AUSLAND ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ BUNDESWEHR AMTSHAFTUNG Hinzufügen
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Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Schäden ausländischer Bürger im Zusammenhang mit einem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte: Völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch; Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts; Amtspflichtverletzung eines Soldaten; Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt bei Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht [Fall Kunduz]
1. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils vom 2. November 2006, III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).
2. Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 26. Juni 2003, III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).
3. Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.
4. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des [X.] haben der Kläger zu 1 44 % und die Klägerin zu 2 56 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Kläger sind [X.] Staatsangehörige. Sie nehmen die beklagte [X.] auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem [X.] in Anspruch, der auf Befehl eines Angehörigen der [X.] im Rahmen des [X.]-geführten [X.]-Einsatzes in [X.] erfolgte.
Nach dem Sturz des [X.] in [X.] durch Intervention [X.] Truppen richtete der Sicherheitsrat der [X.] mit der Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 eine internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ([X.], [X.]) unter Führung der [X.] ([X.]) ein, deren Aufgabe darin bestand, die gewählte Regierung [X.]s bei der Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Die [X.]-Truppen durften mit Blick auf ihren Auftrag alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen. Der [X.] beschloss am 22. Dezember 2001 die Beteiligung [X.] an den [X.]-Truppen. Das Einsatzgebiet des [X.] [X.]-Kontingents wurde mit Beschluss des [X.] vom 28. September 2005 auf die Regionen [X.] und Nord festgelegt.
Im April 2009 übernahm der damalige Oberst [X.]das Kommando über das [X.] ([X.]) [X.]. Operativ unterstand er dem [X.]-Kommandeur und letztlich dem [X.]-Oberbefehlshaber ([X.], [X.]), truppendienstlich dem Einsatzführungskommando der [X.] und letztlich dem Bundesminister der Verteidigung.
Am Nachmittag des 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von [X.] zweier Tanklastwagen etwa 15 Kilometer südlich der Stadt [X.] und etwa acht Kilometer süd-südwestlich des Feldlagers des [X.] [X.]. Bei dem Versuch, die Tanklastwagen auf die Westseite des Flusses [X.] zu verbringen, blieben diese gegen 18.15 Uhr etwa sieben Kilometer Luftlinie vom Feldlager des [X.] [X.] entfernt auf einer Sandbank in der Flussmitte manövrierunfähig im Schlamm stecken.
Gegen 20.30 Uhr erhielt Oberst [X.]die Information über die Entführung der beiden Tanklastwagen. Durch Einsatz eines Aufklärungsflugzeugs konnten die Fahrzeuge gegen Mitternacht aufgespürt werden. Nachdem das Flugzeug den Luftraum über der Sandbank gegen 0:48 Uhr wegen Treibstoffmangels verlassen hatte, forderte Oberst [X.]gegen 1:00 Uhr beim [X.]-Hauptquartier Luftunterstützung an. [X.] später trafen zwei [X.] Kampfflugzeuge vom Typ [X.] ein und übermittelten ab 1:17 Uhr Infrarot-Luftaufnahmen von dem Geschehen auf der Sandbank in Echtzeit an die Operationszentrale im Feldlager [X.], wo sich Oberst [X.]aufhielt. Auf Anweisung der [X.] hielten sich die Flugzeuge zunächst im Hintergrund, standen jedoch mit dem [X.] ([X.], [X.]) in ständigem Funkkontakt. Parallel dazu wurde dem [X.]-Kommandeur durch einen Informanten des [X.] - über einen Verbindungsoffizier - mehrfach bestätigt, es befänden sich auf der Sandbank nur [X.] und keine Zivilisten. Gegen 1:40 Uhr gab Oberst [X.]den Befehl zum Waffeneinsatz. Daraufhin warfen die Kampfflugzeuge zwei 500-Pfund-Bomben ab. Dadurch wurden die beiden Tanklastwagen zerstört und zahlreiche Personen, die sich im Bereich der Fahrzeuge aufhielten, getötet beziehungsweise verletzt. Darunter befanden sich auch Zivilisten.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Bombenangriff sei unter Verletzung des humanitären Völkerrechts erfolgt, da die Anwesenheit von Zivilpersonen für den [X.]-Kommandeur erkennbar gewesen sei. Der Kläger zu 1, [X.], hat behauptet, zwei seiner Söhne bei dem [X.] verloren zu haben. Er begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 €. Die Klägerin zu 2 lebt in einem Dorf in der Nähe von [X.] und verlangt Zahlung eines [X.] in Höhe von 50.000 € mit der Behauptung, ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen sechs Kinder sei bei dem [X.] ums Leben gekommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen sie ihre [X.] weiter.
Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu Recht verneint.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2015, 202 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein [X.] der Kläger auf Schadensersatz ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Völkerrecht. Es entspreche weiterhin völkerrechtlicher Praxis, dass sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten zustünden. Ein [X.] auf Schadensersatz ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 3 des [X.] vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] ([X.]. 1910 S. 107) und aus Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ([X.], [X.] [X.]). Ansprüche Einzelner könnten auch nicht auf das Völkergewohnheitsrecht oder Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] gestützt werden.
Ansprüche aus Aufopferung kämen nicht in Betracht, da dieses Rechtsinstitut die Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen nicht erfasse.
Soweit Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.] zu prüfen seien, könne offen bleiben, ob das nationale ([X.]) [X.] auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach dem Ende des [X.]) anwendbar sei, den Regeln des humanitären Völkerrechts über den Schutz der Zivilbevölkerung drittschützende Wirkung zukomme und bei Amtspflichtverletzungen durch Soldaten der [X.] im Rahmen eines von der [X.] geführten Einsatzes internationaler Truppen eine Haftungsüberleitung auf die [X.] als [X.] erfolge. Ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der [X.] keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen habe. Auf der Grundlage der vom [X.] nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend getroffenen Feststellungen habe Oberst [X.]weder gegen das Verbot von Angriffen gegen Zivilpersonen (insbesondere Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des zweiten Zusatzprotokolls zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - [X.]I, [X.] [X.]) schuldhaft verstoßen noch das völkerrechtliche Gebot der militärischen Aufklärung (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] [X.]) vorwerfbar verletzt. Die beiden entführten Tanklastzüge und die in deren Bereich anwesenden [X.]-Kämpfer hätten legitime militärische Angriffsziele dargestellt. Der [X.] habe alle in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen. Aus der maßgeblichen ex ante Perspektive des Kommandeurs sei objektiv nicht erkennbar gewesen, dass sich neben den [X.] auch Zivilpersonen an der [X.] befunden hätten. Die von dem [X.] erlassenen [X.] ([X.], [X.]) seien für die Beurteilung etwaiger Schadensersatzansprüche der Kläger ohne Bedeutung. Aus diesen und weiteren [X.] von [X.], [X.] oder [X.] ergäben sich keine drittschützenden Amtspflichten. Da aus der Sicht eines objektiv pflichtgemäß handelnden Befehlshabers in der Position des [X.] mit der Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Angriffs nicht zu rechnen gewesen sei, liege auch kein (schuldhafter) Verstoß gegen das Schonungsgebot (Art. 57 Abs. 1, 2 Buchst. a [ii] [X.]), das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] [X.]), das [X.] (Art. 57 Abs. 2 Buchst. c [X.]) und das Verbot unterschiedsloser Angriffe (Art. 51 Abs. 4, 5 [X.]) vor.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Den Klägern steht kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch zu. Sie haben auch keinen Schadensersatzanspruch aus nationalem ([X.]n) Recht. Das [X.] (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.]) ist auf militärische Handlungen der [X.] im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar. Außerdem sind - die Anwendbarkeit [X.]n [X.]s im vorliegenden Fall unterstellt - Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen zu verneinen.
