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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:061016UIIIZR140.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
III ZR 140/15
Verkündet am:
6. Oktober 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] Art. 34; [X.] § 839 [X.]; [X.] Zusatzprotokoll Art. 51, 57; [X.] Ab-kommen 2.
Zusatzprotokoll Art. 13
a)
Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen ei-nes Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des [X.] vom 2. November 2006 -
III ZR 190/05, [X.], 348).
b)
Das [X.] [X.] (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.]) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz [X.]r [X.] ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortfüh-rung des [X.] vom 26. Juni 2003 -
III ZR 245/98, [X.], 279).
c)
[X.] begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.
d)
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völ-kerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.
[X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 -
III ZR 140/15 -
[X.]
[X.]
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des [X.] haben der Kläger zu 1 44 % und die Klägerin zu 2 56 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind [X.] Staatsangehörige. Sie nehmen die beklagte [X.] auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zu-sammenhang mit einem Luftangriff in Anspruch, der auf Befehl eines Angehöri-gen der [X.] im Rahmen des [X.]-geführten [X.]-Einsatzes in [X.] erfolgte.
Nach dem Sturz des [X.] in [X.] durch Intervention [X.] Truppen richtete der Sicherheitsrat der [X.] mit der Resolution 1386 vom 20. Dezember 2001 eine internationale Sicher-heitsunterstützungstruppe ([X.], [X.]) unter Führung der [X.]
([X.]) ein, deren Aufgabe da-rin bestand, die gewählte Regierung [X.]s bei der Herstellung
und Auf-1
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rechterhaltung eines sicheren Umfelds zu unterstützen. Die [X.]-Truppen durf-ten mit Blick auf ihren Auftrag alle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Anwendung von Waffengewalt ergreifen. Der [X.] beschloss am 22. Dezember 2001 die Beteiligung [X.]r [X.] an den [X.]-Truppen. Das Einsatzgebiet des [X.]n [X.]-Kontingents wurde mit Be-schluss des [X.] vom 28. September 2005 auf die Regionen [X.] und [X.] festgelegt.
Im April 2009 übernahm der damalige Oberst [X.] K.
das Kommando über das [X.] ([X.]) [X.]. Operativ unterstand er dem [X.]-Kommandeur und letztlich dem [X.]-Oberbefehlshaber ([X.], [X.]), truppendienstlich dem Einsatzführungs-kommando der [X.] und letztlich dem [X.].
Am Nachmittag des 3. September 2009 bemächtigte sich eine Gruppe von [X.] zweier Tanklastwagen etwa 15 Kilometer südlich der Stadt [X.] und etwa acht Kilometer süd-südwestlich des Feldlagers des [X.] [X.]. Bei dem Versuch, die Tanklastwagen auf die Westseite des Flusses [X.] zu verbringen, blieben diese gegen 18.15 Uhr etwa sieben Kilometer Luftlinie vom Feldlager des [X.] [X.] entfernt auf einer Sandbank in der Flussmitte manövrierunfähig im Schlamm stecken.
Gegen 20.30 Uhr erhielt Oberst K.
die Information über die Entführung der beiden Tanklastwagen. Durch Einsatz eines Aufklärungsflugzeugs konnten die Fahrzeuge gegen Mitternacht aufgespürt werden. Nachdem
das Flugzeug den Luftraum über der Sandbank gegen 0:48 Uhr wegen Treibstoffmangels ver-lassen hatte, forderte Oberst K.
gegen 1:00 Uhr beim [X.]-Hauptquartier Luftunterstützung an. [X.] später trafen zwei [X.] Kampf-3
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flugzeuge vom Typ F
15 ein und übermittelten ab 1:17 Uhr [X.] von dem Geschehen auf der Sandbank in Echtzeit an die Operations-zentrale im Feldlager [X.], wo sich Oberst K.
aufhielt. Auf Anweisung der [X.] hielten sich die Flugzeuge zunächst im Hintergrund, standen jedoch mit dem [X.] ([X.], [X.]) in ständigem Funkkontakt. Parallel dazu wurde dem [X.]-Kommandeur durch ei-nen Informanten des Militärs -
über einen Verbindungsoffizier -
mehrfach bestä-tigt, es befänden sich auf der Sandbank nur [X.] und keine Zivilisten. Gegen 1:40 Uhr gab Oberst K.
den Befehl zum Waffeneinsatz. Daraufhin warfen die Kampfflugzeuge zwei 500-Pfund-Bomben ab. Dadurch wurden die beiden Tanklastwagen zerstört und zahlreiche Personen, die sich im Bereich der Fahrzeuge aufhielten, getötet beziehungsweise verletzt. Darunter befanden sich auch Zivilisten.
Die Kläger haben geltend gemacht, der Bombenangriff sei unter Verlet-zung des humanitären Völkerrechts erfolgt, da die Anwesenheit von Zivilperso-nen für den [X.]-Kommandeur erkennbar gewesen sei. Der Kläger zu 1, [X.], hat behauptet, zwei seiner Söhne bei dem [X.] zu haben. Er begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von [X.] Zahlung eines Unterhaltsschadens in Höhe von 5p-tung, ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen sechs Kinder sei bei dem Luft-angriff ums Leben gekommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger [X.] keinen Erfolg. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision ver-folgen sie ihre [X.] weiter.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Kläger ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die [X.] zu Recht verneint.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2015, 202 veröf-fentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein [X.] der Kläger auf Schadensersatz ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Völkerrecht. Es entspreche weiterhin völkerrechtlicher Praxis, dass sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völker-rechtswidriger Handlungen
eines Staates gegenüber fremden Staatsangehöri-gen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten zustünden. Ein Indi-vidualanspruch auf Schadensersatz ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 3 des IV.
Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] ([X.]. 1910 S. 107) und aus Art. 91 des [X.] vom 8. Juni 1977 zu den [X.] Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ([X.], [X.] [X.]). Ansprüche Einzelner könnten auch nicht auf das
Völkergewohnheitsrecht oder Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] gestützt werden.
Ansprüche aus Aufopferung kämen nicht in Betracht, da dieses [X.] die Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen nicht erfasse.
Soweit Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.] zu prüfen seien, könne offen bleiben, ob das nationale ([X.]) Amtshaf-8
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tungsrecht auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach dem Ende des [X.]) anwendbar sei, den Regeln des humanitären Völker-rechts über den Schutz der Zivilbevölkerung drittschützende Wirkung zukomme und bei Amtspflichtverletzungen durch Soldaten der [X.] im Rahmen eines von der [X.] geführten Einsatzes internationaler Truppen eine [X.]süberleitung auf die [X.] als [X.] erfolge. Ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass der [X.]-Kom-mandeur keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen habe. Auf der Grundlage der vom [X.] nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O bindend getroffe-nen Feststellungen habe Oberst K.
weder gegen das Verbot von [X.]en gegen Zivilpersonen (insbesondere Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des zweiten Zusatz-protokolls zu den [X.] Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte -
[X.]I, [X.] [X.]) schuldhaft verstoßen noch das völkerrechtliche Gebot der militärischen Aufklä-rung (Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] [X.]) vorwerfbar verletzt. Die beiden entführten Tanklastzüge und die in deren Bereich anwesenden [X.]-Kämpfer hätten
legitime militärische [X.]sziele dargestellt. Der [X.]-Kommandeur habe alle in der konkreten Planungs-
und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen. Aus der maßgeblichen ex ante Perspektive des Kommandeurs sei objektiv nicht erkennbar gewesen, dass sich neben den [X.] auch Zivilpersonen an der [X.] befunden hätten. Die von dem [X.]-Kommandeur erlassenen [X.] ([X.], [X.]) seien für die Beurteilung etwaiger Schadensersatzansprü-che der Kläger ohne Bedeutung. Aus diesen und weiteren [X.] von [X.], [X.] oder [X.] ergäben sich keine drittschützenden Amtspflich-ten. Da aus der Sicht eines objektiv pflichtgemäß handelnden Befehlshabers in der Position des [X.] mit der Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des [X.]s nicht zu rechnen gewesen sei, liege auch kein (schuld--
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hafter) Verstoß gegen das Schonungsgebot (Art. 57 Abs.
