Gernot Erler
Petra Ernstberger
Annette Faße
Lothar Fischer (Homburg)
Gabriele Fograscher
Iris Follak
Norbert Formanski
Rainer Fornahl
Dagmar Freitag
Peter Friedrich (Altenburg)
Lilo Friedrich (Mettmann)
Harald Friese
Anke Fuchs (Köln)
Arne Fuhrmann
Iris Gleicke
Günter Gloser
Uwe Göllner
Renate Gradistanac
Günter Graf (Friesoythe)
Dieter Grasedieck
Wolfgang Grotthaus
Karl-Hermann Haack (Extertal)
Hans-Joachim Hacker
Klaus Hagemann
Manfred Hampel
Alfred Hartenbach
Anke Hartnagel
Nina Hauer
Hubertus Heil
Reinhold Hemker
Frank Hempel
Rolf Hempelmann
Dr. Barbara Hendricks
Monika Heubaum
Rinhold Hiller (Lübeck)
Stephan Hilsberg
Gerd Höfer
Jelena Hoffmann (Chemnitz)
Iris Hoffmann (Wismar)
Frank Hofmann (Volkach)
Brunhilde Irber
Renate Jäger
Ilse Janz
Dr. Uwe Jens
Volker Jung (Düsseldorf)
Johannes Kahrs
Sabine Kaspereit
Susanne Kastner
Hans-Peter Kemper
Klaus Kirschner
Marianne Klappert
Siegrun Klemmer
Hans-Ulrich Klose
Fritz Rudolf Körper
Volker Kröning
Angelika Krüger-Leißner
Ernst Küchler
Helga Kühn-Mengel
Dr. Uwe Küster
Konrad Kunick
Werner Labsch
Christine Lambrecht
Christian Lange (Backnang)
Robert Leidinger
Eckhart Lewering
Götz-Peter Lohmann
(Neubrandenburg)
Dr. Christine Lucyga
Dieter Maaß (Herne)
Winfried Mante
Dirk Manzewski
Lothar Mark
Ulrike Mascher
Christoph Matschie
Ingrid Matthäus-Maier
Markus Meckel
Ulrike Mehl
Ulrike Merten
Angelika Mertens
Dr. Jürgen Meyer (Ulm)
Siegmar Mosdorf
Michael Müller (Düsseldorf)
Jutta Müller (Völklingen)
Volker Neumann (Bramsche)
Dr. Rolf Niese
Günter Oesinghaus
Eckhard Ohl
Manfred Opel
Holger Ortel
Adi Ostertag
Kurt Palis
Albrecht Papenroth
Dr. Willfried Penner
Georg Pfannenstein
Johannes Pflug
Dr. Eckhart Pick
Joachim Poß
Karin Rehbock-Zureich
Margot von Renesse
Reinhold Robbe
Dr. Ernst Dieter Rossmann
Birgit Roth (Speyer)
Rudolf Scharping
Bernd Scheelen
Siegfried Scheffler
Horst Schild
Dieter Schloten
Ulla Schmidt (Aachen)
Regina Schmidt-Zadel
Carsten Schneider
Dr. Emil Schnell
Walter Schöler
Olaf Scholz
Karsten Schönfeld
Friedrich Schösser
Gisela Schröter
Dr. Matthias Schubert
Dietmar Schütz (Oldenburg)
Brigitte Schulte (Hameln)
Reinhard Schultz (Everswinkel)
Volkmar Schultz (Köln)
Dr. Angelica Schwall-Düren
Ernst Schwanhold
Rolf Schwanitz
Bodo Seidenthal
Erika Simm
Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk
Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast
Wieland Sorge
Wolfgang Spanier
Dr. Margit Spielmann
Jörg-Otto Spiller
Dr. Ditmar Staffelt
Antje-Marie Stehen
Rolf Stöckel
Rita Streb-Hesse
Joachim Stünker
Dr. Gerald Thalheim
Wolfgang Thierse
Franz Thönnes
Adelheid Tröscher
Hans-Eberhard Urbaniak
Simone Violka
Ute Vogt (Pforzheim)
Hans Georg Wagner
Hedi Wegener
Dr. Konstanze Wegner
Wolfgang Weiermann
Reinhard Weis (Stendal)
Matthias Weisheit
Gert Weisskirchen (Wiesloch)
Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker
Jochen Welt
Dr. Rainer Wend
Hildegard Wester
Dr. Margit Wetzel
Dr. Norbert Wieczorek
Jürgen Wieczorek (Böhlen)
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Heino Wiese (Hannover)
Klaus Wiesehügel
Brigitte Wimmer (Karlsruhe)
Engelbert Clemens Wistuba
Barbara Wittig
Dr. Wolfgang Wodarg
Verena Wohlleben
Hanna Wolf (München)
Heidemarie Wright
Uta Zapf
Dr. Christoph Zöpel
Peter Zumkley

Gila Altmann (Aurich)
Volker Beck (Köln)
Matthias Berninger
Ekin Deligöz
Dr. Thea Dückert
Franziska Eichstädt-Bohlig
Dr. Uschi Eid
Hans-Josef Fell
Andrea Fischer (Berlin)
Joseph Fischer (Frankfurt)
Katrin Dagmar Göring-Eckardt
Rita Grießhaber
Winfried Hermann
Antje Hermenau
Ulrike Höfken
Michaele Hustedt
Dr. Angelika Köster-Loßack
Steffi Lemke
Dr. Helmut Lippelt
Dr. Reinhard Loske
Oswald Metzger
Klaus Wolfgang Müller (Kiel)
Winfried Nachtwei
Christa Nickels
Simone Probst
Claudia Roth (Augsburg)
Christine Scheel
Albert Schmidt (Hitzhofen)
Werner Schulz (Leipzig)
Christian Sterzing
Hans-Christian Ströbele
Jürgen Trittin
Dr. Antje Vollmer
Sylvia Ingeborg Voß
Helmut Wilhelm (Amberg)
Margareta Wolf (Frankfurt)

Hildebrecht Braun (Augsburg)
Ernst Burgbacher
Ulrike Flach
Gisela Frick
Paul K. Friedhoff
Horst Friedrich (Bayreuth)
Rainer Funke
Hans-Michael Goldmann
Joachim Günther (Plauen)
Dr. Karlheinz Guttmacher
Klaus Haupt
Dr. Helmut Haussmann
Ulrich Heinrich
Walter Hirche
Birgit Homburger
Dr. Werner Hoyer
Ulrich Irmer
Dr. Klaus Kinkel
Dr. Heinrich L. Kolb
Gudrun Kopp
Jürgen Koppelin
Ina Lenke
Sabine Leutheusser-
Schnarrenberger
Jürgen W. Möllemann
Dirk Niebel
Günther Friedrich Nolting
Hans-Joachim Otto (Frankfurt)
Detlef Parr
Cornelia Pieper
Dr. Günter Rexroth
Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
Gerhard Schüßler
Dr. Irmgard Schwaetzer
Marita Sehn
Dr. Hermann Otto Solms
Dr. Max Stadler
Carl-Ludwig Thiele
Dr. Dieter Thomae
Jürgen Türk
Begründung

I. Allgemeiner Teil
Ende 1998 lebten ca. 7,32 Millionen Ausländer in Deutschland, davon
fast 51 v.H. seit mindestens zehn, mehr als 38 v.H. seit mindestens 15
und über 29 v.H. bereits seit mindestens 20 Jahren. Mehr als 1,63
Millionen der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer sind
auch hier geboren; von den über 1,66 Millionen ausländischen Kindern
und Jugendlichen unter 18 Jahren sind es mehr als 1,12 Millionen, also
über
67 v.H.
Diese seit langem auf Dauer rechtmäßig im Inland
lebenden Ausländer haben ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland und
sind, vor allem was die sogenannte zweite und dritte
Ausländergeneration betrifft, den Verhältnissen des Landes, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, weitgehend entfremdet. Auf eine
derartige Lage muß mit entsprechenden staatsangehörigkeitsrechtlichen
Regelungen reagiert werden.
