AUSLAND ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SCHADENSERSATZ BUNDESWEHR VÖLKERRECHT AMTSHAFTUNG Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Zur grundrechtlichen Radizierung der Staatshaftung sowie zur Frage von Amtshaftungsansprüchen für Einsätze der Bundeswehr im Ausland - hier: Ablehnung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Bombardierung zweier Tanklastzüge in Kunduz (Afghanistan) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - insb keine Amtspflichtverletzung dargelegt
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Abweisung einer Amtshaftungsklage wegen eines [X.]einsatzes in [X.] ([X.]) durch die Zivilgerichte. Die Beschwerdeführer verlangten von der [X.] die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Nach dem Sturz des [X.] in [X.] richtete der Sicherheitsrat der [X.] mit der Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 eine internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ([X.] - [X.]) ein. Deren Aufgabe bestand darin, die gewählte Regierung [X.]s bei der Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Die [X.]-Truppen durften zur Erfüllung ihres Auftrags alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen. Der [X.] beschloss am 22. Dezember 2001 die Beteiligung [X.] an den [X.]-Truppen. Im April 2009 übernahm Oberst [X.] das Kommando über das Provinz-Wiederaufbauteam (Provincial Reconstruction Team - [X.]) [X.].
Am Nachmittag des 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von [X.] zweier Tanklastwagen. Bei dem Versuch, die Tanklastwagen auf die Westseite des Flusses [X.] zu verbringen, blieben diese gegen 18:15 Uhr etwa sieben Kilometer Luftlinie vom Feldlager des [X.] [X.] entfernt auf einer Sandbank manövrierunfähig stecken. Gegen 20:30 Uhr erhielt Oberst [X.] die Information über die Entführung der Tanklastwagen. Durch Einsatz eines Aufklärungsflugzeugs konnten die Lastwagen gegen Mitternacht aufgespürt werden. Gegen 01:00 Uhr des 4. September 2009 forderte Oberst [X.] Luftunterstützung an, die von zwei [X.] Kampfflugzeugen gewährt wurde. Diese übermittelten ab 01:17 Uhr [X.] vom Geschehen auf der Sandbank an die [X.] im Feldlager [X.], wo sich auch Oberst [X.] aufhielt. Diesem wurde durch einen Inform[X.]n des Militärs unter Vermittlung eines Verbindungsoffiziers [X.] telefonisch bestätigt, dass sich auf der Sandbank lediglich [X.] und keine Zivilisten befänden. Gegen 01:40 Uhr gab Oberst [X.] den Befehl zum Abwurf von zwei 500-Pfund-Bomben. Dadurch wurden beide Tanklastwagen zerstört sowie zahlreiche Personen, hierunter auch Zivilisten, getötet oder verletzt.
1. Die Beschwerdeführer erhoben - jeweils gestützt auf § 839 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 [X.] - Klage gegen die [X.]. Der Beschwerdeführer zu 1. machte Schmerzensgeld aufgrund der Tötung zweier seiner Söhne durch den [X.] geltend. Die Beschwerdeführerin zu 2. beansprucht den Ersatz von [X.] wegen der Tötung ihres Ehemanns und des [X.] der gemeinsamen Kinder. Der Bombenangriff sei unter Verletzung humanitären Völkerrechts erfolgt; für Oberst [X.] sei die Anwesenheit von Zivilpersonen im [X.] erkennbar gewesen.
a) Das [X.] wies die Klage ab; ein Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Die Beweisaufnahme habe keine schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht ergeben. Zwar sei das Amtshaftungsrecht auf ein völkerrechtsrelev[X.]s Delikt [X.] Amtsträger grundsätzlich anwendbar. Der Befehl zum Bombenabwurf habe jedoch keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht dargestellt, sondern sei mit den Regelungen des humanitären Völkerrechts in Einklang gestanden. Aufgrund der zum [X.]punkt der Angriffsentscheidung vorliegenden Erkenntnis sei nicht von einer Verletzung von Zivilpersonen auszugehen gewesen.
b) Das [X.] wies die hiergegen eingelegte Berufung zurück und ließ die Revision zu. Das [X.] Amtshaftungsrecht sei auf Auslandseinsätze der [X.] zwar grundsätzlich anwendbar; das [X.] habe jedoch auf der Grundlage für das Berufungsgericht bindender tatsächlicher Feststellungen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung verneint.