1, 2 Buchst. a [ii] [X.]
I), das Verhältnismäßigkeitsgebot (Art. 57 Abs. 2 Buchst.
a [iii] [X.]), das [X.] (Art. 57 Abs. 2 Buchst. c [X.]) und das [X.] (Art. 51 Abs. 4, 5 [X.]) vor.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Den Klägern steht kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatz-anspruch zu. Sie haben auch keinen Schadensersatzanspruch aus nationalem ([X.]n) Recht. Das [X.] (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 34 [X.]) ist auf militärische Handlungen der [X.] im Rahmen von [X.] nicht anwendbar. Außerdem sind -
die Anwendbarkeit [X.]n Amtshaf-tungsrechts im vorliegenden Fall unterstellt -
Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen zu verneinen.
1.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadensersatz-
oder Entschädigungsan-spruch gegen die [X.] zusteht.
a) Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht
ein An-spruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Ungeachtet der -
ste-tig fortschreitenden -
Entwicklungen auf [X.] des Menschenrechtsschut-zes, die zur Anerkennung
einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Einzel-nen sowie zur Etablierung vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, ist eine vergleichbare Entwicklung im Bereich der [X.] 13
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nicht nachzuweisen. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Senat, Urteil vom 2. November 2006 -
III ZR 190/05, [X.], 348 Rn. 6 ff; [X.], NJW 2006, 2542, 2543 und BeckRS 2013, 55213 Rn. 41 ff, 46; BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 416 [Stand: 1. Juli 2016]; [X.], [X.], [X.], 36). Bei Verträgen auf dem Gebiet des Völkerrechts ist die Haftungsverpflichtung auf das Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen [X.] beschränkt. Sie besteht nur
zwischen den Vertragsparteien und unterscheidet sich von dem [X.] der [X.] Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts ([X.],
NJW 2004, 3257, 3258 und BeckRS 2013 aaO Rn. 46). Nach dieser weiterhin gültigen Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts wird dem geschädigten Individuum mittelbarer internationaler Schutz gewährt, indem sein Heimatstaat im Wege des diplomatischen Schutzes sein eigenes Recht darauf geltend macht, dass das Völkerrecht gegenüber
seinen
Staatsangehörigen beachtet wird (Senat, Urteile vom 26. Juni 2003 -
III ZR 245/98, [X.], 279, 291 und vom 2. November 2006 aaO Rn. 6; [X.], NJW 1996, 2717, 2719). Dabei handelt es sich um eine [X.] Pflicht des Staates zur Schutzgewährung. Dem Einzelnen steht insoweit ge-genüber seinem Heimatstaat ein subjektiver Anspruch auf fehlerfreie Ermes-senausübung zu ([X.], [X.] [2006], 699, 711; von [X.], Die [X.] für seine [X.] im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer [X.]r Militärhandlungen, S. 322).
b) Nach diesen Grundsätzen können die Kläger Schadensersatz-
oder Entschädigungsansprüche auch nicht auf Art. 3 des [X.] vom 18. Oktober 1907 betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] 17
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oder Art. 91 des ersten Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den [X.] Ab-kommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler be-waffneter Konflikte stützen. Diese Regelungen statuieren zwar ein besonderes völkerrechtliches Haftungsregime für Verstöße gegen das humanitäre [X.]-völkerrecht, begründen jedoch keine individuellen Schadensersatz-
oder Ent-schädigungsansprüche. Dadurch wird nur der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positi-viert (Senat, Urteil vom 2. November 2006 aaO Rn. 9 ff; [X.], NJW 2004, 3257, 3258; NJW 2006, 2542, 2543
und BeckRS 2013, 55213 Rn. 45 ff).
2.
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht Entschädigungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung abgelehnt. Der auf den §§ 74, 75 Einl. [X.] beruhende Aufopferungsgedanke wurde für Sachverhalte des [X.] Verwaltungshandelns ("Normalfall") entwickelt und kann auf [X.] nicht angewendet werden. Diese sind nicht Ausdruck "echter"
verwaltungs-rechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurtei-lenden Zustands ([X.], NJW 2006, 2542, 2544). [X.], wie namentlich [X.]e und umfangreiche Einsätze der [X.] im Ausland im Verbund mit anderen [X.], können in ihren Auswirkungen, ins-besondere mit Blick auf mögliche zivile Schäden, nicht über den allgemeinen Aufopferungsanspruch reguliert werden, sondern bedürfen besonderer Aus-gleichssysteme und [X.], die in entsprechenden Gesetzen niederzulegen sind (vgl. Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S.
127 unmittelbar in Bezug auf [X.], aber wohl allgemein haftungsbezogen zu verstehen).
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3.
Auch einen Schadensersatzanspruch der Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz
1 [X.] i.V.m Art. 34 Satz 1 [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht ver-neint.
a) Das nationale ([X.]) [X.] findet auf Schäden
keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz [X.]r [X.] ausländischen Bürgern zugefügt werden.
aa) Etwaigen individuellen ("zivilrechtlichen") Ersatzansprüchen der [X.] Personen aus nationalem Recht steht allerdings nicht die "Exklusivität"
völkerrechtlicher Schadensregulierung entgegen. Das Grundprinzip des diplo-matischen Schutzes durch den Heimatstaat schließt einen Anspruch nicht aus, den das nationale Recht des verletzenden Staates dem Verletzten außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt und der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt ("Anspruchsparallelität"
statt "Exklusivität des Völkerrechts"). Es bleibt dem das Völkerrecht verletzenden Staat somit [X.], der verletzten Person Ansprüche auf Grund des eigenen nationalen Rechts zu gewähren (Senat, Urteil vom 26. Juni 2003 -
III ZR 245/98, [X.], 279, 293; [X.], NJW 1996, 2717, 2719). Es besteht auch keine Regel des Völkergewohnheitsrechts dahingehend, dass [X.] im Zusammenhang mit [X.] nur im Rahmen von völkerrechtlichen Ver-trägen, insbesondere [X.]sverträgen, getroffen werden könnten oder beste-hende Verträge über solche Entschädigungen abschließend wären ([X.] aaO).
Indessen gewährt das nationale Recht einzelnen Personen keine Ersatz-ansprüche für Schädigungen infolge von Kampfeinsätzen [X.]r Soldaten im Ausland.
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bb) Verstoßen [X.] Soldaten bei bewaffneten Auslandseinsätzen schuldhaft gegen völkerrechtliche Primärregeln, die dem Schutz der Zivilbevöl-kerung dienen sollen, und werden dadurch Sach-
oder Personenschäden ver-ursacht, kommen allerdings nach dem Wortlaut des § 839 Abs. 1 [X.] Scha-densersatzansprüche nach Amtshaftungsgrundsätzen in Betracht. In Bezug auf Auslandseinsätze der [X.] lassen sich unter diesem Gesichtspunkt we-der § 839 [X.] noch Art. 34 [X.] Einschränkungen entnehmen.