An der Einbeziehung des auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden ausländischen Bevölkerungsteils durch Verleihung der deutschen
Staatsangehörigkeit besteht ein öffentliches Interesse schon deshalb,
weil kein Staat es auf Dauer hinnehmen kann, daß ein zahlenmäßig
bedeutender Teil seiner Bürger über Generationen hinweg außerhalb der
staatlichen Gemeinschaft steht und von den Rechten und Pflichten eines
Bürgers gegenüber dem Staat ausgeschlossen bleibt.
Es entspricht ferner der demokratischen Idee, eine Kongruenz zwischen
den Inhabern demokratischer politischer Rechte und der dauerhaft der
staatlichen Herrschaft unterliegenden inländischen Wohnbevölkerung
herzustellen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober
1990, BVerfGE 83, 37, 51f.). Das Staatsangehörigkeitsrecht ist der Ort,
an dem der Gesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der
Einwohnerschaft der Bundesrepublik Deutschland im Blick auf die
Ausübung politischer Rechte Rechnung tragen kann (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1990, a.a.O.).
Die zentrale Bedeutung der Staatsangehörigkeit in einem freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesen wie der Bundesrepublik Deutschland schließt
es aus, eine Abgrenzung des Staatsvolkes allein unter
ordnungspolitischen Gesichtspunkten nach freiem staatlichen Belieben
vorzunehmen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai
1974, BVerfGE 37, 217, 239).
Im Hinblick auf diese Überlegungen bedarf das geltende deutsche
Staatsangehörigkeitsrecht der Fortentwicklung. Die bisherigen
Möglichkeiten für die auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden Personen ausländischer Herkunft, die deutsche
Staatsangehörigkeit zu erwerben, haben sich, angesichts von weniger als
90 000 Ausländereinbürgerungen im Jahr, als unzureichend erwiesen. Eine
volle staatsangehörigkeitsrechtliche Integration des ausländischen
Bevölkerungsteils wird nur gelingen, wenn das System der
antragsgebundenen Individualeinbürgerung um neue gesetzliche
Erwerbstatbestände erweitert wird. Das hergebrachte Abstammungsprinzip
muß daher für die hier geborenen Kinder ausländischer Eltern, von denen
zumindest ein Elternteil einen verfestigten Aufenthalt in Deutschland
hat, um das Territorialprinzip ergänzt werden.
Ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht hat sich an
integrationspolitischen Zielen auszurichten. Mit dem vorliegenden
Gesetz wird daher der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor
allem in folgenden Punkten wesentlich erleichtert:
- Das fortbestehende Abstammungsprinzip (ius sanguinis) wird um
Elemente des Geburtsortsprinzips (ius soli) ergänzt. Danach erhalten
auch Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland die
deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren
seinen Aufenthalt in Deutschland hat und im Zeitpunkt der Geburt des
Kindes über eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren über
eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt (Artikel 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3
StAG).
- Vor Inkrafttreten des Gesetzes geborene Kinder, die zu diesem
Zeitpunkt das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG bei Geburt vorgelegen hätten,
erhalten im Wege einer Altfallregelung einen Einbürgerungsanspruch, der
innerhalb eines Jahres geltend zu machen ist (Artikel 1 Nr. 11, § 40b
StAG).
- Die für einen Einbürgerungsanspruch erforderliche Aufenthaltsfrist
wird zugunsten rechtmäßig und dauerhaft hier lebender Ausländer
deutlich verkürzt, nämlich von bisher 15 auf acht Jahre (Artikel 2 Nr.
1, § 85 AuslG).
Dabei wird der Gesichtspunkt der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
angemessen berücksichtigt. Insbesondere unter Ordnungsgesichtspunkten
besteht ein staatliches Interesse, die Fälle mehrfacher
Staatsangehörigkeit einzuschränken (vgl. Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974, BVerfGE 37, 217, 257; zur
Abwägung der Vor- und Nachteile mehrfacher Staatsangehörigkeit aus der
Sicht der Betroffenen: ebendort, S. 254 ff.).
Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund des Geburtsortsprinzips oder
durch Einbürgerung im Rahmen der Altfallregelung für vor Inkrafttreten
des Gesetzes Geborene die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben
daher nach Vollendung des 18. Lebensjahres binnen fünf Jahren zwischen
der deutschen und der von den Eltern abgeleiteten ausländischen
Staatsangehörigkeit zu wählen (Artikel 1 Nr. 8, § 29 StAG). Eine solche
Entscheidungspflicht ist zulässig (so schon Beschluß des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971, FamRZ 1971, 577, 579). Die
Regelung ist so ausgestaltet, daß der Betroffene es selbst in der Hand
hat, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten (vgl. dazu Beschluß
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1990, NJW 1990, 2193).
Bei Personen, die durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit
erwerben, wird der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der
Einbürgerung beachtet. Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände erfolgt
eine umfassende gesetzliche Regelung (Artikel 2 Nr. 1,
§ 87 AuslG).
Die Integration der dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebenden
Ausländer ist eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Aufgaben.
Sie erfordert auch und gerade deren aktive Mitwirkung. Neben dem
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört dazu
insbesondere der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache, damit eine Teilhabe an der demokratischen politischen
Willensbildung möglich ist. Das Gesetz zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts stellt sicher, daß nur Personen einen
Einbürgerungsanspruch erhalten, die diese Voraussetzungen erfüllen
(Artikel 2 Nr. 1, § 86 AuslG).
Eine Neuregelung des in zahlreiche Regelungen teils vor-, teils
nachkonstitutionellen Rechts zersplitterten Staatsangehörigkeitsrechts,
deren Notwendigkeit unbestritten ist, bedarf wegen des erheblichen
Umfangs der erforderlichen Rechtsänderungen und der Vielzahl z. T.
hochkomplizierter Fragen einer langwierigen Vorbereitung. Es ist jedoch
nicht vertretbar, die dem geltenden Staatsangehörigkeitsrecht
anhaftenden Defizite länger hinzunehmen. Daher wird in einem ersten
Schritt eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durchgeführt, die
neben den bereits erwähnten Erleichterungen beim Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit nur Regelungsgegenstände enthält, die ebenfalls
rasch umgesetzt werden sollen. Dabei sind folgende Punkte wesentlich:
- Parallel zur Einführung des Geburtsortsprinzips wird der Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei Geburt im
Ausland eingeschränkt (Artikel 1 Nr. 3, § 4 Abs. 4 StAG).
- Um eine Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit zu verhindern, wird die "Inlandsklausel" in § 25 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) aufgehoben, nach der
der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Inland
nicht zum Verlust der deutschen führt (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a, §
25 Abs. 1 StAG).
- Die automatische Überleitung der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG (Statusdeutschen) in die deutsche
Staatsangehörigkeit wird ebenfalls geregelt. Das relativ umständliche
und angesichts hoher Fallzahlen verwaltungsaufwendige Verfahren einer
Anspruchseinbürgerung in jedem Einzelfall wird durch einen Erwerb kraft
Gesetzes abgelöst (Artikel 1 Nr. 4, § 7 StAG). Diejenigen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes bereits die Rechtsstellung als Deutsche ohne
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, werden mit Inkrafttreten des
Gesetzes in die deutsche Staatsangehörigkeit übergeleitet (Artikel 1
Nr. 11, § 40a StAG).
- Die Einbürgerungsgebühren bei den Anspruchseinbürgerungen nach dem
Ausländergesetz werden auf ein kostendeckendes Niveau angehoben,
nämlich auf 500 DM für die Einbürgerung Erwachsener, während die Gebühr
für die Einbürgerung Minderjähriger ohne eigene Einkünfte bei 100 DM
bleibt (Artikel 2 Nr. 2, § 90 AuslG).
Mit diesen Maßnahmen werden auch die Einbürgerungsbehörden entlastet,
da die Einbürgerungsverfahren bei den Deutschen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit wegfallen und - bei den Anspruchseinbürgerungen -
durch verbesserte gesetzliche Regelungen die Prüfung vereinfacht wird,
ob Mehrstaatigkeit ausnahmsweise hingenommen werden kann.
Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Die Erweiterung der Möglichkeiten, bei fortbestehenden Bindungen an
Deutschland die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu
gestatten, wenn im Ausland eine ausländische Staatsangehörigkeit auf
Antrag erworben wird (Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 25 Abs. 2 StAG),
ist geeignet, insbesondere die Situation der im islamischen Rechtskreis
lebenden deutschen Frauen zu verbessern. Sie können künftig die
Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats erwerben und so wenigstens
die Benachteiligung aufgrund der Ausländerbehandlung beseitigen, ohne
daß sie zwingend ihre deutsche Staats-
angehörigkeit und damit die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr
nach Deutschland verlieren.