1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch gegen die [X.] zusteht.
a) Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Ungeachtet der - stetig fortschreitenden - Entwicklungen auf [X.] des [X.], die zur Anerkennung einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Einzelnen sowie zur Etablierung vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, ist eine vergleichbare Entwicklung im Bereich der [X.] nicht nachzuweisen. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Senat, Urteil vom 2. November 2006 - [X.], [X.], 348 Rn. 6 ff; [X.], NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 41 ff, 46; BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 416 [Stand: 1. Juli 2016]; [X.], [X.], [X.], 36). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Völkerrechts ist die Haftungsverpflichtung auf das Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen [X.] beschränkt. Sie besteht nur zwischen den Vertragsparteien und unterscheidet sich von dem [X.] der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts ([X.], NJW 2004, 3257, 3258 und BeckRS 2013 aaO Rn. 46). Nach dieser weiterhin gültigen Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts wird dem geschädigten Individuum mittelbarer internationaler Schutz gewährt, indem sein Heimatstaat im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend macht, dass das Völkerrecht gegenüber seinen Staatsangehörigen beachtet wird (Senat, Urteile vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 279, 291 und vom 2. November 2006 aaO Rn. 6; [X.], NJW 1996, 2717, 2719). Dabei handelt es sich um eine [X.] Pflicht des Staates zur Schutzgewährung. Dem Einzelnen steht insoweit gegenüber seinem Heimatstaat ein subjektiver Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung zu ([X.], [X.] [2006], 699, 711; von [X.], Die Verantwortlichkeit [X.] für seine [X.] im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer [X.]r Militärhandlungen, S. 322).
b) Nach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche auch nicht auf Art. 3 des [X.] vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] oder Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte stützen. Diese Regelungen statuieren zwar ein besonderes völkerrechtliches Haftungsregime für Verstöße gegen das humanitäre [X.]völkerrecht, begründen jedoch keine individuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche. Dadurch wird nur der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert (Senat, Urteil vom 2. November 2006 aaO Rn. 9 ff; [X.], NJW 2004, 3257, 3258; NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 45 ff).
2. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung abgelehnt. Der auf den §§ 74, 75 Einl. [X.] beruhende Aufopferungsgedanke wurde für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns ("Normalfall") entwickelt und kann auf [X.]schäden nicht angewendet werden. Diese sind nicht Ausdruck "echter" verwaltungsrechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurteilenden Zustands ([X.], NJW 2006, 2542, 2544). Staatliche Ausnahmezustände, wie namentlich [X.]e und umfangreiche Einsätze der [X.] im Ausland im Verbund mit anderen [X.], können in ihren Auswirkungen, insbesondere mit Blick auf mögliche zivile Schäden, nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch reguliert werden, sondern bedürfen besonderer Ausgleichssysteme und [X.], die in entsprechenden Gesetzen niederzulegen sind (vgl. Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., [X.] unmittelbar in Bezug auf [X.], aber wohl allgemein haftungsbezogen zu verstehen).
3. Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m Art. 34 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
a) Das nationale ([X.]) [X.] findet auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz [X.]r [X.] ausländischen Bürgern zugefügt werden.
aa) Etwaigen individuellen ("zivilrechtlichen") Ersatzansprüchen der verletzten Personen aus nationalem Recht steht allerdings nicht die "Exklusivität" völkerrechtlicher Schadensregulierung entgegen. Das Grundprinzip des diplomatischen Schutzes durch den Heimatstaat schließt einen Anspruch nicht aus, den das nationale Recht des verletzenden Staates dem Verletzten außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt und der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt ("Anspruchsparallelität" statt "Exklusivität des Völkerrechts"). Es bleibt dem das Völkerrecht verletzenden Staat somit unbenommen, der verletzten Person Ansprüche auf Grund des eigenen nationalen Rechts zu gewähren (Senat, Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 279, 293; [X.], NJW 1996, 2717, 2719). Es besteht auch keine Regel des Völkergewohnheitsrechts dahingehend, dass [X.] im Zusammenhang mit [X.] nur im Rahmen von völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere [X.]sverträgen, getroffen werden könnten oder bestehende Verträge über solche Entschädigungen abschließend wären ([X.] aaO). Indessen gewährt das nationale Recht einzelnen Personen keine Ersatzansprüche für Schädigungen infolge von Kampfeinsätzen [X.]r Soldaten im Ausland.
[X.]) Verstoßen [X.] Soldaten bei bewaffneten Auslandseinsätzen schuldhaft gegen völkerrechtliche Primärregeln, die dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen sollen, und werden dadurch Sach- oder Personenschäden verursacht, kommen allerdings nach dem Wortlaut des § 839 Abs. 1 [X.] Schadensersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht. In Bezug auf Auslandseinsätze der [X.] lassen sich unter diesem Gesichtspunkt weder § 839 [X.] noch Art. 34 [X.] Einschränkungen entnehmen.