(1) Dementsprechend wird von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur die Anwendbarkeit des [X.]n [X.]s bei Auslandseinsätzen der [X.] im Rahmen von bewaffneten Konflikten bejaht. Auch in [X.] oder bei der Teilnahme an bewaffneten [X.] sei der Staat an das Recht, vor allem das Völkerrecht, gebunden. Das [X.]völkerrecht ("ius in bello") zu beachten, sei staatliche Verpflichtung, die gerade dem Zweck diene, anstelle der ansonsten
geltenden zivilen Rechts-ordnung seine Wirkung zu entfalten. Soweit in [X.] diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion ([X.], NJW 2005, 2860, 2862). Ein individueller Sekundärrechtsschutz vor
den nationalen Gerichten -
gestützt auf das nationale [X.] -
stelle ein effektives Mittel zur Durchsetzung der völkerrechtlichen Primärregeln dar und sei
aus Sicht des den Schutz des Einzelnen zunehmend stärker betonenden [X.] besonders angezeigt (vgl. [X.], AöR 133 [2008], 191, 210
f; von
[X.] aaO [X.]8). Für die Anwendbarkeit des [X.]s sprächen darüber hinaus die Werteordnung des Grundgesetzes (Entscheidung für die internationale Zusammenarbeit gemäß Art. 23 ff [X.],
Schutz der Men-schenwürde und der Persönlichkeit, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.]) und das Rechtsstaatsprinzip ([X.] aaO S. 211 ff; [X.] aaO S. 712; von [X.] aaO [X.]9). Würde dem betroffenen Einzelnen der Weg zur Amtshaftung ver-22
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sperrt werden, käme
es zu einer unzulässigen Einschränkung des Gewährleis-tungsbereichs des Art. 34 [X.] (Huhn, Amtshaftung im bewaffneten [X.], [X.]; [X.] aaO). Ferner wird angeführt, es fehle eine gesetzliche Befugnis zur Suspendierung des Deliktsrechts außerhalb des [X.] im Sinne der Art. 115a ff [X.] ([X.] aaO S. 217 f; von [X.] aaO S. 320). Das Reichsbeamtenhaftungsgesetz in seiner aktuellen Fassung und die nach 1949 zur Entschädigung [X.] Unrechts erlassenen Gesetze (insbesondere § 8 Abs. 1 des [X.]esentschädigungsgesetzes, § 16 des [X.] zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft") [X.] von der grundsätzlichen Geltung des [X.]s bei bewaffneten Auslandseinsätzen [X.]r [X.]
aus ([X.] aaO S. 219; [X.], Amtshaftung für Handlungen in Auslandseinsätzen der [X.], S. 89
f).
(2) Die Gegenmeinung, die die Anwendbarkeit des [X.]n Amtshaf-tungsrechts bei kampfhandlungsverursachten Schäden generell ausschließt, sieht hingegen
in dem völkerrechtlichen Haftungsregime eine lex specialis ge-genüber dem [X.] (MüKo[X.]/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; [X.], [X.], [X.], 40; [X.], NVwZ 2013, 552, 554; [X.] 2016, 125, 128). Das nationale Staatshaftungsrecht werde durch das humanitäre Völker-recht überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen stellten einen völkerrechtli-chen Ausnahmezustand dar, der die im [X.] weit-gehend suspendiere ([X.], NJW 2004, 525, 526; [X.] aaO). Die im Grundgesetz geregelten Gesetzgebungskompetenzen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 [X.] einerseits und Art. 73 Abs. 1 Nr. 13 [X.] andererseits) legten nahe, dass es in-nerstaatlich für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte der [X.] besonderer Ausgleichsnormen bedürfe. Die Entstehungsgeschichte von §
839 [X.] und Art. 34 [X.] spreche ebenfalls gegen eine Anwendbarkeit deut-schen [X.]s auf Kampfhandlungen in bewaffneten Konflikten 24
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([X.] aaO). Die (weltweit einmalige) Zuerkennung von Amtshaftungsansprü-chen
im Rahmen von bewaffneten Konflikten würde die [X.] in ihrem notwendigen außenpolitischen Handlungsspielraum und letztlich in ihrer Bündnisfähigkeit unangemessen beschränken ([X.],
NVwZ 2013 aaO). Die nationalen Gerichte seien nicht befugt, eine (vermeintliche) Lü-cke des Haftungsrechts durch Auslegung des einfachen Rechts zu schließen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen obliege allein dem parlamentarischen Gesetzgeber ([X.] aaO S. 37 ff).
cc) (1) In dem
Fall "Distomo", in dem eine in die [X.] [X.] eingegliederte [X.] im [X.] nach einer vorausgegan-genen bewaffneten Auseinandersetzung mit Partisanen [X.] als Ver-geltungsmaßnahme ein Dorf niederbrannte und dessen Bewohner tötete, hat der erkennende Senat Amtshaftungsansprüche nach § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] verneint (Urteil vom 26. Juni 2003 -
III ZR 245/98, [X.], 279). Dabei hat er nicht in Zweifel gezogen, dass die Tatbestandselemente des § 839 Abs.
1 Satz 1 [X.] dem Wortlaut der Vorschrift nach sämtlich erfüllt waren. Er war jedoch der Auffassung, nach dem Verständnis und Gesamtzusammenhang des [X.] geltenden Rechts seien die dem [X.] völker-rechtlich zurechenbaren militärischen Handlungen während des [X.] im [X.] von dem -
eine innerstaatliche Verantwortlichkeit des Staats auslösenden -
[X.] des § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] ausgenommen. [X.] sei damals als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen worden, der seinem Wesen nach auf kollektive Gewaltanwendung ausgerichtet sei und die im [X.] weitgehend suspendiere. Die [X.] für den Beginn eines [X.] und die Folgen
der damit zwangsläufig [X.] kollektiven Gewaltanwendung wie auch die Haftung für individuelle [X.]verbrechen der zu den bewaffneten Mächten gehörenden Personen sei 25
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auf [X.] der kriegführenden [X.] geregelt beziehungsweise als rege-lungsbedürftig angesehen worden. Aus dieser Sicht des [X.] als eines in [X.] Linie kollektiven Gewaltakts, der als "Verhältnis von Staat zu Staat"
[X.] worden sei, habe -
jedenfalls damals -
die Vorstellung fern gelegen, ein kriegführender Staat könne sich durch Delikte seiner bewaffneten Macht wäh-rend des [X.] im Ausland (auch) gegenüber den Opfern unmittelbar [X.] machen (aaO S. 295 ff). Der Senat sah sich in seiner [X.] durch weitere Bestimmungen des seinerzeit geltenden Rechts bestätigt (aaO [X.] ff), insbesondere durch den Haftungsausschluss nach § 7 des [X.] über die Haftung des [X.] für seine Beamten -
Reichsbeamtenhaf-tungsgesetz ([X.]) -
vom 22. Mai 1910 ([X.]. S. 798). Nach dieser Vorschrift (in ihrer bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung) stand den Angehörigen ei-nes ausländischen Staates ein Ersatzanspruch auf Grund dieses Gesetzes ge-gen das [X.] nur insoweit zu, als nach einer im Reichsgesetzblatt ([X.]) enthaltenen Bekanntmachung des Reichskanzlers ([X.] der Justiz) durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war (woran es im [X.] zu [X.] fehlte). Das [X.] (NJW 2006, 2542, 2543) hat dahinstehen lassen, ob ein Anspruch gemäß § 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.] vom spezifisch völkerrechtlichen Haftungsregime zwischen den [X.] überlagert worden sei. Es hat die Verneinung eines Amtshaftungsan-spruchs jedenfalls im Hinblick auf § 7 [X.] aF für gerechtfertigt gehalten.