Kosten; Preiswirkungsklausel
Beim Bund entstehen Mehrausgaben durch eine Verla-
gerung der Zuständigkeit für alle Einbürgerungs- und sonstigen
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren, in denen die Antragsteller
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, auf das
Bundesverwaltungsamt (Arti-
kel 3 § 1 Nr. 3). Dem stehen entsprechende Mehreinnahmen gegenüber:
- Für Einbürgerungen nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
(StAG) bzw. nach § 1 der Verordnung zur Regelung von
Staatsangehörigkeitsfragen vom
20. Januar 1942 gilt § 38 Abs. 2 StAG. Danach beträgt die Gebühr für
die Einbürgerung grundsätzlich 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für
ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark.
- Nach § 3 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV)
beträgt die Gebühr für die Entlassung (§§ 19 bis 24 StAG) 100 Deutsche
Mark, für die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen
Staatsangehörigkeit 500 Deutsche Mark und für die Erteilung einer
Staatsangehörigkeitsurkunde als Staatsangehörigkeitsausweis oder
Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher 50 Deutsche Mark.
Bei den Ländern und Gemeinden wird voraussichtlich die Zahl der
Einbürgerungsverfahren anwachsen, andererseits werden die einzelnen
Verfahren vereinfacht. Durch kostendeckende Gebühren in den einzelnen
Verfahren wird erreicht, daß es insgesamt nicht zu Mehrkosten kommt.
Eine erhebliche Entlastung der Länder und Gemeinden ist durch den
Wegfall der Anspruchseinbürgerungen der Deutschen ohne deutsche
Staatsangehörigkeit nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit (StAngRegG) zu erwarten. Diese Einbürgerungen sind
gebührenfrei (§ 26 StAngRegG). Zwar ist mit einer leichten Zunahme der
Fälle zu rechnen, in denen der gesetzliche Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit behördlich festgestellt wird; in diesen Fällen wird
aber eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3
StAGebV).
Schließlich ist die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche
Staatsangehörigkeit (§ 26 StAG) gebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a StAGebV). Diese Fälle
der freiwilligen Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit könnten
zunehmen, so daß bei Bund, Ländern und Gemeinden weitere Mehrausgaben
ohne entsprechende Einnahmen entstünden.
Für im Zusammenhang mit der Optionsregelung in § 29 StAG notwendige
Verwaltungshandlungen sind vor-
läufig weder Ausgaben noch Einnahmen bestimmbar, da erst acht Jahre
nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Erklärungspflicht nach § 29 Abs. 1
StAG entstehen kann.
Kosten für die Wirtschaft sind durch die Reform nicht zu erwarten.
Auswirkungen für soziale Sicherungssysteme können entstehen, soweit für
deutsche Staatsangehörige Leistungen zu erbringen sind, die Ausländern
nicht zustehen. Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung grundsätzlich davon abhängt, daß weder Sozial- noch
Arbeitslosenhilfe bezogen wird, ist allenfalls mit geringfügigen
Auswirkungen zu rechnen.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Reichs- und Staats-
angehörigkeitsgesetzes)
Artikel 1 enthält die nötigen Änderungen des in
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) umbenannten Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nummer 1), insbesondere die Ergänzung des
Geburtserwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit in § 4 um den neuen
Erwerbstatbestand für im Inland geborene Kinder von Ausländern (§ 4
Abs. 3; Nummer 3) und den gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen
(§ 7; Nummer 4).
Durch verschiedene Regelungen wird sichergestellt, daß die Fälle der
Mehrstaatigkeit begrenzt bleiben. Eine uneingeschränkte Ausweitung der
Zulassung mehrfacher Staatsangehörigkeit würde langfristig der
Ordnungsfunktion der Staatsangehörigkeit zuwiderlaufen.
Als Gegenstück zur Einführung des ius soli wird der Abstammungserwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland begrenzt, wenn
bei einem deutschen Elternteil dieser bereits im Ausland geboren ist
bzw. bei zwei deutschen Elternteilen beide bereits im Ausland geboren
sind (§ 4 Abs. 4; Nummer 3).
Kinder ausländischer Eltern, die aufgrund des Geburtsortsprinzips oder
durch Einbürgerung im Wege der Altfallregelung in § 40b die deutsche
Staatsangehörigkeit erworben haben, haben nach Vollendung des 18.
Lebensjahres binnen fünf Jahren zwischen der deutschen und der von den
Eltern abgeleiteten ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen (§ 29;
Nummer 8).
Um eine Umgehung des Grundsatzes der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zu
verhindern, wird die "Inlandsklausel" in § 25 StAG aufgehoben, nach der
der Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit im Inland
nicht zum Verlust der deutschen führt (Num-
mer 7 Buchstabe a).
Ferner wird ein neuer Verlusttatbestand geschaffen, wenn ein deutscher
Staatsangehöriger freiwillig in die Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband (z. B. Polizeisondertruppen) eines
ausländischen Staates eintritt (§ 28; Nummer 8).
Die Einbürgerungsstatistik wird gesetzlich geregelt (§ 36; Nummer 9).
Die Voraussetzungen für die Vornahme von Verfahrenshandlungen werden
geändert, so daß künftig auch ein 16jähriger die Einbürgerung ohne
Mitwirkung der Eltern beantragen kann (§ 37; Nummer 9). Ferner erfolgt
die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer
Gesetze mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen auf das
Bundesministerium des Innern (Nummer 10).
Schließlich werden eine Übergangsregelung für Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die diesen
Status bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes besitzen, und eine
Übergangsregelung für in Deutschland geborene Kinder, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit durch ius soli erfüllt haben, getroffen
(§§ 40a, 40b; Nummer 11).
Zu Nummer 1 (Gesetzesüberschrift)
In Nummer 1 wird die veraltete und nicht mehr zeitgemäße Überschrift
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in
"Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)" geändert. Bereits in der neuen
Gesetzesüberschrift soll zum Ausdruck kommen, daß mit der Reform ein
grundlegend modernisiertes Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen wird.
Insbesondere der neue Erwerbstatbestand für im Inland geborene Kinder
von Ausländern stellt eine wesentliche Fortentwicklung des bisherigen
Rechts dar.
Zu Nummer 2 (§ 3 StAG)
Nummer 2 enthält lediglich redaktionelle Änderungen.
Zu Nummer 3 (§ 4 StAG)
Nummer 3 enthält zunächst die Ergänzung des Geburtserwerbs der
deutschen Staatsangehörigkeit nach dem weitergeltenden
Abstammungsprinzip (ius sanguinis) um Elemente des Geburtsortsprinzips
(ius soli) in einem neuen § 4 Abs. 3. Nach dessen Satz 1 kommt es auf
die Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts eines
Elternteils (acht Jahre) sowie darauf an, daß dieser Elternteil im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes über eine Aufenthaltsberechtigung oder
seit drei Jahren über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (bzw. eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG) verfügt und damit einen
verfestigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Mit
dieser Regelung soll den hier aufwachsenden Kindern ausländischer
Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit frühzeitig zuerkannt werden, um
ihre Integration in die deutschen Lebensverhältnisse zu verbessern.
Langfristig wird ferner die angestrebte Kongruenz zwischen inländischer
Wohnbevölkerung und Staatsvolk (Staatsangehörigen) gesichert. Ein
Ausschlagungsrecht in bezug auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird
nicht eingeräumt, da es ansonsten die ausschlagungsberechtigten Eltern
in der Hand hätten, die mit dem Staatsangehörigkeitserwerb verbundene
Integrationschance des Kindes zu beseitigen.
Da bei dem maßgeblichen Elternteil eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung (bzw. eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG) vorliegen muß, sind Kinder von
Diplomaten und anderen vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung
freigestellten Personen vom gesetzlichen Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit ausgenommen, ohne daß es insoweit einer
ausdrücklichen Regelung bedarf.