c) Die hiergegen eingelegte Revision wies der [X.] mit Urteil vom 6. Oktober 2016 zurück. Aus dem Völkerrecht lasse sich ein individueller Schadensersatzanspruch ebenso wenig ableiten wie aus der Verpflichtung, das innerstaatliche Recht völkerrechtsfreundlich auszulegen (Art. 25 Satz 1 [X.]). Soweit § 839 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 34 [X.] dem Wortlaut nach auch auf schuldhafte Verletzungen dem Schutz der Zivilbevölkerung dienender völkerrechtlicher Regeln durch Soldaten der [X.] bei Auslandseinsätzen Anwendung finde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Ausweitung des traditionellen Amtshaftungsrechts dem Gesetzgeber vorbehalten und weder verfassungsrechtlich noch völkerrechtlich geboten sei.
Im Übrigen fehle es an einem amtspflichtwidrigen Verhalten von Oberst [X.], für dessen rechtliche Beurteilung auf die Erkenntnisse sowie tatsachenbasierten Erwartungen abzustellen sei, die einem Befehlshaber bei der Planung und Durchführung einer militärischen Maßnahme ex [X.] zur Verfügung stünden. Insoweit habe Oberst [X.] alle in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen.
2. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies der [X.] mit Beschluss vom 12. Januar 2017 zurück.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.]. Auch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.]) verletzt sowie gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 beziehungsweise Art. 20 Abs. 3 [X.] und die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 [X.] folgende Gesetzesbindung der Gerichte verstoßen worden.
Das Amtshaftungsrecht sei auf den Einsatz [X.] Soldaten im Ausland ausweislich des Wortlauts von § 839 Abs. 1 [X.] und Art. 34 Satz 1 [X.] uneingeschränkt anwendbar; eine diesbezügliche Einschränkung müsse der Gesetzgeber normieren. Mit dem vollständigen Ausschluss des Amtshaftungsrechts für Auslandseinsätze der [X.] habe der [X.] nicht nur gegen die Gesetzesbindung der Rechtsprechung verstoßen, sondern sich auch eine ihm nicht zukommende Rechtsetzungskompetenz angemaßt. Das Revisionsurteil verkenne Ausstrahlungswirkung und Bedeutung der betroffenen Grundrechte grob. Im Übrigen sei die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 25 [X.]) zu berücksichtigen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Diese liegt nur vor, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. [X.] 90, 22 <24 f.>; 96, 245 <248>). Soweit vorliegend verfassungsrechtliche Fragen - insbesondere zur Herleitung und Reichweite des Amtshaftungsanspruchs - in der Rechtsprechung des [X.] noch nicht geklärt sind, können sie auch hier offen bleiben.
2. Die Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.] zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte gemäß § 90 Abs. 1 [X.] angezeigt (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>; 111, 1 <4>), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Fachgerichtliche Entscheidungen überprüft das [X.] zum einen lediglich daraufhin, ob sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>; 134, 242 <353 Rn. 323>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14 -, Rn. 15; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, Rn. 29; stRspr). Dies ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>; 134, 242 <353 Rn. 323>). Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle findet zum anderen statt, wenn die Fachgerichte übersehen haben, dass bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten sind, wenn deren Schutzbereich unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt wird (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 101, 361 <388>; 106, 28 <45>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 3. April 2019 - 2 BvQ 28/19 -, Rn. 8).
Soweit der [X.] Entschädigungs- und Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Völkerrecht verneint hat, verletzt dies die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] (1.). Auch die Ablehnung von Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten (2.). Dass die vom [X.] zugrunde gelegte Auffassung, Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 [X.] in Verbindung mit Art. 34 [X.] seien auf Einsätze der [X.] im Ausland nicht anwendbar, auf einer grundsätzlichen unzutreffenden Vorstellung von der Bedeutung und Tragweite der Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] beruht (3.), begegnet zwar Zweifeln, kann jedoch offen bleiben. Denn auch im Falle einer Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 [X.] hätte die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, weil das Urteil des [X.]s vom 6. Oktober 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, soweit es ein rechtswidriges Verhalten des Oberst [X.] und damit die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs verneint (4.).