(2) In dem Fall "Varvarin", der die Zerstörung einer Brücke durch Kampf-flugzeuge der [X.]
während des [X.] betraf, wobei zehn [X.] getötet und 30 zum Teil schwer verletzt wurden, hat der Senat (Urteil vom 2. November 2006 -
III ZR 190/05, [X.], 348 Rn. 20) offen gelassen, ob für die [X.] nach Inkrafttreten des Grundgesetzes an seiner in der Sache 26
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"Distomo"
vertretenen Auffassung festzuhalten sei, dass militärische ([X.]-)
Handlungen im Ausland vom [X.] ausgenommen seien. Denn der von den damaligen Klägern geltend gemachte [X.] scheiterte jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem [X.] gegen die Brücke rechtsfehlerfrei keine Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des hu-manitären ([X.]-)Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung festgestellt waren. Das [X.] (BeckRS 2013, 55213 Rn. 52
ff) hat die hiergegen eingelegten [X.] nicht zur Entscheidung ange-nommen und die Frage der Anwendbarkeit des [X.]s auf [X.] Fälle als nicht entscheidungserheblich angesehen.
dd) Die bislang offen gelassene Frage, ob das [X.] Amtshaftungs-recht unter der Geltung des Grundgesetzes auf Auslandseinsätze [X.]r [X.] im Rahmen bewaffneter Konflikte anwendbar ist, verneint der Senat nunmehr. Zu einer Ausweitung des -
oben dargelegten -
traditionellen Verständ-nisses des [X.]s zwingen weder [X.]-
noch Völkerrecht. Vielmehr sprechen der nie
geänderte Wortlaut von § 839 [X.] und Art.
34 [X.], die [X.], der daraus ableitbare Gesetzeszweck sowie systemati-sche Erwägungen (das Verhältnis zum Völkerrecht betreffend) gegen eine [X.] auf Kampfhand-lungen [X.]r [X.] im Ausland. Einer darüber hinausgehenden
rich-terlichen Rechtsfortbildung würde entgegenstehen, dass derart grundlegende Entscheidungen allein vom Gesetzgeber zu treffen sind.
(1) Der Wortlaut der Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 [X.], Art. 34 [X.]) schließt zwar -
wie bereits erwähnt -
die Anwendbarkeit des [X.] nicht explizit aus. Dies führt jedoch nicht automatisch zur Bejahung der 27
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Staatshaftung in Fällen wie dem vorliegenden. Denn zu berücksichtigen ist
stets auch der historische Kontext, in dem eine Norm formuliert worden ist ([X.], [X.], [X.], 39).
(a) Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten [X.] am 1. Januar 1900 in [X.] getretenen § 839 [X.] dachte der [X.] ersichtlich nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Derartige Erwägungen sind in den Gesetzesmaterialien nicht dokumentiert ([X.], NVwZ 2013, 552, 554; [X.] 2016, 125, 128; jeweils mwN; s. auch [X.]/[X.], [X.]
[2007], § 839 Rn. 1 ff zur Entstehungsgeschichte des § 839 [X.]). Nach dem traditio-nellen Verständnis des Amtshaftungs-
und Völkerrechts stand bis zum Ende des [X.] rechtlich außer Frage, dass militärische ([X.]-)Hand-lungen im Ausland vom damaligen [X.] (§ 839 [X.] i.V.m. Art. 131 [X.]) ausgenommen waren und die Folgen kriegerischer [X.] im "Verhältnis von Staat zu Staat"
zu kompensieren waren ([X.], Urteil vom 26. Juni 2003 -
III ZR 245/98, [X.], 279, 295 ff).
(b) Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 [X.] und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung [X.]r [X.] noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im
Ausland im Blick. Insbesondere war das gegenwärtige Ausmaß der internationalen Ein-bindung [X.]s, zu der seit den 1990er Jahren auch Auslandseinsätze der [X.] zur internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung hinzukommen, im Jahr 1949 für den mit der Ausarbeitung des Grundgesetzes betrauten [X.] nicht vorhersehbar. Es kann deshalb ausge-schlossen werden, dass bei Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Ausdehnung des [X.]s auf Schadensfälle im Zusammenhang mit Auslands-einsätzen [X.]r [X.] intendiert war (von [X.] aaO S. 321). Da 29
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17
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Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland nach dem traditionel-len Verständnis ohnehin nicht in den Anwendungsbereich des [X.] fielen, bestand nach allem aus Sicht des damaligen Gesetzgebers keine Veranlassung, solche Militäreinsätze expressis verbis von der klassischen Amtshaftung auszunehmen.
(c) Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung da-hingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden
Bestimmungen des [X.]s ist bis heute unverändert geblieben. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des [X.]s kann ins-besondere nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass § 7 [X.] durch Art. 6 des Auslandsverwendungsgesetzes vom 28.
Juli 1993 -
AuslVG ([X.] I S.
1394) mit Wirkung zum 1. Juli 1992 erheblich geändert worden ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nF, der wörtlich § 35 Abs. 1 Satz 1 des für nichtig erklärten Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 entspricht, kann die [X.] zur Herstellung der Gegenseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einem ausländischen Staat und seinen Angehörigen, die im Geltungsbe-reich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, [X.] aus diesem Gesetz nicht zustehen, wenn der [X.] oder [X.] nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren [X.] kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. Während es
nach früherem Recht einer Bekanntmachung über das Vorliegen von Gegenseitigkeit bedurfte, um die Haftung des Staates zu er-möglichen, gilt die Übernahme der Haftung durch den Staat
jetzt als Regel, die nur dann aufgehoben ist, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung -
was bislang nicht erfolgt ist -
erlassen wird (BeckOGK/[X.], [X.], § 839 Rn. 720 f [Stand: 1. Juli 2016]).
Wie sich aus der Gesetzesbegründung
ergibt, sollte das 31
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Auslandsverwendungsgesetz der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass sich [X.] vermehrt an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland beteiligt
(Entwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] eines Gesetzes über dienstrechtliche Regelungen für
besondere Verwendungen im Ausland, BT-Drucks. 12/4749 S. 1, 8). Durch die Neufassung des § 7 [X.]
sollte verhindert werden, die
im Ausland verwendeten
Amtswalter einer persön-lichen Haftung auszusetzen, wie sie sich nach dem bisherigen Regelungssys-tem aus § 839 [X.] ergeben konnte (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.],
BT-Drucks. 12/5142 S.
15). Einen spezifisch militärischen Bezug hatte die Neuregelung nicht. Auslandskampfeinsätze der [X.] waren zum damaligen [X.]punkt nicht absehbar. Demzufolge bestand auch [X.] Veranlassung, diese bei der Änderung des § 7 [X.] zu berücksichtigen. Die Neuregelung der Vorschrift gibt daher für die Frage der Anwendbarkeit des [X.]s auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] nichts her.
Gleiches gilt für § 8 Abs. 1 [X.] und § 16 Abs. 1 des [X.] "Erinnerung, Verantwortung, Zukunft". Aus dem [X.], dass darin etwaige konkurrierende Schadensersatzansprüche ausge-schlossen werden, folgt nicht, dass seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
das nationale [X.] auf bewaffnete Auslandseinsätze [X.]r [X.] anzuwenden ist, zumal sich beide Gesetze auf zuvor erfolgte [X.] beziehen.