Der Erwerb der deutschen und einer daneben erworbenen ausländischen
Staatsangehörigkeit wird gemäß Satz 2 durch den für die Beurkundung der
Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Dazu soll am
unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der
Staatsangehörigkeiten hingewiesen werden. Gemäß Satz 3 wird das
Bundesministerium des Innern ermächtigt,
mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über
das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeiten nach
Satz 1 zu erlassen. Standort dieser Regelung wird die Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung) sein,
die zusätzlich - soweit originäre Aufgaben des Standesbeamten nach dem
Personenstandsgesetz geregelt sind - ihre Ermächtigungsgrund-
lage in § 70 des Personenstandsgesetzes findet.
Der Gesetzentwurf sieht ferner in § 4 Abs. 4 eine Einschränkung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene
Kinder deutscher Eltern vor. Hier gilt zunächst die Regelung für den
Abstammungserwerb nach § 4 Abs. 1. Allerdings findet ein Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht statt, wenn bereits
der für die Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit maßgebliche
Elternteil nach Inkrafttreten des Gesetzes im Ausland geboren wird,
sofern nicht das Kind andernfalls staatenlos würde oder binnen
Jahresfrist eine Anzeige der Geburt bei der
zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
Sind beide Eltern deutsche Staatsangehörige, so kommt es für die
Einschränkung des Abstammungserwerbs darauf an, daß beide im Ausland
geboren sind. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Anzeige bei der Auslandsvertretung genügt es dagegen, daß ein
Elternteil tätig wird. Diese Einschränkung des Abstammungserwerbs bei
fehlendem Bezug zum Staatsgebiet wurde bereits im Asylkompromiß der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. vom 6. Dezember 1992
grundsätzlich vereinbart.
Zu Nummer 4 (§ 7 StAG)
Nummer 4 regelt in § 7 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die nicht deutsche
Staatsangehörige sind. Im Ergebnis kann es sich dabei nur um
Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge handeln, denen die
hier geforderte Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) noch nicht ausgestellt worden ist.
Alle anderen Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit erwerben nach
§ 40a die deutsche Staatsangehörigkeit mit Inkrafttreten der Reform.
Die bislang in § 7 RuStAG enthaltene Regelung über die Antragsbefugnis
wird geändert und aus systematischen Gründen in § 37 getroffen (siehe
Nummer 9).
Nach der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG ist der
Spätaussiedler Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG. Sein
nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der
Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, und seine
Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme im
Geltungsbereich des Gesetzes (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Diese Personen
sind nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz - StAngRegG)
einzubürgern (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BVFG). Dieses Verfahren (Erwerb der
Statusdeutscheneigenschaft kraft Gesetzes, dann Einzeleinbürgerung) hat
sich als unnötig aufwendig erwiesen, so daß der jetzt anstelle der
Einzeleinbürgerungen vorgesehene gesetzliche Erwerbstatbestand die
Einbürgerungsbehörden erheblich entlastet. Allein 1997 erfolgten 195
749 Anspruchseinbürgerungen außerhalb der Ansprüche nach dem
Ausländergesetz, die fast ausschließlich Einbürgerungen nach § 6
StAngRegG betrafen.
Gemäß § 7 Satz 1 erwirbt ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
GG, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit der
Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG die
deutsche Staatsangehörigkeit. Dies betrifft die Personen, die die
Voraussetzungen in § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 BVFG erfüllen. Bei dem
Ehegatten des Spätaussiedlers muß daher die Ehe bereits in den
Aussiedlungsgebieten mindestens drei Jahre bestanden haben, also dort
gemeinsam geführt worden sein. Dagegen genügt es - entsprechend der
bisherigen Praxis - für den Statuserwerb durch den nichtdeutschen
Ehegatten nicht, wenn er nach dem Spätaussiedler die
Aussiedlungsgebiete verläßt und erst in diesem Zeitpunkt die geforderte
Ehedauer vorliegt. In diesen Fällen kann die deutsche
Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung erworben werden. Auf die
Privilegierungen für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger kann sich
der nichtdeutsche Ehegatte erst berufen, wenn der Statusdeutsche die
deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Gemäß § 7 Satz 2 erstreckt sich der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit auf diejenigen Kinder, die ihre
Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten. Dies
sind insbesondere Kinder, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft
durch den Spätaussiedler geboren werden und entsprechend § 4 RuStAG die
Deutscheneigenschaft durch Abstammung erworben haben bzw. künftig
entsprechend § 4 StAG erwerben. Sie können keine Bescheinigung nach §
15 Abs. 1 oder 2 BVFG erhalten, so daß eine Sonderregelung notwendig
ist.
Die bislang in § 6 Abs. 1 StAngRegG enthaltene Sicherheitsklausel (kein
Einbürgerungsanspruch, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder eines deutschen Landes gefährdet) hat sich - auch im
Hinblick auf die Ausschlußgründe für den Erwerb der
Spätaussiedlereigenschaft in § 5 BVFG - in der Praxis als bedeutungslos
erwiesen, so daß hierauf verzichtet werden kann.
Diejenigen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits die
Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
werden mit Inkrafttreten des Gesetzes in die deutsche
Staatsangehörigkeit übergeleitet (Nummer 11, § 40a StAG).
Zu Nummer 5 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG)
Durch Nummer 5 erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 17 StAG)
Durch Nummer 6 erfolgt lediglich eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 7 (§ 25 StAG)
In Nummer 7 Buchstabe a wird die "Inlandsklausel" in
§ 25 aufgehoben. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG geht bislang die deutsche
Staatsangehörigkeit nur verloren, wenn ein volljähriger Deutscher, der
auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, in der
Bundesrepublik Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden
Aufenthalt hat. Diese "Inlandsklausel" wird häufig genutzt, um den
Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung zu
unterlaufen: Die vor der Einbürgerung aufgegebene ausländische
Staatsangehörigkeit wird nach der Einbürgerung sanktionslos
wiedererworben. Die Aufhebung der "Inlandsklausel" beseitigt diese
Mißbrauchsmöglichkeit.
Andererseits werden bei den Anspruchseinbürgerungen weitere Ausnahmen
vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zugelassen. Ferner hat
sich die bisherige Praxis bei der Erteilung von Genehmigungen zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
(Beibehaltungsgenehmigung) nach § 25 Abs. 2 RuStAG als zu restriktiv
erwiesen. Daher soll im Ausland ansässigen Deutschen bei freiwilligem
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung ihrer
angestammten deutschen Staatsangehörigkeit erleichtert werden. In
Nummer 7 Buchstabe b wird daher bei der Ermessensausübung in bezug auf
die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung der individuelle Aspekt in
den Vordergrund gerückt, ob der Antragsteller fortbestehende Bindungen
an Deutschland glaubhaft machen kann (z. B. nahe Verwandte im Inland,
Besitz von Immobilien etc.). Dagegen soll nicht mehr vorrangig darauf
abgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung
der deutschen Staatsangehörigkeit besteht oder der Antragsteller durch
Maßnahmen des Aufenthaltsstaats zum Erwerb der ausländischen
Staatsangehörigkeit veranlaßt wird. Die Leistung eines Loyalitätseides
bei der Einbürgerung soll dann nicht der Erteilung einer
Beibehaltungsgenehmigung entgegenstehen, wenn der ausländische Staat
eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und
gesellschaftliche Ordnung aufweist. Dies gilt insbesondere für deutsche
Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten von Amerika, die deren
Staatsbürgerschaft zu erwerben wünschen.
Zu Nummer 8 (§§ 28, 29 StAG)
Zu § 28 StAG
Nach Nummer 8 wird zunächst in § 28 ein neuer Verlustgrund geregelt,
wonach ein Deutscher, der aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne eine
Zustimmung nach
§ 8 des Wehrpflichtgesetzes oder ohne Berechtigung auf-grund eines
zwischenstaatlichen Vertrages (z. B. eines Abkommens über die
Wehrpflicht von Mehrstaatern) in die Streitkräfte oder einen
vergleichbaren bewaffneten Verband (z. B. eine Polizeisondertruppe)
eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
eintritt, die deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Staatenlosigkeit
kann dadurch nicht entstehen, so daß es sich um einen nach Artikel 16
Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
handelt.
In dem Verhalten liegt eine Hinwendung zu dem anderen Heimatstaat und
zugleich eine Abwendung von der Bundesrepublik Deutschland, die einen
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigt. Ein Betroffener
handelt nicht freiwillig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er lediglich
seiner gesetzlichen Wehrpflicht nachkommt. Die Bestimmung entspricht
Tendenzen, die auch im Europarats-Übereinkommen über die
Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 ihren Niederschlag gefunden
haben (dort Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c).