(1) Dementsprechend wird von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur die Anwendbarkeit des [X.]n [X.]s bei Auslandseinsätzen der [X.] im Rahmen von bewaffneten Konflikten bejaht. Auch in [X.] oder bei der Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen sei der Staat an das Recht, vor allem das Völkerrecht, gebunden. Das [X.]völkerrecht ("ius in bello") zu beachten, sei staatliche Verpflichtung, die gerade dem Zweck diene, anstelle der ansonsten geltenden zivilen Rechtsordnung seine Wirkung zu entfalten. Soweit in [X.] diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion ([X.], NJW 2005, 2860, 2862). Ein individueller Sekundärrechtsschutz vor den nationalen Gerichten - gestützt auf das nationale [X.] - stelle ein effektives Mittel zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Primärregeln dar und sei aus Sicht des den Schutz des Einzelnen zunehmend stärker betonenden Völkerrechts besonders angezeigt (vgl. [X.], AöR 133 [2008], 191, 210 f; von [X.] aaO [X.]8). Für die Anwendbarkeit des [X.]s sprächen darüber hinaus die Werteordnung des Grundgesetzes (Entscheidung für die internationale Zusammenarbeit gemäß Art. 23 ff [X.], Schutz der Menschenwürde und der Persönlichkeit, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.]) und das Rechtsstaatsprinzip ([X.] aaO S. 211 ff; [X.] aaO S. 712; von [X.] aaO [X.]9). Würde dem betroffenen Einzelnen der Weg zur Amtshaftung versperrt werden, käme es zu einer unzulässigen Einschränkung des Gewährleistungsbereichs des Art. 34 [X.] (Huhn, Amtshaftung im bewaffneten Auslandseinsatz, S. 63; [X.] aaO). Ferner wird angeführt, es fehle eine gesetzliche Befugnis zur Suspendierung des Deliktsrechts außerhalb des [X.] im Sinne der Art. 115a ff [X.] ([X.] aaO S. 217 f; von [X.] aaO S. 320). Das Reichsbeamtenhaftungsgesetz in seiner aktuellen Fassung und die nach 1949 zur Entschädigung [X.] Unrechts erlassenen Gesetze (insbesondere § 8 Abs. 1 des [X.]esentschädigungsgesetzes, § 16 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft") gingen von der grundsätzlichen Geltung des [X.]s bei bewaffneten Auslandseinsätzen [X.]r [X.] aus ([X.] aaO S. 219; [X.], Amtshaftung für Handlungen in Auslandseinsätzen der [X.], [X.] f).
(2) Die Gegenmeinung, die die Anwendbarkeit des [X.]n [X.]s bei kampfhandlungsverursachten Schäden generell ausschließt, sieht hingegen in dem völkerrechtlichen Haftungsregime eine lex specialis gegenüber dem [X.] (MüKo[X.]/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; [X.], [X.], [X.], 40; [X.], NVwZ 2013, 552, 554; [X.] 2016, 125, 128). Das nationale Staatshaftungsrecht werde durch das humanitäre Völkerrecht überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen stellten einen völkerrechtlichen Ausnahmezustand dar, der die im [X.] geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere ([X.], NJW 2004, 525, 526; [X.] aaO). Die im Grundgesetz geregelten Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einerseits und Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 [X.] andererseits) legten nahe, dass es innerstaatlich für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte der Kodifizierung besonderer Ausgleichsnormen bedürfe. Die Entstehungsgeschichte von § 839 [X.] und Art. 34 [X.] spreche ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit [X.]n [X.]s auf Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten ([X.] aaO). Die (weltweit einmalige) Zuerkennung von [X.] im Rahmen von bewaffneten Konflikten würde die [X.] in ihrem notwendigen außenpolitischen Handlungsspielraum und letztlich in ihrer Bündnisfähigkeit unangemessen beschränken ([X.], NVwZ 2013 aaO). Die nationalen Gerichte seien nicht befugt, eine (vermeintliche) Lücke des Haftungsrechts durch Auslegung des einfachen Rechts zu schließen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen obliege allein dem parlamentarischen Gesetzgeber ([X.] aaO S. 37 ff).
cc) (1) In dem Fall "[X.]", in dem eine in die [X.] [X.] eingegliederte [X.] im [X.] nach einer vorausgegangenen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen [X.] als Vergeltungsmaßnahme ein Dorf niederbrannte und dessen Bewohner tötete, hat der erkennende Senat Amtshaftungsansprüche nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] verneint (Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 279). Dabei hat er nicht in Zweifel gezogen, dass die Tatbestandselemente des § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Wortlaut der Vorschrift nach sämtlich erfüllt waren. Er war jedoch der Auffassung, nach dem Verständnis und Gesamtzusammenhang des [X.] geltenden Rechts seien die dem [X.] völkerrechtlich zurechenbaren militärischen Handlungen während des [X.] im Ausland von dem - eine innerstaatliche Verantwortlichkeit des Staats auslösenden - [X.] des § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] ausgenommen. [X.] sei damals als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen worden, der seinem Wesen nach auf kollektive Gewaltanwendung ausgerichtet sei und die im [X.] geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere. Die Verantwortlichkeit für den Beginn eines [X.] und die Folgen der damit zwangsläufig verbundenen kollektiven Gewaltanwendung wie auch die Haftung für individuelle [X.]verbrechen der zu den bewaffneten Mächten gehörenden Personen sei auf [X.] der kriegführenden [X.] geregelt beziehungsweise als regelungsbedürftig angesehen worden. Aus dieser Sicht des [X.] als eines in erster Linie kollektiven Gewaltakts, der als "Verhältnis von Staat zu Staat" aufgefasst worden sei, habe - jedenfalls damals - die Vorstellung fern gelegen, ein kriegführender Staat könne sich durch Delikte seiner bewaffneten Macht während des [X.] im Ausland (auch) gegenüber den Opfern unmittelbar schadensersatzpflichtig machen (aaO S. 295 ff). Der Senat sah sich in seiner Auffassung durch weitere Bestimmungen des seinerzeit geltenden Rechts bestätigt (aaO [X.] ff), insbesondere durch den Haftungsausschluss nach § 7 des Gesetzes über die Haftung des [X.] für seine Beamten - Reichsbeamtenhaftungsgesetz ([X.]) - vom 22. Mai 1910 ([X.]. S. 798). Nach dieser Vorschrift (in ihrer bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung) stand den Angehörigen eines ausländischen Staates ein Ersatzanspruch auf Grund dieses Gesetzes gegen das [X.] nur insoweit zu, als nach einer im Reichsgesetzblatt ([X.]) enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers ([X.]) durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war (woran es im Verhältnis zu [X.] fehlte). Das [X.] (NJW 2006, 2542, 2543) hat dahinstehen lassen, ob ein Anspruch gemäß § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] vom spezifisch völkerrechtlichen Haftungsregime zwischen den [X.] überlagert worden sei. Es hat die Verneinung eines [X.]s jedenfalls im Hinblick auf § 7 [X.] aF für gerechtfertigt gehalten.