1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 [X.] gehörten, weil sie sich über gemäß Art. 25 [X.] als Bestandteil des Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinweggesetzt hätten (vgl. [X.] 31, 145 <177>; 66, 39 <64>; [X.]K 13, 246 <252>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 41). Solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts haben aber trotz voranschreitender Subjektivierung des Völkerrechts bisher nicht zu individuellen Ansprüchen geführt (a). Dass der [X.] entsprechende Ansprüche verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden (b).
a) Die Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat im Völkerrecht hat seit dem [X.] aufgrund der Fortentwicklung und der Kodifizierung des internationalen Menschenrechtsschutzes, der zunehmend mit dem humanitären Völkerrecht verwoben ist (vgl. [X.], [X.] 66 <2006>, [X.] 699 <703>), deutliche Korrekturen erfahren. Vor allem die menschenrechtlichen Gewährleistungen weisen einen genuin individualschützenden Charakter auf (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 42; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 25 Rn. 86
Sekundärrechtliche Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen aber weiterhin grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten als originärem Völkerrechtssubjekt zu (vgl. [X.] 94, 315 <329 f.>; 112, 1 <32 f.>; [X.]K 7, 303 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 41; [X.], AöR 133 <2008>, [X.] 191 <198>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 53; [X.], NVwZ 2013, [X.] 552 <552 f.>; Wollenschläger, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 38; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 25 Rn. 92
b) Soweit der [X.] in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 unmittelbar aus dem Völkerrecht resultierende Ansprüche der Beschwerdeführer verneint hat, begegnet dies daher keinen Bedenken. Insbesondere begründen weder Art. 3 des [X.] noch Art. 91 des Zusatzprotokolls zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ([X.]l 1990 II [X.] 1551) individuelle Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei eventuellen Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht (vgl. [X.]K 3, 277 <283 f.>; 7, 303 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06 u.a. -, Rn. 45 ff.).
2. Soweit der [X.] Ansprüche der Beschwerdeführer aus enteignungsgleichem Eingriff und Aufopferung abgelehnt hat, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es wi[X.]pricht nicht grundgesetzlichen Wertungen, wenn der [X.] darauf abstellt, dass beide Rechtsinstitute im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf der Grundlage der §§ 74, 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die [X.] [X.] für Sachverhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurden. Er kann daher weiter davon ausgehen, dass sie auf Kriegsschäden keine Anwendung finden, weil sich aus der kriegerischen Besetzung eines anderen Staates oder aus vergleichbaren Handlungen ergebende Schäden nicht Folge regulärer Verwaltungstätigkeit sind, die allein beide Rechtsinstitute im Blick haben (vgl. [X.]K 7, 303 <310 f.>; [X.], [X.], [X.] 128 <130>; in diese Richtung Papier/[X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 187a; krit. [X.]/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, [X.]6 <2018>, [X.] 299 <307>).
3. Soweit der [X.] dagegen die Anwendbarkeit von § 839 [X.] in Verbindung mit Art. 34 [X.] auf Einsätze der [X.] im Ausland verneint, erscheint eine grundsätzliche Verkennung der norminternen Direktiven von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] jedoch möglich. Zwar ist die Frage in der Rechtsprechung des [X.] bisher nicht geklärt. Angesichts der im Schrifttum betonten grundrechtlichen Radizierung des Amtshaftungsanspruchs (a) und der grundsätzlich umfassenden, räumlich nicht begrenzten Bindung [X.] Staatsgewalt an die Grundrechte (b) begegnet das Urteil vom 6. Oktober 2016 Zweifeln (c).