Zu § 29 StAG
Nach § 29 ist ein deutsch-ausländischer Mehrstaater, der die deutsche
Staatsangehörigkeit durch ius soli oder durch Einbürgerung nach der
Altfallregelung in § 40b erworben hat, nach Erreichen der
Volljährigkeit verpflichtet, zwischen der deutschen und seinen
ausländischen Staatsangehörigkeiten zu wählen. Dies knüpft z.T. an die
bisherige Einbürgerungspraxis an, die bei der Einbürgerung von
Minderjährigen, die wegen ihrer Minderjährigkeit die ausländische
Staatsangehörigkeit nicht aufgeben können, vorübergehend
Mehrstaatigkeit hinnimmt (Minderjährige, denen nicht mehr als zwei
Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeit fehlen, erhalten
grundsätzlich eine Einbürgerungszusicherung, vgl. § 87 Abs. 3 AuslG
1990). Bisher sind solche Fälle einer vorübergehenden Hinnahme von
Mehrstaatigkeit indes selten. Minderjährige werden in der Regel
gemeinsam mit ihren Eltern eingebürgert und können im Familienverbund
die ausländische Staatsangehörigkeit meist aufgeben.
Die Einführung des ius soli wird zu einer erheblichen Ausweitung der
Fälle führen, in denen bei Kindern ausländischer Eltern Mehrstaatigkeit
entsteht. Das gleichzeitige Festhalten am Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit hat zur Folge, daß in weitaus größerem Umfang als
bisher Mehrstaatigkeit vorübergehend hinzunehmen ist. Das vorhandene
rechtliche Instrumentarium (Erteilung einer Auflage bei der
Einbürgerung, sich nach Volljährigkeit um die Entlassung aus der
bisherigen Staatsangehörigkeit zu bemühen), reicht deshalb nicht aus
(zur Verhängung von Zwangsgeld bei Nichterfüllung der Auflage vgl.
Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1991 -
5 CS 90.3237 -). Vielmehr ist eine eindeutige gesetzliche Regelung
erforderlich.
Bei der Ausgestaltung der Regelung ist vor allem Arti-
kel 16 Abs. 1 GG zu beachten. Nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Gemäß Artikel 16
Abs. 1 Satz 2 GG ist dagegen ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit grundsätzlich zulässig. (Verbotene) Entziehung
ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
den der Betroffene nicht beeinflussen kann (Bundesverfassungsgericht,
Beschluß vom 22. Juni 1990, NJW 1990, 2193). Der Betroffene muß es in
der Hand haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten (a.a.O.).
Seine Entscheidung muß auf einem selbstver-
antwortlichen und freien Willensentschluß beruhen (a.a.O.).
Daher wird die Regelung so ausgestaltet, daß ein Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nur eintritt, wenn er dem erklärten Willen des
Betroffenen entspricht oder Handlungen zur Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit unterlassen werden, obwohl sie möglich und zumutbar
wären.
Nach Absatz 1 besteht für den genannten Personenkreis eine
Verpflichtung, bei Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen
und der ausländischen Staatsangehörigkeit (den ausländischen
Staatsangehörigkeiten) zu wählen (Option). Aus Gründen der
Rechtssicherheit kann die Erklärung nur schriftlich abgegeben werden.
Nach Absatz 2 geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn der
Erklärungspflichtige gegen die deutsche Staatsangehörigkeit optiert
oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgibt. Im
ersten Fall tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sofort
ein, im zweiten Fall bei Erreichen der genannten Altersgrenze.
Nach Absatz 3 ist ein Erklärungspflichtiger, der für die deutsche
Staatsangehörigkeit optiert hat, zur nachweislichen Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit (der ausländischen
Staatsangehörigkeiten) verpflichtet. Wird der Nachweis nicht bis zur
Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so besteht die deutsche
Staatsangehörigkeit neben der ausländischen Staatsangehörigkeit nur
fort, wenn - ähnlich wie in den Fällen des § 25 Abs. 2 StAG - die
Beibehaltung der deutschen genehmigt wird.
Absatz 4 regelt, in welchen Fällen eine Beibehaltungsgenehmigung zu
erteilen ist. Dies ist der Fall, wenn die Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder aus
anderen Gründen bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen
wäre. Die wesentlichen Gründe, die zu einer Ausnahme vom Grundsatz der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit führen können, sind wie bisher in § 87
AuslG geregelt (Artikel 2 Nr. 1), so daß grundsätzlich darauf verwiesen
werden kann. Allerdings kann es weitere Fälle geben, in denen die
Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, so daß eine entsprechende Klarstellung erfolgt.
Nach Absatz 5 hat die zuständige Behörde den Erklärungspflichtigen
umfassend über seine Verpflichtungen aufzuklären. Dadurch soll
insbesondere sichergestellt werden, daß die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht aus Unkenntnis der Rechtslage verlorengeht.
Sofern der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt ist, z. B. weil er
seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder sich dauerhaft im Ausland
aufhält, kann auch eine öffentliche Zustellung erfolgen (vgl. § 15
Verwaltungszustellungsgesetz, das anzuwenden ist).
Nach Absatz 6 ist der Fortbestand oder Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift aus Rechtssicherheitsgründen
in jedem Fall von Amts wegen festzustellen. Das Bundesministerium des
Innern kann durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die
Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen
Staatsangehörigkeit treffen.
Zu Nummer 9 (§§ 36, 37 StAG)
Nummer 9 sieht die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Statistik
vor (§ 36). Ferner wird die Vorschrift über die Fähigkeit zur Vornahme
von Verfahrenshandlungen inhaltlich geändert und mit einer Regelung
über Mitwirkungspflichten des Ausländers zusammengefaßt (§ 37).
Zu § 36 StAG
Mit § 36 wird erstmals eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die
Einbürgerungsstatistik geschaffen. Sie gilt nicht nur für
Einbürgerungen nach diesem Gesetz, sondern für alle Einbürgerungen,
insbesondere auch die nach dem AuslG.
Zu § 37 StAG
In § 37 wird zunächst die bisher in § 7 RuStAG enthaltene Regelung über
die Antragsfähigkeit an die heutigen Erfordernisse angepaßt. Die
Regelung gilt, wie sich aus ihrem Wortlaut und aus ihrer neuen
systematischen Stellung ergibt, nicht nur für die
Einbürgerungsverfahren, sondern auch für die Abgabe der Erklärung nach
§ 5. Damit ist zugleich eine jüngst aufgetretene Zweifelsfrage geklärt.
Aufgrund der Verweisung auf § 68 Abs. 1 und 3 AuslG ist grundsätzlich
auch ein Minderjähriger fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die
Verfahrenshandlung bedarf - anders als nach der bisherigen Rechtslage
in § 7 Abs. 2 Satz 2 RuStAG - nicht der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Dadurch erfolgt insofern eine Harmonisierung mit dem
Ausländerrecht.
Durch die Verweisung auf § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 AuslG werden dem
Antragsteller die notwendigen Mitwirkungspflichten in
staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren auferlegt, die insbesondere
für das Einbürgerungsverfahren gelten.
Zu Nummer 10 (§ 39 StAG)
In Nummer 10 wird das nach Artikel 84 Abs. 2 GG bestehende Recht der
Bundesregierung, zur Ausführung des Gesetzes allgemeine
Verwaltungsvorschriften zu erlassen, auf das Bundesministerium des
Innern übertragen (§ 39) und inhaltlich in bezug auf den Erlaß
allgemeiner Verwaltungsvorschriften über die Ausführung anderer Gesetze
mit staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen (vor allem das
Ausländergesetz) ausgeweitet. Dadurch soll das Bundesministerium des
Innern in die Lage versetzt werden, rasch eine Regelung durch
allgemeine Verwaltungsvorschriften treffen zu können. Die Übertragung
dieser Befugnis schafft außerdem einen Ausgleich für den Wegfall des
Zustimmungsvorbehalts nach § 3 der Verordnung über die deutsche
Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (siehe Artikel 4), über den
bisher die Einbürgerungspraxis gesteuert wird.