(2) In dem Fall "Varvarin", der die Zerstörung einer Brücke durch Kampfflugzeuge der [X.] während des [X.] betraf, wobei zehn Zivilpersonen getötet und 30 zum Teil schwer verletzt wurden, hat der Senat (Urteil vom 2. November 2006 - [X.], [X.], 348 Rn. 20) offen gelassen, ob für die [X.] nach Inkrafttreten des Grundgesetzes an seiner in der Sache "[X.]" vertretenen Auffassung festzuhalten sei, dass militärische ([X.]-)Handlungen im Ausland vom [X.] ausgenommen seien. Denn der von den damaligen Klägern geltend gemachte [X.] scheiterte jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Angriff gegen die Brücke rechtsfehlerfrei keine Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären ([X.]-)Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung festgestellt waren. Das [X.] (BeckRS 2013, 55213 Rn. 52 ff) hat die hiergegen eingelegten [X.] nicht zur Entscheidung angenommen und die Frage der Anwendbarkeit des [X.]s auf derartige Fälle als nicht entscheidungserheblich angesehen.
dd) Die bislang offen gelassene Frage, ob das [X.] [X.] unter der Geltung des Grundgesetzes auf Auslandseinsätze [X.]r [X.] im Rahmen bewaffneter Konflikte anwendbar ist, verneint der Senat nunmehr. Zu einer Ausweitung des - oben dargelegten - traditionellen Verständnisses des [X.]s zwingen weder [X.]- noch Völkerrecht. Vielmehr sprechen der nie geänderte Wortlaut von § 839 [X.] und Art. 34 [X.], die [X.], der daraus ableitbare Gesetzeszweck sowie systematische Erwägungen (das Verhältnis zum Völkerrecht betreffend) gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen auf Kampfhandlungen [X.]r [X.] im Ausland. Einer darüber hinausgehenden richterlichen Rechtsfortbildung würde entgegenstehen, dass derart grundlegende Entscheidungen allein vom Gesetzgeber zu treffen sind.
(1) Der Wortlaut der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 [X.], Art. 34 [X.]) schließt zwar - wie bereits erwähnt - die Anwendbarkeit des [X.]s nicht explizit aus. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Bejahung der Staatshaftung in Fällen wie dem vorliegenden. Denn zu berücksichtigen ist stets auch der historische Kontext, in dem eine Norm formuliert worden ist ([X.], [X.], [X.], 39).
(a) Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in [X.] getretenen § 839 [X.] dachte der Gesetzgeber ersichtlich nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Derartige Erwägungen sind in den Gesetzesmaterialien nicht dokumentiert ([X.], NVwZ 2013, 552, 554; [X.] 2016, 125, 128; jeweils mwN; s. auch [X.]/[X.], [X.] [2007], § 839 Rn. 1 ff zur Entstehungsgeschichte des § 839 [X.]). Nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts stand bis zum Ende des [X.] rechtlich außer Frage, dass militärische ([X.]-)Handlungen im Ausland vom damaligen [X.] (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.]) ausgenommen waren und die Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen im "Verhältnis von Staat zu Staat" zu kompensieren waren (Senat, Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 279, 295 ff).
(b) Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 [X.] und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung [X.]r [X.] noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick. Insbesondere war das gegenwärtige Ausmaß der internationalen Einbindung [X.], zu der seit den 1990er Jahren auch Auslandseinsätze der [X.] zur internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung hinzukommen, im Jahr 1949 für den mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes betrauten [X.] nicht vorhersehbar. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass bei Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Ausdehnung des [X.]s auf Schadensfälle im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen [X.]r [X.] intendiert war (von [X.] aaO S. 321). Da Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland nach dem traditionellen Verständnis ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des [X.]s fielen, bestand nach allem aus Sicht des damaligen Gesetzgebers keine Veranlassung, solche Militäreinsätze expressis verbis von der klassischen Amtshaftung auszunehmen.
(c) Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des [X.]s ist bis heute unverändert geblieben. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des [X.]s kann insbesondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass § 7 [X.] durch Art. 6 des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28. Juli 1993 - [X.] ([X.] I S. 1394) mit Wirkung zum 1. Juli 1992 erheblich geändert worden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF, der wörtlich § 35 Abs. 1 Satz 1 des für nichtig erklärten Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 entspricht, kann die [X.]esregierung zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, Ansprüche aus diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der [X.] oder [X.] nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Während es nach früherem Recht einer Bekanntmachung über das Vorliegen von Gegenseitigkeit bedurfte, um die Haftung des Staates zu ermöglichen, gilt die Übernahme der Haftung durch den Staat jetzt als Regel, die nur dann aufgehoben ist, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung - was bislang nicht erfolgt ist - erlassen wird (BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 720 f [Stand: 1. Juli 2016]). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte das Auslandsverwendungsgesetz der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass sich [X.] vermehrt an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland beteiligt (Entwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] eines Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für besondere Verwendungen im Ausland, [X.]Drucks. 12/4749 S. 1, 8). Durch die Neufassung des § 7 [X.] sollte verhindert werden, die im Ausland verwendeten [X.] einer persönlichen Haftung auszusetzen, wie sie sich nach dem bisherigen Regelungssystem aus § 839 [X.] ergeben konnte (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]Drucks. 12/5142 S. 15). Einen spezifisch militärischen Bezug hatte die Neuregelung nicht. Auslandskampfeinsätze der [X.] waren zum damaligen [X.]punkt nicht absehbar. Demzufolge bestand auch keine Veranlassung, diese bei der Änderung des § 7 [X.] zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift gibt daher für die Frage der Anwendbarkeit des [X.]s auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] nichts her.
Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 [X.] und § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft". Aus dem Umstand, dass darin etwaige konkurrierende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen werden, folgt nicht, dass seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes das nationale [X.] auf bewaffnete Auslandseinsätze [X.]r [X.] anzuwenden ist, zumal sich beide Gesetze auf zuvor erfolgte Schädigungen beziehen.