a) Die Haftung für staatliches Unrecht ist nicht nur eine Ausprägung des Legalitätsprinzips (vgl. Papier, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 34 Rn. 12
aa) Die Grundrechte schützen nicht nur vor nicht gerechtfertigten Eingriffen des Staates in Freiheit und Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger und sind insoweit Grundlage für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, die die Effektivität des Grundrechtsschutzes sicherstellen. Wo dies nicht möglich ist, ergeben sich aus ihnen - und nicht allein aus dem auf einer politischen Entscheidung des Gesetzgebers beruhenden einfachen Recht (vgl. Höfling, [X.] 61 <2002>, [X.] 260 <273>; [X.], in: [X.]., [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 19 Rn. 137) - grundsätzlich auch [X.], sei es als Schadensersatz-, sei es als Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, Rn. 9; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.] -, juris, Rn. 40; [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 [X.] -, juris, Rn. 30; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 38a; Unterreitmeier, NVwZ 2018, [X.] 383 <384 f.>). Derartige Sekundäransprüche können zwar nicht die Integrität der betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen sicherstellen, die Eingriffsintensität jedoch mindern (vgl. [X.], DVBl 2001, [X.] 1322 <1328>; [X.], [X.] 34 <2001>, [X.] 261 <274>; [X.], in: [X.]/Papier, Handbuch der [X.], 2009, § 75 Rn. 91 f., 104) und verhindern so zumindest das vollständige Leerlaufen der in Rede stehenden grundrechtlich geschützten Interessen. Sie sind insoweit ein Minus zu den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (vgl. Höfling, [X.] 61 <2002>, [X.] 260 <271, 273 f.>; [X.], [X.] der Grundrechte, 2002, [X.]) und verhindern unberechtigte und unverhältnismäßige Verkürzungen des Grundrechtsschutzes (vgl. Höfling, in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 2009, § 51 Rn. 83, 87; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2009, § 52 Rn. 12; vgl. auch [X.], DVBl 1991, [X.] 84 <87>). Ohne grundrechtlich radizierte Sekundäransprüche blieben die Verletzungen grundrechtlich geschützter Interessen häufig sanktionslos (vgl. [X.] 34, 269 <292 f.>; [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - [X.] -, juris, Rn. 40).
bb) Mit Blick auf die gemäß Art. 1 Abs. 2 [X.] gebotene [X.] Einbindung [X.] ist zudem von Bedeutung, dass eine derartige Rückbindung der staatlichen Unrechtshaftung auch den allgemeinen Rechtsgrundsätzen im [X.]n Rechtsraum entspricht (vgl. [X.], [X.] 34 <2001>, [X.] 261 <275 ff.>; Höfling, [X.] 61 <2002>, [X.] 260 <268, 274 f.>). So kennen etwa [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Cassese/[X.], [X.], 2014, § 75 Rn. 31, 135, 144), [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Cassese/[X.], [X.], 2014, § 76 Rn. 49, 59, 68), [X.] (vgl. de Pretis, in: [X.]/Cassese/ [X.], [X.], 2014, § 78 Rn. 56) oder [X.] (vgl. Szente, in: [X.]/ Cassese/[X.], [X.], 2014, § 85 Rn. 81) eine grundsätzlich umfassende und verschuldensunabhängige Haftung des Staates für jegliches Verwaltungshandeln. Auch die [X.] Gerichte erkennen eine Staatshaftung für von der Verwaltung verursachte Schäden an [X.], in: [X.]/Cassese/[X.], [X.], 2014, § 84 Rn. 152), ebenso [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/Cassese/[X.], [X.], 2014, § 82 Rn. 61), die [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/ Cassese/[X.], [X.], 2014, § 83 Rn. 152) oder das Vereinigte [X.]reich (vgl. [X.], in: [X.]/Cassese/[X.], [X.], 2014, § 77 Rn. 114, 116).
Der Gedanke einer unmittelbar auf der Verletzung von Grundrechten gründenden Ersatzpflicht hat zudem in Art. 41 [X.] Nie[X.]chlag gefunden. Danach spricht der [X.] bei einer festgestellten - regelmäßig nicht mehr (vollständig) rückgängig zu machenden - Verletzung der Konvention und ihrer Protokolle eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist. Die Entschädigung stellt sich dabei als zur Feststellung einer Konventionsverletzung akzessorische Nebenentscheidung dar (vgl. [X.], [X.] 61 <2002>, [X.] 300 <313>) und umfasst zwischenzeitlich sämtliche Konventionsverletzungen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/v. Raumer, [X.], 4. Aufl. 2017, Art. 41 Rn. 5); Ausnahmen sind insoweit nicht vorgesehen, auch nicht für bewaffnete Konflikte (vgl. [X.], AöR 133 <2008>, [X.] 191 <200>; [X.], NVwZ 2017, [X.]>; [X.], [X.], [X.] 128 <130>; Terwiesche, NVwZ 2004, [X.] 1324 <1326>; einschränkend [X.], NVwZ 2013, [X.] 552 <553>). Dass diesem Entschädigungsanspruch der Sache nach ein grundrechtlicher Gehalt zukommt (vgl. [X.], in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, [X.], 7. Aufl. 2015, Art. 41 [X.] Rn. 17; [X.], in: [X.]., [X.], 3. Aufl. 2016, Art. 41 Rn. 32), liegt auf der Hand.