Zu Nummer 11 (§§ 40a, 40b StAG)
Der Gesetzentwurf enthält in Nummer 11 zunächst eine Altfallregelung
zur Überleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit im
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG in die deutsche Staatsangehörigkeit (§
40a), die § 7 ergänzt. Nur so kann die Entlastung der Länder von den
Einbürgerungsverfahren nach § 6 StAngRegG bei gleichzeitiger Klärung
des Status der Betroffenen wirksam erreicht werden.
Ferner trifft Nummer 11 eine Altfallregelung für Kinder unter zehn
Jahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 4
Abs. 3 StAG erfüllt und die deutsche Staatsangehörigkeit durch ius soli
erworben hätten (§ 40b).
Zu § 40a StAG
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Deutscher ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG ist, erwirbt
kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (Satz 1). Nur für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge
im Sinne von § 4 BVFG wird weiter vorausgesetzt, daß ihnen vor diesem
Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erteilt
worden ist (Satz 2). Bei den nach Inkrafttreten des
Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 eingereisten Aussiedlern
wird dies dagegen nicht gefordert, da sie eine solche Bescheinigung
nach § 100 Abs. 2 BVFG nicht mehr beantragen können.
Ein Erstreckungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf diejenigen
Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach dieser Vorschrift
Begünstigten ableiten, braucht hier, anders als bei § 7 Satz 2 StAG,
nicht vorgesehen zu werden. Diese Kinder erwerben die deutsche
Staatsangehörigkeit unmittelbar nach Satz 1, da sie nicht zu den
Abkömmlingen im Sinne von Satz 2 gehören. Unter diesen fallen nur
Kinder, die am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben.
Ein Aufenthalt im Inland wird nicht gefordert, so daß auch im Ausland
lebende Statusdeutsche in die deutsche Staatsangehörigkeit übergeleitet
werden.
Zu § 40b StAG
Kinder unter zehn Jahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt und die deutsche
Staatsangehörigkeit durch ius soli erworben hätten, erhalten einen
innerhalb eines Jahres geltend zu machenden Einbürgerungsanspruch, wenn
diese Voraussetzungen bei Antragstellung weiter vorliegen (§ 40b). Auch
diese Kinder unterliegen kraft ausdrücklicher Anordnung der
Erklärungspflicht nach § 29 StAG, wenn sie bei der Einbürgerung ihre
ausländische Staatsangehörigkeit behalten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Ausländergesetzes)
Artikel 2 vereinfacht insbesondere das System der
Einbürgerungsansprüche im Siebten Abschnitt des Ausländergesetzes
(Nummer 1), enthält einige Korrekturen zu Vorschriften, die sich in der
Praxis als unbefriedigend erwiesen haben (in Nummer 1 und 2) und trifft
eine Altfallregelung für Ausländer, die bereits vor Einbringung des
Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag die Einbürgerung beantragt
haben (Nummer 3).
Zu Nummer 1 (§§ 85 bis 87 AuslG)
Unter Nummer 1 erfolgt die Neuregelung der Anspruchs-
einbürgerungen. Dabei tritt § 85 an die Stelle der bisherigen §§ 85, 86
AuslG 1990. § 85 Abs. 1 regelt den Grundtatbestand der Einbürgerung
länger hier lebender Ausländer mit achtjährigem Inlandsaufenthalt, § 85
Abs. 2 die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern. §
86 trifft Regelungen zum Ausschluß der Einbürgerungsansprüche in
besonderen Fällen (bei fehlenden Sprachkenntnissen,
Sicherheitsgefährdung durch den Ausländer und Vorliegen des
Ausweisungsgrundes in § 46 Nr. 1). In § 87 sind wie bisher die
Ausnahmen vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit
zusammengefaßt. Die Regelung tritt an die Stelle des bisherigen § 87.
Die Einbürgerungsansprüche hängen auch künftig in allen Fällen davon
ab, daß ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland besteht.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat
eine Person, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare
Zeit hier lebt, so daß eine Beendigung ihres Aufenthalts ungewiß ist.
Dies entspricht dem in den
§§ 85 ff. auch bisher verwendeten und in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-AT
näher umschriebenen Begriff (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Februar 1993, BVerwGE 92, 116, 123.f), so daß auf eine
gesetzliche Definition wiederum verzichtet werden kann.
Soweit der Einbürgerungsanspruch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer Aufenthaltsberechtigung voraussetzt, genügen die
entsprechenden Aufenthaltstitel nach dem Gesetz über Einreise und
Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG).
Zu § 85 AuslG
§ 85 Abs. 1 ist - wie bisher § 86 Abs. 1 - der Grundtatbestand der
Anspruchseinbürgerung für längere Zeit im Inland lebende Ausländer. Die
bislang geforderte Aufenthaltsdauer von 15 Jahren wird deutlich auf
acht Jahre verkürzt. Insbesondere darin liegt ein integrationsbezogenes
Zeichen staatlicher Hinwendung zu den hier lebenden Zuwanderern. Es ist
zu erwarten, daß dieser Tatbestand künftig die quantitativ bedeutendste
Rechtsgrundlage für die Einbürgerung darstellen wird.
Bei einem Ausländer, der eingebürgert werden möchte, wird ein
Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie eine
Loyalitätserklärung verlangt (Satz 1 Nr. 1). Dadurch wird seine innere
Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland dokumentiert. Das Bekenntnis
hat höchstpersönlichen Charakter und setzt die entsprechende
Verfahrensfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraus. Entsprechend der
Regelung in
§ 91 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 kann sie daher erst ab Vollendung des
16. Lebensjahres gefordert werden, vgl. Absatz 2 Satz 2.
Wie bisher (§ 85 Abs. 2 Satz 1) setzt die Einbürgerung den Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung voraus (Satz 1 Nr.
2).
Die Einbürgerung ist - wie bisher - nur unter der Voraussetzung der
Unterhaltsfähigkeit möglich. Der Einbürgerungsbewerber muß in der Lage
sein, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder
Arbeitslosenhilfe bestreiten zu können (Satz 1 Nr. 3). Dabei genügt es
nicht, wenn er nur vorübergehend keine Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
bezieht. Dies entspricht der bisherigen Einbürgerungspraxis. Dagegen
steht der Bezug sonstiger Sozialleistungen (z. B. Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz) der Einbürgerung nicht entgegen.
Die bisherige Härtefallregelung in § 86 Abs. 1 erster Halbsatz AuslG
wird beibehalten (Satz 2). Die Fälle, in denen die fehlende
Unterhaltsfähigkeit vom Einbürgerungsbewerber zu vertreten ist, sind in
der Praxis selten (z. B. bei einer mutwilligen oder mutwillig
verursachten Kündigung oder bei der Weigerung, eine zumutbare
Beschäftigung auszuüben). Soziale Härtefälle (unverschuldete
Arbeitslosigkeit etc.) können damit angemessen berücksichtigt werden.
An der Forderung nach Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen
Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung wird festgehalten (Satz 1 Nr.
4). Ausnahmen hierzu sind in
§ 87 geregelt.
Ferner darf der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat
verurteilt sein (Satz 1 Nr. 5), wobei nach
§ 88 Abs. 1 Bagatelldelikte ausgenommen sind.
Satz 2 enthält die Ausnahmeregelung zu Satz 1 Nr. 3 (s. o.).
Absatz 2 Satz 1 enthält - wie bisher § 86 - die Miteinbürgerung
ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder nach Ermessen. Die
Einbürgerungsvoraussetzungen werden in den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften konkretisiert, die künftig nach § 39 StAG vom
Bundesministerium des Innern erlassen werden können.
Absatz 3 regelt - wie bisher § 85 -, daß es bei jungen Ausländern, die
vor Vollendung des 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragt haben,
nicht auf die Erfüllung der wirtschaftlichen
Einbürgerungsvoraussetzungen ankommt.
Zu § 86 AuslG
In § 86 erfolgt eine zusammenfassende Regelung der Ausschlußgründe für
den Einbürgerungsanspruch.
Ein Einbürgerungsanspruch ist zunächst ausgeschlossen, wenn der
Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt (Absatz 1 Nr. 1). Insofern ist der zu § 26 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 entwickelte Maßstab heranzuziehen. Eine Integration in die
deutschen Lebensverhältnisse setzt Sprachkenntnisse voraus. Ohne die
Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen
Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration, wie auch die
Beteiligung am politischen Willensbildungsprozeß, nicht möglich.