(2) Für den allgemeinen Aufopferungsanspruch, der einen hoheitlichen, der betroffenen Person ein Sonderopfer abverlangenden Eingriff in nicht vermögenswerte Rechte (nicht jedoch ein Verschulden) voraussetzt, ist, wie ausgeführt, höchstrichterlich anerkannt, dass diese Anspruchsgrundlage für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde und auf [X.]schäden nicht angewendet werden kann. Diese sind nicht Ausdruck "echter" verwaltungsrechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurteilenden Ausnahmezustands ([X.], NJW 2006, 2542, 2544; s. auch Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 2016, 126, 129). Für den allgemeinen (verschuldensabhängigen) [X.] aus § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 [X.] kann nichts anderes gelten (vgl. [X.], NVwZ 2013, 552, 554). Die Vorschrift des § 839 [X.] ist, wie insbesondere deren Entstehungsgeschichte zeigt (dazu [X.]/[X.], [X.] [2007], § 839 Rn. 1 ff), auf den "normalen Amtsbetrieb" zugeschnitten, das heißt auf den Ausgleich von Schäden, die auf Grund von Amtspflichtverletzungen im Rahmen des allgemeinen und alltäglichen Verwaltungshandelns entstehen. Im Rahmen der "General-Amtspflicht" zu rechtmäßiger Amtsausübung muss ein (Verwaltungs-)Beamter den entscheidungserheblichen Sachverhalt zum Beispiel durch Anhörung der Beteiligten erforschen sowie seine Entscheidung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Zuständigkeits-, Form- und sonstigen Verfahrensvorschriften treffen. Über Anträge und sonstige Begehren des Bürgers ist in angemessener [X.] zu befinden (s. nur Schlick, [X.] 2015, 250, 254). Fällt dem fehlerhaft handelnden Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so scheidet nach § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Haftung aus, wenn der Verletzte auf andere Weise von einem "privaten" Schädiger Ersatz zu erlangen vermag (sog. Subsidiaritätsklausel). Nach § 839 Abs. 3 [X.] tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Dies alles zeigt, dass der allgemeine [X.] für die Beurteilung militärischer Kampfhandlungen im Ausland nicht passt. Die Subsidiarität der Amtshaftung bei fahrlässigen Pflichtverletzungen und der Vorrang des Primärrechtsschutzes kommen in Fällen militärischer Auseinandersetzungen regelmäßig von vornherein nicht zum Tragen und laufen strukturell leer. Darüber hinaus kann die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.
(3) Gegen die Anwendbarkeit des [X.]n (nationalen) [X.]s bei Kampfhandlungen [X.]r [X.] im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime. Insbesondere mit den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler ([X.]) beziehungsweise nicht internationaler ([X.]I) bewaffneter Konflikte existiert ein detailliertes Regelwerk, das auf [X.] der Primärnormen den Schutz der Zivilbevölkerung umfassend gewährleistet (insbesondere Art. 48 ff [X.], Art. 13 ff [X.]I) und sekundärrechtlich die Haftungsfolgen dahingehend regelt, dass eine Konfliktpartei für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihren [X.]n gehörenden Personen begangen werden, und bei [X.] gegenüber dem Heimatstaat der geschädigten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. Art. 91 [X.] und Art. 3 des [X.] vom 18. Oktober 1907), wobei der Heimatstaat seinen geschädigten Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt. Von dieser Haftung ist auch die [X.] bei ihrer Zustimmung zu den Zusatzprotokollen zu den [X.] ausgegangen (vgl. Denkschrift zu den Zusatzprotokollen zu den [X.], [X.]Drucks. 11/6770 [X.]). Berücksichtigt man ferner, dass sich die spezifische Situationslage im Rahmen von bewaffneten Auslandseinsätzen deutlich von den rein nationalen Konstellationen, für die das [X.] ursprünglich geschaffen wurde, unterscheidet, sprechen die besseren Argumente dafür, das völkerrechtliche Haftungsregime als eine gegenüber dem allgemeinen [X.] speziellere Regelung anzusehen (MüKo[X.]/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; [X.] aaO S. 40; [X.], NVwZ 2013 aaO S. 554; [X.] 2016 aaO S. 128).
(4) Die Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Verpflichtung aller staatlichen Einrichtungen zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte sowie die [X.]entscheidung für die internationale Zusammenarbeit, zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.].
(a) Wie bereits dargelegt, lässt sich keine völkergewohnheitsrechtliche Regel feststellen, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Wenn sich aus dem Völkerrecht keine individuellen Schadensersatzansprüche ableiten lassen, besteht auch keine Verpflichtung, einzelnen Personen durch Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. Art. 25 Satz 1 [X.]) einen Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht einzuräumen (vgl. [X.] aaO S. 36 f). Aus dem Umstand, dass das Völkerrecht nationale Bestimmungen im Hinblick auf die Haftung bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht ausschließt (siehe oben aa), lässt sich zudem keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten, dass ein das Völkerrecht verletzender Staat den verletzten Personen auf Grund eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren hat ([X.], NJW 2004, 3257, 3258).
Angesichts der Fortentwicklung und Kodifizierung des internationalen [X.] nach dem [X.] besteht derzeit keine zwingende Notwendigkeit, die Einhaltung der Regeln des humanitären [X.]völkerrechts durch Gewährung eines nationalen Staatshaftungsanspruchs des Einzelnen "parallel abzusichern". Das Völkerrecht enthält inzwischen zahlreiche Primärnormen zum Schutz der Zivilbevölkerung und "flankierende" Vorgaben zur Ahndung von Verstößen durch strafrechtliche Verfolgung und Schadensersatzleistungen auf [X.] (insbesondere Art. 48 ff, Art. 85 bis 91 [X.], Art. 13 ff [X.]I). Auf [X.] gewähren die Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs zusätzlichen Schutz. Dem Grundgesetz kann auch kein Gebot entnommen werden, bei jeder Grundrechtsverletzung einen individuellen Schadensersatzanspruch zu schaffen.