(2) Für den allgemeinen Aufopferungsanspruch,
der einen hoheitlichen, der betroffenen Person ein Sonderopfer abverlangenden Eingriff in nicht ver-mögenswerte Rechte (nicht jedoch ein Verschulden) voraussetzt, ist, wie [X.], höchstrichterlich anerkannt, dass diese Anspruchsgrundlage für Sach-verhalte des alltäglichen Verwaltungshandelns entwickelt wurde und auf [X.]-32
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schäden nicht angewendet werden kann. Diese sind nicht Ausdruck "echter"
verwaltungsrechtlicher Tätigkeit, sondern die Folge eines nach dem Völkerrecht zu beurteilenden Ausnahmezustands ([X.], NJW 2006, 2542, 2544; s. auch Ossenbühl/[X.], Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., [X.]; [X.], [X.] 2016, 126, 129). Für den allgemeinen (verschuldensabhängigen) Amtshaftungsan-spruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 [X.] kann nichts an-deres gelten (vgl. [X.], NVwZ 2013, 552, 554). Die Vorschrift des §
839 [X.] ist, wie insbesondere deren Entstehungsgeschichte zeigt (dazu [X.]/
[X.], [X.] [2007], § 839 Rn. 1 ff), auf den "normalen Amtsbetrieb"
zugeschnit-ten, das heißt auf den Ausgleich von Schäden, die auf Grund von Amtspflicht-verletzungen im Rahmen des allgemeinen und alltäglichen Verwaltungshan-delns entstehen. Im Rahmen der "General-Amtspflicht"
zu rechtmäßiger Amts-ausübung muss ein (Verwaltungs-)Beamter den entscheidungserheblichen Sachverhalt zum Beispiel durch Anhörung der Beteiligten erforschen sowie sei-ne Entscheidung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Zuständigkeits-, Form-
und sonstigen Verfahrensvorschriften treffen. Über Anträge und sonstige Begehren des Bürgers ist in
angemessener [X.]
zu befinden (s. nur Schlick, Ad Legendum
2015, 250, 254). Fällt dem fehlerhaft handelnden Beamten nur Fahr-lässigkeit zur Last, so scheidet
nach § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Haftung
aus, wenn der Verletzte auf andere Weise von einem "privaten"
Schädiger Ersatz zu erlangen vermag (sog. Subsidiaritätsklausel). Nach § 839 Abs. 3 [X.] tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (Vorrang des Pri-märrechtsschutzes). Dies alles zeigt, dass der allgemeine Amtshaftungstatbe-stand für die Beurteilung militärischer Kampfhandlungen im Ausland nicht passt. Die Subsidiarität der Amtshaftung bei fahrlässigen Pflichtverletzungen und der Vorrang des Primärrechtsschutzes kommen in Fällen militärischer [X.] regelmäßig von vornherein nicht zum Tragen und laufen struktu--
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rell leer. Darüber hinaus kann die Entscheidungssituation eines verwaltungs-mäßig handelnden Beamten nicht mit der Gefechtssituation eines im [X.] befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.
(3) Gegen die Anwendbarkeit des [X.]n (nationalen) [X.] bei Kampfhandlungen [X.]r [X.] im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime. Insbesondere mit den beiden Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler ([X.]) beziehungsweise nicht internationaler ([X.]I) bewaffneter Konflikte exis-tiert ein detailliertes Regelwerk, das auf [X.] der Primärnormen den Schutz der Zivilbevölkerung umfassend gewährleistet (insbesondere Art. 48 ff [X.], Art. 13
ff [X.]I) und sekundärrechtlich die Haftungsfolgen dahingehend regelt, dass eine Konfliktpartei für alle Handlungen verantwortlich ist, die von den zu ihren [X.]n gehörenden Personen begangen werden, und bei [X.] gegenüber dem Heimatstaat der geschädigten Personen zum Schadensersatz verpflichtet ist
(vgl. Art. 91 [X.] und
Art. 3 des [X.] vom 18. Oktober 1907), wobei der Heimatstaat seinen geschädig-ten Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt. Von dieser Haftung ist auch die [X.] bei ihrer Zustimmung zu den Zusatzpro-tokollen zu den [X.] Abkommen ausgegangen (vgl. Denkschrift zu den Zu-satzprotokollen zu den [X.] Abkommen, BT-Drucks. 11/6770 [X.]). [X.] man ferner, dass
sich
die spezifische Situationslage im Rahmen von bewaffneten Auslandseinsätzen deutlich von den rein nationalen Konstella-tionen, für die das [X.] ursprünglich geschaffen wurde, un-terscheidet, sprechen die besseren Argumente dafür, das völkerrechtliche [X.]sregime als eine gegenüber dem allgemeinen [X.] [X.] anzusehen (MüKo[X.]/Papier, 6. Aufl., § 839 Rn. 187a; [X.] aaO S. 40; [X.], NVwZ 2013 aaO S. 554; [X.] 2016 aaO S. 128).
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(4) Die Werteordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Verpflich-tung aller staatlichen Einrichtungen zur Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte sowie die [X.]entscheidung für die internationale [X.], zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der [X.] auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.].
(a) Wie bereits dargelegt,
lässt sich keine völkergewohnheitsrechtliche Regel feststellen, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Wenn sich aus dem Völkerrecht keine individuellen Schadensersatzansprüche ableiten lassen, besteht auch keine Verpflichtung, einzelnen Personen durch Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. Art. 25 Satz 1 [X.]) einen Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht einzuräumen (vgl. [X.] aaO S. 36 f). Aus dem [X.], dass das
Völkerrecht nationale Bestimmungen
im Hinblick auf die [X.] bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht nicht ausschließt (siehe oben aa), lässt sich zudem keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten, dass ein das Völkerrecht verletzender Staat den verletzten Personen auf Grund eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren hat ([X.], NJW 2004, 3257, 3258).
Angesichts der Fortentwicklung und Kodifizierung des internationalen
Menschenrechtsschutzes nach dem [X.] besteht derzeit keine zwingende Notwendigkeit, die Einhaltung der Regeln des humanitären [X.]-völkerrechts
durch Gewährung eines nationalen Staatshaftungsanspruchs des Einzelnen "parallel abzusichern". Das Völkerrecht enthält inzwischen zahlreiche Primärnormen zum Schutz der Zivilbevölkerung und "flankierende"
Vorgaben 35
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zur Ahndung von Verstößen durch strafrechtliche Verfolgung und Schadenser-satzleistungen auf [X.] (insbesondere Art. 48
ff, Art. 85 bis 91 [X.], Art. 13 ff [X.]I). Auf [X.] gewähren die [X.] zusätzlichen Schutz.
Dem Grundgesetz kann auch kein Gebot entnommen werden, bei jeder Grundrechtsverletzung einen individuellen Schadensersatzanspruch zu schaffen.