Entsprechend der bisherigen Regelung in den §§ 85 ff. wird das
Vorhandensein entsprechender Sprachkenntnisse grundsätzlich vermutet
und nicht formell geprüft. Ist allerdings - etwa nach einem Gespräch
mit dem Einbürgerungsbewerber - erkennbar, daß die zur gegenseitigen
Verständigung unerläßlichen Sprachkenntnisse nicht vorliegen, wird die
Einbürgerung versagt.
Die neue Schutzklausel in Absatz 1 Nr. 2 schließt den
Einbürgerungsanspruch aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Sicherheitsgefährdung durch den Einbürgerungsbewerber vorliegen. Dabei
geht es in der ersten Alternative um verfassungsfeindliche Bestrebungen
(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), in der zweiten, voraussichtlich
bedeutsameren Alternative um den Ausländerextremismus (vgl. § 3 Abs. 1
Nr. 3 BVerfSchG). Dadurch soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten
oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn
entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können.
Die Regelung wird ergänzt durch die Vorschriften in
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Dort wird nicht nur ein Bekenntnis des
Einbürgerungsbewerbers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gefordert, sondern
auch eine Erklärung, daß er keine sicherheitsgefährdenden Bestrebungen
verfolgt oder unterstützt hat.
In Absatz 2 wird durch die Verweisung auf § 46 Nr. 1 die bisherige
Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 übernommen, die über die
Verweisung in § 86 Abs. 3 AuslG 1990 auch bislang für alle
Einbürgerungstatbestände des AuslG gilt und anläßlich der Umgestaltung
der §§ 85, 86 Abs. 1 vom Regelanspruch zum Anspruch im Jahre 1993
eingeführt wurde.
Zu § 87 AuslG
In § 87 werden wiederum die Ausnahmetatbestände für die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit geregelt. Die Regelung tritt an die Stelle des
bisherigen § 87 AuslG.
In Absatz 1 werden die Fälle zusammengefaßt, in denen die Aufgabe oder
der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder
nicht zumutbar ist (Satz 1 und 2).
Satz 2 Nr. 1 betrifft die rechtliche Unmöglichkeit der Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit. Dazu zählt grundsätzlich auch der Fall,
daß der Ausländer aus Altersgründen die ausländische
Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben kann (vgl. aber Absatz 4).
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit der Aufgabe der
bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die
Entlassung in diesem Sinne, wenn Entlassungen nie oder fast nie
ausgesprochen werden.
Satz 2 Nr. 3 betrifft hauptsächlich Fälle, in denen ein
Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im
Einzelfall scheitert. Dem steht es gleich, wenn bereits die
Entgegennahme des Entlassungsantrags durch den ausländischen Staat
verweigert wird und das Entlassungsverfahren daran scheitert. Zu
vertreten im Sinne der ersten Fallgruppe hat der Ausländer die
Entlassungsverweigerung nur dann, wenn er seine Verpflichtungen
gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die
Entlassungsverweigerung darauf beruht, z. B. bei Nichtrückzahlung von
zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien. Unzumutbare Bedingungen im
Sinne der zweiten Fallgruppe liegen z. B. vor, wenn die Entlassung von
überhöhten Gebühren abhängig gemacht wird oder das Tragen religiöser
Symbole entgegen dem Willen des Betroffenen verlangt wird. Im
Einzelfall unzumutbar kann auch die Forderung nach Erfüllung der
Wehrpflicht sein, soweit nicht bereits die Voraussetzungen von Absatz 3
für die dort genannte Personengruppe vorliegen. Dies kann z. B. der
Fall sein bei einem verheirateten Einbürgerungsbewerber, der längere
Zeit von seiner Familie getrennt würde, ferner wenn ein unzumutbar
hoher Betrag für den "Freikauf" erforderlich wäre oder falls der
Einbürgerungsbewerber mit einem kriegerischen Einsatz rechnen müßte.
Als nicht mehr angemessen im Sinne der dritten Fallgruppe ist es
regelmäßig anzusehen, wenn die Dauer des Entlassungsverfahrens zwei
Jahre übersteigt, obwohl ein vollständiger und formgerechter
Entlassungsantrag vorliegt.
Satz 2 Nr. 4 betrifft die bisher in Nummer 5.3.3.4 der
Einbürgerungsrichtlinien geregelten Fälle.
Satz 2 Nr. 5 betrifft den Fall, daß dem Einbürgerungsbewerber mit der
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit Nachteile entstehen, die
deutlich über das normale Maß hinausreichen. Diese Nachteile können
sich auch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, z. B.
bei geschäftlichen Beziehungen in den Herkunftsstaat, die bei der
Aufgabe von dessen Staatsangehörigkeit gefährdet wären.
Satz 2 Nr. 6 betrifft die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen bei
politischen Flüchtlingen und gleichgestellten Personengruppen, wozu
insbesondere jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die
wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden, zu rechnen sind. Anders als
bisher wird die Unzumutbarkeit von Entlassungsbemühungen generell
unterstellt.
In Absatz 2 geht es nicht um die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit, sondern um ein fehlendes
öffentliches Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Bei
Ausländern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union sind, besteht bereits eine weitgehende
Inländergleichbehandlung. Das Interesse am Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der bisherigen ist daher für EU-
Ausländer gering, woraus sehr niedrige Einbürgerungsquoten resultieren.
Im Hinblick auf das Ziel der europäischen Integra-
tion soll der Anreiz zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
dadurch verstärkt werden, daß der Grundsatz der Vermeidung von
Mehrstaatigkeit nicht gilt, wenn Gegenseitigkeit besteht.
Absatz 3 übernimmt die bisherige Regelung in § 87
Abs. 2 AuslG 1990. Ein Rückgriff auf Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist möglich,
wenn die Wehrdienstleistung aus besonderen Gründen unzumutbar ist
(siehe dort).
Absatz 4 enthält eine allgemeine Öffnungsklausel für völkerrechtliche
Verträge, die eine - u. U. befristete - Hinnahme von Mehrstaatigkeit
vorsehen können, wenn aus der Mehrstaatigkeit resultierende Probleme
(z. ??
mehrfache Inpflichtnahme des betroffenen Doppelstaaters) gelöst werden.
In Absatz 5 wird eine Sonderregelung für Ausländer getroffen, die nur
wegen Minderjährigkeit nicht aus der ausländischen Staatsangehörigkeit
entlassen werden können. Wie bei der bisherigen Einbürgerungspraxis zu
§ 87 Abs. 3 AuslG 1990 soll diese Vorschrift nur angewendet werden,
wenn nicht mehr als zwei Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeit
fehlen und ansonsten eine Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme
von Mehrstaatigkeit auf der Grundlage von § 8 StAG vorgenommen werden
können. In der Regelung wird klargestellt, daß sie eine Abweichung von
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (Unmöglichkeit der Aufgabe der bisherigen
Staatsangehörigkeit) enthält.
Zu Nummer 2 (§§ 90 und 91 AuslG)
In § 90 wird die Einbürgerungsgebühr an die Regelung in § 38 Abs. 2
StAG angeglichen, in § 91 erfolgt eine Angleichung an den neuen § 37
StAG.
Zu § 90 AuslG
In § 90 wird die Einbürgerungsgebühr von bisher 100 DM auf einen
kostendeckenden Betrag erhöht. Die zwischen Volljährigen und
Minderjährigen differenzierende Regelung entspricht im wesentlichen dem
bisherigen
§ 38 Abs. 2 RuStAG.
Zu § 91 AuslG
Nach § 91 Satz 1 sind künftig - durch die Verweisung auf § 68 Abs. 1
und 3 - grundsätzlich auch Minderjährige fähig zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Verfahrenshandlung bedarf - anders als nach der bisherigen Rechtslage
in § 7 Abs. 2 Satz 2 RuStAG - nicht der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter, so daß ein Einbürgerungsantrag ohne deren Mitwirkung
gestellt werden kann. Durch die Verweisung auf § 70 Abs. 1, 2
und 4 Satz 1 werden dem Antragsteller ferner die notwendigen
Mitwirkungspflichten im Einbürgerungsverfahren auferlegt. In Satz 2
wird die bisherige Regelung in § 91 Satz 1 übernommen.