(b) Die Entscheidung des Grundgesetzes für die internationale Zusammenarbeit (Art. 23-25 [X.]) lässt sich nicht für die Anwendbarkeit des [X.]s auf bewaffnete Konflikte beziehungsweise militärische Verhaltensweisen im Ausland ins Feld führen. Sie weist vielmehr in die gegenteilige Richtung. Die Einordnung [X.] in friedenswahrende Systeme ist verfassungsrechtlich in Art. 24 Abs. 2 [X.] geschützt. Nach Art. 32 Abs. 1 [X.] steht die Pflege der internationalen Beziehungen dem [X.] zu, wobei Trägerin der äußeren Gewalt innerhalb des [X.]es grundsätzlich die Exekutive ist ([X.] aaO S. 214; von [X.] aaO [X.]2 f). Bei Anwendung des [X.]s auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von [X.] wegen geforderten Bündnisfähigkeit [X.] und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen. Da bei realitätsnaher Betrachtung für die [X.] nur Auslandseinsätze gemeinsam mit Partnerländern, insbesondere im Rahmen der [X.], in Betracht kommen, bestünde im Rahmen der Amtshaftung die Möglichkeit der Zurechnung völkerrechtswidriger unerlaubter Handlungen eines anderen [X.] nach Maßgabe des § 830 [X.]. Das würde nicht nur die Gefahr einer kaum eingrenzbaren (gesamtschuldnerischen) Haftung heraufbeschwören (in diesem Sinn [X.] aaO S. 44), sondern hätte auch zur Folge, dass vor den [X.]n Zivilgerichten die inzidente Überprüfung des hoheitlichen Handelns eines anderen [X.] zu erfolgen hätte (von [X.] aaO [X.]3 f). Gerade Letzteres könnte das außenpolitische Verhältnis [X.] zu seinen Bündnispartnern nachhaltig belasten, zumal sich im Amtshaftungsprozess im Hinblick auf die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast beziehungsweise zur Beweislastumkehr (dazu [X.], BeckRS 2013, 55213 Rn. 62 ff) die prozessuale Notwendigkeit ergeben könnte, taktische oder strategische Überlegungen - allerdings unter dem Korrektiv des Zumutbaren - offenzulegen und Sachverhalte vorzutragen, welche jedenfalls andere Bündnispartner als geheimhaltungsbedürftig ansehen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht übersehen werden, dass das Risiko einer kaum abschätzbaren Haftung dazu führen könnte, dass humanitär motivierte bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] reduziert oder gar gänzlich eingestellt würden ([X.] aaO S. 44). Aus Sicht zum Beispiel der [X.]-Partner, deren nationale Rechtsordnungen individuelle Schadensersatzansprüche wegen Verstößen ihrer [X.] gegen das humanitäre Völkerrecht nicht vorsehen ([X.], NVwZ 2013 aaO S. 554; [X.] 2016 aaO S. 130), wären die [X.]n [X.] auf Grund des [X.] der - auch gesamtschuldnerischen - Amtshaftung nur noch bedingt bündnis- und kampfeinsatzfähig (vgl. von [X.] aaO S. 324).
(5) Würde man mit Blick auf die Werteordnung des Grundgesetzes und den nach dem [X.] vermehrten Schutz des Individuums auf [X.] die Notwendigkeit bejahen, das [X.] unter Aufgabe seines traditionellen Verständnisses nunmehr auch auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] zu erstrecken, stünden einer diesbezüglichen richterlichen Rechtsfortbildung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Denn der Gesetzgeber hat in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. [X.]E 98, 218, 251; [X.] aaO S. 41). Insbesondere die Begründung von [X.] mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte bleiben nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dem parlamentarischen Gesetzgeber zur Entscheidung vorbehalten (sog. Haushaltsprärogative des [X.]; z.B. [X.]E 125, 175, 224; s. auch Senat, Urteile vom 12. März 1987 - [X.], [X.], 136, 145 f und vom 16. April 2015 - [X.], [X.], 63 Rn. 34 zur Haftung für legislatives Unrecht und vom 10. Dezember 1987 - [X.], [X.], 350, 362 zur Staatshaftung für Waldschäden; [X.] aaO S. 42; von [X.] aaO [X.]4 f; jeweils mwN). Da die Haftungsrisiken für Schäden infolge von auch mit anderen [X.]n zusammen geführten Kampfhandlungen vor allem bei längeren und umfangreicheren militärischen Auseinandersetzungen nicht abschätzbar wären, zumal militärische Operationen (z.B. Luft-, Raketen- oder Artillerieangriffe) massenhaft Schadensfälle hervorrufen können, bestünde die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den öffentlichen Haushalt des [X.]es. Dies macht es erforderlich, die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen [X.]r [X.] dem Parlament zu überantworten ([X.] aaO S. 41 f).
b) Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des [X.]n [X.]s scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem [X.] von [X.] entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären ([X.]-)Völkerrecht zum Schutz der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den [X.] nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden [X.] die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Das Vorgehen von Oberst [X.]war daher völkerrechtlich zulässig.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO verstoßen, indem es seiner Prüfung nicht den gesamten aus den Akten ersichtlichen [X.] zugrunde gelegt habe, die Darstellung der "bloßen Möglichkeit" einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht habe ausreichen lassen und seine Prüfung auf Verfahrensfehler beschränkt habe.
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entf[X.] lassen, können sich zunächst aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 272 f; vom 19. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 295, 300 f und vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1194 Rn. 10 mwN).
Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Prüfung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - allerdings nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich nämlich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Damit sind in erster Linie diejenigen Fälle gemeint, in denen das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zum Beispiel die Aussagen von Zeugen, anders würdigt als die Vorinstanz ([X.], Urteile vom 9. März 2005 - [X.], [X.]Z 162, 313, 316 f; vom 21. Juni 2016 aaO Rn. 11 und vom 29. Juni 2016 - [X.], BeckRS 2016, 14159 Rn. 26; s. auch [X.], NJW 2003, 2524 und NJW 2004, 1487). [X.] subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte verpflichten nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung. Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen begründen konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO ([X.], Urteil 8. Juni 2004 - [X.], [X.]Z 159, 254, 258).
Das Berufungsgericht muss von Amts wegen den gesamten - aus den Akten ersichtlichen - [X.] der ersten Instanz - unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme - auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung überprüfen. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine entsprechende Berufungsrüge erhoben worden ist. Denn mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt grundsätzlich der gesamte [X.] der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz ([X.], Urteile vom 12. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 269, 278 und vom 9. März 2005 aaO [X.]8).
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei die vom [X.] festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt. Das Berufungsurteil beruht insbesondere nicht auf einem rechtsfehlerhaft "verengten Maßstab" bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht nicht auf eine bloße Rechtsfehlerkontrolle beschränkt. Es hat vielmehr, wie zahlreiche Passagen des Berufungsurteils belegen, die Beweiswürdigung des [X.]s auf der Grundlage des gesamten [X.]s und der von den Klägern erhobenen Berufungsrügen nachvollzogen und als rechtsfehlerfrei sowie vollständig und überzeugend erachtet. Die Revision legt auch nicht dar, welchen [X.] das Berufungsgericht übergangen haben soll. Soweit sie rügt, bereits die Darstellung der "bloßen Möglichkeit" einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs müsse ausreichen, um Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO zu begründen, versucht sie lediglich in unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.