cc) Die grundrechtliche Verankerung des Amtshaftungsanspruchs wird schließlich durch andere Institute unterstrichen, denen ein vergleichbarer Gedanke zugrunde liegt. Das gilt neben der Enteignungsentschädigung nach Art. 14 Abs. 3 [X.] namentlich für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, die dazu bestimmt ist, die Intensität eines Eingriffs in die Eigentumsgarantie des Art. 14 [X.] zu mindern (vgl. [X.] 100, 226 <244 ff.>; 143, 246 <338 f. Rn. 260>; [X.], DVBl 2001, [X.] 1322 <1328>; [X.], in: [X.]/Papier, Handbuch der [X.], 2009, § 75 Rn. 18). Der Ansatz ist auch nicht auf das Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 [X.] beschränkt (vgl. [X.], in: [X.]/Marauhn, [X.]/[X.] Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Kapitel 33 Rn. 155), sondern gilt wegen der grundsätzlichen Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit der Grundrechte auch über Art. 14 [X.] hinaus (vgl. [X.], [X.], [X.] 192 <200>; Höfling, [X.] 61 <2002>, [X.] 260 <275>). So findet er sich etwa auch in den Entschädigungsansprüchen für eine überlange Verfahrensdauer (§§ 198 ff. [X.]). Diese normieren als Minus zu dem von Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleisteten effektiven Rechtsschutz einen Entschädigungsanspruch als einen speziellen Fall der Staatshaftung (vgl. BTDrucks 17/3802, [X.] 19; Zimmermann, in: [X.] Kommentar zur ZPO, [X.], 5. Aufl. 2017, § 198 [X.] Rn. 4).
dd) Dermaßen grundrechtlich radizierte Sekundäransprüche nehmen am Schutz des Art. 19 Abs. 4 [X.] teil, der die Durchsetzung und Effektivierung gerade der materiellen (Grund-)Rechte gewährleistet (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 19 Rn. 80; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 19 Rn. 21
ee) Nach alledem kann der Gesetzgeber Voraussetzungen und Umfang von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen zwar näher ausgestalten; er kann [X.] vorsehen, [X.] einführen oder die gesamtschuldnerische Haftung des Staates mit anderen [X.] ausschließen. Schon jetzt erscheint eine gesamtschuldnerische Haftung [X.] für gemeinsame Militäreinsätze auf der Grundlage von §§ 839, 830 [X.] in Verbindung mit Art. 34 [X.] zweifelhaft, weil diese weder an das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 3 [X.]) gebunden noch dem [X.]n Staatshaftungsrecht unterworfen sind. Über die Existenz von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen bei Grundrechtsverletzungen verfügen kann er jedoch nicht. Dem haben die Fachgerichte bei der Auslegung der §§ 839 ff. [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.], [X.] 51 <1992>, [X.] 211 <243 f.>; [X.], [X.] 34 <2001>, [X.] 261 <287>; [X.], in: [X.]/Papier, Handbuch der [X.], 2009, § 75 Rn. 117).
b) Die [X.] Staatsgewalt ist grundsätzlich auch bei Handlungen im Ausland an die Grundrechte gebunden. Zwar kann sich diese Grundrechtsbindung von derjenigen im Inland unterscheiden. Die umfassende Bindung der [X.]n Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt - wie schon für die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland - auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland. So mögen einzelne Gewährleistungen schon hinsichtlich des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs im Inland und Ausland in unterschiedlichem Umfang Geltung beanspruchen. Ebenso kann zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein ([X.], Urteil des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 104). Soweit die Grundrechte auf Konkretisierungen des Gesetzgebers angewiesen sind, kann auch insoweit den besonderen Bedingungen im Ausland Rechnung zu tragen sein (vgl. [X.] 92, 26 <41 ff.>; dazu auch [X.] 100, 313 <363>). Erst recht ist der Einbindung staatlichen Handelns in ein ausländisches Umfeld bei der Bestimmung von Anforderungen an die Rechtfertigung von [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, Rn. 104).