Zu Nummer 3 (§ 102a AuslG)
In Nummer 3 wird ein neuer § 102a eingefügt, der eine Übergangsregelung
für Ausländer vorsieht, die vor dem festgesetzten Stichtag die
Einbürgerung beantragt haben. Für sie bleibt es grundsätzlich bei den
Regelungen des bisherigen Rechts, außer im Hinblick auf die Ausnahmen
vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit, die sich nach dem
neuen Recht richten.
Zu Artikel 3 (Folgeänderungen anderer Gesetze)
In Artikel 3 sind die Folgeänderungen in anderen Gesetzen
zusammengefaßt. Die in § 1 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes zur
Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit und die in den §§ 6 bis 8
geregelten Änderungen im Personalausweis-, Melde- und Paßrecht sind
dabei von herausgehobener Bedeutung. Ansonsten handelt es sich
vorwiegend um Modifikationen redaktioneller Art.
Zu § 1 (Änderung des Gesetzes zur Regelung
von Fragen der Staatsangehörigkeit)
In § 1 Nr. 1 wird der Zweite Abschnitt des Gesetzes
zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
(StAngRegG) der bislang die Staatsangehörigkeitsverhältnisse der
Personen regelt, die aufgrund des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG Deutsche sind, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit
zu besitzen, aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur
Regelung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge (Artikel 1 Nr. 4, §
7 StAG) und die - mit Inkrafttreten des Gesetzes er-
folgende - Überleitung der Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG in die deutsche Staatsangehörigkeit
bei denen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits diese
Rechtsstellung besitzen (Artikel 1 Nr. 11, § 40a StAG).
Neben dem Wegfall des Einbürgerungsanspruchs in § 6 können auch die in
den §§ 7, 7a getroffenen Verlustregelungen entfallen. Der vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Verlust der Eigenschaft als
Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 GG nach den §§ 7, 7a bleibt hiervon unberührt.
§ 1 Nr. 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der
Überschrift des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Artikel 1 Nr.
1).
In § 1 Nr. 3 wird zum einen die Zuständigkeit für Staatsangehörigkeits-
und Einbürgerungsangelegenheiten generell auf das Bundesverwaltungsamt
übertragen, wenn ein Verfahrensbeteiligter seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 27), zum anderen die
Möglichkeit der Fortführung eines Verfahrens
bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geregelt (§ 17 Abs. 3).
Wie auch sonst im Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz wird zwar der
Begriff "dauernder Aufenthalt" verwendet; ein inhaltlicher Unterschied
zum "gewöhnlichen" Aufenthalt (zum Begriff s. o. Be-
gründung zu Artikel 2 Nr. 1) ist damit aber nicht verbunden.
§ 17 Abs. 2 überträgt die (örtliche) Zuständigkeit für
Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsangelegenheiten generell auf das
Bundesverwaltungsamt, wenn ein Verfahrensbeteiligter (Erklärender oder
Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Die
Übertragung dieser Zuständigkeit nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 erste
Alternative GG ist zweckmäßig, da so eine Entscheidung der Vorgänge
nach einheitlichen Kriterien erfolgen kann. Das Bundesministerium des
Innern kann dies durch allgemeine sowie Weisungen im Einzelfall
sicherstellen. Die Übertragung der Zuständigkeit auf das
Bundesverwaltungsamt fängt gleichzeitig den ansonsten durch den Wegfall
des Zustimmungsvorbehalts des Bundesministeriums des Innern bei
beabsichtigten Einbürgerungen (siehe Artikel 4) gerade bei
Auslandsfällen notwendigen Koordinierungsbedarf auf.
In § 17 Abs. 3 erfolgt eine wünschenswerte Klarstellung für die Praxis.
Über § 27 gilt § 17, soweit er die örtliche Zuständigkeit regelt, auch
für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des
Staatsangehörigkeitsgesetzes und damit für die Einbürgerungen im
Ausland gemäß § 13 StAG. Über § 91 Satz 2 AuslG gilt die Regelung des §
17 auch für die Einbürgerungsansprüche des Ausländergesetzes. Für die
Zuständigkeit der Landesbehörden von Bedeutung ist insofern die
Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 17 Abs. 1 StAngRegG, die
fortbesteht.
Zu § 2 (Änderung des Gesetzes zu dem
Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über
die Verringerung der Mehrstaatigkeit und
über die Wehrpflicht von Mehrstaatern)
§ 2 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung der
Überschrift des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Artikel 1 Nr.
1).
Zu § 3 (Änderung des Gesetzes zur Änderung
des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974)
§ 3 enthält ebenfalls eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung
der Überschrift des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Artikel 1
Nr. 1).
Zu § 4 (Änderung des Gesetzes zur Verminderung
der Staatenlosigkeit)
§ 4 enthält im wesentlichen eine redaktionelle Folgeänderung zur
Neufassung von § 7 RuStAG und zur Verlagerung des bisherigen
Regelungsinhalts dieser Vorschrift nach § 37 StAG (Artikel 1 Nr. 4 und
9). Die Verweisung lehnt sich inhaltlich an die künftig in § 91 Satz 2
AuslG vorgenommene an.
Zu § 5 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung
des Bundesverwaltungsamtes)
§ 5 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung von § 17
Abs. 2 und 3 StAngRegG (Artikel 3 § 1 Nr. 3).
Zu § 6 (Änderung des Gesetzes über Personalausweise)
In § 6 werden die notwendigen Regelungen getroffen, um bei der
Ausstellung eines Personalausweises in den Fällen der Erklärungspflicht
nach § 29 StAG sicherzustellen, daß dessen Gültigkeitsdauer den
Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange
nicht überschreitet, bis die Staatsangehörigkeitsbehörde den
Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 StAG
festgestellt hat.
Zu § 7 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes)
In § 7 wird vorgesehen, daß die Erklärungspflicht nach
§ 29 StAG ins Melderegister eingetragen und dieser Umstand bei Umzügen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an die Meldebehörde des neuen
Wohnortes übermittelt wird.
Zu § 8 (Änderung des Paßgesetzes)
In § 8 werden die notwendigen Regelungen getroffen, um bei der
Ausstellung eines Passes in den Fällen der Erklärungspflicht nach § 29
StAG sicherzustellen, daß dessen Gültigkeitsdauer den Zeitpunkt der
Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht
überschreitet, bis die Staatsangehörigkeitsbehörde den Fortbestand der
deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 StAG festgestellt hat.
Zu § 9 (Änderung des Personenstandsgesetzes)
In § 9 wird durch eine Neufassung von § 70 Nr. 5 PStG klargestellt, daß
die deutsche und die ausländische Staatsangehörigkeit in die
Personenstandsbücher eingetragen werden kann. Das Nähere wird in der
Personenstandsverordnung sowie in der Dienstanweisung für die
Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden geregelt. Die Änderung der
Personenstandsverordnung wird insofern zugleich auf § 4 Abs. 3 Satz 3
StAG, die der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre
Aufsichtsbehörden zugleich auf § 39 StAG gestützt, da es bei der
Eintragung der Staatsangehörigkeit nicht um Aufgaben des Standesbeamten
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, sondern um solche zur
Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes geht.
Zu § 10 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes)
§ 10 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des Zweiten
Abschnitts des StAngRegG (Arti-
kel 3 § 1 Nr. 1).
Zu Artikel 4 (Außerkrafttreten bisherigen Rechts)
Artikel 4 hebt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes die Verordnung über
die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 vollständig auf.
Von Bedeutung war nur noch der Zustimmungsvorbehalt des
Bundesministeriums des Innern in § 3 Satz 1.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 sieht ein gespaltenes Inkrafttreten des Gesetzes vor. In
Absatz 1 werden die Regelungen, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen
bzw. Verwaltungsvorschriften ermächtigen, unmittelbar in Kraft gesetzt,
um frühzeitig die entsprechenden Verfahren einleiten zu können.
Nach Absatz 2 erfolgt die Überleitung der Statusdeutschen in die
deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im
übrigen, um die Einbürgerungsbehörden frühzeitig von diesen Verfahren
zu entlasten. Da es um einen Status geht, wird mit dem ... ein
konkretes Datum festgelegt.
Nach Absatz 3 tritt das Gesetz im übrigen am ... in
Kraft.

16.03.1999 nnnn

Autoren

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.