Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 140/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17467

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIIIZR140.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 140/15
vom

12. Januar
2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar
2017
durch [X.] Remmert und Reiter
sowie
die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das [X.]surteil vom [X.] wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens haben der Kläger zu 1 zu 44 % und die Klägerin zu 2 zu 56 % zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Anspruch der Kläger auf rechtliches [X.] nicht verletzt.
Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre auch nicht entscheidungs-erheblich.

1.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu,
den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begrün-det aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht der Gerichte, namentlich bei letztinstanzli-1
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chen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur [X.], BeckRS 2013, 55213 Rn. 67 mwN).

Da der [X.] das Vorbringen der Kläger in dem dem [X.]surteil vom 6.
Oktober 2016
(NJW 2016, 3656; für [X.] vorgesehen)
zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt hat
und lediglich der klägerischen Rechtsansicht nicht gefolgt ist, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Einzugehen ist nur
auf folgende Gesichtspunkte:

a) Soweit die Kläger geltend machen, der [X.] habe die Verfahrensrü-ge aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in [X.] ("unzulässig vereng-ter Prüfungsmaßstab")
übergangen, trifft dies nicht zu. Das [X.]surteil enthält eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Beanstandungen der Revision, das Berufungsgericht habe
nicht den gesamten aus den Akten ersichtlichen Prozessstoff zugrunde gelegt sowie
die Darstellung der "bloßen Möglichkeit"
einer anderen Bewertung des
Beweisergebnisses
und des Tatsachenstoffs zur Begründung von Zweifeln im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
nicht ausrei-chen lassen
(aaO Rn. 41, 45).

b)
Unbegründet ist die Anhörungsrüge auch hinsichtlich der [X.], der [X.] habe sich trotz entsprechender Revisionsrüge nicht damit aus-einandergesetzt, dass die Beklagte sich im Prozess
ausdrücklich nur darauf berufen habe, die Tanklastwagen seien das Ziel des Angriffs gewesen. In dem [X.]surteil wird im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte von Anfang an klar und unmissverständlich vorgetragen hat, der Angriff habe sowohl den beiden entführten Tanklastwagen als auch den im Bereich dieser Fahrzeuge befindli-chen [X.] gegolten (aaO Rn. 47
f).
Soweit sich die Kläger zur Rechtfertigung ihrer Gehörsrüge auf die Klageerwiderung Seite 5 ([X.]) so-3
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wie die [X.] 5 und 9 ([X.], 432) berufen, ergibt sich daraus nichts Abweichendes. Die Beklagte hat auf Seite 5
der Klageerwi-derung lediglich vorgetragen, dass
der [X.] in den Tanklastwa-gen eine Gefahr gesehen habe und ihre Zerstörung das Ziel des
Bombenab-wurfs gewesen sei. Für die von der Revision und der Anhörungsrüge hineinin-terpretierte Einschränkung ("nur darauf berufen hat, dass die Tanklaster Ziel des Angriffs gewesen seien") ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte durch die Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung des [X.] (Klageerwiderung S. 3 und 5, Einstellungsverfügung S. 26) unmissver-ständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zerstörung der Tanklastwagen zwar das primäre Ziel war, daneben jedoch auch die umstehenden [X.] und ins-besondere deren Anführer getroffen werden sollten.
Soweit sich die Kläger auf Fundstellen in der [X.] ([X.], 432) berufen, ist das dorti-ge Vorbringen völlig unergiebig. Daraus kann allenfalls ([X.] 432) entnommen werden, dass Oberst K.

um Luftunterstützung zur Bombardierung der Tank-lastwagen gebeten hat. Nach alledem lässt sich dem Vorbringen der Beklagten an keiner Stelle entnehmen, nur die Tanklastwagen seien das Ziel des Luftan-griffs gewesen.

c) Die Rüge, eine Einschätzung der Kampfflugzeugpiloten habe dem [X.] als Aufklärungsmittel zur Beurteilung des Kombattantensta-tus der am Boden befindlichen Personen nicht zur Verfügung gestanden, [X.] übergangenes Vorbringen der Kläger nicht aufzuzeigen und wendet sich lediglich gegen die anderslautende Ansicht des [X.]s (aaO Rn.
54
f). Gleiches gilt, soweit die Kläger ihr Revisionsvorbringen, die Piloten hätten Zweifel daran geäußert, dass es sich bei den am Boden befindlichen Personen ausschließlich um [X.]-Kämpfer gehandelt habe, wiederholen. Der [X.] hat sich mit diesem Einwand befasst und ist zu
dem Ergebnis ge-6
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langt, dass sich aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Transskript
des Funkverkehrs mit der [X.] keine Zweifel der Piloten ergeben hinsichtlich der Mitteilung des nachrichtendienstlichen Informanten, bei den Personen in der Nähe der Tanklastwagen handele es sich um [X.]
(aaO Rn.
55).

d) Ohne Erfolg wird mit der Anhörungsrüge erneut geltend gemacht, Oberst
K.

hätte Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit und Verlässlichkeit des Informanten haben müssen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Die Anhörungsrüge weist
keinen übergangenen Vortrag der Kläger nach, sondern beharrt lediglich auf ihrer vom [X.]surteil (aaO Rn. 56) abwei-chenden Auffassung.

e) Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Rüge, bei der erstmals
nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Behauptung der Kläger, der Informant habe das Geschehen selbst nicht beobachtet, habe es sich
lediglich
um die Geltendmachung
eines Verstoßes gegen die Denkgesetze und eine bloße Wertung gehandelt, so dass dieses Vorbringen nicht präkludiert sei. Da bis zum Schluss der Berufungsverhandlung zwischen den Parteien un-streitig war, dass sich der Informant "vor Ort"
befunden hat
([X.]surteil aaO Rn. 57), stellte die davon abweichende Behauptung der Kläger ein
neues
An-griffsmittel dar, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und bei der Urteilsfindung zu Recht unberücksichtigt geblieben ist (§§
525, 296a ZPO).

2.
Unabhängig davon, dass der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nach alledem umfassend gewahrt wurde, fehlt den behaupteten [X.] auch die Entscheidungserheblichkeit. Der [X.] hat sein Urteil in erster 7
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Linie darauf gestützt, dass das [X.] Amtshaftungsrecht auch unter der [X.] des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung findet, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz [X.]r Streitkräfte ausländischen Bürgern zu-gefügt werden (aaO Rn. 19 ff). Insoweit machen die Kläger keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Wird eine Klage -
wie hier -
aus mehreren Gründen abgewiesen, ist ein Gehörsverstoß jedoch nur erheblich, wenn er sämtliche Begründungsstränge betrifft (BSG, [X.] 2009, 697 Rn. 39).

Herrmann

[X.]

Remmert

Reiter

Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom -
1 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
7 U 4/14 -

Meta

III ZR 140/15

12.01.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZR 140/15 (REWIS RS 2017, 17467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17467

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III ZR 140/15

III ZR 333/13

VI ZR 403/14

VIII ZR 191/15

7 U 4/14

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