[X.]) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung des [X.]s im Sinne eines konkreten (schuldhaften) Verstoßes gegen Regeln des humanitären ([X.]-)Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung. Bei den durch den befohlenen Luftangriff zerstörten Tanklastwagen und den dabei getöteten [X.] handelte es um legitime militärische Ziele (vgl. Art. 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m Art. 4 Buchst. [X.] 1, 2, 3 und 6 des III. [X.]s über die Behandlung der [X.]gefangenen vom 12. August 1949 [[X.] II 1954 S. 838], Art. 52 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der [X.] Oberst [X.]hat alle in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen. Danach hatte er keinen (objektiven) Grund zu der Annahme, im unmittelbaren Bereich der von den [X.] entführten Tanklastwagen könnten sich neben (bewaffneten) Kämpfern auch nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Zivilpersonen aufhalten. Es liegt somit bereits keine Amtspflichtverletzung vor. Wenn ein Soldat aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte, begeht er keine Amtspflichtverletzung (vgl. [X.] aaO S. 227 [X.]. 182). Insoweit gilt im Prinzip derselbe Maßstab, den der erkennende Senat in Bezug auf das Gefahrenpotential bei mit verborgenen Altlasten behafteten Baugrundstücken angelegt hat. Was ein Amtsträger trotz sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im [X.]punkt seiner Entscheidung "nicht sieht" und nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch "nicht zu sehen braucht", kann von ihm nicht berücksichtigt werden und braucht von ihm auch nicht berücksichtigt zu werden (Senat, Urteil vom 13. Juli 1993 - [X.], [X.]Z 123, 191, 195).
(1) [X.], das Berufungsgericht habe einen falschen Maßstab bei der Überprüfung der eingesetzten Mittel anhand des humanitären Völkerrechts (insbesondere Art. 13 Abs. 2 [X.]I) zugrunde gelegt, indem es verkannt habe, dass bereits nach der Darstellung der [X.]n die Zerstörung der Tanklastzüge das alleinige Ziel des [X.] gewesen sei, nicht aber die Bekämpfung der [X.], greift nicht durch.
Dass es bei den bewaffneten [X.], die sich in unmittelbarer Nähe der von ihnen entführten Lastkraftwagen aufhielten, um Angehörige einer organisierten bewaffneten Gruppe handelte, die Partei des bewaffneten Konflikts war, ist offenkundig und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Aus der von der [X.]n zum Inhalt ihrer Klageerwiderung gemachten Einstellungsverfügung des [X.] vom 16. April 2010 - offene Version (Ermittlungsverfahren 3 [X.] 6/10-4 gegen Oberst [X.]u.a.) - ergibt sich, dass die beiden Tanklastwagen nach der Vorstellung des [X.]s durch den Bombenabwurf vernichtet werden sollten und er damit rechnete, dass durch den Luftangriff auch die umstehenden [X.] getroffen würden. Er rechnete insbesondere damit, dass die anwesenden [X.]-Führer getroffen würden. Durch deren Ausschaltung erwartete er eine fühlbare Schwächung der [X.] in der [X.]. Der von den Klägern umfangreich wiedergegebene Funkverkehr zwischen der [X.] und den Piloten der Kampfflugzeuge besagt nichts anderes. Unter [X.] wurde von Seiten des [X.] vielmehr bestätigt, dass auch die bei den Tanklastwagen befindlichen Personen zum Angriffsziel gehörten ("vehicles and the several individuals around are our target"). Darüber hinaus weist die [X.] in der Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Kläger bereits erstinstanzlich selbst vorgetragen haben, der Waffeneinsatz habe den aufständischen [X.] und den von ihnen entführten Tanklastwagen gegolten. Das Berufungsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] sowohl die beiden entführten Tanklastwagen als auch die im Bereich dieser Fahrzeuge anwesenden [X.] als zulässiges militärisches Ziel angesehen und ausgewählt hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der dem [X.] vorliegende nachrichtendienstliche Warnhinweis vom 15. Juli 2009 auf einen geplanten fahrzeuggestützten Sprengstoffanschlag gegen das [X.] am 4. September 2009 noch aktuell war. Denn die in den Händen der aufständischen [X.] befindlichen, mit einer großen Menge Benzin beziehungsweise Dieselkraftstoff befüllten Tanklastwagen sowie die vor Ort in großer Zahl versammelten [X.]-Kämpfer durften mit militärischen Mitteln angegriffen werden.
(2) (a) Das humanitäre Völkerrecht verbietet Angriffe gegen die Zivilbevölkerung als solche oder einzelne Zivilpersonen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 [X.], Art. 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]I). Verboten sind ferner Angriffe gegen ein militärisches Ziel, wenn der zur [X.] des [X.] zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht (Art. 51 Abs. 5 Buchst. b, Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] [X.]). Bei dem [X.] handelt es sich um eine spezifisch militärische Verhältnismäßigkeitsklausel, wonach [X.] wie der Tod von Zivilisten nicht schon dann außer jedem Verhältnis stehen, wenn der militärische Vorteil (z.B. Schwächung der feindlichen Truppen oder ihrer Kampfmittel) nur ein kurzfristiger, nicht konfliktentscheidender ist (Einstellungsverfügung des [X.] aaO S. 64). Neben der Verpflichtung zur Wahrung der militärischen Verhältnismäßigkeit besteht das Gebot des mildesten Mittels, das heißt Kampfmittel, die auch Zivilisten treffen können, sind möglichst schonend - unter Beachtung aller praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen - einzusetzen (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [ii] [X.]). Nach Art. 57 Abs. 2 Buchst. c [X.] muss Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen. Diese Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die "gegebenen Umstände" nicht entgegenstehen. Damit trägt das humanitäre Völkerrecht insbesondere der Legitimität und militärischen Notwendigkeit von Überraschungsangriffen Rechnung (Einstellungsverfügung des [X.] aaO S. 67 mwN).
Das allgemeine Gebot, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 57 [X.]), besteht vor allem in einer sorgfältigen Aufklärung der (militärischen) Lage und des [X.]. Die den Einsatz planenden und [X.] Stellen müssen sich um eine Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Nachrichtenmittel bemühen, um sich über den militärischen Charakter des Ziels Gewissheit zu verschaffen (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] [X.]; [X.] [X.] 2016 S. 129).
Diese insbesondere in Art. 51 und Art. 57 [X.] niedergelegten Grundsätze gelten nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten. Sie sind vielmehr auch Teil des humanitären Völkerrechts bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (s. auch den Gemeinsamen Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der [X.] Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949, [X.] [X.], 813 f, 838 f, 917 f; vgl. Frau, [X.], 417, 420).