(b) Die Entscheidung des Grundgesetzes für die internationale [X.] (Art. 23-25
[X.]) lässt sich nicht für die Anwendbarkeit des Amtshaf-tungsrechts auf bewaffnete Konflikte beziehungsweise militärische Verhaltens-weisen im Ausland ins Feld führen. Sie weist vielmehr
in die gegenteilige Rich-tung. Die Einordnung [X.]s in friedenswahrende Systeme ist verfas-sungsrechtlich in Art. 24 Abs. 2 [X.] geschützt. Nach Art. 32 Abs. 1 [X.] steht die Pflege der internationalen Beziehungen dem [X.] zu, wobei Trägerin der äu-ßeren Gewalt innerhalb des [X.]es grundsätzlich die Exekutive ist ([X.] aaO S. 214; von [X.] aaO [X.]2 f). Bei Anwendung des [X.]s auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von [X.] wegen geforderten Bünd-nisfähigkeit [X.]s und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen. Da bei realitätsnaher Betrachtung für die [X.] nur Auslandseinsätze gemeinsam mit Partnerländern, insbesondere im Rah-men der [X.], in Betracht kommen, bestünde im Rahmen der Amtshaftung die Möglichkeit der Zurechnung völkerrechtswidriger unerlaubter Handlungen eines anderen [X.] nach Maßgabe des § 830 [X.]. Das würde nicht nur die Gefahr einer kaum eingrenzbaren (gesamtschuldnerischen) [X.] heraufbeschwören (in diesem Sinn [X.] aaO S. 44), sondern hätte auch zur Folge, dass vor den [X.]n Zivilgerichten die inzidente Überprüfung des hoheitlichen Handelns eines anderen [X.] zu erfolgen hätte (von 38
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23
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[X.] aaO [X.]3 f). Gerade Letzteres könnte das außenpolitische [X.] [X.]s zu seinen Bündnispartnern nachhaltig belasten, zumal sich im Amtshaftungsprozess im Hinblick auf die
Grundsätze zur sekundären Darle-gungslast beziehungsweise zur Beweislastumkehr (dazu [X.], BeckRS 2013, 55213 Rn. 62 ff) die prozessuale Notwendigkeit ergeben könnte, takti-sche oder strategische Überlegungen -
allerdings unter dem Korrektiv des Zu-mutbaren -
offenzulegen
und Sachverhalte vorzutragen, welche jedenfalls an-dere
Bündnispartner als geheimhaltungsbedürftig ansehen. In diesem [X.] darf auch nicht übersehen werden, dass das Risiko einer kaum ab-schätzbaren Haftung dazu führen könnte, dass humanitär motivierte bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] reduziert oder gar gänzlich eingestellt
würden ([X.] aaO S. 44). Aus Sicht zum Beispiel der [X.]-Partner, deren na-tionale Rechtsordnungen individuelle Schadensersatzansprüche wegen Ver-stößen ihrer [X.] gegen das humanitäre Völkerrecht nicht vorsehen
([X.], NVwZ 2013 aaO S. 554; [X.] 2016 aaO S. 130), wären die [X.]n [X.] auf Grund des Damokles-Schwertes der -
auch gesamtschuldneri-schen -
Amtshaftung nur noch bedingt bündnis-
und kampfeinsatzfähig (vgl. von
[X.] aaO S. 324).
(5) Würde man mit Blick auf die Werteordnung des Grundgesetzes und den nach dem [X.] vermehrten Schutz des Individuums auf [X.] die Notwendigkeit bejahen, das [X.] unter Aufgabe seines traditionellen Verständnisses nunmehr auch auf bewaffnete Auslandseinsätze der [X.] zu erstrecken, stünden einer diesbezüglichen richterlichen Rechtsfortbildung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Denn der Gesetzgeber hat in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. [X.]E 98, 218, 251; [X.] aaO S. 41). Insbesondere die Begründung von [X.] 39
-
24
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mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte bleiben nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung dem parlamentarischen Gesetzgeber zur Entscheidung vorbehalten (sog. Haushaltsprärogative des [X.]; z.B. [X.]E 125, 175, 224; s.
auch Senat, Urteile vom 12. März 1987 -
III ZR 216/85, [X.]Z 100, 136, 145 f und vom 16. April 2015 -
III ZR 333/13, [X.]Z 205, 63 Rn. 34 zur Haftung für legislatives Unrecht und vom 10. Dezember 1987 -
III ZR 220/86, [X.]Z 102, 350, 362 zur Staatshaftung für Waldschäden; [X.] aaO S. 42; von [X.] aaO [X.]4
f; jeweils mwN). Da die [X.] für Schäden infolge von
auch mit anderen [X.]n zusammen geführ-ten
Kampfhandlungen vor allem bei längeren und umfangreicheren militäri-schen Auseinandersetzungen nicht abschätzbar wären, zumal militärische Ope-rationen (z.B. Luft-, Raketen-
oder Artillerieangriffe) massenhaft Schadensfälle hervorrufen können, bestünde die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den öffentlichen Haushalt des [X.]es. Dies macht es erforderlich, die Ent-scheidung über die Zubilligung von Entschädigungs-
und Ausgleichsansprü-chen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen [X.]r Streit-kräfte dem Parlament zu überantworten ([X.] aaO S. 41 f).
b) Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des [X.]n Amts-haftungsrechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem [X.] auf die beiden von [X.] entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen [X.]r Soldaten oder Dienststellen im Sinne [X.] schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären ([X.]-)Völker-recht zum Schutz
der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den [X.]-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung
stehenden Aufklärungs-möglichkeiten
die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftan-40
-
25
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griffs objektiv nicht erkennbar war. Das Vorgehen von Oberst K.
war daher völkerrechtlich zulässig.
aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.]O verstoßen, indem es seiner Prüfung nicht den gesamten aus den Akten ersichtlichen [X.] zugrunde gelegt habe, die Darstellung der "bloßen Möglichkeit"
einer anderen Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs zur Begründung von Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nicht habe ausreichen lassen und seine Prüfung auf Verfahrensfehler be-schränkt habe.
(1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 [X.]O hat das Berufungsgericht seiner [X.] und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestell-ten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entf[X.] lassen, können sich zunächst
aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des [X.] unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 [X.]O entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene
Tatsachen ver-wertet hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 12. März 2004 -
V [X.], 41
42
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26
-
[X.]Z 158, 269, 272 f; vom 19. März 2004 -
V ZR
104/03, [X.]Z 158, 295, 300
f und vom 21. Juni 2016 -
VI [X.], [X.], 1194 Rn. 10 mwN).
Für die Bindung
des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es -
im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Prüfung (§ 559 Abs. 2 [X.]O) -
allerdings nicht, dass die vorinstanzliche Tatsa-chenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich näm-lich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Damit sind in erster Linie diejenigen Fälle gemeint, in denen das Berufungsgericht das Er-gebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zum Beispiel die Aussagen von Zeugen, anders würdigt als die Vorinstanz ([X.], Urteile vom 9. März 2005 -
VIII ZR 266/03, [X.]Z 162, 313, 316 f; vom 21. Juni 2016 aaO Rn. 11 und vom 29. Juni 2016 -
VIII ZR 191/15, BeckRS 2016, 14159 Rn. 26; s. auch [X.], NJW 2003, 2524 und NJW 2004, 1487). [X.] subjektive Zweifel, ledig-lich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte verpflichten nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung. Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die [X.] Feststellungen begründen konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2
[X.]O ([X.], Urteil 8. Juni 2004 -
VI [X.], [X.]Z 159, 254, 258).
Das Berufungsgericht muss von Amts wegen den gesamten -
aus den Akten ersichtlichen -
[X.] der ersten Instanz -
unter Einbeziehung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme -
auf Zweifel an der Richtigkeit und Voll-ständigkeit der Tatsachenfeststellung überprüfen. Dies hat unabhängig davon zu erfolgen, ob eine entsprechende Berufungsrüge erhoben worden ist. Denn mit dem zulässigen Rechtsmittel gelangt grundsätzlich der gesamte Prozess-43
44
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stoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz ([X.], Urteile vom 12. März 2004 -
V [X.], [X.]Z 158, 269, 278 und vom 9. März 2005 aaO [X.]8).