c) Der [X.] setzt sich in seinem Urteil vom 6. Oktober 2016 zwar mit verfassungsrechtlichen Vorgaben auseinander. Er beschränkt sich jedoch auf Argumente, die gegen eine Anwendung des Amtshaftungsanspruchs aus § 839 [X.] in Verbindung mit Art. 34 [X.] sprechen, insbesondere die Beeinträchtigung der internationalen Bündnisfähigkeit [X.] und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Er erörtert hingegen nicht, inwieweit aus der territorial nicht begrenzten Geltung der Grundrechte und der daraus abzuleitenden staatlichen Verpflichtung zum Ausgleich oder zur Entschädigung für Grundrechtsverletzungen eine Auslegung des bestehenden gesetzlichen Amtshaftungsanspruchs folgt, die - gegebenenfalls mit Abweichungen von Ansprüchen bei innerstaatlichen Grundrechtsverletzungen - auch bei Auslandseinsätzen der [X.] zu Ansprüchen führen kann.
4. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, weil das Urteil des [X.]s vom 6. Oktober 2016 jedenfalls nicht auf dieser zweifelhaften Vorstellung von Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 [X.] beruht (vgl. zum Beruhenserfordernis [X.] 89, 48 <59>; 96, 68 <86>; 104, 92 <114>; 112, 185 <206>; 131, 66 <85>; stRspr). Dieser hat seine Entscheidung vielmehr auch damit tragend begründet, dass Oberst [X.] keine Amtspflichtverletzung begangen hat. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Ob in einem bewaffneten Konflikt eine Amtspflichtverletzung [X.] Soldaten vorliegt, bemisst sich nach der Verfassung und dem Soldatengesetz sowie vor allem nach den gewaltbegrenzenden Regeln des humanitären Völkerrechts (vgl. [X.], NVwZ 2013, [X.] 552 <554>; [X.]/Beinlich, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, [X.]6 <2018>, [X.] 299 <308 f.>). Vor diesem Hintergrund stellt - wie auch Art. 115a [X.] zu entnehmen ist - nicht jede Tötung einer Zivilperson im Rahmen kriegerischer Auseinan[X.]etzungen auch einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht dar (vgl. [X.], [X.] 66 <2006>, [X.] 699 <713, 716>).
b) Nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des [X.]s trägt der Anspruchsteller für einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht nach den allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.], AöR 133 <2008>, [X.] 191 <220 f.>). Die Beschwerdeführer haben insoweit lediglich behauptet, dass der Befehl zum Bombenabwurf hätte unterbleiben müssen, weil nicht habe ausgeschlossen werden können, dass es sich bei den identifizierten Personen um Zivilisten gehandelt habe. Damit haben sie nach Auffassung des [X.]s einen Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht nicht dargelegt. Er sei vorliegend auch nicht ersichtlich, weil Oberst [X.] bei der Erteilung des [X.] die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft, bei der notwendigen ex [X.]-Betrachtung eine gültige Prognoseentscheidung getroffen und daher keine Amtspflichtverletzung begangen habe. Das verstößt weder gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 [X.]) noch gibt es dagegen somit etwas verfassungsrechtlich zu erinnern.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.11.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 12. Januar 2017, Az: III ZR 140/15, Beschluss
Art 1 Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 GG, Art 34 GG, Einl 1 § 74 ALR PR, Einl 1 § 75 ALR PR, § 839 Abs 1 BGB, Art 91 GenfRKAbkZProt I, Art 3 LKO Haag
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2020, Az. 2 BvR 477/17 (REWIS RS 2020, 3107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3107
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Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 12.01.2017.
Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 06.10.2016.
Bundesgerichtshof, III ZR 140/15, 25.05.2016.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 477/17, 18.11.2020.
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