(b) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf die - tatsachenbasierten - Erwartungen zum [X.]punkt der militärischen Handlung an ([X.] aaO; Einstellungsverfügung des [X.] aaO S. 65 mwN). Dass militärische Entscheidungen in einer Gefechtssituation aus der ex ante Perspektive des Befehlshabers zu beurteilen sind, folgt bereits aus dem Wortlaut der die Zivilbevölkerung schützenden Bestimmungen des ersten Zusatzprotokolls zu den [X.]. Danach kommt es bei der Planung und Durchführung eines Angriffs darauf an, ob mit Verlusten unter der Zivilbevölkerung "zu rechnen" ist (vgl. Art. 51 Abs. 5 Buchst. b, Art., 57 Abs. 2 Buchst. a [iii], b [X.]). Die nach Art. 57 [X.] (Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff) erforderliche Bewertung kann ein militärischer Befehlshaber nur auf Grund derjenigen Erkenntnisse treffen, die ihm bei der Planung und Durchführung des Angriffs zur Verfügung stehen. Dem Befehlshaber darf kein Vorwurf aus Umständen gemacht werden, die er weder kannte noch kennen musste, sondern die sich erst nachträglich herausstellen (Denkschrift zu den Zusatzprotokollen zu den [X.], [X.]Drucks. 11/6770 [X.]). Eine entsprechende Interpretationserklärung hat die [X.]esregierung (mit Zustimmung des Gesetzgebers) im Zuge der Ratifizierung der Zusatzprotokolle zu den [X.] abgegeben (Anlage 3 Nr. 4 zum Entwurf eines Gesetzes zu den [X.] und II zu den [X.] Rotkreuz-Abkommen von 1949, [X.] Drucks. 11/6770 S. 132).
(c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.] Oberst K. alle in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen hat. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanzen ist die Situation auf der Sandbank ohne Unterbrechung mindestens 20 Minuten lang durch die beiden eingesetzten Kampfflugzeuge beobachtet worden, wobei die von den [X.] gefertigten [X.] in Echtzeit in die [X.] übertragen und dort ausgewertet wurden. Darüber hinaus hat sich der [X.] [X.] durch telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs, der über die Lage vor Ort berichtete, rückversichert, dass es sich bei den auf den [X.] sichtbaren Personen um [X.] und nicht um Zivilisten handelte. Als weiteres Aufklärungsmittel stand dem [X.] die Einschätzung der Kampfflugzeugpiloten zur Verfügung. Nach allem ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs. Es lagen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die zivilen Fahrer der entführten Lastkraftwagen noch in der Nähe befinden könnten. Weitere Vorsichtsmaßnahmen zur Schonung der Zivilbevölkerung im Sinne von Art. 51, 57 [X.] waren daher nicht in Betracht zu ziehen.
(aa) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Piloten der Kampfflugzeuge wegen ernsthafter Zweifel am Kombattantenstatus der bei den Tanklastwagen befindlichen Personen eine (fünffache) eindringliche Empfehlung einer "show of force" (Tiefflug als Warnung) ausgesprochen hätten, dringt die Revision nicht durch. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Transskript des Funkverkehrs zwischen der [X.] und den Piloten ist bereits nicht ersichtlich, dass die Piloten die auf den Angaben des nachrichtendienstlichen Informanten beruhende Mitteilung der Leitzentrale, bei den Personen in der Nähe der Tanklastwagen handele es sich um [X.], in Zweifel gezogen haben. Da nach [X.] zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen mit der Anwesenheit von Zivilisten nicht zu rechnen war, brauchte Oberst [X.]auch nicht auf den Vorschlag einzugehen, die bei den Tanklastwagen anwesenden Personen durch eine "show of force" zu warnen. Außerdem sprachen die konkreten Umstände gegen eine solche Warnung, weil damit zugleich das legitime militärische Ziel der Bekämpfung der anwesenden [X.] vereitelt worden wäre (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. c Halbsatz 2 [X.]).
([X.]) Soweit die Revision geltend macht, der [X.] habe sich nicht auf die Angaben des angeblichen Informanten vor Ort verlassen dürfen, ist dies revisionsrechtlich unerheblich, weil die Kläger der nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung lediglich ihre eigene Einschätzung entgegenstellen. Die Revision trägt auch nicht vor, warum Oberst [X.]aus der maßgeblichen ex ante Perspektive Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und Verlässlichkeit des Informanten hätte haben müssen. Der zuständige Nachrichtenoffizier hatte den Informanten als "gewöhnlich glaubwürdig" eingestuft. Seine Berichte über die Entführung und das Liegenbleiben der Tanklastwagen sowie das Auftreten größerer [X.]-Gruppen hatten sich als zutreffend erwiesen. Zudem zeigt die Revision nicht auf, dass Oberst [X.]in der konkreten Entscheidungssituation (nachts und in einem umkämpften Gebiet) die Möglichkeit gehabt hätte, den exakten Standort des Informanten und dessen Blick auf das Geschehen zu verifizieren.
Der ferner gerügte Verstoß gegen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast liegt nicht vor. Die [X.] hat die von dem Informanten erhaltenen Mitteilungen im Prozess offengelegt. Dass er sich "vor Ort" befunden hat, war sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz unstreitig und ist von den Klägern erstmals nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung in Zweifel gezogen worden, was das Berufungsgericht zu Recht als nach §§ 525, 296a ZPO unbeachtlich behandelt hat.
(cc) Die von der Revision ferner angeführten [X.] der [X.] für den Einsatz der [X.]-[X.] ("[X.]") führen zu keiner anderen Bewertung. Die Revision legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die [X.], die vor allem die Zweckmäßigkeit militärischer Handlungen im Blick hatten und Entscheidungskompetenzen regelten, über die Vorgaben des humanitären Völkerrechts hinausgingen und dem Luftangriff entgegenstanden. [X.] dienen - ebenso wie die Zentrale Dienstvorschrift 15/2 des [X.] - nur dazu, die Einhaltung der Regeln des humanitären Völkerrechts bei bewaffneten militärischen Operationen sicherzustellen.
III.
Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen, wobei dahinstehen kann, ob die [X.] bei bewaffneten Auslandseinsätzen der [X.] unter der operativen Führung der [X.] nach Art. 34 Satz 1 [X.] überhaupt passivlegitimiert ist.
[X.]
Reiter [X.]
Meta
06.10.2016
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 25. Mai 2016, Az: III ZR 140/15, Beschluss
Art 34 S 1 GG, § 839 Abs 1 S 1 BGB, Art 51 GenfRKAbkZProt I, Art 57 GenfRKAbkZProt I, Art 13 GenfRKAbkZProt II
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2016, Az. III ZR 140/15 (REWIS RS 2016, 4396)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4396
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 12.01.2017.
Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 06.10.2016.
Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 25.05.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 477/17, 18.11.2020.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 140/15 (Bundesgerichtshof)
2 BvR 477/17 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr …
III ZR 190/05 (Bundesgerichtshof)
7 U 8/04 (Oberlandesgericht Köln)
7 U 4/14 (Oberlandesgericht Köln)