(2) Nach diesen Grundsätzen hat das
Berufungsgericht seiner Entschei-dung rechtsfehlerfrei die vom [X.] festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt. Das Berufungsurteil beruht insbesondere nicht auf einem [X.] "verengten Maßstab"
bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweis-würdigung.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsge-richt nicht auf eine bloße Rechtsfehlerkontrolle beschränkt. Es hat vielmehr, wie zahlreiche Passagen des Berufungsurteils belegen, die Beweiswürdigung des [X.]s auf der Grundlage des gesamten [X.]s und der von den Klägern erhobenen Berufungsrügen nachvollzogen und als rechtsfehlerfrei [X.] vollständig und
überzeugend erachtet. Die Revision legt auch nicht dar, welchen [X.] das Berufungsgericht übergangen haben
soll. Soweit sie rügt, bereits die Darstellung der "bloßen Möglichkeit"
einer anderen
Bewertung der Beweisergebnisse und des Tatsachenstoffs müsse ausreichen, um Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 [X.]O zu begründen, versucht sie lediglich in unbeachtlicher Weise, die tatrichterliche Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne Rechtsfehler aufzuzei-gen.
bb) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es bereits
an einer Amtspflichtverletzung des [X.]-Komman-deurs im Sinne eines konkreten (schuldhaften)
Verstoßes gegen Regeln des humanitären ([X.]-)Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung. Bei den durch den befohlenen Luftangriff zerstörten Tanklastwagen und
den dabei getö-teten [X.] handelte es um legitime militärische Ziele
(vgl. Art. 50 45
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Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m Art. 4 Buchst. [X.] 1, 2, 3 und 6
des III. [X.] Ab-kommens über die Behandlung der [X.]gefangenen vom 12. August 1949
[[X.] II 1954 S. 838], Art. 52 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der [X.]-Kommandeur Oberst K.
hat alle in der konkreten Planungs-
und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen. Danach hatte er keinen (objektiven)
Grund zu der
Annahme, im unmittelbaren Bereich der von den Ta-liban entführten Tanklastwagen könnten sich neben (bewaffneten)
Kämpfern auch nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Zivilpersonen aufhalten. Es liegt somit bereits keine Amtspflichtverletzung vor. Wenn ein Soldat aus tat-sächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermei-den konnte, begeht er keine Amtspflichtverletzung (vgl. [X.] aaO S. 227 [X.]. 182). Insoweit gilt im Prinzip derselbe Maßstab, den der erkennende Senat in Bezug auf das Gefahrenpotential bei mit verborgenen Altlasten behafteten Baugrundstücken angelegt hat. Was ein Amtsträger trotz sorgfältiger und ge-wissenhafter Prüfung im [X.]punkt seiner Entscheidung "nicht sieht"
und nach den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen auch "nicht
zu sehen braucht", kann von ihm nicht berücksichtigt werden und braucht von ihm auch nicht berücksichtigt zu werden (Senat, Urteil vom 13. Juli 1993 -
III
ZR 22/92, [X.]Z 123, 191, 195).
(1)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
einen falschen Maßstab bei der Überprüfung der eingesetzten Mittel anhand des humanitären Völkerrechts
(insbesondere Art. 13 Abs. 2 [X.]I)
zugrunde gelegt, indem es verkannt habe, dass bereits nach der Darstellung der [X.]n
die Zerstörung der Tanklastzüge das alleinige Ziel des [X.] gewesen sei, nicht aber die Bekämpfung der [X.], greift nicht durch.
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-
Dass es bei den bewaffneten [X.], die sich in unmittelbarer Nähe der von ihnen entführten Lastkraftwagen aufhielten, um Angehörige einer organi-sierten bewaffneten Gruppe handelte, die Partei des bewaffneten Konflikts war, ist offenkundig und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Aus der von der [X.]n zum Inhalt ihrer Klageerwiderung gemachten Einstel-lungsverfügung des [X.] vom 16. April 2010
-
offene Version
(Ermittlungsverfahren
3 BJs
6/10-4 gegen Oberst K.
u.a.)
-
ergibt sich, dass die beiden Tanklastwagen nach der Vorstellung des [X.]-Kommandeurs durch den Bombenabwurf vernichtet werden sollten und er damit rechnete, dass durch den Luftangriff auch die umstehenden [X.] getroffen würden. Er rech-nete insbesondere damit, dass die anwesenden [X.]-Führer getroffen wür-den. Durch deren Ausschaltung erwartete er eine fühlbare Schwächung der Organisation der [X.]n in der Provinz [X.]. Der von den Klägern umfangreich wiedergegebene Funkverkehr zwischen der [X.] und den Piloten der Kampfflugzeuge besagt nichts anderes. Unter [X.] wurde von Seiten des [X.]s vielmehr bestätigt, dass auch die bei den Tanklastwagen befindlichen Personen zum [X.]sziel gehörten ("vehicles and the several individuals around are our target"). Darüber hinaus weist die [X.] in der Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Kläger bereits erstinstanzlich selbst vorgetragen haben, der [X.] den aufständischen [X.] und den von ihnen entführten Tanklastwagen gegolten. Das Berufungsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegan-gen, dass der [X.]-Kommandeur sowohl die beiden entführten Tanklastwagen als auch die im Bereich dieser Fahrzeuge anwesenden [X.] als zulässiges militärisches Ziel angesehen und ausgewählt hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der dem [X.]-Komman-deur vorliegende nachrichtendienstliche Warnhinweis vom 15. Juli 2009 auf einen geplanten fahrzeuggestützten Sprengstoffanschlag gegen das [X.] 48
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[X.] am 4. September 2009 noch aktuell war. Denn die in
den
Händen der aufständischen [X.] befindlichen, mit einer großen Menge Benzin bezie-hungsweise Dieselkraftstoff befüllten Tanklastwagen sowie die vor Ort in großer Zahl versammelten [X.]-Kämpfer durften
mit militärischen Mitteln
angegrif-fen
werden.
(2)
(a)
Das humanitäre Völkerrecht verbietet [X.]e gegen die Zivilbe-völkerung als solche oder einzelne Zivilpersonen (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 [X.], Art. 13 Abs. 2 Satz 1 [X.]I). Verboten sind ferner [X.]e gegen ein [X.] Ziel, wenn der zur [X.] des [X.] zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht (Art. 51 Abs. 5 Buchst. b, Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [iii] [X.]). Bei dem [X.] handelt es sich um eine spezifisch militärische Verhältnis-mäßigkeitsklausel, wonach [X.] wie der Tod von Zivilisten nicht schon dann außer jedem Verhältnis stehen, wenn der militärische
Vorteil (z.B. Schwächung der feindlichen Truppen oder ihrer Kampfmittel)
nur ein kurzfristi-ger, nicht konfliktentscheidender ist (Einstellungsverfügung des
Generalbun-desanwalts aaO S. 64).
Neben der Verpflichtung zur Wahrung der militärischen Verhältnismäßigkeit besteht das Gebot des mildesten Mittels, das heißt Kampfmittel, die auch Zivilisten treffen können, sind möglichst schonend -
unter Beachtung aller praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen -
einzusetzen (Art.
57 Abs. 2 Buchst. a [ii] [X.]). Nach Art. 57 Abs. 2 Buchst. c [X.] muss An-griffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, eine wirksame Warnung vorausgehen. Diese
Verpflichtung
steht aller-dings unter dem Vorbehalt, dass die "gegebenen Umstände"
nicht entgegen-stehen.
Damit trägt das humanitäre Völkerrecht
insbesondere der Legitimität und militärischen Notwendigkeit von Überraschungsangriffen Rechnung (Ein-stellungsverfügung des [X.] aaO S. 67
mwN).
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-
Das allgemeine Gebot, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 57 [X.]), besteht vor allem in einer
sorgfältigen Aufklärung der (militärischen) Lage und des [X.]. Die den Einsatz planenden und befehlenden
Stellen müssen sich um eine Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklä-rungs-
und Nachrichtenmittel bemühen, um sich über den militärischen Charak-ter des Ziels Gewissheit zu verschaffen (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. a [i] [X.]; [X.] [X.] 2016 S. 129).
