Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2013, Az. 2 BvE 4/13

2. Senat | REWIS RS 2013, 2640

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Erlasses einer eA im Organstreitverfahren: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis


Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

1

Der Widerspruch ist mangels [X.] unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur [X.] sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 [X.] für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur [X.] nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.

Meta

2 BvE 4/13

19.09.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvE

vorgehend BVerfG, 17. September 2013, Az: 2 BvE 4/13, Beschluss

Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 3 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.2013, Az. 2 BvE 4/13 (REWIS RS 2013, 2640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2640 BVerfGE 134, 202-203 REWIS RS 2013, 2640 BVerfGE 136, 323-338 REWIS RS 2013, 2640


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvE 4/13

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 4/13, 10.06.2014.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 4/13, 19.09.2013.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvE 4/13, 17.09.2013.


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