Diese
insbesondere
in Art. 51 und Art. 57 [X.] niedergelegten [X.] gelten nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten. Sie sind vielmehr auch Teil des humanitären Völkerrechts bei nicht-internationalen bewaffneten Konflikten (s. auch den Gemeinsamen Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der [X.] Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949, [X.]
1954 II S. 783 f, 813 f, 838 f, 917 f; vgl. Frau, [X.], 417, 420).
(b) Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt
nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf die -
tatsachen-basierten -
Erwartungen zum [X.]punkt der militärischen Handlung an ([X.] aaO; Einstellungsverfügung des [X.]
aaO S. 65
mwN). Dass militärische Entscheidungen in einer Gefechtssituation aus der ex ante Per-spektive des Befehlshabers zu beurteilen sind, folgt bereits
aus dem Wortlaut der die Zivilbevölkerung schützenden Bestimmungen des ersten
Zusatzproto-kolls zu den [X.] Abkommen. Danach kommt es bei der Planung
und Durch-führung
eines [X.]s darauf an, ob mit Verlusten unter der Zivilbevölkerung "zu rechnen"
ist (vgl. Art. 51 Abs. 5 Buchst. b, Art.,
57 Abs. 2 Buchst. a [iii], b
[X.]
I). Die nach
Art. 57 [X.] (Vorsichtsmaßnahmen beim [X.]) erforderliche 51
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Bewertung kann ein militärischer Befehlshaber nur auf Grund derjenigen [X.] treffen, die ihm bei der Planung und Durchführung des [X.]s zur Verfügung stehen. Dem Befehlshaber darf kein Vorwurf aus Umständen [X.] werden, die er weder kannte noch kennen musste, sondern die sich erst nachträglich herausstellen (Denkschrift zu den Zusatzprotokollen zu den [X.] Abkommen, BT-Drucks. 11/6770 [X.]). Eine entsprechende Interpretations-erklärung hat die [X.]esregierung (mit Zustimmung des Gesetzgebers) im Zu-ge der Ratifizierung der Zusatzprotokolle zu den [X.] Abkommen abgegeben (Anlage 3 Nr. 4 zum Entwurf eines Gesetzes zu den [X.] und II zu den [X.] Rotkreuz-Abkommen von 1949, BT-
Drucks. 11/6770 S. 132).
(c) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der [X.]-Kommandeur Oberst K.
alle in der konkreten Planungs-
und Entscheidungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen getroffen
hat. Nach den von der Revision nicht bean-standeten
Feststellungen
der Vorinstanzen
ist die Situation auf der Sandbank ohne Unterbrechung mindestens 20 Minuten lang durch die beiden eingesetz-ten Kampfflugzeuge beobachtet
worden, wobei die von den [X.] gefer-tigten [X.] in Echtzeit in die [X.] übertragen und dort ausgewertet wurden. Darüber hinaus hat sich der [X.]-Kommandeur sie-ben [X.] durch telefonische Rückfrage bei einem Informanten des
Militärs, der über die Lage vor Ort berichtete, rückversichert, dass es sich bei den auf den [X.] sichtbaren Personen um [X.] und nicht um Zivilis-ten handelte.
Als weiteres Aufklärungsmittel stand dem [X.]-Kommandeur die Einschätzung der Kampfflugzeugpiloten zur Verfügung. Nach allem
ergaben sich keine Anhaltspunkte für die
Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs. Es lagen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die zivilen Fahrer der entführten Lastkraftwagen noch in der Nähe befinden könn-54
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ten.
Weitere Vorsichtsmaßnahmen zur Schonung der Zivilbevölkerung im Sinne von Art. 51, 57 [X.]
waren daher nicht in Betracht zu ziehen.
(aa) Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Piloten der Kampfflugzeuge wegen ernsthafter Zweifel am [X.] befindlichen Personen eine (fünffache) ein-dringliche Empfehlung einer "show of force"
(Tiefflug als Warnung) ausgespro-chen hätten, dringt die Revision nicht durch. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Transskript des Funkverkehrs zwischen der [X.] und den Piloten ist bereits nicht ersichtlich, dass die Piloten die auf den Anga-ben des
nachrichtendienstlichen Informanten beruhende Mitteilung der [X.], bei den Personen in der Nähe der Tanklastwagen handele es sich um Ta-liban, in Zweifel gezogen haben. Da nach [X.] zur Verfügung stehenden Er-kenntnisquellen mit der Anwesenheit von Zivilisten nicht zu rechnen war, brauchte Oberst K.
auch nicht auf den Vorschlag einzugehen, die bei den Tanklastwagen anwesenden Personen durch eine "show of force"
zu warnen. Außerdem sprachen die konkreten Umstände gegen eine
solche Warnung, weil damit zugleich das legitime militärische Ziel der Bekämpfung
der anwesenden [X.]
vereitelt worden wäre (vgl. Art. 57 Abs. 2 Buchst. c Halbsatz 2 [X.]).
(bb) Soweit die Revision geltend macht, der [X.]-Kommandeur habe sich nicht auf die Angaben des angeblichen Informanten vor Ort verlassen [X.], ist dies revisionsrechtlich unerheblich, weil die Kläger der nicht zu bean-standenden tatrichterlichen Würdigung lediglich ihre eigene Einschätzung ent-gegenstellen. Die Revision trägt auch nicht vor, warum Oberst K.
aus der maßgeblichen ex ante Perspektive Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und Verlässlichkeit des Informanten hätte haben müssen. Der zuständige Nachrich-tenoffizier hatte den Informanten als "gewöhnlich glaubwürdig"
eingestuft. Seine 55
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Berichte über die Entführung und das Liegenbleiben der Tanklastwagen sowie das Auftreten größerer [X.]-Gruppen hatten sich als zutreffend erwiesen. Zudem zeigt die Revision nicht auf, dass Oberst K.
in der konkreten Ent-scheidungssituation (nachts und in einem umkämpften Gebiet) die Möglichkeit gehabt hätte, den exakten Standort des Informanten und dessen Blick auf
das Geschehen zu verifizieren.
Der ferner gerügte Verstoß gegen die Grundsätze der sekundären Dar-legungslast liegt nicht vor. Die [X.] hat die von dem Informanten erhalte-nen Mitteilungen im Prozess offengelegt. Dass er sich "vor Ort"
befunden hat, war sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz unstreitig und ist von den Klägern
erstmals
nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung in Zweifel gezogen worden, was das Berufungsgericht zu Recht als nach §§
525,
296a [X.]O unbeachtlich behandelt hat.
(cc) Die von der Revision ferner angeführten [X.]
der [X.] für den Einsatz der [X.]-[X.] ("[X.]") führen zu keiner an-deren Bewertung. Die Revision legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersicht-lich, dass die [X.], die vor allem die Zweckmäßigkeit militärischer Handlungen im Blick hatten und
Entscheidungskompetenzen regelten, über die Vorgaben des humanitären Völkerrechts hinausgingen und dem [X.]. [X.] dienen -
ebenso wie die Zentrale Dienstvorschrift 15/2 des [X.] -
nur dazu, die Einhaltung der Regeln des humanitären Völker-rechts bei bewaffneten militärischen Operationen sicherzustellen.
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III.
Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen, wobei [X.] kann, ob die [X.] bei bewaffneten [X.] der [X.] unter der operativen Führung der [X.] nach Art. 34 Satz
1 [X.] überhaupt passivlegitimiert ist.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11. Dezember 2013 -
1 [X.]/11 -
[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
7 U 4/14 -
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Meta
06.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2016, Az. III ZR 140/15 (REWIS RS 2016, 4380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4380
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